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BGH

Gericht: BGH

führen und ist1 nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Verpächters das verpachtete Objekt weiter zu verpachten oder anderen zu überlassene Er ist auch nicht befugt, seine Rechte aus diesem Pachtvertrag an einen Dritten abzutreten oder zu dem Gegenstand eines Gesellschefts-vertrages zu machen«;" Mit Wirkung vom 1® Januar 1954 gab die Beklagte die Gastwirtschaft dem Gastwirt G^|^ in Unterpacht, der sie erst am 15o Januar 1954 tatsächlich übernommen hat und seitdem auf Grund einer von ihm der Beklagten gegenüber übernommenen Verpflichtung durch Frau als Kastellanin führen läßt 0 Es hat in der Unterverpachtung an Gräwe einen Vertrauensbruch und damit einen Grund zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Kläger gesehene Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts weitere Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«, schaft nur durch einen ünterpächter betreiben werdeo Der Bedeutung der Beklagten entspreche es, daß sie - wie sie es darstelle - bei Vertrags Schluß mit Betonung Y/ert darauf gelegt habe, in der Auswahl des Unterpachters frei und vom Kläger unabhängig zu sein, um nicht lästigen Erörterungen mit ihm ausgesetzt zu sein« Der Kläger habe die von der Beklagten gewünschte Regelung umsomehr gut zu heißen vermocht, als er sich habe darauf verlassen können, daß die Beklagte schon im eigenen Interesse nur einen tüchtigen Bewerber als Unterpächter auswählen werde O Indessen stelle der § 8 keinen uneingeschränkten Freibrief für die Beklagte dar« Auch die Erfüllung einer derartig klaren und unzweideutig gefaßten Bestimmung stehe unter dem Gesetz von Treu und Glaubeno Das bedeute,, daß in manchen selbst von einem vorsichtigen Verpächter nicht voraussehbaren Fällen eine Unterverpachtung nicht durch § 8 gedeckt seic So sei es hier« Mindestens in diesem Sinne bestehe ein Konkurrenzverhältnis« Es wirke sich nur zu dem Wachteil der Wirtschaft Si 4pP aus^ denn deren Interessen könnten durch die von abhängigen Kastellanin Hppp durchaus nicht so gewahrt den* wie es Gppp zugunsten seiner eigenen Wirtschaft vermöge® Der Umstand, daß die Wirtschaft ebenfalls durch einen Kastellan geführt werde, könne dagegen nicht ins Feld geführt werden, weil CpPP bezüglich seiner eigenen Wirtschaft zur Einstellung eines Kastellans nicht verpflichtet sei und sie denn ja auch seit dem 1« April 1955 selbst führe« Der Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen mit besonderer Betonung erklärt, daß sie unter keinen Umständen die Auswahl des Unter-^ Pächters von einer Zustimmung des Klägers abhängig machen werde, brauche nicht nachgegangen zu werden$ denn auch, wenn die Beklagte das hervorgehoben haben sollte, so seien damit die für die Handlungsfreiheit der Beklagten gezogenen Grenzen zwar hinausgeschoben, aber nicht beseitigt« Darauf, ob - wie die Beklagte behauptet - während der bisherigen Pachtzeit aus der Wirtschaft der höchstmögliche Bierumsatz herausgeholt worden sei, komme es nicht an, weil für den Kläger die Geschehnisse nicht nur der Vergangenheit, sondern auch der Zukunft von Bedeutung seien Die Rüge geht fehl« Zwar trifft es zu, daß eine völlig unmißverständliche VertragsbeStimmung, wie sie in § 8 enthalten ist, der Auslegung im Sinne einer Umänderung ihres Inhalts nicht zugänglich i3to Das Berufungsgericht hat indessen den § 8 durchaus nicht ausgelegt« Vielmehr hat es seinen Erwägungen den Umstand zugrunde gelegt, daß die Beklagte nach dem Vertrag bei der Auswahl eines Unterpächters den Kläger in keiner Weise zu beteiligen brauchte«-Etwas anderes aber ist es, daß die Beklagte durch § 242 BGB verpflichtet ist, das durch den Pachtvertrag begründete Schuldverhältnis so abzuwickeln, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern« Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kommt es also darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt gehalten ist, bei der Auswahl des Unterpächters auf die Belange des Klägers Rücksicht zu nehmen« Gerade ein für mehrere Jahre vereinbartes Pacht- Verhältnis begründet zwischen den Vertragsparteien eine Vertrauensbeziehung,, innerhalb deren es jedenfalls dann nicht angeht, daß der Pächter bei einer von ihm ergriffenen wesentlichen Maßnahme, wie z.Be einer Unterverpachtung, das dringende Interesse des Verpächters hintansetzt, wenn eine unumgängliche Notwendigkeit für die getroffene Regelung nicht ersichtlich istc An der Erfüllung der so umris-senen Treupflicht hat die Beklagte es in hohem Maße fehlen lassen, indem sie die Gastwirtschaft gerade dem Gastwirt G^^fe unterverpachtete * 3fe den Vorwurf, sondern der Umstand * daß der Unterpächter ein selUjtändi^er Gastv/irt ist, der obendrein seinen eigenen nur 200 m v/eit entfernten (wenn auch in einer anderen Straße liegenden) Betrieb zunächst durch einen Kastellan, also einen weisungsgebundenen Arbeitnehmer ,führen ließ und seit geraumer Zejt sogar persönlich führte Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen können, daß die Wirtschaft von seinen Eltern übernommen hat und daß im Umkreis um die Wirtschaft sich keine Gastwirtschaft befindet, die ihr so nahe liegt, wie die Wirtschaft Daß der Kläger einen anderen Unterpächter der Wirtschaft S4BMP1 nicht hindern könnte, nach AiMauf des Unterpachtverhältnisses in der Nahe eine eigene Gastwirtschaft aufzu demachen oder die Wirtschaft G^^P zu übernehmen, mag der Revision zugegeben werden« Doch ist daraus nichts Wesentliches für die Beurteilung des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhältnis zu entnehmen« Hier handelt es sich nämlich darum, daß bereits während des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses vom Pächter eine derart ungewöhnliche Lage herbeigeführt worden ist« Baß sie möglicherweise den G^PI deshalb als Unterpächter iD Kauf genommen hat, weil sie ihn nur auf dieser Grundlage als Bierabnehmer' für seine eigene Wirtschaft zu verpflichten vermochte, ist unerhebliche Bieser eigennützige Gesichts punkt mußte gegenüber dem, was für den Kläger auf dem Spiel stand, zurücktretenj besonders wenn dabei noch- berücksichtigt wird, daß es für die Beklagte als große Brauei'ei zweifellos von sehr geringer Bedeutung war, ob sie G^als Bauerkunden gewann oder nicht0 ist diese Maßnahme nicht geeignet, den von der Beklagten begangenen Verstoß gegen die Treupflicht auch nur in seiner Wirkung auszugleichenc Benn Frau H^^^ ist nicht in der Lage, sich ihrem Arbeitgeber G^|^ gegenüber durchzusetzen, wenn er - für sie vielleicht gar nicht erkennbar -| darauf ausgehen sollte, die Wirtschaft nicht mit der Kraft zu führen, die ein Unterpächter aufwenden würde, der nicht der unmittelbarste Wettbev/erber des Klägers ist«. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob sieb etwa bereits so verhalten hat oder doch künftig so verhalten wirdc Wie das Berufungsgericht richtig erkannt und im einzelnen entwickelt hat, genügt es vielmehr, daß die Wirtschaften und in ihrem Kundenkreis, ihrem sonstigen Charakter und der Größenordnung der in ihnen erzielten Bierumsätze nicht offensichtlich grundlegend voneinander verschieden sind und daß deshalb durch öde Unterverpachtung der Wirtschaft an die ernste Besorgnis des Klägers begründet ist, dieser Unterpächter werde - wenn auch vielleicht nur unbewußt - die in dem UnterpachtObjekt liegenden Entwicklungsmöglichkeiten nicht voll ausnutzen, ja sogar hemmen* Entgegen der Auffassung der Revision braucht ein Verpächter angesichts solcher von ihm mit Recht gehegten Befürchtungen nicht abzuwarten, ob der Unterpächter das Unterpachtobjekt etwa absichtlich vernachlässigt, was nachzuweisen ohnehin schwerlich würde gelingen können* Denn es kommt für die Frage, ob der Kläger den als Unterpächter hinnehmen muß, nicht so sehr darauf an, wie er die Unterpacht geführt hat, als vielmehr darauf, daß die dringende Gefahr besteht, er werde - obwohl oder vielleicht auch weil er ein erfahrener und regsamer Gastv/irt sein mag -nach Lage der Sache dazu neigen, sie mindestens künftig zu dem Nachteil des Klägers zu führen* Aus demselben Grunde kann auch der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß das Berufungsgericht das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht berücksichtigt habe5 einer Beweisaufnahme, die nach Auffassung der Beklagten von G^^ das Bild eines unbeliebten Mannes bietet, der schon deshalb mit seiner eigenen Wirtschaft der des Klägers keine ernsthafte Konkurrenz machen könne Nachdem von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, der übrigens in § 11 Satz 1 des Pachtvertrages in sehr weit reichender Form zu dem Inhalt der Vereinbarungen der Parteien geworden ist, dürfen Bauerschuldverhältnisse, die - wie das vorliegende - das persönliche vertrauensvolle Zusammenarbei ten der Parteien erfordern, aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden« Es war ein grober Vertrauensbruch und damit ein Grund zur fristlosen Kündigung, daß die Beklagte mit dem Gastwirt den Unterpachtvertrag über die Wirtschaft geschlossen hat»

Zitierte Normen: § 157 BGB
UnterpächterWirtschaftBerufungsgericht®UnterverpachtungGastwirtschaftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I'
IM. 2*2/51
Verkündet am 13- Juni 1956 Hoffmeister, Justizange-stellter als Urkurfdsbeam-ter der Geschäftsstelle
i
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der R^[®-Brauerei AG in Vorstand Dr* Wilhelm m in B
vertreten durch den
 Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? ^Rechtsanwalt Brc
 gegen
den Stadtobersekretär Gustav straße
 in Bl
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er„
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9e Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, 2)rfl Piepenbrocko Br* Großmann, Dr* Spieler und Br* Rothe
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13o Oktober 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen®
Von Rechts wegen
 
i
i
Tatbestands
I
Das Grundstück H^H^^straße 0 in	ist
 Eigentum einer Erbengemeinschaft«, zu der der Kläger, ein	;
mittlerer Kommunalbeamter, gehörte Für sie verwaltet er	I
das Grundstück, auf dem sich eine Gastwirtschaft befindet*	\
Diese v/ar bis zu dem 31 c Dezember 1952 an Frau	verpacli-
tet* Durch schriftlichen Vertrag vom 20« Dezember 1952 hat '! der Kläger sie im eigenen Namen der Beklagten zunächst für die Zeit vom 1* Januar 1953 bis zu dem 31o Dezember 1957 verpachtet* Als Pachtzins wurde der Betrag von 18 IM je Hektoliter verkauften Bieres, mindestens aber 300 DM monatlich	'
vereinbart« Ferner heißt es in dem Vertrags
§ 8s Der Pächter ist berechtigt, ohne Zustimmung des Verpächters das Pachtobjekt weiter zu verpachten oder anderen zu überlassen* Er ist auch befugt, seine Rechte aus diesem Pachtverträge an einen Dritten abzutreten oder zu dem Gegenstand eines GeseilschaftsVertrages zu machenD
§ llsFalls der Pächter eine ihm nach diesem Vertrage obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen * * * *
Bei Fertigung der Urkunde ist ein gedrucktes Formblatt benutzt worden, das der Beklagten für die Niederschrift von Verträgen dient, durch die sie vorkommendenfalls eine Gastwirtschaft verpachtet* Der Wortlaut des Formblattes ist durch Streichungen dem von den Parteien verfolgten umgekehrten Zweck angepaßt* § 8 des Formblattes hat folgenden Wortlauts
'•Der Pächter hat den Wirts chaftsbe-trieb während der ganzen Dauer desPachtver. träges selbst zu.
führen und ist1 nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Verpächters das verpachtete Objekt weiter zu verpachten oder anderen zu überlassene Er ist auch nicht befugt, seine Rechte aus diesem Pachtvertrag an einen Dritten abzutreten oder zu dem Gegenstand eines Gesellschefts-vertrages zu machen«;"
(Die von den Parteien vorgenommenen Streichungen sind hier durch Sperrdruck hervorgehoben)®
Während des Jahres 1953 hat Frau	die	Gastwirt-1
schaft als Unterpacht er in der Beklagten weiter betrieben,»
Mit Wirkung vom 1® Januar 1954 gab die Beklagte die Gastwirtschaft dem Gastwirt G^|^ in Unterpacht, der sie erst am 15o Januar 1954 tatsächlich übernommen hat und seitdem auf Grund einer von ihm der Beklagten gegenüber übernommenen Verpflichtung durch Frau	als	Kastellanin
 führen läßt 0
hat auch eine eigene Gastwirtschaft ® Sie befindet sich etwa 200 m von der ihm unterverpachteten Gastwirtschaft (im Mgenden als Wirtschaft	bezeich-	m
net) entfernt in einer anderen Straße. G^^^ bezieht vereinbarungsgemäß das in seiner eigenen Wirtschaft verkaufte Bier seit Anfang 1954 von der Beklagtenc Er ließ diese Wirtr schaft bis zu dem 31c März 1955 durch den Kastellan F^^ führen; seitdem führt er sie persönlich,»
Der Kläger macht geltend, die Unterverpachtung an seinen Konkurrenten G^^ verstoße auf das Schwerste gegen Treu und Glauben® Deshalb hat er der Beklagten das Pachtverhältnis fristlos gekündigt®-
 
Er hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, die Wirtschaft S
an*ihn herauszugehen,
 hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, diese Wirtschaft an	uirter~
zuverpachten®
I
x
Zunächst hat er ferner beantragt, sie zur Zahlung von rückständigem Pachtzins in Höhe von 620 DM an ihn zu verurteilen. Nachdem sie diesen Betrag bezahlt hatte, hat er indessen den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ohne daß die Beklagte dem widersprochen hatte« Im übrigen hat sie beantragt *
die Klage abzuweisen,
 zur Begründung auf § 8 des Pachtvertrages verwiesen und dazu behauptet, sie habe bei den dem Abschluß des Pachtvertrages vorausgehenden Verhandlungen den Wunsch des Klägers, bei der Auswahl eines etwaigen Unterpächters mitzu-bestimmen, ausdrücklich zurückgewiesen und eindeutig erklärt, daß sie hinsichtlich der Unterverpachtung vom Kläger völlig unabhängig sein wolle®
Nach Vernehmung von Zeugen über die Geschäftsgebahrung in der Gastwirtschaft vor und nach deren Unterverpachtung an Gräwe hat das Landgericht die Klage abgewiesen« Es meint, die Beklagte sei zwar trotz des § 8 des Pachtvertrages bei der Auswahl des Unterpächters nicht völlig frei gewesen, sie habe jedoch die Interessen des Klägers, soweit sie sie habe berücksichtigen müssen, nicht verletzt, indem sie an G^PP unterverpachtet habe®
Das Oberlandssgerieilt hat auf die Berufung des Klägers nach dessen Hauptantrag zur Klage erkannt. Es hat in der Unterverpachtung an Gräwe einen Vertrauensbruch und damit einen Grund zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Kläger gesehene
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts weitere Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe§
Ic Das Berufungsgericht leitet die Befugnis zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Kläger aus den §§ 555, 581., 24-2 BGB her* Es hat dazu im wesentlichen folgendes erwogen?
Ein längere Zeit währendes Pachtverhältnis über eine Gastwirtschaft erfordere ein vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartnero Jeder Partner müsse sich darauf verlassen können, daß seine wirtschaftlichen Belange vom anderen im Rahmen einer vernünftigen Wirtschaftsführung gewahrt und nicht in allzu buchstabengetreuer Anwendung des Vertragswortlautes gröblich mißachtet würden.
Die im § 8 des Pachtvertrages getroffene, vom üblichen abweichende Regelung sei offenbar darauf zurückzuführen die Beklagte als Großbrauerei und Aktiengesellschaft eine von ihr gepachtete Gastwirtschaft nicht selbst betreiben wolle. Deshalb sei auch für den Kläger wohl schon bei Ve tragsschluß klar gewesen, daß die Beklagte die Gastv/irb-
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schaft nur durch einen ünterpächter betreiben werdeo Der Bedeutung der Beklagten entspreche es, daß sie - wie sie es darstelle - bei Vertrags Schluß mit Betonung Y/ert darauf gelegt habe, in der Auswahl des Unterpachters frei und vom Kläger unabhängig zu sein, um nicht lästigen Erörterungen mit ihm ausgesetzt zu sein« Der Kläger habe die von der Beklagten gewünschte Regelung umsomehr gut zu heißen vermocht, als er sich habe darauf verlassen können, daß die Beklagte schon im eigenen Interesse nur einen tüchtigen Bewerber als Unterpächter auswählen werde O
Indessen stelle der § 8 keinen uneingeschränkten Freibrief für die Beklagte dar« Auch die Erfüllung einer derartig klaren und unzweideutig gefaßten Bestimmung stehe unter dem Gesetz von Treu und Glaubeno Das bedeute,, daß in manchen selbst von einem vorsichtigen Verpächter nicht voraussehbaren Fällen eine Unterverpachtung nicht durch § 8 gedeckt seic So sei es hier«
Möge	auch	-	entgegen den Behauptungen des Klä-
gers - ein fachlich tüchtiger und persönlich tadelfreier Gastwirt sein, so habe die Beklagte ihm doch die Wirtschaft deshalb nicht als Unterpächter anvertrauen dürfen, weil er in 200 m Entfernung eine eigene Gastwirtschaft betreibe, die er nach menschlichem Ermessen sein leben lang als Existenzgrundlage werde pflegen und seinen Erben werde hinterlassen wollen« In solcher Lage müsse ernsthaft in Rechnung gestellt werden, daß G^^| die ihm durch die Unterpachtung der Wirtschaft	gegebene	Möglichkeit ausnutze und daß dabei die Wirtschaft	^	zu	kurz	kommen
 werde 0
 
In welchem Umfang die Wirtschaften G^^P und Sl PPP Konkurrenzbetriebe seien* sei nicht eigentlich entscheidend« Beide seien übliche Großstadtwirtschaften, deren Besucher nicht so seßhaft seien, daß nicht im laufe der Jahre ein Wechsel möglich sei., Wie die Beklagte selbst ausführe, bedeute es nichts besonderes, daß z«B« Vereine ihre Stammlokale wechselten; das könne auf sehr verschiedenen Gründen beruhen« GppP brauche das Abwandern von Vereinen oder einzelnen zahlungskräftigen Stammkunden von dem untergepachteten in den eigenen Betrieb durchaus nicht in nachweisbarer Form zu veranlassen« Es genüge, daß er das Abwandern in praktisch kaum greifbarer Weise, fördere und so den untergepachteten Betrieb schädige und dem eigenen Vorteil bringe« Solches Verhalten sei umso aussichtsreicher* als nach der eigenen Darstellung der Beklagten die Wirtschaft G^pp in einem neuen Hause liege und besser eingerichtet sei als die Wirtschaft Sppppp, die ein alter Eachwerkbau sei®
Mindestens in diesem Sinne bestehe ein Konkurrenzverhältnis« Es wirke sich nur zu dem Wachteil der Wirtschaft Si 4pP aus^ denn deren Interessen könnten durch die von abhängigen Kastellanin Hppp durchaus nicht so gewahrt den* wie es Gppp zugunsten seiner eigenen Wirtschaft vermöge®
Danach sei schon ungewiß, ob die Wirtschaft Sl während der Pachtzeit ihre angestammte Kundschaft halten wei de® Noch weniger sei gesichert, daß etwa für diese Wirtschaft vorhandene Entwicklungsmöglichkeiten so ausgeschöpft würden, wie das ein durch Rücksichtnahme auf einen eigenen
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Betrieb nicht gehemmter Unterpächter versuchen würde« Vielmehr bestehe die Gefahr, daß solche Entwicklungsmöglichkeiten beschnitten würden«
sei unerheblich« Es genüge die Befürchtuiig, daß er derartige Ziele während des Restes der Bachtzeit und besonders gegen deren Ende verfolgen werde und daß die ernste Besorg-
Solcher Aussicht tatenlos zuzusehen, sei dem Kläger nicht zuzu demuten«
Die Beklagte habe auch vermöge ihrer wirtschaftlichen
 herein erkannt» Darauf deute schon hin, daß sie (ppp verpflichtet habe, die Wirtschaft durch eine Kastellanin zu führen« Diese Vorsorge sei freilich unzulänglich, weil eine Kastellanin allenfalls den Rückgang der Wirtschaft S  aufhalten, aber durchaus nicht den Wettbewerb gegenüber der Wirtschaft	frei	ausnutzen	könne? Der Umstand, daß die
 Wirtschaft	ebenfalls durch einen Kastellan geführt
 werde, könne dagegen nicht ins Feld geführt werden, weil CpPP bezüglich seiner eigenen Wirtschaft zur Einstellung eines Kastellans nicht verpflichtet sei und sie denn ja auch seit dem 1« April 1955 selbst führe«
Die Aufsicht der Beklagten über die Wirtschaft Stuckmann vermöge deren Benachteiligung nicht zu verhindern, zu demal der Beklagten nichts an der Feststellung von Tatsachen gelegen sein könne, aus denen der Kläger Schadensersatzansprüche gegen sie herzuleiten vermöge« Der Kläger habe bei VertragsSchluß annebmen dürfen, daß die Interessen der Be-
öb	bereits	in	dieser	Weise	tätig	geworden	sei,
 nis einer Gefährdung der Wirtschaft
 begründet sei«
Erfahrung die Gefährdung der Wirtschaft S
von vorn-
klagten und die von ihm vertretenen Interessen in gleicher Richtung verliefen und daß daher § 8 des Vertrages für ihn tragbar seic Wie die Dinge sich durch die Unterverpachtung der Wirtschaft	an	und durch
 die-Belieferung der Wirtschaft G^^p mit dem Bier der Beklagten gestaltet hätten, sei es indessen für die Beklagte nun nicht mehr besonders wichtig, welchen Bierurasatz sie in der Wirtschaft S^|erziele, wenn dort nur der Mindestpachtzins herausgev/irtschäftet werde« Diese Verkehrung der Interessenlage habe die Beklagte dadurch aus- j gelöst, daß sie mit G^fP in der geschilderten doppelten Weise vertragliche Verbindung eingegangen sei« Das sei dem Kläger gegenüber ein Vertrauensbruch, der ihn zur Auflösung des Pachtverhältnisses berechtige« § 8 des Pachtvertrags zwinge den Kläger nicht zur Übernahme des Risikos einer Existenzgefährdung, die durch eine im Wirtschaftsleben ganz ungewöhnliche und überraschende Art der TJnter-verpachtung geschaffen werde«
Der Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen mit besonderer Betonung erklärt, daß sie unter keinen Umständen die Auswahl des Unter-^ Pächters von einer Zustimmung des Klägers abhängig machen werde, brauche nicht nachgegangen zu werden$ denn auch, wenn die Beklagte das hervorgehoben haben sollte, so seien damit die für die Handlungsfreiheit der Beklagten gezogenen Grenzen zwar hinausgeschoben, aber nicht beseitigt« Darauf, ob - wie die Beklagte behauptet - während der bisherigen Pachtzeit aus der Wirtschaft	der	höchstmögliche
 Bierumsatz herausgeholt worden sei, komme es nicht an, weil für den Kläger die Geschehnisse nicht nur der Vergangenheit, sondern auch der Zukunft von Bedeutung seien
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und weil die Gestaltung der Zukunft nicht abgeschätzt werr-den könneo
 Unerheblich sei auch; ob die fristlose Kündigung auf die verspätete PachtZinszahlung für die Monate Januar und Februar 1954 gestützt werden könne«
IIo Die Revision bemängelt in erster Linie, das Berufungsgericht habe die in § 8 des Pachtvertrages getroffene Regelung einer Auslegung unterzogen (§ 157 BGB)« Dafür biete indessen diese im angefochtenen Urteil mit Recht als klar und eindeutig bezeiehnete Vertragsbestimmung keinen Anlaß, die Auslegung hätte deshalb unterbleiben müssen«
Die Rüge geht fehl« Zwar trifft es zu, daß eine völlig unmißverständliche VertragsbeStimmung, wie sie in § 8 enthalten ist, der Auslegung im Sinne einer Umänderung ihres Inhalts nicht zugänglich i3to Das Berufungsgericht hat indessen den § 8 durchaus nicht ausgelegt« Vielmehr hat es seinen Erwägungen den Umstand zugrunde gelegt, daß die Beklagte nach dem Vertrag bei der Auswahl eines Unterpächters den Kläger in keiner Weise zu beteiligen brauchte«-Etwas anderes aber ist es, daß die Beklagte durch § 242 BGB verpflichtet ist, das durch den Pachtvertrag begründete Schuldverhältnis so abzuwickeln, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern«
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kommt es also darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt gehalten ist, bei der Auswahl des Unterpächters auf die Belange des Klägers Rücksicht zu nehmen« Gerade ein für mehrere Jahre vereinbartes Pacht-
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Verhältnis begründet zwischen den Vertragsparteien eine Vertrauensbeziehung,, innerhalb deren es jedenfalls dann nicht angeht, daß der Pächter bei einer von ihm ergriffenen wesentlichen Maßnahme, wie z.Be einer Unterverpachtung, das dringende Interesse des Verpächters hintansetzt, wenn eine unumgängliche Notwendigkeit für die getroffene Regelung nicht ersichtlich istc An der Erfüllung der so umris-senen Treupflicht hat die Beklagte es in hohem Maße fehlen lassen, indem sie die Gastwirtschaft	gerade	dem
 Gastwirt G^^fe unterverpachtete *
Entgegen der Auffassung der Revision kann selbstverständlich aus der in § 8 getroffenen Regelung nicht etwa entnommen werden, daß der Klager von vornherein darauf verzichtet habe, etwas gegen die Beklagte zu unternehmen, falls sie im Zusammenhang mit der Unterverpachtung etwa die Treupflicht verletzen sollteo Der Inhalt des § 8 im Vertrage im Gegensatz zu dem Inhalt, des § 8 auf dem gedruckten Formblatt zeigt, daß der branchefremde Kläger bewußt in einem gerade im Rahmen eines Pachtverhältnisses ungewöhnlichen Umfang (vgl dazu § 596 Abs 1 in Verbindung mit § 54-9 Abs 1 BGB) der Beklagten Vertrauen entgegen gebracht hat* Dem entspricht eine erhöhte Rechtspflicht der Beklagten, von den ihr durch den Kläger eingeräumten Befugnissen^so Gebrauch zu machen, daß das Ergebnis dem in sie gesetzten Vertrauen offensichtlich widerspricht, Dem § 8 ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Kläger solchem Vertrauensmißbrauch ausgeliefert sein sollte, ohne sich dagegen wehren zu könneno
 Ebensowenig verfängt der Hinweis der Revision, daß der Unterpächter naturgemäß ein Gastwirt sein müsse« Nicht das ist das Entscheidende für den der Beklagten zu machen-

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 den Vorwurf, sondern der Umstand * daß der Unterpächter
 ein selUjtändi^er Gastv/irt ist, der obendrein seinen eigenen nur 200 m v/eit entfernten (wenn auch in einer anderen Straße liegenden) Betrieb zunächst durch einen Kastellan, also einen weisungsgebundenen Arbeitnehmer ,führen ließ und seit geraumer Zejt sogar persönlich führte Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen können, daß	die	Wirtschaft von seinen Eltern übernommen hat und daß im Umkreis um die Wirtschaft	sich
 keine Gastwirtschaft befindet, die ihr so nahe liegt, wie die Wirtschaft
 Daß der Kläger einen anderen Unterpächter der Wirtschaft S4BMP1 nicht hindern könnte, nach AiMauf des Unterpachtverhältnisses in der Nahe eine eigene Gastwirtschaft aufzu demachen oder die Wirtschaft G^^P zu übernehmen, mag der Revision zugegeben werden« Doch ist daraus nichts Wesentliches für die Beurteilung des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhältnis zu entnehmen« Hier handelt es sich nämlich darum, daß bereits während des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses vom Pächter eine derart ungewöhnliche Lage herbeigeführt worden ist«
Entscheidend ist, daß der Kläger selbst unter gar keinen Umständen dem Gp|P die Wirtschaft	ver-
pachtet haben würde, weil das - wie keiner näheren Erläuterung bedarf - der einfachsten wirtschaftlichen Überlegung vollständig widersprochen hätte« Das hätte auch die Beklagte davon abhalten müssen, ihm diese Wirtschaft unterzuverpachten, zu demal nichts dafür dargetan ist, daß sie keine andere sonst geeignete Person hätte finden können«
 
Baß sie möglicherweise den G^PI deshalb als Unterpächter iD Kauf genommen hat, weil sie ihn nur auf dieser Grundlage als Bierabnehmer' für seine eigene Wirtschaft zu verpflichten vermochte, ist unerhebliche Bieser eigennützige Gesichts punkt mußte gegenüber dem, was für den Kläger auf dem Spiel stand, zurücktretenj besonders wenn dabei noch- berücksichtigt wird, daß es für die Beklagte als große Brauei'ei zweifellos von sehr geringer Bedeutung war, ob sie G^als Bauerkunden gewann oder nicht0
Bie Beklagte hat auch gewußt, daß sie sich dem Kläger gegenüber ins Unrecht setzte, indem sie	als	Unter-
pächter verpflichtete. Einmal liegt das für jeden auf der Hand, der sich - wie die Beklagte - im Wirtschaftsleben als Wettbewerber betätigt. Hinzu kommt, daß die ungewöhnliche von G^UP^ihr gegenüber übernommene Verpflichtung, Frau H^0^ in der Wirtschaft	als Kastellanin
 zu beschäftigen, als der Versuch angesehen werden muß, den von ihr herbeigeführten Zustand nach außen nicht allzusehr in Erscheinung treten zu lassen, daß G^^ die Wirtschaft	führt,.	obwohl	er	der	ihr räumlich
 nächstgelegene Wettbewerber des Klägers istc Indessen . ist diese Maßnahme nicht geeignet, den von der Beklagten begangenen Verstoß gegen die Treupflicht auch nur in seiner Wirkung auszugleichenc Benn Frau H^^^ ist nicht in der Lage, sich ihrem Arbeitgeber G^|^ gegenüber durchzusetzen, wenn er - für sie vielleicht gar nicht erkennbar -| darauf ausgehen sollte, die Wirtschaft	nicht
 mit der Kraft zu führen, die ein Unterpächter aufwenden würde, der nicht der unmittelbarste Wettbev/erber des Klägers ist«.
-H-
Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob	sieb	etwa
 bereits so verhalten hat oder doch künftig so verhalten wirdc Wie das Berufungsgericht richtig erkannt und im einzelnen entwickelt hat, genügt es vielmehr, daß die Wirtschaften	und	in ihrem Kundenkreis, ihrem
 sonstigen Charakter und der Größenordnung der in ihnen erzielten Bierumsätze nicht offensichtlich grundlegend voneinander verschieden sind und daß deshalb durch öde Unterverpachtung der Wirtschaft	an	die	ernste
 Besorgnis des Klägers begründet ist, dieser Unterpächter werde - wenn auch vielleicht nur unbewußt - die in dem UnterpachtObjekt liegenden Entwicklungsmöglichkeiten nicht voll ausnutzen, ja sogar hemmen* Entgegen der Auffassung der Revision braucht ein Verpächter angesichts solcher von ihm mit Recht gehegten Befürchtungen nicht abzuwarten, ob der Unterpächter das Unterpachtobjekt etwa absichtlich vernachlässigt, was nachzuweisen ohnehin schwerlich würde gelingen können*
Neben der Sache liegt daher auch die Meinung der Revision, der allgemeine Rückgang des Bierumsatzes in Gastwirtschaften zeige, daß der Umsatzrückgang in der Wirtschaft SpHttfr nicht dem	zur Last gelegt werden dürfe*
Denn es kommt für die Frage, ob der Kläger den	als
 Unterpächter hinnehmen muß, nicht so sehr darauf an, wie er die Unterpacht geführt hat, als vielmehr darauf, daß die dringende Gefahr besteht, er werde - obwohl oder vielleicht auch weil er ein erfahrener und regsamer Gastv/irt sein mag -nach Lage der Sache dazu neigen, sie mindestens künftig zu dem Nachteil des Klägers zu führen*
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Aus demselben Grunde kann auch der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß das Berufungsgericht das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht berücksichtigt habe5 einer Beweisaufnahme, die nach Auffassung der Beklagten von G^^ das Bild eines unbeliebten Mannes bietet, der schon deshalb mit seiner eigenen Wirtschaft der des Klägers keine ernsthafte Konkurrenz machen könne
 Nachdem von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, der übrigens in § 11 Satz 1 des Pachtvertrages in sehr weit reichender Form zu dem Inhalt der Vereinbarungen der Parteien geworden ist, dürfen Bauerschuldverhältnisse, die - wie das vorliegende - das persönliche vertrauensvolle Zusammenarbei ten der Parteien erfordern, aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden« Es war ein grober Vertrauensbruch und damit ein Grund zur fristlosen Kündigung, daß die Beklagte mit dem Gastwirt	den	Unterpachtvertrag	über	die Wirtschaft	geschlossen	hat»
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Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurüelczuweisenc
 Schuster	Pro	Piepenbrock	Pr*	Großmann
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