Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* April 1968 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr. Fiepenbroek, Br. Rothe, Br. Freitag, Hill und üffterdinger für Recht erkannt: Bio Kosten des Rechtsstreits fallen, mit Ausnahme der Kosten des ersten : Rechtszugs, die die Klägerin zu tragen hat, dem Beklagten zur Bast. Per Beklagte hatte durch Pachtvertrag vom 14+ April 1-954 die Moselfischereistrecke von Strom-km T70,3 (unterhalb bis zur Schulbachmündung bei Strom-km 176., 750 vom Band Rheinland-Pfalz gepachtet; die Pachtzeit wurde während des Ausbaues der Mosel durch Nachtragsvertrag vom 22. Infolge des Aufstaus sank die ElieSgeschwindigkeit der Mosel, so daB an zwei, dem Beklagten eingeräumten Aalhamenstellen die beiderseits der Boote ausgelassenen Hetze vom Bahnen nicht mehr nach hinten getrieben und auseinandergedrückt wurden. Mit der vom.Oberlandesgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs weiter* hilfsweise stellte sie den Antrag, -festzustellen, daß kein Entschädigungsanspruch des Beklagten bestehe. ' Der Fischcreiberechtigte müsse auf der anderen Seite nicht jede infolge dos Ausbaus eingetretene Beeinträchtigung seines Rechtes entschädigungslos hinnehmen, vielmehr könne sich, eine Ausbaumaßn&hme infolge ihrer besonderen Beschaffenheit und ihrer besonderen Tragweite für die Fischerei als ein-Eingriff -in das Fischereirecht darstellen. Eine Veränderung des Stromes, durch die die Ausübung der Fischerei gänzlich oder doch zu dem wesentlichen r£eil unmöglich gemacht bder eine der Bedeutung nach gleiche folge herbeigeführt v/er&e, sei als ein Bingriff in das fischereirecht selbst und-damit als'entschädigungspflichtig ahzuaehen. April 1903 (RG2 54» 260, 267) habe das Reichsgericht ausdrücklich den-Fall einbezogen, daß die Ausübung der Fischerei dadurch ganz oder zu dem Teil unmöglich werden könne, daß besondere zugelaasene Fischereigerätschaften nicht mehr, verwendet werden könnten. Rer Beklagte sei in seinem Fischereirecht beeinträchtigt, da die Benutzung des Aalhamens infolge des Ausbaues und der damit verbundenen Verringerung der Fließgeschv/indig-keit nicht mehr möglich sei und der Aalhamen ein besonders vvichtigos, von altersher für den Aalfang benutztes Fanggerät sei. Unter den Parteien ist nicht allein die Höhe, sondern vorweg der Grund des Entschädigungsanspruchs streitig, da die Klägerin einen entschadigungspflichtigen Tatbestand in Abrede stellt» In einem solchen Fall ist das ordentliche Gericht auch Über dio Entscheidung der Vorfrage berufen, ob ein Tatbestand vorliegt, der eine Enteignung oder einen enteignungagleichen Eingriff darstellt (Art. 14 Abs.3 Satz 4 GG; MHZ 15» 270; weitere Nachweise vgl» LM OG Art. 14 Nr/ 57 An. Pritsch; B&chof BÖY 1954-, 593). Bas Pischereirecht an der Mosel ist dem land Preußen als früherem Eigentümer der Mosel gemäß § 2 b des Staats-Vertrags betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29» Juli 1921 (RGBl I 961) verblieben und später auf das Land Rheinland-Pfalz Übergegangen. Einwirkungen auf den Gebrauch des Aalhamens, auszu-echliößein* Ba die Beeinträchtigung des Gebrauchs dieses Pische-reigerats durch die Herabsetzung der PlieSgeschwindigkeit des Wassers im Wasserlauf erfolgte, ist sonach entscheidend, ob .das.,Pischereirecht auch das Recht zur Erhaltung der Pließ-gesehWindigkeit umfaßt. Auf den Beklagten ist im vorliegenden Pall durch den Pachtvertrag nicht ein durch Privileg verliehenes Piaeherei-reoht, sondern ein Pischereirecht.kraft früheren Eigentums des Bandes Preußen übertragen worden. Hach dieser Rechtsprechung genügt es nicht, daß das Pischereirecht im Zusammenhang mit einer wesentlichen Veränderung der Substanz des Gewässers durch den Ausbau in Mitleidenschaft gezogen wird. der vordringlichen Aufgaben der BundeswasserStraßen als Verkehrswege auf 3ede einzelne Maßnahme des Ausbaues einzugehen und Zu prüfen, ob eine bestimmte Anlage oder Maßnahme infolge ihrer besonderen Beschaffenheit oder ihrer besonderen (Tragweite für die Fischerei diese überhaupt ganz oder zu dem feil aufhebt oder eine der Bedeutung nach gleiche Folge her- Der Aalfang mit dem Hamen ist im Zusammenhang mit dem Ausbau vielmehr nur an den beiden vom Beklagten betriebenen Stellen, und zwar allein durch Hinderung der Fließgeschwindigkeit.beeinträchtigt worden, nicht durch eine Veränderung des Flußbetts. Der Beklagte ist .sonach durch den Aufstau und die damit .verbundene' Verringerung der Fließgeschwindigkeit nicht in seinem Eischereiausübungsrecht beeinträchtigt worden; auch steht ihm kein Entschädigungsanspruch wegen nachteiliger. Ein dem Betrieb eigener Wert, der ira Rahmen des Rechts am Gewerbebetrieb gegen Eingriffe geschützt ist, kommt bei Änderungen an öffentlichen Sachen nur in Betracht, wenn der Betriebsinhaber sich darauf-verlassen kann, daß der ihm günstige und von ihm genutzte Zustand auf die Bauer erhalten bleibt (BGHZ 45* 150, 159; Urteil des Senats vom 3. auch BGH JZ' 1968, 130, 131)« Diese Voraussetzung trifft auf die Veränderung der Fließgeschwindigkeit beim Ausbau des Was-, serlaufs nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits fallen mit Ausnahme der Kosten des ersten Rechtszuges, die die Klägerin zu tragen hat, dem Beklagten.zur last (§ 127 Abs. 2 Satz 3 DWG, § 91 ZPO)
Hachschlagewerk: 3 a Amtliche Sammlung; ;ja FrFischereiG v, 11. Mai 1916» GS 55» § .4?. HhFfLandes-wässerG v. 1. August i960* GVB1 153, §§ 70, 71 a) Die Benutzung Bestimmter Fanggeräte ist nicht allgemein als Bestandteil des Fischereirechts (Aneignungs> rechts) gegen aushaubedingte Beeinträchtigungen geschützt » b) Dem Fischereibereehtigten steht kein Hecht auf Auf-roehterhaltung der Flicögeschwindigkeit im Fischwasser zu. BGH, tlrt. v. 5* April 1968 - V m 228/64 - OLG Koblenz Lg frier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 228/64 URTEIL Verkündet am 5. April 1968 Wüst, Justizhauptsekretär . al® Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser-und Schiffahrtsdirektion. Mains:, Heuhauabteilung für den Ausbau der Mosel in frier, Bahnhofsplatz 8, Klägerin und Revisiohaklägerin, - Prozeßhevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen de» Fischereimeister Peter Ü m Beklagten und Revisionsbeklägten, ProseSbevolImächtigter; Rechtsanwalt 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* April 1968 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr. Fiepenbroek, Br. Rothe, Br. Freitag, Hill und üffterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Aufhebung des Urteils des 1. Zivilsenats des. Oberlande.sgerichts Koblenz vom 25* November 1964 das Urteil der 4* Zivilkammer des landgerichts Trier vom 25. Oktober 1965 dahin sbgeändert: Per Bntschädigungsbescheid der Bezirks-regierung Trier vom 19« November 1962 (406 - 704) wird aufgehoben und der Entschädigungsanspruch des Beklagten abgewiesen. Bio Kosten des Rechtsstreits fallen, mit Ausnahme der Kosten des ersten : Rechtszugs, die die Klägerin zu tragen hat, dem Beklagten zur Bast. Von Rechts wegen Tatbestand^ Per Beklagte hatte durch Pachtvertrag vom 14+ April 1-954 die Moselfischereistrecke von Strom-km T70,3 (unterhalb bis zur Schulbachmündung bei Strom-km 176., 750 vom Band Rheinland-Pfalz gepachtet; die Pachtzeit wurde während des Ausbaues der Mosel durch Nachtragsvertrag vom 22. Februar 1961 bis zu dem 31 * Dezember 1961 Verlängert. Im-Sommer 1961 wurde die Mosel im Zuge des von der klagenden Bundesrepublik als 'Unternehmerin betriebenen Ausbaues als Wasserstraße von der Staustufe in Detzem ab zu dem Transport der beim Ausbau anfallenden Erdmassen aufgestaut. Infolge des Aufstaus sank die ElieSgeschwindigkeit der Mosel, so daB an zwei, dem Beklagten eingeräumten Aalhamenstellen die beiderseits der Boote ausgelassenen Hetze vom Bahnen nicht mehr nach hinten getrieben und auseinandergedrückt wurden. Hierdurch ist dem Beklagten der Aalfang mit dem Aalhamen vom 4. Juli bis Herbst 196T mit Ausnahme einiger weniger Tage unmöglich geworden. Einem vom Beklagten vorsorglich schon im August 1958 angemeldeten, im Dezember 1961 substantiierten Ersatzanspruch wegen Ausfalls von 12,06 Ztr Aalen im Wert von 4 221 H wurde im Entschädigungsbescheid der Bezirksregierung Trier vom 19. November 1962 mit. der Begründung stattgegeben, die dem Beklagten gegebene Aalfangmöglichkeit mit den vorhandenen Eanggeräten - hier einem besonders' wichtigen Eanggerät - sei als Bestandteil des Bischereiausübungsrechts anzusohen (§ 31 WasserhaushaltsG, §§ 70 ff und’109 ff RhBfBande s was s er G - DWG). Die von der Klägerin gegen diese Bestsetzung der Sntschä' digung erhobene Klage (§ 127 DWG) blieb in den Yorinsst.anzen erfolglos. Mit der vom.Oberlandesgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs weiter* hilfsweise stellte sie den Antrag, -festzustellen, daß kein Entschädigungsanspruch des Beklagten bestehe. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe ? • ■ Das Berufungsgericht gründet den Entschädigungsanspruch . des Beklagten auf $ 71 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 3) EWG und führt dazu aus: Bas PischereIrecht sei - entsprechend der ehemaligen Regelung in §§ 156, 157 PrWassG (zu vergleichen ROS 46, 587; 54, 260) - ein Recht im Sinn des § 70 Abe. 1 Satz 1 (Nr. 3) EY/G. Allerdings berechtige noch nicht jede durch den Ausbau eines Gewässers hervorgerufene Beeinträchtigung eines Fischereireehtes zu einer Entschädigung. Es sei vielmehr davon auszugehon, daß das Fischereirecht grundsätzlich unbeschadet der durch etwaige Ausbau-ma&nahmen bewirkten Veränderungen des Gewässers erteilt werde. Auch v/enn das Fischereiprivileg, wobei das gleiche auch für ein lediglich obligatorisches Fischereirecht gelten müsse, einen dahingehenden Vorbehalt nicht enthalte, sei in der Rechtsprechung angenommen worden, daß es mangels entgegenstehender Merkmale unbeschadet derjenigen staatlichen Rechte erteilt sei, welche die Grundlage für die Erfüllung der duroh die. Hauptbestimmung des Stromes gegebenen Pflichten des Staates bildeten. Die allgemeine natürliche Bestimmung eines Wasserlaufs, soweit auf ihm eine Schiffahrt in Betracht komme, habe den Vorrang vor den an dem Wasserlauf bestehenden Fischereirechten. ' Der Fischcreiberechtigte müsse auf der anderen Seite nicht jede infolge dos Ausbaus eingetretene Beeinträchtigung seines Rechtes entschädigungslos hinnehmen, vielmehr könne sich, eine Ausbaumaßn&hme infolge ihrer besonderen Beschaffenheit und ihrer besonderen Tragweite für die Fischerei als ein-Eingriff -in das Fischereirecht darstellen. Eine Veränderung des Stromes, durch die die Ausübung der Fischerei gänzlich oder doch zu dem wesentlichen r£eil unmöglich gemacht bder eine der Bedeutung nach gleiche folge herbeigeführt v/er&e, sei als ein Bingriff in das fischereirecht selbst und-damit als'entschädigungspflichtig ahzuaehen. In der .Entscheidung vom 3. April 1903 (RG2 54» 260, 267) habe das Reichsgericht ausdrücklich den-Fall einbezogen, daß die Ausübung der Fischerei dadurch ganz oder zu dem Teil unmöglich werden könne, daß besondere zugelaasene Fischereigerätschaften nicht mehr, verwendet werden könnten. Rer Beklagte sei in seinem Fischereirecht beeinträchtigt, da die Benutzung des Aalhamens infolge des Ausbaues und der damit verbundenen Verringerung der Fließgeschv/indig-keit nicht mehr möglich sei und der Aalhamen ein besonders vvichtigos, von altersher für den Aalfang benutztes Fanggerät sei. Rer Aalfang erbringe einen wesentlichen Teil der Erträge der Moselfischerei; ohne ihn sei die Beruf sfischerei nicht mehr rentabel. Unerheblich sei, ob der Beklagte den Aalfang mit anderen Geräten hätte erfolgreich ausüben können, da der Moselstau im Bereich der Staustufe Detzem nur vorübergehend erfolgt sei und der Pachtvertrag des Beklagten am 31. Dezember 1961 ausgelaufen sei, so daß ihm nicht zuzu demuten gewesen sei, andere unter Umständen kostspielige Fanggeräte zu beschaffen, II. Unter den Parteien ist nicht allein die Höhe, sondern vorweg der Grund des Entschädigungsanspruchs streitig, da die Klägerin einen entschadigungspflichtigen Tatbestand in Abrede stellt» In einem solchen Fall ist das ordentliche Gericht auch Über dio Entscheidung der Vorfrage berufen, ob ein Tatbestand vorliegt, der eine Enteignung oder einen enteignungagleichen Eingriff darstellt (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG; MHZ 15» 270; weitere Nachweise vgl» LM OG Art. 14 Nr/ 57 Anm. Pritsch; B&chof BÖY 1954-, 593). Ist 4er geltendgemachte Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach.zu versagen, so ist der Pestsetzungsbescheiö aufzuheben und bei Entscheidungsreife der erhobene Entschädigungsanspruch abzuweisen. Me Revision der Klägerin ist begründet. Bas Pischereirecht an der Mosel ist dem land Preußen als früherem Eigentümer der Mosel gemäß § 2 b des Staats-Vertrags betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29» Juli 1921 (RGBl I 961) verblieben und später auf das Land Rheinland-Pfalz Übergegangen. Bas Bischereirecht, dessen Ausübung durch Pachtvertrag in vollem Umfang einem andern übertragen werden kann (§§29 ff PrBG), kann auch in der Person des zur Ausübung berechtigten Pächters, hier des Beklagten, beeinträchtigt werden. Es ist im Lande Rheinland-Pfalz als Recht im Sinn des § 70 Abe. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG in seinem ganzen Umfang gemäß § 71 Abs. 1 LWG gegen nachteilige Y/irkungen des Ausbaues oberirdischer Gewässer geschützt (Urteil des Senats vom 3. Januar 1968, NJW 1968, 648j zur Aufnahme in die Int-sche.idungssammlung vorgesehen). In Präge steht iro vorliegenden Pall, ob .das Pischereirecht das Recht umfaßt, nachteilige. Einwirkungen auf den Gebrauch des Aalhamens, auszu-echliößein* Ba die Beeinträchtigung des Gebrauchs dieses Pische-reigerats durch die Herabsetzung der PlieSgeschwindigkeit des Wassers im Wasserlauf erfolgte, ist sonach entscheidend, ob .das.,Pischereirecht auch das Recht zur Erhaltung der Pließ-gesehWindigkeit umfaßt. Bies ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts mit der Revision zu verneinen. Auf den Beklagten ist im vorliegenden Pall durch den Pachtvertrag nicht ein durch Privileg verliehenes Piaeherei-reoht, sondern ein Pischereirecht.kraft früheren Eigentums des Bandes Preußen übertragen worden. Auch ein solches Bische-reirecht kann gegenüber den Verkehrsinteressen, denen die Bundeswasserstraßen in erster Linie au dienen bestimmt sind, grundsätzlich kein Recht auf Aufreehterhaltuhg der natürlichen Verhältnisse gewähren. Im Wasserstraßenyertrag sollten den Ländern nicht über das für das Reich unbedingt notwendige Haß hinaus HutZungen entzogen werden (Begründung zu § 2 WasserstrsßengGsetz, Verhandlungen des Reichstags 1. Wahlperiode 1920, Band 367 Hr. 2235 S. 23)* 2er Ausbau zur Schiffbarmachung gehört aber zu den vordringlichen Aufgaben des Bundes, so daß die Grundsätze, die vom Reichsgericht für das durch Privileg erworbene Pischereirecht entwickelt wurden (SGZ 54, 260; über frühere Entscheidungen vgl. Gruchot 29, 247; JW 1886, 451} RGZ 41, 142; 46, 287} Recht 11, 999, insgesamt nachgewiesen auch in von Kamptz/ Delius, Die Rechtsprechung des Roichs- und Kammergerichts auf den Gebieten des öffentlichen Rechts Band I S. 305 ff), im wesentlichen auch auf das den Ländern im Wasserrechtsvertrag verbliebene Pischereirecht aügewendet werden können. Hach dieser Rechtsprechung genügt es nicht, daß das Pischereirecht im Zusammenhang mit einer wesentlichen Veränderung der Substanz des Gewässers durch den Ausbau in Mitleidenschaft gezogen wird. Es ist vielmehr angesichts \ ■ der vordringlichen Aufgaben der BundeswasserStraßen als Verkehrswege auf 3ede einzelne Maßnahme des Ausbaues einzugehen und Zu prüfen, ob eine bestimmte Anlage oder Maßnahme infolge ihrer besonderen Beschaffenheit oder ihrer besonderen (Tragweite für die Fischerei diese überhaupt ganz oder zu dem feil aufhebt oder eine der Bedeutung nach gleiche Folge her- 8 beiführt (RGZ 54 j 260, 267)* Dies wurde bejaht feei der Beseitigung oder Minderung wertvollen Gewässers infolge Durchstichs oder Verlandung, auch hei Stromversetzung und hei solchen Einengungen des Flußbetts, die die Benutzung der dem Berechtigten bisher zustehenden Fisciiereigeräte unmöglich machte (RG JW 1886, 451 Hr. 31* RGZ 54, 260, 268; Holtz/Kreutz./Schlegel-herger, Das preußische Wasserrecht, 4. Auf!. § 156 Anm. 6). Hierauf stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung* Die Benutzung, bestimmter Fangmittcl oder ständige Fischereivor-richtungen (vgl. § 5 des preußischen Gesetzes vom 30. Mai 1874) sind jedoch nicht Bestandteil des Fischereireehts im Sinn des § 4 PrPischereiG; vielmehr enthält das Bischereirecht nach dieser hier maßgebenden Bestimmung die Befugnis, in einem bestimmten Gewässer Pisehe zu hegen und sich anzueignen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erbringt zwar der Aalfang einen v/osentlichen, die Rentabilität der Berufsfischerei an der Mosel sicherste11enden tDeil der Fischerei; der Bestand an Aalen ist jedoch durch den Aufstau nicht beeinträchtigt und der Aalfang nicht überhaupt aufgehoben worden.- Der Aalfang mit dem Hamen ist im Zusammenhang mit dem Ausbau vielmehr nur an den beiden vom Beklagten betriebenen Stellen, und zwar allein durch Hinderung der Fließgeschwindigkeit.beeinträchtigt worden, nicht durch eine Veränderung des Flußbetts. Dem Fischereiberechtigten steht kein Recht auf Erhaltung der bisherigen Fließgeschwin-digkeit zu. Was die Veränderung der Verhältnisse am Wasser selbst anbelangt, so kann in Rheinland-Pfalz zwei unter Umstanden ’wegen nachteiliger Veränderung des Wasserstands £.§ 71 Abs. 2 DWG), nicht jedoch wegen nachteiliger Veränderung des Wasserabflusses, wie das im Anschluß an § 55> i,V.m. § 16 Abs. 1 des Musterentwurfs der wasserrechtlichen Arbeite- gemeinschaft der Länder fast in allen adrigen ländern der Fall ist, :eine Entschädigung verlangt werden. Der Beklagte ist .sonach durch den Aufstau und die damit .verbundene' Verringerung der Fließgeschwindigkeit nicht in seinem Eischereiausübungsrecht beeinträchtigt worden; auch steht ihm kein Entschädigungsanspruch wegen nachteiliger. Wirkungen zu, die von der Verringerung der Fließ-geschwindigkeit des Wassers ausgehen. Sie durch die Änderung der Fließgesehy/indigkeit bewirkte Behinderung des Aalfangs mittels des Aalhamens stellt auch keinen entschädigungspflichtigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein dem Betrieb eigener Wert, der ira Rahmen des Rechts am Gewerbebetrieb gegen Eingriffe geschützt ist, kommt bei Änderungen an öffentlichen Sachen nur in Betracht, wenn der Betriebsinhaber sich darauf-verlassen kann, daß der ihm günstige und von ihm genutzte Zustand auf die Bauer erhalten bleibt (BGHZ 45* 150, 159; Urteil des Senats vom 3. Januar 1968 - VZE 219/64; vgl. auch BGH JZ' 1968, 130, 131)« Diese Voraussetzung trifft auf die Veränderung der Fließgeschwindigkeit beim Ausbau des Was-, serlaufs nicht zu. . . Auch .sonstige Gesichtspunkte rechtfertigen nicht , die .dem Schiffsverkehr dienenden Interessen am Ausbau der Wasserstraßen gegenüber den Interessen der Fischerei weiter kurücktreten zu lassen, als der Schutz des Fisehe-roirechts selbst und der Schutz gegen die in § 70 Abs, 1 STr. 3 1WG näher umschriebenen nachteiligen Wirkungen gebietet. Da die Einwirkung des Teilstaus der Mosel auf den Gebrauch des Aalhamens .als Eis obere igerät keinen ent-schädigungspflichtigen Eingriff der Ausba'uunternehmerin in ein Recht des Beklagten darstellt, hat dieser keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des hierdurch "bewirkten Verdienstausfalls. Der Pegtsetzungsbescheid war daher aufzuheben und der Entschädigungsanspruch abzuweisen. III. Die Kosten des Rechtsstreits fallen mit Ausnahme der Kosten des ersten Rechtszuges, die die Klägerin zu tragen hat, dem Beklagten.zur last (§ 127 Abs. 2 Satz 3 DWG, § 91 ZPO) Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Preitag Hill Offterdinger