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BGH · V ZB 228/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 228/60

Die Parteien streiten darüber, ob das Testament des Vaters (Erblasser) der beiden Kläger vom 11o November 1954, in welchem er die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt hat, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs»1 BGB) nichtig ist. Im Gegensatz zu dem Landgericht sah das Öberlandesgericht keine ehev/idrigen Beziehungen des Erblassers zu der Beklagten als erwiesen an, wenn er auch nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts für die Beklagte ein gewisses Interesse gezeigt haben mochte. Der Erblasser habe auch schon vor Rechtskraft des Scheidungsurteils mit der Beklagten ehewidrige Beziehungen aufgenommen gehabt, mindestens müsse sich die Beklagte den bösen Anschein solcher Beziehungen verwerfen lassen. Auch der weitere Umstand, daß die Beklagte schon ein Jahr nach ihrem Einzug als Haushälterin zur Alleinerbin eingesetzt worden se: rechtfertige nicht den Schluß, daß die Erbeinsetzung eine Belohnung für stattgehabtc ehev/idrige Beziehungen darstelle. Me Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers in den Jahren 1953/54 lasse weiter erkennen, daß auch nicht die seit 1953 gepflogenen intimen Beziehungen bestimmend für die Erbeinsetzung der Beklagten gewesen seien. Das jahrelange Konkubinat könne zwar'< nicht gutgeheißen werden; das Verhalten des Erblassers sei aber menschlich verständlich, da die häusliche Verbindung einerseits auch stark auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht habe (Senkung der Lebenshaltungskosten bei gemeinsamer Haushaltsführung) und andererseits die Erhaltung der Witwenrente (notfalls Über den Tod des Erblassers hinaus) gegen die Eheschließung gewirkt habe. Schließlich könne der Beurteilung der Kläger nicht beigetreten werden, ein entscheidender Beweggiumd der Erbeinsetzung der Beklagten sei gewesen, sie (seine leiblichen Kinder) bis zu dem letzten zu benachteiligen und zu schädigen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und den Klägern ergebe sich zwar, daß wohl die Lösung jeglicher Bindung die Erbeinsetzung der Beklagten begünstigt habe, ein planmäßiges und allein auf Schädigung der Kläger gerichtetes Vorgehen jedoch nicht festgestellt werden Die Revision trägt vor, das Berufungsgericht hätte bei der Entscheidung der Präge, ob der Erblasser ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu der Beklagten gepflogen habe, verschiedene Beweisahgebote der Kläger nicht ausgeschöpft. Im übrigen hat das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen größtenteils als wahr unterstellt: Es ist unstreitig und vom Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Erblasser während eines Krankenhausaufenthalts der Beklagten, nämlich im Jahre 1953, und auch während verschiedener Arbeiten im Hause des Erblassers (Februar 1953) in der Wohnung der Beklagten übernachtet und ein intimes Verhältnis mit ihr unterhalten hat. Juli 1959 (Bl. 51 GA) ist von den Klägern weiter vorgetragen, die Mutter der Kläger gelte "für alle Punkte benannt, die mit den Verhältnis des Erblassers zu der Beklagten im Zusammenhang stehen". 2. a) Weiter habe das Berufungsgericht, bringt die Revision vor, bei dem von ihm festgestellten entscheidenden Beweggrund des Erblassers (Bedürfnis nach häuslicher Pflege und Ruhe) den Wortlaut des Testaments ("entlohn für gute flego") und die im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gegebenen Umstände nicht berücksichtigt und dabei nicht deutlich erkannt, daß diese Umstände allein maßgebend, nicht nur "wesentlich" seien. Zv/ar seien auch die Vorstellungen des Erblassers in diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, das Berufungsgericht habe aber bezüglich der objektiven Tatsachen keinen Trennungsstich zwischen den Vorgängen vor und nach der Testaments-errichtung gezogen. Nicht beachtet habe das Berufungsgericht auch den Vortrag der Kläger, daß ihre Mutter wesentlich zu dem Aufbau des Hauses beigetragen und 3 000 Eli in die Ehe eingebracht habe. b) Auch bei der Würdigung der Einstellung des Erblassers zu den Klägern habe das Berufungsgericht unzulässigerweise Urr stände berücksichtigt, die nach der Errichtung des Testaments liegen (Fernbleiben der Kläger von der Beerdigung). Es könne nicht erheblich sein, daß die Abneigung zwischen dem Erblasser und den Klägern auf Gegenseitigkeit beruht habe. Das Berufungsgericht habe verschiedene Mißhandlungen und Schikanen, die sie von ihrem Vater erlitten und unter Beweis gestellt hätten, nicht gewürdigt; aus ihnen ergebe sich, daß der Erblasser ohr jedes väterliche Gefühl für seine Kinder gewesen sei. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beurteilung des Testaments nach den im Zeitpunkt seiner Errichtung vorliegenden Umständen zu beurteilen ist. Dies schließt aber, wie auch die Revision erkennt, nicht aus, daß sich der Erblasser über die künftige Entwicklung mutmaßend gewisse Vorstellungen gemacht hat (BGHZ 20, 71) und diese Vorstellungen einen maßgebenden Beweggrund für die letztwillige Verfügung darstellen. Ist für die letztwillige Verfügung nicht die Belohnung oder die Förderung der außerehelichen Geschlechtobeziehungen maßgebend gewesen, hat den Erblasser dazu vielmehr die Erkenntnis bestimmt, daß die Beklagte ihm die hauswirtschaftlichen Aufgaben und Arbeiten abgenommen und ihm vor allem wieder eine Häuslichkeit und eine Stätte der Pflege und Ruhe geschaffen hat, und hat ihn weiter die Hoffnung geleitet, die Beklagte werde dies auch in Zukunft ebenso tun und ihm in gesunden und kranken Tagen mit Pflege und Fürsorge zur Seite otehen, was alles das Berufungsgericht festgestellt hat, dann kann der Makel der damit verbundenen außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft die letztwillige Verfügung zugunsten der Beklagten nicht als ein unsittliches Rechtsgeschäft kennzeichnen. Aber auch wenn der Erblasser sittlich als Vater ebenso wie als Ehemann versagt hat und die durch die Scheidung und ihre Folgen entstandene Entfremdung nicht mehr meistern konnte, so folgt daraus nicht notv/endig, sein gesamtes Verhalten sei durch eine ichsüchtige Abneigung gegen die Kinder derart geprägt gewesen, daß auch die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Testierfreiheit allein durch diese sittlich verwerfliche Abneigung und Ablehnung bestimmt worden wäre. Die Revision wendet sich schließlich gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, es dürfe nicht übersehen werden, daß der Erblasser den Klägern ohne weiteres ihren Pflichtteil überlassen habe. Das Berufungsgericht wollte mit dieser Bemerkung sichtlich auch nur zu dem Ausdruck bringen, daß der Erblasser jedenfalls nicht zu einer solch äußersten Maßnahme geschritten ist und daher aus der Enterbung nicht auf die von den Klägern behauptete feindselige Einstellung ihnen gegenüber geschlossen werden kann. Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Hevisionsangriffen standhalten und auch nicht festgestellt werden kann, daß der Tatrichter nicht den gesamten Tatsachenvortrag gewürdigt hat, konnte die Revision keinen Erfolg haben und mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 43 EheG § 286 ZPO
KindBerufungsgerichtErblasserVerhältnisTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZB 228/60
Verkündet am 11. Juli 1962
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2205 061
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	des Schlossers August S ___
2.	des minderjährigen Baggerführers Karl-Heinz S
geb. am	I1Q4-1.	gesetzlich	vertreten
 durch seine Mutter, Frau Agnes SjflHPBHl wohnhaft in
 Straße
febei Josef
 beide wohnhaft in
 li
Kläger, Berufungsbeklagte und Rev i s i onskläger,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die. Witwe Else G
geb.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, ^chuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/VVestf. vom 14. Oktober I960 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das Testament des Vaters (Erblasser) der beiden Kläger vom 11o November 1954, in welchem er die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt hat, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs»1 BGB) nichtig ist.
Die am 22. Dezember 1939 geschlossene Ehe des im Jahre 1906 geborenen Erblassers mit der Mutter der Kläger ist auf seine Klage aus § 43 EheG durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1952 unter Feststellung seines überwiegenden Verschuldens geschieden worden. Die Beklagte, Witwe seit 1942, arbeitete seit 1949 als Arbeiterin in einem Volkspark, in welchem Bereich der Erblasser als Gärtner und Revierleiter Gartenarbeiten auszuführen hatte. Im Gegensatz zu dem Landgericht sah das Öberlandesgericht keine ehev/idrigen Beziehungen des Erblassers zu der Beklagten als erwiesen an, wenn er auch nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts für die Beklagte ein gewisses Interesse gezeigt haben mochte. Das Verschulden des Erblassers erblickte das Gericht im Scheidungsstreit vielmehr in der brutalen und lieblosen Behandlung seiner Ehefrau (Mißhandlungen) seit den ersten Ehejahren.
Der Erblasser hat nach dejn Kriege bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ein kriegszerstörtes Gebäude-grundotück erworben, welches bis zu dem Jahr 1950 beide Ehegatten unter Mithilfe der Verwandten der Frau zu dem Teil wieder auf gebaut haben.
Nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe kam die Beklagte in die Wohnung des Erblassers, der seit 1945 Herzbeschwerden hatte und seit 1952/53 auch an Lungenasthma litt.
 
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Sie brachte sein Zimmer in Ordnung und half auch bei dem weiteren Ausbau des Hauses mit, der Erblasser übernachtete bei der Beklagteno Im November 1953 zog die Beklagte, die eine Y/itwenrento bezieht, mit ihrem Sohn zu dem Erblasser; im Hause blieben auch die geschiedene Ehefrau und die Kläger weiterhin wohnen. Unbestritten lebte der Erblasser bis zu seinem Tod wegen eines Herzinfarkts am 30. Januar 1959 mit der Beklagten zusammen, ohne eine neue Ehe ein-zugehen. Bas streitige Testament wurde von dem Erblasser einen Tag vor seiner Abreise zu einer Kur wegen seines Asthmaleidens am 11. November 1954 verfaßt und lautet?
MFür meine gute Eloge erbt Frau Else G-flHHi mein
 Vermögen als entlohn.”
Am selben Tag machte er im Hause einen Anschlag, wonach in seiner Abwesenheit die Beklagte seine Hausverwalterin sei und Beanstandungen nur schriftlich entgegengenommen würden (Bl. 141 GA).
Zwischen dem Erblasser und den beiden Klägern, die ihre Mutter 1955 schließlich bei ihren Verwandten unterbrachten, fand eine zunehmende Entfremdung statt. Der Erblasser verbot ihnen, ebenso wie ihrer Mutter, auch jede Teilhabo am Garten, während die Kinder den Vater nicht mehr grüßten. Über die Höhe ihres Unterhalts und die Auszahlung ihres Weihnachtsgeldes an Weihnachten 1954 wurden verschiedene Unterhaltsprozesse geführt. Zur Abdeckung von Hypotheken und Aufbauschulden verkaufte der Erblasser noch zu Lebzeiten zwei Grundstücke. Ber Nachlaß besteht im wesentlichen aus dem verbliebenen Gebäudegrund stück (33,83 Ar).
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Die Kläger erblicken in dem Testament das Endglied einer Reihe von Schikanen, die ihnen der Erblasser im laufe der Jahre zugefügt habe. Der Erblasser habe auch schon vor Rechtskraft des Scheidungsurteils mit der Beklagten ehewidrige Beziehungen aufgenommen gehabt, mindestens müsse sich die Beklagte den bösen Anschein solcher Beziehungen verwerfen lassen. Das Testament stelle eine Belohnung für den ehebrecherischen Verkehr dar und sei vermutlich zur Förderung des in Zukunft erwarteten Geschlechtsverkehrs errichtet worden. Für die unverhältnismäßig kurze Zeit des Zusammenlebens könne die Erbschaft auch nicht als angemessene Entlohnung der Beklagten gelten, da sie diesen Lohn schon in Form von Unterhalt und Geschenken, und zwar auch für ihren Sohn, empfangen habe.
Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß das am 11. November 1954 errichtete Testament wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ungültig sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat entsprechend dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht dagegen auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Kläger verfolgen mit der Revision ihren ursprünglichen Klageantrag weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß zwar die Entziehung des den minderjährigen Kindern zustehenden Erbteils dem Vater kraft der Testierfreiheit freisteht, eine lctztwillige Verfügung solchen Inhalts aber gleichwohl, wie jedes Rechtsgeschäft, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn
 
sie gegen die guten Sitten verstößt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung prüft es daher das Testament des Erblassers vom 11. November 1954 unter Würdigung aller Einzelum-ständc nach seinem Inhalt, seinem Beweggrund und Zweck, wobei es unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1956 (BGHZ 20, 71) die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Errichtung zugrundelegt, aber auch bestimmte, in diesem Zeitpunkt vom Erblasser gehegte Vorstellungen über die spätere Entwicklung feststellt und für die Motivierung dos Testaments bedeutsam erachtet. Es kommt zu dem Ergebnis, daß das Testament nicht sittenwidrig ist.
Im einzelnen prüft das Berufungsgericht in erster Linie, ob die Beklagte schon in der Zeit, als die Ehe des Erblassers noch bestanden hat, intime Beziehungen zu dem Erblasser unte: halten hat, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts solche Bt Ziehungen für einen bestimmten Beweggrund sprächen, daß nämlich der Erblasser die Beklagte für dieses sittenwidrige Verhalten habe belohnen wollen. Die allgemeine Lebenserfahrung spräche solchenfalls dafür, daß sich der Erblasser mit ihrem Wissen, ja vielleicht gerade unter ihrem Einfluß, von seiner Familie abgewendet hätte* Die Enterbung wäre dann nur ein Schlußstrich in einem planmäßigen familienfeindlichen Vorgehen des Erblassers.
Der Tatrichter stellt jedoch auf Grund der Beweisaufnahme im Scheidungsprozeß und der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz im vorliegenden Prozeß fest, daß sich ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen des Erblassers zu der Beklagten nicht mit Sicherheit nachv/eisen ließen. Auch der weitere Umstand, daß die Beklagte schon ein Jahr nach ihrem Einzug als Haushälterin zur Alleinerbin eingesetzt worden se: rechtfertige nicht den Schluß, daß die Erbeinsetzung eine Belohnung für stattgehabtc ehev/idrige Beziehungen darstelle.
 
Me Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers in den Jahren 1953/54 lasse weiter erkennen, daß auch nicht die seit 1953 gepflogenen intimen Beziehungen bestimmend für die Erbeinsetzung der Beklagten gewesen seien. Den Erblasser hätten vielmehr auf Grund seiner damaligen Lebensverhältnisse anderej ganz persönliche Motive zu dem Testament bewogen: sein Bedürfnis nach einer Häuslichkeit und einer Stätte der Pflege und Ruhe und nach der Lebenserfahrung auch seine mit der Beurteilung der damaligen Lebensverhältnisse verbundene Vorstellung, die Beklagte werde ihm auch in Zukunft in gesunden und kranken Tagen mit Pflege und Fürsorge zur Seite stehen. Soweit sich der Erblasser mußmaßend über zukünftige Entwicklungen gewisse Vorstellungen gemacht habe, müßten auch diese mitberücksichtigt werden, wenn auch im wesentlichen die Verhältnisse zur Zeit der Testamentserrichtung maßgebend seien.. Das jahrelange Konkubinat könne zwar'< nicht gutgeheißen werden; das Verhalten des Erblassers sei aber menschlich verständlich, da die häusliche Verbindung einerseits auch stark auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht habe (Senkung der Lebenshaltungskosten bei gemeinsamer Haushaltsführung) und andererseits die Erhaltung der Witwenrente (notfalls Über den Tod des Erblassers hinaus) gegen die Eheschließung gewirkt habe.
Schließlich könne der Beurteilung der Kläger nicht beigetreten werden, ein entscheidender Beweggiumd der Erbeinsetzung der Beklagten sei gewesen, sie (seine leiblichen Kinder) bis zu dem letzten zu benachteiligen und zu schädigen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und den Klägern ergebe sich zwar, daß wohl die Lösung jeglicher Bindung die Erbeinsetzung der Beklagten begünstigt habe, ein planmäßiges und allein auf Schädigung der Kläger gerichtetes Vorgehen jedoch nicht festgestellt werden
 
könne. Ein solcher Schluß könne insbesondere nicht aus den anhaltenden Unterhaltsstreitigkeiten entnommen werden. Me Abnei gung habe auf Gegenseitigkeit beruht. Der vom Erblasser einmal unternommene Versuch, mit seinen Kindern wieder Verbindung zu bekommen, sei gescheitert; der Erblasser habe nicht mehr die geringste Verbindung zu ihnen erhalten. Sie seien weiterhin ausschließlich unter dem Einfluß der Mutter geblieben, und die Entfremdung sei immer größer geworden.
II.
1. Die Revision trägt vor, das Berufungsgericht hätte bei der Entscheidung der Präge, ob der Erblasser ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu der Beklagten gepflogen habe, verschiedene Beweisahgebote der Kläger nicht ausgeschöpft. Die Kläger hätten in der Klageschrift durch Zeugnis ihrer Mutter und der Prau Bz^HHHB rechtserhebliche Tatsachen unter Bev/ei gestellt, die das Berufungsgericht Jedoch nicht erhoben habe.
Entgegen der Ansicht der Revision ist § 286 ZPO jedoch nicht verletzt, insbesondere auch kein zulässiger Beweisan-tritt übergangen, ln der Berufungsinstanz war Prau SfllHIHl die gesetzliche Vertreterin der beiden damals nach § 52 Abo. 2 nicht prozeßfähigen Kläger. Da sonach ihre Vernehmung nur als Partei in Betracht gekommen wäre (§ 455 Abs. 1 ZPO), war ihre Vernehmung als Zeugin ausgeschlossen.Eine Vernehmung der l?rau als Partei nach. § 447 ZPO war mangels Einverständnis der Beklagten nicht möglich, die Vernehmung nach § 448 ZPO stö im Ermessen des Tatrichters. Im übrigen hat das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen größtenteils als wahr unterstellt: Es ist unstreitig und vom Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Erblasser während eines Krankenhausaufenthalts der Beklagten, nämlich im Jahre 1953, und auch
 während verschiedener Arbeiten im Hause des Erblassers (Februar 1953) in der Wohnung der Beklagten übernachtet und ein intimes Verhältnis mit ihr unterhalten hat. Im Schriftsatz vom 30. Juli 1959 (Bl. 51 GA) ist von den Klägern weiter vorgetragen, die Mutter der Kläger gelte "für alle Punkte benannt, die mit den Verhältnis des Erblassers zu der Beklagten im Zusammenhang stehen". Dies ist mangels Bezeichnung bestimmter Tatsachen (§ 373 ZPO) kein genügender Beweisantritt. Schließlich fehlt es bei der in das Zeugnis der Frau Bi^HBB^gestellten Behauptung, fast täglich habe das Fahrrad des Erblassers an der Hecke des Kindergartens gestanden, während er selbst sich bei der Beklagten aufgehalten habe, ebenfalls an der wesentlichen Angabe, in welchem Jahr sich dies zugetragen haben soll. Im Ehescheidungsprozeß hat diese Zeugin jedenfalls am 29- April 1952 ausgesagt, daß sie das Fahrrad des Erblassers nicht auf dem Hof habe stehen sehen.
2. a) Weiter habe das Berufungsgericht, bringt die Revision vor, bei dem von ihm festgestellten entscheidenden Beweggrund des Erblassers (Bedürfnis nach häuslicher Pflege und Ruhe) den Wortlaut des Testaments ("entlohn für gute flego") und die im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gegebenen Umstände nicht berücksichtigt und dabei nicht deutlich erkannt, daß diese Umstände allein maßgebend, nicht nur "wesentlich" seien. Zv/ar seien auch die Vorstellungen des Erblassers in diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, das Berufungsgericht habe aber bezüglich der objektiven Tatsachen keinen Trennungsstich zwischen den Vorgängen vor und nach der Testaments-errichtung gezogen.
Außer acht gelassen habe das Berufungsgericht, daß die Beklagte am 11. November 1954 erst ein Jahr bei dem Erblasser gewesen sei und der Nachlaßwert in keinem Verhältnis zu dem
 
Wert einer einjährigen Pflege gestanden habe. Die Beklagte habe aber in diesem Jahr den Erblasser wegen eigener Erkrankung gar nicht versorgen können, vielmehr habe er umgekehrt die Beklagte betreuen müssen, und er habe dazu sie und ihren Sohn mietfrei verköstigt. Würdigte man diese '.Tatsachen, so sei die mit einer Entlohnung begründete Erbeinsetzung der mit dem Erblasser in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Beklagten sittenwidrig. Nicht beachtet habe das Berufungsgericht auch den Vortrag der Kläger, daß ihre Mutter wesentlich zu dem Aufbau des Hauses beigetragen und 3 000 Eli in die Ehe eingebracht habe.
b) Auch bei der Würdigung der Einstellung des Erblassers zu den Klägern habe das Berufungsgericht unzulässigerweise Urr stände berücksichtigt, die nach der Errichtung des Testaments liegen (Fernbleiben der Kläger von der Beerdigung). Es könne nicht erheblich sein, daß die Abneigung zwischen dem Erblasser und den Klägern auf Gegenseitigkeit beruht habe. Der Erblasser hätte nämlich als Vater in erster Linie die Aufgabe gehabt, die innere Verbindung zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten, und nicht die unmündigen Kinder. Das Berufungsgericht habe verschiedene Mißhandlungen und Schikanen, die sie von ihrem Vater erlitten und unter Beweis gestellt hätten, nicht gewürdigt; aus ihnen ergebe sich, daß der Erblasser ohr jedes väterliche Gefühl für seine Kinder gewesen sei. Der Erl lasser hätte es überhaupt nicht auf Unterhaltsprozesse ankommen lassen dürfen. Nicht gewürdigt habe das Berufungsgericht endlich zwei Äußerungen des Erblassers, daß er seine Kinder so umfassend wie möglich ausschalten wolle (Schriftsatz vom 20. Juni 1959 S. 2, Bi. 27 GA) und die Kinder sollten aui keinen Fall etwas bekommen, er wolle alles Frau Giebisch vermachen (Schriftsatz vom 14- Juni I960, Bl. 149 GA).
3.	Auch diese Rügen sind nicht begründet.
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Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beurteilung des Testaments nach den im Zeitpunkt seiner Errichtung vorliegenden Umständen zu beurteilen ist. Dies schließt aber, wie auch die Revision erkennt, nicht aus, daß sich der Erblasser über die künftige Entwicklung mutmaßend gewisse Vorstellungen gemacht hat (BGHZ 20, 71) und diese Vorstellungen einen maßgebenden Beweggrund für die letztwillige Verfügung darstellen. Das Berufungsgericht erblickt den maßgebenden Beweggrund in solchen Vorstellungen und begründet seine Überzeugung von diesen Vorstellungen und ihrer Maßgeblichkeit im einzelnen, wobei die von der Revision geltend gemachten Verfahrensverstöße nicht festgestellt werden können. Daran scheitern die Revisionsangriffe. Ist für die letztwillige Verfügung nicht die Belohnung oder die Förderung der außerehelichen Geschlechtobeziehungen maßgebend gewesen, hat den Erblasser dazu vielmehr die Erkenntnis bestimmt, daß die Beklagte ihm die hauswirtschaftlichen Aufgaben und Arbeiten abgenommen und ihm vor allem wieder eine Häuslichkeit und eine Stätte der Pflege und Ruhe geschaffen hat, und hat ihn weiter die Hoffnung geleitet, die Beklagte werde dies auch in Zukunft ebenso tun und ihm in gesunden und kranken Tagen mit Pflege und Fürsorge zur Seite otehen, was alles das Berufungsgericht festgestellt hat, dann kann der Makel der damit verbundenen außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft die letztwillige Verfügung zugunsten der Beklagten nicht als ein unsittliches Rechtsgeschäft kennzeichnen.
Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die ttaßgeb-lichkeit dieses Beweggrundes im Testament selbst keinen umfassenden Ausdruck gefunden hat, der Wortlaut sich vielmehr auf die Entlohnung bestimmter geleisteter Dienste beschränkt. Darau::} kann aber nicht entnommen werden, daß der Tatrichter den Y/ort-laut des Testaments bei seiner Y/ürdigung nicht mitberückoichtigt hätte. Ist das vom '^atrichter festgestellte Motiv entscheidend
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gewesen, so bedurfte es auch nicht der von der Revision im einzelnen vermißten Abwägung zwischen dem Wert der Dienste,
- die die Beklagte bis zu dem 11. November 1954 geleistet hatte, der Höhe des in Form von Unterkunft und Verpflegung empfangenen Lohnes, ihres Beitrages zu dem gemeinsamen Lebensunterhalt in Form ihrer eigenen Rente und der Höhe des im Erbfall mutmaßlich vorhandenen Nachlasses. Entfällt die Belohnung oder Förderung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs als Motiv der Erbeinsetzung, so vermag die frühere Mithilfe der geschiedenen Ehefrau am Wiederaufbau die freie Verfügung des Ehemannes nach der Scheidung über das Grundstück nicht zu hindern.
Was das Verhältnis des Erblassers zu seinen Kindern anbelangt, muß der Revision weiter zugegeben werden, daß der Erblasser ungeachtet der durch die Scheidung heraufbeschworenen Spannungen und trotz des Einflusses der geschiedenen Ehefrau die Pflicht hatte, die innere Verbindung zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten. Aber auch wenn der Erblasser sittlich als Vater ebenso wie als Ehemann versagt hat und die durch die Scheidung und ihre Folgen entstandene Entfremdung nicht mehr meistern konnte, so folgt daraus nicht notv/endig, sein gesamtes Verhalten sei durch eine ichsüchtige Abneigung gegen die Kinder derart geprägt gewesen, daß auch die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Testierfreiheit allein durch diese sittlich verwerfliche Abneigung und Ablehnung bestimmt worden wäre. Daraus, daß der Tatrichter nicht jede Einzelheit des Tatsachenyortrages in den Entscheidungsgründen erwähnt hat, kann entgegen der Revision nicht entnommen werden, daß er einzelne, nicht besonders erwähnte Umstände nicht gewürdigt und außer acht gelassen hätte. Dies gilt auch für die beiden Erklärungen, die Kinder sollten auf keinen Fall etwas bekommen.
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4.	Die Revision wendet sich schließlich gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, es dürfe nicht übersehen werden, daß der Erblasser den Klägern ohne weiteres ihren Pflichtteil überlassen habe. Sie trägt dazu vor, dieser Umstand spreche nicht gegen die feindselige Einstellung des Erblassers, weil er den Kindern den Pflichtteil habe gar nicht nehmen können. Dieser Gesichtspunkt war für den Tatrichter nur von geringer Bedeutung. Das Berufungsgericht wollte mit dieser Bemerkung sichtlich auch nur zu dem Ausdruck bringen, daß der Erblasser jedenfalls nicht zu einer solch äußersten Maßnahme geschritten ist und daher aus der Enterbung nicht auf die von den Klägern behauptete feindselige Einstellung ihnen gegenüber geschlossen werden kann.
in.
Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Hevisionsangriffen standhalten und auch nicht festgestellt werden kann, daß der Tatrichter nicht den gesamten Tatsachenvortrag gewürdigt hat, konnte die Revision keinen Erfolg haben und mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Offterdinger
Dr* Freitag