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BGH · V ZR 227/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 227/62

b) Voraussetzung ist dabei jedoch, daß der Vertragspartner weiß, es handle sich um nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten, oder zu demindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br« Piepenbrock, Dr„ Mattem und Dr0 Grell für Recht erkannt: b) Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob ein urundbuchberichtigungsanspruch auf einen Grundstücksteil beschränkt werden könne, ist im vorliegenden Fall schon deshalb gegenstandslos, weil der von der Klage betroffene feil des veräußerten Geländes ausweislich der Infolgedessen war es (anders als in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen £ nt scheidungsfall V/arnSrg. 1916 Nr, 218) rechtlich ohne weiteres möglich, daß die Klägerin der Veräußerung des anderen (unbebauten) Grundstücks (lfd. Was das umstrittene Hausgrundstück (Nr. 1) selbst anlangt, so wird die Frage, ob die Klägerin die Veräußerung auch hier genehmigt habe, vom Berufungsgericht (wegen des Erfordernisses der Kenntnis von der Zustimmung^--Bedürftigkeit) als zweifelhaft bezeichnet, aber offen gelassen. Infolgedessen ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen3 daß sie dieser Veräußerung nicht zugestimmt bat« Da eine Ersatzzustimraung durch das Vormundschaftsgericht nach * 1365 Abs» 2 BGB nicht behauptet ist, kommt es also darauf an, ob die vom Ehemann der Klägerin übernommene und erfüllte Verpflichtung zur Übereignung des umstrittenen Grundstücks eine Verfügung über sein Vermögen im ganzen im Sinn von § 1365 Abso 1 BGB zu dem Gegenstand hatte. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht in objektiver Hinsicht davon aus, daß zustimmungsbedürftig nach § 1365 BGB nicht nur Rechtsgeschäfte über die Veräußerung des Gesamt-Vermögens als solchen (als Inbegriff, en bloc) sind, sonöeri daß auch Rechtsgeschäfte Über einen einzelnen Gegenstand (oder mehrere einzelne Gegenstände) darunter fallen können, nämlich dann, wenn dieser Gegenstand tatsächlich das ganze oder nahezu (im wesentlichen, so gut wie) das ganze Vermögen ausmacht. April 1961, V SB 17/60 bekannt (BGH2 35, 135, 143/44), Für eine solche - weite - Auslegung spricht in erster Linie der im genannten Beschluß (aaO So 137) hervorgehobene Gesetzeszweck, (neben dem künftigen Ausgleichs-anspruch des anderen Gatten) vor allem die wirtschaftliche Grundlage der Familie zu sichern» Für die Einbeziehung von Geschäften über Einzelgegenstände spricht weiter, daß Geschäfte, die sich auf die Übertragung des Gesamtvermögens als solchen (en bloc) richten, schon im Schuldrecht kaum Vorkommen und im Sachenrecht überhaupt nicht möglich sind, so daß ein Bedürfnis zu einer gesetzlichen Regelung, die nur Gesamtgeschäfte erfaßt hätte, kaum Bestand» In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwoiscn, daß auch die von Rittner als Hauptfall für $ 1365 BGB angesehenen HofÜbergabeverträge jedenfalls außerhalb des Bereichs der Höfeordnungen rechtlich ebenfalls nicht das Vermögen insgesamt betreffen, sondern eine wenn auch zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßte Summe von Einzelgegenständen - was sich auch daran zeigt, daß die in diesen Verträgen nicht genannten Vermögensstücke in der Regel dem Veräußerer verbleiben sollen, während sie bei einer Vermögensübertragung en bloc mitübertragen würden. § 2383 (Urteil vom 22» Februar 1965 III EP, 208/63) und § 1423, anders als 311 BGB - auch Geschäfte über einzelne Gegenstände erfaßt (gegen Bittner vgl» auch die ausführliche Kritik von Mülke, AeF 1 61 9 : Voraussetzung der Zustimmungsbedürftigkeit eines Einsclgeschäfts im genannten Sinne ist, daß der Einzelgegenstand im wesentlichen (nahezu, so gut wie) das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt» Ob dies der Fall ist, ergibt ein Wertvergleich zwischen dem weggegeDenen Vermögensstück und dem verbliebenen Restverraögen; insoweit ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unumgänglich und sachlich gere chtfertigt * Die wirtschaftliche•Betrachtungsweise darf jedoch nicht so weit gehen, daß in den «7ertvergleich auch die Gegenleistung einzubeziehen wäre, die dex* Ehegatte durch die Weggabe des Ver-mögensgegeristands erhält; der Wert der Gegenleistung spielt insoweit keine Rolle, wie der Senat ebenfalls schon in seinem früheren Beschluß ausgesprochen hat (naO 145). Er entscheidet sich nunmehr für die subjektive Theorie in ihrer strengsten Fassung: § 1365 BGB greift nur ein, wenn der Vertragspartner positiv weiß, daß es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten handelt oder wenn er zu demindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Die Vertreter der objektiven Theorie stellen auf den Vorrang des Pamilienschutzes vor dem Schutz, des Rechtsverkehrs ab; aber der Gesetzgeber hat sich im Grundsatz für die Verfügungsfreiheit jedes einzelnen Ehegatten entschieden (§1364 BGB) und den Gedankei des »Familierischutzes insoweit) nur in zwei -Ausnahmetatbestünden berücksichtigt, nämlich bei Verfügungen Uber das Vermögen ira ganzen (§ 1365 BGB) und Uber Haushaltsgegen-stände (§ 1369 BGB); infolgedessen besteht jener Vorrang nicht schlechthin, sondern es bedarf der Abwägung, inwieweit er besteht. Der Ausnahmeebarakter des § 1365 BGB spricht schließlich auch entscheidend dafür, die Kenntnis als Tatbestandsmerkmal anzusehen, dessen Vorliegen derjenige zu beweisen hat, der sich auf die Nichtigkeit beruft, und nicht die Unkenntnis als Voraussetzung einer Gegenausnahme, die vom Vertragsgegner zu beweisen wäre,(Ob auch von dem sich verpflichtenden oder verfügenden Ehegatten c) Die Anwendung dieser Bechtsgrundsätze auf den fest-gestellten Sachverhalt ergibt, daß das Berufungsgericht die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB für Verkauf und Auflassung des umstrittenen Hausgrundstücks ohne Rechtsirrtum verneint hats in objektiver Hinsicht stellt der Tatrichter fest: weil mit ihm hätten Altenteilsverpfliehtungen befriedigt werden sollen, die nunmehr der Beklagte in dem umstrittenen Kaufvertrag unter Anrechnung auf den Kaufpreis Übernahm^ der Betrag sei also so anzusehen, als sei er ein Teil der Gegenleistung des Käufers, und deshalb bei der Frage, ob über das gesamte Vermögen verfügt worden sei, nicht zu berücksichtigen« Das umstrittene Grundstück sei das letzte Grundstück des Ehemanns gewesen. Hach seiner Aussage habe der Beklagte von einem - tatsächlich getätigten - Verkauf eines anderen Grundstücks durch den Ehemann der Klägerin für angeblich 28 000 DM (richtig 16 000 DM) gehört und aus der (unwahren) Angabe des Ehemanns der Klägerin ihm gegenüber, er habe einen Bausparvertrag, der ihm das Bauen im nächsten Jahr ermögliche, geschlossen, der Ehemann habe dio 28 000 DM Kauferlös auf den Bausparvertrag einbezahlt; diese Angaben des Beklagten seien glaubhaft, jedenfalls nicht widerlegt, die abweichende Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin sei nicht glaubhaft.

Zitierte Normen: § 1365 BGB § 97 ZPO
BGBgenanntFrageEhemannVermögenumstrittenKlägerinKenntnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	je
BGB § 1365
a)	Es wird daran festgehalten, daß eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand vorliegen kann, wenn dieser tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet (BGHZ 35, 135).
b)	Voraussetzung ist dabei jedoch, daß der Vertragspartner weiß, es handle sich um nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten, oder zu demindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Die Kenntnis hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit noch!§ 1365 BGB beruft.
BGH, ürto Vo 26. Februar 1965 - V ZR 227/62 ~
OLG Gelle LG Verden
BUNDESGERICHTSHOF
;^uäi
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 227/62
URTEIL	Verkündet am
	26. Februar 1^6$
	H i r t h
n dem Rechtsstreit	Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Maria
 in D
Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Mechaniker Karl Wal(
in DI
tetraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Schuster, Br« Piepenbrock, Dr„ Mattem und Dr0 Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 19. Juni 1962 wird auf Rosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
•Mit grundbuchlich vollzogenem notariellem Vertrag vom 18. Oktober 1958 verkaufte und veräußerte der Ehemann der Klägerin an den Beklagten für 50 000 DM die ihm gehörigen Flurstücke fl/1 und fl/3 der Flur fl (Grundbuch Band fl Blatt flfl) in D0flfl^P.
Die Klägerin sieht hierin eine ohne ihre Zustimmung erfolgte und deshalb unwirksame Verfügung ihres Ehemannes über sein vermögen im ganzen. Sie begehrte daher hinsichtlich des Flurstücks fl/l, auf dem .ein noch von ihr und dem Ehemann bewohntes Haus steht, in erster Instanz Herausgabe, in zweiter Instanz Grundbuchberichtigungsbewilligung dahin, daß Eigentümer ihr Ehemann sei«

Der Beklagte beruft sieb demgegenüber auf Einwilligung, mindestens Genehmigung der Klägerin, auf das seinerzeitige Vorhandensein weiteren Vermögens ihres Ehemannes und hilfs-weise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des gezahlten Kaufpreises und wegen Verwendungen auf das Kaufgelände.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen, das Landgericht deshalb, weil der Ehemann außer dem verkauften Grundbesitz noch weiteres Vermögen gehabt habe, das Oberlandesgericht deshalb, weil der Beklagte nicht nachweislich gewußt habe, der Grundbesitz sei nahezu das ganze Vermögen des Verkäufers.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Grundbuchbericht igungsantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
a)	Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich jedenfalls hinsichtlich des seit dem Berufungsverfahren verfolgten Antrags aus § 1368 BGB.
b)	Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob ein urundbuchberichtigungsanspruch auf einen Grundstücksteil beschränkt werden könne, ist im vorliegenden Fall schon deshalb gegenstandslos, weil der von der Klage betroffene feil des veräußerten Geländes ausweislich der
I
 
zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem lat-richter .gemachten Grundakten im Bestandsverzeichnis des Grundbucliblattes unter einer besonderen Nummer (1) gebucht ist und deshalb rechtlich ein (ganzes) Grundstück im Rechtssinne und keinen bloßen Grundstücksteil darstellt (RGZ 84» 265» 270). Infolgedessen war es (anders als in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen £ nt scheidungsfall V/arnSrg. 1916 Nr, 218) rechtlich ohne weiteres möglich, daß die Klägerin der Veräußerung des anderen (unbebauten) Grundstücks (lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses) zustimmte, der Verfügung des umstrittenen Hausgrundstücks dagegen nicht* ob die dadurch im Fall der Zustimmungsbedürftigkeit (unten II) bewirkte Nichtigkeit von Kaufvertrag und Auflassung hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 diese Rechtsgeschäfte auch hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2 ergriff, ist nach $ 139 BGB zu beurteilen: es kommt darauf an, ob Grundstück Nr. 2 auch ohne Grundstück Nr. 1 veräußert worden wäre. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage unerheblich.
II.
Was das umstrittene Hausgrundstück (Nr. 1) selbst anlangt, so wird die Frage, ob die Klägerin die Veräußerung auch hier genehmigt habe, vom Berufungsgericht (wegen des Erfordernisses der Kenntnis von der Zustimmung^--Bedürftigkeit) als zweifelhaft bezeichnet, aber offen gelassen. Infolgedessen ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen3 daß sie dieser
 Veräußerung nicht zugestimmt bat« Da eine Ersatzzustimraung durch das Vormundschaftsgericht nach * 1365 Abs» 2 BGB nicht behauptet ist, kommt es also darauf an, ob die vom Ehemann der Klägerin übernommene und erfüllte Verpflichtung zur Übereignung des umstrittenen Grundstücks eine Verfügung über sein Vermögen im ganzen im Sinn von § 1365 Abso 1 BGB zu dem Gegenstand hatte.
a)	Mit Recht geht das Berufungsgericht in objektiver Hinsicht davon aus, daß zustimmungsbedürftig nach § 1365 BGB nicht nur Rechtsgeschäfte über die Veräußerung des Gesamt-Vermögens als solchen (als Inbegriff, en bloc) sind, sonöeri daß auch Rechtsgeschäfte Über einen einzelnen Gegenstand (oder mehrere einzelne Gegenstände) darunter fallen können, nämlich dann, wenn dieser Gegenstand tatsächlich das ganze oder nahezu (im wesentlichen, so gut wie) das ganze Vermögen ausmacht. 2u dieser ’’Einzeltheorie" (im Gegensatz zu der insbesondere von Rittner, FamRS 1961, 1 und Tiedsu, MDR 1961, 721 vertretenen ’’Gesamttheorie") hat sich der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 28. April 1961, V SB 17/60 bekannt (BGH2 35, 135, 143/44), Für eine solche - weite - Auslegung spricht in erster Linie der im genannten Beschluß (aaO So 137) hervorgehobene Gesetzeszweck, (neben dem künftigen Ausgleichs-anspruch des anderen Gatten) vor allem die wirtschaftliche Grundlage der Familie zu sichern» Für die Einbeziehung von Geschäften über Einzelgegenstände spricht weiter, daß Geschäfte, die sich auf die Übertragung des Gesamtvermögens als solchen (en bloc) richten, schon im Schuldrecht kaum Vorkommen und im Sachenrecht überhaupt
f-l
 
nicht möglich sind, so daß ein Bedürfnis zu einer gesetzlichen Regelung, die nur Gesamtgeschäfte erfaßt hätte, kaum Bestand» In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwoiscn, daß auch die von Rittner als Hauptfall für $ 1365 BGB angesehenen HofÜbergabeverträge jedenfalls außerhalb des Bereichs der Höfeordnungen rechtlich ebenfalls nicht das Vermögen insgesamt betreffen, sondern eine wenn auch zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßte Summe von Einzelgegenständen - was sich auch daran zeigt, daß die in diesen Verträgen nicht genannten Vermögensstücke in der Regel dem Veräußerer verbleiben sollen, während sie bei einer Vermögensübertragung en bloc mitübertragen würden. Für die Einbeziehung von Geschäften über Einzelgegenstände spricht weiter die gleichartige Auslegung, welche die dem § 1365 BGB als Vorbild dienende Bestimmung des früheren § 1444 BGB (vgl» Begründung des Regierungsentwurfs zu $ 1372) im Anschluß an RGZ 94, 314 erfahren hat (vgl. Reinicke, BB i960, 1003, wobei offen bleiben kann* ob jene Entscheidung des Reichsgerichts selbst in diesem Sinne zu verstehen ist). Aus dem Wortlaut des Gesetzes vermag der Senat abweichend von Rittner nichts Entscheidendes gegen eine Einbeziehung von Einzelgeschäften im genannten Sinne zu entnehmen, Rittner betont in anderem Zusammenhang selbst die Mehrdeutigkeit des Wortes “Vermögen’1 5 der Formulierungsunterschied zwischen § 1365 und § 1369 BGB - dort Voranstellung des Verpflichtungsgeschäfts, hier des Verfügungsgeschäfts - läßt sich zwanglos aus der Unmöglichkeit dinglicher Gesamtverfügungen erklären und findet sich der Sache nach schon im alten
 
Recht der Gütergemeinschaft, vgl» § 1444 mit § 1445/46 BGB a.3?. Schließlich sprechen auch die Gesetzesmaterialion mehr für die Einzel- als für die Gesamttheorie; denn der schriftliche Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags vom 12» April 1957 (zu Drucksache 3409/53 S» 6) bezeichnet es unter Hinweis auf die dahingehende Auslegung des § 1822 Br» .1 BGB durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1957 - III 2R 155/55 - ausdrücklich als zweifelhaft, ob v 1365 BGB nur en bloc-Vertr&ge ergreife. Nach allem halt der Senat daran fest, daß l 1365 BGB - eben so wie % 419? § 2383 (Urteil vom 22» Februar 1965 III EP, 208/63) und § 1423, anders als 311 BGB - auch Geschäfte über einzelne Gegenstände erfaßt (gegen Bittner vgl» auch die ausführliche Kritik von Mülke, AeF 1 61 9 :
134 ff und Riedel, DEiZ 1963? 182).
Voraussetzung der Zustimmungsbedürftigkeit eines Einsclgeschäfts im genannten Sinne ist, daß der Einzelgegenstand im wesentlichen (nahezu, so gut wie) das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt» Ob dies der Fall ist, ergibt ein Wertvergleich zwischen dem weggegeDenen Vermögensstück und dem verbliebenen Restverraögen; insoweit ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unumgänglich und sachlich gere chtfertigt * Die wirtschaftliche•Betrachtungsweise darf jedoch nicht so weit gehen, daß in den «7ertvergleich auch die Gegenleistung einzubeziehen wäre, die dex* Ehegatte durch die Weggabe des Ver-mögensgegeristands erhält; der Wert der Gegenleistung spielt insoweit keine Rolle, wie der Senat ebenfalls schon in seinem früheren Beschluß ausgesprochen hat (naO 145).
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b)	In Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten ist vom Boden der Sinzeitheorie aus, ob bei Einzelgeschäften die Zustiramungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB bereits durch die genannten objektiven Voraussetzungen ausgelöst wird (objektive Theorie, vertreten insbesondere vom Landgericht Berlin, FaraRZ 1.95.9» 64, 66, Schulz-Kersting daselbst.und JE 1959, 134» Lorenz,JZ 1959, 105, 106, Meyer-Stölte,
 FamRZ 1959, 229, Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 1964 § 55 II 4» nur referierend Bosch, FamRZ 1958, 294$ vgl* die neueste Zusammenstellung von Haegele, FamRZ 1964,
94), oder ob dazu noch ein subjektives Erfordernis in der Bersoh mindestens des Vertragspartners kommen muß (subjektive Theorie, herrschende Meinung). Unter den Vertretern der subjektiven Theorie gehen die Auffassungen wieder darüber auseinander, ob positive Kenntnis nötig ist (so die meisten) oder grob- oder schlichtfahrlässige Unkenntnis genügt (Dölle, Familienrecht 1564 § 52 I 1 zu FuSnc 32 und 33; Mülke, AcP 161. 149 ff, 159; vgl,
 Riedel, DRiZ 1963, 182, 165), sowie über die Frage der Beweislast (ob Tatbestandsmerkmal - so die meisten -oder rechtshindernde Einwendung - so Mülke aaO -),
Der Senat hat diese Fragen in seine» frühere'' Entscheidung ausdrücklich offen gelassen (aaO So 146). Er entscheidet sich nunmehr für die subjektive Theorie in ihrer strengsten Fassung: § 1365 BGB greift nur ein, wenn der Vertragspartner positiv weiß, daß es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten handelt oder wenn er zu demindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Die Kenntnis hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zustimmungsbedilrftigkeit nach 5 1365 BGB beruft, also in der Regel der andere Ehegatte.
 
Sin solches Erfordernis ist geboten, um den in objektiver Einsicht 'weit gezogenen Anwendungsbereich (oben a) in Grenzen zu halten. Die Vertreter der objektiven Theorie stellen auf den Vorrang des Pamilienschutzes vor dem Schutz, des Rechtsverkehrs ab; aber der Gesetzgeber hat sich im Grundsatz für die Verfügungsfreiheit jedes einzelnen Ehegatten entschieden (§1364 BGB) und den Gedankei des »Familierischutzes insoweit) nur in zwei -Ausnahmetatbestünden berücksichtigt, nämlich bei Verfügungen Uber das Vermögen ira ganzen (§ 1365 BGB) und Uber Haushaltsgegen-stände (§ 1369 BGB); infolgedessen besteht jener Vorrang nicht schlechthin, sondern es bedarf der Abwägung, inwieweit er besteht. Daß auch der Gesetzgeber selbst von jenem subjektiven Erfordernis der positiven Kenntnis ausging, ergibt die ausdrücklich dahin gehende Feststellung im genannten Bericht des Rechtsausschusses (aaO S» 6).
§ 1365 BGB ist deshalb insoweit einschränkend auszulegen. (Auch hier besteht im Ergebnis eine Parallele zu § 419 und § 2382 BGB). Dafür, daß positive Kenntnis nötig ist und nicht schon fahrlässige Unkenntnis genügt, spricht die eben genannte Stelle der Gesetzesmaterialien und zu dem andern der Ausnahmecharakter des § 1365 BGB gegenüber § 1364 BGB. Der Ausnahmeebarakter des § 1365 BGB spricht schließlich auch entscheidend dafür, die Kenntnis als Tatbestandsmerkmal anzusehen, dessen Vorliegen derjenige zu beweisen hat, der sich auf die Nichtigkeit beruft, und nicht die Unkenntnis als Voraussetzung einer Gegenausnahme, die vom Vertragsgegner zu beweisen wäre,(Ob auch von dem sich verpflichtenden oder verfügenden Ehegatten
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selbst diese Kenntnis zu fordern ist, ist ebenfalls umstritten. Die Frage ist praktisch ohne große Bedeutung, da er die Kenntnis tatsächlich fast immer besitzen wird, und kann im vorliegenden Fall offen bleiben.)
c)	Die Anwendung dieser Bechtsgrundsätze auf den fest-gestellten Sachverhalt ergibt, daß das Berufungsgericht die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB für Verkauf und Auflassung des umstrittenen Hausgrundstücks ohne Rechtsirrtum verneint hats
 in objektiver Hinsicht stellt der Tatrichter fest:
Der Ehemann der Klägerin habe zur Zeit jener Veräußerung nahezu keine sonstigen Vermögenswerte mehr besessen. Ein hinterlegter Geldbetrag von 1 200 DM, Brios aus einem früheren Grundstücksverkauf, sei allerdings damals zu seinen Gunsten frei geworden, aber nur deswegen? weil mit ihm hätten Altenteilsverpfliehtungen befriedigt werden sollen, die nunmehr der Beklagte in dem umstrittenen Kaufvertrag unter Anrechnung auf den Kaufpreis Übernahm^ der Betrag sei also so anzusehen, als sei er ein Teil der Gegenleistung des Käufers, und deshalb bei der Frage, ob über das gesamte Vermögen verfügt worden sei, nicht zu berücksichtigen« Das umstrittene Grundstück sei das letzte Grundstück des Ehemanns gewesen. Schon vor dem umstrittenen Verkauf seien wesentliche Teile der Y/ohnungs-einrichtung sowie der Kraftwagen des Ehemanns gepfändet und versteigert worden« Sein Bausparvertrag sei wertlos gewesen, auf ihn seien nur 51,60 DM 'einbezahlt gewesen.
In subjektiver Hinsiebt babe die Klägerin nicht bewiesen, daß der Beklagte beim Vertragssebluß wußte, das veräußerte Gelände sei das letzte wesentliche Vermögensstück des Ehemanns der Klägerin: Der Beklagte habe zwar gewußt, daß der Ehemann keine flüssigen Geldmittel besaß.; denn er habe ihm ein Darlehen zur Auslösung seines instandgesetzten Kraftfahrzeugs gegeben und am 6. Mai 1958. gegen ihn ein Versäumnisurteil über 1 59 > 71 DM erwirkt.
Der Beklagte habe aber nicht gewußt, daß der Ehemann der Klägerin am 9* September 1958, also kurz vor dem Vertragsschluß, den Offenbarungseid geleistet hatte. Die Kenntnis des Bargeldmangels schließe den Glauben des Beklagten an noch anderes, nicht unwesentliches, aber festliegendes Vermögen des Ehemannes der Klägerin nicht aus. Hach seiner Aussage habe der Beklagte von einem - tatsächlich getätigten - Verkauf eines anderen Grundstücks durch den Ehemann der Klägerin für angeblich 28 000 DM (richtig 16 000 DM) gehört und aus der (unwahren) Angabe des Ehemanns der Klägerin ihm gegenüber, er habe einen Bausparvertrag, der ihm das Bauen im nächsten Jahr ermögliche, geschlossen, der Ehemann habe dio 28 000 DM Kauferlös auf den Bausparvertrag einbezahlt; diese Angaben des Beklagten seien glaubhaft, jedenfalls nicht widerlegt, die abweichende Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin sei nicht glaubhaft.
An dieser tatsächlichen Würdigung ist ein Hechtsirrtum weder gerügt noch erkennbar.
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III.
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge au § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Pr. Augustin Schuster Pr. Piepenbrock Dro Mattem Dr* Grell