1. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 10/12, die Beklagten zu 1 und 3 je 1/12. Die Parteien stritten über die Zulässigkeit von Geräusch- und Staubeinwirkungen, die vom Betrieb der Beklagten zu 1 auf die Wohngrundstücke der Kläger ausgingen. Die Beklagte zu 3 ist Eigentümerin des in gelegenen Grundstücks eg flP, das sie samt der darauf befindlichen Getreidetrocknungsanlage im Juni 1967 Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite des WMHHmbregs und am Beginn des dort einmündenden BflMHwegs (vgl. Das Landgericht hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 nach dem Hauptantrag erkannt und die Beklagte zu 3 unter Abweisung der Klage im übrigen, einem Hilfsantrag der Kläger entsprechend verurteilt, geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen, daß von dem Betrieb auf dem Grundstück WiHMHV-weg einschließlich der auf der Straße haltenden und fahrenden Fahrzeuge der auf ihre Bedienung wartenden Kunden Geräusche und Staub den Grundstücken der Kläger in einem Ausmaß zugeführt werden, das die Benutzung wesentlich beeinträchtigt. Auf Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung der Kläger gegen die Beklagte zu 3 zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hält die Geräuscheinwirkung nach Augenscheinseinnahme und auf der Grundlage einer Schallmessung sachverständig beraten für eine unwesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB. Dieser Beurteilungspegel für Mischgebiete müsse zugrunde gelegt werden, obwohl die Grundstücke der Kläger möglicherweise in einem Gebiet lägen, das sich abweichend vom Bebauungsplan (Mischgebiet) zu einem Wohngebiet entwickelt habe. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß diese Richtlinien im Sinne eines allgemeinen Rahmens beachtenswerte Erfahrungssätze für die Bewertung von Dauerlärm enthalten, der von einem Gewerbebetrieb ausgeht (vgl. In diesem Rahmen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die besondere Lage der klägerischen Wohzigrund-stücke berücksichtigt, die nur durch eine Straße getrennt an das Gewerbegebiet angrenzen, in dem der Betrieb der Beklagten zu 1 liegt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Grundstücke der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigt werden, ist zwar auf das Empfinden eines durchschnittlichen Menschen abzustellen, aber nicht losgelöst von den örtlichen Verhältnissen. Entscheidend abgestellt ist damit auf die tatsächlichen Verhältnisse im hier betroffenen Grenzgebiet, nicht auf den Inhalt der Bauleitplanung (vgl. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Beklagten zu 1 auch nicht unzulässigerweise ein besseres Recht wegen früheren Bestehens (vgl. b) Die Würdigung des Berufungsgerichts steht auch im Einklang mit dem vom Senat entwickelten Grundsatz, daß der Tatrichter sich der Grenze der Meßtechnik bei der Verwendung von Meßwerten bewußt sein und sich letztlich, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, auf seine eigenen Empfindungen verlassen muß (BGHZ 46, 35, 38; 79, 45, 51). 1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Augenscheinseinnahme und aus den vorgelegten Lichtbildern Staubeinwirkungen vom Betrieb der Beklagten zu 1 nicht feststellen können. Es bezweifelt aber selbst, ob damit schon abschliessend etwas über eine langfristige Staubeinwirkung auf die Grundstücke der Kläger gesagt ist, weil nach der Auswertung von Staubproben in der Zeit vom 8. September auf den Grundstücken der Kläger zu 4 und 5 eine mittlere Staubbelastung erreicht wurde, die den Immissionsgrenzwert für Feinstaub nach der VDI-Richtlinie 2310 um das Dreifache überschritt. Der Beklagten zu 1 könne aber - wie das Berufungsgericht ausführt - nur der auf ihrem Betriebsgelände verursachte Staub zugerechnet werden, nicht dagegen der Staub, der von den auf der Straße abgestellten, mit Getreide beladenen, unabgedeckten Fahrzeugen stamme und Möglicherweise hauptsächlich” von dort auf die Grund- a) Das Berufungsgericht will offenbar Ansprüche der Kläger deshalb verneinen, weil sich nicht feststellen lasse, ob der vom eigentlichen Betriebsgelände der Beklagten zu 1 ausgehende Staub eine wesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB darstellt." Die Kläger haben nur darzulegen und zu beweisen, daß die Beklagte zu 1 durch Staub die kläge-rischen Grundstücke beeinträchtigt. b) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht auch, es könne der Beklagten jene Staubeinwirkung nicht zurechnen, die von den unabgedeckten Lieferfahrzeugen auf der Straße ausgehe. Juli 1963, III ZR 55/62, LM BGB § 906 Nr. 17), hätte das Berufungsgericht auch die von diesen Fahrzeugen ausgehende Staubbelastung grundsätzlich als Einwirkung der Beklagten zu 1 behandeln müssen. Die Beklagte zu 1 hatte auch eine Reihe von Möglichkeiten, auf ihre Zulieferer dahin Einfluß zu nehmen, daß diese das möglicherweise schon gegen § 1 StVO verstoßende Fahren mit unabgedeckter Ladung unterlassen. 3. Soweit das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung den Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1 als ortsüblich ansieht, weil er seit Jahrzehnten in dem als Gewerbegebiet ausgewiesenen und auch so genutzten Bereich neben einer Baustoffgroßhandlung liege, trägt dies nicht. Im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Staubimmission kommt es für die Frage der Ortsüblichkeit nämlich entscheidend darauf an, ob der Betrieb der Beklagten zu 1 in dem betroffenen Gebiet keine stärkere Staubbelastung erzeugt, als sie in dieser Art dort auch sonst vorkommt (BGHZ 30, 273, 277; 38, 61, 62; vgl., auch BGB-RGRK 12. Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen, auch nicht in der Richtung, daß dem Betrieb der Beklagten zu 1 ein ge-bietsprägender Charakter zukommt (vgl. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Abhilfemaßnahmen der Beklagten wirtschaftlich zu demutbar sind, scheidet das Berufungsgericht nur die Möglichkeit des Baues einer besonderen Halle mit AbsaugVorrichtung zur Durchführung der Ent- und Beladevorgänge aus. Das Berufungsurteil wäre deshalb aufzuheben gewesen, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1 wegen der Staub-immissionen abgewiesen hat. Der Hauptantrag (auf Betriebseinstellung) wäre noch nicht zur Endentscheidung reif ge-^ wesen, denn das Berufungsgericht hatte sich bislang noch nicht damit befaßt, ob die Voraussetzungen für eine Betriebseinstellung gegen die Beklagte zu 1 (vgl. Revision gegen die Beklagte zu 3.Das Berufungsgericht hat sich von seinem Standpunkt aus zu Recht mit der Störereigenschaft der Beklagten zu 3 nicht abschließend befaßt. Auf der Grundlage des erwähnten Senatsurteils wäre aber in Richtung gegen die Beklagte zu 3 der Klagehauptantrag und der erste Hilfsantrag, die auf eine Einstellung des Betriebs der Getreidetrocknungsanlage zielen, aus Rechtsgründen zur Abweisung reif gewesen (§ 563 ZPO). Die Beklagte zu 3' ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über einen Pachtvertrag gebunden und muß der Beklagten zu 1 deshalb den Betrieb der Getreidetrocknungs-anlage gestatten.* Ihr kann deshalb nicht angesonnen werden, diesen Betrieb völlig zu sperren und sich damit einer Besitzstörungsklage der Beklagten zu 1 auszusetzen (vgl. Für die etwa in der Revisionsinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten fehlt es allerdings an einem entsprechenden Antrag des Beklagten zu 2 gemäß §§ 566, 515 Abs.3 ZPO; insoweit kann deshalb noch nicht entschieden werden. 2. Im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 ist davon auszugehen, daß die Kläger sachlich hinsichtlich der Lärmimmissionen keinen Erfolg gehabt hätten. Das bedeutet für das Gesamtergebnis, daß eine Kostenaufteilung im Verhältnis von 3/4 (Kläger) zu 1/4 (Beklagte zu 1 und 3) erfolgen muß. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, daß der Angriff der Kläger in Richtung gegen den Beklagten zu 2 (1/3) insgesamt erfolglos blieb.
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 226/81 ' BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 22. Dezember 1932 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. Karl-Heinz
3. Günter R
4. Uwe W
5. Karl-Heinz V —
, Hi
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1. Firma Hermann O^BPGmbH, vertreten durch den Beklagten zu 2 als Geschäftsführer, E^Bfctraße d, EflHHB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
itraße EfHBBV,
Beklagten und Berufungskläger,
2. Hans-Hermann
3. Gertrud T{
CflB-A!
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Dr.
und Dr. 4HHH),
Prozeßbevollmächtigter zu 3: Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 10/12, die Beklagten zu 1 und 3 je 1/12.
2. Von den außergerichtlichen Kosten tragen:
a) die Kläger
die des Beklagten zu 2 (ohne die in der Revisionsinstanz angefallenen Kosten),
ihre eigenen zu 10/12,
die der Beklagten zu 1 und 3 zu jeweils 3/4-,
b) die Beklagten zu 1 und 3
je 1/12 der der Kläger, je 1/4 ihrer eigenen.
Gründe
I.
Die Parteien stritten über die Zulässigkeit von Geräusch- und Staubeinwirkungen, die vom Betrieb der Beklagten zu 1 auf die Wohngrundstücke der Kläger ausgingen.
3 -
Die Beklagte zu 3 ist Eigentümerin des in gelegenen Grundstücks eg flP, das sie samt der
darauf befindlichen Getreidetrocknungsanlage im Juni 1967
Firma OiB KG als Unterpächter in das Grundstück mit Gewerbebetrieb übernommen. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Beklagte zu 1, die durch den früheren Beklagten zu 2 als Geschäftsführer vertreten wird.
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite des WMHHmbregs und am Beginn des dort einmündenden BflMHwegs (vgl. Skizze GA Bl. 17). Sie haben die Grundstücke von der Gemeinde HflBHIB erworben und 1976 mit Einfamilienhäusern bebaut. Der Bebauungsplan weist dieses Gebiet als Mischgebiet aus.
Die Getreidetrocknungsanlage wurde im wesentlichen in den Erntemonaten August und September betrieben. Die Kläger fühlten sich durch die verschiedenen Geräusche beim Betrieb der Anlage einschließlich der an- und abfahrenden Fahrzeuge sowie durch die davon ausgehende Staubeinwirkung gestört.
Sie haben beantragt, die Beklagten zur Betriebseinstellung zu verurteilen, solange sie die Zuführung von Geräuschen und Staub nicht unterlassen, die von dem Betrieb der Trocknungsanlage einschließlich der auf der Straße wartenden landwirtschaftlichen Kundenfahrzeuge ausgehen und die Kläger und die Nutzung ihrer Grundstücke wesentlich beeinträchtigen. Den Beklagten sollte für Jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht werden. Die Kläger haben auch eine Reihe von Hilfsanträgen gestellt.
an Joachim BflHI verpachtete. Ab 1. Juli 1974 hat die
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Das Landgericht hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 nach dem Hauptantrag erkannt und die Beklagte zu 3 unter Abweisung der Klage im übrigen, einem Hilfsantrag der Kläger entsprechend verurteilt, geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen, daß von dem Betrieb auf dem Grundstück WiHMHV-weg einschließlich der auf der Straße haltenden und fahrenden Fahrzeuge der auf ihre Bedienung wartenden Kunden Geräusche und Staub den Grundstücken der Kläger in einem Ausmaß zugeführt werden, das die Benutzung wesentlich beeinträchtigt.
Auf Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung der Kläger gegen die Beklagte zu 3 zurückgewiesen. Mit der Revision haben die Kläger zunächst ihr Klageziel gegen alle Beklagten weiterverfolgt, die Revision gegen den Beklagten zu 2 jedoch mit Schriftsatz vom 11. Februar 1982 zurück-genommen.
Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach der Erledigungserklärung der Parteien hat der Senat auf die zulässige Revision nunmehr gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des gesamten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund StreitStandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Daß diese Billigkeitsentscheidung dabei teilweise auch eine tatrichterliche Würdigung mitumfaßt, bildet keinen Hinderungsgrund (BGH Beschluß vom 12. Oktober 1951, V ZR 39/50, LM ZPO § 91 a Nr. 2).
A) Im Revisionsverfahren hätten die Kläger nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nur teilweise Erfolg gehabt.
Revision gegen die Beklagte zu 1.
I. Geräuscheinwirkung
1. Das Berufungsgericht hält die Geräuscheinwirkung nach Augenscheinseinnahme und auf der Grundlage einer Schallmessung sachverständig beraten für eine unwesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB. Es orientiert sich dabei an der VDI-Richtlinie 2053 und stellt unter Ablehnung eines Einzeltonzuschlages und unter Einrechnung der Geräusche, die von Kunden- und Transportunternehmerfahrzeugen ausgingen, fest, daß der Gesamtbeurteilungspegel unter 60 dB bleibe. Dieser Beurteilungspegel für Mischgebiete müsse zugrunde gelegt werden, obwohl die Grundstücke der Kläger möglicherweise in einem Gebiet lägen, das sich abweichend vom Bebauungsplan (Mischgebiet) zu einem Wohngebiet entwickelt habe. Zwar müsse auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden. Schaffe diese aber Verhältnisse, die einer vernünftigen Planung zuwiderliefen (Wohngebiet unmittelbar an Gewerbegebiet angrenzend), so könne das jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kläger hätten bei Bebauung ihrer Grundstücke nicht erwarten können, ein benachbarter Gewerbebetrieb könne mit zu demutbarem Aufwand die Richtwerte für Wohngebiete einhalten. Der Ausgleich widerstreitender Interessen im Grenzbereich finde in angemessener Weise so statt, daß die Beklagte zu 1 nicht die in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionen verursachen dürfe, die Kläger aber auch nicht den in Wohngebieten geltenden Immissionsschutz beanspruchen dürften. Im Grenzbereich der aneinander-
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stoßenden Gebiete habe sich eine tatsächliche Nutzung eingestellt, wie sie für Mischgebiete typisch sei. Die Straße stelle dabei keine nennenswerte Trennung dar.
2. Die Revision wäre insoweit ohne Erfolg geblieben.
a) Soweit das Berufungsgericht die Geräuscheinwirkungen als unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB würdigt, scheitern die Revisionsangriffe zu dem größten Teil an der für die Revisionsinstanz bindenden Wirkung der tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsurteile vom 16. Juni 1959,
V ZR 47/58, LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2 und BGHZ 69, 105, 116).
Seine Beurteilungsgrundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gesehen. Es durfte sich an den VDI-Richt-linien 2058 orientieren. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß diese Richtlinien im Sinne eines allgemeinen Rahmens beachtenswerte Erfahrungssätze für die Bewertung von Dauerlärm enthalten, der von einem Gewerbebetrieb ausgeht (vgl. BGHZ 46, 55, 40, 42; Urteile vom 6. Juni 1969,
V ZR 53/66, WM 1969, 1042, 1044; vom 16. Oktober 1970,
V ZR 10/68, LM BGB § 906 Nr. 35; vom 30. November 1970,
V ZR 51/68, LM BGB § 906 Nr. 38).
Ohne Rechtsfehler durfte das Berufungsgericht auch den Richtwert für Mischgebiete zugrunde legen. Die genannten Richtlinien gehen von der Tatsache aus, daß die Lästigkeit des gewerblichen Lärms einer bestimmten Anlage unter anderem auch von der Art und dem Ausmaß des Lärms der Umgebung abhängig ist. Darauf beruht die verschiedene Begrenzung der Lautstärke in den Gebieten, die die Richtlinie 2058 unterscheidet. Diese Unterscheidung, die unmittelbar mit den
planerischen Einteilungen nichts zu tun hat, gibt dem Tatrichter ohnehin nur einen allgemeinen Anhalt (BGHZ 46, 35,
40). In diesem Rahmen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die besondere Lage der klägerischen Wohzigrund-stücke berücksichtigt, die nur durch eine Straße getrennt an das Gewerbegebiet angrenzen, in dem der Betrieb der Beklagten zu 1 liegt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Grundstücke der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigt werden, ist zwar auf das Empfinden eines durchschnittlichen Menschen abzustellen, aber nicht losgelöst von den örtlichen Verhältnissen. Entscheidend ist der normale Benutzer des betroffenen Grundstücks in seiner lokalen Beschaffenheit und Zweckbestimmung (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 1958, V ZR 49/57, LM BGB § 906 Nr. 6 und vom 16. Juni 1959, V ZR 47/58, LM BGB § 906 Nr. 11; BGHZ 70, 102, 110; BGB-RGRK 12. Aufl. § 906 Rdn. 32; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 906 Rdn. 38; MünchKomm/Sacker,
§ 906 Rdn. 26 und 27). Dieser sogenannte differenziert objektive Maßstab macht es erforderlich, das Gepräge der betroffenen Gegend zu bestimmen. Das Berufungsgericht stellt als Zusammenfassung seiner Überlegungen fest, in dem hier maßgeblichen Grenzgebiet habe sich eine Nutzung eingestellt, wie sie für Mischgebiete typisch sei. Entscheidend abgestellt ist damit auf die tatsächlichen Verhältnisse im hier betroffenen Grenzgebiet, nicht auf den Inhalt der Bauleitplanung (vgl. auch BGH Urteil vom 30. November 1970,
V ZR 51/58, LM BGB § 906 Nr. 38 Bl. 2). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Beklagten zu 1 auch nicht unzulässigerweise ein besseres Recht wegen früheren Bestehens (vgl. dazu BGH Urteil vom 6. September 196!
V ZR 53/66, WM 1969, 1042, 1044) eingeräumt, vielmehr nur den Besonderheiten des Grenzbereichs Rechnung getragen.
b) Die Würdigung des Berufungsgerichts steht auch im Einklang mit dem vom Senat entwickelten Grundsatz, daß der Tatrichter sich der Grenze der Meßtechnik bei der Verwendung von Meßwerten bewußt sein und sich letztlich, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, auf seine eigenen Empfindungen verlassen muß (BGHZ 46, 35, 38; 79, 45, 51). Soweit die Revision Verfahrensrügen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts im einzelnen erhebt, sind diese Rügen unbegründet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
II. Staubeinwirkung
1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Augenscheinseinnahme und aus den vorgelegten Lichtbildern Staubeinwirkungen vom Betrieb der Beklagten zu 1 nicht feststellen können. Es bezweifelt aber selbst, ob damit schon abschliessend etwas über eine langfristige Staubeinwirkung auf die Grundstücke der Kläger gesagt ist, weil nach der Auswertung von Staubproben in der Zeit vom 8. August bis 9. September auf den Grundstücken der Kläger zu 4 und 5 eine mittlere Staubbelastung erreicht wurde, die den Immissionsgrenzwert für Feinstaub nach der VDI-Richtlinie 2310 um das Dreifache überschritt. Der Sachverständige hat auch aus der hellen Farbe der Staubproben auf einen wesentlich höheren organischen Anteil geschlossen, als er sich sonst in ländlichen Gebieten dieser Art findet. Der Beklagten zu 1 könne aber - wie das Berufungsgericht ausführt - nur der auf ihrem Betriebsgelände verursachte Staub zugerechnet werden, nicht dagegen der Staub, der von den auf der Straße abgestellten, mit Getreide beladenen, unabgedeckten Fahrzeugen stamme und Möglicherweise hauptsächlich” von dort auf die Grund-
stücke der Kläger gelange. Die Beklagte zu 1 habe keine Möglichkeit, ihren Kunden die Abdeckung der Ladung mit Planen vorzuschreiben.
2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht will offenbar Ansprüche der Kläger deshalb verneinen, weil sich nicht feststellen lasse, ob der vom eigentlichen Betriebsgelände der Beklagten zu 1 ausgehende Staub eine wesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB darstellt." Damit ist schon die Beweislast verkannt. Die Kläger haben nur darzulegen und zu beweisen, daß die Beklagte zu 1 durch Staub die kläge-rischen Grundstücke beeinträchtigt. Daß diese Einwirkungen unwesentlich sind, muß die Beklagte zu 1 beweisen (Senatsurteil vom 16. Oktober 1970, V ZR 10/68, LM BGB § 906 Nr. 36; BGB-RGRK 12. Aufl. § 906 Rdn. 29 und 89; Erman/Hagen, BGB
7. Aufl. § 906 Rdn. 33).
b) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht auch, es könne der Beklagten jene Staubeinwirkung nicht zurechnen, die von den unabgedeckten Lieferfahrzeugen auf der Straße ausgehe. Wie es zutreffend den von diesen Fahrzeugen verursachten Lärm mitberücksichtigte (vgl. insoweit auch das BGH Urteil vom 11. Juli 1963, III ZR 55/62, LM BGB § 906 Nr. 17), hätte das Berufungsgericht auch die von diesen Fahrzeugen ausgehende Staubbelastung grundsätzlich als Einwirkung der Beklagten zu 1 behandeln müssen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sie adäquat ursächlich durch deren Betrieb veranlaßt ist. Die Beklagte zu 1 hatte auch eine Reihe von Möglichkeiten, auf ihre Zulieferer dahin Einfluß
zu nehmen, daß diese das möglicherweise schon gegen § 1 StVO verstoßende Fahren mit unabgedeckter Ladung unterlassen. Es wäre ihre Sache gewesen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß sie alles ihr billigerweise Zuzu demutende unternommen hat, um diese Beeinträchtigung abzustellen (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 30. Oktober 1981, V ZR 191/80, NJW 1982, 440).
3. Soweit das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung den Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1 als ortsüblich ansieht, weil er seit Jahrzehnten in dem als Gewerbegebiet ausgewiesenen und auch so genutzten Bereich neben einer Baustoffgroßhandlung liege, trägt dies nicht. Im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Staubimmission kommt es für die Frage der Ortsüblichkeit nämlich entscheidend darauf an, ob der Betrieb der Beklagten zu 1 in dem betroffenen Gebiet keine stärkere Staubbelastung erzeugt, als sie in dieser Art dort auch sonst vorkommt (BGHZ 30, 273, 277; 38, 61, 62; vgl., auch BGB-RGRK 12. Aufl. § 906 Rdn. 40; MünchKomm/Säcker, § 906 Rdn. 88; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 906 Rdn. 42, 43). Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen, auch nicht in der Richtung, daß dem Betrieb der Beklagten zu 1 ein ge-bietsprägender Charakter zukommt (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1975, V ZR 204/75, LM BGB § 906 Nr. 49 Bl. 2 Rückseite).
Im Zusammenhang mit der Frage, welche Abhilfemaßnahmen der Beklagten wirtschaftlich zu demutbar sind, scheidet das Berufungsgericht nur die Möglichkeit des Baues einer besonderen Halle mit AbsaugVorrichtung zur Durchführung der Ent- und Beladevorgänge aus. Auch insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen dafür, warum dieser Hallenbau
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wirtschaftlich nicht zu demutbar sein soll. Im übrigen berücksichtigt das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht, daß - wie unterstellt - der Hauptteil der Staubbelastung von den unabgedeckten Lieferantenfahrzeugen kommt. Sollte dies zutreffen, wäre sie wohl einfach und wirtschaftlich zu demutbar zu vermeiden.
Das Berufungsurteil wäre deshalb aufzuheben gewesen, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1 wegen der Staub-immissionen abgewiesen hat. Der Hauptantrag (auf Betriebseinstellung) wäre noch nicht zur Endentscheidung reif ge-^ wesen, denn das Berufungsgericht hatte sich bislang noch nicht damit befaßt, ob die Voraussetzungen für eine Betriebseinstellung gegen die Beklagte zu 1 (vgl. BGHZ 67,
252, 254) vorliegen.
Revision gegen die Beklagte zu 3.
Das Berufungsgericht hat sich von seinem Standpunkt aus zu Recht mit der Störereigenschaft der Beklagten zu 3 nicht abschließend befaßt. Auch sie kommt als Störerin in Betracht, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie als Eigentümerin und Verpächterin zur Beseitigung der Störung in der Lage ist (vgl. näher Senatsurteil vom 11. November 1966, V ZR 191/63, NJW 1967, 246; Erman/W. Hefer-mehl, BGB 7. Auf1. § 1004 Rdn. 17; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 1004 Rdn. 32).
Auf der Grundlage des erwähnten Senatsurteils wäre aber in Richtung gegen die Beklagte zu 3 der Klagehauptantrag und der erste Hilfsantrag, die auf eine Einstellung
des Betriebs der Getreidetrocknungsanlage zielen, aus Rechtsgründen zur Abweisung reif gewesen (§ 563 ZPO). Die Beklagte zu 3' ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über einen Pachtvertrag gebunden und muß der Beklagten zu 1 deshalb den Betrieb der Getreidetrocknungs-anlage gestatten.* Ihr kann deshalb nicht angesonnen werden, diesen Betrieb völlig zu sperren und sich damit einer Besitzstörungsklage der Beklagten zu 1 auszusetzen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1966 aaO).
Im übrigen ergeben sich für die Revision gegen die Beklagte zu 3 keine Unterschiede. Auf die Ausführungen zur Revision gegen die Beklagte zu 1 wird verwiesen.
B) Das bedeutet für die nunmehr zu treffende Kostenentscheidung:
1. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist rechtskräftig abgewiesen. Er darf deshalb nicht mit Kosten belastet werden. Seine außergerichtlichen Kosten müssen die Kläger tragen. Für die etwa in der Revisionsinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten fehlt es allerdings an einem entsprechenden Antrag des Beklagten zu 2 gemäß §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO; insoweit kann deshalb noch nicht entschieden werden.
2. Im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 ist davon auszugehen, daß die Kläger sachlich hinsichtlich der Lärmimmissionen keinen Erfolg gehabt hätten. Das ist wertmäßig etwa die Hälfte. Hinsichtlich der Staubimmissionen läßt sich nicht sagen, wie der Rechtsstreit im Endergebnis ausgegangen wäre. Nach Zurückverweisung wären weitere tatrich-
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terliche Feststellungen erforderlich gewesen. Unter Abwägung aller Umstände hält der Senat auch insoweit eine Halbierung der Kosten für angemessen. Das bedeutet für das Gesamtergebnis, daß eine Kostenaufteilung im Verhältnis von 3/4 (Kläger) zu 1/4 (Beklagte zu 1 und 3) erfolgen muß. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, daß der Angriff der Kläger in Richtung gegen den Beklagten zu 2 (1/3) insgesamt erfolglos blieb.
Dr. Thumm Dr. Eckstein Linden
Vogt . Räfle