Der Vertreter der Klägerin beanstandete, daß für die Beklagte ein vollmachtloser Vertreter auftreten wolle; er bestand auf dem Abschluß eines auch für die Beklagte verbindlichen Kaufvertrages, da er sich für den Vertragsschluß eigens von Berlin ins Siegerland bemüht habe und entsprechend der vorvertraglichen Abrede einen Teil des Kaufpreises sofort nach Vertragsschluß zahlen wolle. Oktober 1972 notariell beurkundete Kaufvertrag mangels einer Bevollmächtigung des Angestellten den Abschluß eines Vertrags nicht wirksam zwischen den Parteien zustandegekommen sei, und die Beklagte diesen sonach schwebend unwirksamen Vertrag auch nicht genehmigt habe. a) Da fdr den Abschluß eines Kaufvertrags nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bevollmächtigt war, stellt sich entgegen dem Ausgangspunkt der Revision nicht die Frage, ob im Fall einer mündlichen Bevollmächtigung die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen dürfte, daß der Vertrag mangels der in § 56 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen - NRWGO - vorgeschriebenen Schriftform gleichwohl nicht zustandegekommen wäre (dazu BGHZ 6, 330; 21, 59, 66; 32, 375, 381; BGH WM 1959, 672, 673). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß insbesondere auch die Einholung der Genehmigung des Landkreises durch den Notar und die Entgegennahme des Kaufpreises nicht auf den Willen der Beklagten schließen lasse, den Kaufvertrag als endgültig anzusehen, d.h. durch Genehmigung den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zu beheben. Oktober 1972 und der Organe der Beklagten vor und nach diesem Tag. Es prüft dabei insbesondere, ob durch dieses Verhalten das Vertrauen der Klägerin schuldhaft in der Richtung geweckt oder genährt worden ist, der Kaufvertrag sei schon durch den notariell beurkundeten Vertrag wirksam abgeschlossen oder die Beklagte werde den zunächst noch schwebend unwirksamen Vertrag genehmigen. a) Das Berufungsgericht hält die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, Gf^l habe bei den Vertragsverhandlungen erklärt, er sei zu dem Verkauf des Grundstücks bevollmächtigt, für beweisfällig. Es liege nicht fern, führt es dazu aus, daß G^^l auf die Frage nach seiner Vollmacht wahrheitsgemäß erklärt habe, er sei zur Beurkundung des Vertrags entsandt worden, und daß die Zeugen und Moser diesen Worten zu Unrecht eine Erklärung GflBs entnommen hätten, er sei auch zu dem bindenden Abschluß des Vertrags bevollmächtigt. Insbesondere konnte wie dies nach den weiteren tatrichterliehen Feststellungen von der Beklagten auch sonst gehandhabt worden ist, zwar zu Verhandlungen in dem notariellen Beurkundungstermin, nicht aber zu dem Abschluß bevollmächtigt und insofern "vollmachtslos" sein. Damit erledigen sich die Rügen, die die Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts für den Fall angestellt hat, daß geäußert haben sollte, er sei zu dem Grundstücksverkauf bevollmächtigt. Wenn G^B dar-aus, daß der Zeuge sich mit der Umformulierung der Angaben der Vertretungsverhältnisse im Eingang des notariellen Vertrags zufrieden gab, erkennen mußte, daß dieser Zeuge den Vertrag schon mit der Beurkundung Mfür endgültig wirksam ansah11, durfte er die Neuformulierung ("mündlich Bevollmächtigter, schriftliche Vollmacht nachzureichen versprechend") nicht hinnehmen. Er mußte vielmehr trotz der Erklärung des Notars, die schriftliche Vollmacht sei nur eine Formsache, ausdrücklich darauf hinweisen, daß er, wie es sich aus der vorbereiteten Urkunde und der seitherigen Handhabung ergab, auch nicht mündlich zu dem Abschluß eines Gleichwohl läßt sich aus dieser Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Verhandlungsbevollmächtigten der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin nach ihrem Vortrag dadurch erlitten hat, daß sie darauf vertraute, der Vertrag sei auch ohne die nachzureichende schriftliche Vollmacht wirksam, nur ableiten, wenn das Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des Anlasses der Änderung des vorbereiteten Protokolls, der Begründung des Vertrauens und der im Beurkundungstermin vorgenommenen Änderungen des Vertragsinhalts gerechtfertigt erscheint. Der Vertreter der Klägerin beanstandete, daß für die beklagte Gemeinde der Angestellte G(H entsprechend den gegebenen Verhältnissen als vollmachtloser Vertreter auf-treten wollte. Er veranlaßte die Abänderung der Angaben in der Urkunde durch den Notar in dem Bestreben, auf diese Weise mit der notariellen Beurkundung über die noch zu treffenden Vereinbarungen eine Bindung der beklagten Gemeinde herbeizuführen. Schon dieser Hergang erweckt Zweifel daran, daß das Vertrauen des Vertreters der Klägerin, der Vertrag werde mit der Beurkundung "endgültig wirksam", gerechtfertigt war, zu demal dem Vertreter als Prokurist einer Bank die Bedeutung der Form für eine Vollmacht nicht fremd sein konnte. Ein Vertrauen darauf, daß der Ve* trag schon mit der Beurkundung endgültig wirksam sei, ist bei zusammenfassender Würdigung des gesamten Hergangs nich gerechtfertigt und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht schutzwürdig. bb) Zur Frage, ob vertretungsberechtigte Organe der Beklagten nach dem 20, Oktober 1972 schuldhaft Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen verletzt haben, prüft das Berufungsgericht insbesondere, ob dies dadurch geschehen ist, daß die Beklagte die Klägerin nicht alsbald darauf hingewiesen habe, der Vertrag sei noch nicht bindend, oder die Klägerin in der Vorstellung gelassen habe, der Vertrag werde genehmigt, oder nicht alsbald nach dem 20. gegen den wahren Verhältnissen als “mündlich Bevollmächtigter” aufgeführt ist, verpflichtet war, diese Angaben der Klägerin gegenüber richtig zu stellen und nicht bis zu dem 24. Denn jedenfalls aufgrund des geschilderten Hergangs bei der notariellen Beurkundung konnte auch das weitere Verhalten der Beklagten nach der Beurkundung kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit des schwebend unwirksamen Vertrags schaffen. Insbesondere nach den wesentlichen Abänderungen des Vertragsinhalts hatte die Klägerin trotz der Angaben über eine mündliche Bevollmächtigung wegen des Versprechens, schriftliche Vollmacht nachzureichen, Veranlassung, vor irgendeiner dringlichen aufwendigen Maßnahme in ihrem Interesse auf die Erteilung der vorgesehenen und notwendigen schriftlichen Vollmacht zu dringen oder sich Klarheit über die Genehmigung des Vertrages mit diesem neuen Inhalt zu verschaffen. Der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, schon dadurch, daß der Vertreter der Klägerin den Vertrag mit der Beurkundung wfür endgültig wirksam ansah*1, sei auch ein Tatbestand geschaffen, der das Vertrauen der Klägerin auf das Zustandekommen des Geschäfts gerechtfertigt habe.
Nachschlagewerk
BGHZ:
Ja
nein
BGB § 276 Fa
Zur Frage der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Gemeinde wegen Verschuldens bei VertragsVerhandlungen, wenn ein nicht zu dem Vertragsabschluß bevollmächtigter Gemeindeangestellter es hinnimmt, daß er in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag als "mündlich bevollmächtigt, schriftliche Vollmacht nachzureichen versprechend" aufgeführt wird, und die Gemeinde dann die Genehmigung versagt.
BGH, Urt. v. 17. März 1978 - V ZR 226/75 - OLG Hamm
LG Siegen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 226/75 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
17. März 1978
Friederich
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Frau Luise
Am H
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
Stadt F Stadtdirektor der Stadt Fl
vertreten durch den trasse
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma A^H KG. Diese Firma beabsichtigte 1972, von der beklagten Gemeinde ein Grundstück in deren Industriegelände zu dem Betrieb eines Großhandelsgeschäfts zu erwerben. Die Beklagte erschloß seinerzeit dieses Gelände, wobei der Kreis die Vorfinanzierung
leistete. Nach entsprechenden Vorverhandlungen beschloß der Gemeinderat der Beklagten am 5. Oktober 1972, der Firma KG das Grundstück anzubieten, und Übersandte
ihr einen Vertragsentwurf. Zum notariellen Beurkundungstermin am 20. Oktober 1972 erschien auf Käuferseite der von der Klägerin bevollmächtigte Prokurist Hund erklärte, daß aus steuerlichen Gründen die Klägerin als Käuferin auftrete. Für die Beklagte erschien der Angestell-
te GrflU, der schon mehrfach bei Grundstücksverkäufen als vollmachtloser Vertreter für die Beklagte aufgetreten war. Entsprechend hatte der Notar im Vertragsentwurf Göbel als vollmachtlosen Vertreter der Beklagten aufgeführt. Der Vertreter der Klägerin beanstandete, daß für die Beklagte ein vollmachtloser Vertreter auftreten wolle; er bestand auf dem Abschluß eines auch für die Beklagte verbindlichen Kaufvertrages, da er sich für den Vertragsschluß eigens von Berlin ins Siegerland bemüht habe und entsprechend der vorvertraglichen Abrede einen Teil des Kaufpreises sofort nach Vertragsschluß zahlen wolle. Daraufhin wurde der Vertragsentwurf dahin geändert, daß auf geführt wurde 11 als mündlich Bevollmächtigter, schriftliche Vollmacht nachzureichen versprechend”. Nach Verhandlungen über den Vertragsinhalt wurde der Vertragsentwurf in verschiedenen Punkten abgeändert und der Vertrag alsdann mit der Klägerin abgeschlossen.
In der Folgezeit entrichtete die Klägerin alle Kaufpreis Zahlungen vereinbarungsgemäß an den Kreis Am
23. Oktober 1972 holte der Notar entsprechend der im Vertrag enthaltenen Ermächtigung die Genehmigung des Kreises ein. Am 24. November 1972 bat die Beklagte die Firma A^^ KG schriftlich um Aufklärung über ihr Verkauf sprogramm, da Voraussetzung des Grundstückskaufvertrages Nichtidentität des Programms mit dem einer anderen, bereits angesiedelten Firma gewesen sei. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1972 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie den Grundstückskaufvertrag vom 20. Oktober 1972 nicht genehmige.
Die Klägerin macht den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden geltend (576 588,62 DM nebst Zinsen) und Verzugszinsen wegen verspäteter Rückzahlung des Kaufpreises. Weiter begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte ihr allen weiteren wegen Nichterfüllung entstandenen Schaden ersetzen müsse, hilfsweise allen weiteren Schaden, der ihr daraus entstanden sei und noch entstehe, daß sie auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut habe.
Landgericht und Berufungsgericht haben entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Einen Schadensersatzanspruch aus Vertrag lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, daß der am 20. Oktober 1972 notariell beurkundete Kaufvertrag mangels einer Bevollmächtigung des Angestellten den
Abschluß eines Vertrags nicht wirksam zwischen den Parteien zustandegekommen sei, und die Beklagte diesen sonach schwebend unwirksamen Vertrag auch nicht genehmigt habe.
a) Da fdr den Abschluß eines Kaufvertrags nach
den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bevollmächtigt war, stellt sich entgegen dem Ausgangspunkt der Revision nicht die Frage, ob im Fall einer mündlichen Bevollmächtigung die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen dürfte, daß der Vertrag mangels der in § 56 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen - NRWGO - vorgeschriebenen Schriftform
gleichwohl nicht zustandegekommen wäre (dazu BGHZ 6, 330;
21, 59, 66; 32, 375, 381; BGH WM 1959, 672, 673). Allerdings könnte der Vertrag mit der beklagten Gemeinde kraft einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht wirksam zustandegekommen sein (BGH LM BGB § 167 Nr. 7; BGHZ 40, 197, 203 f; BGB-RGRK 12. Aufl., § 167 Rdn. 18). Dazu prüft das Berufungsgericht, ob die Beklagte bis zu dem 20. Oktober 1972 das Auftreten Göbels als ihres Abschlußbevollmächtigten duldete oder den Rechtsschein aufkommen ließ, er sei zu dem Abschluß von Grundstücksgeschäften bevollmächtigt. Bei dieser Prüfung kommt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis, die Beklagte habe nicht geduldet, daß G(|B als Abschlußvertreter aufgetreten sei; in dem angefochtenen Urteil wird im Gegenteil als unstreitig ausgeführt, daß G^H| stets als vollmachtloser Vertreter Grundstücksverhandlungen geführt habe (BU S. 3 u. 12). Der Geschehensablauf nach Vertragsabschluß kann eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht entgegen dem Vortrag der Revision nicht begründet haben (BGH LM BGB § 167 Nr. 8).
b) Es bedarf nicht der Erörterung, ob die Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags der Form bedarf, die die Vollmacht für ihre Wirksamkeit erfordert, also hier der in § 56 NRWGO vorgeschriebenen Form, da keine Genehmigung vorliegt. Die Beklagte hat nach dem unstreitigen Sachverhalt im Schreiben vom 6. Dezember 1972 mitgeteilt, daß sie den Vertrag nicht genehmige. Das Berufungsgericht hat das weitere Verhalten der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der stillschweigenden Genehmigung der Vertretung ohne Vertretungsmacht durch schlüssiges Verhalten geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß insbesondere auch die Einholung der Genehmigung des Landkreises durch den Notar und
die Entgegennahme des Kaufpreises nicht auf den Willen der Beklagten schließen lasse, den Kaufvertrag als endgültig anzusehen, d.h. durch Genehmigung den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zu beheben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Haftung wegen Verschuldens bei VertragsVerhandlungen, unter dem die Beklagte auch für ein Verschulden GflHUs als Verhandlungsbevollmächtigter eintreten müßte (§ 278 BGB), würdigt das Berufungsgericht das Verhalten G^BS bei der notariellen Verhandlung am 20. Oktober 1972 und der Organe der Beklagten vor und nach diesem Tag. Es prüft dabei insbesondere, ob durch dieses Verhalten das Vertrauen der Klägerin schuldhaft in der Richtung geweckt oder genährt worden ist, der Kaufvertrag sei schon durch den notariell beurkundeten Vertrag wirksam abgeschlossen oder die Beklagte werde den zunächst noch schwebend unwirksamen Vertrag genehmigen.
a) Das Berufungsgericht hält die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, Gf^l habe bei den Vertragsverhandlungen erklärt, er sei zu dem Verkauf des Grundstücks bevollmächtigt, für beweisfällig. Es liege nicht fern, führt es dazu aus, daß G^^l auf die Frage nach seiner Vollmacht wahrheitsgemäß erklärt habe, er sei zur Beurkundung des Vertrags entsandt worden, und daß die Zeugen und Moser diesen Worten zu Unrecht eine Erklärung GflBs entnommen hätten, er sei auch zu dem bindenden Abschluß des Vertrags bevollmächtigt. Diese Würdigung ist entgegen dem Vorbringen der Revision weder erfahrungs- noch denkgesetz-
widrig. Insbesondere konnte wie dies nach den
weiteren tatrichterliehen Feststellungen von der Beklagten auch sonst gehandhabt worden ist, zwar zu Verhandlungen in dem notariellen Beurkundungstermin, nicht aber zu dem Abschluß bevollmächtigt und insofern "vollmachtslos" sein.
Damit erledigen sich die Rügen, die die Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts für den Fall angestellt hat, daß geäußert haben sollte, er sei
zu dem Grundstücksverkauf bevollmächtigt. Auf diesen Erwägungen beruht das Urteil nicht; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß diese Bemerkung nicht erwiesen ist.
b) aa) Eine Aufklärungspflicht GflBs verneint das Berufungsgericht, obwohl er bei der Verhandlung hätte erkennen müssen, daß den Vertrag mit der Beur-
kundung für wirksam angesehen habe: GÜi habe in dieser Frage dem Notar nicht zu widersprechen brauchen, sondern habe von dessen richtiger Belehrung ausgehen dürfen. Dieser Würdigung kann nicht beigepflichtet werden. Wenn G^B dar-aus, daß der Zeuge sich mit der Umformulierung
der Angaben der Vertretungsverhältnisse im Eingang des notariellen Vertrags zufrieden gab, erkennen mußte, daß dieser Zeuge den Vertrag schon mit der Beurkundung Mfür endgültig wirksam ansah11, durfte er die Neuformulierung ("mündlich Bevollmächtigter, schriftliche Vollmacht nachzureichen versprechend") nicht hinnehmen. Er mußte vielmehr trotz der Erklärung des Notars, die schriftliche Vollmacht sei nur eine Formsache, ausdrücklich darauf hinweisen, daß er, wie es sich aus der vorbereiteten Urkunde und der seitherigen Handhabung ergab, auch nicht mündlich zu dem Abschluß eines
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Kaufvertrags bevollmächtigt sei, die Neuformulierung also nicht den wahren Verhältnissen entspreche.
Gleichwohl läßt sich aus dieser Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Verhandlungsbevollmächtigten der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin nach ihrem Vortrag dadurch erlitten hat, daß sie darauf vertraute, der Vertrag sei auch ohne die nachzureichende schriftliche Vollmacht wirksam, nur ableiten, wenn das Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des Anlasses der Änderung des vorbereiteten Protokolls, der Begründung des Vertrauens und der im Beurkundungstermin vorgenommenen Änderungen des Vertragsinhalts gerechtfertigt erscheint. Dies ist nicht der Fall. Der von der Beklagten zur notariellen Beurkundung des Vertrags entsandte Angestellte G0|H sollte und wollte, wie im Entwurf des Vertrags niedergelegt, für den Abschluß des Vertrags als "vollmachtloser Vertreter" handeln. Der Vertreter der Klägerin beanstandete, daß für die beklagte Gemeinde der Angestellte G(H entsprechend den gegebenen Verhältnissen als vollmachtloser Vertreter auf-treten wollte. Er veranlaßte die Abänderung der Angaben in der Urkunde durch den Notar in dem Bestreben, auf diese Weise mit der notariellen Beurkundung über die noch zu treffenden Vereinbarungen eine Bindung der beklagten Gemeinde herbeizuführen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sah den Vertrag allerdings mit der Beur-
kundung für endgültig wirksam an, nach den weiteren Feststellungen konnte Jedoch das Vertrauen des Zeugen auf die Wirksamkeit des Vertrags mangels einer schriftlichen Vollmacht und einer weiteren Erklärung GflU3 allenfalls die unrichtige Erklärung des Notars, die schriftliche Vollmacht
sei nur eine Formsache, geweckt haben. Schon dieser Hergang erweckt Zweifel daran, daß das Vertrauen des Vertreters der Klägerin, der Vertrag werde mit der Beurkundung "endgültig wirksam", gerechtfertigt war, zu demal dem Vertreter als Prokurist einer Bank die Bedeutung der Form für eine Vollmacht nicht fremd sein konnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt noch hinzu, daß der alsdann beurkundete Vertrag in wesentlichen Punkten von dem am 6. Juli 1972 seitens der Beklagten übersandten Entwurf und auch von den Bedingungen, welche die Parteien in den Vorverhandlungen festgelegt hatten, abgewichen ist. Anstelle der Firma A^HtKG sollte die Klägerin das Grundstück kaufen, der Gewährleistungsausschluß sollte entfallen und die Vormerkung zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruchs sollte im Rang hinter alle späteren Grundpfandrechte zurücktreten soweit sie der Sicherung von Forderungen dienten, die zu dem Zweck der Baufinanzierung entstehen würden. Dazu kommt schließlich der ausdrückliche Hinweis im zweitletzten Absatz des Vertrags, daß zur Umschreibung des Eigentums noch eine Genehmigung der Beklagten zu den Erklärungen ihres Ve‘ treters erforderlich"sei. Ein Vertrauen darauf, daß der Ve* trag schon mit der Beurkundung endgültig wirksam sei, ist bei zusammenfassender Würdigung des gesamten Hergangs nich gerechtfertigt und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht schutzwürdig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß G(H| zu einer bestimmten Sachfrage eine telefonische Auskunft der Gemeindeverwaltung eingeholt hat
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bb) Zur Frage, ob vertretungsberechtigte Organe der Beklagten nach dem 20, Oktober 1972 schuldhaft Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen verletzt haben, prüft das Berufungsgericht insbesondere, ob dies dadurch geschehen ist, daß die Beklagte die Klägerin nicht alsbald darauf hingewiesen habe, der Vertrag sei noch nicht bindend, oder die Klägerin in der Vorstellung gelassen habe, der Vertrag werde genehmigt, oder nicht alsbald nach dem 20. Oktober 1972 die Genehmigung verweigert habe. Das Berufungsgericht erblickt in dem Verhalten der Beklagten keine Pflichtverletzungen.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte nicht schon allein aufgrund der Tatsache, daß in dem Vertrag ent-
gegen den wahren Verhältnissen als “mündlich Bevollmächtigter” aufgeführt ist, verpflichtet war, diese Angaben der Klägerin gegenüber richtig zu stellen und nicht bis zu dem 24. November 1972 ganz zu schweigen, dies jedenfalls nachdem der Notar die am 27* Oktober 1972 erteilte Genehmigung des Landkreises eingeholt und der Landkreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen KaufpreisZahlungen entgegengenommen hat. Denn jedenfalls aufgrund des geschilderten Hergangs bei der notariellen Beurkundung konnte auch das weitere Verhalten der Beklagten nach der Beurkundung kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit des schwebend unwirksamen Vertrags schaffen. Insbesondere nach den wesentlichen Abänderungen des Vertragsinhalts hatte die Klägerin trotz der Angaben über eine mündliche Bevollmächtigung wegen des Versprechens, schriftliche Vollmacht nachzureichen, Veranlassung, vor irgendeiner dringlichen aufwendigen Maßnahme in ihrem Interesse auf die Erteilung der vorgesehenen
und notwendigen schriftlichen Vollmacht zu dringen oder sich Klarheit über die Genehmigung des Vertrages mit diesem neuen Inhalt zu verschaffen. Der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, schon dadurch, daß der Vertreter der Klägerin den Vertrag mit der Beurkundung wfür endgültig wirksam ansah*1, sei auch ein Tatbestand geschaffen, der das Vertrauen der Klägerin auf das Zustandekommen des Geschäfts gerechtfertigt habe.
3. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last.
Hill
Dr. Eckstein
Offterdinger
Hagen
von der Mühlen