Tritt durch das teilweise Einbrechen eines während des letzten Weltkrieges im Rahmen dos Luftschutz-Führerprogrammes errichteten öffentlichen Luftschutzstollens Gefahr für Leben oder Gesundheit von Teilnehmern, am öffentlichen Verkehr über dem Stollen ein und ließ der Grundstückseigentümer deswegen den Stollen verfüllen, so kann er Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1963 unter Mitwirkung des Senats-prüsidentcn Dr. lasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt: Für die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs sei allein entscheidend der Umstand, daß das Deutsche Reich als seinerzeitiger Bauherr die Ursache für die Erdeinbrüche gesetzt habe.und deshalb als Störer im Sinn des § 1004 BGB angesehen werden müsse. Sie hat vor-geträgen: Sie wisse nicht, ob der Stollen in der Pragstraße seinerzeit im Auftrag und auf Kosten des Deutschen Reiches errichtet worden sei. Habe es sich bei der Anlage um einen öffentlichen Saramelschutzraun gehandelt, so sei die Stadt, also die Klägerin selbst, für die bauliche Unterhaltung des Stollens verantwortlich gewesen. Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, das den Stollen, eine rechtlich selbständige Sache im Sinn des § 90 BGB, erstellt habe, gemäß Art. 1-54 Abs. 1 GG Eigentümerin desselben geworden und als solche gemäß § 1004 BGB zur Gefahrcnabwohr verpflichtet gewesen. Mit der Berufung hat die Beklagte insbesondere geltend gemacht, das Landgericht habe außer acht gelassen, daß das Deutsche Reich nicht den Y/illen gehabt habe, an den Stollen-grundstücken zu irgend einer Zeit das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht zu erwerben. 1. Burch die Zuschüttung habe die Stollenlage ihre frühere hoheitliche Bindung verloren, so daß die Klage keinen1unzulässigen Angriff gegen einen Staatshoheitsakt bedeute, abgesehen davon, daß nicht die Beseitigung des unbrauchbar gewordenen Stollens verlangt werde, sondern Gcldorsatz für Aufwendungen, die zur Behebung der von dem Stollen ausgehenden Gefahren gemacht worden seien. Aber auch bei unterstellter Bejahung dieser Frage hinsichtlich der Errichtung des Stollens wegen gesielter Bombenangriffe auf die benachbarte Industrie handle cs sich doch um keinen Kriegsschaden im Sinn des Lastenaus-gleichogcsctzos, da nach BGHZ 18, 253, 265 auf § 1004 BGB gestützte Bescitigungsansprüche von dem Bereich der Lasten- 1. Durch die Errichtung des Pionierstollens sei das Eigentum an den von den Grabarbeiten betroffenen Grundstücken beeinträchtigt worden, insbesondere sei die Gefahr entstanden, daß der nur provisorisch errichtete-Stollen einbreche und daß daruch die Begehung der Grundstücke erschwert oder unmöglich gemacht werde. Die Duldungspflicht möge sich teilweise möglicherweise auch bei der Klägerin daraus ergeben haben, daß die betroffenen Eigentümer mit der Errichtung des Stollens einverstanden gewesen seien. Soweit das nicht der Pall gewesen sei und auch unabhängig von der Einwilligung habe sich die Duldungspflicht aus dem luftschutzrecht ergeben, nach' dem die zuständigen Dienststellen auch gegen den Willen der Eigentümer Luftschutzstollen hätten anle^-gen dürfen. Auftrags-oder Selbstverwaltungs-angolcgcnheit■ gehandelt habe, sei unerheblich, weil die Eigentumsstörung unabhängig von der Wartung und Unterhaltung des Stollens während des Krieges in dem Vorhandensein der Anlage selbst bestehe. Als tatsächlicher Vorgang sei die EigentumsStörung auch von der Frage unabhängig, ob es sich bei dem Pionierstollen um eine sonderechtsfähige Sache gehandelt habe und v/era gegebenenfalls das Eigentum daran zugestanden habe. Mit Wegfall der Erfüllungspflicht sei das Deutsche Reich auf Verlangen verpflichtet gewesen, die von der Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu beseitigen, sobald die Dul-dungopflicht der Grundeigentümer weggefallen sei, also wenn nicht schon bei Kriegsende, so doch spätestens im Jahre 194-6/47 mit der Zweckentfremdung und Unbrauchbarmachung der Stollenanlage. Ein etwaiger Übergang der Aufgaben der damaligen Luft-schutzvorwaltung (§ 25 Abs. 2 Ziff.2 AKG) könne nach § 2 des Luftschutzgcsetzes vom 9« Oktober 1957 (BGBl I, 1696) den Übergang nur auf den Bund bedeuten, da trotz Mitwirkung der Länder und Gemeinden der Luftschutz Bundesaufgäbe sei. b) Der Beseitigungsanspruch sei auch nach dem Allgemeinen Kricgofolgengesetz zu erfüllen gewesen, nämlich nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG, wegen der Notwendigkeit der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit der Passanten, was auf die Dauer nur durch die geschehene Stollcnauffüllung habe bewirkt werden können. Eine Abstellung darauf, ob der Anspruch überhaupt su erfüllen sei, könne auch nicht von der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Frage des Eigentums abhängig gemacht werden, da das sachfremd wäre und willkürliche Ergebnisse zeitige. Der demnach bestehende Anspruch gegen die Bundesrepublik auf Auffüllung des Stollens sei im öffentlichen Interesse durch die Klägerin erfüllt worden, so daß diese nach den §§ 683» 679» 670 BGB von der Beklagten Ersatz verlangen könne. Darauf, ob etwa ein von der Eigentumsstörung betroffener Grundstückseigentümer aus eigenen Mitteln die Störung beseitigen könne, komme es nach dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs, dem sich das Berufungsgericht in diesem Funkt unter Aufgabe seines entgegengesetzten früheren Standpunktes anschließe, nicht an. 1. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Störer des Eigentums der Klägerin sei das Dexitschc Reich gewesen, weil es sich bei dem Stollen nicht um einen Privatstollen, sondern um einen im Rahmen des sogenannten LS-Führer-Frogramms errichteten öffentlichen Stollen gehandelt habe. Dementsprechend hat schon das Landgericht festgestollt, daß der in Frage stehende Stollen im Rahmen des Luftschutzführerprogramms im Auftrag des Reichs errichtet Worden sei, was bereits in der Klage behauptet worden war (S. Die Revision macht geltend, eine Störung (Beeinträchtigung im Sinn des § 1004 BGB) sei die Errichtung dos Stollens einmal deswegen nicht gewesen, weil die Klägerin als Gemeinde ihn selbst errichtet habe und zu unterhalten gehabt habe, außerdem, wenn die Erbauung auf Grund hoheitlicher Anordnungen des Deutschen Reiches geschehen sein sollte, ein Hoheitsakt nicht unter § 1004 BGB fallen könne. Mit der Entwidmung, die in der Verschließung der Eingänge in den Stollen durch Sprengung auf Anordnung der Besatzungsmacht lag, war jedenfalls ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung der Folgen der Inanspruchnahme als einer fortbestehenden Beeinträchtigung nach § 1004 BGB entstanden (Feaux de la Croix, AKG § 19 B 2 S. 3. Das mehrfach erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 9« März I960 beruhte auf der Auffassung, infolge der Handlungsunfähigkeit des Reiches könne dieses nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB bei Inkrafttreten des A.KG gev/esen sein und es habe also überhaupt kein unmittelbarer Anspruch gegen das Reich bestanden (Feaux de la Oroix, AKG § 19 C zu Abs.2j Döll, AKG § 19 An. 4 vor a), so daß für die Haftung des Bundes es des Eigentums an dem Stollen oder doch der Einwirkungsmöglichkeit durch seine Verwaltung bedurft 2 Nr. 1 dahin zu bestimmen, daß die Ansprüche (§ 1) gegen das Reich aus Verletzung oder Beeinträchtigung der im Eingang des Absatzes genannten Rechtsgütor zu erfüllen sind, die bestünden, wenn es nicht handlungsunfähig geworden wäre und die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für leben oder Gesundheit erforderlich ist. las Ergebnis ändert sich auch nicht, wenn man im Pall eines zusätzlichen originären Haftungsgrundes etwa aus dem Übergang dos Eigentümers an der störenden Sache (BGHZ 29, 314, 317) das Eintreten einer ausschließlichen Haftung des in § 2 Nr. 3 AKG genannten Rechtsträgers annimmt, da auch unter § 2 Nr. 3 AKG fallende Ansprüche nach den §§19, Daß in § 19 Abs. 2 Nr. 1 nicht etwa an Ansprüche gedacht ist, die schon bestanden als das Reich noch handlungsfähig war, zoigt die Anführung des § 1 in Verbindung mit der unmittelbaren Gefahr für Leben oder. Auf die Bedenken der Revisionser-widorung gegen die Annahme eines Eigentums des Grundstückseigentümers am Luftschutzstollen im Senatsurteil vom 9» März I960 braucht daher nicht eingegangon zu werden. Nach § 25 Abs. 1 AKG ist Anspruchs ge gner der Bund, wenn nicht die Ausnahme des Abs. 2 durchgreift. Sollte der Stollen sonderrechtsfähig gewesen sein, ist nicht ersichtlich, wie er in die Verwaltung oder das Eigentum eines anderen Rechtsträgers als des \
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja
Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) § 2 Nr. 3, § 19 Ahs. 2 Nr. 1, § 25; BGB §§ 683, 670, 679, 1004
Tritt durch das teilweise Einbrechen eines während des letzten Weltkrieges im Rahmen dos Luftschutz-Führerprogrammes errichteten öffentlichen Luftschutzstollens Gefahr für Leben oder Gesundheit von Teilnehmern, am öffentlichen Verkehr über dem Stollen ein und ließ der Grundstückseigentümer deswegen den Stollen verfüllen, so kann er Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
BGH, Urt. v. 19. Juni 1963 - V ZR 226/62 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
V ZR 226/62
Verkündet am 19* Juni 1963 Hirth, Justizangeatellter als Urkundsteamier der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch den Bundccminiutor der Finanzen, dieser vertreten durch die Ober-f'inanzdiroktion - Bundesvennögens- und Bauabteilung -
R^^^^lstraße^^,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
»
gegen
die Stadt S^üvertreten durch den Oberbürgermeister, Klägerin, Borufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollraächtigtcrs Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1963 unter Mitwirkung des Senats-prüsidentcn Dr. lasche und der Bundesrichter Schuster,
Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivil Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Im Jahre 1944 wurde in dem Berghang entlang der Nord-seite der Pragstraße in eine größere
Stollenanlage geschaffen, die bei Fliegerangriffen dem Schutz der in den benachbarten Industriebetrieben Beschäftigten und der in der Nähe wohnenden Zivilbevölkerung diente. Die als Pionierstollen bezeichnete Anlage verläuft u.a. auch unter dem der Klägerin gehörenden Flurstück Nr. 889» über das eine dem öffentlichen Verkehr dienende Staffel von der Glocken*--straße zu der benachbarten Züricher Straße hinaufführt. Nach Kriegsende wurden die Stolleneingänge auf Befehl der Besatzungsmacht zugeschüttet (genauer; durch Sprengung verschlossen). Als im Jahre 1958 bei der Stollenlage mehrere Erdeinbrüche erfolgten, entschloß sich die Klägerin, unter der genannten Staffel den Stollen ausfüllen zu lassen. Die Arbeiten wurden auf Grund einer Ausschreibung von der Firma August in SAH» um den Betrag von 14 533 »06 DM
ausgeführt.
Mit Schreiben an die Oberfinanzdirektion S^^p^^p vom 17.0 Dezember 1958 und 9. September 1959 meldete die Klägerin gemäß §§26 ff AKG einen Anspruch in der genannten Höhe an« Mit Bescheid vom 2. Oktober 1959 lehnte die Oberfinanzdirek-tion die Erfüllung des Anspruchs mit der Begründung ab, daß es sich bei der seinerzeitigen DuftSchutzmaßnahme um eine gemeindliche Aufgabe gehandelt habe, das Deutsche Reich und die Bundesrepublik Deutschland in keinem Zeitpunkt Eigentümer der Anlage gevvesen seien und daß weder dem Reich noch dem Bund die Wartung und Unterhaltung der Anlage obge-lcgen habe.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar I960, der am 2. März I960 bei Gericht eingekommen und am 17. März I960 der Beklagten zu-
gestellt worden ist, hat die Klägerin den angemeldeten Anspruch nebst 4 $ Prozeßzinoen eingeklagt. Sie hat geltend gemacht, die Stollenanlago sei nicht in Erfüllung einer . gemeindlichen Aufgabe, sondern im Auftrag und auf Kosten des Deutschen Reiches errichtet worden. Ihre Wartung und Unterhaltung sei gleichfalls Sache des Reiches gewesen. '
Die Einbrüche, die erfolgt seien, weil sich niemand um die Anlage gekümmert habe, hätten eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Passanten dargestellt, weshalb die von der Klägerin veranlaßten Sicherungsmaßnahmen unaufschiebbar gewesen seien. Für die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs sei allein entscheidend der Umstand, daß das Deutsche Reich als seinerzeitiger Bauherr die Ursache für die Erdeinbrüche gesetzt habe.und deshalb als Störer im Sinn des § 1004 BGB angesehen werden müsse.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen seit Klagerhebung zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vor-geträgen: Sie wisse nicht, ob der Stollen in der Pragstraße seinerzeit im Auftrag und auf Kosten des Deutschen Reiches errichtet worden sei. Es sei nämlich auch vorgekommen, daß Luftschutzkeller ohne Auftrag des Reiches von Gemeinden und Partcidionststollen errichtet worden .seien. Die Unterhaltung des Stollens sei nicht Aufgabe des Deutschen Reiches gewesen. Habe es sich bei der Anlage um einen öffentlichen Saramelschutzraun gehandelt, so sei die Stadt, also die Klägerin selbst, für die bauliche Unterhaltung des Stollens verantwortlich gewesen. Habe es sich um einen privaten Schutzraun gehandelt, so habe der Eigentümer desselben für die Wartung sorgen müssen. Das ergebe sich aus § 1 Abs. 3 des Luftschutzgosctzes vom 31. August 1943 (RGBl I 506) in
Verbindung mit einigen Erlassen zu dieser Gesetzesbestimmung .
Das Landgericht hat die Akten eines im Jahre 1951 bei ihm anhängig gewesenen Prozesses gegen
-10 172/51 - beigezogen und mit Zustimmung beider Parteien eine darin niedergelegte Zeugenaussage des Diplomingenieurs W.orner der während des Krieges Leiter des Städtischen
Tiefbauamts gewesen ist, verwertet. Der Zeuge hatte ausgesagt, daß die Erstellung de3 Stollens in der Pragstraße ebenso wie der Bau der anderen öffentlichen Stollen und Bunker im Stadtgebiet im Auftrag und auf Kosten des Reiches erfolgt sei. Der Etat des Städtischen Tiefbauamtes sei von dem Stollenbau in der Pragstraße überhaupt nicht berührt worden.
Mit Urteil vom 24« August 1961 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Anspruch sei gemäß § 1004 BGB, § 19 Abs. 2 Hr, 1 AKG begründet. Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, das den Stollen, eine rechtlich selbständige Sache im Sinn des § 90 BGB, erstellt habe, gemäß Art. 1-54 Abs. 1 GG Eigentümerin desselben geworden und als solche gemäß § 1004 BGB zur Gefahrcnabwohr verpflichtet gewesen. Da diese Pflicht von der Klägerin erfüllt worden sei, könne sie gemäß §§ 683, 670 BGB Aufwendungsersatz verlangen.
Mit der Berufung hat die Beklagte insbesondere geltend gemacht, das Landgericht habe außer acht gelassen, daß das Deutsche Reich nicht den Y/illen gehabt habe, an den Stollen-grundstücken zu irgend einer Zeit das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht zu erwerben. Der zuständigen Dienststelle des Reiches sei es nur darum zu tun gewesen, daß die Grundstückseigentümer die Untertunnelung so lange dulden,
als für die Pionierstollen ein Bedürfnis bestand, also längstens bis Kriegsende.
Bio Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A.
Bas Berufungsgericht führt auss
I. Ber Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig.
1. Burch die Zuschüttung habe die Stollenlage ihre frühere hoheitliche Bindung verloren, so daß die Klage keinen1unzulässigen Angriff gegen einen Staatshoheitsakt bedeute, abgesehen davon, daß nicht die Beseitigung des unbrauchbar gewordenen Stollens verlangt werde, sondern Gcldorsatz für Aufwendungen, die zur Behebung der von dem Stollen ausgehenden Gefahren gemacht worden seien.
2. Auch nach dem Bastenausgleichsgeeetz sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen. Zweifelhaft möge schon sein, ob der für die Anwendung des § 13 Abo. 3 BAG zu fordernde unmittelbare Zusammenhang mit bestimmten Einzolereignissen im Verlauf des Krieges (BGHZ 18, 253) bcotcho. Aber auch bei unterstellter Bejahung dieser Frage hinsichtlich der Errichtung des Stollens wegen gesielter Bombenangriffe auf die benachbarte Industrie handle cs sich doch um keinen Kriegsschaden im Sinn des Lastenaus-gleichogcsctzos, da nach BGHZ 18, 253, 265 auf § 1004 BGB gestützte Bescitigungsansprüche von dem Bereich der Lasten-
ausgleichsleistungen grundsätzlich ausgenommen seien und ebenso dann ein wegen Nichterfüllung der Beseitigungs-pflicht geltend gemachter Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
II. 1. Durch die Errichtung des Pionierstollens sei das Eigentum an den von den Grabarbeiten betroffenen Grundstücken beeinträchtigt worden, insbesondere sei die Gefahr entstanden, daß der nur provisorisch errichtete-Stollen einbreche und daß daruch die Begehung der Grundstücke erschwert oder unmöglich gemacht werde. Die Beeinträchtigung habe, solange der Stollen seiner Zweckbestimmung gedient habe, den Eigentümern keinen Äbwehransprüch gegeben, weil sie zur Duldung des Stollens verpflichtet gewesen seien. Die Duldungspflicht möge sich teilweise möglicherweise auch bei der Klägerin daraus ergeben haben, daß die betroffenen Eigentümer mit der Errichtung des Stollens einverstanden gewesen seien. Soweit das nicht der Pall gewesen sei und auch unabhängig von der Einwilligung habe sich die Duldungspflicht aus dem luftschutzrecht ergeben, nach' dem die zuständigen Dienststellen auch gegen den Willen der Eigentümer Luftschutzstollen hätten anle^-gen dürfen. Es sei außer Streit, daß der Stollen in der Pragotraße vom örtlichen Luftschutzleiter unter Zustimmung des Luftgaukommandos gebaut worden sei.
Die Duldungspflicht sei spätestens jedoch mit der Zuschüttung (o.o.) der Stolleneingänge entfallen. Er sei dann nunmehr ein gefährliches Überbleibsel aus dem Krieg gewesen, an dessen Aufrechterhaltung kein Interesse mehr bestanden habe, wohl aber an seiner Beseitigung. Die Frage, ob und gegebenenfalls von v/em die betroffenen Eigentümer die Beseitigung der Gefahr hätten verlangen können, müsse für sämtliche Eigentümer gleich beantwortet werden, also ohne Unterschied zwischen dem privaten Eigentümer und der Klägerin.
2. Da ea sich bei dem Stollen um einen im Rahmen des
sogenannten LS-Führer-Programms errichteten Stollen gehandelt habe, v/ie in dem Rechtsstreit gegen EflBBP
vom Landgericht Stuttgart geprüft und bejaht v/orden sei und auch von keiner Partei mehr bestritten werde, sei das Deutsche Reich Störer, wenn auch zunächst berechtigter Störer des Eigentums gewesen. Die Frage, ob es sich bei der nach dem Runderlaß des Reichsministers der Luftfahrt vom 11. Juli 1939 den Gemeinden übertragenen Aufgabe für die Unterhaltung und Wartung der öffentlichen Luftschutzanlagen zu sorgen, um eine. Auftrags-oder Selbstverwaltungs-angolcgcnheit■ gehandelt habe, sei unerheblich, weil die Eigentumsstörung unabhängig von der Wartung und Unterhaltung des Stollens während des Krieges in dem Vorhandensein der Anlage selbst bestehe. Als tatsächlicher Vorgang sei die EigentumsStörung auch von der Frage unabhängig, ob es sich bei dem Pionierstollen um eine sonderechtsfähige Sache gehandelt habe und v/era gegebenenfalls das Eigentum daran zugestanden habe.
3. Mit Wegfall der Erfüllungspflicht sei das Deutsche Reich auf Verlangen verpflichtet gewesen, die von der Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu beseitigen, sobald die Dul-dungopflicht der Grundeigentümer weggefallen sei, also wenn nicht schon bei Kriegsende, so doch spätestens im Jahre 194-6/47 mit der Zweckentfremdung und Unbrauchbarmachung
der Stollenanlage. Da das Reich handlungsfähig und demzufolge zur Erfüllung des Anspruchs außerstande gewesen sei, habe die Durchsetzbarkoit des Beseitigungsanspruchs davon abgehangen, ob der Bund nach dem Allgemeinen Kriegsfolgen-gesotz zu seiner Erfüllung verpflichtet gewesen sei.
a) Schuldner eines etwa bestehenden Beseitigungsan-spruchs sei der Bund gewesen, da keiner der Ausnahmetat-boetände dos § 25 Abs. 2 AKG (anderer öffentlicher Rechts-
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träger als Schuldner) Platz greife» Per Stollen sei als Pioniorstollcn nur provisorisch und nur mit Holzbrettern abgedockt gewesen. Der Bundesgerichtshof habe im Urtoil vom 9. März I960, V ZR 189/58 (V/M I960, 461 ff = MDR I960, 484 = NJV/ I960, 1003) einen für Luftschutzzv/ecke errichteten Pionierotollen für sonderrechtsunfähig erachtet. Dieser Rechtsanoicht sei beizustimmen. Außerdem wäre, meint das Berufungsgericht, das Sondereigentum an dem Stollen spätestens durch dessen Zweckentfremdung und Unbrauchbarmachung erloschen. Die Stollenanlage sei also von den die Rechtsnachfolge ehemaligen Reichsvermögens regelnden Gesetzesbestimmungen nicht berührt worden.
Ein etwaiger Übergang der Aufgaben der damaligen Luft-schutzvorwaltung (§ 25 Abs. 2 Ziff. 2 AKG) könne nach § 2 des Luftschutzgcsetzes vom 9« Oktober 1957 (BGBl I, 1696) den Übergang nur auf den Bund bedeuten, da trotz Mitwirkung der Länder und Gemeinden der Luftschutz Bundesaufgäbe sei.
b) Der Beseitigungsanspruch sei auch nach dem Allgemeinen Kricgofolgengesetz zu erfüllen gewesen, nämlich nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG, wegen der Notwendigkeit der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit der Passanten, was auf die Dauer nur durch die geschehene Stollcnauffüllung habe bewirkt werden können.
c) Der Mangel des Eigentums an der Stollenanlage stehe entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urtoil vom 9- März I960 der Haftung der Bundesrepublik nicht entgegen. Die Erfüllung des Beoeitigungsanspruchs sei in § 19 unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 unbedingt vorgeschriobcn, ohne daß in jedem Pall die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 2 AKG erfüllt sein müßten. Die Vorschrift bedeute nur, daß, wenn die Störung von einer Sache ausgehe, der Bund nur hafte, sofern das Eigentum an der störenden
Sache auf ihn selbst übergegangen sei. In anderen Fällen könne die Frage der Schuldnerstellung des Bundes nicht zu verneinen sein, weil der Bund nicht Eigentumsnachfolger des Reiches geworden sei. Eine Abstellung darauf, ob der Anspruch überhaupt su erfüllen sei, könne auch nicht von der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Frage des Eigentums abhängig gemacht werden, da das sachfremd wäre und willkürliche Ergebnisse zeitige.
4. Der demnach bestehende Anspruch gegen die Bundesrepublik auf Auffüllung des Stollens sei im öffentlichen Interesse durch die Klägerin erfüllt worden, so daß diese nach den §§ 683» 679» 670 BGB von der Beklagten Ersatz verlangen könne. Darauf, ob etwa ein von der Eigentumsstörung betroffener Grundstückseigentümer aus eigenen Mitteln die Störung beseitigen könne, komme es nach dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs, dem sich das Berufungsgericht in diesem Funkt unter Aufgabe seines entgegengesetzten früheren Standpunktes anschließe, nicht an.
B.
Die Würdigung der Revisionsangriffe ergibt?
1. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Störer des Eigentums der Klägerin sei das Dexitschc Reich gewesen, weil es sich bei dem Stollen nicht um einen Privatstollen, sondern um einen im Rahmen des sogenannten LS-Führer-Frogramms errichteten öffentlichen Stollen gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu dieser Feststellung gekommen sei. Die Rüge geht fehl. Die Parteien hatten sich, wie im [Tatbestand des Berufungourteils festgestellt wird (S. 5 BU), bereits vor dem Landgericht mit der Verwertung der Aussage des Zeugen K0H im Prozeß gegen E^^Jj
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einverstanden erklärt (dort Bl. 34), in dem dieser Zeuge ausgesagt hat, die Errichtung der Anlage habe zu dem Führerprogramm gehört. Dementsprechend hat schon das Landgericht festgestollt, daß der in Frage stehende Stollen im Rahmen des Luftschutzführerprogramms im Auftrag des Reichs errichtet Worden sei, was bereits in der Klage behauptet worden war (S. 3). In der Berufungsbeantwortung ist auf das angefochtene Urteil .und das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang Bezug genommen (Schriftsatz vom 1. Februar 1962, S. 6). Die Ausführung-^, des Berufungsgerichts (S. 10 BU), gegen die Feststellung werde von keiner der Parteien mehr angegangen, besagt nur, daß die festgestellte Tatsache von der Beklagten im zweiten Rechtszug nicht mehr bestritten worden sei. Angesichts dieser Feststellung kommt es nicht darauf an, ob die genannten Beiakten im zweiten Rechtszug zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Weder ein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz nach § 128 ZPO noch ein solcher nach § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ist gegeben. Ebenso hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, nach § 139 ZPO noch Fragen an die Beklagte zu stellen, wie die Revision meint, da das Berufungsgericht den Punkt als unstreitig an-sehen konnte»
2. Die Revision macht geltend, eine Störung (Beeinträchtigung im Sinn des § 1004 BGB) sei die Errichtung dos Stollens einmal deswegen nicht gewesen, weil die Klägerin als Gemeinde ihn selbst errichtet habe und zu unterhalten gehabt habe, außerdem, wenn die Erbauung auf Grund hoheitlicher Anordnungen des Deutschen Reiches geschehen sein sollte, ein Hoheitsakt nicht unter § 1004 BGB fallen könne. Es ist hier ohne Bedeutung, ob bei Errichtung auf Grund hoheitlicher Inanspruchnahme während der Dauer der öffentlich-rechtlichen Bindung ein Anspruch aus § 1004 BGB nicht bestehen konnte, weil etwaige Beseitigungsansprüche
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dem öffentlichen Recht hätten angehören müssen (vgl. Senäts-urteil vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54, NJY/ 1956, 1273). Mit der Entwidmung, die in der Verschließung der Eingänge in den Stollen durch Sprengung auf Anordnung der Besatzungsmacht lag, war jedenfalls ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung der Folgen der Inanspruchnahme als einer fortbestehenden Beeinträchtigung nach § 1004 BGB entstanden (Feaux de la Croix, AKG § 19 B 2 S. 236/237), wenn dieser Anspruch nicht am Fehlen eines Verpflichteten scheiterte, was, wie noch zu erörtorn, nicht der Fall ist. Die bürgerlich-rechtliche Natur des hier in Frage stehenden Folgenbeseitigungsan- • spruchs hat bereits das Landgericht zutreffend eben der Vorschrift des § 19 Abs. 2 AKG entnommen (S. 4 des Land-gefichtsurteilö)o Unzutreffend ist auch die Vorstellung der Revision, es liege bei der Klägerin gewissermaßen eine
S.elbstStörung vor, die Veranlassung gebe, die Klägerin anders, zu behandeln als Private, in deren Grundstück der Stollen auch getrieben wurde. Las Berufungsgerichte lehnt., dasvmit Recht. ab.Abgesehen davon, daß der Örtliche LuftSchutzleiter zufällig in Stuttgart damals ein staatlicher Polizeipräsident war, also kein Organ der Stadt, hätte auch ein Angehöriger der Verwaltung der Klägerin, wie ihre beim Bau beteiligten technischen Kräfte, nur auf Weisung des Reiches gehandelt. Die Beteiligung solcher Kräfte schließt demnach einen Anspruch aus § 1004 BGB nicht aus.
3. Das mehrfach erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 9« März I960 beruhte auf der Auffassung, infolge der Handlungsunfähigkeit des Reiches könne dieses nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB bei Inkrafttreten des A.KG gev/esen sein und es habe also überhaupt kein unmittelbarer Anspruch gegen das Reich bestanden (Feaux de la Oroix, AKG § 19 C zu Abs. 2j Döll, AKG § 19 Anm. 4 vor a), so daß für die Haftung des Bundes es des Eigentums an dem Stollen oder doch der Einwirkungsmöglichkeit durch seine Verwaltung bedurft
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hätte (§ 2 Nr. 3 AKG), bevor die Präge, ob der Anspruch zu erfüllen sei, nach § 19 zu prüfen wäre. An dieser Auffassung ist jedoch nicht festzuhalten. Mit den Vorinstanzen ist vielmehr der Sinn des § 19 A.bs. 2 Nr. 1 dahin zu bestimmen, daß die Ansprüche (§ 1) gegen das Reich aus Verletzung oder Beeinträchtigung der im Eingang des Absatzes genannten Rechtsgütor zu erfüllen sind, die bestünden, wenn es nicht handlungsunfähig geworden wäre und die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für leben oder Gesundheit erforderlich ist. § 25 AKG gibt dann darüber Auskunft, wer Schuldner des Anspruchs ist. las Ergebnis ändert sich auch nicht, wenn man im Pall eines zusätzlichen originären Haftungsgrundes etwa aus dem Übergang dos Eigentümers an der störenden Sache (BGHZ 29,
314, 317) das Eintreten einer ausschließlichen Haftung des in § 2 Nr. 3 AKG genannten Rechtsträgers annimmt, da auch unter § 2 Nr. 3 AKG fallende Ansprüche nach den §§19,
25 AKG zu beurteilen sind.
Mit Recht sieht der Berufungsrichter in der Schaffung des Hohlraums des Schachts die Grundursache des eingetre-tonen Gefahrenzustandes. Me dadurch geschaffene Einwirkung auf das Grundstück hat bi3 zur Entwidmung fortgedauert und würde gegen das Reich einen Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB ausgelöst haben, wenn das Reich handlungsfähig fortbestanden hätte. Daß in § 19 Abs. 2 Nr. 1 nicht etwa an Ansprüche gedacht ist, die schon bestanden als das Reich noch handlungsfähig war, zoigt die Anführung des § 1 in Verbindung mit der unmittelbaren Gefahr für Leben oder. Gesundheit in § 19 Abs. 2 Nr. 1, einer Gefahr, die erst vom Inkrafttreten des Gesetzes gerechnet werden kann ("erforderlich ist"). Die Störorcigenschaft des Reiches hätte sich daraus ergeben, daß os den bestehenden beeinträchtigenden Zustand fortdauern ließ, obwohl die Klägerin als Eigentümerin
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dps betroffenen Grundstücke die Beseitigung durch Verfüllung ohne v/eiterco gestattet hätte. Auf das Eigentum an dem Stollen kommt es nicht an. Selbst wenn er im Eigentum der Klägerin selbst stehen sollte, was offen bleiben kann, stand dies einem Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, da bei einer Anlage die Erstreckung des Grundeigentums auf mit dom Grundstück verbundenes Material die Beeinträchtigung nicht ausschlioßt (Senatsurteil vom 9» März I960, VI der Gründe). Auf die Bedenken der Revisionser-widorung gegen die Annahme eines Eigentums des Grundstückseigentümers am Luftschutzstollen im Senatsurteil vom 9» März I960 braucht daher nicht eingegangon zu werden.
4. Nach § 25 Abs. 1 AKG ist Anspruchs ge gner der Bund, wenn nicht die Ausnahme des Abs. 2 durchgreift. Letzteres ist nicht der Pall. Sollte der Stollen sonderrechtsfähig gewesen sein, ist nicht ersichtlich, wie er in die Verwaltung oder das Eigentum eines anderen Rechtsträgers als des \
Bundes üborgegangen sein sollte. Auf Bedenken, die gegen die Auffassung des Berufungsgerichts bestehen könnten, ein Sondercigcntum am Scheinbestandteil erlösche durch Zwockentfremdung und Unbrauchbarmachung (BGHZ 23, 57),' . braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.
Die einzige in Betracht kommende Verwaltung wäre die der Luftschutzangelegeriheiten, die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Sache des Bundes ist. Bas gilt auch für die Ausnahme nach § 25 Abs. 2 Nr» 2 AKG, da hier die Vorwaltungsaufgaben auf der Passivseite gemeint sind, nicht ,otwa die Verwaltungsaufgaben der zufällig einen Öffentliche: Rechtsträger darstellenden Klägerin, etwa aus der Verkehrspolizei.
C.
Da die Ausführungen dos Berufungsgerichts auch sonst keinen zu Lasten der Beklagten gehenden von Amts wegen zu
H
beachtenden Rechtsirrtun erkennen lassen, erweist sich die Verurteilung der Beklagten als zu Recht geschehen. Die Revision der Beklagten war daher, wie die Berufung, mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr.. Tasche Schuster Dr. Piepenbrock
Rothe Dr. Freitag