Februar 1958 verstorben war, verlangte er von seiner zweiten Ehefrau die Unterschrift unter einen Revers, wonach die zweite Ehefrau nur nach außen hin als Eigentümerin des Grundstücks anzusehen sei, im Innenver-hllltnis aber er als Eigentümer gelten sollte. Später stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, daß er das Grundstück seiner zweiten Ehefrau geschenkt habe. Der Kläger hat vorgetragen: Das Grundstück sei deshalb auf seine zweite Ehefrau übertragen worden, weil Unterhaltsansprüche seiner ersten Ehefrau und seiner Kinder aus erster Ehe einen Zugriff auf das Grundstück hätten befürchten lassen, wenn er in das Grundbuch eingetragen würde. Für eine derartige Vereinbarung spreche vor allem auch, daß der Aufbau der Heimstätte allein von ihm finanziert worden sei, wie insbesondere die unter seinem Namen geführte Korrespondenz mit den Finanzierungsinstituten, die auf seinen Namen ausgestellten Abrechnungen und die von ihm zur Verfügung gestellten Kreditunterlagen zeigten. Sie hat vorgetragen, eine Vereinbarung im Innenverhältnis, wie sie der Kläger behauptet habe, sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil die Heimstätte ausschließlich mit Mitteln der zweiten Ehefrau des Klägers finanziert worden sei; der Kläger habe damals kaum etwas verdient.. 1• Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von dem Kläger behauptete Vereinbarung, nach der die zweite Ehefrau des Klägers nur nach außen Eigentümerin des Grundstücks habe werden sollen, im Verhältnis der Ehegatten zueinander aber der Kläger wahrer Eigen- Auch die übrigen Zeugen (Eheleute und IflHP hätten die von dem Kläger behauptete Vereinbarung mit seiner zweiten Ehefrau nicht bestätigt. Aber selbst wenn der Kläger den Aufbau der Heimstätte allein finanziert haben sollte, so sei damit noch nicht dargetan, daß die Eigentumsüber tragung auf die zv/eite Ehefrau unter der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung erfolgt sei. So habe der Kläger nichts unternommen, als seine zweite Ehefrau später die Unterschrift unter einen Revers, der die von dem Kläger behauptete Abrede habe festhalten sollen, verweigert habe. Danach sei bisher für die behauptete Abrede des Klägers mit seiner zweiten Ehefrau zu wenig dargetan, um die Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO, die dieser angeregt habe, anzuordnen« Die ParteiVernehmung der Beklagten scheide aus, weil sie aus eigener Wahrnehmung über die behauptete Vereinbarung nichts sagen könne• Auf seinen Vortrag, er habe das Grundstück oder die Anwartschaft auf seinen Erwerb seiner zweiten Ehefrau unentgeltlich zugewendet, die Schenkung aber wirksam widerrufen, sei der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr zurückgekommen. Die Revision meint, wenn das Berufungsgericht aus dieser Aussage nur auf eine Yerwaltungsfunktion des Klägers schließen wolle, so widerspreche das dem klaren Wortlaut und dem Sinn der Aussage der Zeugin; die Aussage gehe unzweifelhaft dahin, die zweite Ehefrau des Klägers habe bemerkt, das Haus gehe sie nichts an, obwohl es ihr formell, nämlich wegen der Gefahr des Zugriffs durch die erste Ehefrau des Klägers, übereignet worden sei* Mit seiner Feststellung, die Aussage der Zeugin EHIB lasse nur auf eine Verwaltungsfunktion des Klägers schließen, hat sich deshalb das Berufungsgericht, v/ie in der Revisione-erwiderung mit Recht hervorgehoben wird, im Rahmen der ihm nach § 286 ZK) zustehenden Befugnisse gehalten. b) Die Revision meint sodann unter dem Gesichts-, punkt der Verletzung des § 286 ZPO, es hätte bei der Beweiswürdigung nicht gänzlich außer Betracht bleiben dürfen, daß der Bruder der Beklagten, Alfred Heflk, versucht habe, die Zeugin HuH (wie sich aus deren Aussage ergibt) zu beeinflussen; das sei nach Sachlage nur sinnvoll gev/esen, wenn er gewußt habe, daß das von der Beklagten behauptete volle Eigentum ihrer Rechtsvorgängerin in Wahrheit doch nur fiduziarisches Eigentum gewesen sei; andernfalls hätte er nicht sogar die Bezahlung der Ordnungsstrafe für das Nichterscheinen der Zeugin vor Gericht angeboten. c) Die Revision wendet sieh auch insoweit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, als sie meint, für die Übertragung nur treuhänderischen Eigentums spreche auch die Aussage des Zeugen BflH» der bekundet habe, dem Kläger gesagt zu haben, dieser könne später, wenn die Gefahr (eines Zugriffs durch die erste Ehefrau des Klägers) vorüber sei, die Heimstätte wieder auf sich umschrci ben lassen. Da sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, daß die von dem Kläger behauptete Vereinbarung zwischen ihm und seiner zweiten Ehefrau tatsächlich getroffen wurde. ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch der Aussage des Zeugen BflfH eine solche Vereinbarung nicht entnommen hat. Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der weiteren Meinung der Revision auch nicht auf den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23« April 1964 an, der Zeuge BB sei seinerzeit ebenso wie der Kläger Vorstand der in Frage stehenden Baugenossenschaft gewesen und es habe der Vorstand der Baugenossenschaft dem Kläger vorgeschlagen, das Haus vorläufig stellvertretend auf seine zweite Ehefrau zu übertragen. d) Da das Ergebnis der Beweisaufnahme somit keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die von dem Kläger behauptete Vereinbarung mit seiner zweiten Ehefrau ergeben hat, ist es entgegen der Meinung der Revision verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es unter Hinweis auf diese fehlende Wahrscheinlichkeit abgelehnt hat, den Kläger gemäß § 448 ZFO als Partei zu vernehmen« e) Die Revision meint schließlich, auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, der Kläger habe volles Eigentum auf seine zweite Ehefrau übertragen lassen, so sei das auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts zu dem Zweck geschehen, das Grundstück dem Zugriff der ersten Ehefrau des Klägers wegen ihrer Unterhaltsansprüche zu entziehen; bei solchem Sachverhalt sei nicht nur das Kausalgeschäft v/egen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig, sondern auch das Leistungsgeschäft, die Übereignung; der Klageanspruch sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§812 BGB) begründet«
2067 063
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
V ZR 225/64
URTEIL
Verkündet am
22. September 1967 Hirth, Justizangestellter
aIs Urkandabeamter der Geschäftastelle
in dem Hechtsstreit
des Vertreters Jakob Franz H Istraße fl.
in Di
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte Prof, Br.
und Br
gegen
die Frau Katharina & (HHHHHIB geb. HeflB Hagflam KflUf,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisions-beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
*■* •
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1967 unter Mitwirkung des SenatspräBidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Hill für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 1. Zivilsenat in Darmstadt - vom 29. Oktober 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
Tatbestand^
Der Kläger war seit 13. Juli 1947 Mitglied einer gemeinnützigen Baugenossenschaft. Hach Ablauf der Wartezeit sollte er Eigentümer der Reichsheimstätte DflH0,
Plur VIII Nr. 0/4 werden. Sie wurde jedoch im Jahre 1952 seiner zweiten Ehefrau, einer Schwester der Beklagten, zu Eigentum übertragen.
Nachdem die erste, von ihm geschiedene Ehefrau des Klägers am 3. Februar 1958 verstorben war, verlangte er von seiner zweiten Ehefrau die Unterschrift unter einen Revers, wonach die zweite Ehefrau nur nach außen hin als Eigentümerin des Grundstücks anzusehen sei, im Innenver-hllltnis aber er als Eigentümer gelten sollte. Die zweite Ehefrau verweigerte jedoch die Unterschrift.
Im Laufe der Zeit kam es zu Mißhelligkeiten zwischen dem Kläger und seiner zweiten Ehefrau, die schließlich Anfang des Jahres I960 zu einer Scheidungsklage des Klagers
führten. Darauf widerrief die zweite Ehefrau am 9« April I960 das gemeinschaftliche Testament vom 28. Januar 1930, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten.
Später stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, daß er das Grundstück seiner zweiten Ehefrau geschenkt habe. Mit Schreiben seines Anwalts vom 5. September 1961 widerrief er die Schenkung gemäß § 530 BGB und verlangte die Herausgabe des Grundstücks.
Hoch vor Beendigung des Ehescheidungsverfahrens ist die zweite Ehefrau des Klägers am 16. Oktober 1961 verstorben. Sie wurde von der Beklagten allein beerbt.
Der Kläger hat vorgetragen: Das Grundstück sei deshalb auf seine zweite Ehefrau übertragen worden, weil Unterhaltsansprüche seiner ersten Ehefrau und seiner Kinder aus erster Ehe einen Zugriff auf das Grundstück hätten befürchten lassen, wenn er in das Grundbuch eingetragen würde. Er habe deshalb mit seiner zweiten Ehefrau verabredet, daß diese nach außen hin als Eigentümerin des Grundstücks gelten sollte. In Wahrheit habe aber das Grundstück sein Eigentum v/erden sollen. Wenn Unterhaltsansprüche seiner ersten Ehefrau und seiner Kinder nicht mehr zu besorgen wären, habe er als Eigentümer auch im Grundbuch eingetragen werden sollen. Für eine derartige Vereinbarung spreche vor allem auch, daß der Aufbau der Heimstätte allein von ihm finanziert worden sei, wie insbesondere die unter seinem Namen geführte Korrespondenz mit den Finanzierungsinstituten, die auf seinen Namen ausgestellten Abrechnungen und die von ihm zur Verfügung gestellten Kreditunterlagen zeigten.
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Der Kläger hat deshalb beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, in die Auflassung des Grundstücks IflHHB» Flur VIII Nr. 0/4 Hofund Gebäudefläche, Hfl0|^0-straße 0, 599 qm, eingetragen in d|00P Bd. 0B1. 300 auf den Kläger einzuwilli-gen,
hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung von 22 000 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine Vereinbarung im Innenverhältnis, wie sie der Kläger behauptet habe, sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil die Heimstätte ausschließlich mit Mitteln der zweiten Ehefrau des Klägers finanziert worden sei; der Kläger habe damals kaum etwas verdient..
Die Klage blieb in den Vorinstanzen jeweils nach Beweisaufnahme ohne Erfolg.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
1• Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von dem Kläger behauptete Vereinbarung, nach der die zweite Ehefrau des Klägers nur nach außen Eigentümerin des Grundstücks habe werden sollen, im Verhältnis der Ehegatten zueinander aber der Kläger wahrer Eigen-
tUmer des Grundstücke habe sein sollen, nicht bewiesen. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus:
Der Aussage der Zeugin B{HH| (jetzige Ehefrau des Klägers) könne eine solche Absprache nicht entnommen werden. Sie lasse nur auf eine Verwaltungsfunktion des Klägers schließen. Auch die übrigen Zeugen (Eheleute und IflHP hätten die von dem Kläger behauptete Vereinbarung mit seiner zweiten Ehefrau nicht bestätigt. Aus ihren Erklärungen werde zwar erkennbar, daß die Furcht vor Ünterhaltsansprüchen für die Übertragung des Eigentums auf die zweite Ehefrau des Klägers eine Rolle gespielt habe. Dieser Beweggrund allein lege in* dessen noch nicht die Ausnahme nahe, die Ehefrau habe mit dem Erwerb des Eigentums eine bloß formale Rechts* . Stellung erlangen sollen. Aus diesem Anlaß könne zu demin* dest ebenso gut auch eine völlige Übertragung des Eigen* turne auf die zweite Ehefrau des Klägers gewollt gewesen sein.
Der Kläger könne sich auch nicht entscheidend auf den von ihm geführten Schrift* und Zahlungsverkehr mit den Finanzierungsinstituten oder auf die von ihm zur Verfügung gestellten Kreditunterlagen berufen. Es sei: unter Eheleuten nicht ungewöhnlich, daß einer allein, in der Regel der Ehemann, den Schrift* und Zahlungsver* kehr abwickle, ganz gleich, wer von beiden letztlich das Geld gegeben habe. Aber selbst wenn der Kläger den Aufbau der Heimstätte allein finanziert haben sollte, so sei damit noch nicht dargetan, daß die Eigentumsüber tragung auf die zv/eite Ehefrau unter der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung erfolgt sei.
Wenn man das Grundstück dem Zugriff der ersten Ehefrau habe entziehen wollen, so habe dies ebenso gut durch endgültigen Eigentumserwerb der zweiten Ehefrau geschehen können. Daß das wirklich im damaligen Zeitpunkt dem Willen der Ehegatten entsprochen habe, dafür sprächen mancherlei Umstände. Wie der Kläger selbst vortrage, hätten er und seine zweite Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt hätten, und durch das er sich in gewisser Y/eise sicher gefühlt habe. Hätte aber eine Vereinbarung bestanden, v/ie sie der Kläger jetzt behaupte, so hätte es viel näher gelegen, eine Sicherung des Klägers durch schriftliche Niederlegung dieser Vereinbarung als durch ein gemeinschaftliches Testament zu suchen, das als Sicherung in Gegenteil bestätigt habe, die Grundbucheintragung entspreche der wirklichen Rechtslage. Der Kläger sei ferner untätig geblieben, obwohl mehrfach Anlaß bestanden habe, etwas zu unternehmen, wenn wirklich die behauptete Abrede getroffen gewesen wäre. So habe der Kläger nichts unternommen, als seine zweite Ehefrau später die Unterschrift unter einen Revers, der die von dem Kläger behauptete Abrede habe festhalten sollen, verweigert habe. Er sei auch untätig geblieben, als im Jahre 1958 mit dem Tode seiner ersten Ehefrau niemand mehr dagev/esen sei, der zur Durchsetzung seiner von dem Kläger nicht befriedigten Unterhai tsansprüche in das Grundstück hätte vollstrecken können, als die Tarnung der Eigentumsverhältnisse daher überflüssig geworden sei. Auch auf den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch seine zweite Ehefrau habe der Kläger erst über 1 1/2 Jahre später reagiert, indem er durch Schreiben seines Anwalts die in der Übertragung des Grundstücks auf die zweite Ehefrau liegende Schenkung widerrufen habe •
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Danach sei bisher für die behauptete Abrede des Klägers mit seiner zweiten Ehefrau zu wenig dargetan, um die Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO, die dieser angeregt habe, anzuordnen« Die ParteiVernehmung der Beklagten scheide aus, weil sie aus eigener Wahrnehmung über die behauptete Vereinbarung nichts sagen könne•
Auf seinen Vortrag, er habe das Grundstück oder die Anwartschaft auf seinen Erwerb seiner zweiten Ehefrau unentgeltlich zugewendet, die Schenkung aber wirksam widerrufen, sei der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr zurückgekommen.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet« Der Kläger habe weder bewiesen, ob und in welcher Höhe er aus seinen Mitteln zu dem Erwerb des Grundstücks und zu dem Aufbau des Hauses beigetragen habe, noch habe er dargetan, daß diese Aufwendungen ohne jeden rechtlichen Grund erfolgt seien.
2. Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht, jedoch ohne Erfolg an.
a) Sie stellt zunächst auf folgende Aussage der Zeugin EflHHab: Kurz vor dem Tode ihres Vaters, der am 25• August 1957 gestorben sei und in dem streitigen Hausgrundstück eine Wohnung gemietet gehabt habe, habe sie zu der zweiten Ehefrau des Klägers gesagt, daß sie nach dem Tode ihres Vaters die YSohnung mieten wolle; darauf habe die Ehefrau bemerkt, sie (die Zeugin) solle das alles mit ihrem Mann (dem Kläger) abmachen, das Haus ginge sie nichts an, es sei seinerzeit nur auf ihren Hamen gestellt worden, damit von der ersten Ehefrau und
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den Kindern des Klägers keine Ansprüche gestellt werden könnten.
Die Revision meint, wenn das Berufungsgericht aus dieser Aussage nur auf eine Yerwaltungsfunktion des Klägers schließen wolle, so widerspreche das dem klaren Wortlaut und dem Sinn der Aussage der Zeugin; die Aussage gehe unzweifelhaft dahin, die zweite Ehefrau des Klägers habe bemerkt, das Haus gehe sie nichts an, obwohl es ihr formell, nämlich wegen der Gefahr des Zugriffs durch die erste Ehefrau des Klägers, übereignet worden sei*
Damit greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung der Aussage der Zeugin EflHBan. Aus der Aussage ergibt sich mit Bestimmtheit nur, daß die Übertragung des Grundstücks auf die zweite Ehefrau des Klägers wegen der Gefahr des Zugriffs durch die erste Ehefrau und die Kinder aus der ersten Ehe des Klägers erfolgt ist* Darüber, ob diese Übertragung nur treuhänderisch oder endgültig war, besagt die Aussage auch insoweit nichts, als die zweite Ehefrau des Klägers gegenüber der Zeugin EflHH bemerkt haben spll, das Haus gehe sie nichts an* Das kann nicht nur im Sinne der Revision, sondern mit dem Berufungsgericht auch dahin gewürdigt werden, daß die zweite Ehefrau des Klägers alle das Haus betreffenden Angelegenheiten durch diesen habe regeln lassen. Mit seiner Feststellung, die Aussage der Zeugin EHIB lasse nur auf eine Verwaltungsfunktion des Klägers schließen, hat sich deshalb das Berufungsgericht, v/ie in der Revisione-erwiderung mit Recht hervorgehoben wird, im Rahmen der ihm nach § 286 ZK) zustehenden Befugnisse gehalten.
b) Die Revision meint sodann unter dem Gesichts-, punkt der Verletzung des § 286 ZPO, es hätte bei der Beweiswürdigung nicht gänzlich außer Betracht bleiben dürfen, daß der Bruder der Beklagten, Alfred Heflk, versucht habe, die Zeugin HuH (wie sich aus deren Aussage ergibt) zu beeinflussen; das sei nach Sachlage nur sinnvoll gev/esen, wenn er gewußt habe, daß das von der Beklagten behauptete volle Eigentum ihrer Rechtsvorgängerin in Wahrheit doch nur fiduziarisches Eigentum gewesen sei; andernfalls hätte er nicht sogar die Bezahlung der Ordnungsstrafe für das Nichterscheinen der Zeugin vor Gericht angeboten.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Da der Kläger sich in den Hatsacheninstanzen nicht auf das Zeugnis des Bruders der Beklagten bezogen hat, ist anzunehmen, daß er dessen Verhalten keine Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger ist in der Berufungsinstanz, auch nicht auf den das Verhalten des Bruders der Beklagten betreffenden Seil der Aussage der Zeugin HuflB zurückgekommen.
c) Die Revision wendet sieh auch insoweit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, als sie meint, für die Übertragung nur treuhänderischen Eigentums spreche auch die Aussage des Zeugen BflH» der bekundet habe, dem Kläger gesagt zu haben, dieser könne später, wenn die Gefahr (eines Zugriffs durch die erste Ehefrau des Klägers) vorüber sei, die Heimstätte wieder auf sich umschrci ben lassen. Da sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, daß die von dem Kläger behauptete Vereinbarung zwischen ihm und seiner zweiten Ehefrau tatsächlich getroffen wurde.
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ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch der Aussage des Zeugen BflfH eine solche Vereinbarung nicht entnommen hat. Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der weiteren Meinung der Revision auch nicht auf den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23« April 1964 an, der Zeuge BB sei seinerzeit ebenso wie der Kläger Vorstand der in Frage stehenden Baugenossenschaft gewesen und es habe der Vorstand der Baugenossenschaft dem Kläger vorgeschlagen, das Haus vorläufig stellvertretend auf seine zweite Ehefrau zu übertragen.
d) Da das Ergebnis der Beweisaufnahme somit keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die von dem Kläger behauptete Vereinbarung mit seiner zweiten Ehefrau ergeben hat, ist es entgegen der Meinung der Revision verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es unter Hinweis auf diese fehlende Wahrscheinlichkeit abgelehnt hat, den Kläger gemäß § 448 ZFO als Partei zu vernehmen«
e) Die Revision meint schließlich, auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, der Kläger habe volles Eigentum auf seine zweite Ehefrau übertragen lassen, so sei das auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts zu dem Zweck geschehen, das Grundstück dem Zugriff der ersten Ehefrau des Klägers wegen ihrer Unterhaltsansprüche zu entziehen; bei solchem Sachverhalt
sei nicht nur das Kausalgeschäft v/egen Sittenwidrigkeit
gemäß § 138 BGB nichtig, sondern auch das Leistungsgeschäft, die Übereignung; der Klageanspruch sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§812 BGB) begründet«
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Auch dem kann nicht gefolgt werden. Wenn die Übertragung des Grundstücks auf die zweite Ehefrau des Klli-gera in . der. dieser . bekannten Absicht erfolgte , die erste Ehefrau des Klägers zu benachteiligen, so war diese. , , nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die Übertrag., gung anzufechten. Da aber, wie auch von der Revision nicht bestritten wird, nichts anderes und nicht mehr als der Tatbestand dieser Vorschrift vorliegt, so ist nach der ständigen, auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Senats nur.die vom Gesetzgeber für diesen Tatbestand ausschließlich gewollte und festgesetzte Rechtsfolge der Anfechtung und nicht daneben die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB eingetreten (Urteile des Senats vom 25- Januar 1961, V 2R 156/59 S. 9; vom 8. «Tuni 1965, V 2R 15/64 So 8 und vom 25o Februar 1966, V ZR 197/63 S. 4).
Für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
3» Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch in übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers
enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüekzuweisen.
Rr. Augustin Pr. Piepenbrock Rothe
Pr. Preitag
Hill