lichen Anwesens* auf dem auch eine Sandgrube betrieben wurde« Durch den vor dem Eiedersächsischen Kulturamt in Hannover geschlossenen, von dem Zeugen Eegiorungsinspektor HflRi beurkundeten Vertrag vom.11„ März 1958 übergab der Kläger diesen Grundbesitz an den Beklagten, seinen Schwiegersohn, und dessen damalige Ehefrau Sigrid,, seine Tochter <> Auch nach der Übergabe dos Grundbesitzes forderte das Finanzamt die fälligen Katen auf :die vom/Kläger geschuldete Vermögensabgabe weiterhin'von ihm an, Dieser verlangte nunmehr von. 1959 gerichtet o Der Kläger Behauptetew.ih dem .genannten Rechts- ■ streit,' bei ‘Unterzeichnung cos Vertrages, vom 11» März 1958 seien sich die Vertragsschließenden darüber einig gewesen, daß die Vermögensabgabe unter die in § 3 des Vertrages erwähnten Abgaben, Lasten und Verbindlichkeiten fiele und daher von den Übernehmern zu tragen sei» Der Beklagte hatte diese Einigung zunächst bestritten und geltend gemacht, die Vermögensabgabe falle schon ihrer Natur nach nicht unter die in § 3 des Vertrages aufgeführten, von den Erwerbern zu übernehmenden Abgaben, Lasten und Verbindlichkeiten» Er hatte lediglich anerkannt, die Hälfte der Lastenausgleichsverpflich-tungen hinsichtlich des landwirtschaftlichen Teils des Grundbesitzes, nicht dagegen auch für den früheren Bandgrubenbetrieb tragen zu müssen, und zwar ab 1 » Mai 1959° Durch Urteil vom 8° Februar i960 war daraufhin die damalige Klage mit der Maßgabe abgev/iesen worden, daß der Beklagte entsprechend seinem Anerkenntnis verpflichtet sei, ab 1 lai:1959 die Hallte der/l; lastenausgleichsverpflichtung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes zu tragenDie dagegen vom Kläger eingelegte Berufung blieb erfolglos.- Br hat vorgetragen; Bei Vertragsabschluß habe er allerdings angenommen, unter dom Begriff öffentliche Basten im Ginn des § 3 des Vertriiges sei auch' die Vermögensabgabe z.u ■ verstehen» Ir habe deshalb geglaubt, die irwerber hätten die: Verpflichtung zur Zahlung der Vermögensabgabe übernommen» Der Beklagte habe dagegen angenommen, diese; Abgabe falle nicht unter die öffentlichen lasten, verbleibe vielmehr dem Kläger» Beide Parteien hatten diesen Punkt des Vertrages für wesentlich angesehen» Deshalb sei der Vertrag, mangels ginigung über einen, wichtigen Punkt, nicht zustand©gekommen, so daß der.': Br hat zunächst vorgetragen, schon bei der Verhandlung vor dem Landeskultur amt Hannover sei man sieh einig gewesen, daß die Vermögensabgabe bei dem Kläger verbleiben solle, wobei ihm allerdings eine Bescheinigung ausgestellt werden würde, nach der der Kläger von der auf ihn entfallenden Vermögensabgabe fneigesteilt, werden würde» Später hat dann der Beklagte behauptet, bei den erwähnten Verhandlungen vor dem Kulturamt habe zwischen den Vertrags Parteien volle Einigkeit hinsichtlich der Übernahme der ihn und seine (frühereX Ehefrau Vermögens ab gab es chuld durch bestandene Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Klagabweisuhg und dem Hilfsantrag, im Pall seiner Verurteilung zur Rückauflassung oder Grundbuchberichtigung diese Leistungen von der Befreiung des Bekiailen von Schuldver- i bindlichkeiten in Höhe von 35 000 DM gegenüber der Deutschen Landesrentenbank und von 62 926, 16 DM gegenüber der Deutschen ' Siedlungsbank; abhängig zu machenc Der Kläger hat noch hilfsweise tx$tui$ragt P '-'W-dio Nichtigkeit des Vertrages vom 11 „ März 4 958 festzustollen und den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück her-auszugeben und die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Klägers als: Eigentümers der ideellen Miteigentumshälfte zu bewilligen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz insbesondere noch vor-' getragen, er sei bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß die Vermögensabgabe unter die in § 3 des Vertrages erwähnten übernommenen Abgaben falle, und habe erst im Vorprozeß erfahren, daß die Vermögensabgabe keine Last des Grundstücks, sondern eine persönliche Abgeibenschuid sei«, Ausdrücklich sei über die Vermögensabgabe nicht gesprochen wordeno Das Berufungsgericht hat die Klage abgev/iesen« t-o Eie weitgefaßte und vielfach variierte .-Formulierung der in § 3 des Vertrages genannten Verbindlichkeiten zeige, daß alle Abgaben, öffentliche Lasten und sonstige Verbindlichkeiten übernommen werden sollten, die irgendwie mit dem überlassenen Grundbesitz zusammenhängen<> Ein solcher Zusammenhang bestehe auch hinsichtlich der Vermögensabgabe, einer an sich persönlichen Schuld insoweit, als sie entstanden sei, weil der Kläger am Währungsstichtag Eigentümer des Grundbesitzes gewesen sei» ; 2 o In dem Vorvertrag vom 28*.August 1957 / 1o8 GA/, der allerdings durch den Vertrag vom 11 <, März 1058 ausdrücklich aufgehoben worden sei, sei vorgesehen gewesen, daß sämtliche Lasten, Abgaben, und Schulden von d"en neuen Eigentümern übernommen würde» Es liege.kein Anhaltspunkt dafür vor, daß in §'3 des Vertrages vom 11„ März 1958 von dieser Regelung hätte abgewichen worden sollen, das sei auch zwischen den Parteien nicht besprochen worden, Die Herausnahme der Hypothekengewinnabgabe sei.auf das Kulturamt zurückzuführen, das habe sichersteilen wollen, däß im Pall ihres Bestehens aus dem Veräußerungserlös gezahlt werde» Lie Verpflichtung ( § 2 Abs» 2), den Käufern den verkauften Grundbesitz frei von Rechten und Ansprüchen steher des Kulturamts' und RflBi ergeben habe, sei die Frage £ der Vermögensabgabe mit den beiden Parteien erörtert wordeno | Dann habe es für alle am Vertrag Beteiligten? In. einer Verhandlung vor dem .Kulturamt vom-29» April 1959 hätten - was zutrifft - der Beklagte und seine (frühere) Ehefrau erklärt, sic übernähmen die volle Ver- ' mögensabgabe für eine ideelle Hälfte dos landwirtschaftlichen' Betriebs» Sie seien sich auch bewußt, daß dies der Sinn des § 3 des Übergabeverirags sei» Bamit habe der Beklagte? daß der Beklagte und seine damalige Ehefrau auch die Vermögensabgabe mit übernommen hätten, Selbst wenn aber der Beklagte die Vorstellung gehabt hätte, die übernähme beziehe sich nur auf den mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden feil der Vermögensabgabe, so würde die einseitige innere Vorstellung nicht hindern, daß die objektiv auszulegenden Erklärungen der Parteien die Übernahme der gesamten Vermögensabgabe zu dem Gegenstand gehabt hätten« Von einem in solchem Fall möglicherweise ihm zustehenden Anfechtungsrecht habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht«' Dem kann nicht zugestimrnt werden» Hach § 322 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig* als Über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist» Rechtskräftig steht zwischen den Parteien nach dem Vor-prozeß aber nur.fest* daß der Kläger auf Grund des damals dem Richter vorgelegten Sachverhalts (Rosenborg* lehr-buch des Deutschen Zivilprozeßrechts: 9i Aufl» § 150 II 'So 751) keinen Anspruch auf Zahlung und Befreiung hat* soweit die Klage abgewiesen v/oeden ist» Dicht aber steht damit der für die Rechtsfolge vom Richter fest gestellte Sachyerhalt selbst festC BGH Urt» v» 26» April 1951 ilir' ZR 188/50 - LM ZPO § 322 Nr» 2)» Es steht also nicht rechtskräftig fest* daß die vertragliche Einigung sich, soweit Klagabweisung erfolgte* nicht auf die Übernähme der Vermögensabgaben, erstreckt hat* ebensowenig die völlige oder auch nur teilweise Nichtigkeit des Übergabevertrags als den do/'S, Klageanspruch bed in g end en Recht sverhältn i sag s Die Begründung der Klageabweisung im Vorprozeß, die im übrigen keine festStellung enthält* sondern auf Unschlüssig keit der Klage.gestützt ist, nimmt an der Rechtskraft nicht teil, so daß das Berufungsgericht in der 'Beurteilung der frage, ob und in welchem Umfang die Vermögensabgabe vom Beklagten durch den Vertrag übernommen word en sei* durch die Rechtskraft nicht gehindert war» Anders wäre es, v/enn im Vorprozeß die Nichtigkeit des Vertrages oder auch nur eines bestimmten feiles des Vertrages Klagegegen-stand gewesen waiR?» 2« Die Revision bekämpft die Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsirrig, jedoch ||n Ergebnis;,, ohne Erfolg, wenn auch nicht sämtliche vom Berufungsgerieht ange^lhrten Gründe für seine Auslegung den Angriffen der Revision standhalten» n) ■ Ob der gleiche Senat dos Berufungsgerichts im Urteil des Vorprozesseo ausgeführt hat, eine ausdrückliche Vereinbarung der Übernahme der Vermögensabgabe könne § 3 des Kaufvertrages nicht (richtig; nicht ohne weiteres) entnommen werden, ist ohne Bedeutung,/ da, wie erörtert,, die Rechtskraft sieh auf diese Ausführungen nicht erstreckt und Eindeutigkeit in dem oben unter 1 erörterten liier maßgebenden Sinn keine ausdrückliche Regelung erfordert» Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der umfassenden Formulierung des § 3 auf einen weiften Sinn dieser Bestimmung schließt, die insbesondere beim Hinzukommen anderer Umstände die Einbeziehung einer zu dem Grundstüelcseigentum in Beziehung stehenden Verbindlichkeit." Bestimmung hin, Umstände, dice inenAnhal'tspunkt; für eine eingeschränkte- “ re Übernahme gabeno Auch stand einer derartigen ausgedehnten Verpflichtung im Wege, daß es sich nicht um einen gewöhnlichen Übergabevertrag;) sondern um einen solchen zur Sanierung und zur Ansiodlung eins Flüchtlings handelte, indem zur Regelung der privatrecht liehen Schulden, soweit sic aus dem Betrieb stammten, der Weg der ’Wegfertigung aus dem Kaufpreis gewählt wurde (§4 des Vertrages)« Der durch Auslegung zu ermittelnde rechtsgeschäftliche Wille muß immerhin einen wenn auchunvollkommenen Ausdruck in der Willenserklärung gefunden habeno e) Daß der Beklagte und seine Ihefrau bei ihrer Erklärung gegenüber dem Kulturamt am 29c April 4959 nicht von einer bereits bestehenden Verpflichtung aus dem Ver= trage auogcgaögen sind, kann der Revision nicht zugegeben werden, da bei dieser Verhandlung die Erklärung gegenüber dom Finanzamt im Vordergrund .'Stand und: die Erklärung "wir 3ind uns auch bewußt, daß dies der Sinn des § 3 des Übergabevertrages ist", nicht notwendig bedeutet, der Kläger habe dieses Bewußtsein erst zur Zeit der Erklärung erlangt« 'Übernahme1 der Vermögensabgabe enthaltend aufgefaßt« Das Berufungsgericht hat diesen Umstand vielmehr dahin .gewürdigt, es komme auf ihn nicht entscheidend an, da es sich bei. Bf lichten freizu demacheno Die Würdigung dieses Verhaltens lag in dem im Revisionazug nicht nachprüfbaren ermessen.des Berufungs- i riehters als des Tatriehters« Der Berufungsrichter hat nicht allein § 3 hinsichtlich der Übernahme der Vermögensabgabe ohne einen das Ergebnis beeinträchtigenden Rechtverstoß ausgelegt, sondern darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht fes’t-gestellt, daß der Kläger und der Beklagte den § 3 im genannten; Sinn auch verstanden haben (BU S° 1:2,V° Die im Zusammenhang mit dem Anfechtungsrecnt des Klägers gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts schränken diese Feststellung nicht ein, sondern enthalten nur eine Hilfsbegründung für den Pall, daß die Feststellung in dem dort genannten Umfang nicht zutreffen sollte« Auch die der Auslegung an sich vorgehende Feststellung (BGH Urt, v„ 14° März 1956 VI ZR 336/54 IM.
L.ZR. „225/62
Verkündet
am 28o Juni 1963
Symalla, Justizhauptsekretär'
als Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle
Im* Kamen des Volkes
In dem
des Landwirts Hermann Krßo BilflHHR, Haus Hr
'S
Klägers 5 Berufungsbeklagten und Revision s •••: 1 ä g e r s ■„ ;
- Prozeßbevollmäehtigter:
Eechlsianwalt Lr
gegen
den Landwirt Kurt F in MI
Krso BlflHHI Haus Hr„ 4P?
Beklagten? Berufungskläger und Re vi si onsbeklagt en,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28 o Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Lrc Augustin? Schuster? Lr« Rothe, 2)rMattem und Offterdinger
für Recht erkannt:
Lie Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 16. Mai 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
'Tatbestand;
Der Kläger war Eigentümer des im Grundbuch von 1.1 Band ‘XI Blatt eingetragenen landwirtschaft-
lichen Anwesens* auf dem auch eine Sandgrube betrieben wurde« Durch den vor dem Eiedersächsischen Kulturamt in Hannover geschlossenen, von dem Zeugen Eegiorungsinspektor HflRi beurkundeten Vertrag vom.11„ März 1958 übergab der Kläger diesen Grundbesitz an den Beklagten, seinen Schwiegersohn, und dessen damalige Ehefrau Sigrid,, seine Tochter <>
Die Erwerber wurden im Grundbuch als Eigentümer je zur ideellen Hälfte eingetragene In dem Vertrag vom 11, März 1958 finden sich u.a» folgende Bestimmungeh:
§ 2 oooooocooooo
Die etwa auf dem Grundbesitz ruhenden Hypothekengewinnabgabenschulden verbleiben zu lasten des Verkäufers» . .
. § 5
Als Stichtag der Besitzübertragung wird der Januar 1958 vereinbart® Von .diesem. Tage der Übergabe :an gehen die mit dem übertragenen Grundbesitz verbundenen Abgaben und öffentlichen .Basten. sowie sonstige Verbind^ lichkeiten Öffentlicher Art auf den Käufer über,, soweit sie mit dem verkauften Grundbesitz ..verbunden sind bzwo auf ihm ruhen»
Dem Vertrag war‘ein Vorvertrag, ein sogenannter Übergabe-verpflichtungsvertrag vom 28» August 1957 vorausgegangen der im Eingang dos Übergabevertrags aufgehoben wurde»
Auch nach der Übergabe dos Grundbesitzes forderte das
Finanzamt die fälligen Katen auf :die vom/Kläger geschuldete Vermögensabgabe weiterhin'von ihm an, Dieser verlangte nunmehr von. den Erwerbern, also von seiner Tochter und dem Beklagten 5 die Freistellungvon 'der'AbgaheschuldD Die Tochter des Klägers erklärte sich:hiermit:ainf^ Beklagte
weigerte sich, eine entsprechende Erklärung abzugeben° Darauf kam es zwischen den Karteien zu dem HechtdstreLt 3 0 1.17/59 - DG HannoveroDic:’Klagei' war auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 969?80 DM für rückständige Vermögensabgaberaten an das Finanzamt und Befreiung des - Klägers von der Schuld: vond 189,75; Dl für "Qu.a,3^i3:siCi: e^ ;
1959 gerichtet o Der Kläger Behauptetew.ih dem .genannten Rechts- ■ streit,' bei ‘Unterzeichnung cos Vertrages, vom 11» März 1958 seien sich die Vertragsschließenden darüber einig gewesen, daß die Vermögensabgabe unter die in § 3 des Vertrages erwähnten Abgaben, Lasten und Verbindlichkeiten fiele und daher von den Übernehmern zu tragen sei» Der Beklagte hatte diese Einigung zunächst bestritten und geltend gemacht, die Vermögensabgabe falle schon ihrer Natur nach nicht unter die in § 3 des Vertrages aufgeführten, von den Erwerbern zu übernehmenden Abgaben, Lasten und Verbindlichkeiten» Er hatte lediglich anerkannt, die Hälfte der Lastenausgleichsverpflich-tungen hinsichtlich des landwirtschaftlichen Teils des Grundbesitzes, nicht dagegen auch für den früheren Bandgrubenbetrieb tragen zu müssen, und zwar ab 1 » Mai 1959° Durch Urteil vom 8° Februar i960 war daraufhin die damalige Klage mit der Maßgabe abgev/iesen worden, daß der Beklagte entsprechend seinem Anerkenntnis verpflichtet sei, ab 1 lai:1959 die Hallte der/l; lastenausgleichsverpflichtung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes zu tragenDie dagegen vom Kläger eingelegte Berufung blieb erfolglos.- weil er in der Berufungsinstanz selbst erklärte, eine Einigung der Vertragsschließenden über die Übernahme der Vermögensabgabe sei nicht erzielt
worden5 während der Beklagte in der damaligen Berufungsinstanz Behauptete, über die Übernahme der Vermögensabgabe durch die Erwerber des Grundbesitzes sei damals volle Binigung erzielt worden»
Mit der vorliegenden, schon während des damaligen Prozesses erhobenen Klage nimmt' -der Kläger den Beklagten auf Rückauf las sung der ideellen Mitelgentumshälfte an. dem Grundbesitz in•Ansprüche •
Br hat vorgetragen; Bei Vertragsabschluß habe er allerdings angenommen, unter dom Begriff öffentliche Basten im Ginn des § 3 des Vertriiges sei auch' die Vermögensabgabe z.u ■ verstehen» Ir habe deshalb geglaubt, die irwerber hätten die: Verpflichtung zur Zahlung der Vermögensabgabe übernommen» Der Beklagte habe dagegen angenommen, diese; Abgabe falle nicht unter die öffentlichen lasten, verbleibe vielmehr dem Kläger» Beide Parteien hatten diesen Punkt des Vertrages für wesentlich angesehen» Deshalb sei der Vertrag, mangels ginigung über einen, wichtigen Punkt, nicht zustand©gekommen, so daß der.': Beklagte zu' Unrecht als Eigentümer des ideellen miteigen-tumsantells im Grundbuch eingetragen sei»
Der Beklagte hat beantragt, dieKlage abzuweisen»
Br hat zunächst vorgetragen, schon bei der Verhandlung vor dem Landeskultur amt Hannover sei man sieh einig gewesen, daß die Vermögensabgabe bei dem Kläger verbleiben solle, wobei ihm allerdings eine Bescheinigung ausgestellt werden würde, nach der der Kläger von der auf ihn entfallenden Vermögensabgabe fneigesteilt, werden würde»
Später hat dann der Beklagte behauptet, bei den erwähnten Verhandlungen vor dem Kulturamt habe zwischen den Vertrags Parteien volle Einigkeit hinsichtlich der Übernahme der
ihn und seine (frühereX Ehefrau
Vermögens ab gab es chuld durch bestandene
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Klagabweisuhg und dem Hilfsantrag, im Pall seiner Verurteilung zur Rückauflassung oder Grundbuchberichtigung diese Leistungen von der Befreiung des Bekiailen von Schuldver- i bindlichkeiten in Höhe von 35 000 DM gegenüber der Deutschen Landesrentenbank und von 62 926, 16 DM gegenüber der Deutschen ' Siedlungsbank; abhängig zu machenc
Der Kläger hat noch hilfsweise tx$tui$ragt P '-'W-dio Nichtigkeit des Vertrages vom 11 „ März 4 958 festzustollen und
den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück her-auszugeben und die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Klägers als: Eigentümers der ideellen Miteigentumshälfte zu bewilligen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz insbesondere noch vor-' getragen, er sei bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß die Vermögensabgabe unter die in § 3 des Vertrages erwähnten übernommenen Abgaben falle, und habe erst im Vorprozeß erfahren, daß die Vermögensabgabe keine Last des Grundstücks, sondern eine persönliche Abgeibenschuid sei«, Ausdrücklich sei über die Vermögensabgabe nicht gesprochen wordeno
Das Berufungsgericht hat die Klage abgev/iesen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zurückweisung der Berufung.mit den Hilfsanträgen.weiter0 Der Beklagte, bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
ö
Entscheiäungsgründe£
A)
Las Berufungsgericht führt aus;
a) Ein verdeckter .Einigungsmangel { § 1)55 -BöB'J' liege nicht vor, da die Auslegung des Vertrages, ergebe, daß die Vermögensabgabe zu den in § 3. des Vertrages genannten übernommenen Verbindlichkeiten gehöre, und zwar aus folgenden Gründen;
t-o Eie weitgefaßte und vielfach variierte .-Formulierung der in § 3 des Vertrages genannten Verbindlichkeiten zeige, daß alle Abgaben, öffentliche Lasten und sonstige Verbindlichkeiten übernommen werden sollten, die irgendwie mit dem überlassenen Grundbesitz zusammenhängen<> Ein solcher Zusammenhang bestehe auch hinsichtlich der Vermögensabgabe, einer an sich persönlichen Schuld insoweit, als sie entstanden sei, weil der Kläger am Währungsstichtag Eigentümer des Grundbesitzes gewesen sei» ;
2 o In dem Vorvertrag vom 28*.August 1957 / 1o8 GA/, der allerdings durch den Vertrag vom 11 <, März 1058 ausdrücklich aufgehoben worden sei, sei vorgesehen gewesen, daß sämtliche Lasten, Abgaben, und Schulden von d"en neuen Eigentümern übernommen würde» Es liege.kein Anhaltspunkt dafür vor, daß in §'3 des Vertrages vom 11„ März 1958 von dieser Regelung hätte abgewichen worden sollen, das sei auch zwischen den Parteien nicht besprochen worden,
Die Herausnahme der Hypothekengewinnabgabe sei.auf das Kulturamt zurückzuführen, das habe sichersteilen wollen, däß im Pall ihres Bestehens aus dem Veräußerungserlös gezahlt werde» Lie Verpflichtung ( § 2 Abs» 2), den Käufern den verkauften Grundbesitz frei von Rechten und Ansprüchen
I
Dritter zu verschaffen0 deren Bestehen im Vertrag nicht ;
erwähnt sei, habe sichersteilen sollen^ daß die Erwerber i nicht mit unbekannten Ansprüchen überzogen würden? die |
möglicherweise die Grenze der tragbaren' Belastung des Grund- • l besitzes überschrittene Außerdem beziehe sich § 2 los. 2 nach dem Zusammenhang nur auf privatrechtliche Rechte und Ansprüche Dritter!; öffohtiich^roch^lach^'ih.sprüche seien ' » in § 3 geregelt 0
3« Die Formulierungdes' § 3 habe der Übung des Kultur- j amts entsprochen und nach der Aussage des beurkundenden . : Inspektors RflBl als 2eugen die Vermögensabgabe orfahsen)' sollen o - ■!
4<> Wie die Vernehmung der Zeugen Dr0 PHHI Vor- }■
steher des Kulturamts' und RflBi ergeben habe, sei die Frage £ der Vermögensabgabe mit den beiden Parteien erörtert wordeno | Dann habe es für alle am Vertrag Beteiligten? aber auch für joden unbefangenen Beobachter sich geradezu aufgedrängt, daß unter den in § 3 der Vereinbarung erwähnten j
öffentlichen Abgaben und Verbindlichkeiten auch die Ver- f
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mögensabgabe gemeint sei« ' '' i
....... .-mlf
% Der Vertrag habe nicht nur der Selb stand j gmachimg -.des ? Beklagten, sondern auch der Sanierung des Klägers dienen ;> sollenc Letzteres Ziel habe, da dem Kläger nach Abgabe seines , Grundbesitzes kOin zur weiteren Schulddeckung geeignetes »
Vermögen verblieben sei, nur bei tbornahae der Vermögens- j abgabeschuld erreicht werden könneno 4
6 c Der Vertrag sei seiner Natur nach ein Hof Übergabe--
vertrage Bei solchen sei es, falls der Übergeber nicht größere Vermögensstücke.noch zurückbehaite, allgemein üblich, daß der Übernehmer sämtliche Schulden privater
o ■-
und öffent lich-rechtlichor Art übernehme? was auch rocht“ lieh ( § 419 BGB} und wirtschaftlich einzig vernünftig sei* Baß im vorliegenden Pall anders hätte vertahr-en werden sollen-? habe niemand annehmen können»
7o Bas Altenteil des Klägers sei zwar reichlich bemessen? die Bezeichnung des darin enthaltenen Barbefrags (200 BM monatlich} als Taschengeld habe, aber klarge-stcllt, daß es nicht zur Beckung von Öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten habe dienen sollen? sondern: zur Bestreitung von Ausgaben? die üblicherweise- aus.dem 'Taschengeld gedeckt 'würden,
8». In. einer Verhandlung vor dem .Kulturamt vom-29» April 1959 hätten - was zutrifft - der Beklagte und seine (frühere) Ehefrau erklärt, sic übernähmen die volle Ver- ' mögensabgabe für eine ideelle Hälfte dos landwirtschaftlichen' Betriebs» Sie seien sich auch bewußt, daß dies der Sinn des § 3 des Übergabeverirags sei» Bamit habe der Beklagte? führt das Berufungsgericht hierzu aus?'eindeutig zu erkennen gegeben? daß § 3 des Vertrages die Vermögensabgabe habe mit umfassen sollen»
Jeder dieser Gründe allein? schließt das Berufungsgericht? insbesondere die Gründe, in ihrer Zusammenfassung? zeigten, daß der Vertrag von jedem unbefangenen Beobachter dahin habe verstanden werden müssäen und auch von den an dem Vertrag Beteiligten dahin verstanden worden sei? daß der Beklagte und seine damalige Ehefrau auch die Vermögensabgabe mit übernommen hätten,
b) Bie Übernahme der Vermögensabgabe sei nicht beschrankt
9
worden etwa nur auf den feil, der auf den'landwirtschaftlichen Betrieb- im Gegensatz zur Sandgrube •_ entfallen sei, eine derartige Aufteilung sei, .soweit ersichtliche, auch nicht erörtert worden« Da niemand an die Möglichkeit verschiedener Behandlung gedacht habe und in dieser Hinsicht keine besondere Regelung getroffen worden sei, müsse die Erklärung sämtlicher Beteiligter auf die Über-nähme der ganzen Vermögensabgabesehuld bezogen werden.,
Selbst wenn aber der Beklagte die Vorstellung gehabt hätte, die übernähme beziehe sich nur auf den mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden feil der Vermögensabgabe, so würde die einseitige innere Vorstellung nicht hindern, daß die objektiv auszulegenden Erklärungen der Parteien die Übernahme der gesamten Vermögensabgabe zu dem Gegenstand gehabt hätten« Von einem in solchem Fall möglicherweise ihm zustehenden Anfechtungsrecht habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht«'
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I« Die Revision ist der Auffassung, schon nach dem Vor-prozoß stehe zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kläger vor der Vermögenabgabeschuld zu befreien, mit Ausnahme der daniaäb anerkannten Verpflichtung, mit Wirkung vom 1« Mai 1959 die Hälfte der Lastenausglöichsverpfiichtung hinsichtlich des landwirtschaftlichen-- Betriebes zu tragen« Die Abweisung der Klage im Vorprozeß sei erfolgt, weil nach der eigenen Darstellung des Klägers ein Einigungsr~ mangel hinsichtlich des abgoüiesenen feiles Vorgelegen habe. Das Berufungsgericht habe daher allenfalls nurmehr prüfen dürfen, ob der Einigungsmangel in dem festgeoteilten
Umfang die Dichtigkeit dos ganzen Vertrages zur Folge gehabt habe oder die Parteien ihn auch bei Kenntnis der (teilweise) fehlenden Einigung geschlossen hätten»
Dem kann nicht zugestimrnt werden» Hach § 322 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig* als Über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist» Rechtskräftig steht zwischen den Parteien nach dem Vor-prozeß aber nur.fest* daß der Kläger auf Grund des damals dem Richter vorgelegten Sachverhalts (Rosenborg* lehr-buch des Deutschen Zivilprozeßrechts: 9i Aufl» § 150 II 'So 751) keinen Anspruch auf Zahlung und Befreiung hat* soweit die Klage abgewiesen v/oeden ist» Dicht aber steht damit der für die Rechtsfolge vom Richter fest gestellte Sachyerhalt selbst festC BGH Urt» v» 26» April 1951 ilir' ZR 188/50 - LM ZPO § 322 Nr» 2)» Es steht also nicht rechtskräftig fest* daß die vertragliche Einigung sich, soweit Klagabweisung erfolgte* nicht auf die Übernähme der Vermögensabgaben, erstreckt hat* ebensowenig die völlige oder auch nur teilweise Nichtigkeit des Übergabevertrags als den do/'S, Klageanspruch bed in g end en Recht sverhältn i sag s Die Begründung der Klageabweisung im Vorprozeß, die im übrigen keine festStellung enthält* sondern auf Unschlüssig keit der Klage.gestützt ist, nimmt an der Rechtskraft nicht teil, so daß das Berufungsgericht in der 'Beurteilung der frage, ob und in welchem Umfang die Vermögensabgabe vom Beklagten durch den Vertrag übernommen word en sei* durch die Rechtskraft nicht gehindert war» Anders wäre es, v/enn im Vorprozeß die Nichtigkeit des Vertrages oder auch nur eines bestimmten feiles des Vertrages Klagegegen-stand gewesen waiR?»
IIo 1» An sick zutreffend nimmt die Revision an, daß bei objektiver Mehrdeutigkeit der von den Vertragsparteien abgssehenen äußerlich übereinstimmenden Willenserklärungen Einigungsmangol vorliegt 9 wenn die Bart eien in Wahrheit Verschiedenes gewollt haben(BGB-HGRK 11= Auf!« § 155 Anm«
2 und 5; RGZ 165, , 199; RG WarnRspr 1918 Ir» 222; BGH MYi 19615 1668)»Objektive Mehrdeutigkeit ist jedoch nicht schon gegeben, wenn die Willenserklärungen ausgelegt werden müssen» Sogenannte absolute Eindeutigkeit der beiderseitigen Willenserklärungen, die die Auslegung ausschließt \£RG HKS 1928, 2o6$ Palandt, BGB 22» Aufl» § 153 Anm.» 3):ist für das Zustandekommen eines Vertrages demnach nicht eriorderlich« Int-“ scheidend ist vielmehr ob sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ( § 1:33 BGB) nötigenfalls im Wege der Auslegung ein eindeutiger Sinn feststellen läßt (Palandt a»a»0o § 155 Anm« 2}» Von diesen Grundsätzen geht ohne Rechtsirrtum auch das Berufungsgerieht aus«:.
2« Die Revision bekämpft die Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsirrig, jedoch ||n Ergebnis;,, ohne Erfolg, wenn auch nicht sämtliche vom Berufungsgerieht ange^lhrten Gründe für seine Auslegung den Angriffen der Revision standhalten»
n) ■ Ob der gleiche Senat dos Berufungsgerichts im Urteil des Vorprozesseo ausgeführt hat, eine ausdrückliche Vereinbarung der Übernahme der Vermögensabgabe könne § 3 des Kaufvertrages nicht (richtig; nicht ohne weiteres) entnommen werden, ist ohne Bedeutung,/ da, wie erörtert,, die Rechtskraft sieh auf diese Ausführungen nicht erstreckt und Eindeutigkeit in dem oben unter 1 erörterten liier maßgebenden Sinn keine ausdrückliche Regelung erfordert» Es ist auch aus
12
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der umfassenden Formulierung des § 3 auf einen weiften Sinn dieser Bestimmung schließt, die insbesondere beim Hinzukommen anderer Umstände die Einbeziehung einer zu dem Grundstüelcseigentum in Beziehung stehenden Verbindlichkeit." als gewollt erscheinen laßt«
b) Begründet ist die Rüge der Revision hinsichtlich der Ausführungen dos Berufungsgerichts zu A a 3, die Parteien hätten die Übung des Kulturamts bei der Formulierung des § 3 nicht kennen können, so daß dieser Gesichtspunkt, nämlich die Auffassung des beurkundenden Beamten über den Sinn des §3? für die Auslegung ausseheide (BGH Urto v, 23. April 1951 IV ZR 17/51 IM BGB § 2100 Uro i; Urto vv 14° Juni 1961 V ZS 134/60 WM 1961, 978; RG HER 1932 Uri 1055};<> Weg« fall dieses Grundes für die Auslegung des Berufungsgerichts ist auch ohne Bedeütungj, da es auch ohne ihn wegen sonstiger Umstände zu ihr gekommen wäre, (Entscheidungs-gründe des Berufungsurteils IIw a» Ec), gegen deren Verwertung keine Bedenken bestehen?.
o) Baß die Zeugen Br* FüHHBiund. RdHKi nicht bekundet haben., es sei die Übernahme def ::Vermögensabgabe durch: den Beklagten^ und seine Ehefrau ausdrücklich besprochen worden, - hat das Berufungsgericht nich', verkannte Es stellt aber fof>t, daß die Parteien durch das Kulturamt über das Bestehen der Vermögensabgabe unterrichtet worden sind und zieht aus der weiten Fassung des § 3 dem Fehlen eines für die Ablösung zur Verfügung stehenden Kapitalvermögens und dem Entspringen der Schuld aus dem übergebenen Grundbesitz den Schluß, diese nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig aus den Erträgnissen des Vermögens, nicht der Substanz zu zahlenden. Schulden ( Häiimening IAG § 16
Anim 1) müßten von den Beteiligten und einem objektiven Beobachter als übernommen angesehen.werden» Dem ist aus .Rechtsgründen nicht entgegenzutrat en.- Insbesondere ergeben die angeführten Gründe nicht nur» ..wie die Bovis ion me int , /I daß die Übernahme vom Standpunkt des Klägers wünschenswert gewesensei«
d) Demgegenüber fällt nichih ins Gewicht, daß gegen die:üh£ Auffassung des Berufungsgerichts, durch den Vertrag sei eine allgemeine Schuldübernahme so.- wie in..§ 2 des Vorvertrags geschehen, vereinbart worden, Bedenken bestehen<, Die Rovi-.:
Sion weist in dieser Hinsicht mit Recht auf die engere Fassung und das Pehlen'i&iher-bntsprechenden. Bestimmung
hin, Umstände, dice inenAnhal'tspunkt; für eine eingeschränkte- “ re Übernahme gabeno Auch stand einer derartigen ausgedehnten Verpflichtung im Wege, daß es sich nicht um einen gewöhnlichen Übergabevertrag;) sondern um einen solchen zur Sanierung und zur Ansiodlung eins Flüchtlings handelte, indem zur Regelung der privatrecht liehen Schulden, soweit sic aus dem Betrieb stammten, der Weg der ’Wegfertigung aus dem Kaufpreis gewählt wurde (§4 des Vertrages)« Der durch Auslegung zu ermittelnde rechtsgeschäftliche Wille muß immerhin einen wenn auchunvollkommenen Ausdruck in der Willenserklärung gefunden habeno
e) Daß der Beklagte und seine Ihefrau bei ihrer Erklärung gegenüber dem Kulturamt am 29c April 4959 nicht von einer bereits bestehenden Verpflichtung aus dem Ver= trage auogcgaögen sind, kann der Revision nicht zugegeben werden, da bei dieser Verhandlung die Erklärung gegenüber dom Finanzamt im Vordergrund .'Stand und: die Erklärung "wir 3ind uns auch bewußt, daß dies der Sinn des § 3 des Übergabevertrages ist", nicht notwendig bedeutet, der Kläger
habe dieses Bewußtsein erst zur Zeit der Erklärung erlangt«
Der lat rieht er hat J<iem gemäß die Erklärung als.. Bestätigung der Übernahme im Vertrag aufgefaßt*.was aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden ist«
IIIo Pehl geht die Rüge der Revision, das Berufungs-gericht habe übersehen, daß der Beklagte im Vorpro-zeß undiim genwärtigen Prozeß zeitweise behauptet hatte, er habe § 3 nicht als. 'Übernahme1 der Vermögensabgabe enthaltend aufgefaßt« Das Berufungsgericht hat diesen Umstand vielmehr dahin .gewürdigt, es komme auf ihn nicht entscheidend an, da es sich bei. die senior klärungeh'um: den ü /w" nachträglichen Versuch des Beklagten gehandeit haben könne, sich von der Erfüllung der einmal übernommenen. Bf lichten freizu demacheno Die Würdigung dieses Verhaltens lag in dem im Revisionazug nicht nachprüfbaren ermessen.des Berufungs- i riehters als des Tatriehters« Der Berufungsrichter hat nicht allein § 3 hinsichtlich der Übernahme der Vermögensabgabe ohne einen das Ergebnis beeinträchtigenden Rechtverstoß ausgelegt, sondern darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht fes’t-gestellt, daß der Kläger und der Beklagte den § 3 im genannten; Sinn auch verstanden haben (BU S° 1:2,V° Die im Zusammenhang mit dem Anfechtungsrecnt des Klägers gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts schränken diese Feststellung nicht ein, sondern enthalten nur eine Hilfsbegründung für den Pall, daß die Feststellung in dem dort genannten Umfang nicht zutreffen sollte« Auch die der Auslegung an sich vorgehende Feststellung (BGH Urt, v„ 14°
März 1956 VI ZR 336/54 IM. § 157 Gf Nr« 2) dessen, was Parteien unter der Regelung des § 3 sich vorgestellt haben, tragt das Urteil, da der Berufungsrichter seine über-
zeugung bereits durch jeden der von ihm erwähnten Umstände als begründet erklärt«
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Hach alledem erweist sich der Vertrag vom IT« März 1958 als rechtsgültig und die Hevision daher als unbegründet« Sie war mit der Kostenfolge des § 9T Abs« 1 ZPO zu« rücksuweisen«
pr„ Augustin
Schuster
Rothe
Mattem
Offterdinger
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