Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage auf Feststellung der Pflicht des Beklagten zu dem Ersatz des über die Bauplanänderungskosten hinausgehenden; aus der Überbauung um 5 l/2 cm entstandenen oder künftig entstehenden Schadens der Klägerin. Hinsichtlich der Leistungs-kl age (welche die Bauplanänderungskosten betrifft und vom Landgericht teilweise zugesprochen wurde) ist die Revision Klägerin durch das Berufungsurteil nicht beschwert; auf die Leistungsklage erstreckt sich die Revision deshalb nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht. die Erklärungen der Revis ions Klägerin in der mündlichen Verhandlung zielten zwar auf Einbeziehung auch eines solchen Schadensersatzanspruchs ab, sind aber nicht als Klagerweiterung anzusehen (sie wäre in dieser Instanz unzulässig), sondern als Auslegung der bischerigen Anträge9 der jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Anträge nicht gefolgt werden kann« Das Berufungsgericht bejaht mit dem Landgericht eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung des Eigentums der Klä-gsrin durch den Beklagten im Sinne von § 823 Abs, 1 BGB. Es sieht aber abweichend vom Landgericht in den gesetzlichen Bestimmungen über denüberbau (§§ 912 ff BGB) eine Sonderregelung;, welche die Haftung nach allgemeinen Vor-s chriften auch fur einen d r i11en Schädiger aus s c hl i e ß e , . vveil der Eigentümer selbst ohne Schuld sei und das Verschulden des Beklagten ihm nicht zugerechnet werden könne» Per Beklagte hafte deshalb nach § 823 BGB nur insoweit5 als dar Schaden der Klägerin nicht durch die Überbarrente gedeckt werdef ein derartiger weiterer Schaden bestehe nur in der Notwendigkeit ? Bis Überbaurente gewähre keinen vollen Schadensersatz, nur Ausgleich für die Pflicht des Eigentümers, den Überbau zu dulden; das Grundstück der Klägerin sei durch die weitere Verringerung seiner ohnehin geringen Breite in seinem Wert außerordentlich beeinträchtigt, dieser Schaden sei nicht durch die Überbautente gedeckt, über ihn hätte daher der angebotene Beweis erhoben werden müssen. Es liege über-haupt kein Überbau im Sihne .der §§ 912 ff BGB vor, weil sich der Eigentümer die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zurechnen lassen müsse und daher nicht im Sinne von § 912 BGB gutgläubig gewesen sei. .hier das der Klägerin) bedient, wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzüberbau (§§ 912 ff BGB) dem Grande nach nicht berührt; darin ist dem Landgericht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , beizutreten Pie §§; ;912 f f BGB gewähren zwar idem, vom überbau betroffenen Grundeigentümer gegen den überbauenden hachbareigentüBier einen Benienanspruch.., und soweit dieser reicht und nicht' sonst in Hechte des betroffenen Grundeigentümers eingegriffen wird,: dürfte durch diese Sonderregelung eine Schadensersatzhaftung nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere; § 829 BGB?. Auf Iw § 24 III 1 zu und in Fußnote 90; vgl RGZ 65, 73) > Dieser Haftungsausschluß ist jedoch schon hinsichtlich des überbauenden Eigentümers insoweit zweifelhaft,, als der Schaden über den durch die Üb e rb.au re nt e - zu deckenden' hinaus geht (vgl. Das Berufungsgericht und der Revisionsbeklagte berufen sich für die gegenteilige Ansicht auf den Zweck der Überbaurente, den die Denkschrift zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs (S» 129) mit Recht darin sieht, "fortgesetzte nachbarliche Streitigkeiten über die Höhe des Schadens, insbesondere über den jeweiligen Wert der überbauten fläche abzuschneiden"* Dieser Zweck erklärt und erfordert jedoch eine Abweichung vom allgemeinen Schadensersatzrecht nur im Verhältnis zwischen den beiden beteiligten \Grundstückseigentümern^' hier ist ein Befriedigungsinteresse im Hinblick auf ihre nachbarlichen Beziehungen vordringliche hier entspricht der Beschneidung der sachenrechtlichen Rechtsstellung des vom Überbau Betroffenen die sachenrechtliche Sicherstellung seiner Schadlos-hal.tung durch Gewähren der besonders ausgestalteten Entschädigungsrente des § GIG BGB, neben der für eine Schadens ersatzhaftung des Überbauenden nach den allgemeinen Vorschriften kein Bedürfnis mehr bestehen mag,. Im Gegensatz dazu steht der Drittschädiger zu dem betroffenen Grund-.Stücks Eigentümer in keinem nachbarlichen Verhältnis; gegen ihn hat dieser kein sachenrechtliches Recht auf Entschädigung^ die Gründe für den Ausschluß der allgemeinen Schadens-'ersatzhaftung durch die Sonderregelung der §§ 912 ff BGB treffen daher im Verhältnis zu dem Drittschädiger nicht zu, Ein solcher; Haftungsausschluß wird auch nicht durch die vom Revisionsbeklagten angeführte Besonderheit der Überbauhandlung gefordert, die vom Gesetzgeber nicht als unerlaubte Handlung gewertet werde. Das Gesetz befiehlt allerdings dem betroffenen Haehbareigentümer, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 912 BGB den durch den Über- wird durch das Recht auf Schadlos-haltung beim "descliäftsherrn" im Fall des § 912 BGB ebensowenig in Frage gestellt wie in den Fällen, wo der Schädiger die schadenstiftende Handlung im Rahmen seiner Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) oder Verrichtungsgehilfe; •(§• 831' BGB) eines andern vornimmt und deshalb ebenfalls schon dieser andere (aus Vertrag oder aus § 831 BGB) auf Schadensersatz haftet. 3- Auch der Hohe nach wird der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten'durch'ihr etwaiges Recht auf Überbaurente gegenüber dem überbauenden Grundstückseigentümer AtHÜ||7;-entgegen, der Annahme des Landgerichts, nicht berührt«, und zwar weder ausgeschlossen noch auch nufvgeminderHki Eine Beeinträchtigung käme in Betracht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung, Die Entstehung des Überbaurentenrechts .stellt .jedoch im Sinne des Schadens-ersatzrechts keinen auszugleichenden Vorteil dar, sondern Dessen Schaden ist nicht von vornherein um den Betrag der Überbaurente geringer ■«, sondern entsteht ohne Blicksicht auf die Überbaurente in voller Höher erst durch die tatsächliche Entrichtung der Überbaurente wird der vorher voll eingetretene Schaden ersetzt und damit nachträglich wieder beseitigt, Eine solche Zahlung ist indessen im vorliegenden Hall nicht behauptet^ angesichts der Anspruchsabtretung von A^BlHbsh die Klägerin auch wenig wahrscheinlich o Einstweilen, besteht daher der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 BG-B neben einem etwaigen Überbaurentenrecht; gegen Assmann aus § 912 BCfB unvermindertpforti (Einer Boppelentschädigung der Klägerin kann auf dem Weg des § 255 BGB begegnet werden, wobei nicht Übertragung des Überbaurentenrechts auf den Beklagten in Frage : kommt p.: §p.913 Infolgedessen war das angefochtene Urteil aufzulieben* Als unerheblich für den vorliegenden Rechtsstreit kann dahingestellt bleiben, ob ein entschuldigter Überbau durch AiHBH^vor~ liegti daher ist nicht Stellung zu nehmen zu der von Parteien und Vorinstanzen eingehend erörterten'«, im Schrifttum um-., strittenen Frage7 ob und in welchem Umfang - entsprechend § 166 c, § 278 oder § 831 BGB - ein Verschulden des Bau aus- . Hinsichtlich einer iberbauungsbreite von 3 cm ergibt sich die Überschreitung des gestatteten Überbauungsumfangs bereits aus dem festgestellten Sachverhalt» Insoweit war nach § 565 Abs.3 Ir, 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden» ■ Infolge-dessen kommt es hinsichtlich der weiteren 2 1/2 cm für die Schadensersatzhaftung des Beklagten schon dem Grunde nach auf die; - gegebenenfalls ergänzende - Auslegung der Überbaüvereinbarung zwischen der Klägerin und AflHHl an* Sie muß dem Berufungsgericht überlassen werden.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! <K/J Gesetz? BGB §§ 912, 823 Rechtssatz? Durch § 912 BGB werden Ansprüche gegen den Bauunternehmer als Drittschädiger nicht ausgeschlossene ' Aktenzeichens Y ZR 225/ 58 Urteil des BGH vom 21. Mai 1958 liG Frankfurt a.M. OLG Frankfurt a.M, am 21c Mai 1958 Symalla? Justizobersekretär als Urkundsbeamier der Ge-schäftssteile I m Warnen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Ehefrau Margarete D in PI Klägerin? Berufungsbeklagten und ReVisionsklägerin, - Prozeßbev ollmäohtxgter s Rechtsanwalt Br, gegen den /Bauunternehmer. Karl Ludwig W in Hessen? GMHBstraße Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten? Prozel3bevollmächtigtem Rechtsanwalt Br. hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 , Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br, Augustin? Schuster? Br, Breitag und Br, Mattem für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12, Juli 1956 aufgehoben, soweit es sich um die Abweisung des Feststellungsanspruchs (hinsichtlich 5 1/2 cm Überbau) handelt/ Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in <. Frankfurt am Main vom 17« November 1955 wird hinsichtlich des Eeststellungsan-s pruchs ins owe it zurückgewies en. als es eine Überbauung um 3 cm betrifft. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerioht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Ber beklagte Bauunternehmer erstellte ab 1954 ein Baus für - den GrundstttcksnacHbarn der Klägerin,. Babei wurde die Brandmauer, die auf Grund Vereinbarung zwischen der Klägerin und zur Hälfte ihrer mit 30 cm vorgesehenen Bicke auf das Grundstück der Klägerin herübergebaut werden dürfte, dünner als vorgesehen - 25 cm und weit über die Hälfte - 18 cm ~ auf dem Grundstück der Klägerin errichtetoBie Klägerin macht Schadenser-' satzansprüche aus eigenem Recht und auf Grund Abtretung des Bauherrn geltend, Sie hat Klage erhoben auf? 1/ Verurteilung zur Zahlung von 190 BM nebst Zinsen ^Kosten der notwendig gewordenen Änderung ihrer eigenen Baupläne), 2. Beststellung der Pflicht zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus der Überbauung um ; 6 cm,. Ber Beklagte begehrte Klagabweisung. Er bestreitet eigenes Verschulden und hält,sich für ein etwaiges Verschulden seines Poliers im Hinblick auf § 831 BGB nicht für haftbar« Barüber hinaus hält er seine Haftung schon grundsätzlich durch die Sonderregelung der §§ 912 ff BGB für ausgeschlossen und einen über die Hberbaurente hin-äusgehenöen Schaden für nicht gegeben. Beide Vorinstanzen haben der Leistungsklage in Teilhöhe von 56 BM nebst Zinsen stattgegeben« Bie Peststellungsklage wurde vom Landgericht hinsichtlich einer Überbauung um 5 1/2 cm zugesprochen, vom Oberlandesgericht voll abgewiesen* Bie Kosten wurden vom Landgericht der Klägerin su 1/12; dem Beklagten zu 11/12; vom Oberlandesgericht der Klägerin voll auferlegt„ Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsanspruch weitem Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, I. * Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage auf Feststellung der Pflicht des Beklagten zu dem Ersatz des über die Bauplanänderungskosten hinausgehenden; aus der Überbauung um 5 l/2 cm entstandenen oder künftig entstehenden Schadens der Klägerin. Hinsichtlich der Leistungs-kl age (welche die Bauplanänderungskosten betrifft und vom Landgericht teilweise zugesprochen wurde) ist die Revision Klägerin durch das Berufungsurteil nicht beschwert; auf die Leistungsklage erstreckt sich die Revision deshalb nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Feststellungsklage (die ursprünglich eine Überbauung um 6 cm betraf) ist hinsichtlich 1/2 cm Überbau bereits vom Landgericht rechtskräftig abgev/iesen wordene Bezüglich der verbleibenden 5 l/2 cm Überbau kann dahingestellt bleiben, ob der Klagantrag in erster Instanz entgegen seinem Wortlaut auch den zukünftigen Schaden umfaßt hat; denn das Landgericht hat diese Klage auch be-ztiglich des zukünftigen Schadens zuerkannt; und ein etwa darin liegender Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Berufungsinstanz durch den -Beruf ungsZurückweisungsantrag der Klägerin: gegenstandslos geworden (RGZ 157; 23)* Einen Ersatzanspruch hinsichtlich desjenigen Schadens, der der Klägerin nach ihrem Vortrag durch die vereinbarungswidrig geringe Mauerdicke (25 Statt 30 cm) entstanden ist und entsteht, hat sie in diesem Rechtsstreit nicht rechtshängig gemacht £ ihre bisherigen Anträge betrafen nur die zu große 'überbauungsbreite 5 nicht auch die zu geringe Ge-samtdicke der Mauer?/ die Erklärungen der Revis ions Klägerin in der mündlichen Verhandlung zielten zwar auf Einbeziehung auch eines solchen Schadensersatzanspruchs ab, sind aber nicht als Klagerweiterung anzusehen (sie wäre in dieser Instanz unzulässig), sondern als Auslegung der bischerigen Anträge9 der jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Anträge nicht gefolgt werden kann« Pas Eeststellungsinteresse (.§ 256 ZPO) ist von den Vorinstanzen mit Recht bejaht worden, XL.» Das Berufungsgericht bejaht mit dem Landgericht eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung des Eigentums der Klä-gsrin durch den Beklagten im Sinne von § 823 Abs, 1 BGB. Es sieht aber abweichend vom Landgericht in den gesetzlichen Bestimmungen über denüberbau (§§ 912 ff BGB) eine Sonderregelung;, welche die Haftung nach allgemeinen Vor-s chriften auch fur einen d r i11en Schädiger aus s c hl i e ß e , . Es bejaht das Vorliegen eines Überbaus im Sinne von § 912 BGB? vveil der Eigentümer selbst ohne Schuld sei und das Verschulden des Beklagten ihm nicht zugerechnet werden könne» Per Beklagte hafte deshalb nach § 823 BGB nur insoweit5 als dar Schaden der Klägerin nicht durch die Überbarrente gedeckt werdef ein derartiger weiterer Schaden bestehe nur in der Notwendigkeit ? die bisherigen Bau- 6' - plane der Klägerin zu ändern,, was bereits Gegenstand der Leistungsklage sei; aller sonstige Schaden (Wertminderung des Grundstücks, Beeinträchtigung seiner tatsächlichen Benutzbarkeit, künftiger Mietausfall) werde durch die Überbaurente gedeckte Der Anspruch auf Abtretung sei hinsichtlich des Befreiungsanspruchs nicht schlüssig und im übrigen nicht substantiiert Lie .Revision rügt' Verletzung des § 286 ZPO sowie des ■materiellen- Rechts , insbesondere der §§ 166, 278 , 912 bis 914 BGB« Sie führt aus? Die Sonderregelung der §§ 912 ff BGB bedeute keinen .Haftungsausschluß für dritte Personen. Bis Überbaurente gewähre keinen vollen Schadensersatz, nur Ausgleich für die Pflicht des Eigentümers, den Überbau zu dulden; das Grundstück der Klägerin sei durch die weitere Verringerung seiner ohnehin geringen Breite in seinem Wert außerordentlich beeinträchtigt, dieser Schaden sei nicht durch die Überbautente gedeckt, über ihn hätte daher der angebotene Beweis erhoben werden müssen. Es liege über-haupt kein Überbau im Sihne .der §§ 912 ff BGB vor, weil sich der Eigentümer die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zurechnen lassen müsse und daher nicht im Sinne von § 912 BGB gutgläubig gewesen sei. Die Revision ist begründet« ' III. 1 .. Die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 823 ÜAbSo 1 BGB dem Grunde nach sind von den Vorinstanzen insoweit rechtsirrtumsfrei festgestellt, als die lauer mehr als 15 cm breit über die Grundstücksgrenze ragt; also hinsichtlich einer Breite von. 3_cm, Inso- r - weit liegt eine ,wider f e e lit 1 iehe und 's c hup. d hafte Verletzung des Eigen turns der Klägerin durch den Beklagten darin, daß er vom Grundstück der Klägerin eine größere Fläche überbaut hat? als seinem Besteller von der Klägerin durch Vereinbarung gestattet war» 2 c Die S c hade ns e rs at zh af tu rig des Bau aus führenden (hier Beklagten) ,, dessen sich ein Grundstückseigentümer (hier beim Überbau auf ein fremdes Grundstück .hier das der Klägerin) bedient, wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzüberbau (§§ 912 ff BGB) dem Grande nach nicht berührt; darin ist dem Landgericht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , beizutreten Pie §§; ;912 f f BGB gewähren zwar idem, vom überbau betroffenen Grundeigentümer gegen den überbauenden hachbareigentüBier einen Benienanspruch.., und soweit dieser reicht und nicht' sonst in Hechte des betroffenen Grundeigentümers eingegriffen wird,: dürfte durch diese Sonderregelung eine Schadensersatzhaftung nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere; § 829 BGB?. ausgeschlossen sein (Meisne r/ Stern/KodesNachbarrecht di. Auf Iw § 24 III 1 zu und in Fußnote 90; vgl RGZ 65, 73) > Dieser Haftungsausschluß ist jedoch schon hinsichtlich des überbauenden Eigentümers insoweit zweifelhaft,, als der Schaden über den durch die Üb e rb.au re nt e - zu deckenden' hinaus geht (vgl. die genannten Zitate sowie RGRK BGB 10> Auf 11 § 912 Annu 13 und Soergel BGB So Auf11 § 912 Anm. 5? die an den beiden letzteren Stellen zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock OLG 26, 28 schlägt allerdings nicht ein)i Jedenfalls gilt der Haltungsausschluß aber nur für die Haftung des mit der Überbaurente belasteten Eigentümers selbst, nicht auch für die Haftung dritter Personen, etwa wie hier des Bauausführenden„ 1 Das Berufungsgericht und der Revisionsbeklagte berufen sich für die gegenteilige Ansicht auf den Zweck der Überbaurente, den die Denkschrift zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs (S» 129) mit Recht darin sieht, "fortgesetzte nachbarliche Streitigkeiten über die Höhe des Schadens, insbesondere über den jeweiligen Wert der überbauten fläche abzuschneiden"* Dieser Zweck erklärt und erfordert jedoch eine Abweichung vom allgemeinen Schadensersatzrecht nur im Verhältnis zwischen den beiden beteiligten \Grundstückseigentümern^' hier ist ein Befriedigungsinteresse im Hinblick auf ihre nachbarlichen Beziehungen vordringliche hier entspricht der Beschneidung der sachenrechtlichen Rechtsstellung des vom Überbau Betroffenen die sachenrechtliche Sicherstellung seiner Schadlos-hal.tung durch Gewähren der besonders ausgestalteten Entschädigungsrente des § GIG BGB, neben der für eine Schadens ersatzhaftung des Überbauenden nach den allgemeinen Vorschriften kein Bedürfnis mehr bestehen mag,. Im Gegensatz dazu steht der Drittschädiger zu dem betroffenen Grund-.Stücks Eigentümer in keinem nachbarlichen Verhältnis; gegen ihn hat dieser kein sachenrechtliches Recht auf Entschädigung^ die Gründe für den Ausschluß der allgemeinen Schadens-'ersatzhaftung durch die Sonderregelung der §§ 912 ff BGB treffen daher im Verhältnis zu dem Drittschädiger nicht zu, Ein solcher; Haftungsausschluß wird auch nicht durch die vom Revisionsbeklagten angeführte Besonderheit der Überbauhandlung gefordert, die vom Gesetzgeber nicht als unerlaubte Handlung gewertet werde. Das Gesetz befiehlt allerdings dem betroffenen Haehbareigentümer, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 912 BGB den durch den Über- bau geschaffenen Zustani als Ergebnis hinzunehmen„ Das ändert aber nichts daran, daß auch im Fall des § 912 BGB die läti^heit des Überbauens im Ausgangspunkt widerrechtlich ist, Nicht überzeugend ist der Hinweis des Bevisionshe-klagten auf § 249 Satz 1 BGB, wonach die Bejahung einer Schadensersatzpflicht des Dritten zu dem unwirtschaftli-chen Ergebnis führen würde, daß der Eigentümer' des überbauten Grundstücks vom Dritten im Weg- der Naturalrestitution den Abbruch des überbauten Gebäudeteils verlangen k ö nnt e y Ab ge s e he n von dem. .derzeitigen öffentlich-rechtli~ dien Gebäudeabbruchsverbot (§ 22 des Wohnraumbewirtschaf-tungsgesetses vom dio März 1953, BGBl I 97) wäre das Verlangen der Wiederherstellung des früheren Zustands gegenüber dem Dritten wohl mindestens nach § 251 Abs~ 2 BGB abwendbar, wenn nicht schon nach Absatz:1 aaO (wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit oder doch Unvermögens) ausgeschlossen, weil der Dritte ohne Einverständnis der beiden Nachbarn gar nicht in der Lage wäre, den übergebauten Teil zu entferneno Es kann auch entgegen der Annahme des Hevisionsbe-klagten nicht als uhbillig angesehen werden, dem durch den Überbau geschädigten Grundstückseigentümer neben der Über-. baurente weitergehende Rechte susubiiligen, wenn der Überbau von einem Dritten zu vertreten ist; das Gegenteil trifft zu, sofern nur die Voraussetzungen einer Haftung nach allgemeinen Vorschriften gegeben sind0 Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den hier vorliegenden Fall, daß der Driftschadiger vom überbauenden Grundeigentümer mit der Bau aus führung betraut wurde ? in deren Verlauf der Überbau erfolgte. Baß über die Frage der unmittelbaren Haftung dieses Schädigers bisher5 ,7 soweit ersichtlich? - noch nicht hochstrichterlich entschieden worden ist-, besagt entgegen der Meinung des Re-v i s ;i. o n s b e kl a g ten nichts gegen ihre Bejahung, zu demal da für eine kraft Gesetzes zulässige Revision die Revisions-grenze in der Regel dieser Palle (wie auch im vorliegenden) nicht erreicht sein wird« Die eigene Haftung des unmittelbar: Schädigenden. wird durch das Recht auf Schadlos-haltung beim "descliäftsherrn" im Fall des § 912 BGB ebensowenig in Frage gestellt wie in den Fällen, wo der Schädiger die schadenstiftende Handlung im Rahmen seiner Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) oder Verrichtungsgehilfe; •(§• 831' BGB) eines andern vornimmt und deshalb ebenfalls schon dieser andere (aus Vertrag oder aus § 831 BGB) auf Schadensersatz haftet. Im Schrifttum ist die unmittelbare Haftung des Bauausführenden aus §§ 823 ff BGB auch im Fall des § 912 BGB bisher ebenfalls, soweit ersichtlich«, nicht in Zweifel gezogen worden (ausdrücklich bejahend Schultz in MDR 1955> 2607 262). 3- Auch der Hohe nach wird der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten'durch'ihr etwaiges Recht auf Überbaurente gegenüber dem überbauenden Grundstückseigentümer AtHÜ||7;-entgegen, der Annahme des Landgerichts, nicht berührt«, und zwar weder ausgeschlossen noch auch nufvgeminderHki Eine Beeinträchtigung käme in Betracht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung, Die Entstehung des Überbaurentenrechts .stellt .jedoch im Sinne des Schadens-ersatzrechts keinen auszugleichenden Vorteil dar, sondern A. gibt nur eine (weitere) rechtliche Möglichkeit der Ent-Schädigung des Hachbarergenttlraers.. Dessen Schaden ist nicht von vornherein um den Betrag der Überbaurente geringer ■«, sondern entsteht ohne Blicksicht auf die Überbaurente in voller Höher erst durch die tatsächliche Entrichtung der Überbaurente wird der vorher voll eingetretene Schaden ersetzt und damit nachträglich wieder beseitigt, Eine solche Zahlung ist indessen im vorliegenden Hall nicht behauptet^ angesichts der Anspruchsabtretung von A^BlHbsh die Klägerin auch wenig wahrscheinlich o Einstweilen, besteht daher der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 BG-B neben einem etwaigen Überbaurentenrecht; gegen Assmann aus § 912 BCfB unvermindertpforti (Einer Boppelentschädigung der Klägerin kann auf dem Weg des § 255 BGB begegnet werden, wobei nicht Übertragung des Überbaurentenrechts auf den Beklagten in Frage : kommt p.: §p.913 Abs 0 1 BOB., sondern Abtretung des eingeklagten'Beliktsanspruchs im Umfang des Bentenrechts an vgl. BGHZ - GSZ - 9 7 179) > 4 niHle'^pueh steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens. zu, der ihr durch die Überschreitung des zwischen ihr und AflH^ vereinbarten Ijberbauuhgsumfangs entstanden, ist. Infolgedessen war das angefochtene Urteil aufzulieben* Als unerheblich für den vorliegenden Rechtsstreit kann dahingestellt bleiben, ob ein entschuldigter Überbau durch AiHBH^vor~ liegti daher ist nicht Stellung zu nehmen zu der von Parteien und Vorinstanzen eingehend erörterten'«, im Schrifttum um-., strittenen Frage7 ob und in welchem Umfang - entsprechend § 166 c, § 278 oder § 831 BGB - ein Verschulden des Bau aus- führenden Bösgläubigkeit des: überbauenden Grunds tücks-eigentümers selbst im Sinn von § 912 BGB bewirkt» Dahingestellt. bleiben kann ferner* ob ein etwa der Klägerin zustehendes Überbaurentenreeht trotz § 912 Abs» 2 Satz 2 BGB den vollen Schaden der Klägerin decken kann. Dahingestellt bleiben kann schließlich., ob und in welchem umfang der Grundstückseigentümer iJMI gegen den Beklagten einen Befreiuhgsänspruch hat» den er an die Klägerin ab treten konnte» . Hinsichtlich einer iberbauungsbreite von 3 cm ergibt sich die Überschreitung des gestatteten Überbauungsumfangs bereits aus dem festgestellten Sachverhalt» Insoweit war nach § 565 Abs. 3 Ir, 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden» Was die weiteren 2 1/2 cm anlangt, so hängt die Wider rechtlichkeit der Überbauung davon ab, ob bei der Vereinbarung zwischen der .Klägerin und AflHHl das . absolute Maß der zu dem Überbau gestätteten Mauerdicke (15 cm) oder die Maßgleichheit der diesseits und jenseits der Grundstücksgrenze stehenden Maueiheile (jeweils die Hälfte) nach dem Parteiwillen entscheidend war? das ist eine Frage der Auslegung;, die bisher nicht erfolgt ist. Allerdings kann auch dann» wenn die Tatsache der Überbauung als solch in Hohe dieser weiteren, 2 1/2 cm von der Klägerin gestattet war?.die Art der Überbauung aus. dem Rahmen der Gestattung fallen und daher widerrechtlich sein? das macht die Klägerin geltend, indem sie behauptet, die geringere Gesamtdicke der Mauer bewirke eine ungenügende Schallisolierung, zur Abhilfe sei: eine Mauerverstärkung auf die vereinbarten 30 cm erforderlich, diese Verstärkung könne 13 - praktisch nur auf ihrer - der Klägerin - Seite nachgeholt werden und bedeute einen sogar noch über die 5 l/2 cm hinausgehenden Baumverlust. Das ist jedoch bisher nicht Proseßgegenstand, da der Klagantrag nur auf die Tatsache , nic hi di e Art d er Üb erb aüu ng ' abstellt (oben I). ■ Infolge-dessen kommt es hinsichtlich der weiteren 2 1/2 cm für die Schadensersatzhaftung des Beklagten schon dem Grunde nach auf die; - gegebenenfalls ergänzende - Auslegung der Überbaüvereinbarung zwischen der Klägerin und AflHHl an* Sie muß dem Berufungsgericht überlassen werden. Deshalb ist in diesem Umfang Zurückverweisung gebotena Die Kostenentscheidurig wird zweckmäßig dem Berufungs gericht überlassene Dr, Tasche Dr, Augustin ■ Schuster hr, freitag Br, Mattem