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BGH

Gericht: BGH

zeitig mit Einreichung ihrer Rechnungsdurchschriften an die Beklagte dieser eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung geben, so dass nach Eingang des Rechnungsbetrages bei der Beklagten der den drei SubUnternehmern Am 17<» Dezember 1951 kamen daraufhin die Vertreter der Klägerin mit dem Alleingesell-schafter und Geschäftsführer der B^m zusammen, der sich verpflichtete, der Beklagten zugleich mit der Übersendung der Rechnungsdurchschläge der Stahlbaufirmen unwiderrufliche Zahlungsanweisung zu geben- bei Eingang des Rechnungsbetrages vom Besätzungskostenamt den auf die Stahlbaufirmen entfallenden Betrag direkt an die einzelnen Firmen zu überweisen« Die Klägerin legte dieses Ergebnis der Besprechung in einem Aktenvermerk nieder, den sie d e r übe r sand te« "Auf Grund der Mitteilung der Firma vom 17«Dezember 1951 haben wir davonKenrnSnis genommen, daß Ihr Auftrag als Subuntegflghmer obiger Firma im Bauvorhaben zJHHHH’ H^Hpreg ca„ DM-West 105 000 ausmachte Wirbeatätigen Ihnen hiermit, dass wir Ihre von der B«H| GmbH anerkannten und angewiesenen Rech-nuSgei^us den ciafür zur Verfügung stehenden Mitteln überweisen werden, wobei nach Mitteilung der B^M^' GmbH ca. Gemäss dem Schreiben vom ^»Dezember 1951 könne sie lediglich auf Grund von der Bau-Ge-Ma anerkannter und angewiesener Rechnungen aus den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln Beträge anweisen. Die Klägerin geht davon aus, die Beklagte sei auf Grund des Schreibens vom 19« Dezember 1951 auf jeden Pall verpflichtet gewesen, einen Betrag von 105 000 DM für die Klägerin bereitzustellenc Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. anweisung, durch die eigene Ansprüche der Klägerin hätten entstehen können, andererseits könne das Schreiben der Beklagten vom 19c Dezember 1951 auch nicht als Annahme einer solchen Anweisung im Sinne der §§ 784, 790 BGB gewertet werden. Das Schreiben der Beklagten vom 19« Dezember 1951 sei weder ein Garantieversprechen noch die Annahme einer kaufmännischen Zahlungsanweisung. Dem Schreiben der Beklagten vom 19» Dezember 1951 würde Gewalt angetan» wenn man daraus ein Garantieversprechen, nämlich die Erfüllung der aus dem ünterauftrag entstehenden Zahlungsverpflichtungen herleiten wollte» den die der iClägerin erteilt habe. Der Wille, für die Verpflichtungen der B^pm^gegenüber der Klägerin einzustehen, sei weder aus dem Schreiben noch aus den besonderen Umständen des Palls zu entnehmen. Das Schreiben vom 19- Dezember 1951 habe nur die Voraussetzungen klarstellen wollen, unter denen die Beklagte bereit gewesen sei, direkte Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Auch hier sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte jede Zahlung von der Anerkennung der Rechnungen und deren Anweisung durch die abhängig gemacht habe. Das zeige deutlich, daß die Beklagte keinesfalls unter eigener Verantwortlichkeit derartige Zahlungen an die Klägerin habe leisten, sondern ausschließlich von Rail zu Pall entsprechende Aufträge ihrer Kundin, der habe abwarten wollen» Auch wenn man der Ansicht der Klägerin folgen wollte, daß unter diesen Umstanden das Schreiben vom 19» Dezember 1951 bedeutungslos und überflüssig wäre, sei daraus nichts Gegenteiliges zu folgern? denn oft würden schriftlich Bestätigungen gegeben, die keine an-dere rechtliche Bedeutung als eben die der Bestätigung eines eingegangenen Schreibens enthielten» Die erste Verhandlung vom 7« Dezember 1951 habe in der Zentrale der Beklagten mit Direktor ifmi stattgefunden, ohne daß von der Klägerin behauptet worden oder sonst ersichtlich sei, daß der Leitei' der Filiale Wpppp, GäQpH ^on diesen vorangegangenen Verhandlungen Kenntnis gehabt habe» Man werde also davon ausgehen müssen, daß er nur das Schreiben der bestätigen wollen. Aus dem vorgelegten Briefwechsel der Klägerin mit der BpppPPP ergebe sich, daß die Klägerin selbst bis zur Klagerhebung weder die Übernahme einer Garantiezusage noch ein Zahlungsversprechen angenommen habe, daß sie Wenn sie in verschiedenen Schreiben immer wieder die Erteilung einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung gefordert habe, könne sie nicht davon ausgegangen sein, daß eine sol-* che schon erteilt sei und das Schreiben vom 19c Dezember 1951 deren Bestätigung bedeutet haben müsse. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Filial-angestellten VfJ^und Ge^J^ rechtlich ±n der I*age gewesen seien, derartige Verpflichtungen mit ,Yirks8mkeit gegenüber der Beklagten zu übernehmen, oder ob aus dem Genossenschaftsgesetz etwas anderes zu folgern wäre. Die Klägerin habe sich zu Unrecht auch auf das Reichsgericht (RGZ 118, 235) berufen\ denn in dem dortigen Fall habe die Schuldnerin eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung an ihre Bank erteilt und diese habe durch Schreiben bestä-tigt, daß sie den Zahlungsauftrag unwiderruflich ausführen werde« Daran fehle es hier aber gerade* Das könne aber nur auf Grund besonderer Abmachungen geschehen und ergebe sich nicht allein aus der Einschaltung der Bank. Die Beklagte habe auch hier eine gewisse treuhänderische Punktion auszuüben gehabt, aber allein gegenüber der geldgebenden Stelle, also der amerikanischen Militärregierung oder dem Besatzungskostenamt, oder gegenüber ihrer Bankkundin, der Wenn es auch denkbar sei, daß zwischen der Bauherrin und der geldgebenden und geld-verwaltenden Stelle eine Vereinbarung getroffen werde, die als Vertrag zugunsten Dritter den Subunternehmern direkte Ansprüche und Rechte gebe, so gehe eine solche Vereinbarung weder aus den Umständen noch aus einer ausdrücklichen Erklärung der Parteien hervor. Auch eine aus den besonderen Umständen zu folgernde IreuhänderStellung der Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungen nach beiden Seiten sei nicht anzunehmen. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung hätte irgendwie sichtbar ihren Ausdruck finden müssen« Die Beklagte habe aber gerade am 7» Dezember 1951 durch Direktor zu erkennen gegeben, daß sie eine solche Verpflichtung gegenüber der Klägerin ohne Mitwirkung der nicht übernehmen wolle und könne« Diese Bestimmung habe sich zudem nicht auf die Verwendung der der Beklagten von dem Besatzungskostenamt zufließenden Betrage, sondern auf die der Grund des ihr gewährten Kredits ausbe- Die Beklagte habe nicht frei über die ihr zufließenden Gelder verfügen könneng sie sei nach wie vor darauf angewiesen gewesen, die Weisungen ihrer Bankkundin, der BppBMfc abzuwarten. Die Auffassung des Berufungsgerichts verstoße gegen die allgemeine Lebenserfahrung und die gesetzlichen Äuslegungsregeln* Dem Schreiben habe mit Rücksicht auf die vorherigen Verhandlungen zwischen den Parteien eine rechtsgeschäftliche Bedeutung beigemessen werden müssen. Dezember 1951 und dem Schweigen der Beklagten darauf ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten, den Gesamtbetrag von 105 000 DM an die SübUnternehmer zu überweisen. Es ist übrigens nicht richtig, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben nur als eine Mitteilung ohne rechtlichen Gehalt aufgefasst hat, es hat lediglich verneint, daß darin ein Garantieversprechen oder die Annahme einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung zu sehen sei, und die Beklagte hat in rechtsgeschäftlich bedeutsamer Weise die Grenzen Umrissen, innerhalb deren sie sich zu Leistungen verpflichten wollte. Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht gerade das Schreiben der Klägerin vom 21.Dezember 1951 übersehen hätte, wenn es sich auch nicht ausdrücklich mit ihm auseinandersetzt. Das ist auch erklärlich, denn gerade dieses Schreiben ist ein reines Bestätigungsschreiben, in dem aus der Passung ”daß Sie die Beträge direkt überweisen werden”, ersichtlich ist, daß der Schwerpunkt die direkte Überweisung ist, während darauf, welche Beträge überwiesen werden sollen, nicht eingegangen wird. November 1953 (Bl 201 GA) wird unten in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein-Hier ist nur darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht ein eigenes Interesse daran für notwendig hielt, gerade die Garantieverpflichtung zu übernehmen, und dieses Interesse verneint, während die Revision auf die Interessen der Beklagten an der B^m^ und der Abwicklung der von dieser bereits übernommenen Bauvorhaben hinweist» hältnis zwischen den Parteien nur dahin untersucht, ob es als Garantievertrag oder als Zahlungsanweisung anzusehen seiIn Wirklichkeit liege ein Vertrag eigener Art /or, in dem sich die Beklagte verpflichtet habe,%die Verwendung der vom Besabzungskostenamt ihr Überwiesenen, von ihr auf dem "Konto H^H^weg" gutgeschriebenen Beträge durch die Firma zu überwachen und dafür zu sor- gerin auf Verhandlungen mit der Bfm verwiesen« Die Klägerin sonnte also nicht annehmen, daß die Beklagte Verpflichtungen übernehmen wolle, die weiter gingen, als aus ihren Erklärungen zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht habe auch die Umstände, unter denen das Schreiben vom 19» Dezember 1951 zustande gekommen sei, nicht richtig gewürdigt. Dezember an die Klägerin habe nach dem von dem Pilialleiter Ge angefertigten Entwurf einen anderen Wortlaut gehabt als das an die Klägerin abgesandte Schreibeno Das Berufungsgericht hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, die Beklagte habe bei derAbfassung des Schreibens absichtlich den einschränkenden Zusatz aus dem Schreiben der voni ®ezem~ Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin von dieser Einschränkung erst später erfahren habe und bei der Kenntnis devon ihre Lieferungen nicht gemacht hätte, die erst im Anschluß an das Schreiben vom 19» Dezember begonnen hätten«' Durch die Verhandlungen zwischen den Parteien sei ein Vertrauensverhältnis begründet worden, das die Beklagte im Hinblick auf das ihr bekannte Bedürfnis der Klägerin nach Sicherstellung ihrer Forderungen verpflichtet habe, auf den einschränkenden Satz im Schreiben der aufmerksam zu machen. Diese Einwendungen schlagen nicht durch* Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Beklagte habe der Klägerin von der Abtretung der Forderungen der Bau-Ge-Ma gegen das Besatzungskostenamt an die Beklagte keine Kenntnis geben müssen, so kann darin kein lechtsverstoß gesehen werden. ne besondere Anweisung durch die B^J^p^hin Felder an Dritte überweisen wollte und wenn sie demgemäss auch nach aussen gegenüber Dritten von ihrer erweiterten Rechtsstellung keinen Gebrauch machen wollte, so brauchte sie der Klägerin davon/^ceine Kenntnis zu gebens es wäre dadurch gerade die Gefahr eingetreten, daß die Klägerin der Meinung gewesen wäre, die Beklagte wolle sich ihr gegenüber zu mehr verpflichten, als wozu sie bereit war. Es ist auch nicht so, daß die Beschränkung der Zahlungspflicht der Beklagten, die sich aus dem Schreiben der ^7° Dezember ergibt, in dem ursprünglichen Entwurf des Schreibens vom 19«* Dezember enthalten gewesen und dann herausgestrichen worden wäre. Aus dieser Passung mußte die Klägerin erkennen, daß die Beklagte immer noch die Anweisung der BpHHMhaben und sich nicht zu einer selbständigen Verteilung der einkommenden Gelder verpflichten wollte. lung zu haben, als sie aus dem Schreiben der Beklagten vom 19- Dezember allein - und nur dieses war maßgebend hätte entnehmen können. Für einen etwaigen Irrtum der Klägerin, der sich aus Jem zwiespältigen Verhalten der ergeben hätte, kann die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden, da nichts dafür dargetan ist, daß sie davon wußte. Dezember 1951 enthalte eine bewußte Irreführung über die Sicherstellung der Forderung der Klägerin, durch die sie sich zu dem Beginn und zur Durchführung der Arbeit habe bewegen lassen, gehe aber fehl. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, irgend einen einschränkenden Zusatz im Schreiben der B^jm^vom ^0 Dezember weiterzugeoen, zu demal keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestanden hätten und sie deutlich zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie Zahlungen von der Anerkennung und Anweisung der abhängig mache. Daraus sei für die Klägerin zu entnehmen gewesen, daß die Beklagte weder eigene Verpflichtungen übernehme, noch einen Einfluß auf die Rechnungsführung der nehme, sondern sich ausschließ- Diese liegen aber tatbe-standlich ganz anders * Es handelt sich dort um Auskünfte einer Bank, und das Reichsgericht spricht aus, daß bei Gefahr der Haftung unrichtige Auskünfte nicht gegeben werden dürften, auch nicht durch Verschweigen von wesentlichen Umständen, wenn die Auskunft den Eindruck der Vollständigkeit erwecke. Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte nur angegeben, wie weit sie sich verpflichten wollte, und zwar in einer Weise, aus der die Klägerin, wenn sie lediglich das Schreiben der Beklagten berücksichtigte, erkennen konnte, wie weit die Beklagte ihre Verpflichtung eingeschränkt hatte, und für die Klägerin konnten das Schreiben der Beklagten, nicht Vereinbarungen mit der Bau-Ge-Ma, allein maßgebend sein. Das Berufungsgericht hat endlich erwogen: Bei dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte sei bei der Führung des Sonderkontos H^f^weg nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren und habe sich dabei schadensersatzpflichtig gemacht, werde übersehen, daß es sich um ein Konto der gehandelt habe und daß die Benk grundsätz- . Dezember 1951 von der Beklagten erhalten habe, hätten sich die Buchungsvorgänge vor diesem Zeitpunkt weder zu dem Nachteil der Klägerin auswirken, noch im Bewußtsein einer Schädigungsmöglichkeit vorgenommen sein könneh- Die Klägerin meine aber, die Beklagte habe es geduldet und gefördert, daß Beträge auf dem Konto H^Htyveg zur Beendigung anderer Bauvorhaben der benutzt worden seien, um der Beklagten es zu ermöglichen, sich für ihre eigenen Forderungen gegen die daß der Beklagten durch Zession vom 15* Oktober 1951 eine Forderung der B(m^ Maschinenbau AG, vormals E„ in Hohe von 120 780,49 DM abgetreten worden sei, auf die bereits am 24- Oktober 1951 60 000 DM gezahlt worden seien. Die Klägerin hätte zu dem mindesten im einzelnen vortragen und unter Beweis stellen müssen, welche Summen aus dem Konto H^^ieg auf diese Weise über andere Bauvorhaben der Beklagten zugeflossen seien. Aber selbst wenn eine Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin erweisen würde, könnte - mangels einer der Klägerin obliegenden Hechtspflicht - nicht gefolgert werden, daß die Beklagte in sittenwidriger gchädigungs-absichb oder auch nur im Bewußtsein einer Schädigungsmöglichkeit gehandelt habe, zu demal die Beklagte den an sie ergangenen Überweisungsauftrag der BflmB zuguns fcen der Es könne dahingestellt sein, ob dies richtig sei, denn die Klägerin habe nicht behauptet, daß eine derartige Auskunft ihr gegenüber erteilt worden sei. Aus einer - selbst unrichtigen - Auskunft Dritten gegenüber könne die Klägerin eigene Ansprüche nicht herleitenc ...Dazu hat die Revision nur und zwar in anderem Zusammenhang, daß nämlich die Beklagte ein eigenes Interesse an der Begründung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin gehabt habe, gerügt, daß das Berufungsgericht die im Schriftsatz vom 28. Sie hat behauptet, die Gelder des Kontos HfBfc“ weg seien unter den Augen der Beklagten und mit ihrem Wissen und Willen dazu verwendet worden, Aufwendungen zur Fertigstellung des Bauauftrags SBHHHHB 1111(3 anderer Bauaufträge, die die Klägerin namentlich nicht benennt, zu bezahlen. Die Klägerin hat ferner die Vernehmung des Konkursverwalters der B^|m^, beantragt, der auf Grund der Betriebsunterlagen der B^H - welcher, sagt die Klägerin nicht - Bekundungen machen könne, daß die Beklagte die Fertigstellung des Bauvorhabens gewünscht habe, obwohl sie gewußt habe, daß die dieses Bauvorhaben nur mit den Mitteln aus dem Konto H^^pweg fertigstellen: könne * Damit ist aber kein Beweis dafür angetreten, daß die Beklagte tatsächlich gewußt hat, ob die wirklich Mittel zu diesem Zweck verwendet hat. Bei Prüfung dieser Beweisantritte ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß, selbst wenn die Beweisaufnahme das von der Klägerin erwartete Ergebnis hätte, damit der Beweis noch nicht erbracht wäre, daß die Beklagte das Bewußtsein gehabt habe, daß die Verfügungen der ^as jvonto weg durch Wechsel und Schecks dazu gedient hätten, die auf diesem Konto stehenden Mittel für'andere Bauvorhaben der zu verwen-

Zitierte Normen: § 785 BGB
KontoVerpflichtungFirmaBerufungsgerichtSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

VJR 225/54
Verkündet am 4o Januar 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
qMG y1
Im Namen des Volkes Tn lern Rechtsstreit
 der Firma
SHPlsfu!
Stahlbau und Eisenhandel GmbH in Bl gesetzlich vertreten jiurc] und Dr* ZlHHlHHIin ?fl|
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof-
gegen
 die	(SB)	?	eingetragene	Genossenschaft	mit
 beschrankter Ha^Rpflicm:, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder, die Bankdirektoren Gerhard PflHIH^Artur ÜfliHH, Eduard KMB^und Willi	in	Bl
 Stro
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br. Spieler und Br. Borschel
 für Recht erkannt%
Bie Revision gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Dezember 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
A
Tatbestand
B
trasse
 Bau-, Geräte- und Maschinen GmbH in
(im folgenden B
)
übernahm am 6„ Oktober 1951 als Generalunternehmerin das Bauvorhaben der amerikanischen Militärregierung Sport-
928 000 DM» Die Klägerin lieferte und montierte dazu als Subunternehmerin in der Zeit vom 20- bis 31* Dezember 1951 Stahlkonstruktionen in Zusammenarbeit mit den Stahl-
ferungen und Leistungen der drei Firmen war ein Pauschalpreis von 109 863 DM vereinbart» Von diesem Betrag erhielt die Klägerin, die für die drei beteiligten Firmen federführend war, trotz Fertigstellung der Arbeiten und Abschlussrechnung über 98 326 DM nur am 26cJanuar 1952 16 000 DM über die Beklagte ausbezahl fco Mit dem restlichen Betrag ist die Klägerin ausgefallen, da über das Vermögen der	inzwischen	das	Vergleichsverfahren	und	am
29c November 1952 das Konkursverfahren eröffnet worden ist» Nach dem Zusammenbruch der Dppjppphat die amerikanische Militärregierung die Kestarbeiten an die Subunternehmer direkt vergeben. Der Betrag von 928 000 DM ist voll zur Auszahlung gekommen.
Die B«HM^tte sich als Generalunternehmerin verpflichtet, die von der Bauherrin über das Besatzungskostenamt auf Grund vorgelegter Rechnungen empfangenen Zahlungen innerhalb von sechs Tagen an die Subunternehmer zur Auszahlung zu bringen.
Am 9o Oktober 1951 wandte sich der Geschäftsführer Gunia der Bp^an die Filiale	der Beklagten,
 mit der er in geschäftlicher Verbindung stand, wegen der Vorfinanzierung und wegen eines Zwischenkredi bs Am 13»
halle B
eg, zu dem Gesamtpreis von
 
Oktober 1951 legte diese Filiale ein neues Konto "Zwi-schenfinanzi erungskonto	an« Die Kreditkonti-
mjssion der Zentrale der Beklagten lehnte zunächst den Kreditantrag der	ab	und	erklärte	sich	erst
 auf Veranlassung der amerikanischen Militärregierung bereit, die einzelnen Wochenrechnungen unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fall zu Fall zu beleihen« Darauf wurde am 31» Oktober 1951 ein Zwischenkredit von 50 000 DM bewilligt« Auf Verlangen der Militärregierung und des Besatzungskostenamts trat die bUB durch Urkunde vom ?-November 1951 ihre Gesamtforderung gegen das Besatzurgskosten-amt an die Beklagte ab-
Die Abrechnung stellte sich dann folgendermassen dars Die SubUnternehmer mussten der	nacil	Fer-
tigstellung einzelner Teilabschnitte Rechnungen vorlegen, die diese unter Hinzusetzung ihres Anteils zu Ge-samtzwischenrechnungen zusammenfaßte und der amerikanischen Bauleitung vorüegte. Nach Prüfung der Rechnungen stellte das Besatzungskostenamt den jeweiligen Betrag der Beklagten zur Verfügung. Diese bevorschußte die Swischenrechnungen derart, dass sie bereits gegen Vorlage der Rechnungskopien vor Eingang der Beträge Zahlungen an die	leistete.
Die Klägerin, ebenso wie die beiden anderen Stahlbaufirmen, hatten Bedenken wegen der Sicherheit ihrer Forderungen.
Am 6o Dezember 1951 machte die Klägerin der Vorschläge über die Bezahlung der Staiilkonstruk-tionen, die dahin gingen, die	solle	gleich-
zeitig mit Einreichung ihrer Rechnungsdurchschriften an die Beklagte dieser eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung geben, so dass nach Eingang des Rechnungsbetrages bei der Beklagten der den drei SubUnternehmern
 
//
aus der Rechnung zustehende Betrag von der Beklagten an die SubUnternehmer überwiesen werde«.
Am 7. Dezember 1951 verhandelten der Prokurist und der Prokurist F^^ der Firma E^| bei der Zentrale der Beklagten mit Direktor	dem	Leiter	der
 Kreditabteilung. Sie äußerten den Wunsch, die Beklagte möge sich verpflichten, die ^om Besatzungskostenamt eingehenden Gelder nicht an die	auszuzahlen»	sondern	direkt an die SubUnternehmer.	das ab	und
 schlug vor, die Klägerin möge die B0HHR veranlassen, der Beklagten eine unwiderrufliche Anweisung in Höhe des Rechnungsbetrages zu erteilen. Am 17<» Dezember 1951 kamen daraufhin die Vertreter der Klägerin mit dem Alleingesell-schafter und Geschäftsführer der B^m	zusammen,
 der sich verpflichtete, der Beklagten zugleich mit der Übersendung der Rechnungsdurchschläge der Stahlbaufirmen unwiderrufliche Zahlungsanweisung zu geben- bei Eingang des Rechnungsbetrages vom Besätzungskostenamt den auf die Stahlbaufirmen entfallenden Betrag direkt an die einzelnen Firmen zu überweisen« Die Klägerin legte dieses Ergebnis der Besprechung in einem Aktenvermerk nieder, den sie d e r	übe r sand te«
Die	schrieb	an die Beklagte am selben Tage;
"Wir bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen, dass die Firma PJJM^Stahlbau«... als Sub Unternehmer im Bau-vorhabenjf^Htyreg fungiert«
Der Auftrag beläuft sich auf insgesamt ca. DM 105 000«
Wir beauftragen Sie, die von uns anerkannten und von uns zugestellten Rechnungsbeträge aus den für dieses Bauvorhaben von der geldgebenden Stelle zur Verfügung stehenden Mitteln an die obige Firma zu \ überweisen....
Wir verpflichten uns, Rechnungsbeträge nur innerhalb der uns frei zur Verfügung stehenden überwiesenen Mi ttel aus dem Bauvorhaben anzuerkennen«.
Wir werden veranlassen, daß Ihnen die Bankkonten der einzelnen Firmen noch gesondert zugehen«"
 
Daraufhin richtete die Filiale «f^^aer Beklagten unter dem 19- Dezember 1951 folgendes Schreiben an die Klägerin?
"Auf Grund der Mitteilung der Firma vom 17«Dezember 1951 haben wir davonKenrnSnis genommen, daß Ihr Auftrag als Subuntegflghmer obiger Firma im Bauvorhaben zJHHHH’ H^Hpreg ca„ DM-West 105 000 ausmachte
 Wirbeatätigen Ihnen hiermit, dass wir Ihre von der B«H| GmbH anerkannten und angewiesenen Rech-nuSgei^us den ciafür zur Verfügung stehenden Mitteln überweisen werden, wobei nach Mitteilung der B^M^' GmbH ca. DM 28 000 an die Firma MM^^ruckmül-er und ca. 28 000 DM an die Firma	zu I,a~
sten der obigen Summen geht«
Wir bitten um Aufgabe der entsprechenden drei Bankkonten „n
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Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 21«, Dezember 1951? in dem sie zur Kenntnis nimmt, daß die Beklagte den Subunternehmern "die Beträge direkt überweisen werde”, und deren Bankkonten angibt«.
Am 2.Januar 1952 übersandte die Klägerin nach Beendigung üer Arbeiten im Hauptfcni' der	e^ne	*
nung über 98 526 DM und bat sie u.a«, ihre definitive, unwiderrufliche Zahlungsanweisung an die Beklagte zu erteilen. Die Beklagte erhielt davon gleichzeitig einen Durchschlag.
Sie erwiderte darauf am 7»Januar 1952, sie könne keinen Einfluss auf die Verteilung eingehender Rechnungsbeträge geltend machen. Gemäss dem Schreiben vom ^»Dezember 1951 könne sie lediglich auf Grund von der Bau-Ge-Ma anerkannter und angewiesener Rechnungen aus den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln Beträge anweisen.
Am 17« Januar 1952 bat die Klägerin die BfPmm erneut, für bereits gestellte Rechnungen in Höhe von 98 526 DM definitive Zahlungsanweisung an die Beklagte

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zu erteilen. Diese erwiderte am 19« Januar 1952? daß die Klägerin mit dem Eingang der ersten ä-Conto-Zahlung spätestens am Ausgang der kommenden Woche rechnen könne, die weiteren Zahlungen schlössen sich dann laufend an; wie sie auf dem Konto der	ingingen- Eine entspre-
chende Anweisung an ihre Bank werde umgehend erfolgen«
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Am 29c Januar 1952 bestätigte die Klägerin den Empfang von 16 000 DM als ä-Conto-Zahlung für alle drei SuhUnternehmer.
Nachdem die B^miB am 10*Marz 1952 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt hatte, hat die Klägerin Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen. an sie 6 100 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Klägerin geht davon aus, die Beklagte sei auf Grund des Schreibens vom 19« Dezember 1951 auf jeden Pall verpflichtet gewesen, einen Betrag von 105 000 DM für die Klägerin bereitzustellenc
 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erksnnt«
Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 14. November 1951? bei Gericht eingegangen am 15» November 1952, der Firma BfH flM^den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist der Stre:tverkundeten am 17« Dezember 195?? also nach der Eröffnung des Konkursverfahrens am 29cNovember 195?? zugestellt worden.
1
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-
 
herstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurüekverweisung der Sacheo Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Rn t s che i d ungsgr lind e
lc Bas Berufungsgericht hat ausgeführts Bas Landgericht habe eine Haftung der Beklagten sowohl aus einem Garantieversprechen als auch einer treuhänderischen Verpflichtung gegenüber der Klägerin als gegeben angesehen und eine unerlaubte Handlung der Beklagten dahingestellt gelassen. Ein Garantieversprechen ergebe sich nach der Auffassung des Landgerichts aus den gegenseitigen Beziehungen der Parteien, insbesondere aus den Besprechungen und aus dem Schreiben vom 19. Pezember 1951 an die Klägerin. Bern vermöge das Berufungsgericht nicht zu folgen.
Das Schreibe^ vom 19.Dezember 1951 könne niGht als Garantiezusage der Beklagten gegenüber der Klägerin angesehen werden. Es sei unklar und 'mißverständlich, es könne daher nur im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Besprechungen der Parteien einerseits, der Klägerin mit dem Geschäftsführer Gp^^der Bppjppp sowie dieser mix der Beklagten andererseits ausgelegt und verstanden werden.
Die Klägerin habe zwar in der Unterredung mit Direktor i)pppp^ der Zentrale der Beklagten erklärt, dass sie eine Sicherstellung ihrer Forderungen wünsche und daher eine Verpflichtung der Beklagten erstrebe, direkte Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Direktor Trautmann habe aber unstreitig eine solche Verpflichtung - jedenfalls ohne Mitwirkung der Bpjpppp - abgelehnt und die Klägerin an die BflBp|Hzur Erteilung einer unwider-
rufliehen Zahlungsanweisung verwiesen. Das habe auch der Zeuge M** bekundet. Bami fc seieu zunächst die Verhandlungen zwischen den Parteien beendigt gewesen.
Die .Klägerin habe sich dann an den Geschaf fcsführer Gunia der	mit	der sie allein in vertraglicher
 Beziehung gestanden sei, gewandt. In der Besprechung vom 17« Dezember 1951 habe G^JJ^eine solche unwiderrufliche Zahlungsanweisung an die Beklagte zugesagt, mib der die Vertreter der Älägerin offensichtlich zufrieden gewesen seien. Die Ansicht des Landgerichts, daß G^mdiese Verpflichtung eingehalten habe, sei unzutreffend. Das Schreiben der	Dezember	1951	an die Beklagte
 enthalte keine unwiderrufliche, nicht einmal eine unbedingte Zahlungsanweisung, Das nehme die Klägerin selbst nicht an, denn sie sage in ihrem Schriftsatz vom 6„Mai 1955 (Bl 145 GA), das Schreiben solle "offenbar eine bank-mässige Zahlungsanweisung noch nicht darstellend0
Eine Anweisung im Sinne des § 785 BGB sei dann nicht gegeben, wenn die bloße Weisung an einen anderen vorliege, an*einen Dritten für Rechnung des Anweisungsausstellers zu leisten, ohne daß der Dritte gleichzeitig ermächtigt wäre, die Leistung in eigenem Namen zu erheben. Das Schreiben der	vom 17« Dezember 1951 sei keine Zahlungs-
anweisung, durch die eigene Ansprüche der Klägerin hätten entstehen können, andererseits könne das Schreiben der Beklagten vom 19c Dezember 1951 auch nicht als Annahme einer solchen Anweisung im Sinne der §§ 784, 790 BGB gewertet werden.
Das Schreiben der Beklagten vom 19« Dezember 1951 sei weder ein Garantieversprechen noch die Annahme einer kaufmännischen Zahlungsanweisung. Ein Garantievertrag sei ein selbständiger Vertrag, durch den jemand sich verpflichte. für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder die Gefahr eines Schadens zu übernehmen, der dem Gläubiger aus
 einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten in Zukunft erwachsen könne.
An diesen Voraussetzungen fehle es. Dem Schreiben der Beklagten vom 19» Dezember 1951 würde Gewalt angetan» wenn man daraus ein Garantieversprechen, nämlich die Erfüllung der aus dem ünterauftrag entstehenden Zahlungsverpflichtungen herleiten wollte» den die der iClägerin erteilt habe. Das Schreiben enthalte nur die Bestätigung des bei der Beklagten eingegangenen Schreibens der.	und	die	Zusage,	die	,rvon	der
 anerkannten und angewiesenen Rechnungen aus den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln" zu Überweiseno An einem eigenen Interesse des Versprechenden fehle es völlig. Der Wille, für die Verpflichtungen der B^pm^gegenüber der Klägerin einzustehen, sei weder aus dem Schreiben noch aus den besonderen Umständen des Palls zu entnehmen. Diese sprächen sogar gegen ein Garantieversprechen* Daß die Beklagte aus früherer Kreditgewährung erhebliche Forderungen gegen die	gehabt	habe,	lasse es als höchst
 unwahrscheinlich, ja sogar als ausgeschlossen erscheinen, daß sich die Beklagte durch die Übernahme solcher Verpflichtungen der Gefahr zusätzlicher Belastung habe aussetzen wollen. Das Schreiben vom 19- Dezember 1951 habe nur die Voraussetzungen klarstellen wollen, unter denen die Beklagte bereit gewesen sei, direkte Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Diese Bereitschaft sei an die Anerkennung und Anweisung der Rechnungen durch die B| geknüpft gewesen.
Es sei auch keine Zahlungsanweisung der durch die Beklagte anzunehmen. Selbst wenn man in dem Schreiben der	vom	17»Dezember 1951 eine solche
 Zahlungsanweisung erblicken wollte, liege in dem Schreiben der Beklagten vom 19.Dezember 1951 weder die Annahme einer solchen Zahlungsanweisung noch eine ei gene Verpflichtung im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Schreiben der Bfl^H. Auch hier sei zu berücksichtigen, daß die
 Beklagte jede Zahlung von der Anerkennung der Rechnungen und deren Anweisung durch die	abhängig	gemacht
 habe. Das zeige deutlich, daß die Beklagte keinesfalls unter eigener Verantwortlichkeit derartige Zahlungen an die Klägerin habe leisten, sondern ausschließlich von Rail zu Pall entsprechende Aufträge ihrer Kundin, der
 habe abwarten wollen» Auch wenn man der Ansicht der Klägerin folgen wollte, daß unter diesen Umstanden das Schreiben vom 19» Dezember 1951 bedeutungslos und überflüssig wäre, sei daraus nichts Gegenteiliges zu folgern? denn oft würden schriftlich Bestätigungen gegeben, die keine an-dere rechtliche Bedeutung als eben die der Bestätigung eines eingegangenen Schreibens enthielten» Die erste Verhandlung vom 7« Dezember 1951 habe in der Zentrale der Beklagten mit Direktor ifmi stattgefunden, ohne daß von der Klägerin behauptet worden oder sonst ersichtlich sei, daß der Leitei' der Filiale Wpppp, GäQpH ^on diesen vorangegangenen Verhandlungen Kenntnis gehabt habe» Man werde also davon ausgehen müssen, daß er nur das Schreiben der
 bestätigen wollen. Andererseits könne unterstellt werden, daß die Zentrale der Beklagten bereits vor Februar 195?. Kenntnis von dem Schreiben vom 19» Dezember 1951 gehabt habe. Des ergebe sich aus der Entlassung des Geppppzu dem 31« Januar 1952, sei auch mit Sicherheit aus der Wichtigkeit der Beziehungen zwischen der Bppp^ pp und der Beklagten zu entnehmen. Die Beklagte sei aber nicht gezwungen gewesen, zu dem Schreiben der Filiale Stellung zu nehmen und zu dem Ausdruck zu bringen,, daß sie es nicht als Garantie oder ZahlungsZusage auffasser Etwas anderes *sei auch aus der späteren Äußerung des Direktors T0PJPPPnicht zu entnehmen: ”Ach, Sie sind ja noch-im Besitz dieses unglückseligen Schreibens? einen solchen Brief hätten Sie von mir nicht bekommen”.
Aus dem vorgelegten Briefwechsel der Klägerin mit der BpppPPP ergebe sich, daß die Klägerin selbst bis zur Klagerhebung weder die Übernahme einer Garantiezusage noch ein Zahlungsversprechen angenommen habe, daß sie
 
sich vielmehr durchaus im klaren gewesen sei, mindestens bis zur ersten Rechnungslegung, also bis Januar 195?» sei eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung noch nicht erteilt gewesen. Die Klägerin habe zwar ursprünglich den Beginn ihrer Arbeit von einer Zession oder einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung abhängig gemacht, sie habe aber dann ohne Erfüllung dieser Bedingung mit den Arbeiten begonnen.
Wenn sie in verschiedenen Schreiben immer wieder die Erteilung einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung gefordert habe, könne sie nicht davon ausgegangen sein, daß eine sol-* che schon erteilt sei und das Schreiben vom 19c Dezember 1951 deren Bestätigung bedeutet haben müsse.
Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Filial-angestellten VfJ^und Ge^J^ rechtlich ±n der I*age gewesen seien, derartige Verpflichtungen mit ,Yirks8mkeit gegenüber der Beklagten zu übernehmen, oder ob aus dem Genossenschaftsgesetz etwas anderes zu folgern wäre.
Die Klägerin habe sich zu Unrecht auch auf das Reichsgericht (RGZ 118, 235) berufen\ denn in dem dortigen Fall habe die Schuldnerin eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung an ihre Bank erteilt und diese habe durch Schreiben bestä-tigt, daß sie den Zahlungsauftrag unwiderruflich ausführen werde« Daran fehle es hier aber gerade*
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Es sei daher ohne Bedeutung, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19° Dezember 1951 den einschränkenden Zusatz des Schreibens der	vom	3-7oDezember	3-951	fort-
gelassen habe. Diese Einschränkung habe lediglich die Beziehungen zwischen BflHHk und der Beklagten betroffen.
Es liege auch entgegen den Ausführungen des landge-richts kein TreuhandVerhältnis vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bank ein Faktor im Wirtschaftsleben sei und damit die Verpflichtung habe, die Verteilung der eingehenden Gelder zu überwachfehv Es könnte daraus allein
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nicht gefolgert werden- daß derartige Pflichten dahin gingen, die Befriedigung aller an einem derartigen Unternehmen Beteiligten zu überwachen* Eine solche treuhänderische Verpflichtung der Bank würde höchstens der geldgebenden Stelle gegenüber bestehen, nicht gegenüber den übrigen am Bauprojekt beteiligten Pjrmen, mit denen die Bank regelmäßig in keinem vertraglichen Verhältnis steheo im einzelnen Fail könnten zwar solche vertraglichen Beziehungen der geidverwaltenden Stelle auch gegenüber den SubUnternehmern bestehen. Das könne aber nur auf Grund besonderer Abmachungen geschehen und ergebe sich nicht allein aus der Einschaltung der Bank.
Die Beklagte habe auch hier eine gewisse treuhänderische Punktion auszuüben gehabt, aber allein gegenüber der geldgebenden Stelle, also der amerikanischen Militärregierung oder dem Besatzungskostenamt, oder gegenüber ihrer Bankkundin, der	Wenn	es auch denkbar sei,
 daß zwischen der Bauherrin und der geldgebenden und geld-verwaltenden Stelle eine Vereinbarung getroffen werde, die als Vertrag zugunsten Dritter den Subunternehmern direkte Ansprüche und Rechte gebe, so gehe eine solche Vereinbarung weder aus den Umständen noch aus einer ausdrücklichen Erklärung der Parteien hervor.
Auch eine aus den besonderen Umständen zu folgernde IreuhänderStellung der Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungen nach beiden Seiten sei nicht anzunehmen. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung hätte irgendwie sichtbar ihren Ausdruck finden müssen« Die Beklagte habe aber gerade am 7» Dezember 1951 durch Direktor zu erkennen gegeben, daß sie eine solche Verpflichtung gegenüber der Klägerin ohne Mitwirkung der	nicht
 übernehmen wolle und könne«
Aus Ziff VII der Kreditbedingungen der Beklagten sei
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nichts Gegenteiliges zu folgern. Dort sei gesagt., der bewilligte Kredit dürfe nur für den Zweck verwendet werden, für den er nachgesucht sei. Die Beklagte sei danach der Kreditnehmerin, also der Bpppppj^gegenüber berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, die Verwendung der ausgezahlten Gelder zu überprüfen. Diese Bestimmung habe sich zudem nicht auf die Verwendung der der Beklagten von dem Besatzungskostenamt zufließenden Betrage, sondern auf die der	Grund	des	ihr	gewährten	Kredits	ausbe-
zahlten Gelder bezogen. Da die Bpppppp^seit Anfang November 1953 sich ständig auf Grund der Bevorschussung ihrer geldlichen Verpflichtungen durch die Beklagte im Debet befunden habe, seien die vom Besatzungskostenamt eingehenden Zahlungen offensichtlich im wesentlichen zur Abdeckung des jeweiligen Schuldsaldos der Bppp|p^ verwandt worden.
Die Abtretung der der Bfpmpp gegen das Besatzungskostenamt zustehenden Forderung an die Beklagte zwinge nicht zu anderen Ergebnissen. Diese Abtretung sei nicht auf Wunsch der Beklagten, sondern auf ausdrückliches Verlangen der amerikanischen Militärregierung und des Besst-zungskostenamcs vorgenommen worden. Daraus sei zu folgern, dass die Abtretung nicht zugunsten der Beklagten erfolgt sei, sondern lediglich zur Erleichterung der Abrechnungsvorgänge zwischen den geldgebenden Stellen und der Beklagten. Wenn die Beklagte auch nach außen eine volle Gläubigerstellung erlangt habe, so sei diese doch nach innen weitgehend eingeschränkt gewesen. Die Beklagte habe nicht frei über die ihr zufließenden Gelder verfügen könneng sie sei nach wie vor darauf angewiesen gewesen, die Weisungen ihrer Bankkundin, der BppBMfc abzuwarten. Aus dem Verschweigen einer solchen Abtretung gegenüber der Klägerin bei den Vorbesprechungen könnten daher keine Schlüsse zu bngunsten der Beklagten gezogen werden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, diese Abtretung, die nur rech-
nerische Bedeutung gehabt habe, den Subunternehmern bekannt zu geben, da keine nachteiligen Folgen für die übrigen beteiligten Firmen aus der Abtretung herzuleiten seien. Die Beklagte habe sich auch stets an die Weisungen der Bfl| gebunden erachtet.
Die Revision wendet dagegen ein, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, im Schreiben vom 19« Dezember 1951 lediglich die Bestätigung des Eingangs der Mitteilung eines Dritten, nämlich des Schreibens der	^ie
 Beklagte vom 17.Dezember 1951 zu sehenEs sei im Bankwesen gänzlich unüblich, den Eingang des Schreibens eines künden (der	gegenüber	einem	Dritten zu bestä-
tigen. Die Auffassung des Berufungsgerichts verstoße gegen die allgemeine Lebenserfahrung und die gesetzlichen Äuslegungsregeln* Dem Schreiben habe mit Rücksicht auf die vorherigen Verhandlungen zwischen den Parteien eine rechtsgeschäftliche Bedeutung beigemessen werden müssen. Das Berufungsgericht habe das Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 1951 und das Schweigen der Beklagten darauf unberücksichtigt gelassen. Aus dem Inhalt der beiden Briefe vom 19. und 21. Dezember 1951 und dem Schweigen der Beklagten darauf ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten, den Gesamtbetrag von 105 000 DM an die SübUnternehmer zu überweisen.
Der Annahme eines eigenen Interesses der Beklagten zur Begründung einer Zahlungsverpflichtung bedürfe es nicht, aber selbst wenn dies der Fall wäre, habe das Berufungsgericht ein solches Interesse nicht verneinen dürfen, sondern habe das dafür im Schriftsatz vom 28. November 1953 (Bl 204 f GA) Vorgetragene berücksichtigen und die angetretenen Beweise erheben mütesen.
Diese Einwendungen richten sich gegen die Auslegung von Erklärungen der Parteien, die in der Revisionsinstanz
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nur beschränkt nachgeprüft werden können. Es ist möglich, das Schreiben der Beklagten vom 19- Dezember 1951 so auszulegen, wie es das Berufungsgericht getan hat. Es ist übrigens nicht richtig, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben nur als eine Mitteilung ohne rechtlichen Gehalt aufgefasst hat, es hat lediglich verneint, daß darin ein Garantieversprechen oder die Annahme einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung zu sehen sei, und die Beklagte hat in rechtsgeschäftlich bedeutsamer Weise die Grenzen Umrissen, innerhalb deren sie sich zu Leistungen verpflichten wollte. Da- * bei hat das Berufungsgericht die Umstände und die verschiedenen, dem Schreiben vom 19. Dezember vorangegangenen und die ihm nachfolgenden Erklärungen der Beteiligten eingehend gewürdigt;. Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht gerade das Schreiben der Klägerin vom 21.Dezember 1951 übersehen hätte, wenn es sich auch nicht ausdrücklich mit ihm auseinandersetzt. Das ist auch erklärlich, denn gerade dieses Schreiben ist ein reines Bestätigungsschreiben, in dem aus der Passung ”daß Sie die Beträge direkt überweisen werden”, ersichtlich ist, daß der Schwerpunkt die direkte Überweisung ist, während darauf, welche Beträge überwiesen werden sollen, nicht eingegangen wird. Im übrigen enthalt das Schreiben noch die im Schreiben vom 19. Dezember erbetene Angabe der Bankkonten der Subunternehmer.
Auf den Schriftsatz vom 26. November 1953 (Bl 201 GA) wird unten in anderem Zusammenhang noch einzugehen sein-Hier ist nur darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht ein eigenes Interesse daran für notwendig hielt, gerade die Garantieverpflichtung zu übernehmen, und dieses Interesse verneint, während die Revision auf die Interessen der Beklagten an der B^m^ und der Abwicklung der von dieser bereits übernommenen Bauvorhaben hinweist»
Die Revision hat in der mündlichen Verhandiung noch vorgetragen, das Berufungsgericht habe das Verfcragsver-
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hältnis zwischen den Parteien nur dahin untersucht, ob es als Garantievertrag oder als Zahlungsanweisung anzusehen seiIn Wirklichkeit liege ein Vertrag eigener Art /or, in dem sich die Beklagte verpflichtet habe,%die Verwendung der vom Besabzungskostenamt ihr Überwiesenen, von ihr auf dem "Konto H^H^weg" gutgeschriebenen Beträge durch die Firma	zu	überwachen	und	dafür	zu	sor-
gen, daß aus diesen Betragen die Klägerin, und die mit ihr zusammenarbeilenden Firmen befriedigt werden. Sie hat auch auf das Urteil des IV- Zivilsenats vom 9* November 1955 - IV ZR 196/54 - (zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) hingewiesen.
Fine solche Verpflichtung kann aber aus den Erklärungen der Beklagten und aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnommen werden. Sie wäre bei dem Verhältnis, in dem die Parteien einerseits und die Beklagte und die Firma B^^HHI anderer sei ts zueinander standen, ungewöhnlich. Im allgemeinen hat die Errichtung eines Kontos bei einer Bank und die Einräumung eines Kredits an den Bankkunden den Zweck, dem Bankkunden die Verfügung über das Konto im Rahmen seines Guthabens und des eingeräumten Kredits nach seinem Ermessen zu überlassen. Wenn die Bank weitergehende Verpflichtungen Dritten gegenüber, insbesondere die Überwachung der Verwendung der auf dem Konto stehenden Gelder übernehmen sollte, so müßte dies ausdrücklich gesagt werden. Es mag sein, daß in neuerer Zeit' auf Grund schlechter Erfahrungen, die mit unsicheren Generalunternehmern gemacht wurden, Verträge geschlossen werden, die Sicherungen enthalten, wie sie die Klägerin wünschte Das würde aber nicht rechtfertigen, im Wege der Auslegung solche Verpflichtungen einer Bönk aus früheren Verträgen zu entnehmen, wem. diese nicht ausdrücklich vereinbart sind. Im vorliegenden Fall hat es die Zentrale der Beklagten gerade abgelehnt, ohne Zustimmung der besondere Verpflichtungen zu übernehmen und hat die klä-
 
gerin auf Verhandlungen mit der Bfm verwiesen« Die Klägerin sonnte also nicht annehmen, daß die Beklagte Verpflichtungen übernehmen wolle, die weiter gingen, als aus ihren Erklärungen zu entnehmen ist. Aus der angeführten Entscheidung des IV. Zivilsenats kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Sachverhalt liegt dort anders^
Die Revision macht weiter geltend, die Beklagte hafte außer aus Vertrag auch unter dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo gemäss §§ 24-?., 276, 278 BGB.. Die Beklagte habe spätestens seit der Besprechung mit Direktor mam 7. Dezember 1951 das Bedürfnis der Klägerin nach Sicherstellung erkannt. Der Klägerin sei nicht mitgeteilt worden, daß die Ansprüche der	8111	November	1951
an die Beklagte abgetreten worden seien. Das Berufungsgericht habe auch die Umstände, unter denen das Schreiben vom 19» Dezember 1951 zustande gekommen sei, nicht richtig gewürdigt. Das °chreiben vom 19. Dezember an die Klägerin habe nach dem von dem Pilialleiter Ge angefertigten Entwurf einen anderen Wortlaut gehabt als das an die Klägerin abgesandte Schreibeno Das Berufungsgericht hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, die Beklagte habe bei derAbfassung des Schreibens absichtlich den einschränkenden Zusatz aus dem Schreiben der	voni ®ezem~
ber verschwiegen, der dahin gegangen sei, daß nur Rechnungsbeträge innerhalb der der	£*ei	zur Verfügung ste-
henden Mittel anerkannt werden sollten.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin von dieser Einschränkung erst später erfahren habe und bei der Kenntnis devon ihre Lieferungen nicht gemacht hätte, die erst im Anschluß an das Schreiben vom 19» Dezember begonnen hätten«'
Die Beklagte sei daher wegen der unterlassenen Offenbarung von Umständen, die für die Klägerin erheblich gewe-
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sen seien,.unter dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig geworden. Durch die Verhandlungen zwischen den Parteien sei ein Vertrauensverhältnis begründet worden, das die Beklagte im Hinblick auf das ihr bekannte Bedürfnis der Klägerin nach Sicherstellung ihrer Forderungen verpflichtet habe, auf den einschränkenden Satz im Schreiben der	aufmerksam	zu machen.
Die Beklagte hafte für ihre Angestellten Genzlce und Vahl, die das Schreiben vom 19« Dezember unterschrieben hätten. Da das Berufungsgericht deren Vollmacht habe dahingestellt sein lassen, sei dies für die Revisionsinstanz zu unterstellen«
Diese Einwendungen schlagen nicht durch* Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Beklagte habe der Klägerin von der Abtretung der Forderungen der Bau-Ge-Ma gegen das Besatzungskostenamt an die Beklagte keine Kenntnis geben müssen, so kann darin kein lechtsverstoß gesehen werden. Wenn die Beklagte aus dieser von der Militärregierung verlangten Abtretung im Innenverhältnis mit der	keinen	Gebrauch	machen,	sondern nur auf ei-
ne besondere Anweisung durch die B^J^p^hin Felder an Dritte überweisen wollte und wenn sie demgemäss auch nach aussen gegenüber Dritten von ihrer erweiterten Rechtsstellung keinen Gebrauch machen wollte, so brauchte sie der Klägerin davon/^ceine Kenntnis zu gebens es wäre dadurch gerade die Gefahr eingetreten, daß die Klägerin der Meinung gewesen wäre, die Beklagte wolle sich ihr gegenüber zu mehr verpflichten, als wozu sie bereit war.
Die Revision legt auch dem Umstand, daß das Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1951 im Entwurf eine andere Passung hatte als in der an die Klägerin gesandten Fertigung, eine Bedeutung bei, die er nicht hat.
 
Daraus ergibt sich nur. daß das Schreiben bei der Beklagten von verschiedenen Bearbeitern geprüft und wohl überlegt worden ist. Es ist auch nicht so, daß die Beschränkung der Zahlungspflicht der Beklagten, die sich aus dem Schreiben der	^7°	Dezember	ergibt,
 in dem ursprünglichen Entwurf des Schreibens vom 19«* Dezember enthalten gewesen und dann herausgestrichen worden wäre. Im Gegenteil, in der zweiten Passung ist die Verpflichtung mehr eingeschränkt als im ersten Entwurf, da hier nur versprochen wurde, die anerkannten und angewiesenen Rechnungen zu überweisen. Aus dieser Passung mußte die Klägerin erkennen, daß die Beklagte immer noch die Anweisung der BpHHMhaben und sich nicht zu einer selbständigen Verteilung der einkommenden Gelder verpflichten wollte. Wenn d„e Klägerin sich durch dieses Schreiben gesichert glaubte, so kann dies darin seinen Grund haben, daß sie der	einen	Durchschlag	ihres	Aktenver-
merks vom 17« Dezember 1951 übersandt hatte, in dem es heißts
"Die	wird	die	ihr	zugeleiteten	Rechnungen
 in der Preitagabrechnung für die Militärregierung miterfassen und bei Weiterleitung des Rechnungs-durchschlags an ihre Bankverbindung derselben eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung geben, bei Eingang des Gesamtrechnungsbetrages für die BpPJPp^ den für Stahlbauarbeiten entfallenden Betrag an die einzelnen beteiligten Firmen direkt zu überweisen»w
Daß d~e	diesem	Aktenvermerk	widersprochen
 hätte, ist nicht festgestellt. Sie hat aber entgegen dem Vermerk der Beklagten nur eine beschränkte Erklärung abgegeben. Daß die Beklagte von diesem Aktenvermerk Kenntnis gehabt habe, ist nicht festgestellt und kaum anzunehmen.
Es mag sein, daß die Klägerin im Vertrauen auf die Vereinbarung mit der BflHHHR geglaubt hat, eine sicherere Stel-
lung zu haben, als sie aus dem Schreiben der Beklagten vom 19- Dezember allein - und nur dieses war maßgebend hätte entnehmen können.
Für einen etwaigen Irrtum der Klägerin, der sich aus Jem zwiespältigen Verhalten der	ergeben	hätte,
 kann die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden, da nichts dafür dargetan ist, daß sie davon wußte. '
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht in der Tat dahingestellt sein lassen, ob die Pilialleiter Vahl und Gretfflfcdie Beklagte wirksam verpflichten konnten.
3o Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin stütze den Anspruch auch auf unerlaubte Handlung. Ihre Auffassung, das Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1951 enthalte eine bewußte Irreführung über die Sicherstellung der Forderung der Klägerin, durch die sie sich zu dem Beginn und zur Durchführung der Arbeit habe bewegen lassen, gehe aber fehl. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, irgend einen einschränkenden Zusatz im Schreiben der B^jm^vom ^0 Dezember weiterzugeoen, zu demal keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestanden hätten und sie deutlich zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie Zahlungen von der Anerkennung und Anweisung der	abhängig	mache.	Daraus	sei	für	die	Klägerin
 zu entnehmen gewesen, daß die Beklagte weder eigene Verpflichtungen übernehme, noch einen Einfluß auf die Rechnungsführung der	nehme,	sondern sich ausschließ-
lich als kontoführende Bank betätigen wolle. Es könne daher keine Hechtsverpflichtung der Beklagten anerkannt werden, die Klägerin, deren alleinige Vertragspartnerin die BflHH gewesen sei, über Einzelheiten der geschäftlichen Beziehungen zu ihren Kunden zu unterrichten.
Die Revision meint, die vom Berufungsgericht nicht
 gewürdigten Umstände ließen den Klaganspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 8?6 BGB als begründet erscheinen. Sie bezieht sich hier auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 91, 80} 139, 103). Diese liegen aber tatbe-standlich ganz anders * Es handelt sich dort um Auskünfte einer Bank, und das Reichsgericht spricht aus, daß bei Gefahr der Haftung unrichtige Auskünfte nicht gegeben werden dürften, auch nicht durch Verschweigen von wesentlichen Umständen, wenn die Auskunft den Eindruck der Vollständigkeit erwecke. Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte nur angegeben, wie weit sie sich verpflichten wollte, und zwar in einer Weise, aus der die Klägerin, wenn sie lediglich das Schreiben der Beklagten berücksichtigte, erkennen konnte, wie weit die Beklagte ihre Verpflichtung eingeschränkt hatte, und für die Klägerin konnten das Schreiben der Beklagten, nicht Vereinbarungen mit der Bau-Ge-Ma, allein maßgebend sein.
4. Das Berufungsgericht hat endlich erwogen: Bei dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte sei bei der Führung des Sonderkontos H^f^weg nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren und habe sich dabei schadensersatzpflichtig gemacht, werde übersehen, daß es sich um ein Konto der	gehandelt	habe	und	daß	die	Benk	grundsätz-	.
lieh allein ihren Bankkunden, nicht aber-Dritten, die mit jhr hinsichtlich dieses Kontos nicht in rechtlicher Beziehung stünden, verantwortlich sei.
Es sei nicht zu verkennen, daß dieses Konto Zugänge und Abgänge enthalte, die mit dem Bauvorhaben H^HBpreg in keinem Zusammenhang stünden. Es ergebe sich aber, daß dem Konto rund 91 000 DM an kontofremden Mehrbeträgen zugeflossen seien, denen rund 30 000 DM Abgänge dieser Art gegenüberstünden, so dass also dem Konto etwa 61 000 DM mehr zur Verfügung gestanden hätten, was sich nur zu Gunsten der Berechtigten ausgewirkt haben könne.
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Es möge als richtig unterstellt werden,, daß das am 15«, Oktober 1951 errichtete Zwischenfinanzierungskonto H^Btyveg kurz nach diesem Zeitpunkt beträchtliche Ausgänge aufweise, die möglicherweise nicht für die erst in diesem Zeitpunkt begonnene Sporthalle Verwendung gefunden hätten. Da die Klägerin erst am 2« November 1951 den Auftrag erhalten habe, erst am 6o/7» Dezember 1951 wegen Sicherstellung ihrer Forderungen an die Beklagte herangetreten sei und den einzigen schriftlichen Bescheid am 19. Dezember 1951 von der Beklagten erhalten habe, hätten sich die Buchungsvorgänge vor diesem Zeitpunkt weder zu dem Nachteil der Klägerin auswirken, noch im Bewußtsein einer Schädigungsmöglichkeit vorgenommen sein könneh-
Die Behauptung, das Konto sei undurchsichtig geführt und erst nachträglich erstellt worden, und die Beklagte, habe aus den Eingängen auf diesem Konto die Schulden der aus früheren Kreditgewährungen abgedeckt. sei nicht substantiiert.
Es könne dahingestellt bleiben, ob gegenüber der Klägerin aus allgemeinen Gesichtspunkten eine Verpflichtung bestanden habe, den Verbleib der ausgehenden Gelder zu überprüfen«. Der Beklagten hätten allenfalls der als ihrer Kundin gegenüber derartige Hechte zugestanden, nicht aber Pflichten gegenüber der Klägerin obgelegen«
Es fehle aber an einer ausreichenden Sobstantiierung und Beweisantritten, Es stehe fest, dass ein direkter Zufluß von Geldern des Sonderkonti HfH^veg auf andere Kreditkonten der	bei	der	Beklagten	nicht stattge-
funden habe. Die Klägerin meine aber, die Beklagte habe es geduldet und gefördert, daß Beträge auf dem Konto H^Htyveg zur Beendigung anderer Bauvorhaben der
 benutzt worden seien, um der Beklagten es zu ermöglichen, sich für ihre eigenen Forderungen gegen die
 
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zu befriedigen« Hs sei aber lediglich erwiesen., daß der Beklagten durch Zession vom 15* Oktober 1951 eine Forderung der B(m^ Maschinenbau AG, vormals E„	in	Hohe	von	120	780,49	DM	abgetreten
 worden sei, auf die bereits am 24- Oktober 1951 60 000 DM gezahlt worden seien. Im übrigen habe dazu die Klägerin nur unsubstantiierte Vermutungen vorgetragen, und die insoweit angetretenen Beweise dienten lediglich der Beweisermittlung und mußten grundsätzlich als unzulässig ange-sehen werden.
Eine unerlaubte Handlung könnte auch nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte das Bewußtsein, die Klägerin zu schädigen, gehabt hätte. Die Klägerin hätte zu dem mindesten im einzelnen vortragen und unter Beweis stellen müssen, welche Summen aus dem Konto H^^ieg auf diese Weise über andere Bauvorhaben der Beklagten zugeflossen seien. Es seien aber nur entsprechende Vermutungen, in die Form der Behauptung gekleidet, vorgetragen worden, die mangels ausreichender Substantiierung nicht als Grundlage für eine Beweiserhebung dienen könnten.
Der Einholung eines Obergutachtens bedürfe es nicht, da das Gutachten des Sachverständigen	das	Beweis-
thema im großen - und ganzen erschöpfe. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens bestehe nur dann, wenn besonders schwerwiegende Fragen zur Erörterung stünden oder das vorhandene Gutachten besonders große mängel aufweise«
Aber selbst wenn eine Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin erweisen würde, könnte - mangels einer der Klägerin obliegenden Hechtspflicht - nicht gefolgert werden, daß die Beklagte in sittenwidriger gchädigungs-absichb oder auch nur im Bewußtsein einer Schädigungsmöglichkeit gehandelt habe, zu demal die Beklagte den an sie ergangenen Überweisungsauftrag der BflmB zuguns fcen der
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Die Klägerin habe auch angedeutet, daß die Beklagte eine unerlaubte Handlung dadurch begangen haben könne, daß sie eine zu günstige Auskunft über die wirtschaftliche
 der Beklagten den Auftrag verschafft habe. Es könne dahingestellt sein, ob dies richtig sei, denn die Klägerin habe nicht behauptet, daß eine derartige Auskunft ihr gegenüber erteilt worden sei. Aus einer - selbst unrichtigen - Auskunft Dritten gegenüber könne die Klägerin eigene Ansprüche nicht herleitenc	...
Dazu hat die Revision nur und zwar in anderem Zusammenhang, daß nämlich die Beklagte ein eigenes Interesse an der Begründung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin gehabt habe, gerügt, daß das Berufungsgericht die im Schriftsatz vom 28. November 1955 (Bl 201 GA) angebotenen Beweise nicht erhoben habe*
Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durch-dringen. Sie hat behauptet, die Gelder des Kontos HfBfc“ weg seien unter den Augen der Beklagten und mit ihrem Wissen und Willen dazu verwendet worden, Aufwendungen zur Fertigstellung des Bauauftrags SBHHHHB 1111(3 anderer Bauaufträge, die die Klägerin namentlich nicht benennt, zu bezahlen. Als Beweis sollen Schecks und ,Wechsel dienen, die die Firma BB0HB ausges teilt hat. Aus diesen geht aber der Verwendungszweck nicht hervor und es kann aus ihnen nicht entnommen werden, ob die Beklagte die Verwendung der Gelder, über die durch Wechsel und Schecks verfügt wurde, gekannt hat. Die Klägerin bezieht sich auf das Zeugnis des Kaufmanns GufBk ^es Geschäftsführers der	dieser	ist	bereits	auf	Grund	des	Beweis-
beschlusses vom 10. Mai 1952 (Bl 54- GA) darüber vernommen worden, ob hinter dem Rücken der Klägerin zwischen
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 erteilt und dieser im eigenen Interesse
 
der B^|m und der Beklagten vereinbart worden war, daß die aus dem Bauvorhaben H^^feweg überwiesenen Mittel zunächst für andere Zwecke, insbesondere zur Verminderung der sonstigen Schulden der	dienen	soll-
ten. Er hat bei seiner Vernehmung am 21.August 1952 (Bl 61 GA) diese Präge verneint. Die Klägerin hat ferner die Vernehmung des Konkursverwalters der B^|m^, beantragt, der auf Grund der Betriebsunterlagen der B^H - welcher, sagt die Klägerin nicht - Bekundungen machen könne, daß die Beklagte die Fertigstellung des Bauvorhabens	gewünscht	habe, obwohl sie gewußt
 habe, daß die	dieses	Bauvorhaben nur mit den
 Mitteln aus dem Konto H^^pweg fertigstellen: könne * Damit ist aber kein Beweis dafür angetreten, daß die Beklagte tatsächlich gewußt hat, ob die	wirklich
 Mittel zu diesem Zweck verwendet hat. Der als Zeuge benannte Dr.	^er	Pirna
 bekunden, daß dieses Bauvorhaben erst im November oder Dezember 1951 wieder in Gang gekommen sei.
Bei Prüfung dieser Beweisantritte ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß, selbst wenn die Beweisaufnahme das von der Klägerin erwartete Ergebnis hätte, damit der Beweis noch nicht erbracht wäre, daß die Beklagte das Bewußtsein gehabt habe, daß die Verfügungen der	^as	jvonto	weg	durch	Wechsel	und
 Schecks dazu gedient hätten, die auf diesem Konto stehenden Mittel für'andere Bauvorhaben der	zu	verwen-
den und dadurch die Klägerin zu schädigen. Nur in diesem Pall könnte von einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 BGB gesprochen werden-
Im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt einen entscheidenden Rechtsirrtum nicht erkennen.
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Dem Berufungsgericht war deshalb darin bcizustimmen. daß die Klage nicht begründet ist* und die Revision war auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen*
Dr. Tasche	Schuster	Dr,	Oechßler
 Dr. Spieler	Dr„	Dorschei