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BGH · V ZR 224/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 224/97

Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der Revisionsinstanz kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antrag als unzulässig zu verwerfen ist. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Der Antrag der Revisionsbeklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 6. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergeht gemäß § 320 Abs.3 ZPO an sich aufgrund mündlicher Verhandlung.

Zitierte Normen: § 320 ZPO
ZPO17BeschlBerlinTatbestandunzulässigBGHR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 224/97
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 1998 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO § 320 Abs. 3
Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der Revisionsinstanz kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antrag als unzulässig zu verwerfen ist.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97 - Kammergericht
 in Berlin
LG Berlin
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Der Antrag der Revisionsbeklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 6. November 1998 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
 Der Antrag ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 1956,
IV ZR 317/55, LM ZPO § 320 Nr. 2; Beschl. v. 9. November 1994, IV ZR 294/93, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 2). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1990, IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor.
Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergeht gemäß § 320 Abs. 3 ZPO an sich aufgrund mündlicher Verhandlung. Das gilt indes nicht für die Verwerfung ei-
nes unzulässigen Antrags in der Revisionsinstanz (vgl. auch § 554 a ZPO), da in einem solchen Fall einer mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt.
Hagen
 Krüger
Lambert-Lang
 Klein
Tropf