Die Beklagte mietete im Zug eines Auftrags zur Erneuerung der Autobahnfahrbahn von Kilome*-terstein 507,050 bis Kilometerstein 509,630 etwa 215 Meter ostwärts der Versuchsanstalt ein Grundstück, das schon 1950/59 zu dem Betrieb von Straßenbaumaschinen benutzt worden war, und errichtete auf diesem Grundstück eine Bitumen-Aufbereitungsanlage. Rer Kläger behauptet, der damals meist vorherrschende Ostwind habe erhebliche Mengen von Bitumendämpfen, Schwefeldioxyd und Kalkstaub auf seine Pflanzen gov/eht, auf denen teerstoffartige Ablagerungen entstanden seien; infolge dieser Emissionseinwirkungen hätten die Pflanzen chronische Schäden davongetragen und seien für die von ihm vorgesehenen Versuche über die Wirkung von bestimmten Emissionen untauglich geworden, past alle Pflanzen hätten akute Schäden an den chlorophyllführenden Organen erlitten; ein Teil sei eingegangen, den Rest habe er, da zu jung, nicht verkaufen können. Sie bestreitet, daß von ihrer Anlage Emissionen auf das Grundstück des Klägers eingedrungen seien, und behauptet, dieses Grundstück sei von den Autoabgasen oder durch Dämpfe beim Aufbringen der heißen Teermassen auf der Autobahn betroffen worden; auch könnten die angeblichen Pflanzenschädigungen durch die große Trockenheit im Sommer 1959 verursacht worden sein, die mangels Gießen und Berieseln noch verstärkt worden sei. Las Berufungsgericht erachtet nicht für erwiesen, daß Schwefeldioxyd und Kohlenstaub auf das Gelände des Klägers gelangt sind, wohl aber hätten die in der Aufbereitungsanlage entstandenen Biturnendämpfe und Ru3 die Pflanzen erreicht. Ob Bitumendämpfe schädlich seien, sei nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ungeklärt; jedenfalls seien durch die Bitumendämpfe teerhaltige Stoffe in die Pflanzen gelangt, so daß diese zu den vom Klager vorgesehenen Versuchszwecken nicht mehr verwendbar gewesen seien. Lie Benutzung des von der Beklagten für ihre Anlage verwendeten Grundstücks, die diese Beeinträchtigung herbeigeführt habe, sei jedoch ortsüblich gewesen, denn die dortigen Straßen bedürften ab und zu der Überholung und Erneuerung. Eine Verlegung an einen anderen Ort sei der Beklagten jedoch in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Grundstücksbenutzung des Klägers erfahren habe, in Hinblick auf die Verlegungskosten (etwa 150 000 DM) ebensowenig wie der Einbau von schadensverhütenden Vorrichtungen zu demutbar gewesen. 1867; 1962, 1344) begründet gewesen, und zwar auch schon wegen einer nur verübergehenden und niehl existenzgefährdenden Belästigung, wenn die unvermeidbare Beeinträchtigung die ihrerseits ortsübliche Benutzung des gestörten Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt hätte. die Pflanzen schon vor der Emission durch die Trockenheit geschädigt gewesen seien; mit hinreichender Sicherheit könne verneint werden, daß die versuchstauglieh-keit ohnehin, etwa durch die Autoabgase, den Transport oder das Aufträgen des Bitumens auf der Straßenoberfläche oder infolge der eigenen Leichtolheizung dos Klägers schon vorher verloren gegangen sei oder später verloren gegangen wäre. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, die Pflanzenversuche des Klagers stell ten eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks dar, insofern an, als das Berufungsgericht nicht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen sei und nicht alle erheblichen Umstände gewürdigt habe, insbesondere genüge nicht allein der Hinweis auf die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet. Nicht ein einzelner Betrieb, sondern das Gepräge der betreffenden Gegend sei maßgebend, und im vorliegenden Pall handle es sich um ein typisch landwirtschaftlich-ackerbaulich genutztes Gebiet; besondere wissenschaftliche Versuche an Pflanzen, die dabei von akademisch geschultem Personal gepflegt werden müßten, seien in der gesamten Gegend nicht ortsüblich. trieb des Klägers gegen Industrieemissionen besonders empfindlich ist, mag bei der Präge, ob seine Beeinträchtigung das zu demutbare Haß übersteigt, erheblich sein; dieser Umstand allein hebt ihn jedoch aus den landwirtcchnft-lich genutzten Grundstücken nicht als unüblichen heraus. 4. Ebensowenig begründet ist der weitere Revisions-angriff, die ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten Grundstücks sei nicht über das zu demutbare Mail hinaus (§§242, 906 ap BGB) beeinträchtigt worden. Dia Revision meint, im vorliegenden Pall sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an den Straßenarbeiten in diesem Zusammenhang auch die Sozialbindung des an einer Autobahn oder an einei’ Bundesstraße gelegenen Grundeigentums zu berücksichtigen; aus ihr ergebe sich, daß die durch die Straßenreparatur bewirkten Emissionen vom Anlieger einer Autobahn im Interesse der Allgemeinheit entschädigungslos hinzunehmen seien. März 1%2 (Bl. 525 GA) vorgetragen, heiß dampfend auf die Fahrbahn aufgebracht; die Temperatur sinke von der Aufbereitungstemperatur (160° C) nur ura 10 Grad bis zu dem Einbau ab; das Berufungsgericht hätte bei Unkenntnis danach fragen müssen (§ 139 ZPO) und mangels hinreichender eigener Sachkenntnis von sieh aus einen Sachverständigen zuziehen müssen (§ 144 ZPO). Bei dor geringen Bedeutung, die der Abkühlung des Bitumens in der Beurteilung des Berufungsgerichts zukommt, brauchte es auch nicht den Vortrag über die '»heißdampfende Aufbringung" näher aufzuklären und keinen Sachverständigen zu dieser Frage beizuziehen. Die Aussage des Zeugen Br. I)ahmen, er habe bei Voruntersuchungen in Pflanzen, die aus dem Hausgarten dos Klägers in Heiligenhaus stammten, ebenfalls teer-haltige Substanzen festgeotcllt, hat das Berufungsgericht auf Seite 19 des Urteils gewürdigt. Der von der Revision gesogene Schluß, auch die aus der Produktion in Heiligenhaus und Wesel entnommenen Jungpflanzen, die nach den Einlassungen des Klagers 20 Prozent der Versuchspflanzen ausmachten, konnten schon teerhaltige Stoffe enthalten haben, war damit vom Tatrichter in Erwägung gesogen, aber aus tatsächlichen Gründen nicht als zutreffend erkannt worden. Im übrigen würdigt die Revision ihrerseits das Ergebnis der einzelnen Untersuchungsbefunde und meint unter Hinweis auf die schriftliche Äußerung des Professors Pr. Hettche vom 13. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, daß die Pflanzen schon vor oder v/ährend der Infiltration allein oder in Verbindung mit der Trockenheit Schaden genommen haben, per Tatrichter hat die Trockenheit als mögliche Sehadensquelle in Erwägung gezogen und unter Verwertung des gesamten Beweis-ergebnissos seine Überzeugung gebildet. Der Sinn dieses Anspruchs ist, einen billigen Ausgleich zu schaffen, wenn die ortsübliche und damit rechtmäßige Benutzung eines Grundstücks die anderweitige Uutsung des Hachbargrundstücko, obwohl sich diese ihrerseits ebenfalls im Rahmen der OrtsUblichkeit hält, schwer beeinträchtigt. Das Berufungsgericht hat bei der Abmessung dieses Anspruchs angeführt, daß die gesamten, für die erwähnten Versuche vorgesehenen Pflanzen mit einem Anschaffungspreis von 18 513 DM für die Versuchszwecke des Klägers untauglich geworden seien und dieser Ausfall nur bei intensiven Bemühungen um gleichartiges Pflanzengut unter Verlust eines Jahres hätte ausgeglichen werden können. Auf der anderen Seite sei die Beklagte von der Durchführung sehaüensverliütender Maßnahmen nur deshalb als befreit zu erachten gewesen, weil in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Einwirkung auf die Versuchspflanzung des Klägers erfahren habe, ihr die Verlegung der Anlage angesichts der mutmaßlichen Kosten und auch zusätzliche Schutzeinrichtungen angesichts des damit verbundenen Sie müsse sich am Schaden des Klägers billigcrv/eise insoweit beteiligen, als ihr vor Beginn der Emissionen Aufwendungen zur Verhinderung derselben hätten sugemutet werden können. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger ohne die Beeinträchtigung seines Grundstücks bei Durchführung seines Plans den Handelswert der großgezo-genen Pflanzen erhalten und die in erster Linie erstrebten wissenschaftlichen Erkenntnisse jedenfalls in bestimmtem Umfang gewonnen hätte. Die Beeinträchtigungen der Beklagten hätten ihm, da er in erster Linie Y/is-senochaftler und nicht Erwerbsgärtner sei, nur den geminderten Handelswert der sofort nach dem Scheitern des Versuchoplans abgeräumten jungen Pflanzen gelassen, ihn in den angestrebten wissenschaftlichen Erkenntnissen um 1 Jahr zurückgeworfen und damit eine entsprechende Anerkennung als Forscher gehemmt und die damit verbundene wirtschaftliche Verwertung der Erkenntnisse gemindert. Der Tatrichter begnügt sich mit der Darlegung bestimmter investierter Posten (Anschaffungspreis der Vcrsuchspflanzcn) , dor Erwähnung weiterer Investitio nen (Lohnkosten), wobei unter "pp" offensichtlich die allgemeinen, mit der Aufzucht von Pflanzen verbundenen Nebenkosten, v/ie Sachaufv/endungen und Bo-dennutzungsv/ort, gemeint sind, als Anhalt des Go-brauchswertschadens, da er diesen Schaden ebenso wie die Hemmung der wissenschaftlichen Erkenntnis nur in einem gewissen Rahmen für schätzbar hielt, dei seinerseits als Grundlage für den als Bruchteil dieses Schadens festzusetzenden billigen Ausgleich dienen sollte.
ITachschlagewerk: ja nein BGB § 906 aF und idF vom 22.Dezember 1959 a) Der nachbarliche Ausgleichsanspruch (vgl. BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 nF) richtet sich gegen den Störer und nicht gegen den Begünstigten als solchen. b) Zur Frage der Ortsiiblichkeit bei a) dem Betrieb einer Bitumenrnisehanlage an einer bestehenden Autobahn und b) einer Vegetationsversuchsanlage im landwirtschaftlich genützten Gebiet. BGH, Urt. v. 5. Juli 1968 - V ZK 224/64 OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Y_2£_224/M URTEIL Verkünde, am 5* Juli 1968 Y/üst 9 Juatizhauptsekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ßnr pinna S Straßenbaugesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geacha^öführe^^^OttoSi ynd 2. pipl.-Ing. Hans R< m LI Beklagten und Revisionsklägorin proJseSbcvollmächtigtor: Rechtsanwalt Br* gegen pr- Am Helmut B in H > Kläger und Revisionsbeklagten, prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt 3)r, 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 5. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3- November 1964 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Kläger erwarb im Herbst 1958 in dem mit Bau-und Industrioverbot belegten Landschaftsschutzgebiet der Gemeinde Hubbelrath zu Vegetationoversuehen ein Grundstück zwischen der dort eingeschnittenon und an der Böschung mit Buschwerk und Bäumen bestandenen Autobahn (Osten) und der Bundesstraße 7 (Süden). Er setzte bis Ende April 1959 die zu Versuchszwecken erforderlichen Pflanzen. Die Beklagte mietete im Zug eines Auftrags zur Erneuerung der Autobahnfahrbahn von Kilome*-terstein 507,050 bis Kilometerstein 509,630 etwa 215 Meter ostwärts der Versuchsanstalt ein Grundstück, das schon 1950/59 zu dem Betrieb von Straßenbaumaschinen benutzt worden war, und errichtete auf diesem Grundstück eine Bitumen-Aufbereitungsanlage. Diese Anlage wurde 3 vom 7- Mai bis 27. Juni 1959 ganztägig betrieben; .stündlich wurden unter Emission von Kalkstaub, Schwefeldioxyd, Ruß und Bitumendämpfen 60 Tonnen Bitumen verarbeitet. Rer Kläger behauptet, der damals meist vorherrschende Ostwind habe erhebliche Mengen von Bitumendämpfen, Schwefeldioxyd und Kalkstaub auf seine Pflanzen gov/eht, auf denen teerstoffartige Ablagerungen entstanden seien; infolge dieser Emissionseinwirkungen hätten die Pflanzen chronische Schäden davongetragen und seien für die von ihm vorgesehenen Versuche über die Wirkung von bestimmten Emissionen untauglich geworden, past alle Pflanzen hätten akute Schäden an den chlorophyllführenden Organen erlitten; ein Teil sei eingegangen, den Rest habe er, da zu jung, nicht verkaufen können. Die Neubeschaffung der zur Aufholung des Schadens erforderlichen älteren und daher teureren Pflanzen erfordere mindestens 27 124 DM; auch die Verzögerung der Unterglasversuche verursachten ihm Schaden. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 60 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sieh auf den Auftrag der Bundesstraßenverwal-tung, die Anlage in unmittelbarer Nähe der Baustelle zu errichten. Sie bestreitet, daß von ihrer Anlage Emissionen auf das Grundstück des Klägers eingedrungen seien, und behauptet, dieses Grundstück sei von den Autoabgasen oder durch Dämpfe beim Aufbringen der heißen Teermassen auf der Autobahn betroffen worden; auch könnten die angeblichen Pflanzenschädigungen durch die große Trockenheit im Sommer 1959 verursacht worden sein, die mangels Gießen und Berieseln noch verstärkt worden sei. Die Beklagte leugnet, daß Bitumendämpfc Pflanzen überhaupt schaden könnten. / Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Las Oberlandesgcricht hat unter Abweisung der Berufung im übrigen die Beklagte zur Zahlung eines billigen Ausgleichs in Höhe von 20 000 LH verurteilt. Lie Beklagte verfolgt mit der Revision die völlige Abweisung der Klage. Ler Klager beantragt, die Revision zurückzu-weison. Ent3cheidungsgrilnde: I. Las Berufungsgericht erachtet nicht für erwiesen, daß Schwefeldioxyd und Kohlenstaub auf das Gelände des Klägers gelangt sind, wohl aber hätten die in der Aufbereitungsanlage entstandenen Biturnendämpfe und Ru3 die Pflanzen erreicht. Ler Ruß sei für die Pflanzen unschädlich gewesen. Ob Bitumendämpfe schädlich seien, sei nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ungeklärt; jedenfalls seien durch die Bitumendämpfe teerhaltige Stoffe in die Pflanzen gelangt, so daß diese zu den vom Klager vorgesehenen Versuchszwecken nicht mehr verwendbar gewesen seien. Liese Einwirkung habe die Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Lie Benutzung des von der Beklagten für ihre Anlage verwendeten Grundstücks, die diese Beeinträchtigung herbeigeführt habe, sei jedoch ortsüblich gewesen, denn die dortigen Straßen bedürften ab und zu der Überholung und Erneuerung. Lie Beeinträchtigung der Pflanzen sei sonach nicht widerrechtlich (§ 906 aF BGB) erfolgt, so daß ein Sehadenseroatzanopruch wegen unerlaubter Handlung entfalle. Jedoch schon auf Grund der Rechtsprechung vor der Neufassung des § 906 BGB sei - im wesentlichen entsprechend der späteren gesetzlichen Neuregelung - ein Grundstückseigentümer gehalten gewesen, alle nach dem Stand der Technik zu demutbaren Vorkehrungen zu dem Schutze eines belästigten Nachbarn zu treffen. Eine Verlegung an einen anderen Ort sei der Beklagten jedoch in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Grundstücksbenutzung des Klägers erfahren habe, in Hinblick auf die Verlegungskosten (etwa 150 000 DM) ebensowenig wie der Einbau von schadensverhütenden Vorrichtungen zu demutbar gewesen. Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung sei jedoch schon nach der damaligen Rechtsprechung (RGZ 154, 161* BGHZ HJW 1959? 1867; 1962, 1344) begründet gewesen, und zwar auch schon wegen einer nur verübergehenden und niehl existenzgefährdenden Belästigung, wenn die unvermeidbare Beeinträchtigung die ihrerseits ortsübliche Benutzung des gestörten Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt hätte. Biese Voraussetzungen lägen hier vor, weil die gesamten Pflanzen für die wissenschaftlichen Versuche, für die der Kläger sie bestimmt habe, vollends unbrauchbar geworden seien. Aussugleichen sei als Schaden der Verlust der Versuchstauglichkeit. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei nicht erwiesen? daß. die Pflanzen schon vor der Emission durch die Trockenheit geschädigt gewesen seien; mit hinreichender Sicherheit könne verneint werden, daß die versuchstauglieh-keit ohnehin, etwa durch die Autoabgase, den Transport oder das Aufträgen des Bitumens auf der Straßenoberfläche oder infolge der eigenen Leichtolheizung dos Klägers schon vorher verloren gegangen sei oder später verloren gegangen wäre. 6 / II. 1. Die Revision meint, ein etwaiger Ausgleiehsan-cpruch richte sich jedenfalls nicht gegen den unmittelbaren Störer, sondern gegen denjenigen, zu dessen Gun- sten der Eingriff erfolgt sei. Bei eiiier Storung im fremden Auftrag richte sich der Ausgleichsanoprueh gegen den Auftraggeber, im vorliegenden Pall gegen den Eigentümer der Bundesautobahn. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach der jetzt maßgebenden Neufassung des Gesetzes (§ 906 Abo. 2 Satz 2) kann der beeinträchtigte Eigentümer von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. A -n n -5 r> V> -f- r? o -p "D mr n oi nn *1'^ » X. U X V J. A , d r> f) >ni -v» /) n -p M io iiKX ^ X nutzung des anderen Grundstücks Begünstigte als solcher Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs sei, findet weder in der früheren Rechtsprechung noch im jetzigen Gesetzes-v/ortlaut eine Stütze. Daran ändert auch nichts der Um- stand, daß die Beklagte gegenüber der Autobahnverwaltung vertraglich gehalten war, die Aufbereitungsanlage im unmittelbaren Bereich der Baustelle so aufzustellen, daß die Fahrzeuge von und zur Anlage nicht die Verkehrs-strecke zu benutzen brauchten. Denn der Aufbau der Anlage, die Bestimmung ihres Standorts und ihre Handhabung waren völlig der Beklagten in eigener Verantwortung überlassen und sic allein trug das Kostenrisiko für die von ihr eingegangenen Verpflichtungen und das Wagnis für eine Schädigung oder Beeinträchtigung Dritter bei ihren Bauarbeiten. 2. Keinen Bedenken begegnet die Feststellung des Oberlandesgeriehts, die Benutzung des in unmittelbarer Nähe der Autobahn gelegenen Grundstücks für eine Bitumen- 7 mischarilage sei ortsüblich. Die Unterhaltung der bestehenden Autobahn kann eine derartige Benutzung 1er ihr benachbarten Grundstücke zur ortsüblichen machen. 3. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, die Pflanzenversuche des Klagers stell ten eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks dar, insofern an, als das Berufungsgericht nicht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen sei und nicht alle erheblichen Umstände gewürdigt habe, insbesondere genüge nicht allein der Hinweis auf die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet. Nicht ein einzelner Betrieb, sondern das Gepräge der betreffenden Gegend sei maßgebend, und im vorliegenden Pall handle es sich um ein typisch landwirtschaftlich-ackerbaulich genutztes Gebiet; besondere wissenschaftliche Versuche an Pflanzen, die dabei von akademisch geschultem Personal gepflegt werden müßten, seien in der gesamten Gegend nicht ortsüblich. Umgekehrt werde das Gebiet um das klägerisehe Grundstück durch die Autobahn, deren Auffahrt und die Bundesstraße 7 geprägt. Die Rüge ist unbegründet. Der Revision ist einzuräumen, daß die Nutzung des Klägers besonderer Art ist und gegenüber Industfioomis-sionon eine besondere Empfindlichkeit aufweist. Aber auch Pflanzcnversuchsanlagen gehören zur Landwirtschaft; die im vorliegenden Bereich nach den Feststellungen des latrichters die ortsübliche Benutzung ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Der Umstand, daß der Be- 8 trieb des Klägers gegen Industrieemissionen besonders empfindlich ist, mag bei der Präge, ob seine Beeinträchtigung das zu demutbare Haß übersteigt, erheblich sein; dieser Umstand allein hebt ihn jedoch aus den landwirtcchnft-lich genutzten Grundstücken nicht als unüblichen heraus. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Würdigimg auch auf den Charakter als Landschaftsschutsgebiet, das mit Bau-und Industrieverbot belegt ist, abheben, da in solchen Gebieten Pflanzenversuohsanlagen in besonderem Maß begünstigt sein können. Die erwähnten Schnellstraßen ihrerseits lassen sich im Interesse des überörtlichen Verkehrs kaum noch irgendwo grundsätzlich ausschließen; sie allein brauchen der Ortsüblichkeit besonderer landwirtschaftlicher Anlagen im landwirtschaftlich genutzten Gebiet nicht entgegensustchen. 4. Ebensowenig begründet ist der weitere Revisions-angriff, die ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten Grundstücks sei nicht über das zu demutbare Mail hinaus (§§242, 906 ap BGB) beeinträchtigt worden. Dia Revision meint, im vorliegenden Pall sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an den Straßenarbeiten in diesem Zusammenhang auch die Sozialbindung des an einer Autobahn oder an einei’ Bundesstraße gelegenen Grundeigentums zu berücksichtigen; aus ihr ergebe sich, daß die durch die Straßenreparatur bewirkten Emissionen vom Anlieger einer Autobahn im Interesse der Allgemeinheit entschädigungslos hinzunehmen seien. Der Ausgleichsanspruch, der zuerst wegen drohender Existenzvernichtung gegeben wurde (RGZ 154, 161; 159, 129, 139) ist später auch bei schwerer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Portkommens gewährt worden (OGHZ 2, 187; BGKZ 30, 273, 280)* Der vollständige Jahresausfall des o _ Arbeitsergebnisses einer größeren Betriebsstätte kann diese Voraussetzung erfüllen. Die von der Revision ins Feld geführte Beschränkung des Eigentums gegenüber allgemeinen, im öffentlichen Interesse gebotenen Eingriffen greift im vorliegenden Fall nicht platz, da die frühere Rechtsprechung und die jetzige gesetzliche Regelung diesem Gesichtspunkt schon insofern Rechnung getragen hat, als sic auf die Zumutbarkeit der hinsunehmenden Einwirkung abgeotellt hat und abstellt. ö. Weiter wendet sich die Revision gegen die ihres Erachtens unter Verstoß gegen §§ 1:59, 144, 286 ZPO getroffene Feststellung, der durch die Aufnahme teerhaltiger Stoffe bewirkte Verlust der.Versuchotauglichkeit sei ausschließlich auf die Bitunendämpfe der Mischanlage, nicht aber auf andere Ursachen (allgemeiner Gehalt der Pflanzen an teerstoffartigen Substanzen, Autoabgase, Transport und Aufträgen der Bitumenmasso auf der Straßen-oberflache) zurückzufUhren, und es sei nicht die Trockenheit gewesen, die schon vorhex- den Verlust der Versuchstauglichkeit herbeigeführt habe und die wahre Ursache der Pflanzenverkümmerung gewesen sei. Hach zuverlässiger Erkenntnis der Sachverständigen lasse sich, meint die Revision, die wahre Schadensursache unter den obwaltenden Umständen überhaupt nicht mehr feststellen. Das tragende Element der Feststellung dafür, daß die Emissionen der Mischanlage und nicht der Transport zur Fahrbahn und das Aufträgen auf der Fahrbahn den schädigenden Befall der Pflanzen verursacht hätten, erblickt die Revision in der gegen die Naturgesetze verstoßenden Feststellung des Tat richters, daß die transportierte und auf der Straßenober fläche aufgetrageno Masse bei weitem nicht mehr den Hits grad aufweise, auf den sic in der Aufbereitungsanlage bracht 'worden sei, und der daraus vom Berufungsger cht 10 gezogenen Folgerung, die dabei noch freigewordenen Bänpfc seien dementsprechend gering. In Wirklichkeit werde Bitumen, wie ausdrücklich Seite 18 im Schriftsatz vom 20. März 1%2 (Bl. 525 GA) vorgetragen, heiß dampfend auf die Fahrbahn aufgebracht; die Temperatur sinke von der Aufbereitungstemperatur (160° C) nur ura 10 Grad bis zu dem Einbau ab; das Berufungsgericht hätte bei Unkenntnis danach fragen müssen (§ 139 ZPO) und mangels hinreichender eigener Sachkenntnis von sieh aus einen Sachverständigen zuziehen müssen (§ 144 ZPO). Im Zusammenhang der Entscheidungsgründe kommt jedoch der erwähnten Bemerkung über die Temperatur des Bitumens bei der tatrichterlichen Würdigung keineswegs die von der Revision zugewiesene Bedeutung zu. Entscheidend ist danach vielmehr, daß die Meßergebnisse Uber die auf der Autobahn und der Eundesstraße 7 entwickelten Autoabgase auch für die Heranführung der Bitumendämpfe bedeutsam sind, wobei dem Gelündoeinschnitt der Autobahn uiid der Bepflanzung der Böschung eine wichtige Rolle zukommt. Bei dor geringen Bedeutung, die der Abkühlung des Bitumens in der Beurteilung des Berufungsgerichts zukommt, brauchte es auch nicht den Vortrag über die '»heißdampfende Aufbringung" näher aufzuklären und keinen Sachverständigen zu dieser Frage beizuziehen. Die Aussage des Zeugen Br. I)ahmen, er habe bei Voruntersuchungen in Pflanzen, die aus dem Hausgarten dos Klägers in Heiligenhaus stammten, ebenfalls teer-haltige Substanzen festgeotcllt, hat das Berufungsgericht auf Seite 19 des Urteils gewürdigt. Es kam zu dem Ergebnis, daß diese Pflanzen offenbar Emissionen aus dem Laboratorium des Klägers ausgesetzt gewesen seien. Der von der Revision gesogene Schluß, auch die aus der Produktion in Heiligenhaus und Wesel entnommenen Jungpflanzen, die nach den Einlassungen des Klagers 20 Prozent der Versuchspflanzen ausmachten, konnten schon teerhaltige Stoffe enthalten haben, war damit vom Tatrichter in Erwägung gesogen, aber aus tatsächlichen Gründen nicht als zutreffend erkannt worden. Im übrigen würdigt die Revision ihrerseits das Ergebnis der einzelnen Untersuchungsbefunde und meint unter Hinweis auf die schriftliche Äußerung des Professors Pr. Hettche vom 13. Januar 1961 und den Befund der Land-'Wirtschaftskammer Rheinland vom 29* Juni 1959? geringe teerstoffartige Substanzen seien in allen Pflanzen enthalten, die Ursache der hier festgeotollten Schädigung (Versuchsuntaugiichkcit durch Infiltration teerstoffarti-ger Substanzen) lasse sich nicht mehr feststeilen. Damit versucht die Revision jedoch nur, die tatrichterliche Y/ürdigung durch ihre eigene zu ersetzen; sie kann damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Professor Pr* Hettche hatte seine Sachkunde für die vorliegende Beweisfrage verneint. Pie Verwertung seiner beiläufigen Bemerkung über die Reaktion nach Dvorak durch das Berufungsgericht erfolge im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens und ist frei von Rechtsirrtum. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, daß die Pflanzen schon vor oder v/ährend der Infiltration allein oder in Verbindung mit der Trockenheit Schaden genommen haben, per Tatrichter hat die Trockenheit als mögliche Sehadensquelle in Erwägung gezogen und unter Verwertung des gesamten Beweis-ergebnissos seine Überzeugung gebildet. 3, Letztlich wendet sich die Revision, jedoch oben-ohne Erfolg, gegen die Höhe des Ausgleichsanspruchs. 12 Der Sinn dieses Anspruchs ist, einen billigen Ausgleich zu schaffen, wenn die ortsübliche und damit rechtmäßige Benutzung eines Grundstücks die anderweitige Uutsung des Hachbargrundstücko, obwohl sich diese ihrerseits ebenfalls im Rahmen der OrtsUblichkeit hält, schwer beeinträchtigt. Das Berufungsgericht hat bei der Abmessung dieses Anspruchs angeführt, daß die gesamten, für die erwähnten Versuche vorgesehenen Pflanzen mit einem Anschaffungspreis von 18 513 DM für die Versuchszwecke des Klägers untauglich geworden seien und dieser Ausfall nur bei intensiven Bemühungen um gleichartiges Pflanzengut unter Verlust eines Jahres hätte ausgeglichen werden können. Der sofortige Verkauf der vierjährigen Pflanzen als gewöhnliches Pflanzgut hätte weniger als den Anschaffungspreis erbracht. Weiter seien "Lohnkosten ppu unnütz vertan worden. Zwar kön- ne nicht unterstellt werden, daß dem Klager etwa rauch-hartes Gehölz zu züchten gelungen wäre oder daß die Versuchsergebnisse die vom Kläger vertretene These be- stätigt hätte; wohl aber könne angenommen werden (§ 252 BGB, § 287 ZPO), daß die Versuchsergebnisse die noch dürftigen wissenschaftlichen Erfahrungen vermehrt, die Aufmerksamkeit auf den Kläger gelenkt hätten und er damit porschungs- und Gutachteraufträge bekommen hätte. Auf der anderen Seite sei die Beklagte von der Durchführung sehaüensverliütender Maßnahmen nur deshalb als befreit zu erachten gewesen, weil in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Einwirkung auf die Versuchspflanzung des Klägers erfahren habe, ihr die Verlegung der Anlage angesichts der mutmaßlichen Kosten und auch zusätzliche Schutzeinrichtungen angesichts des damit verbundenen -13- Zeitverlustes und der ihr angedrohten Vertragsstrafe bei Verzögerung ihrer Leistung (3 000 DM Vertragsstrafe pro Tag) sowie des Geldaufwandes wirtschaftlich nicht zu demutbar gev/esen seien. Sie müsse sich am Schaden des Klägers billigcrv/eise insoweit beteiligen, als ihr vor Beginn der Emissionen Aufwendungen zur Verhinderung derselben hätten sugemutet werden können. In Anbetracht des gesamten Auftrags seien schadensverhütende oder -mindernde Aufwendungen in Höhe von 20 000 DM zu demutbar gewesen, welcher Betrag andererseits nur einen Bruchteil des den Kläger unvermeidbar entstandenen Schadens ausmache. Die Revision vermißt die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung in den Gründen (BGHZ 6, 62) . Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger ohne die Beeinträchtigung seines Grundstücks bei Durchführung seines Plans den Handelswert der großgezo-genen Pflanzen erhalten und die in erster Linie erstrebten wissenschaftlichen Erkenntnisse jedenfalls in bestimmtem Umfang gewonnen hätte. Die Beeinträchtigungen der Beklagten hätten ihm, da er in erster Linie Y/is-senochaftler und nicht Erwerbsgärtner sei, nur den geminderten Handelswert der sofort nach dem Scheitern des Versuchoplans abgeräumten jungen Pflanzen gelassen, ihn in den angestrebten wissenschaftlichen Erkenntnissen um 1 Jahr zurückgeworfen und damit eine entsprechende Anerkennung als Forscher gehemmt und die damit verbundene wirtschaftliche Verwertung der Erkenntnisse gemindert. Der Tatrichter begnügt sich mit der Darlegung bestimmter investierter Posten (Anschaffungspreis der Vcrsuchspflanzcn) , dor Erwähnung weiterer Investitio nen (Lohnkosten), wobei unter "pp" offensichtlich die allgemeinen, mit der Aufzucht von Pflanzen verbundenen Nebenkosten, v/ie Sachaufv/endungen und Bo-dennutzungsv/ort, gemeint sind, als Anhalt des Go-brauchswertschadens, da er diesen Schaden ebenso wie die Hemmung der wissenschaftlichen Erkenntnis nur in einem gewissen Rahmen für schätzbar hielt, dei seinerseits als Grundlage für den als Bruchteil dieses Schadens festzusetzenden billigen Ausgleich dienen sollte. Dies ergibt sich daraus, daß er den durcl die Beeinträchtigung verursachten Schaden zweifelsfrei höher als 20 000 DM einschützte. Dieses Verfah- ren, den Ausgleichsanspruch anhand der investierten Mittel auf den Mindestbotrag anzusetzen, begegnet jedenfalls im vorliegenden Rail deswegen keinen Bedenken, weil die Folgen der Hemmnis der wissenschaft- lichen Erkenntnisse überhaupt nur auf Grund allgemei- ner rfahrungen über die wirtschaftliche Verv/ertbar- keit neuer Erkenntnisse geschätzt erden können und diese Erfahrungen keine gesicherten Zahlen zulassen. Es handelt sich bei der Ansetzung eines solchen Mindestbetrages nicht um eine "Schätzung ins Blaue" hino Die hier verwendeten Schätzungsunterlagen sind jedenfalls für den angesetzten Betrag ausreichend. Es liegen schließlich keine Umstände dafür vor, daß sich das Gericht anhand des umfangreichen Beweisergebnisses kein hinreichendes Bild über den Wert der Versuchsergebnisse hätte machen können. Die hier notwendige zusammen!assende Würdigung aller Umstände hätte dem Gericht kein Sachverständiger abnehmen können. III. })a auch im übrigen kein Hechtsverstoß sum Nachteil der Beklagten festgestellt werden konnte, war die Hevision gemäß § 97 ZPO auf Kosten der Beklagten zu-rücksuweisen. Dr. Augustin Br, Piepenbrock Mattorn Hill Offtord inger