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BGH · V ZR 224/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 224/54

bauarbeiten aus,, Als Unterkunftsraum hatte sie ihren Arbeitern eine in der Nahe der Arbeitsstelle befindliche Holzbaracke zugewiesen, die der Klägerin gehörte» Sie Klägerin wußte von*dieser Benutzung ihrer Baracke durch die Beklagte zunächst nichts, erklärte sich aber, als sie Kenntnis erhielt, damit einverstanden» In der Nacht vom 29o zu dem 30o September 1951 wurde die Baracke durch einen Brand, den der bei der Beklagten beschäftigte Arbeiter Adolf D|BH absichtlich angelegt hatte, vollständig zerstört. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte für das Verhalten ihres Arbeiters einzustehen habe,, und verlangt von ihr Ersatz des durch den Verlust der Baracke entstandenen Schadens, den sie auf 7 500 DM beziffert» Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe der Beklagten auf Grund einer Vereinbarung den Gebrauch der Baracke überlassen, indem sie ihr Einverständnis mit deren weiterer Benutzung durch die Beklagte dieser gegenüber Es hat dahingestellt gelassen, ob hierbei die Zahlung eines Mietzinses für die Gebrauchsüberlassung oder gar die Geltung der Bestimmungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte vereinbart worden sei, da sowohl bei unentgeltlicher als auch bei entgeltlicher Gestattung des Gebrauchs der Baracke die Beklagte für den Pall, daß sie ihrer Rückgabepflicht nach § 604 Abs 1 oder § 556 Abs 1 BGB aus einem von ihr zu vertretenden Umstand nicht nachkommen könne, gemäß § 280 BGB der Klägerin Schadensersatz zu leisten habe, Dieser Pall sei gegeben, weil die Beklagte den Untergang der Baracke gemäß §§ 278, 276 BGB zu vertreten habe. Seine Verfehlung stehe in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, da die Unterlassung dieser Verfehlung Gegenstand einer bereits vorher bestehenden vertraglichen Pflicht gewesen sei; auch die Beklagte selbst würde, wenn sie sich so wie DppH verhalten hätte, persönlich haftbar sein. 2» Die vorstehenden Ausführungen werden von der Revision bekämpft» Sie greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an, vertritt jedoch die Ansicht, daß die daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen unrichtig seien» Die Revisionsangriffe richten sich in erster Linie gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, die von Df^| begangene Brandstiftung habe in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den ihm von der Beklagten übertragenen Leistungen gestanden. Für die Anwendbarkeit des § 278 BGB kommt es, wie auch die Revision nicht verkennt, maßgeblich darauf an, ob das schädigende Verhalten der Hilfsperson, für das der Schuldner nach dieser Vorschrift einstehen soll, in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der ihr übertragenen Vertragserfüllung gestanden hat: der Schadenstifter darf nicht nur f,bei Gelegenheit” der Erfüllung einer Verbindlichkeit seines Geschäftsherrn gehandelt haben, sondern seine Handlung muß gerade "in Ausübung" der ihm obliegenden HilfStätigkeit begangen worden sein (RGZ 63, 341 /343 fJ; 104, . Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Gebrauchsüberlassungsvertrages - gleichgültig ob es sich dabei um Leihe oder Miete gehandelt hat -zu einer schonenden und pfleglichen Behandlung der von ihr benutzten Holzbaracke verpflichtet war. Diese Pflicht, zu deren Inhalt auch die Unterlassung schädigender Einwirkungen auf das Bauwerk gehörte, hat sie, indem sie es als Unterkunftsraum und ÜbemachtungsmÖglichkeit ihren Arbeitern zuwies, auf letztere übertragen; sie bediente sich insoweit der Hilfe der Arbeiter zur Erfüllung ihrer Vertragsobliegenheiten. Dies stellt die Revision zu Unrecht in Abrede, Ihr kann insbesondere nicht beigetreten werden, wenn sie ausführt, der Sachverhalt sei nicht anders zu beurteilen als der vom Reichsgericht in RGZ 87, 276 entschiedene Fall« Dort hatte ein Arbeiter fahrlässigerweise einen von seiner Arbeitgeberin gemieteten Schuppen, in dem er beschäftigt war, dadurch ^ in Brand gesetzt, daß er nach dem Anzünden einer Zigarette das Streichholz achtlos auf den Boden warf, wo es zufällig auf eine mit einem brennbaren Stoff getränkte Stelle fiel (vgl auch das in der gleichen ' Sache ergangene Berufungsurteil des OLG Celle, abgedruckt OLG 33, 309); die Anwendung des § 278 BGB gegenüber der Arbeitgeberin wurde in der Revisionsinstanz mit der Begründung verneint, es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der dem Schadenstif-ter obliegenden Arbeitsleistung und seiner Zuwiderhandlung, letztere sei nicht im Rahmen der Tätigkeit begangen worden, zu deren Ausübung ihm der Mitgebrauch an der Mietsache eingeräumt worden war, sondern stehe zu der ihm aufgetragenen Verrichtung in keiner Beziehungo Einer Stellungnahme zu dieser Reichsgerichtsentscheidung bedarf es indessen nicht, da auch die ihr zu Grunde liegende einschränkende Auslegung des § 278 BGB im gegenwärtigen Pall zu einer Bejahung der Haftung der Beklagten führen würde«, Der dortige Sachverhalt ist nämlich - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - von dem hier zur Entscheidung stehenden Pall in einem wesentlichen Punkt verschieden,, Während der Schaden, den jener Arbeiter verursacht hat, indem er leichtsinnig das brennende Zündholz wegwarf, einen Arbeitsraum betraf, handelt es sich im vorliegenden Palle um die Zerstörung eines Unterkunftsraumes0 Nicht als Arbeitsplatz, sonderh zu dem Aufenthalt während der dienstfreien Zeit und zu dem Übernachten war Baracke von der Beklagten zugewiesen worden, und die ihm insoweit obliegende Pflicht bestand gerade in der schonenden und pfleglichen Behandlung des Bauwerkes und in der Unterlassung schädigender Einwirkungen darauf„ Gegen diese Verpflichtung hat er verstoßen, als er die Baracke in Brand setzte«, Auch vom Standpunkt der mehrfach erwähnten Reichsgerichtsentscheidung aus wäre demnach der in jenem Pall vermißte innere Zusammenhang zwischen der geschuldeten Vertragserfüllung und dem Verhalten des Erfüllungsgehilfen hier gegebene Nun lag allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, das Verschulden des Brandstifters - da er sich nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen bei der Begehung der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat - nicht darin, daß er den Der Revision kann endlich auch nicht beigetreten werden, wenn sie aus dem Umstand, daß es sich bei der Verfehlung des Arbeiters B^^| um einen Verstoß gegen eine Unter- keit der angefochtenen Entscheidung herzuleiten versuchte In der Rechtsprechung besteht von jeher Einigkeit darüber, daß nach § 278 BGB eine schadenstiftende Unterlassung des Erfüllungsgehilfen dem Schuldner dann zuzurechnen ist, wenn die Unterlassung in Ansehung der Erfüllung einer bereits vorher bestehenden vertraglichen Verbindlichkeit begangen worden ist (RG JW 1911f 360 Nr 6; RGZ 160, 310 /314/; RG DR 1943, 984; Urteil des BGH vom 28«, Januar 1953, II ZR 93/52, Betrieb 1953, 293)o Das war hier der Pall« Die Unterlassung schädigender Einwirkungen auf die Baracke gehörte von vornherein zu dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Gebrauchstiberlassungsvertrageso Wenn DfH in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gegen diese .Pflicht seiner Arbeitgeberin verstieß, so war das keine selbständige, mit der Vertragserfüllung nur äußerlich und zufällig zusammenhängende Verfehlung; vielmehr handelte es sich dabei um einen Verstoß gegen die seiner Arbeitgeberin kraft Vertrages obliegende Obhutspflicht, für den die Beklagte, falls sie selbst die Verfehlung begangen haben würde, persönlich einstehen müßte (RGZ 84, 222 /2!24/; 160, 314 f)o Die Verletzung der Unterlassungspflicht fällb hier also entgegen der Ansicht der Revision in den allgemeinen Umkreis derjenigen Vertragsobliegenheiten, die Dücks gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der Beklagten wahrzunehmen hatte„ unentschieden gelassen hat - als ein Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB anzusehen ist und ob die Zuweisung der Baracke an die Arbeiter als Unterkunft- und Schlafgelegen-neit eine ,fGebrauchsüberlassung an einen Britten” nach Maßgabe von § 54-9 BGB darstellte (vgl dazu Staudinger, 11«, Aufl § 549 Anm 5 und 6, S 823, sowie Soergel, 8» Aufl § 549 Anm 1 a, S 150)«, Auf jeden Pall könnte, wenn nur ein Leihverhältnis vorliegen sollte, aus dem Pehlen einer dem § 549 Abs 2 entsprechenden Bestimmung im § 603 BGB keineswegs der Umkehrschluß gezogen werden, daß die Beklagte für das Verschulden des Arbeiters DUcks nicht einzustehen habe (BGB RGRK, 10, Aufl § 603 Anm 2; OLG Stuttgart NJW 1953, 1512)„

Zitierte Normen: § 330a StGB § 604 BGB
BarackeBGBBrandArbeiterBrKlägerinSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk!
Nicht fUr di.e Amtliche Sammlung!
Gesetzs BGB §§ 278, 827
Rechtssatzs Überläßt ein Unternehmer eine Baracke, die er von dritter Seite gemietet oder entliehen hat,. seinen Arbeitern als Unterkunftsraum und Über-nachtungsgelegenheit, so sind die Arbeiter im Rahmen der ihm dem Eigentümer der Baracke gegenüber obliegenden Obhutspflicht seine. Erfüllungs-gehilfen«. Aus diesem Gesichtspunkt ist er schadensersatzpflichtig, wenn einer dieser Arbeiter die Baracke im Zustand der Volltrunkenheit absichtlich in Brand setzte
 Aktenzeichens V ZR 224/54 Urteil des BGH vom 21 * März 1956
LG Köln OLG Köln
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V ZR 224/54
Verkündet am 21« März 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Gesellsc
 ft mit beschränkter Haftung Gebrüder in	Industriehafen,
 vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Walter
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 di^Pirm^P|^^BHHI Kies- und Sandbaggerei in BfH?
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
hat der V. Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom-21. März 1956 unter Mitwirkung der Bundes-j/ichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br. Großmann, Br« Borschel und Br« Rothe
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28« Oktober 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
»
 Tatbestand:
Sie beklagte Firma führte in DJBHMI bei	Straßen-
bauarbeiten aus,, Als Unterkunftsraum hatte sie ihren Arbeitern eine in der Nahe der Arbeitsstelle befindliche Holzbaracke zugewiesen, die der Klägerin gehörte» Sie Klägerin wußte von*dieser Benutzung ihrer Baracke durch die Beklagte zunächst nichts, erklärte sich aber, als sie Kenntnis erhielt, damit einverstanden» In der Nacht vom 29o zu dem 30o September 1951 wurde die Baracke durch einen Brand, den der bei der Beklagten beschäftigte Arbeiter Adolf D|BH absichtlich angelegt hatte, vollständig zerstört. Sücks hatte vor Begehung der Tat größere Mengen Alkohol zu sich genommen» Br wurde in der Folgezeit wegen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt, da er sich nach den Feststellungen des Strafgerichts zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hatte..
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte für das Verhalten ihres Arbeiters einzustehen habe,, und verlangt von ihr Ersatz des durch den Verlust der Baracke entstandenen Schadens, den sie auf 7 500 DM beziffert» Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsche idungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe der Beklagten auf Grund einer Vereinbarung den Gebrauch der Baracke überlassen, indem sie ihr Einverständnis mit deren weiterer Benutzung durch die Beklagte dieser gegenüber
 
erklärt habe. Es hat dahingestellt gelassen, ob hierbei die Zahlung eines Mietzinses für die Gebrauchsüberlassung oder gar die Geltung der Bestimmungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte vereinbart worden sei, da sowohl bei unentgeltlicher als auch bei entgeltlicher Gestattung des Gebrauchs der Baracke die Beklagte für den Pall, daß sie ihrer Rückgabepflicht nach § 604 Abs 1 oder § 556 Abs 1 BGB aus einem von ihr zu vertretenden Umstand nicht nachkommen könne, gemäß § 280 BGB der Klägerin Schadensersatz zu leisten habe, Dieser Pall sei gegeben, weil die Beklagte den Untergang der Baracke gemäß §§ 278, 276 BGB zu vertreten habe. Der Schaden sei von dem Arbeiter uppp als Erfüllungsgehilfen der Beklagten schuldhaft verursacht worden.
Die Beklagte habe IpppQdie Baracke als zeitweilige Lnterkunft zur Mitbenutzung überlassen, indem sie mindestens stillschweigend gebilligt habe, daß er dann in der Baracke übernachtete, wenn er aus irgendwelchen Gründen abends nicht mehr zu seiner Wohnung habe gelangen können. Dppp habe in den letzten Tagen vor der Brandstiftung einige Male in der Baracke übernachtet, weil die Straßenarbeiten spat fertig geworden seien und er*"keine Fahrgelegenheit mehr gehabt habej auch in der Brandnacht selbst habe er dort bleiben wollen. Er sei damit Erfüllungsgehilfe im Rahmen der von der Beklagten übernommenen vertraglichen Verbindlichkeiten gewesen. Verbindlichkeit in diesem Sinne sei das gesamte dem Schuldner in Ansehung der Erfüllung obliegende Verhalten, wozu bei einem Gebrauchsgestattungsvertrag auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Bewahrung der überlassenen Sache gehöre. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung habe die Tätigkeit des Ipl insoweit gedient, als ihm die Baracke zu dem Schlafen überlassen worden sei«,
 
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V. ‘
Die erwähnte allgemeine Obhutspflicht erfordere nicht nur die pflegliche Behandlung der überlassenen Sache, sondern zugleich die Unterlassung schädigender Einwirkungen auf sieDer Geschäftsherr könne sich eines Gehilfen auch bei der Erfüllung von Unterlassungsverbindlichkeiten bedienen« Im vorliegenden Fall sei	ln der Weise Erfül-
lungsgehilfe bei der der Beklagten obliegenden Unterlassung gewesen, daß erder durch die Gebrauchsüberlassung insoweit an ihre Stelle getreten sei, nicht selbst gegen diese Unterlassungspflicht habe verstoßen dürfen. Das habe er aber schuldhaft getan, indem er die Baracke in Brand gesetzt habe. Zwar habe er sich zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bauschzustand befunden,.jedoch hafte er zivilrechtlich ebenso, als ob ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele, da er sich zuvor durch den Genuß geistiger Getränke in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt habe; Anhaltspunkte dafür, daß er insoweit nicht schuldhaft gehandelt habe, seien nicht ersichtlich.
Diese schuldhafte Handlung habe UPH in Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin begangen und nicht etwa nur bei Gelegenheit der Erfüllung. Seine Verfehlung stehe in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, da die Unterlassung dieser Verfehlung Gegenstand einer bereits vorher bestehenden vertraglichen Pflicht gewesen sei; auch die Beklagte selbst würde, wenn sie sich so wie DppH verhalten hätte, persönlich haftbar sein. Der Anwendung des § 278 BGB stehe endlich auch der Umstand nicht entgegen, daß DppH den Brand nicht durch fahrlässiges Hantieren mit Feuer in der Baracke verursacht, sondern daß er mit sogenanntem "natürlichen Vorsatz" gehandelt habe; denn es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür,
 
daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Schuldner für vorsätzliches Handeln des Gehilfen nicht haften solle» Dieses Ergebnis entspreche auch der Billigkeit»
2» Die vorstehenden Ausführungen werden von der Revision bekämpft» Sie greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an, vertritt jedoch die Ansicht, daß die daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen unrichtig seien» Die Revisionsangriffe richten sich in erster Linie gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, die von Df^| begangene Brandstiftung habe in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den ihm von der Beklagten übertragenen Leistungen gestanden. Ein solcher Zusammenhang - so meint die Revision - liege in Wirklichkeit nicht vor. Das Verschulden des	erschöpfe	sich darin,
 daß er sich schuldhaft in einen Rauschzustand versetzt habe» Dies habe er indessen keineswegs in Erfüllung irgendwelcher vertraglicher Obliegenheiten, sondern unabhängig von allen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien getan» Außerdem sei der Anwendungsbereich des § 278 BGB vom Berufungsgericht noch in anderer Hinsicht überspannt worden» 2war könnten grundsätzlich auch Unterlassungspflichten auf einen Erfüllungsgehilfen übertragen werden, jedoch müsse es sich dabei jeweils um eine bereits bestehende Vertragsverbindlichkeit des Schuldners handeln.-Daran fehle es hier, denn die allgemeine Pflicht, sich nicht sinnlos zu betrinken, keine strafbaren Handlungen zu begehen und überhaupt nicht rechtswidrig in einen fremden Rechtskreis einzugreifen, stelle noch keine solche Vertragspflicht dar; deshalb falle auch der Verstoß gegen sie nicht in den Bereich derjenigen Obliegenheiten, die der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen habe,»
 
S' •

3» Diese Bügen greifen indessen nicht durch« Was das Berufungsgericht ausgeführt hat, trägt die angefochtene Entscheidung, und die Einwendungen der Bevision gehen zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß»
Für die Anwendbarkeit des § 278 BGB kommt es, wie auch die Revision nicht verkennt, maßgeblich darauf an, ob das schädigende Verhalten der Hilfsperson, für das der Schuldner nach dieser Vorschrift einstehen soll, in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der ihr übertragenen Vertragserfüllung gestanden hat: der Schadenstifter darf nicht nur f,bei Gelegenheit” der Erfüllung einer Verbindlichkeit seines Geschäftsherrn gehandelt haben, sondern seine Handlung muß gerade "in Ausübung" der ihm obliegenden HilfStätigkeit begangen worden sein (RGZ 63, 341 /343 fJ; 104, .
 141 £f457’; 108, 87; BGB RGRK,. 10* Aufl § 278 Anm 3 d, S 548; Soergel, 8. Aufl Anm III 1, S 804), So verhält es sich aber im vorliegenden Falle. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Gebrauchsüberlassungsvertrages - gleichgültig ob es sich dabei um Leihe oder Miete gehandelt hat -zu einer schonenden und pfleglichen Behandlung der von ihr benutzten Holzbaracke verpflichtet war. Diese Pflicht, zu deren Inhalt auch die Unterlassung schädigender Einwirkungen auf das Bauwerk gehörte, hat sie, indem sie es als Unterkunftsraum und ÜbemachtungsmÖglichkeit ihren Arbeitern zuwies, auf letztere übertragen; sie bediente sich insoweit der Hilfe der Arbeiter zur Erfüllung ihrer Vertragsobliegenheiten. Dabei spielt es, entgegen der von ihr in der Revisions Verhandlung vertretenen Ansicht, keine Rolle, ob die Einweisung insbesondere des Arbeiters D^R in die Baracke mit ausdrücklichen Worten oder stillschweigend durch
 
bloßes Dulden erfolgt ist und ob die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vertragsgegnerin der Beklagten davon Kenntnis hatte« Wenn	~	der nach den tatsächlichen
 Feststellungen des Berufungsurteils schon mehrfach in der Baracke übernachtet hatte und auch in der Nacht vom 29« zu dem 30« September "951 dort zu schlafen beabsichtigte -in den frühen Morgenstunden des letztgenannten Tages, als er betrunken heimkam, in der Unterkunft einen Brand anleg- , te? der zur vollständigen Zerstörung der Baracke führte, so lag darin nicht nur der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne der § 823 Abs 1 und 2 BOB und % § 306 Nr 2 StGB, sondern	handelte damit zugleich
 der ihm seitens der Beklagten übertragenen vertraglichen Verpflichtung in gröblicher Weise zuwider« Seine Verpflichtung stand mit der Vertragserfüllung in einem engen inneren Zusammenhang«
Dies stellt die Revision zu Unrecht in Abrede, Ihr kann insbesondere nicht beigetreten werden, wenn sie ausführt, der Sachverhalt sei nicht anders zu beurteilen als der vom Reichsgericht in RGZ 87, 276 entschiedene Fall« Dort hatte ein Arbeiter fahrlässigerweise einen von seiner Arbeitgeberin gemieteten Schuppen, in dem er beschäftigt war, dadurch ^ in Brand gesetzt, daß er nach dem Anzünden einer Zigarette das Streichholz achtlos auf den Boden warf, wo es zufällig auf eine mit einem brennbaren Stoff getränkte Stelle fiel (vgl auch das in der gleichen ' Sache ergangene Berufungsurteil des OLG Celle, abgedruckt OLG 33, 309); die Anwendung des § 278 BGB gegenüber der Arbeitgeberin wurde in der Revisionsinstanz mit der Begründung verneint, es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der dem Schadenstif-ter obliegenden Arbeitsleistung und seiner Zuwiderhandlung,
 
letztere sei nicht im Rahmen der Tätigkeit begangen worden, zu deren Ausübung ihm der Mitgebrauch an der Mietsache eingeräumt worden war, sondern stehe zu der ihm aufgetragenen Verrichtung in keiner Beziehungo Einer Stellungnahme zu dieser Reichsgerichtsentscheidung bedarf es indessen nicht, da auch die ihr zu Grunde liegende einschränkende Auslegung des § 278 BGB im gegenwärtigen Pall zu einer Bejahung der Haftung der Beklagten führen würde«, Der dortige Sachverhalt ist nämlich - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - von dem hier zur Entscheidung stehenden Pall in einem wesentlichen Punkt verschieden,, Während der Schaden, den jener Arbeiter verursacht hat, indem er leichtsinnig das brennende Zündholz wegwarf, einen Arbeitsraum betraf, handelt es sich im vorliegenden Palle um die Zerstörung eines Unterkunftsraumes0
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Nicht als Arbeitsplatz, sonderh zu dem Aufenthalt während der dienstfreien Zeit und zu dem Übernachten war	Baracke
 von der Beklagten zugewiesen worden, und die ihm insoweit obliegende Pflicht bestand gerade in der schonenden und pfleglichen Behandlung des Bauwerkes und in der Unterlassung schädigender Einwirkungen darauf„ Gegen diese Verpflichtung hat er verstoßen, als er die Baracke in Brand setzte«, Auch vom Standpunkt der mehrfach erwähnten Reichsgerichtsentscheidung aus wäre demnach der in jenem Pall vermißte innere Zusammenhang zwischen der geschuldeten Vertragserfüllung und dem Verhalten des Erfüllungsgehilfen hier gegebene
 Nun lag allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, das Verschulden des Brandstifters	-	da er sich nach den
 im Strafverfahren getroffenen Feststellungen bei der Begehung der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat - nicht darin, daß er den
 
Brand anlegte, sondern in dem zeitlich vorausgehenden übermäßigen Genuß abkoholischer Getränke, wodurch er sich erst in diesen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat»
An der rechtlichen Beurteilung ändert sich damit aber nichts„ Dücks ist nach § 827 Satz 2 Halbsatz 1 BGB wegen seines vorausgehenden Verhaltens für den Schaden, den er dann im Rausch angerichtet hat, genau so verantwortlich,'wie wenn ihm bei der Brandstiftung selbst Fahrlässigkeit zur	«
Last fiele» Der Umstand, daß es sich hierbei um eine gesetzliche "Fiktion" handeln mag, schließt die Anwendung des	:
§ 278 BGB auf Fälle der hier vorliegenden Art keineswegs aus. ™ Wenn die Revision ausführt, die letztgenannte Vorschrift	\
bestimme, ohne auf § 276 BGB Bezug zu nehmen, lediglich die “Haftung des Schuldners für ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen" (woraus anscheinend gefolgert werden soll, die in § 276 Abs 1 Satz 3 BGB enthaltene Verweisung auf § 827 BGB gelte für denjenigen Schuldner, dessen Erfüllungsgehilfe im Rauschzustand Schaden anrichtet, nicht), so ist das nicht stichhaltig* denn die Anwendbarkeit des § 276 - und damit des § 827 BGB - im Rahmen des § 278 BGB ergibt sich ohne	^
weiteres aus der Fassung dieser Vorschrift» Gegen die Bejahung ^ des unmittelbaren inneren Zusammenhangs zwischen Vertragserfüllung und schadenstiftendem Verhalten des Bucks beste- 4£! hen also im Hinblick darauf, daß dieser nicht im Zeitpunkt der Brandstiftung selbst, sondern bereits bei dem vorausgegangenen Alkoholgenuß schuldhaft gehandelt hat, keine Bedenken»
Der Revision kann endlich auch nicht beigetreten werden, wenn sie aus dem Umstand, daß es sich bei der Verfehlung des Arbeiters B^^| um einen Verstoß gegen eine Unter-
gehandelt hat, Bedenken gegen die Richtig-
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keit der angefochtenen Entscheidung herzuleiten versuchte In der Rechtsprechung besteht von jeher Einigkeit darüber, daß nach § 278 BGB eine schadenstiftende Unterlassung des Erfüllungsgehilfen dem Schuldner dann zuzurechnen ist, wenn die Unterlassung in Ansehung der Erfüllung einer bereits vorher bestehenden vertraglichen Verbindlichkeit begangen worden ist (RG JW 1911f 360 Nr 6; RGZ 160, 310 /314/; RG DR 1943, 984; Urteil des BGH vom 28«, Januar 1953, II ZR 93/52, Betrieb 1953, 293)o Das war hier der Pall« Die Unterlassung schädigender Einwirkungen auf die Baracke gehörte von vornherein zu dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Gebrauchstiberlassungsvertrageso Wenn DfH in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gegen diese .Pflicht seiner Arbeitgeberin verstieß, so war das keine selbständige, mit der Vertragserfüllung nur äußerlich und zufällig zusammenhängende Verfehlung; vielmehr handelte es sich dabei um einen Verstoß gegen die seiner Arbeitgeberin kraft Vertrages obliegende Obhutspflicht, für den die Beklagte, falls sie selbst die Verfehlung begangen haben würde, persönlich einstehen müßte (RGZ 84, 222 /2!24/; 160, 314 f)o Die Verletzung der Unterlassungspflicht fällb hier also entgegen der Ansicht der Revision in den allgemeinen Umkreis derjenigen Vertragsobliegenheiten, die Dücks gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der Beklagten wahrzunehmen hatte„
4» Erweisen sich somit die Revisionsangriffe als unbegründet, so braucht zu der weiteren Erwägung der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung, daß sich die Haftung der Beklagten auch aus § 549 Abs 2 BGB ergebe, nicht mehr abschließend Stellung genommen zu werden» Es bedarf also insbesondere keiner Untersuchung darüber, ob das Vertragsverhältnis der Parteien - was das Berufungsgericht ausdrücklich
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unentschieden gelassen hat - als ein Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB anzusehen ist und ob die Zuweisung der Baracke an die Arbeiter als Unterkunft- und Schlafgelegen-neit eine ,fGebrauchsüberlassung an einen Britten” nach Maßgabe von § 54-9 BGB darstellte (vgl dazu Staudinger, 11«, Aufl § 549 Anm 5 und 6, S 823, sowie Soergel, 8» Aufl § 549 Anm 1 a, S 150)«, Auf jeden Pall könnte, wenn nur ein Leihverhältnis vorliegen sollte, aus dem Pehlen einer dem § 549 Abs 2 entsprechenden Bestimmung im § 603 BGB keineswegs der Umkehrschluß gezogen werden, daß die Beklagte für das Verschulden des Arbeiters DUcks nicht einzustehen habe (BGB RGRK, 10, Aufl § 603 Anm 2; OLG Stuttgart NJW 1953, 1512)„
Mach allem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Br, Hückinghaus	Schuster	Dr«,	Großmann
 Br» Dorschei	Dr*	Rothe
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