Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1988 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Die Kläger haben auch die Kosten des Streithelfers für das Revisionsverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Gründe Auf Antrag des Streithelfers der Beklagten sind den Klägern durch Ergänzungsurteil (§ 321 ZPO) auch die Kosten der Streithilfe für das Revisionsverfahren aufzuerlegen, weil sie nach dem Senatsurteil vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ergänzungsverkündet am: 15. Januar 1988 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V ZR 223/85 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. Reinhold 2. Anneliese beide wohnhaft Fi Jstraße 3, S\ Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Ortsgemeinde S Verbands gemein Bürgermeister J| , gesetzlich vertreten durch die diese vertreten durch ihren Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streithelfer: Firma Kurt P T^straße 62 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Bauunternehmung, Alleininhaber Kurt Will 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1988 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Das am 18. Dezember 1987 verkündete Urteil des Senats wird folgendermaßen ergänzt: Die Kläger haben auch die Kosten des Streithelfers für das Revisionsverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Gründe Auf Antrag des Streithelfers der Beklagten sind den Klägern durch Ergänzungsurteil (§ 321 ZPO) auch die Kosten der Streithilfe für das Revisionsverfahren aufzuerlegen, weil sie nach dem Senatsurteil vom 18. Dezember 1987 die 3 Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen haben (§ 101 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe ist versehentlich unterblieben. Dr. Thumm Hagen Vogt Räfle Lambert-Lang