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BGH · V ZR 223/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 223/85

Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1988 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Die Kläger haben auch die Kosten des Streithelfers für das Revisionsverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Gründe Auf Antrag des Streithelfers der Beklagten sind den Klägern durch Ergänzungsurteil (§ 321 ZPO) auch die Kosten der Streithilfe für das Revisionsverfahren aufzuerlegen, weil sie nach dem Senatsurteil vom 18.

Zitierte Normen: § 321 ZPO
KostenRechtBundesgerichtshofesRevisionsverfahren15ZPOKlägerKurtStreithelfers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ergänzungsverkündet am:
15. Januar 1988 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V ZR 223/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.	Reinhold
2.	Anneliese beide wohnhaft Fi
 Jstraße 3, S\
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Ortsgemeinde S Verbands gemein Bürgermeister J|
, gesetzlich vertreten durch die diese vertreten durch ihren
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Streithelfer:
Firma Kurt P T^straße 62
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Bauunternehmung, Alleininhaber Kurt
 Will
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1988 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Das am 18. Dezember 1987 verkündete Urteil des Senats wird folgendermaßen ergänzt:
Die Kläger haben auch die Kosten des Streithelfers für das Revisionsverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe
Auf Antrag des Streithelfers der Beklagten sind den Klägern durch Ergänzungsurteil (§ 321 ZPO) auch die Kosten der Streithilfe für das Revisionsverfahren aufzuerlegen, weil sie nach dem Senatsurteil vom 18. Dezember 1987 die
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Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen haben (§ 101 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe ist versehentlich unterblieben.
Dr. Thumm	Hagen	Vogt
 Räfle	Lambert-Lang