Bor Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vorhandlung von IO«, Juni ^ 966 unter Mitwirkung dos Scnatspräsidonton Dr0 Augustin und der Bundesrichter Br0 Piepenbrock, Dr<> Hothc, Pr» Freitag und Br0 Mattem für Rocht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8o Septe£abor *964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung5 auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens., an das Berufungsgericht zurückverwiesene Die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen; ausgenommen hiervon sind die durch Einlegung der Berufung entstandenen Kosteno Von Rechts wegen Tatbestand: da3 sic von dritter Seite käuflich erworben haben; im Kaufvertrag haben sie sich verpflichtet, die Anlieger- und Kr-schließungskosten zu tragen und zu diesem Zweck bestimmte Geldbeträge unmittelbar an die Beklagte zu zahlen, Sie worden, nachdem sie der genannten Verpflichtung nachgekommen sind, nunmehr von der Beklagten, da sich die Kosten unvorhergesehen erhöht hätten, auf Nachzahlung weiterer Beträge in Anspruch genommeno Mit der vorliegenden Klage bitten sic um Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, von ihnen sofortige Zahlung eines Betrages von 2 693,25 BM als zusätzliche Anliegcrkocten für ihr Grundstück zu verlangen; ferner wollen die Kläger festgectellt wissen, daß die Beklagte erst nach Abschluß der ihr vertraglich der Stadt gegenüber obliegenden Erschließungsarbeiten zusätzliche Anliegerkooten verlangen könne, und zv/ar auch nach nachgewiesener und begründeter Abrechnung äußerstenfalls in Höhe von *0 $ des im Kaufvertrag der Kläger mit den Voreigentümern vereinbarten Betrages von 6,55 DM je Quadratmeter, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgev/iescn wordene Mit der im Berufungcurteil zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte in erster Linie die Aufhebung dieses Urteils und dos ihm zugrunde liegenden Verfahrens, v/eil das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; hilfsv/cisc verfolgt sic ihren bisherigen Klageabweisungsantrag weiter. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand habeiu ohne daß auf seinen Inhalt einzugehen iota Denn die von der Revision erhobene Verfahrenorüge aus § 55^ Hr„ 1 ZPO greift durch„ Zwar hat der Berufungsrichter gemäß § 546 Abs0 41 und 2 ZPO die Revision nur wegen bestimmter sachlich-rechtlicher Fragen zugelassen? und Schl und der Landgerichtsrat Liese Besetzung entsprach nicht den Grundsätzen, wie sie vom Bundesverfassungsgericht bei der Anwendung des Art« 101 Abs» 1 Satz 2 GG in ständiger Rechtsprechung vertreten werden (vglo die Beschlüsse vom 24° März '-964, BVerfG] Der Bundesgerichtshof hat dieso Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (EGHZ 44, 197, 202 mQ Nachw«; Urteile vom 220 Dezember 1965, I b ZR 143/64, und vom 15« Februar 1966, V ZR 215/64)« Sie muß auch im vorliegenden Fall beachtet werden,, Danach war der 4° Zivilsenat dos Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in der mündlichen Verhandlung von 7« Juli 1964 nicht vorschriftsmäßig besetzt» Dies führt, da der angegebene Verfahrensmangel gerügt worden ist« zur Aufhebung des Berufungsurteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens sowie zur Zurückverv/eicung der Sache an das Berufungsgericht (§ § 564, 565 Abs» 1 ZPO)«
\ ' 2037 099 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 225/64 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am "Op Juni "966 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Pinanzierungs- und Baubetreuungs-Grosollschaft G- & Co, Offene Handelsgesellschaft in 0^}, 0/^9 vertreten durch den Diplomkaufmann Adolf Gi und den Diplomvolksv/irt Felix ebenda, Beklagten und Revisionsklägerin, - Frozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt DrP gegen 1o den Veroichorungskaufmann Hans M 2o die Ehefrau Luise M gob„ 11 beide in (daunusi)/, K Straße Kläger und Revisionsbeklagto, o - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 - A Bor Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vorhandlung von IO«, Juni ^ 966 unter Mitwirkung dos Scnatspräsidonton Dr0 Augustin und der Bundesrichter Br0 Piepenbrock, Dr<> Hothc, Pr» Freitag und Br0 Mattem für Rocht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8o Septe£abor *964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung5 auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens., an das Berufungsgericht zurückverwiesene Die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen; ausgenommen hiervon sind die durch Einlegung der Berufung entstandenen Kosteno Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Gesellschaft ist von der Stadt K^m^i mit der AufSchließung eines Baugebietes beauftragt worden; ihr obliegt insbesondere die Finanzierung des Straßenbaues, der Entwässerungsanlagen und der Versorgungsleitungen0 Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Baugrundstücko, - 3 ~ da3 sic von dritter Seite käuflich erworben haben; im Kaufvertrag haben sie sich verpflichtet, die Anlieger- und Kr-schließungskosten zu tragen und zu diesem Zweck bestimmte Geldbeträge unmittelbar an die Beklagte zu zahlen, Sie worden, nachdem sie der genannten Verpflichtung nachgekommen sind, nunmehr von der Beklagten, da sich die Kosten unvorhergesehen erhöht hätten, auf Nachzahlung weiterer Beträge in Anspruch genommeno Mit der vorliegenden Klage bitten sic um Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, von ihnen sofortige Zahlung eines Betrages von 2 693,25 BM als zusätzliche Anliegcrkocten für ihr Grundstück zu verlangen; ferner wollen die Kläger festgectellt wissen, daß die Beklagte erst nach Abschluß der ihr vertraglich der Stadt gegenüber obliegenden Erschließungsarbeiten zusätzliche Anliegerkooten verlangen könne, und zv/ar auch nach nachgewiesener und begründeter Abrechnung äußerstenfalls in Höhe von *0 $ des im Kaufvertrag der Kläger mit den Voreigentümern vereinbarten Betrages von 6,55 DM je Quadratmeter, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgev/iescn wordene Mit der im Berufungcurteil zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte in erster Linie die Aufhebung dieses Urteils und dos ihm zugrunde liegenden Verfahrens, v/eil das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; hilfsv/cisc verfolgt sic ihren bisherigen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision, 4 ~ 4 - Ä • Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand habeiu ohne daß auf seinen Inhalt einzugehen iota Denn die von der Revision erhobene Verfahrenorüge aus § 55^ Hr„ 1 ZPO greift durch„ Zwar hat der Berufungsrichter gemäß § 546 Abs0 41 und 2 ZPO die Revision nur wegen bestimmter sachlich-rechtlicher Fragen zugelassen? denen er grundsätzliche Bedeutung beimaß; der Streit - oo wird im Urteil ausgeführt - betreffe das Anlieger-beitragerecht? und es handele sich um einen Musterproseß? der erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die RechtDbczie-hungen der Beklagten zu sämtlichen Anliegern habe0 Dieser Umstand hindert jedoch die Beklagte nicht? die für sie ungünstige Entscheidung auch aus anderen? insbesondere verfahrensrccht-lichen Gründen anzugreifeno Das Berufungsurfeil- unterliegt ohne Rücksicht auf die Gründe der Zulassung im vollen Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (EGHZ 9? 357; III ZPO § 546 Nro 27). Von der Revision wird geltend gemacht? der Senat des Berufungsgerichts? dor die angefochtene Entscheidung erlassen hat? sei am Tage der letzten mündlichen Verhandlung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften besetzt gewesen? weil ihm damals insgesamt sechs Richter angehört hätten„ Letztere Behauptung trifft zu0 Wie der Geschäftsverteilungs-plan des Obcrlandesgerichto Frankfurt (i-Iain) für das Geschäftsjahr 1964 ausweist (So 12)? waren dem hier in Betracht kommenden 4o Zivilsenat? dor unter anderem die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der 7o Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt bearbeitete? während des genannten Jahres und damit auch im Zeitpunkt der Berufungsvcrhandlung vom 7• Juli 1964 als richter- ~ 5 - liehe Mitglieder zugetoilt der Senatspräoident , die Oberlandesgerichtsräte Dr0 H und Schl und der Landgerichtsrat Liese Besetzung entsprach nicht den Grundsätzen, wie sie vom Bundesverfassungsgericht bei der Anwendung des Art« 101 Abs» 1 Satz 2 GG in ständiger Rechtsprechung vertreten werden (vglo die Beschlüsse vom 24° März '-964, BVerfG] 65, 70 = HJV/ 1964, 1667, 2007, und vom 3o Februar 1965, BVerfGE 18, 344, 350 = NJW 1965, 1219) • Lao Bundesverfaö-sungsgericht steht auf dem Standpunkt, ein gerichtlicher Spruchkörper sei in verfassungswidriger Weise überbesetzt, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder cg gestatte, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen "Sitz-gruppen” Recht sprächen., Boi der Besetzung eines oberlandesgerichtlichen Zivilsenats mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besteht eine solche Möglichkeit * Der Bundesgerichtshof hat dieso Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (EGHZ 44, 197, 202 mQ Nachw«; Urteile vom 220 Dezember 1965, I b ZR 143/64, und vom 15« Februar 1966, V ZR 215/64)« Sie muß auch im vorliegenden Fall beachtet werden,, Danach war der 4° Zivilsenat dos Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in der mündlichen Verhandlung von 7« Juli 1964 nicht vorschriftsmäßig besetzt» Dies führt, da der angegebene Verfahrensmangel gerügt worden ist« zur Aufhebung des Berufungsurteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens sowie zur Zurückverv/eicung der Sache an das Berufungsgericht (§ § 564, 565 Abs» 1 ZPO)« Zugleich müssen die gerichtlichen Gebühren und Auflagen de3 Berufungs- und des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch die Berufungseinlegung entstandenen Kosten -niedergeschlagen worden (BGHZ 27? 163, 170)» Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten de3 Revisionsverfahrens i3tP da sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt9 dem Berufungsgericht zu übertragen» VTo Augustin Dr» Piepenbrock Rothe Dr» Freitag Mattorn