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BGH · V ZR 225/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 225/54

3o Wer im Rahmen des Sondernutzungsrechts die Parkfläche zu dem Absteilen eines Kraftfahrzeuges benutzt, kommt schon allein dadurch in ein Vertragsverhältnis zu dem Unternehmer und ist deshalb verpflichtet, das Entgelb nach Tarif zu zahlen, auch wenn er von vornherein die Zahlung eines Entgelts ablehnt. 2* Auf die Revision der Klägerin wird das bezeich-netc Urteil des Oberlandesgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten ln Abänderung des UrteilB der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom iI. 3* Die Bewachung von Fahrzeugen gegen Entgelt auf den dafür bestimmten Parkflächen wird durch Gebrauchserlaubnis einem Bewachungsunternehmer übertragen Die zu zahlende Benutzungsgebühr ist zweckgebunden für die Verbesserung der Parkmöglichkeiten zu verwenden ......... 8 ) Das für die Bewachung zu erhebende Parkgeld ist nach dem von der Baubehörde genehmigten Tarif zu erheben. Die Gestattung wird ergänzt durch eine Parkplatzordnurg und einen Psrkgeldtarif.Nach Nr 7 Abs 3 der Parkplatzordnung schließt die Nichtzahlung des Parkgeldes den Versicherungsschutz aus. August 1933 (Amtl Anz 1933» 799) ist die Neuregelung des Parkens in der Innenstadt getrof fen worden, weil festgestellt worden sei, daß mehr als die Hälfte des knappen Parkraums von einer kleinen Gruppe von Kraftfahrern beansprucht werde, die ihre Fahrzeuge dort viele Stunden, häufig den ganzen Tag über, abstellten« Durch sie werde den Kraftfahrern, die nur kurzfristig dort parken wollten- der notwendige Platz versperrt. Zu den Teilflächen des öffentlichen Grundes, die als parkgeldpfliohtige Parkplätze eingerichtet worden sind, gehört auch ein von der Baubehörde durch einen weißen Strich unö durch Schilder mit der Aufschrift "PARKGELDPFLICHTIG UND BEWACHT” gekennzeichneter Teil des Rathausmarktes. Den dort eingesetzten Ordnern der Klägerin hat die Beklagte von vornherein erklärt, daß sie die Bewachung ihres Fahrzeuges und die Bezahlung eines Entgeltes ablehne. Sie macht u.a. geltend, daß die Beklagte, auch wenn kein Bewachungsvertrag zustande gekommen sei, auf ihre Kosten um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert Bei. Im übrigen sei sie infolge Belegung der Parkfläche durch das Fahrzeug de^Be- 2. festzustellen, daß die Klägerin in Bezug auf den Parkplatz Hathausmarkt auf Grund der Gestattung vom 18. 3. festzustellen, daß die Klägerin auch in Zukunft berechtigt ist, von der Beklagten bei Benutzung des Parkplatzes Rathausmarkt ein dem Tarif entsprechenden Parkgeld zu fordern. Bie Beklagte ist insbesondere der Auffassung, sie habe ihr Fahrzeug auf Grund ihres Rechts zu dem Gemeingebrauch auf dein Parkplatz abgestellt. Burch Teilund Grundurteil hat das Landgericht den "ahlungsanspruch dem Grunde nach insoweit für berechtigt erklärt, als die Klägerin ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Besitzes begehrt (Br 1 der Urteilsformel) Es hat ferner festgestellt, daß der Klägerin der Besitz an dem Parkplatz Rathausmerkt auf Grund der Gestattung der Baubehörde vom 16. Mai 1954" vor dem Uorl 11 eingeräumt" ergänzte - Feststellung gemäß Nr 2 des Klagantrages bezüglich des Besitzes getroffen hat] hat das Oberlandesgericht auf die Berufung in entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Zahlungsanspruch abgewiesen, demgemäß die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie V € in entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nach Nr 1 des Klagantragcs zu erreichen gesucht hat, die Kosten des Hechtsstreits zu 3/4 der Klägerin und l/4 der Beklagten auferlegt, sowie die Revision zugelassen. I« Das Berufungsgericht hält den Feststellungsantrag der Klägerin, daß ihr der Besitz an dem Parkplatz RflHHHHi eingeräumt worden sei, für begründet. Baran aber habe gerade wiederum die Stadt Hamburg ein besonderes Interesse, weshalb entgegen dem Wortlaut doch eine Besitzübertragung gewollt; gewesen sei« Unberührt von dieser Frage der Besitzeinräumung für die Klägerin bleibe der Ums band v daß die Klägerin in ihrer Besi bzausÜbung soweit beschränkt bleibe, als die öffentliche Zweckbestimmung des von ihr besessenen Geländes reiche« Nach dem Grundsatz vom Voi-range des öffentlichen vor dem Privatrecht könne die Klägerin ihr Besitzrecht nicht ausüben, soweit hierdurch die öffentliche Zweckbindung der besessenen Sache - hier der Gemeingebrauch - behindert werde« Bas Berufungsgericht führt weiter aus, daß, wenn es eine Besitzübertragung auf die Klägerin durch Verwaltungsakt angenommen haben würde, das Ergebnis dasselbe geblieben wäre. II, Dagegen sei der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Entgeltes für die Benutzung des Parkplatzes durch die Beklagte nicht begründet. Das Fordern von Parkgeld sei auch mit dem Recht zu dem Gemeingebrauch der öffentlichen Straße im vorliegenden Fall zu vereinbaren« Mai 1954 die zu entwidmenden Flächen des öffentlichen Grundes benannt Das Dsuerparken gehöre auch in der smHHI Innenstadt zu dem Gemeingebrauch. Die Gestattung sei eine Eineeigebrauchserlaubnisf die der Klägerin einen Sondergebrauch an der als Parkplatz bezeich-neten Teilfläche des RdHHHB8 verschafft habe. Doch bestünden hief Bedenken deshalb, weil die Gebrsuchaerlaubnls einer Entwidmung ganzer Straßenteile gleichkomme, das für eine Entwidmung vorgesehene rörmlichc Verfahren aber nicht eingchalten sei-Darauf komme es jedoch nicht an; denn die der Klägerin erteilte Gebrat/chserlaubnis sei keinesfalls nichtig und bisher auch nicht mit Erfolg angefochten. Die Klägerin könne den ihr an sich zustehenden Bereicherungsanspruch aber deshalb nicht geltend machen, weil die Erhebung des Parkgeldes gegen die Verbotsnörm des § 13 PAG verstoße, wonach Chaussee- und ähnliche Vegegelder von Kraftfahrzeugen für die Benutzung öffentlicher Wege nicht erhoben werden dürfen. Die Revision der Beklagten «endet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin der Besitz hierzu aus, daß der Besitz als tatsächliches Herrschaftsver-hältnis an Sachen im Gemeingebrauch dergestalt jedes realen Q ^ Inhalts entkleidet sei, daß es nicht nur irreführend, sondern geradezu falsch sei, zu sagen, derartige Sachen befänden sich im Besitz irgend einer Person. In der Berufungsbegründung habe die Beklagte vielmehr vorgetragen, daß es an einer tatsächlichen Übertragung des Besitzes auf die Klägerin fehle, ja eine solche nichx einmal behauptet sei* Die Gestattung selbst reiche hierzu nicht aus, zu demal sie sich nur auf bestimmte Wochentage und Tageszeiten fi beziehe. Die Auslegung der Gestattung in ihrer Heufassung durch das Berufungsgericht gegen den Wortlaut nach der angeblichen Interessenlage verstoße gegen §§ 133i 157 BGB- Der Wortlaut ergebe eindeutig, daß der Klägerin lediglich die Rechte aus §§ 858 ff BGB, nicht aber der Besitz selbst eingeräumt werden sollten. Aber auch wenn an sich eine Einigung über die Besitzübertragung vorliege, so sei sie gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig, denn sie sei nur zu dem Zweck erfolgt, der Klägerin die Einziehung des Parkgeldes zu ermöglichen. Bas Berufungsgericht gahe selbst davon aus» daß die Klägerin kein beliehenes Unternehmen und deshalb das Parkgeld ein von einem Privatmann gefor-cr-itcs privatrechtliches Entgelt sej, Bann könne es aber auch ' tia verdecktes Wegegeld sein. Das Ergebnis, zu dem es kommt, daß nämlich die Klägerin, sofern sie Besitzerin der Parkfläche ist, den Besitz nur im Bahmen der Gemeinverträglichkeit ausüben könne, hält demgemäß der Nachprüfung stand» Mai 1954) gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Beit August 1953 Besitzerin der Parkfläohe ist und daß sie diesen Besitz im Wege der schlichten Einigung (§ 854 Abs 2 BGB) mit der Stadt HJdB erworben hat. Fehl geht auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht sei zu seiner Feststellung, daß die Klägerin den Besitz erworben habe, auf Grund unzureichender Würdigung des Vorbrin -gens der Parteien gelangt. Mhg auch der Revision zuzugeben sein, daß die Klägerin Einzelheiten darüber, wie sie Besitzerin geworden ist, nicht ausdrücklich vorgebracht hat und daß die Beklagte den Besitzerwerb bestritten hat, so durfte doch das Berufungsgericht aus den gesamten Umständen ohne weiteres besitz der Klägerin kommt ferner insofern zu nur beschränkter* Auswirkung, als sie sich selbst Britten gegenüber nach dem Sinn der Gestattung auf den Besitz nur für die Zeiträume berufen kann, während deren auf der Parkfläche parkende Kraftfahrzeuge von ihr zu bewachen sind und als sie während dieser Zeiträume z.B. Fußgängern das Betreten der Parkfläche nicht veiwehren darf, ja sogar das Befahren der Fläche - selbstverständlich soweit deren Belegung es zuläßt - durch Kraftfahrzeuge etwa zu dem Zweck des Wendens oder dergl. Kur so ist auch der ihren Besitz betreffende Feststellungsantrag der Klägerin zu Verstehens nimmt sie doch den Besitz und die sich daraus ergebenden Schutzrechte der Beklagten gegenüber nur in diesem Umfang in Anspruch. Ber Klägerin ist durch die Gestattung und die Einzelgebrauchserlaubnis ein Sondernutzungerecht gewährt worden, das den Gemeingebrauch nur während bestimmter Zeiträume in bestimmter Beziehung ausschließt. Irrig ist die von der Revision vertretene Ansicht- daß die so aufgefaßte Besitzeinräumung gemäß §§ 154« 139 3GB nichtig sei« weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung der Klägerin gestanden habe« Parkgeld zu erheben« und weil diese Verpflichtung gegen das in § 13 PAG enthaltene Verbot verstoße« Denn ein derartiger Verstoß ljegt nicht vor« Dies vorausgeschickt ist der Auffassung des Berufungsgerichts (Abschnitt 6 e der Entscheidungsgründe}zuzustimmen« daß zu den verbotenen Wegegeldern alle Abgaben-Steuern« Beiträge und Gebühren gehören« die für die Benutzung öffentlicher Wege im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für den Verkehr von Kraftfahrzeugen erhoben werden« und daß somit für den gemeingebräuchlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen - wozu auch das Dauerparken in der Innenstadt gehören soll - keine Zahlung einer solchen Gebühr verlangt werden darf.Indessen betrachtet das Berufungsgericht das Parkgeld« das der Klägerin entrichtet wird« zu Unreoht als verbotenes Wegegeld. Legt es doch selbst in Abschnitt 6 d der Entscheidungsgründe zutreffend dar« daß das Recht auf Gemeingebrauch an der Parkfläche hinter dem Sondernutzungsrecht der Klägerin zurückstehen müsse« so daß sich die Beklagte nicht unter Berufung auf den Gemeingebrauch freien Zugang zu der lark- fläche verschaffen dürfe« Gehört hei dem gegebenen Sachverhnlt das Parkea auf der Parkfläche nicht mehr zu dem Gemeingebrauch., dann steht der Erhebung eines Entgeltes § 13 PAG nicht entgegen» der - wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt -nur die Unentgeltlichkeit gemeingebräuchlicher Benutzung öffentlicher Wege durch Kraftfahrzeuge sichere teilen will. Die Auffassung des Berufungsgerichts, obwohl die Parkfläche nicht entwidmet/sei, sei das gemsingebräuohliche Parken von Kraftfahrzeugen insoweit ausgeschlossen, als die Parkfläche der Klägerin zur Sondernutzung zugewiesen sei, ist nicht zu beanstanden. Die Besonderheit des vorliegenden Palles besteht darin, daß zwar das Parken von Kraftfahrzeugen nach Auffassung.des Berufungsgerichts auch in der Innenstadt grundsätzlich im Hahmen des Gemein- gebrauchs vor sich geht, (eine Auffassung, die vom ITT--ßenat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 19« November 1954 - BF III 10/54 - hinsichtlich des Dauerparkens nicht geteilt wird; zu vgl S 34/35 der Urteilsausfertigung), daß aber der der Klägerin eingeräumte Sondergebrauch gerade das bisher auf dem Hathausmarkt gemeingebräuchliche Parken betrifft. Es wird also dem Benutzer mehr geboten, als ihm an sich schon nach Gemeingebrauch zusteht Einmal wird sein Fahrzeug bewacht und außerdem findet er wegen der mit der Bewachung zusammenhängenden Kosten meist für seinen Wagen noch einen freien Abstellplatz, den er bei gemeingebräuchlicher Benutzung häufig nicht finden würde-Daß zur Ermöglichung von Einrichtungen, die den Gemeinge- Als Beispiele seien genannt die Bäder am Meeresstrand (vgl Helfritz, Der Meeresstrand im preußischen öffentlichen Recht der Gegenwart in Verwaltungsrechtliche Abhandlungen [Festgabe für das Preußische Oberverwaltungsgericht] S 62 ff), die Bäder und Eisbahnen auf Seen und Flüssen (vgl Holtz-Kreutz-Sehlegelberger, Preußisches \7assergesetz 1955 Anm 2 und 8 zu § 25) oder das Vermieten von Stühlen jn öffentlichen Anlagen (vgl auch PrOVG 88, 108 [HO]), ftr.ß die zuständige Behörde bei der Schaffung solcher Einrichtungen u.U» nicht nur die dadurch geförderte Bequemlichkeit des Publikums im Auge haben mag, sondern möglicherweise euch bidere öffentliche Interessen verfolgt, ist unerheblich. hätte, sondern so viele, daß sich für beinahe jeden, der in oer Innenstadt parken will, ein Zwang zur Benutzung der bewachten Parkflächen ergäbe« Baß viele dazu deshalb gezwungen sind, weil die weit überwiegende Zahl der unbewachten Parkplätze meist belegt ist, während auf den bewachten Parkplätzen noch Platz ist, ist dagegen ohne Bedeutung und belegt nur, wie notwendig die Einrichtung bewachter Parkplätze ist, um wenigstens noch einige nicht von Dauerparkern in Anspruch genommene Abstellplätze freizuhalten« Demnach iBt dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen, wenn es zu der Auffassung gelangt ist, daß der jetzigen Klägerin an der Parkfläche rechtswirksam ein Sondergebrauch eirgeräumt ist, der die Befugnis der Beklagten ausschließt, dort im Rahmen des Gemeingebrauchs zu parken. schutzrechte gemäß §§ 858 ff BGB gegenüber der Beklagten hat, wenn diese nur unter Hinweis auf den Gemeingebrauch an dem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Hathausmarkt parkt oder zu parken sich anschickt. Baß die Klägerin meint, ihren Zahlungsanspruch nur aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten oder aus einer von dieser begangenen unerlaubten Handlung herleiten zu können, hindert das Gericht nicht, den Sachverhalt unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem zu prüfen, ob denn nicht nach den hier obwaltenden besonderen Umständen die Rechtsbeziehung der Parteien zueinander als ein Vertragsverhältnis angesehen werden kann, obwohl zwischen ihnen unstreitig ein Vertrag durch übereinstimmende rechtsgeschäftliche Erklärung**" (§ 5" BGB) nicht geschlossen worden ist« Das Benutzen einer für jeden gegebenen Beförderungsmöglichkeit lasse ein VertragsVerhältnis entstehen, nicht weil diese rechtliche Folge des tatsächlichen Handelns des Fahrgastes gewollt oder gar erklärt sei, sondern weil sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung unzweifelhaft damit verbunden sei» Auf seine etwaige abweichende innere Einstellung - mag sie auch von dem parklustigen Kraftfahrer bei Beginn des Parkens dem Ordner der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht worden sein - kommt es nicht an« Die Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei der Meinung gewesen, daß die Verpflichtung zur Zahlung vön Entgelt für das Parken nach dem dafür aufgestellten Tarif am Gemeingebrauch scheitere, weil dieser seinem Wesen nach unentgeltlich seir hsnn objektiv folgt die Berechtigung des Forderns von Entgelt nach dem Tarif aus dem der Klägerin wirksam eingeräumten Sondernutzungsrecht« sei, andere zahlungswillige Kraftfahrer zurückzuweisen« Nur dann würde die Beklagte bei schuldhaftem Verhalten zu dem Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt rechtswidriger Beeinträchtigung des Gewerbebetriebe -der Klägerin verpflichtet sein können« Eine Verurteilung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung würde auf Rückgängigmachung der ungerechtfertigten Vermögensvermehrung der Beklagten gerichtet sein (vgl hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 13« Mai 1935 - V ZR 36/54t ferner Abschnitt 6 der Entschei-dungagründe des Urteils des I. Bazu kommt noch folgendes: Gegenüber demjenigen, der während der Bewachungszeit auf der Parkfläche parkt oder zu parken sich anschickx, es aber von vornherein ab'.ehnt, das tarifmäßige Entgelt zu entrichten, stehen der Klägerin zwar die aus ihrem Besitz an der Parkfläche folgenden Schutzrechte zu. Dieser Anspruch der jetzigen Klägerin ist nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach berechtigt, da die Beklagte unstreitig so lange geparkt hat, daß von ihr dafür -nach dem Parkgeldtarif berechnet - 25 DM geschuldet werden.

Zitierte Normen: § 4 StVO § 85 BGB § 286 ZPO § 854 BGB § 91 ZPO
BGBGestattungGemeingebrauchöffentlichKlägerinParkplatzParkflächeBesitz

Volltext der Entscheidung

Für das Waohsohlagewerk! Für die Am bliche Sammlung1
2367 0C0
c
Gesetz* Verwaltungsrecht-Allgemeines (Wegerecht);
BGB §S 854. 866; BGB Vorhem z $ 145 -Vertragsverhältnis, § 242«
Reehbssabz: ]v Eine Stadtgemeinde, der ein im Gemeingebrauch
 stehender Platz gehört, kann zur Bekämpfung der Parkraumnob für einen kennblich gemachten Teil des Platzes einem Unternehmer ein Sonder nutzungsrecht auf Bewachung der dort abgestellten Kraftfahrzeuge gegen ein nach Tarif zu erhebendes Entgelt einräumenc
2.	An der ihm in dieser Weise überlassenen Parkfläche hat der Unternehmer Besibz (Mitbesitz)«
3o Wer im Rahmen des Sondernutzungsrechts die Parkfläche zu dem Absteilen eines Kraftfahrzeuges benutzt, kommt schon allein dadurch in ein Vertragsverhältnis zu dem Unternehmer und ist deshalb verpflichtet, das Entgelb nach Tarif zu zahlen, auch wenn er von vornherein die Zahlung eines Entgelts ablehnt.
Aktenzeichens V ZR 225/54	LG	Hamburg
 Urteil des BGH vom 14. Juli 1956
OLG Hämburg
V za 223/54	6
m mm	mmwmm	■
vcrkündet
 am 14* Juli 1956 Hoffmeister,’ Justiz-angestsllter als Urkunds-beemter der Geschäftsstelle
 Im Hamen'des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Kurt schaft ln
 ft Co, offene
 Handelsgesell-
Beklagtec, Berufungsklägerin, Anschlußberufungs-beklaglen, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagt^
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 die	^nßstragene Genossenschaft
 mit beschränkter Haftpflicht in	G0^)	RI
straße 0k vertreten durch die Vorstandsmitglieder FflHMund
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisions^ägerlr.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br* Oechßler, Br. Großmann, Br. Spieler und Br. Rothe
 für Recht erkannt:
1. Bie Revision der Beklagten gegen das Hrto13
-la-
des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24« September 1954 wird zurückgewiesen.
2* Auf die Revision der Klägerin wird das bezeich-netc Urteil des Oberlandesgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten ln Abänderung des UrteilB der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom iI. Dezember 1953 der Zahlungsanspruch der Klägerin abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Die Berufung wird auch bezüglich des Zahlungsanspruchs zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung wird das Urteil des Landgerichts unter Nr 1 dahin abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 25 DM nebst 4 & Zinsen seit dem 30. Oktooer 1953 zu zahlen.
3.	Die Kobten des ersten Rechtszuges werden zu drei Vierteln der Beklagten und zu einem Viertel der Klägerin auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
[ Vor Demerging: In diesem Rechtsstreit war zunächst
 die Arbeitsgemeinschaft
 ein-
getragener Verein« die Klägerin-, Deren Rechtsnachfol
 gerin ist nach Einlegung der Revisionen die
 eingetregene Genossenschaft mit be-ljcht in geworden*	Sie	ist
 schränkter Haftpflicht in
 auch in diesem Rechtsstreit an die Stelle der ursprünglichen Klägerin getreten. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist - soweit es darin nicht ausdrücklich ,fdie jetzige Klägerin” heißt - unter “Klägerin” die ursprüngliche Klägerin zu verstehen- ]
Die Freie und Hansestadt Hj|0H|hat im Janre 1953 TeiJ-flachen des ihr gehörenden öffentlichen Grundes zu “parkgeld-pflichtigen” Parkplätzen bestimmt. Dies beruht auf einem Beschluß des Senats der Stadt vom 28. April 1953; darin heißt es t
”1. Das Parken am Straßenrand ist über die bisherigen Regelungen hinaus weiter einzuschränken« soweit es Gründe der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs (§4 StVO) erfordern ,•
2. Die Benutzung von Parkplätzen, die räumlich von den dem Öffentlichen Straßenverkehr dienenden Flächen abgegrenzt sind, kann von der Entrichtung eines Entgeltes (Parkgeld) abhängig gemacht werden.
3* Die Bewachung von Fahrzeugen gegen Entgelt auf den dafür bestimmten Parkflächen wird durch Gebrauchserlaubnis einem Bewachungsunternehmer übertragen Die zu zahlende Benutzungsgebühr ist zweckgebunden für die Verbesserung der Parkmöglichkeiten zu verwenden .........
4.........
5. Die Baubehörde .... wird beauftragt, im Einve^-
nehmen mit der Polizeibehörde und der Behörde für Wirtschaft und Verkehr die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.11
Auf Grund dieses Beschlusses verfügte die Baubehörde mit der "Gestattung11 vom 18. August 1953 folgendes:
"Die Baubehörde - Tiefbauamt - überträgt der Arbeitsgemeinschaft	e.V.	[das	ist	die
 Klägerin] ...... (nachstehend	Unternehmer genannt)
mit Wirkung vom 24« August 53 die Bewachung von Fahrzeugen gegen Entgelt auf dafür bestimmten Parkflächen zu den nachfolgenden Bedingungen:
1,) Die für Parkzwecke ausgewiesenen Teilflächen öffentlichen Grundes .... wird die'Tiefbauabteilung des zuständigen Bezirksamtes dem Unternehmer durch Ein-zeJ gebrauchserlaubnisso überlassen«
2.) Die überlassenen Flächen dienen ausschließlich der Abstellung von Fahrzeugen. Es darf daneben kein anderes Gewerbe betrieben werden .......... .
3-) .....
4.	) An den Zufahrten zu den parkgeldpflichtigen Park-
plätzen oder an sonst gut sichtbaren Stellen werden
 von der Baubehörde ..... weiße Schilder mit blauem
P aufgesteilt. Außerdem werden deutlich sichtbar die tägliche Betriebszeit und die Art der zugelassenen Fahrzeuge bekannt gegeben.
..... Ferner werden die Parkplatzordnung und der
 Tarif ausgehängt .......
5.	) Der Unternehmer ist verpflichtet, jedes Fahrzeug.
für welches der Parkplatz zugelassen iBt, zur Bewachung aufzunehmen, sofern nicht durch den Zustand oder die Ladung deB Fahrzeuges der Parkbetrieb ernstlich gefährdet wird.
6.	) Für die in Bewachung genommenen Fahrzeuge haftet
 der Unternehmer nach den Vorschriften über die entgeltliche Verwahrung (§§ 688 ff BGB) ......
7.	) Zur Sicherung etwaiger aus der Heftung des Unterneh-
mers sich ergebender Ansprüche ist eine ausreichende
 Versicherung ..... abzuschließen	und aufrechtcu-
erhalten .......
 
/
'/
8 ) Das für die Bewachung zu erhebende Parkgeld ist nach dem von der Baubehörde genehmigten Tarif zu erheben. Nichtanwendung oder Nichtbeachtung des Tarifs ist ein wichtiger Grund zu dem Widerruf diese:-' Ges tatfcüng-
12.	) Dem Unternehmer steht gegenüber den Benutzern Ahn
 Hausrecht an den Überlassenen Flächen zu»
13.	) Als Gebühr für die Überlassung der Parkfläche hat
 der Unternehmer einen noch festzusetzenden Prozentsatz der Parkgeldeinnahmen wöchentlich an die Amtskasse der Baubehörde abzuführen .......
14-) ......
G	13,)	Die	Baubehörde	.... ist berechtigt, durch ihre Be-
auftragten sich jederzeit von dem ordnungsgemäßen Betrieb der Kraftfahrzeugbewachung zu Überzeugen, insbesondere kann die Erhebung der Parkgelder kontrolliert werden	•
fi
 Am Schluß'der als jederzeit widerruflich bezeichne ten Gestattung ist bestimmt, daß, wenn der Unternehmer gröblich gegen die Bedingungen der Gestattung verstößt, diese sofort widerrufen wird.
Am 28* Hai 1954 ist die Gestattung neu gefaßt worden und rückwirkend an die Stelle der alten Gestattung getreten.
O	Geändert	wurde insbesondere:
"11. (früher 12.) Dem Unternehmer stehen gegenüber Drib-ten die Rechte eines Besitzers nach § 858 ff BGB (Hausrecht) zu.
12. (früher 13«) Die Gebühr für die Überlassung der Parkplätze beträgt ab 1. November 1954 bis auf weiteres 20 £ der Parkgeldeinnahmen-'1
Die Gestattung wird ergänzt durch eine Parkplatzordnurg und einen Psrkgeldtarif. Nach Nr 7 Abs 3 der Parkplatzordnung schließt die Nichtzahlung des Parkgeldes den Versicherungsschutz aus. Die Bewachungszeit läuft von Montag bis Freitag von 8 bis 19 ühr und am Sonnabend von 8 bis 15 Uhr.
i
Der Tarif beträgt für Personenkraftwagen für die erste Stunde 20 Pfennig, für die zweite Stunde 30 Pfennig und für jede weitere Stunde 50 Pfennige.
Dach einer amtlich veröffentlichten Bekanntmachung der Baubehörde vom 21. August 1933 (Amtl Anz 1933» 799) ist die Neuregelung des Parkens in der	Innenstadt	getrof
 fen worden, weil festgestellt worden sei, daß mehr als die Hälfte des knappen Parkraums von einer kleinen Gruppe von Kraftfahrern beansprucht werde, die ihre Fahrzeuge dort viele Stunden, häufig den ganzen Tag über, abstellten« Durch sie werde den Kraftfahrern, die nur kurzfristig dort parken wollten- der notwendige Platz versperrt.
Zu den Teilflächen des öffentlichen Grundes, die als parkgeldpfliohtige Parkplätze eingerichtet worden sind, gehört auch ein von der Baubehörde durch einen weißen Strich unö durch Schilder mit der Aufschrift "PARKGELDPFLICHTIG UND BEWACHT” gekennzeichneter Teil des Rathausmarktes. Für diesen Parkplatz hat die Tiefbauabteilung des Bezirksamts
^er	eine	Einzelgebrauchserlaubnis
 erteilt. .
Die Beklagte ist Halterin eines Kraftfahrzeuges. Sie hat es in der Zeit vom 3* September.bis 12. Oktober 1933 mehrfach auf dem Parkplatz Rathausmarkt abgestellt. Den dort eingesetzten Ordnern der Klägerin hat die Beklagte von vornherein erklärt, daß sie die Bewachung ihres Fahrzeuges und die Bezahlung eines Entgeltes ablehne.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter Zugrundelegung des Parkgeldtarifs die Zahlung von 25 DH. Sie macht u.a. geltend, daß die Beklagte, auch wenn kein Bewachungsvertrag zustande gekommen sei, auf ihre Kosten um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert Bei. Im übrigen sei sie infolge Belegung der Parkfläche durch das Fahrzeug de^Be-
klagten nicht in der Lage gewesen, diese Fläche anderen zah-lungswilligen Benutzern zur Verfügung zu stellen«
Die Klägerin hat beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ?5 BIS nebst 4 £ Zinsen seit Klagerhebung zu bezahlen.
2.	festzustellen, daß die Klägerin in Bezug auf den Parkplatz Hathausmarkt auf Grund der Gestattung vom 18. August 1933 a) ein Sondernutzungsrecht und o) der Besitz 6ingeräumt worden ist,
3.	festzustellen, daß die Klägerin auch in Zukunft berechtigt ist, von der Beklagten bei Benutzung des Parkplatzes Rathausmarkt ein dem Tarif entsprechenden Parkgeld zu fordern.
Bie Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Bie Beklagte ist insbesondere der Auffassung, sie habe ihr Fahrzeug auf Grund ihres Rechts zu dem Gemeingebrauch auf dein Parkplatz abgestellt. Ber Gemeingebrauch sei unentgeltich und sie könne nicht gezwungen werden, einen Bewachungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen.
Burch Teilund Grundurteil hat das Landgericht den "ahlungsanspruch dem Grunde nach insoweit für berechtigt erklärt, als die Klägerin ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Besitzes begehrt (Br 1 der Urteilsformel) Es hat ferner festgestellt, daß der Klägerin der Besitz an dem Parkplatz Rathausmerkt auf Grund der Gestattung der Baubehörde vom 16. August 1933 eingeräumt worden ist (Nr 2 der Urteilsformel). Im übrigen [also insoweit, als die Klägerin ihren Zahlungsanspruch (Kr 1 des Klagantrages) nach deqi Park-geldterif berechnet und als sie in Nr 2 des Klagantrages die Feststellung auch bezüglich eines Sondernutzungsrechts sowie die Feststellung unter Nr 3 des Klagantrages begehrt] hat
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das Landgericht die Klage abgewiesen (Nr 3 der Urteilsformel), und zwar diese Feststellungsanträge wegen fehlenden Feststellungsinteresses.
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen [also insoweit das Landgericht die - vom Oberlandesgericht durch Hinzufügung des Datums "28. Mai 1954" vor dem Uorl 11 eingeräumt" ergänzte - Feststellung gemäß Nr 2 des Klagantrages bezüglich des Besitzes getroffen hat] hat das Oberlandesgericht auf die Berufung in entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Zahlungsanspruch abgewiesen, demgemäß die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie V € in entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nach Nr 1 des Klagantragcs zu erreichen gesucht hat, die Kosten des Hechtsstreits zu 3/4 der Klägerin und l/4 der Beklagten auferlegt, sowie die Revision zugelassen.
Beide Parteien haben dagegen Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte erstrebt wie bisher die Abweisung des Feststellungsantrages der Klägerin hinsichtlich des Besitzes am Parkplatz HflHBR" Jede Partei bittet ferner um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite«
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Entscheidungsgründe s A.
I« Das Berufungsgericht hält den Feststellungsantrag der Klägerin, daß ihr der Besitz an dem Parkplatz RflHHHHi eingeräumt worden sei, für begründet. Es führt hierzu aus, daß auch Öffentliche Verkehrsflächen besitzfähig seien. Der Parkplatz	habe sich früher im Besitz der Stadt
 befunden. Dieser Besitz sei im Vege schlichter iy.nigung
 
(§ 85* AbB 2 BGB), die in dem schlüssigen Verhalten der Beteiligung zu erblicken sei, auf die Klägerin übergegangen. Biese Einigung sei von der Beklagten nicht bestritten worden und deshalb als zugestanden anzusehen«
In der Neufassung vom 28. Hai 1954 der ursprünglichen Gestattung vom 18. August 1955 heiße es allerdings ''Bern Unternehmer stehen gegenüber Britten die Rechte eines Besitzers nach § 858 ff BGB (Hausrecht) zu”. Bieser Wortlaut lasse darauf schließen, daß der Besitz selbst bei der Stadt verbleiben sollte« Bern stehe jedoch die Interessenlage der Beteiligten entgegen« Bie Klägerin könne ihr Unternehmen nw* dann 'sachgerecht betreiben, wenn sie Besitzerin der Stellfläche sei. Baran aber habe gerade wiederum die Stadt Hamburg ein besonderes Interesse, weshalb entgegen dem Wortlaut doch eine Besitzübertragung gewollt; gewesen sei« Unberührt von dieser Frage der Besitzeinräumung für die Klägerin bleibe der Ums band v daß die Klägerin in ihrer Besi bzausÜbung soweit beschränkt bleibe, als die öffentliche Zweckbestimmung des von ihr besessenen Geländes reiche« Nach dem Grundsatz vom Voi-range des öffentlichen vor dem Privatrecht könne die Klägerin ihr Besitzrecht nicht ausüben, soweit hierdurch die öffentliche Zweckbindung der besessenen Sache - hier der Gemeingebrauch - behindert werde«
Bas Berufungsgericht führt weiter aus, daß, wenn es eine Besitzübertragung auf die Klägerin durch Verwaltungsakt angenommen haben würde, das Ergebnis dasselbe geblieben wäre. Es fehle zwar an einer gesetzlichen Ermächtigung der Verwaltungsbehörde für eine BesitzÜbertregung. Bies mache aber einen solchen Verwaltungsakt nicht etwa .nichtig, sondern nur br.fcchtbu?f, Ble Baubehörde sei zu dem Erlaß eines solchen Verwaltungsaktes nicht absolut unzuständig gewesen« Er verstoße ^uch gegen kein gesetzliches Verbot. Soweit andere Bestimmungen der Gestattung, insbesondere die Erhebung eines Park-
geldeo gegen § 13 Abs 1 Satz 4» erster Halbsatz des Flnanzaus-glej.chsgesetzes - FAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1926 (RGBl I S 203) und des § 2 Nr 2 a des Gesetzes vom 9* April 1927 (RGBl I S 91) verstießen, sei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB die Besibzübertragung trotzdem als gültig anzusehen.
II, Dagegen sei der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Entgeltes für die Benutzung des Parkplatzes durch die Beklagte nicht begründet. An sich stehe der Klägerin ein solcher Anspruch - zwar nicht aus Vertrag - aber aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Das Fordern von Parkgeld sei auch mit dem Recht zu dem Gemeingebrauch der öffentlichen Straße im vorliegenden Fall zu vereinbaren«
Eine Entwidmung des Parkplatzes B^mi habe nicht stattgefunden. Für das Gebiet der	Irmens*tad't	gälten
 die Bestimmungen deB Wegggesetzes für das	^aru*~
gebiet vom 15« September 1953 (HambGVBl S 363) entsprechend. Die dort vorgeschriebenen Förmlichkeiten seien nicht eingc-halten worden. Insbesondere seien weder im Senatsbeschluß vom 26- Mai 1955 noch ln der Gestattung vom 18- August 1955 / 28. Mai 1954 die zu entwidmenden Flächen des öffentlichen Grundes benannt Das Dsuerparken gehöre auch in der smHHI Innenstadt zu dem Gemeingebrauch. Das Recht zu dem Gemeingebrauch - hier das Recht der Beklagten zu dem Parken auf dem R^HHHH " finde aber seine Grenze in dem Recht der Klägerin. Diese besitze einen besonderen Titel zu einer Vutzung des Parkplatzes. Die Gestattung sei eine Eineeigebrauchserlaubnisf die der Klägerin einen Sondergebrauch an der als Parkplatz bezeich-neten Teilfläche des RdHHHB8 verschafft habe. Die Erteilung einer Einzelgebrauchserlaubnis sei an sich nach hambur-gischem Öffentlichem Recht zulässig. Doch bestünden hief Bedenken deshalb, weil die Gebrsuchaerlaubnls einer Entwidmung ganzer Straßenteile gleichkomme, das für eine Entwidmung
 vorgesehene rörmlichc Verfahren aber nicht eingchalten sei-Darauf komme es jedoch nicht an; denn die der Klägerin erteilte Gebrat/chserlaubnis sei keinesfalls nichtig und bisher auch nicht mit Erfolg angefochten. Sie müsse deshalb vom ordentlichen Gerioht als wirksam angesehen werden und schließe so-riiv den Gerne ingebrauch der Beklagten an den in Betracht kommenden Straöenflachen aus. Deshalb sei es unerheblich, daß euch in Hamburg der Gemeingebrauch unentgeltlich sei (§ 5 Abs i Buchst 1 des Gebührengesetzes vom 5« Juli 1954,HambGVBl S 51)*
Die Klägerin könne den ihr an sich zustehenden Bereicherungsanspruch aber deshalb nicht geltend machen, weil die Erhebung des Parkgeldes gegen die Verbotsnörm des § 13 PAG verstoße, wonach Chaussee- und ähnliche Vegegelder von Kraftfahrzeugen für die Benutzung öffentlicher Wege nicht erhoben werden dürfen. Der § 13 PAG gelte in S^m^als landesrechtliche Verbotsnorm weiter. Zu den hiernach verbotenen Wegegeldern gehöre auch das von der Klägerin geforderte Parkgeld.
Unter Wegegeldern seien sämtliche öffentlich-rechtliche Abgaben, Steuern, Beiträge und Gebühren zu verstehen, die für die Benutzung öffentlicher-Wege im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für den Verkehr erhoben .würden. Da der gemeingebräuch-liche Verkehr mit Fahrzeugen in der	Innenstadt
 unter den heutigen VerkehrsverhältnisBen auch das Dauerparken umfasse, fielen auch die Parkgelder unter die verbotenen Wegegelder. Zwar fördere die Klägerin keine öffentlich-rechtlichen Abgaben, sondern privatrechtliche Entgelte. Diese seien jedoch durch ihre Berechnungsart (progressive Staffelung) deutlich als verdeckte Wegegelder gekennzeichnet. Der Leistungsgegenwert sei die Benutzung des	zu dem Parken. Eben
 für eine solche Benutzung öffentlicher Wege zu dem Parken der Kraftfahrzeuge dürfe nach § 13 PAG kein Entgelt gefordert werden. Die Einkleidung des Anspruchs in ein privatrechtliches Gewand «ei eine uneuläeaige Umgehung des WegegeldVerbotes.
Der § 13 PAG wolle die Doppelbesteuerung der Kraftfahrzeug-
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baiter nicht nur bekämpfen, sondern verhindern. Deshalb sei die Forderung der Klägerin, als gegen ein gesetzliches 7er-not verstoßend, nichtig«
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I. Die Revision der Beklagten «endet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin der Besitz
 hierzu aus, daß der Besitz als tatsächliches Herrschaftsver-hältnis an Sachen im Gemeingebrauch dergestalt jedes realen Q ^ Inhalts entkleidet sei, daß es nicht nur irreführend, sondern geradezu falsch sei, zu sagen, derartige Sachen befänden sich im Besitz irgend einer Person. Daran habe auch die Gestattung nichts geändert, «eil keine Entwidmung vorgenommen sei.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Beaitzübertragung durch schlichte Einigung nicht bestritten habe, sei unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden. In der Berufungsbegründung habe die Beklagte vielmehr vorgetragen, daß es an einer tatsächlichen Übertragung des Besitzes auf die Klägerin fehle, ja eine solche nichx einmal behauptet sei* Die Gestattung selbst reiche hierzu nicht aus, zu demal sie sich nur auf bestimmte Wochentage und Tageszeiten fi beziehe. Eine täglich neue Besitzübertragung auf dis Klägerin sei nicht gewollt und nicht möglich.
Die Auslegung der Gestattung in ihrer Heufassung durch das Berufungsgericht gegen den Wortlaut nach der angeblichen Interessenlage verstoße gegen §§ 133i 157 BGB- Der Wortlaut ergebe eindeutig, daß der Klägerin lediglich die Rechte aus §§ 858 ff BGB, nicht aber der Besitz selbst eingeräumt werden sollten. Aber auch wenn an sich eine Einigung über die Besitzübertragung vorliege, so sei sie gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig, denn sie sei nur zu dem Zweck erfolgt, der Klägerin die Einziehung des Parkgeldes zu ermöglichen. Verstoße Äber -
an dem Parkplatz
 eingeräumt worden sei. Sie führt
 
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wie das Berufungsgericht angenommen habe - die Einziehung des Parkgeldes gegen die Verbotsnorm des § 13 PAG, so sei aas Bestehenlassen der Besitzübertragung sinnwidrig, Bie Xlä^criai als gewerbliches Unternehmen sei auf diese Einnahmen angewiesen. Auch die Stadt	hätte	eine	solche Besitzüber-
tragung nur im Hinblick auf die mit der Parkgelderhebung angestrebten Zwecke gewollt« Nach 5 139 befragt, hätte die Beklagte diese Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gesti-Vi*
II. Bie Revision der Klägerin richtet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Erhebung des Park-geldes gegen § 13 PAG verstoße. Bas Berufungsgericht gahe selbst davon aus» daß die Klägerin kein beliehenes Unternehmen und deshalb das Parkgeld ein von einem Privatmann gefor-cr-itcs privatrechtliches Entgelt sej, Bann könne es aber auch ' tia verdecktes Wegegeld sein. Ob ob ein solches wäre, wenn r; von der Stadt	selbst erhoben würde, sei bedeutungs-
los. Bas PAG sei durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 gegenstandslos geworden. Zumindest gelte § 13 PAG in	nicht	mehr.	Im	übrigen	verbiete
§13 PAG nur die Erhebung von Steuern, nicht aber von Gebühren für besondere Leistungen. Außerdem habe das Berufungs-gerichc rechtsirrtümlich nicht geprüft, ob der Anspruch dev Klägerin nicht aus §§ 823 Abs 1, 834 ff BGB wegen Besitzverletzung begründet sei«
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I. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß der Besitz an Sachen, die im Gemeingebrauch stehen, rechtlich möglich ist (vgl auch BGHZ 19, 83 [92/3] • Preilich macht der Gemeingebrauch die sich aus dem Besitz ergebenden Rechte nahezu bedeutungslos, weil die öffentliche Zweckbestimmung die privaten Rechtsverhältnisse überlagert«
 
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Auch das ha?/Berufungsgericht zutreffend erkannt und im einzelnen entwickelt (Abschnitt 5 c, e der EntBcheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Das Ergebnis, zu dem es kommt, daß nämlich die Klägerin, sofern sie Besitzerin der Parkfläche ist, den Besitz nur im Bahmen der Gemeinverträglichkeit ausüben könne, hält demgemäß der Nachprüfung stand»
Bis zur Erteilung der Einzelgebrauchserlaubnis an die Klägerin war in jenem Bahmen die Stadt	alleinige
 Besitzerin der Parkfläche. Nicht zu beanstanden ist die im wesentlichen durch Auslegung von Nr 11 der Gestattung (in der Fassung vom 28. Mai 1954) gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Beit August 1953 Besitzerin der Parkfläohe ist und daß sie diesen Besitz im Wege der schlichten Einigung (§ 854 Abs 2 BGB) mit der Stadt HJdB erworben hat. Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe der Auslegung nicht die Interessenlage der Beteiligten zu Grunde legen dürfen, so übersieht sie, daß gerade die Abwägung der Interessen geeignet ist, den in einer Willenserklärung möglicherweise unvollkommen zu dem Ausdruok gelangenden wirklichen Willen zu ermitteln (§ 133 BGB) und daß das Ergebnis solcher Auslegung durchaus mit Treu und Glauben in Einklang stehen kann (§ 157 BGB). Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Individualerklärung der Stadt	ange-
dedhen lassen, verstößt daher nicht gegen das Gesetz. DeshalD ist das Revisionsgericht an sie gebunden»
Fehl geht auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht sei zu seiner Feststellung, daß die Klägerin den Besitz erworben habe, auf Grund unzureichender Würdigung des Vorbrin -gens der Parteien gelangt. Mhg auch der Revision zuzugeben sein, daß die Klägerin Einzelheiten darüber, wie sie Besitzerin geworden ist, nicht ausdrücklich vorgebracht hat und daß die Beklagte den Besitzerwerb bestritten hat, so durfte doch das Berufungsgericht aus den gesamten Umständen ohne weiteres

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entnehmen, daß die Klägerin durch Erteilung der Einzeigebrauchs-exV ubnis auf Grund der Gestattung und dadurch, daß sic seitdem im Einverständnis mit der Stadt H^mi auf der Parkfläche auch gemäß der Parkplatzordnung Behaltet und mailet, als Besitzerin kraft abgeleiteten Erwerbs gehörig ausgewiesen ist* Baß dies das Berufungsgericht meint, ist den Entachei-dungsgrtinden bei verständiger Würdigung zweifelsfrei zu entnehmen
 Freilich kann die Klägerin nicht als alleinige Besitzerin angesehen werden« Vielmehr steht die Parkfläche im Mitbesitz (§ 866 BGB) sowohl der Stadt Hf^l^wie der Klägerin,
 Bas ergibt sich vor allem daraus, daß nach § 11 der Gestattung (in der Fassung vom 28. Mai 1954) die Klägerin im Verhältnis zur Stadt	keinen	Besitzschutz	hat»	Ber	Mit-
besitz der Klägerin kommt ferner insofern zu nur beschränkter* Auswirkung, als sie sich selbst Britten gegenüber nach dem Sinn der Gestattung auf den Besitz nur für die Zeiträume berufen kann, während deren auf der Parkfläche parkende Kraftfahrzeuge von ihr zu bewachen sind und als sie während dieser Zeiträume z.B. Fußgängern das Betreten der Parkfläche nicht veiwehren darf, ja sogar das Befahren der Fläche - selbstverständlich soweit deren Belegung es zuläßt - durch Kraftfahrzeuge etwa zu dem Zweck des Wendens oder dergl. hinnehmen muß. Benn der Gemeingebrauch an der ja unbeschadet der Gestattung weiterhin dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche hat nur bezügljch des Parkens während der genannten Zeiträume eine Einschränkung erfahren. Kur so ist auch der ihren Besitz betreffende Feststellungsantrag der Klägerin zu Verstehens nimmt sie doch den Besitz und die sich daraus ergebenden Schutzrechte der Beklagten gegenüber nur in diesem Umfang in Anspruch. Ber Klägerin ist durch die Gestattung und die Einzelgebrauchserlaubnis ein Sondernutzungerecht gewährt worden, das den Gemeingebrauch nur während bestimmter Zeiträume in bestimmter Beziehung ausschließt. Nur in diesem
 
Rahmen will die Klägerin ihren Besitz an der Parkfläche feet-gestellt wissen«
Irrig ist die von der Revision vertretene Ansicht- daß die so aufgefaßte Besitzeinräumung gemäß §§ 154« 139 3GB nichtig sei« weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung der Klägerin gestanden habe« Parkgeld zu erheben« und weil diese Verpflichtung gegen das in § 13 PAG enthaltene Verbot verstoße« Denn ein derartiger Verstoß ljegt nicht vor«
Ob und inwiefern das als Bundesrecht außer Kraft getretene Pinanzausgleichsgesetz ($8 des Vierten Oberleitungsgesetzes vom 27« April 1955« BGBl I« 169) etwa als hamburgi-sch?8 Landesrecht weiter gilt« kann dahingestellt bleiben * Auch als Hamburger Landesrecht würde § 13 PAG revisibel sein; denn 8oweix diese Bestimmung nicht nur in	sondern
 aiu.h in anderen Ländern weitergilt« beruht solch übereinstimmendes Landesrecht nicht auf zufälliger Gleichheit« sondern auf der Weitergeltung früheren Reichsrechts als nunmehrigen Landesrechte. Dies vorausgeschickt ist der Auffassung des Berufungsgerichts (Abschnitt 6 e der Entscheidungsgründe}zuzustimmen« daß zu den verbotenen Wegegeldern alle Abgaben-Steuern« Beiträge und Gebühren gehören« die für die Benutzung öffentlicher Wege im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für den Verkehr von Kraftfahrzeugen erhoben werden« und daß somit für den gemeingebräuchlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen - wozu auch das Dauerparken in der	Innenstadt	gehören
 soll - keine Zahlung einer solchen Gebühr verlangt werden darf. Indessen betrachtet das Berufungsgericht das Parkgeld« das der Klägerin entrichtet wird« zu Unreoht als verbotenes Wegegeld. Legt es doch selbst in Abschnitt 6 d der Entscheidungsgründe zutreffend dar« daß das Recht auf Gemeingebrauch an der Parkfläche hinter dem Sondernutzungsrecht der Klägerin zurückstehen müsse« so daß sich die Beklagte nicht unter Berufung auf den Gemeingebrauch freien Zugang zu der lark-
 
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fläche verschaffen dürfe« Gehört hei dem gegebenen Sachverhnlt das Parkea auf der Parkfläche nicht mehr zu dem Gemeingebrauch., dann steht der Erhebung eines Entgeltes § 13 PAG nicht entgegen» der - wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt -nur die Unentgeltlichkeit gemeingebräuchlicher Benutzung öffentlicher Wege durch Kraftfahrzeuge sichere teilen will.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, obwohl die Parkfläche nicht entwidmet/sei, sei das gemsingebräuohliche Parken von Kraftfahrzeugen insoweit ausgeschlossen, als die Parkfläche der Klägerin zur Sondernutzung zugewiesen sei, ist nicht zu beanstanden. Ihm ist ferner darin beizupflichten, daß jeder Sondergebrauch den Gemeingebrauch in einem gewissen Grad beeinträchtigt, ohne daß deshalb die Bestellung eines Sondergebrauchs unzulässig wäre. Die Besonderheit des vorliegenden Palles besteht darin, daß zwar das Parken von Kraftfahrzeugen nach Auffassung.des Berufungsgerichts auch in der	Innenstadt	grundsätzlich im Hahmen des Gemein-
gebrauchs vor sich geht, (eine Auffassung, die vom ITT--ßenat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 19« November 1954 - BF III 10/54 - hinsichtlich des Dauerparkens nicht geteilt wird; zu vgl S 34/35 der Urteilsausfertigung), daß aber der der Klägerin eingeräumte Sondergebrauch gerade das bisher auf dem Hathausmarkt gemeingebräuchliche Parken betrifft. Indessen beeinträchtigt das c?ie Hechtswirksamkeit des Sondergebrauchs nioht. Möglicherweise würde es anders sein, wenn sich der Sondergebrsuch nur auf das Parken bezöge. Hier aber ist ein bewachter Parkplatz geschaffen worden. Es wird also dem Benutzer mehr geboten, als ihm an sich schon nach Gemeingebrauch zusteht Einmal wird sein Fahrzeug bewacht und außerdem findet er wegen der mit der Bewachung zusammenhängenden Kosten meist für seinen Wagen noch einen freien Abstellplatz, den er bei gemeingebräuchlicher Benutzung häufig nicht finden würde-Daß zur Ermöglichung von Einrichtungen, die den Gemeinge-
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brauch verbessern und angenehmer gestalten, Sondernutzungsrechte eingeräumt werden, und daß der Eigentümer der im Gemeingebrauch stehenden Sache dafür ein auf die Benutzer abzuwälzendes Entgelt fordert, findet sich auch sonst, ohne daß dagegen Bedenken ersichtlich wären. Als Beispiele seien genannt die Bäder am Meeresstrand (vgl Helfritz, Der Meeresstrand im preußischen öffentlichen Recht der Gegenwart in Verwaltungsrechtliche Abhandlungen [Festgabe für das Preußische Oberverwaltungsgericht] S 62 ff), die Bäder und Eisbahnen auf Seen und Flüssen (vgl Holtz-Kreutz-Sehlegelberger, Preußisches \7assergesetz 1955 Anm 2 und 8 zu § 25) oder das Vermieten von Stühlen jn öffentlichen Anlagen (vgl auch PrOVG 88, 108 [HO]), ftr.ß die zuständige Behörde bei der Schaffung solcher Einrichtungen u.U» nicht nur die dadurch geförderte Bequemlichkeit des Publikums im Auge haben mag, sondern möglicherweise euch bidere öffentliche Interessen verfolgt, ist unerheblich. So mag die Einrichtung eines Flußbades gleichzeitig der Herabminderung der durch das ungeregelte Baden dem Publikum oder der Schiffahrt drohenden Gefahren dienen oder sich - wie im vorliegenden Falle - die Einrichtung von bewachten Parkplätzen •jegen die wenigen Dauerparker richten, die den vielen Kurzparkern den Platz wegnehmen. Auch die Berücksichtigung fiskalischer Interessen ist nicht schlechthin unzulässig« Wenn "übrige Privatpersonen den öffentlichen Grund zu einem Erwerb benutzen, sei es, daß sie am Meeresufer Strandkörbe aufstellen. sei es, daß sie auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge bewachen, dann ist nicht einzusehen, weshalb der Eigentümer des öffentlichen Grundes nicht an einer solchen gewerblichen Ausnutzung, die ohne seine Erlaubnis nicht statthaft ist, teilhaben sollte. Unzulässig wäre es freilich, wenn der Gemeingebrauch nur eingeschränkt würde, um aus solcher Maßnahme Einkünfte zu erzielen. Das behauptet indessen die Beklagte nicht. Dahingestellt bleiben kann auch, ob es zulässig wäre, wenn die Stadt H^^ von den etwa 12.000 Parkflächen der Innenstadt nicht nur etwa 800 in Sondernutzung vergebend
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hätte, sondern so viele, daß sich für beinahe jeden, der in oer Innenstadt parken will, ein Zwang zur Benutzung der bewachten Parkflächen ergäbe« Baß viele dazu deshalb gezwungen sind, weil die weit überwiegende Zahl der unbewachten Parkplätze meist belegt ist, während auf den bewachten Parkplätzen noch Platz ist, ist dagegen ohne Bedeutung und belegt nur, wie notwendig die Einrichtung bewachter Parkplätze ist, um wenigstens noch einige nicht von Dauerparkern in Anspruch genommene Abstellplätze freizuhalten«
Bei dieser Sachlage könnte allenfalls das Fordern über-^	höhter Parkgelder sittenwidrig sein« Indessen sind die Sätze
 fih Kurzparker nicht als überhöht anzusehen« Ob das hinsichtlich der Sätze für Dauerparker zutrifft, kann unerörtert bleiben, denn sie dienen ja nicht dazu, von den Dauerparkern möglichst hohe Einnahmen zu'erzielen, sondern sie von der Benutzung bewachter Parkflächen abzuschrecken und zu dem Aufsuchen entfernter liegender unbewachter Abstellplätze zu veranlassen und so genügend Haum für Kurzparker sicherzusbellen* Gerade den Deuerparkern kann das Aufsuchen entfernter liegender Abstellplätze am ehesten zugemutet werden, zu demal es sien bei ihnen wie auch bei der Beklagten um ortskundige Personen handelt, die über die sonst vorhandenen Parkmöglichkeiten D	unterrichtet sind oder sich leicht unterrichten können Es
 ist deshalb nicht sittenwidrig, wenn sie dazu durch den Zwang zur Bezahlung von vergleichsweise hohen Parkgeldern bei Benutzung der ihnen bequem liegenden bewachten Parkflächen veranlaßt werden sollen«
Demnach iBt dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen, wenn es zu der Auffassung gelangt ist, daß der jetzigen Klägerin an der Parkfläche rechtswirksam ein Sondergebrauch eirgeräumt ist, der die Befugnis der Beklagten ausschließt, dort im Rahmen des Gemeingebrauchs zu parken. Auch die Übertragung des Besitzes auf die Klägerin ist daher rechtswirksam.. Daraus ergibt sich insbesondere, daß die Klägerin Besitz-
schutzrechte gemäß §§ 858 ff BGB gegenüber der Beklagten hat, wenn diese nur unter Hinweis auf den Gemeingebrauch an dem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Hathausmarkt parkt oder zu parken sich anschickt.
Die Revision der Beklagten ist demnach zurückzuweisen*
IIf> Die Revision der Klägerin ist begründet. Baß die Klägerin meint, ihren Zahlungsanspruch nur aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten oder aus einer von dieser begangenen unerlaubten Handlung herleiten zu können, hindert das Gericht nicht, den Sachverhalt unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem zu prüfen, ob denn nicht nach den hier obwaltenden besonderen Umständen die Rechtsbeziehung der Parteien zueinander als ein Vertragsverhältnis angesehen werden kann, obwohl zwischen ihnen unstreitig ein Vertrag durch übereinstimmende rechtsgeschäftliche Erklärung**" (§	5" BGB) nicht geschlossen worden ist«
Haupt hat in seinem Aufsatz "Ober faktische Vertragsverhältnisse" (Festschrift der Leipziger juristischen Fakultät für Siber Band II S 1) in teilweiser Abkehr von der nach seiner Meinung der Wirklichkeit des Lebens oft kaum gerecht werdenden Auffassung, daß ein Vertragsverhältnis nur durch An&efcot und Annahme zustande komme, die Ansicht entwickelt, daß es faktische Vertragsverhältnisse gebe, die nicht auf einem Vertragsschluß, sondern nur auf einer sozialen Leiatungs-verpfliehbung beruhten, eine Ansicht, die er im einzelnen an dem Beispiel der Straßenbahnfahrt darlegt (S 21 aaO). Er kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die Benutzung einer solchen der sozialen BaseinsfürBorge dienenden Einrichtung nicht auf Grund einer Einigung zwischen der Verkehrsgesellschaft und dem Fahrgast vor sich gehe, daß vielmehr die bloße Tatsache des Einsteigens in die Straßenbahn und der ordnungsmäßigen Benutzung der Bahn unmittelbar das Vertragsverhältnls ijiit seinen beiderseitigen Rechten und Pflichten begründe tfhd daß
 
es einer rechtsgeschäftlichen Einigung darüber schon deshalo nt ehe bedürfe, weil der Utafang solcher Rechte und Pflichten ohnehin unabänderbar feststehe.
Diese auch von Tasche ("Vertragsverhältnis nach nichtigem Vertragsschluß?11 in Jher Jahrb Bd 90, 101 [128]) vertretene Auffassung, daß nämlich Vertragsverhältnisse nicht bloß durch rechtsgeschäftlichen VertragsSchluß, sondern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl § 242 BOB) auch durch tatsächliche Vorgänge begründet werden können, hat neuerdings ^	Laren»	(Lehrbuch	des	Schuldrechts	1.	Bd	§	4)	unter	der	Bezeich-
nung "Schuldverhältnisse aus sozialtypischem Verhalten" übernommen und weiterentwickelt (dagegen Enneccerus-Nipperdey [Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 14« Aufl, § 163:
YIl] und Staudinger [BGB 11« Aufl, Allgemeiner Teil, Einleitung zu dem III. Abschnitt, Anm 75, und Vorbem vor § 116, Anm 23 a]:beide verkennen freilich nicht, daß die herkömmlicne Betrachtung solcher und ähnlicher Rechtsverhältnisse unter arm Gesichtspunkt des stillschweigenden Vertragsschlusses nicln in jeder Beziehung zu befriedigenden Ergebnissen führl), Larenz weist darauf hin, daß im modernen Hassenverkehr Schuldverhältnisse Vorkommen, deren Grundlage nicht in einer reehts-geschäftlichen Einigung der Beteiligten zu finden sei, son-L	dern	in dem rein tatsächlichen Öffentlichen Angebot einer
 Leistung und in der rein tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistung durch den Verkehrsteilnehmer. Solches Verhalten sei mangels eines entsprechenden Erklärungsbewußtseine nicht als beiderseitige Willenserklärungen anzusehen, sondern aüs ein Vorgang, der nach seiner sozialtypischen Bedeutung die gleiche Rechtsfolge habe wie ein rechtsgeschäftliches Händeln. Das Benutzen einer für jeden gegebenen Beförderungsmöglichkeit lasse ein VertragsVerhältnis entstehen, nicht weil diese rechtliche Folge des tatsächlichen Handelns des Fahrgastes gewollt oder gar erklärt sei, sondern weil sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung unzweifelhaft damit verbunden sei»
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Ser Senat vermag sich in Anwendung auf den vorliegenden Feil der grundsätzlichen Berechtigung solcher Betrachtungsweise nicht zu verschließen. Ohne den Gegebenheiten des Lehenc im heutigen Mässenverkehr Zwang anzutun, führt sie zj einem Ergebnisdas der Erscheinung eines solchen typischen menschlichen Verhaltens in sinnvoller Veise entspricht« Ver während der Bewachungszeiten die besonders kenntlich gemachte Parkfläche zu dem Parken benutzt, führt schon dadurch, daß er das tut, ein vertragliches Rechtsverhältnis herbeiy das ihn zur Bezahlung eines Entgelts entsprechend dem Parkgeldtarif verpflichtet. Auf seine etwaige abweichende innere Einstellung - mag sie auch von dem parklustigen Kraftfahrer bei Beginn des Parkens dem Ordner der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht worden sein - kommt es nicht an« Die Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei der Meinung gewesen, daß die Verpflichtung zur Zahlung vön Entgelt für das Parken nach dem dafür aufgestellten Tarif am Gemeingebrauch scheitere, weil dieser seinem Wesen nach unentgeltlich seir hsnn objektiv folgt die Berechtigung des Forderns von Entgelt nach dem Tarif aus dem der Klägerin wirksam eingeräumten Sondernutzungsrecht«
Wollte man statt dessen die Klägerin wegen ihres Zahlungsanspruchs auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten verweisen, so würde sie, um unter diesem Gesichtspunkt eine Verurteilung zu erreichen, ihre in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung beweisen müssen, daß sie infolge der Benutzung der Parkfläche durch die Beklagte genötigt gewesen . sei, andere zahlungswillige Kraftfahrer zurückzuweisen« Nur dann würde die Beklagte bei schuldhaftem Verhalten zu dem Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt rechtswidriger Beeinträchtigung des Gewerbebetriebe -der Klägerin verpflichtet sein können«
Eine Verurteilung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung würde auf Rückgängigmachung der
 ungerechtfertigten Vermögensvermehrung der Beklagten gerichtet sein (vgl hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 13« Mai 1935 - V ZR 36/54t ferner Abschnitt 6 der Entschei-dungagründe des Urteils des I. Zivilsenats vom 8. Mai 1956 - I ZS 62/54 - BffHZ 20, 345 [334]). Sie Bereicherung der Beklagten würde auf Kosten der Klägerin gegangen sein. Denn die Beklagte hat die ihr zugute gekommene Abstellmöglichkeit dem Verfügungsrecht der Klägerin unberechtigt entzogen. Freilich würde die Höhe der Bereicherung der Beklagten noch festgestellt werden müssen. Bas würde erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnen; denn sie würde davon abhängen-wieviel Treibstoff in derartigen Fällen verbraucht und wieviel Zein; auf gewendet werden muß, um bei Beginn und bei Beendigung des Parkens einen geeigneten Abstellplatz außerhalb der Parkfläche auszusuchen.
Biese Erwägungen zeigen sehr deutlich, wie wirklichkeitsfremd das Ergebnis sein würde, wollte man der Eigenart der zwischen den Parteien zustande gekommenen RechtsbeZiehung ■acht so wie oben entwickelt Rechnung tragen, sondern einen der Wege beschreiten, den die Rechtsordnung außerhalb des Verlagsrechts zur Verfügung stellt, um zu einem gerechten Ausgleich zu gelangen«
Bazu kommt noch folgendes: Gegenüber demjenigen, der während der Bewachungszeit auf der Parkfläche parkt oder zu parken sich anschickx, es aber von vornherein ab'.ehnt, das tarifmäßige Entgelt zu entrichten, stehen der Klägerin zwar die aus ihrem Besitz an der Parkfläche folgenden Schutzrechte zu. Indessen haben ihre Ansprüche wegen Besitzentziehung (§ 861 BGB) und wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) offensichtlich kaum praktische Bedeutung. Und ob die Klägerin inmitten des an der Parkfläche vorbeiflutenden Straßenverkehrs immer von ihrer Selbsthilfebefugnis (§§ 859, 860 BGB) mit» Erfolg Gebrauch zu machen vermag, erscheint recht zweifelhaft. Nur die Auffassung, daß die Klägerin einen vertragsmäßigen
 
Anspruch auf Zahlung des Entgelts unabhängig davon hat, ob der parkende Kraftfahrzeugführer eine auf Vertragsschluß abzielende rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt, wird nach Lage der Umstände einige Gewähr dafür bieten, daß er sich der Regelung fügt, die bezüglich der Benutzung der Parkfläche wirksam getroffen ist«
Dementsprechend ist das angefochtene Urteil aufzuheben« soweit es den Zahlungsanspruch betrifft. Dieser Anspruch der jetzigen Klägerin ist nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach berechtigt, da die Beklagte unstreitig so lange geparkt hat, daß von ihr dafür -nach dem Parkgeldtarif berechnet - 25 DM geschuldet werden. Dementsprechend ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klagantrag auszusprechen-
III. Auch die im angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung ist aufzuheben. Da die Beklagte in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz ganz unterlegen jstv hat sie die entsprechenden Kosten nach § 91 Abs 1 ZPO allein zu tragen. - Die Entscheidung Über die Kosten des ersten Rechtszuges folgt aus § 92 Abs 1 ZPO; dabei ist auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 4.525 DM (Beschluß des Berufungsgerichts
 vom 26p Oktober 1954) von je 500 DM alB angemessenem Werk für die Klaganträge zu 2 a) und.zu 3 ausgegangen.
Dr- Tasche	Dr.	Oechßler	Dr-	Großmann
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