Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 1. Die Vorschrift ist zudem mit dem Inkrafttreten des Naturschutzausführungsgesetzes des Landes vom 23. Ob die Bepflanzung von Kleingärten mit den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes in Widerspruch steht, ist für einen Nachbarn unerheblich, wenn die Bepflanzung den Nachbarn - wie hier die Kläger - nicht stört.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 223/11 vom 23. April 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 650 €. Gründe: 1 1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 1. März 2012 Bezug genommen. 2 b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. April 2012 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu dem früheren § 5 LNatSchG MV. Die Abweisung einer Klage auf Entfernung von Bäumen und Sträuchern gefährdet die Ziele und die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht, zu deren Berücksichtigung die Kommunen des Landes bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke verpflichtet waren. Die Vorschrift ist zudem mit dem Inkrafttreten des Naturschutzausführungsgesetzes des Landes vom 23. Februar 2010 (GVOBI. MV S. 66) mit Wir- -3- kung vom 1. März 2010 ersatzlos entfallen. Ob die Bepflanzung von Kleingärten mit den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes in Widerspruch steht, ist für einen Nachbarn unerheblich, wenn die Bepflanzung den Nachbarn - wie hier die Kläger - nicht stört. 3 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 21.05.2010 - 3 C 236/09 -LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.09.2011 - 1 S 100/10 -