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BGH · V ZR 222/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 222/94

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Ein nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 2 EGBGB unentgeltliches oder nach den Sätzen 3 und 4 nur unter hier nicht vorgetragenen Umständen entgelt]iches Nutzungsrecht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Beklagte hat die in der Sitzungsniederschrift vom 1C. Mithin kommt der Morator iums st atbe stand des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst, b) EGBGB nicht zu dem Zuge. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Beklagte nicht behauptet, die Hai- Eine Berichtigung des Tatbestandes ist in diesem Punkte nicht erfolgt, so daß der Senat gemäß § 314 ZPO davon auszugehen hat, daß auch die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst, a) EGBGB nicht dargelegt sind. Dies war auch nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG entbehrlich, denn nach dem Vorbringen der Kläger im Termin vom 16.

Zitierte Normen: § 314 ZPO
EGBGBZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 222/94
BESCHLUSS
vom 11. Mai 1995
in dem Rechtsstreit
 BflIH nHH TiefkühlkostGmb i, \ er treten durch den Geschäftsführer Bernhard	Bg^HBstraße	Be
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Ilse F
2.	Günter
 Unter den UJBI &• B< B^HHPstraße 9, B<
Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
■O
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. Juli 1994 wird nicht angenommen.
Grün i e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ein nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 2 EGBGB unentgeltliches oder nach den Sätzen 3 und 4 nur unter hier nicht vorgetragenen Umständen entgelt]iches Nutzungsrecht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Beklagte hat die in der Sitzungsniederschrift vom 1C. Juni 1994, auf die sich das Berufungsurteil bezieht, festg^hal ine Erklärung der Kläger, der Bau der Halle sei am 2. Okt jber 1990 zwar begonnen, aber erst im Laufe des Jahres 1992 vollendet worden, unbestritten gelassen. Mithin kommt der Morator iums st atbe stand des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst, b) EGBGB nicht zu dem Zuge. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Beklagte nicht behauptet, die Hai-
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le aufgrund einer rechtskräftigen Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe errichtet zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89, BGHR ZPO § 314 - Feststellungen 1). Eine Berichtigung des Tatbestandes ist in diesem Punkte nicht erfolgt, so daß der Senat gemäß § 314 ZPO davon auszugehen hat, daß auch die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst, a) EGBGB nicht dargelegt sind. Dies war auch nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG entbehrlich, denn nach dem Vorbringen der Kläger im Termin vom 16. Juni 1994 ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht ein Nutzungsrecht, das der Verur ;ei.'ung entgegenstehen könnte, zu Recht verneint-.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 286.130 DM
Hagen	Räfle	Lambert-Lang
 Tropf	Krüger