Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 222/08
vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 9 U 1663/07 vom 28.10.2008; LG Chemnitz - Az. 4 O 2327/06 vom 27.09.2007;
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.135.201 €.
Lemke
Krüger
Schmidt-Räntsch
Klein
Stresemann