Die Revision gegen das Urteil des II. August 1990 bei dem Obersten Gericht der ehemaligen DDR eingelegte Revision. Das von den Klägern bei dem Obersten Gericht der früheren DDR angestrengte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 i.V. m. III Nr. ly Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. 889) in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht statthaft war, unzulässig bleibt (BGH, Beschl. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehemaligen DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. - der Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs.4 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 29. Danach waren vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewordene Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen", was voraussetzt, daß sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Soweit die DDR-ZPO vor deren Novellierung durch das Gesetz vom 29. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.) und erfolgte gegebenenfalls auf behördlichen Antrag. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit Maßgaben, die sich hier nicht auswirken - auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Damit verfällt die Revision der Kläger nach § 554 a ZPO der Verwerfung als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 221/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Karl S 2. Wilhelm S 3. Peter Qfll , Straße 18 c, H , F^B-E«^Straß, 8, , Straße der 35, H 4. Christel wohnhaft ebenda, 5. Wolfgang 0^0, Straße 15, H 6. Gudrun H^HP, KMPL-M#®-Straße 24, Hi Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I, m gegen Rolf-Peter von Z( , Wi -Allee 18, H( Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Hl 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des II. Zivilsenats des Bezirksgerichts Magdeburg vom 2. Mai 1990 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Streitwert: 500 DM. Gründe 1. Durch am 2. Mai 1990 verkündetes Urteil hat das Bezirksgericht Magdeburg auf die Berufung des Klägers die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein Tor am Verbindungsweg zwischen zwei Straßen in Halberstadt zu entfernen und jede Behinderung des Klägers bei der Benutzung des Weges zu unterlassen. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 9. August 1990 bei dem Obersten Gericht der ehemaligen DDR eingelegte Revision. 3 2. Die Revision muß als unzulässig verworfen werden. Das von den Klägern bei dem Obersten Gericht der früheren DDR angestrengte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 i.V.m. Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. ly Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht statthaft war, unzulässig bleibt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990, VI ZR 319/90, WM 1991, 115; Senatsbeschlüsse v. 24. Januar 1991, V ZR 219/90 und V ZB 17/90). So liegt es hier. Das angefochtene Berufungsurteil ist am 2. Mai 1990 verkündet worden. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehemaligen DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil erwuchs vielmehr unmittelbar in Rechtskraft. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehemaligen DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes). Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat 4 ss - der Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs. 4 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990 - zurücklagen. Das folgt aus § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes. Danach waren vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewordene Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen", was voraussetzt, daß sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Soweit die DDR-ZPO vor deren Novellierung durch das Gesetz vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit der Kassation vorsah, handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel der Parteien. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.) und erfolgte gegebenenfalls auf behördlichen Antrag. Den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs . 1 DDR-ZPO a.F. ) . Gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit Maßgaben, die sich hier nicht auswirken - auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Damit verfällt die Revision der Kläger nach § 554 a ZPO der Verwerfung als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit 5 Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 des Einigungsvertrages gleichfalls anwendbaren Gerichtskostengesetzes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine Gerichtskosten zu erheben. Hagen Vogt • Räfle Wenzel Tropf