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BGH · V ZR 221/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 221/89

Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte erwarb 1954 gemeinsam mit ihrem Ehemann von dem Architekten Ernst B^m das Erbbaurecht an dem auf dem FfUBHHI gelegenen, einem Reihenhaus bebauten Grundstück Flur 160 Flurstück 214/10. Dieses dient in seinem nördlichen, breiter auslaufenden Teil auch als Einund Ausfahrtfläche für mehrere Garagen, die sich auf einem von den Klägern ebenfalls erworbenen Grundstück befinden; der südliche, schmale Teil wird als Fußweg genutzt. Die Beklagte bestritt - ebenso wie die übrigen Anlieger - einen Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Notwegrente. Mit der darauf gegen die Beklagte und ihren schon 1980 verstorbenen Ehemann erhobenen Klage haben die Kläger die Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 220 DM nebst Zinsen verlangt und diesen Betrag unter Zugrundelegung des von ihnen für das Flurstück 208/5 gezahlten Kaufpreises errechnet . Das Landgericht hat zunächst ein diesem Antrag entsprechendes Versäumnisurteil erlassen, dieses dann auf Einspruch der Beklagten gegen den verstorbenen Ehemann aufrechterhalten, gegen die Beklagte jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Notwegrente: Nach den derzeitigen örtlichen Gegebenheiten erlitten die Kläger keinen Nachteil dadurch, daß sie eine teilweise Benutzung des Flurstücks 208/5 durch die Beklagte gemäß § 917 Abs. 1 BGB dulden müßten. Der südliche, schmale Teil des Flurstücks 208/5 sei auch für die Kläger nur als befestigter, etwa zwei Meter breiter Fußweg zu nutzen. führe ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Zahlung einer Notwegrente; diese Lasten seien Ausfluß des Grundeigentums und nicht durch die Benutzung des Weges durch die Beklagte veranlaßt. Eine entsprechende Anwendung der für die Bemessung einer Überbaurente entwickelten Rechtsgrundsätze komme nicht in Betracht, weil die Notweglast das Eigentum der Kläger nicht so wie ein Überbau im Sinne des § 912 BGB beschwere. Der Vortrag und die Berechnungsweise der Kläger zeige, daß diese im Ergebnis keine Notwegrente, sondern ein Verzinsung ihres Danach kommt es zwar nicht auf den Vorteil oder den Nutzen an, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang der dem verpflichteten Eigentümer durch die Duldungspflicht entstehenden Beeinträchtigung (wovon auch das Berufungsgericht ausgeht); der Höhe nach ist diese aber auf der Grundlage einer Minderung des Verkehrswertes zu bemessen, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Vermögensnachteile im Zeitpunkt der Entstehung des Notwegrechts (§ 917 Abs. 2 Satz 2; § 912 Abs. 2 Satz 2 BGB) zu berücksichtigen sind. Die Kläger haben allerdings in tatsächlicher Hinsicht zu einer solchen notwegbedingten Verkehrswertminderung ihres Grundstücks nichts vorgetragen, sondern sie berechnen die Klagesumme als Verzinsung von Kapital, das von ihnen für den Erwerb einer der Beklagten anteilig zugerechneten Wegefläche aufgewendet wurde. Sie vertritt vielmehr nachdrücklich den Standpunkt, aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger der Kläger, an die diese gebunden seien (§ 571 BGB analog), die Wegeparzelle benutzen zu dürfen, und beruft sich dazu auf das Urteil des 9. Da die Kläger aus ihrer Sicht grundsätzlich die Möglichkeit haben, der Beklagten die Benutzung der Wegeparzelle als Notweg zu untersagen, solange diese nicht eine Notwegrente zahlt (Senatsurt.

Zitierte Normen: § 917 BGB § 563 ZPO § 571 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBNotwegFlurstückKlägerWegNotwegrente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 221/89	URTEIL	Verkündet	am:
30. November 1990 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Werner
2.	Anna Maria beide wohnhaft Am S
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
Rosa Hd
B(
■Weg 107, F|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
WII
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang und Tropf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 1989 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte erwarb 1954 gemeinsam mit ihrem Ehemann von dem Architekten Ernst B^m das Erbbaurecht an dem auf dem	FfUBHHI gelegenen,
 einem Reihenhaus bebauten Grundstück Flur 160 Flurstück 214/10. Der Zugang zu diesem Hausgrundstück ist nur über einen zwischen den öffentlichen Straßen "^^-B^^-Weg" und M B^I^M^II^-Weg" verlaufenden Fußweg möglich, der über das Grundstück Flur 160 Flurstück 208/5 führt. Die Unterhaltung dieses Weges obliegt nach den im Erbbaurechtsvertrag getroffenen Bestimmungen der Beklagten zusammen mit weiteren Anliegern.
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Mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 1987 erwarben die Kläger von dem Rechtsnachfolger des Architekten Ernst insgesamt acht Grundstücke auf dem u. a. das Grundstück Flur 160 Flurstück 208/5. Dieses dient in seinem nördlichen, breiter auslaufenden Teil auch als Einund Ausfahrtfläche für mehrere Garagen, die sich auf einem von den Klägern ebenfalls erworbenen Grundstück befinden; der südliche, schmale Teil wird als Fußweg genutzt. In diesem Bereich grenzt es an das von der Beklagten bewohnte Reihenhausgrundstück.
Die Kläger haben mit Schreiben vom 22. Februar 1987 die Beklagte und die weiteren an das Flurstück 208/5 angrenzenden Erbbauberechtigten aufgefordert, Verhandlungen über die Höhe einer zu zahlenden Notwegrente aufzunehmen. Die Beklagte bestritt - ebenso wie die übrigen Anlieger - einen Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Notwegrente.
Mit der darauf gegen die Beklagte und ihren schon 1980 verstorbenen Ehemann erhobenen Klage haben die Kläger die Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 220 DM nebst Zinsen verlangt und diesen Betrag unter Zugrundelegung des von ihnen für das Flurstück 208/5 gezahlten Kaufpreises errechnet .
Das Landgericht hat zunächst ein diesem Antrag entsprechendes Versäumnisurteil erlassen, dieses dann auf Einspruch der Beklagten gegen den verstorbenen Ehemann aufrechterhalten, gegen die Beklagte jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger, die erklärt haben, ihre Klage richte sich nur noch gegen die Beklagte,
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hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.
Entscheidunqsqründe I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Notwegrente: Nach den derzeitigen örtlichen Gegebenheiten erlitten die Kläger keinen Nachteil dadurch, daß sie eine teilweise Benutzung des Flurstücks 208/5 durch die Beklagte gemäß § 917 Abs. 1 BGB dulden müßten. Der südliche, schmale Teil des Flurstücks 208/5 sei auch für die Kläger nur als befestigter, etwa zwei Meter breiter Fußweg zu nutzen. Sie hätten nichts dafür vorgetragen, daß bzw. wie sie diesen Grundstücksteil anderweitig nutzen wollten; insbesondere hätten sie nicht dargelegt, daß ein etwa erzielbarer Nutzungsertrag durch die Rechtsausübung der Beklagten verhindert oder gemindert würde. Der Hinweis der Kläger auf die von ihnen zu tragenden öffentlichen Lasten wie Grundsteuer, anteilige Straßenreinigungsgebühren u.ä. führe ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Zahlung einer Notwegrente; diese Lasten seien Ausfluß des Grundeigentums und nicht durch die Benutzung des Weges durch die Beklagte veranlaßt. Eine entsprechende Anwendung der für die Bemessung einer Überbaurente entwickelten Rechtsgrundsätze komme nicht in Betracht, weil die Notweglast das Eigentum der Kläger nicht so wie ein Überbau im Sinne des § 912 BGB beschwere. Der Vortrag und die Berechnungsweise der Kläger zeige, daß diese im Ergebnis keine Notwegrente, sondern ein Verzinsung ihres
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eingesetzten Kapitals für den ihnen angeblich vor Inbesitznahme nicht bekannten Grundstücksteil erstrebten; das sei mit der nach § 917 BGB notwendigen individualisierenden Betrachtungsweise nicht vereinbar. Unentschieden bleiben könne deshalb, ob die Rechtsvorgänger der Kläger den Gebrauch der Wegeparzelle entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt hätten und ob die Kläger an eine eventuelle Vereinbarung nach § 571 BGB gebunden seien.
II.
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind teilweise bedenklich. Der Senat hat im Urteil vom 16. November 1990 (V ZR 297/89, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) für einen ähnlich gelagerten Fall nähere Grundsätze zur Bemessung der Notwegrente entwickelt. Danach kommt es zwar nicht auf den Vorteil oder den Nutzen an, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang der dem verpflichteten Eigentümer durch die Duldungspflicht entstehenden Beeinträchtigung (wovon auch das Berufungsgericht ausgeht); der Höhe nach ist diese aber auf der Grundlage einer Minderung des Verkehrswertes zu bemessen, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Vermögensnachteile im Zeitpunkt der Entstehung des Notwegrechts (§ 917 Abs. 2 Satz 2; § 912 Abs. 2 Satz 2 BGB) zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung als Einflußfaktoren der Wertminderung können insbesondere Größe, Lage, Zuschnitt des Grundstücks
 und die in Anspruch genommene Teilfläche, aber auch die bestehenden Notwegrechte anderer Nachbarn sowie Art und Intensität der Nutzung durch den Notwegberechtigten sein.
Die Kläger haben allerdings in tatsächlicher Hinsicht zu einer solchen notwegbedingten Verkehrswertminderung ihres Grundstücks nichts vorgetragen, sondern sie berechnen die Klagesumme als Verzinsung von Kapital, das von ihnen für den Erwerb einer der Beklagten anteilig zugerechneten Wegefläche aufgewendet wurde. Ob der Senat deshalb die Klage als unschlüssig betrachten könnte oder den Klägern im Wege einer Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden müßte, Tatsachen zu einer Wertminderung vorzutragen, mag offenbleiben, denn das Berufungsurteil stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
Eine Rentenzahlungspflicht des Notwegberechtigten entsteht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Eigentümer des not-leidenden Grundstücks einen Notweg verlangt. Dieses Verlangen ist Tatbestandmerkmal der Rentenzahlungspflicht (BGHZ 94, 160, 162 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einen Notweg nicht verlangt. Sie vertritt vielmehr nachdrücklich den Standpunkt, aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger der Kläger, an die diese gebunden seien (§ 571 BGB analog), die Wegeparzelle benutzen zu dürfen, und beruft sich dazu auf das Urteil des 9. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 12. April 1989, das in einer Parallelsache (9 U 66/86) den Standpunkt der Beklagten für richtig hält. Da die Kläger aus ihrer Sicht grundsätzlich die Möglichkeit haben, der Beklagten die Benutzung der Wegeparzelle als Notweg zu untersagen, solange
 diese nicht eine Notwegrente zahlt (Senatsurt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, LM BGB § 917 Nr. 12/13; MünchKoiran BGB 2. Aufl. § 917 Rdn. 42; Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. § 917 Rdn. 6; Staudinger/Beutler, BGB 12. Aufl. § 917 Rdn. 34; a.A. BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 917 Rdn. 21), werden sie durch das vorliegende Ergebnis auch nicht unbillig getroffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen
 Lambert-Lang
 Linden
Tropf
 Vogt