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BGH · V ZR 221/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 221/64

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats 4 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7» Oktober 1964 v/erden zurückgewiesen» Io Hauptanspruch Hinsichtlich des Anspruchs auf mietzinsähnliches Entgelt läßt das Berufungsgericht offen, ob das Wohnrecht gegen oder ohne ein solches Entgelt bestellt wurdeo Es verneint jedenfalls die Aktivlegitimation der Klägerin für einen etwaigen derartigen Zahlungsanspruch; Inhalt des dinglichen Wohnungsrechts könne eine Zahlungspflicht nicht sein; der schuldrechtliche Wohnungsrechtsbestellungsvertrag zwischen dem Voreigen turner und den Beklagten sei kein Vertrag zugunsten der Klägerin al3 Dritter; § 571 BGB gelte für das dingliche Wohnungsrecht weder unmittelbar noch entsprechend; eine Anspruchsabtretung vom Voreigentümer an die Klägerin ergebe sich aus ihrem Grundstückskaufvortrag nichto Die Revision nimmt im wesentlichen ein neben dem Wohnungsrecht bestehengebliebenes Mietverhältnis zwischen Irin.yi und den Beklagten und den tibergang des Entgeltanspruchs von 1^^0 auf die Klägerin kraft Gesetzes, hilfsweise aus Abtretung an* verpflichteto Dem dinglichen Wohnungsrecht liegt normalerweise ebenfalls ein schuldreehtlicher Vertrag zugrunde (künftig Verpflichtungsvertrag genannt); dadurch verpflichtet sich der eine Teil zur Bestellung des Wohnungsrechts; der andere Teil kann sich zur Entrichtung eines Entgelts verpflichten oder nicht (§ 305 BGB); im letzteren Fall ist der Bestellungsvertrag unentgeltlich, im ersteren Fall entgeltlich» Die Erfüllung (§ 362 BGB) des den Wohnraum zur Verfügung Stellenden besteht beim Mietvertrag in der tatsächlichen Gebrauchsgewäbrung, beim Verpflichtungsvertrag in der Begründung des dinglichen, also das Grundstück selbst ergreifenden und gegenüber jedermann wirkenden Y/ohnungsrecbts durch Einigung und Eintragung (§ 873 BGB)» Das Wohnungsrecht stellt rechtlich keine ”Verdinglichung” des Mietrecbts dar; es kann im allgemeinen nicht zur Sicherung der Ansprüche des Mieters aus dem Mietvertrag derart bestellt werden, daß es von diesem Vertrag, inhaltlich abhängig wäre (Senatsurteile vom 23» Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392 = LM BGB § 1092 Nr» 2 = WM 1962, 746, und vom 5* März 1965, V ZR 195/62, WM 1965, 649)* Die Pflicht des Raumbenutzers zur Zahlung eines Entgelts kann auch beim Wohnungsrecht derart begründet werden, daß das Entgelt laufend nach bestimmten Zeitabschnitten zu entrichten ist (sogenannte mietzinsähnliche Form)o ln jedem Fall kann aber die Entgeltlichkeit nicht Inhalt oder Gegenstand des dinglichen Y/ohnungs-rechts selbst sein, sondern nur des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (Senatsurteil vom 13» Juli 1966, V ZR 21/64, WM 1966, 1088; vgl« OLG Kamm BKotZ 1957, 314 mit Annu Glaser; die gebräuchlichen Bezeichnungen; entgeltliches und unentgeltliches Wohnungsrecht sind insofern mißverständlich)* Offen bleiben kann, ob es sich bei der ‘'entgeltlichen” V/obnungs- Bas erstere wird die Regel sein; es wurde in allen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (aaO) angenommene Auch im vorliegenden Fall geht der latrichter ersichtlich und ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Beteiligten trotz des auf "Wohn- und Mietrecht" lautenden Eintragungsantrags ein dingliches Wohnungsrecht ernstlich bestellen wollten; die Bedenken der Revision sind unbegründet o Sodann ist andererseits zu fragen, inwieweit neben dem dinglichen Wohnungsrecht noch ein obligatorisches Mietverhältnis fortgilt * Bie rechtliche Möglichkeit solcher Fortgeltung wird von der Revision vorausgesetzt o Sie mag zweifelhaft sein (verneinend: Roquette NJW 1957, 525 und Mietrechtskommentar 1967 vor § 535 Rdno 16 ff; Erman/Ronke, BGB 4o Auf!« § 1093 Anm0 3; Indessen braucht die Frage hier nicht entschieden zu v/erdeno Denn es wird schon dem tatsächlichen Willen der Beteiligten in aller Regel entsprechen, dann, wenn sie bisher im Mietverhältnis zueinander standen und danach ein dingliches Wohnungsrecht begründen, den Verpflichtungsvertrag nicht neben, sondern an die Stelle des Mietvertrags treten zu lassen und damit das Hietver-hältnis stillschweigend aufzuheben (vglo HG HRR 1929 Hr0 602)0 Dies nimmt ersichtlich auch das Berufungsgericht im vorliegenden Falle an0 Dem steht nicht entgegen, daß es als möglich unterstellt, die Vertragsparteien hätten seinerzeit den Inhalt des zwischen ihnen zuvor begründeten MietVerhältnisses zu dem Gegenstand der nunmehr mit der Bestellung des dinglichen Wohnungsrechts verknüpften schuldrechtlichen Vereinbarung gemacht? b) Ist hiernach davon auszugehen, daß seit der Begründung des dinglichen Wohnungsrechts im Jahr 1946 ein etwaiger Anspruch des V/ohnraum Gewährenden - zunächst 10/^ - gegen die Beklagten auf Nutzungsentgelt nicht auf Grund eines MietVerhältnisses, sondern ausschließlich auf Grund des VerpflichtungsVertrags bestand, so vermifit das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine rechtliche Grundlage für den Übergang eines solchen Anspruchs auf die Klägerin: Io Die Auslegung des Y/obnungsrechtsbestellungsver-trags im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter derart, daß Gläubiger des Nutzungsentgelts außer l^p^ als Woh-nungsrechtsbestcllor auch ein etv/aiger künftiger Eigentums erw erber wie die Klägerin sein solle (§ 328 BGB), wird vom Tatrichter mangels greifbarer Anhaltspunkte für einen dahingehenden Parteiwillen rechtsirrtumsfrei abgelehnto Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen o Die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen scheitert daran, daß sie für Mietverhältnisse (und Pachtverhältnisse, § 581 Abs» 2 BGB) getroffen sind und die Rechtsbeziehungen zwischen deg£ Beklagten und dem Voreigentümer trotz der - möglichen - Übernahme einiger Bestimmungen aus dem früheren Mietvertrag nicht mietrechtlicher, sondern kaufrechtlieber Natur waren (oben a); die dahingehende Vertragsauslegung des fatrichters enthält entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum» Die entsprechende Anwendung jener Bestimmung ist hier ebenfalls abzuleh-nen (vgl- zu dieser Frage im allgemeinen RG LZ 1921, Die von der Revision angezogene Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden NJW 1962, 2352 würdigt den dort in Rede stehenden Wohnraumnutzungsvertrag zwischen Genossenschaft und Genossen als Mietvertrag und wendet deshalb § 571 BGB unmittelbar an; sie.ergibt daher für seine analoge Anwendbarkeit nichts«, Las Berufungsgericht legt diese Bestimmungen dahin aus, daß § 7 hinsichtlich der Mietverhältnisse lediglich die gesetzliche Normierung des § 571 BGB deklaratorisch wiederhole und § 5 nichts anderes bestimme als die zeitliche Vorverlegung der mit der GrundstücksVeräußerung ohne weiteres (vglo § 446 Abs» 1 Satz 2, Abs«, 2 BGB) eintretenden Wirkungen, darunter eben der des § 571 BGBo Liese Auslegung des 'fatrichters ist mögliche Sie wird getragen von seiner Brwägung, daß sich die Parteien des Grundstückskaufvertrags ausweislich des Makler-Schreibens vom 15° November 1955 Gedanken über die mit dem Bestand des dinglichen Wohnungsrechts der Beklagten verknüpften schuldrechtlichen Beziehungen und insbesondere Über die Rechtsnatur der die Beklagten etwa noch treffenden Zahlungsverpflichtungen gemacht, aber von einer (ausdrücklichen) Abtretung des Zahlungsanspruchs abgesehen haben» Las Oberlandesgericht hätte zur Begründung noch darauf hinweisen können, daß das Die Schornsteinfegergebühren hatte das Landgericht im Hinblick: auf § 9 Satz 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28, Juli 1937 (RGBl I 831), der sie als öffentliche Last bezeichnet und dem Grundstückseigentümer auferlegt, dem § 1047 BGB unterstellt, den § 1093 Abs, 1 Satz 2 BGB auf das dingliche Wohnungsrecht nicht für anwendbar erklärt, und daraus die Verneinung einer Erstattungspflicht der Beklagten abgeleitet <> Das Oberlandesgericht hat demgegenüber auf § 9 Satz 3 der genannten Verordnung abgehoben, wonach privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer und Dritten durch jene Auferlegung als öffentliche Last auf den Gründet üc kseigentümer nicht berührt werden; es hat jene Kosten als Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache im Sinne von § 1041 BGB angesehen, der nach § 1093 Abs, 1 Satz 2 BGB auch für das Wohnungsrecht gilto Der letzteren Auffassung ist beizutreteno Da- bei kann offenbleiben, ob die Schornsteinfegergeblihren überhaupt eine öffentliche Last im Sinn von § 1047 BGB darstellen oder etwa, wie das Oberlandesgericht meint, deshalb nicht, weil hierunter nur öffentliche Verwer-tungsrechto zu verstehen sind» Denn jedenfalls trifft auch der Tatbestand des § 1041 BGB zu, weil es sich bei dieser Gebühr um die Abgeltung einer Maßnahme handelt, die eine zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache (Grundstück) dienende Ausbesserung darstellt„ Daraus folgt jedoch nach § 1093 Abs» 1 Satz 2 BGB, daß sie im Innenverhältnis anteilig vom Y/ohnungsberechtigten zu tragen ist, ohne daß die Nichtanwendbarkeit des § 1047 BGB entgegensteht o Eine vertragliche Vereinbarung darüber, daß der Y/ohnungsberechtigte die eine oder andere oder sämtliche der genannten Gebühren nicht zu tragen brauche, ist zwar rechtlich möglich, aber wiederum nicht als Inhalt des dinglichen Wohnungsrechts, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung zwischen den Vertragschließenden; auch sie bedürfte im Balle nachträglichen Wechsels im Grundstückseigentum einer Abtretung, um auf den neuen Eigentümer überzugeben« Der Tatrichter hat derartige Vereinbarungen ohne Rechtsirrtum verneint; die Anaehlußrevision erhebt insoweit keine Einwendungen••

Zitierte Normen: § 571 BGB § 30 ErbbauVO § 571 BGB § 139 ZPO § 1047 BGB
MietvertragBGBWohnungsrechtOberlandesgerichtBerufungsgerichtAbtretungFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 398 ff
 Zur Annahme einer stillschweigenden Abtretung gehört das Bewußtsein, daß eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist«
BGH, ürt* Vo 10. Mai 1968 - V 2H 221/64 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 221/64
URTEIL
in dein Rechtsstreit
 Verkündet am
10, Mai 1968 Hirth, Juatizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der verstorbenen Frau Martha ö^B^Btraße fll«,
^jetzt ihres Ehemannes , Hausmakler Otto
 in

ebenda.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1) den Schiffsoffizier Henning
2) seine Ehefrau Martha
, geh.
beide in

5
Beklagten, Revisionsbeklagten und AnschlußreVisionskläger,
 Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Br,
o
2
Der Vo 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr» Rothe, Dr« Freitag, Dr0 Mattern und Di’o Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats 4 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7» Oktober 1964 v/erden zurückgewiesen»
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 23/24, die Beklagten 1/24»
Von Rechts wegen
 In einem Anwesen in Hamburg, das die Klägerin 1956 käuflich zu Eigentum erworben hat, bewohnen die Beklagten seit 1943 auf Grund von Vereinbarungen mit einem Vor eigen turner, l^p, das Erdgeschoß, zu dem noch Keller und Gärten gehören« Sie hatten die Räume zunächst gemietet; nachdem sie 1945/46 einen drängenden Hypothekengläubiger	abgelöst hatten, ließ
 der Voreigentumer 1946 zu ihren Gunsten ein lebenslängliches Wohnungsrecht eintragen; dabei und danach war teils von Verrechnung von Miete und Bypothekenzinaen, teils von mietfreiem Wohnen und Zinsstundung die Rede«
Die Bypothekenforderungen v/urden später von den Beklag ten abgetreten; die Klägerin bat sie gegenüber dem neu en (gläubiger getilgt *
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagten ein Nutzungsentgolt an die Klägerin schulden.,
Mit der Klage begehrt die Klägerin gesamtscbuld-nerische Zahlung von 2„007,90 DM nebst Zinsen für die erste Jahreshälfte 1963, und zwar in erster Linie als preisrechtlieh zulässige Miete (monatlich rund 330 DM) zu einem Teil hilfsweise als Anteil an Wassergeld, Siel-, Müllabfuhr- und SchornsteinfegergebUhren0
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Hilfs anspruch zugesprochen, das Oberlandesgericht in Höbe von 83,70 DM nebst Zinsen, und die Klage im übrigen abgewiesen c
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren restlichen Klaganspruch weiter0 Die Beklagten begehren mit der Anschluß revision völlige Klagabweisung„ Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.,
 
Kntscheidungsgründe^
Io Hauptanspruch
 Hinsichtlich des Anspruchs auf mietzinsähnliches Entgelt läßt das Berufungsgericht offen, ob das Wohnrecht gegen oder ohne ein solches Entgelt bestellt wurdeo Es verneint jedenfalls die Aktivlegitimation der Klägerin für einen etwaigen derartigen Zahlungsanspruch; Inhalt des dinglichen Wohnungsrechts könne eine Zahlungspflicht nicht sein; der schuldrechtliche Wohnungsrechtsbestellungsvertrag zwischen dem Voreigen turner und den Beklagten sei kein Vertrag zugunsten der Klägerin al3 Dritter; § 571 BGB gelte für das dingliche Wohnungsrecht weder unmittelbar noch entsprechend; eine Anspruchsabtretung vom Voreigentümer an die Klägerin ergebe sich aus ihrem Grundstückskaufvortrag nichto
 Die Revision nimmt im wesentlichen ein neben dem Wohnungsrecht bestehengebliebenes Mietverhältnis zwischen Irin.yi und den Beklagten und den tibergang des Entgeltanspruchs von 1^^0 auf die Klägerin kraft Gesetzes, hilfsweise aus Abtretung an*
Die Rügen sind unbegründeto
a) Das schuldrechtliche Mietrecht über Wohnräume {§§ 535 ff BGB) und das dingliche Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) sind zwei verschiedene, voneinander unabhängige Rechtsinstitute0 Durch den Mietvertrag entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien; der eine Teil wird zur Gebrauchsgewährung, der andere Toil zur Entrichtung des Entgelts (Mietzins)
verpflichteto Dem dinglichen Wohnungsrecht liegt normalerweise ebenfalls ein schuldreehtlicher Vertrag zugrunde (künftig Verpflichtungsvertrag genannt); dadurch verpflichtet sich der eine Teil zur Bestellung des Wohnungsrechts; der andere Teil kann sich zur Entrichtung eines Entgelts verpflichten oder nicht (§ 305 BGB); im letzteren Fall ist der Bestellungsvertrag unentgeltlich, im ersteren Fall entgeltlich» Die Erfüllung (§ 362 BGB) des den Wohnraum zur Verfügung Stellenden besteht beim Mietvertrag in der tatsächlichen Gebrauchsgewäbrung, beim Verpflichtungsvertrag in der Begründung des dinglichen, also das Grundstück selbst ergreifenden und gegenüber jedermann wirkenden Y/ohnungsrecbts durch Einigung und Eintragung (§ 873 BGB)» Das Wohnungsrecht stellt rechtlich keine ”Verdinglichung” des Mietrecbts dar; es kann im allgemeinen nicht zur Sicherung der Ansprüche des Mieters aus dem Mietvertrag derart bestellt werden, daß es von diesem Vertrag, inhaltlich abhängig wäre (Senatsurteile vom 23» Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392 = LM BGB § 1092 Nr» 2 = WM 1962, 746, und vom 5* März 1965, V ZR 195/62, WM 1965, 649)* Die Pflicht des Raumbenutzers zur Zahlung eines Entgelts kann auch beim Wohnungsrecht derart begründet werden, daß das Entgelt laufend nach bestimmten Zeitabschnitten zu entrichten ist (sogenannte mietzinsähnliche Form)o ln jedem Fall kann aber die Entgeltlichkeit nicht Inhalt oder Gegenstand des dinglichen Y/ohnungs-rechts selbst sein, sondern nur des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (Senatsurteil vom 13» Juli 1966, V ZR 21/64, WM 1966, 1088; vgl« OLG Kamm BKotZ 1957, 314 mit Annu Glaser; die gebräuchlichen Bezeichnungen; entgeltliches und unentgeltliches Wohnungsrecht sind insofern mißverständlich)* Offen bleiben kann, ob es sich bei der ‘'entgeltlichen” V/obnungs-
 
rechtsverpflichtung stets um einen Rechtskauf handelt (§ 433 BGB)o
Praktische Abgrenzungsschv/ierigkeiten können dann auftreten, wenn die Beteiligten bei ihren Vereinbarungen sowohl von einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht (Miete) als auch von einem dinglichen Recht (Wohnungs-reebt) sprechen, insbesondere wenn sie wie im vorliegenden Fall zunächst ein MietVerhältnis vereinbart hatten und später zur Bestellung eines Wohnungsrechts übergehen (vgl» dazu RGZ 54, 233; RG JW 1928, 2569 mit Anmerkung Ruth; RG HER 1929 Nr« 602 ~ SeuffArch 83 Nro 88)o
Hier fragt sich einerseits, ob ein echtes Wohnungsrecht im genannten Sinne begründet werden will, was zulässig ist, oder eine bloße Verdinglichung des Mietrechts, die unzulässig wäre«. Bas erstere wird die Regel sein; es wurde in allen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (aaO) angenommene Auch im vorliegenden Fall geht der latrichter ersichtlich und ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Beteiligten trotz des auf "Wohn- und Mietrecht" lautenden Eintragungsantrags ein dingliches Wohnungsrecht ernstlich bestellen wollten; die Bedenken der Revision sind unbegründet o
Sodann ist andererseits zu fragen, inwieweit neben dem dinglichen Wohnungsrecht noch ein obligatorisches Mietverhältnis fortgilt * Bie rechtliche Möglichkeit solcher Fortgeltung wird von der Revision vorausgesetzt o Sie mag zweifelhaft sein (verneinend: Roquette NJW 1957, 525 und Mietrechtskommentar 1967 vor § 535 Rdno 16 ff; Erman/Ronke, BGB 4o Auf!« § 1093 Anm0 3;
Baur bei Soergel/Siebert, BGB 9o Auflo § 1093 Rdn, 2; Westermann, Sachenrecht 5« Aufl« § 123 Nr0 4)0
 
Indessen braucht die Frage hier nicht entschieden zu v/erdeno Denn es wird schon dem tatsächlichen Willen der Beteiligten in aller Regel entsprechen, dann, wenn sie bisher im Mietverhältnis zueinander standen und danach ein dingliches Wohnungsrecht begründen, den Verpflichtungsvertrag nicht neben, sondern an die Stelle des Mietvertrags treten zu lassen und damit das Hietver-hältnis stillschweigend aufzuheben (vglo HG HRR 1929 Hr0 602)0 Dies nimmt ersichtlich auch das Berufungsgericht im vorliegenden Falle an0 Dem steht nicht entgegen, daß es als möglich unterstellt, die Vertragsparteien hätten seinerzeit den Inhalt des zwischen ihnen zuvor begründeten MietVerhältnisses zu dem Gegenstand der nunmehr mit der Bestellung des dinglichen Wohnungsrechts verknüpften schuldrechtlichen Vereinbarung gemacht? damit ist nicht gemeint, daß das Mietverhältnis als solches fortbestehe, sondern daß einzelne schuld-rechtliche Abreden (insbesondere über eine Zahlungspflicht des Raumbenutzers), die bisher im Rahmen des Mietvertrages getroffen waren, nunmehr als Teil des neuen VerpflichtungsVertrags aufrechterhalten werden sollteno Bin Rechtsirrtum liegt hierin nicht<,
b) Ist hiernach davon auszugehen, daß seit der Begründung des dinglichen Wohnungsrechts im Jahr 1946 ein etwaiger Anspruch des V/ohnraum Gewährenden - zunächst 10/^ - gegen die Beklagten auf Nutzungsentgelt nicht auf Grund eines MietVerhältnisses, sondern ausschließlich auf Grund des VerpflichtungsVertrags bestand, so vermifit das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine rechtliche Grundlage für den Übergang eines solchen Anspruchs auf die Klägerin:
Io	Die Auslegung des Y/obnungsrechtsbestellungsver-trags im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter derart, daß Gläubiger des Nutzungsentgelts außer l^p^ als Woh-nungsrechtsbestcllor auch ein etv/aiger künftiger Eigentums erw erber wie die Klägerin sein solle (§ 328 BGB), wird vom Tatrichter mangels greifbarer Anhaltspunkte für einen dahingehenden Parteiwillen rechtsirrtumsfrei abgelehnto Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen o
2, Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß die etwaige Entgeltsforderung dos Vorei-geotümers nicht schon kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen ist, nämlich auf Grund unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 571 in Verbindung mit § 580.BGB.
Die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen scheitert daran, daß sie für Mietverhältnisse (und Pachtverhältnisse, § 581 Abs» 2 BGB) getroffen sind und die Rechtsbeziehungen zwischen deg£ Beklagten und dem Voreigentümer trotz der - möglichen - Übernahme einiger Bestimmungen aus dem früheren Mietvertrag nicht mietrechtlicher, sondern kaufrechtlieber Natur waren (oben a); die dahingehende Vertragsauslegung des fatrichters enthält entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum» Die entsprechende Anwendung jener Bestimmung ist hier ebenfalls abzuleh-nen (vgl- zu dieser Frage im allgemeinen RG LZ 1921,
413$ Senatsurteil vom 5o März 1965? V ZR 195/62, WM 1965? 649» Roquette, MDR 1957? 712 sowie Mietrechtskommentar 1967 vor § 535 Rdn» 20 und zu § 571 Rdn» 3?
48; Erman/Sebopp, BGB 4» Aufl» § 571 Anm» 1; Palandt/ Gramm, BGB 27^ Aufl» § 571 Anm» 1 b, Mezger bei Soer-
9
gel/Siebert, BGB 10o Auflo § 571 Rdm 2, 14; Staudinger/ Kiefersauer, BGB llo Auflo § 571 Kdn0 2 f)a Jener gesetzlichen Regelung liegt das Bedürfnis zugrunde, den Mieter vor vorzeitigem Verlust der Mietsache zu schützen (vglo schon Protokolle zu dem BGB 11 137/38); dieser Schutz ist jedenfalls heim kaufweise bestellten Woh-nungorecht ohne weiteres gegeben«, Soweit es sich um die Wahrung der Interessen des den Wohnraum Gewahrenden handelt, insbesondere hinsichtlich des Übergangs des Bnt-geltsanspruchs auf den Grundstückserv^erber, kann die Interessenwahrung beim V/ohnungsrecht den auf dieser Seite Beteiligten (Grundstücksveräußerer und Grundstüekser-werber) überlassen werden, da diese ohne Zutun des Wohn-raumbenutzers einen Hecbtsüfoergang im Weg der Abtretung vereinbaren können«, In den Fällen von Erbbaurecht, Nießbrauch und Vorerbschnft (§ 30 ErbbauVO, §§ 1056, 2135 BGB), wo das Gesetz selbst diese Bestimmung für entsprechend anwendbar erklärt, geht es um die ganz andere Bachlage, daß Vermieter ein nur vorübergehend dinglich Berechtigter war und sein Recht nun wegfällt, also um die Erweiterung des 1‘atbestandsmerkmals Veräußerung, nicht des Tatbestandsmerkinals MietVerhältnis»
Die von der Revision angezogene Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden NJW 1962, 2352 würdigt den dort in Rede stehenden Wohnraumnutzungsvertrag zwischen Genossenschaft und Genossen als Mietvertrag und wendet deshalb § 571 BGB unmittelbar an; sie.ergibt daher für seine analoge Anwendbarkeit nichts«,
3» Schließlich wird auch eine rechtsgeschäftliche Abtretung dos - im gegenwärtigen Rechtszug zu unterstellenden - Entgoltoanspruchs des Voreigentümers an die Klägerin beim Grundstücksverkauf vom Berufungsgericht in rechtsirrtumsfreier Auslegung dieses Kaufvertrags verneint.
-10-
In ihm ist bestimmt:
"§ 5
Mit dem L Juni 1956 (Verrechnungstag) gehen die Nutzungen und Lasten des Grundstücks von dem Verkäufer auf den Käufer Über «0«
§ 7
Der Käufer tritt an Stolle des Verkäufers in die sich aus den Mietverhältnissen 0»» ergebenden Hechte und Verpflichtungen ein» Die heute gezahlten Mieten ergeben sich aus der diesem Vertrage beigefügten Aufstellung0 "
Die beigefügte Aufstellung führt drei Personen als Mieter, jedoch nicht die Beklagten auf»
Las Berufungsgericht legt diese Bestimmungen dahin aus, daß § 7 hinsichtlich der Mietverhältnisse lediglich die gesetzliche Normierung des § 571 BGB deklaratorisch wiederhole und § 5 nichts anderes bestimme als die zeitliche Vorverlegung der mit der GrundstücksVeräußerung ohne weiteres (vglo § 446 Abs» 1 Satz 2, Abs«,
2 BGB) eintretenden Wirkungen, darunter eben der des § 571 BGBo
 Liese Auslegung des 'fatrichters ist mögliche Sie wird getragen von seiner Brwägung, daß sich die Parteien des Grundstückskaufvertrags ausweislich des Makler-Schreibens vom 15° November 1955 Gedanken über die mit dem Bestand des dinglichen Wohnungsrechts der Beklagten verknüpften schuldrechtlichen Beziehungen und insbesondere Über die Rechtsnatur der die Beklagten etwa noch treffenden Zahlungsverpflichtungen gemacht, aber von einer (ausdrücklichen) Abtretung des Zahlungsanspruchs abgesehen haben» Las Oberlandesgericht hätte zur Begründung noch darauf hinweisen können, daß das
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in § 7 des Vertrags in Bezug genommene Verzeichnis der übergehenden Mieten und ihrer Schuldner die Beklagten nicht aufführte
 Die Revision bekämpft diese tatrichterliche Vertragsauslegung ohne Erfolg« In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob der vorliegende Vorpflichtungsvertrag einen Kaufvertrag (Rechtskauf) darstellt, sowie ob in diesem Pall der Entgeltsanspruch wegen seines Cha~ rakters als Kaufpreis überhaupt nicht als Nutzung im b'inn des Gesetzes (§§ 99, 100 BGB) und damit auch des Vertrags (§ 5) gelten kann, was das Berufungsgericht meint und die Revision beanstandet; denn die Auslegung des Gberiandesgeriehts beruht letztlich nicht auf dieser Erwägungo Baß die beim Grundstückskauf Beteiligten - irrig (oben 2) -_an einen automatischen Übergang eines etwaigen Entgeltsanspruchs glaubten und ihn billigten, kann ihren rechtsgeschäftlichen Abtretungswillen und seine Erklärung (§§ 398 ff BGB) nicht ersetzen, da zur Annahme einer stillschweigenden Abtretung, ähnlich wie bei einer Genehmigung, das Bewußtsein gehört, daß eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist; insofern ist dem Berufungsgericht dahin beizutreten, daß nach dem bisherigen Sachvortrag allenfalls eine schuldrechtliehe Verpflichtung zur Abtretung des Entgeltsanspruchs angenommen werden könnte.» Baß das Berufungsgericht in diesem Punkt seine Fragepflicht gegenüber der Klägerin verletzt hätte (§ 139 ZPO), kann ihr angesichts ihrer damaligen anwaltlichen Vertretung nicht zugegeben werden»
e) Nach allem ist die Verneinung eines Nutzungs-entgeltsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten frei von Reebtsirrtum«
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i_Io Hilfsansprueh_
Den Anspruch auf anteilige Erstattung der angeführten Nebengebühren bejaht das Oberlandesgericht, weil die Belastung der Klägerin mit ihnen über die ihr Kraft des V/ohnungsrechts obliegende Gewährung der Ra umnut sung hin-ausginge*
Auch hierin tritt entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ein Rechtsirrtum nicht zutage.
Was den Anteil an Wassergeld und Bielgebühren anlangt ? dessen Erstattung beide Vorinstanzen der Klägerin zugesprochen haben, so trägt die Anschlußrevision nichts vor«,
Die Schornsteinfegergebühren hatte das Landgericht im Hinblick: auf § 9 Satz 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28, Juli 1937 (RGBl I 831), der sie als öffentliche Last bezeichnet und dem Grundstückseigentümer auferlegt, dem § 1047 BGB unterstellt, den § 1093 Abs, 1 Satz 2 BGB auf das dingliche Wohnungsrecht nicht für anwendbar erklärt, und daraus die Verneinung einer Erstattungspflicht der Beklagten abgeleitet <> Das Oberlandesgericht hat demgegenüber auf § 9 Satz 3 der genannten Verordnung abgehoben, wonach privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer und Dritten durch jene Auferlegung als öffentliche Last auf den Gründet üc kseigentümer nicht berührt werden; es hat jene Kosten als Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache im Sinne von § 1041 BGB angesehen, der nach § 1093 Abs, 1 Satz 2 BGB auch für das Wohnungsrecht gilto Der letzteren Auffassung ist beizutreteno Da-
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bei kann offenbleiben, ob die Schornsteinfegergeblihren überhaupt eine öffentliche Last im Sinn von § 1047 BGB darstellen oder etwa, wie das Oberlandesgericht meint, deshalb nicht, weil hierunter nur öffentliche Verwer-tungsrechto zu verstehen sind» Denn jedenfalls trifft auch der Tatbestand des § 1041 BGB zu, weil es sich bei dieser Gebühr um die Abgeltung einer Maßnahme handelt, die eine zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache (Grundstück) dienende Ausbesserung darstellt„ Daraus folgt jedoch nach § 1093 Abs» 1 Satz 2 BGB, daß sie im Innenverhältnis anteilig vom Y/ohnungsberechtigten zu tragen ist, ohne daß die Nichtanwendbarkeit des § 1047 BGB entgegensteht o
Entsprechendes gilt für die von der Klägerin ersetzt verlangten Müllabfuhrgebühren, die auch die Anschlußrevision - in ihrem Sinne - gleich behandelt«
Eine vertragliche Vereinbarung darüber, daß der Y/ohnungsberechtigte die eine oder andere oder sämtliche der genannten Gebühren nicht zu tragen brauche, ist zwar rechtlich möglich, aber wiederum nicht als Inhalt des dinglichen Wohnungsrechts, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung zwischen den Vertragschließenden; auch sie bedürfte im Balle nachträglichen Wechsels im Grundstückseigentum einer Abtretung, um auf den neuen Eigentümer überzugeben« Der Tatrichter hat derartige Vereinbarungen ohne Rechtsirrtum verneint; die Anaehlußrevision erhebt insoweit keine Einwendungen••
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III.
Hiernach waren, da auch im übrigen ein Rechts-irrium nicht ersichtlich ist, beide Rechtsmittel als unbegründet mit der Kostenfolge aus §§ 97? 92 ZPO zu-ruckzuweisen p
Hr» Augustin	Rothe	Br,	Freitag
 Mattem
Dro Grell