Zum Verfahren über Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gehören auch Gegenvorstellungen des Antragsgegners mit dem Ziele der Aufhebung des Einstellungs beschlussess für,sie dürfen daher keine Gebühren in Ansatz, gebracht werden, es sei denn, daß sie auf Umstände abstellen, die nach dem Einstellungsbeschluß eingetreten sind. Dezember 1962 Rr* 5522 dahin abgeändert, daß auch der Ansatz einer Gebühr für den Antrag der Beklagten vom 9* Oktober 1962 •entfällt. Nachdem dieses Gericht die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben hatte, wiederholten die Beklagten mit Schriftsatz vom 9* Oktober 1962 ihre Gegenvorstellung und baten um eine Entscheidung des Senats. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat in Anwendung der §§ 10, 42 Abs. 1 Nr. 1, 43 und 95 GKG für die Gegenvorstellungen den Beklagten (Schriftsätze vom 29« August und 9« Oktober 1962) je eine Viertelgebühr in Ansatz gebracht und deren Zahlung von den Beklagten angefordert. S’treitig ist daher nur noch, ob für die Gegenvorstellung der Beklagten vom 9« Oktober 1962 eine Gebühr (§ 42 Aba. 1 Nr. 1 GKG) gefordert werden kann« Das ist zu verneinen. Stellt eine Gegenvorstellung freilich auf nach dem Erlaß des Einstellungsbeschlusses eingetretene Umstände ab, so wird es sich um ein neues Verfahrens im Sinne der bezcichneten gesetzlichen Bestimmung handeln, v/eil nunmehr vom Gericht verlangt wird, eine Entscheidung auf Grund einer neuen Sachlage zu treffen (KG JV/ 1934* 3005 Kr. 8). Umfaßt sonach das mit der Stellung des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom Kläger eingeleitete Verfahren auch die beiden erwähnten Gegenvorstellungen der Beklagten, so dürfen für sie besondere Gebühren nach § 42 Abs. 1 Kr. 1 GKG nicht in Ansatz gebracht werden. Der Erinnerung der Beklagten muß daher, soweit ihr nicht schon abgeholfen wurde, stattgegeben und auch der Ansatz einer Viertel-gebühr für die Gegenvorstellung der Beklagten vom 9o Oktober 1962 aufgehoben werden.
■Amtliche Sarnmiiihgi m*\ ZPO § 719 Abs. 2; filCO §§ 42 Abs. 1 Kl». 1, 43 Abs. 1 Zum Verfahren über Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gehören auch Gegenvorstellungen des Antragsgegners mit dem Ziele der Aufhebung des Einstellungs beschlussess für,sie dürfen daher keine Gebühren in Ansatz, gebracht werden, es sei denn, daß sie auf Umstände abstellen, die nach dem Einstellungsbeschluß eingetreten sind. BGH, Besohl, v. 4. Januar 196? - V ZR 221#62 - OBG imnchen. v : ., v:.... ■ ■■■■ LG München? V ZR 221/62 / 1 B e s c h 1 u ß in dem Rechtsstreit des Auktionators Fritz Straße tf), in Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Rentnerseheleute Benno und Irmgard Gemeinde in Beklagten» Widerkläger» Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Januar 1963 unter Mitwirkung de** Senatspräsidenten Br« lasche und der Bundesrichter Br, Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag beschlossen; Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung des Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1962 Rr* 5522 dahin abgeändert, daß auch der Ansatz einer Gebühr für den Antrag der Beklagten vom 9* Oktober 1962 •entfällt. Gründe; Auf Antrag des Klägers hat das Bayerische Oberste Bandosgericht mit Beschluß vom 24. August 1962 die Zwangsvollstrekkung aus dem Teilurteil des Landgerichts München I vom 5. Juli * 1961 und dem Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 1962 in Anwendung des § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen eingestellt. Die Gegenvorstellung der Beklagten - Schriftsatz vom 29« August 1962 - hatte keinen Erfolg (Beschluß dos Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5« September 1962). Nachdem dieses Gericht die Sache an den Bundesgerichtshof abgegeben hatte, wiederholten die Beklagten mit Schriftsatz vom 9* Oktober 1962 ihre Gegenvorstellung und baten um eine Entscheidung des Senats. Es blieb jedoch bei der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (Beschluß des Senats vom 16. November 1962). Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat in Anwendung der §§ 10, 42 Abs. 1 Nr. 1, 43 und 95 GKG für die Gegenvorstellungen den Beklagten (Schriftsätze vom 29« August und 9« Oktober 1962) je eine Viertelgebühr in Ansatz gebracht und deren Zahlung von den Beklagten angefordert. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, welcher der Kostenbeamte hinsichtlich der ersten Gegenvorstellung bereits abgoholfen hat. S’treitig ist daher nur noch, ob für die Gegenvorstellung der Beklagten vom 9« Oktober 1962 eine Gebühr (§ 42 Aba. 1 Nr. 1 GKG) gefordert werden kann« Das ist zu verneinen. Zum Verfahren über Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 GKG) zählt das ganze Verfahren von der Einreichung des das Verfahren auslösenden Antrages bis zur Beendigung des Verfahrens. In diesen Rahmen fällt auch die Stellungnahme des Antragsgegners, sei es, daß er damit die einstweilige Einstellung verhindern, sei es, daß er durch Gegenvorstellungen die Aufhebung der einstweiligen Einstellung erreichen will. Es spielt dabei keine Rolle, ob er sich mit der Abweisung einer ersten Gegen- I Vorstellung abfindet oder ob er mit seinen Bedenken wiederholt hervortritt. Ebensowenig ändert es etwas an der Einheitlichkeit des nämlichen Verfahrens, wenn hach Abgabe der Sache das nunmehr zu Entscheidung berufene Eevisionsgericht zur Überprüfung der einstweiligen Einstellung gebeten wird» Auch die Größe des zeitlichen Abstandes zwischen mehreren Gegenvorstellungen zwingt allein nicht schon dazu, das Gegebensein eines einheitlichen Verfahrens im Sinne des § 42 Abs» 1 Kr. 1 GKG zu verneinen. Stellt eine Gegenvorstellung freilich auf nach dem Erlaß des Einstellungsbeschlusses eingetretene Umstände ab, so wird es sich um ein neues Verfahrens im Sinne der bezcichneten gesetzlichen Bestimmung handeln, v/eil nunmehr vom Gericht verlangt wird, eine Entscheidung auf Grund einer neuen Sachlage zu treffen (KG JV/ 1934* 3005 Kr. 8). Ein solcher Sachverhalt ist .hier nicht gegeben? Die Gegenvorstellung . der Beklagten vom 9« Oktober 1962 wiederholt nur die bisherigen rechtlichen Bedenken gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Umfaßt sonach das mit der Stellung des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom Kläger eingeleitete Verfahren auch die beiden erwähnten Gegenvorstellungen der Beklagten, so dürfen für sie besondere Gebühren nach § 42 Abs. 1 Kr. 1 GKG nicht in Ansatz gebracht werden. Denn es handelt sich insoweit nicht um mehrere selbständige (§ 43 Abs. 1 GKG), sondern um ein und dasselbe Verfahren. Der Erinnerung der Beklagten muß daher, soweit ihr nicht schon abgeholfen wurde, stattgegeben und auch der Ansatz einer Viertel-gebühr für die Gegenvorstellung der Beklagten vom 9o Oktober 1962 aufgehoben werden. // Die Entscheidung ergeht gebührenfrei» Dr» Tasche Dr« Augustin