Die Firma Bofl^in S'MHHB1 beabsichtigte in den letzten Jahren vor dem zweiten Weltkrieg, ein Zweigwerk in Norddeutscbland zu errichten« Der Beklagten gelang es, durch weitgehende Versprechungen die Firma Bo^Hl zur Errichtung des geplanten Werkes innerhalb ihres Stadtgebietes zu bestimmen« Da es sich um ein Unternehmen von wehrwirtschaftlicher Bedeutung handelte und nach der Behauptung der Beklagten bei der Auswahl des Geländes der Gesichtspunkt der Tarnung zu berücksichtigen war, fiel die Wahl auf das der Beklagten gehörende Waldgelände am I^HHHHMferfWald. Januar 1938 - abgeändert durch Nacht rags vertrag vom 1* Juli 1938 - an die Verwertungsgesellschaft für Indus trie GmbH in ein Waldgelände am HflIHHB-or Wald von etwa 41,9 ha zu dem Preise' von rund 295 200 331, wobei von einem Hektarpreis von 7 000 HM ausgegangen wurde, der mit 1 000 RM auf den Grund und Boden und mit 6 000 EM auf den aufstehenden Holzbestand entfiel,. Im Juni 1948 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Grundbuchberichtigung* Sie vertrat den Standpunkt, daß sie Eigentümerin des von der Beklagten bisher nicht weitorveräußerten Waldgeländes geblieben sei. Sie verlangt insbesondere Ersatz für die Nutzungen, welche die Beklagte aus dem Waldgelände während der Zeit ihres Besitzes gezogen hat, und Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte außer Stande ist, das durch den Vertrag vom 3. Zur Begründung dieser Ansprüche hat sie behauptet, daß die Beklagte zur Zeit des Besitzerwerhs nicht in gutem Glauben gewesen sei .und den Besitz durch strafbare Handlung erlangt habe. Eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten hat die Klägerin darin gesehen, daß diese das Fehlen der nach § 8 des Preußischen Gesetzes vom 5. Die Klägerin will weiter durch arglistige Täuschung und Drohung zu dem Abschluß des Vertrages vom 3* Juli 1939 bestimmt worden sein. Klägerin darin, daß die Beklagte einen Auftrag des Oberkommandos des Heeres vorgetäusoht habe, Während sie tatsächlich nur ihren Waldbesitz, der sich durch die Veräußerungen vom 21. Sie weist darauf hin, daß sie bereits im Jahre 1947 dem Oberstadtdirektor der Beklagten erklärt habe, den Kaufvertrag vom 3« Juli 1939 wegen des mit der Drohung ausgeübten Zwanges nicht anerkennen zu können» Zur Höhe* ihrer Ansprüche hat die Klägerin vorgetragen: Ihr sei dadurch, daß die Beklagte das inzwischen zurückgegebene Waldstück während der Zeit ihres Besitzes völlig kahl geschlagen habe, ein Schaden von 297 364,54 DM entstanden, von dem sie einen Teilbetrag von 36 000 DM geltend mache. Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, der gezahlte Kaufpreis von 131 253,64 HM sei im Verhältnis 1 : 1 umzustellen, und hiervon komme der wertmäßig auf die Parzelle 10/2 entfallende Anteil mit 50 400 DM in Abzug, so daß die Klägerin ihr noch 80 853,64 DM schulde. Sie verwahrt sich gegen die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin durch arglistige Täuschung zu dem Verkauf des Waldgeländes bestimmt zu haben, und stellt auch eine Drohung in Abrede. Sie meint, wenn vor dem Abschluß des Kaufvertrages überhaupt von Enteignung gesprochen worden sei, so könne das nur in dem Sinne geschehen sein, daß sie einen Antrag auf Enteignung angedroht habe, wenn sich die Klägerin nicht freiwillig zu dem Verkauf entschließe. Die Klägerin hat unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens noch geltend gemacht: Das Oberkommando des Heeres habe mit dem Ualderwerb mindestens in dem Umfang nichts zu tun gehabt, wie er von der Beklagten geplant worden sei, der es vorwiegend um die Anlage des Erlöses aus dem Verkauf an die Verwaltungsgesellschaft für MoHBfc-Industrie angekommen sei und die an sie (Klägerin) nur 2 800 EM je Hektar gezahlt, die Parzelle 10/2 dann aher nach Abholzung für 5 000 EM je Hektar an jene Gesellschaft weiterveräußert habe. Die Beklagte habe im übrigen die bewußt unwahre Behauptung, von dem Oberkommando des Heeres mit dem Ankauf des Geländes beauftragt zu sein, nach der Ablehnung durch ihr Schreiben vom 26. Die Klägerin hat sich weiter gegen das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gewandt und die Anschlußberufung damit gerechtfertigt, daß die Beklagte nicht lediglich den bei der Veräußerung der Parzelle 10/2 erzielten Geldbetrag herauszugeben, sondern♦ vollen Wertersatz nach dem heutigen Wert (also den Erlös von 90 061 EU umgestellt im Verhältnis 1 : 1 in Deutscher Mark) zu leisten habe, da sie die Parzelle aus eigenem Verschulden nicht mehr herausgeben könne. Das Oberlandesgericht hat nach einer weiteren Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin auch ihren weiteren Anspruch auf Wertereatz für die Parzelle 10/2, soweit er 9 006,10 DM'übersteigt, bis zu einem Teilbetrag von insgesamt 15 506,10 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche der Klägerin hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen* 1» Das Oberlandesgericht hat zunächst dargelegt, daß die Klägerin die Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen und auf Schadensersatz nur aus den Vorschriften der §§ 987 ff BGB herleiten könne, in denen das Gesetz eine Sonderregelung für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer vorgenommen habe, weshalb die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und über unerlaubte Handlungen unmittelbar nicht zur Anwendung kommen könnten. b) Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten durch arglistige Täuschung zu dem Abschluß des Vertrages vom 3« Juli 1939 und zur Übereignung des Waldgeländes bestimmt worden ist, verneint« Es hat den der Klägerin obliegenden Beweis als nicht geführt angesehen, daß der Oberbürgermeister Br. KxflHBl die Behauptung, vom Oberkommando des Heeres beauftragt zu sein, wider besseres Wissen aufgestellt hat, und hat nicht feststellen können, daß diese Behauptung bei dem Verkaufsentschluß der Klägerin im Sommer 1939 eine bestimmende Rolle gespielt hat* Das Berufungsgericht hat sich hierbei nicht zuletzt auf ein Protokoll über die Sitzung mit den Gemeinderäten vom 14. März 1939 gestützt, in dem die Initiative einer Heeresdienststelle erwähnt ist, und weiter erwogen, daß das Schreiben des Oberbürgermeisters an die Klägerin vom 15- Oktober 1938 ersichtlich keinen Einfluß auf den erst fast 3/4 Jahre später gefaßten Verkaufsentscbluß der Klägerin gehabt habe, da diese das Ansinnen der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 26- No- 41 vernber 1938 abgelehnt habe und die Beklagte auch in der Folgezeit nicht wieder auf den angeblichen Auftrag de3 Oberkommandos des Heeres zurückgekommen sei, dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere auch nicht in der Genossenschaftssitzung vom Juni 1939 der Pall gewesen sei- c) Das Berufungsgericht hat indessen die Bösgläubigkeit der Beklagten bei dem Erwerb des Besitzes deshalb bejaht, weil sie die Organe der Klägerin rechtswidrig durch Drohung zu dem Abschluß des Vertrages vom 3- Juli 1939 und zur Übereignung des Geländes bestimmt habe. Es ist davon ausgegangen, daß sich die Beklagte die Kenntnis des Stadtoberinspektors zurechnen lassen müsse, der in Vollmacht der Stadt die Vorverhandlungen geführt und auch den Vertrag vom 3- Juli 1939 abgeschlos- Hach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat Rübesamen in der GenossenschaftsVersammlung im Juni 1939 nicht nur erklärt, die Beklagte werde den Wald auf jeden Fall kaufen, sondern auch angekündigt, daß die Stadt weitere Forstanteile aufkaufen und, wenn dies nicht zu dem Ziele führen sollte, das Gelände enteignen werde. der Mitteilung der Beklagten von dem Ankaufsauftrag ebenso die Enteignungsgefahr unausgesprochen gestanden wie hinter ihrem Ankaufsangebota Die Revision meint, es widerspreche dem Gesetz der Logik, wenn das Berufungsgericht trotz dieser Gleichheit der Situation angenommen habe, daß die l'Klägerin dem Ankaufsangebot der Beklagten wegen Androhung der Enteignung nachgegeben habe, während sie sich doch durch den mit ähnlicher Drohung verbundenen Ankaufsauftrag der Heeresverwaltung nicht habe beirren lassen. Die Ansicht der Revision, die Klägerin habe sich durch den Kaufauftrag nicht beirren lassen, ist nur insofern richtig, als sie in ihrem Schreiben vom 26» November 1938 eine Veräußerung an die Stadt abgelehnt hat» Sie hat sich dagegen ohne weiteres bereit erklärt, sich ge- % gebenenfalls mit dem Obexkommando des Heeres unmittelbar in Verbindung zu setzen. den Weg der Enteignung beschreiten werde, wenn ihr des Waldgelände nicht verkauft werde; denn die Beklagte würde, wenn sie sich des Erfolgs eines EnteignungsVerfahrens sicher gewesen wäre, kaum den umständlichen und auch unsicheren Weg des Erwerbs von Porstanteilen eingeschlagen, sondern alsbald die Enteignung beantragt haben o Es ist danach nicht richtig, daß hinter dem weiteren Bemühen der Beklagten um den Erwerb der Waldparzelle ebenfalls unausgesprochen die Enteignungsgefahr stand* Bas Berufungsgericht hat danach mit der Feststellung, daß die Drohung mit der Enteignung des Geländes für den Entschluß zur Veräußerung ursächlich gewesen sei, keineswegs einen Denkfehler begangen, da die von der Revision unterstellte Gleichheit der Situation tatsächlich nicht vorlag. Der Zeuge Dr. KrflMfchat einräumen müsse, daß nach den damals gültigen Bestimmungen für Zwecke der Erweiterung des Boschwerkes eine Enteignung hätte durchgeführt werden können, nicht aber für Ausdehnungsplane der Stadt Die Revision vermißt weiter eine Gesamtwürdigung des Beweismaterials und meint, eine solche hätte ergeben, daß die Klägerin durch den Verkauf des Waldes nicht der drohenden Enteignung, sondern dem Eindringen der Beklagten in ihre Reihen habe entgehen wollen. diesen Vorschlag abgelehnt» Dieser Darstellung ist nichts darüber zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen die GenossenschoftsVersammlung dem Verkauf des Waldgeländes schließlich zugestimmt hat» Das Berufungsgericht brauchte daher auf die Einlassung des Vorstandsmitglieds Günther nicht einzugehen „ DeflHHVhat sich hinsichtlich der von Gd^V^rwähnten Unterredung mit HÜ^MBWiähnlich geäußert wie jener und sich auch nicht dahin ausgelassen » daß der Rückerwerb der im Besitz der Beklaigten befindlichen Anteile für den Entschluß der Versammlung zur Veräußerung des Geländes entscheidend gewesen' sei» Darauf ist es zurückzuführen, daß das Berufungsgericht insoweit nur die Aussagen dieser beiden Zeugen berücksichtigt hat und berücksichtigen konnte« Da die Beklagte in dem Termin zur Beweisaufnahme von ihrem Hecht aus § 399 ZPO, die Vernehmung der erschienenen Zeugen zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat, standen dem Oberlandesgericht weitere Zeugen zu diesem Beweisthema nicht zur Verfügung» Die Büge der Bevision ist danach unbegründet« Das Berufungsgericht hat aus seinen Feststellungen Über den Gang der GenossenschaftsVersammlung vom Juni 1939 abgeleitet, daß die Klägerin sich unter dem Druek der Drohung mit Enteignung zu dem Verkauf des Waldgeländes entschlossen hat« Es ist der Ansicht, die Beklagte habe der Klägerin mit dieser Drohung ein empfindliches Obel in Aussicht gestellt und damit gerechnet, daß die Klägerin die Enteignung als ein solches empfinden und aus Furcht vor diesem Obel sich doch noch zu dem Verkauf entschließen werde. Das Oberlandesgericht hat die Drohung auch als widerrechtlich angesehen, da der von der Beklagten erstrebte Erfolg unzulässig gewesen sei; denn diese habe keinen Anspruch darauf gehabt, das begehrte Waldgelände für sich zu erworben, w$il zwischen den Parteien keinerlei rechtliche Bindungen bestanden hätten, aus denen die Beklagte irgendwelche Ansprüche auf Übereignung von Grundbesitz gegen die Klägerin hätte herleiten können. Juli 1938 erwähnten 10 ha nordv/ostlich des Werksgeländes hinaus noch größere Flächen zur Weiterveräußerung an das Rüstungswerk zu erwerben, und wenn es zutreffen sollte, daß der Leiter des Werks und hohe Wehrmachtsstellen den Ankauf großer Reserveflächen in unmittelbarer Werksnähe durch die Beklagte gewünscht hätten, habe die Beklagte aus dieser Interessenlage noch keinen rechtlich begründbaren Anspruch auf Übereignung des Waldbesitzes der Klägerin herleiten können. Juli 1938 von fast 300 000 RU zweckentsprechend habe unterbringen müssen und bei der Weiterveräußerung ein unverhältnismäßig großer Gewinn bei geringster eigener Leistung in Aussicht gestanden habe* Nach Ansicht des Berufungsgerichts macht diese Jnteressenlage verständlich, warum sich die Beklagte so eifrig bemüht hat, den Waldbesitz de* Klägerin gegen die ihr bekannten Widerstände ünter mehrfachem Wechsel des Verfahrens an sich zu bringen« Die Revision rügt Verletzung der §§ 99Ö, 123 BGB« Soweit sie die Meinung vertritt, die Erwähnung der Möglichkeit der Enteignung könne begrifflich niemals eine Drohung im Sinne des § 123 BGB sein, erübrigt es sich, auf ihre Ausführungen einzugehen; denn das Berufungsgericht hat die Präge, ob das angewendete Mittel rechtswidrig war, offen gelassen« Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die Widerrechtlichkeit der Drohung rechtsirrig daraus hergeleitet, daß die Beklagte einen Anspruch auf den Erwerb des begehrten Waldgeländes nicht gehabt habe. Nach ihrer Ansicht besteht kein allgemeiner Satz des Inhalts, daß einem vom Gläubiger verlangten Opfer das Merkmal der Widerrechtlichkeit dann anhafte, wenn der Gläubiger auf den Vorteil keinen Anspruch habe« Nach der Auffassung der Revision war hier der verfolgte Zweck nicht unerlaubt und war es auch gleichgültig, ob die Beklagte die Weiterver^-außerung der Grundstücke an die interessierte Heeresdienststelle beabsichtigte oder die Grundstücke selbst behalten wollte, da beide Möglichkeiten sich im Rahmen der Rechtsordnung gehalten hätten« Das Berufungsgericht ist von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen, nach der die Drohung grundsätzlich dann als widerrechtlich angesehen wurde, wenn der Drohende keinen Anspruch auf die erstrebte Leistung hatte» Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß das Reichsgericht diesen Grundsatz in späteren Sntscheidüngen in gewisser Hinsicht eingeschränkt hat, meint aber, er gelte nach wie vor für rechtsgeschäftliche Erklärungen Vermögensrechtlichen Inhalts. Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung ausgeführt, daß der Satz, einem von einem Gläubiger verlangten Opfer hafte das Merkmal der ffiderrechtlichkeit an, sofern der Gläubiger auf den Vorteil keinen Anspruch habe, keinesfalls dann gelten könne, wenn durch die Drohung eine rechtsgeschäftliche Erklärung herbeigeführt werden solle, die nicht vermögensrechtlicher Natur sei. Zivilsenat hat dabei hervorgehoben, daß dieser Satz insbesondere nicht für Drohungen gelten könne, durch die jemand zu einer Willenserklärung auf dem Gebiete des '‘Familienrechts bestimmt worden sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehobcn7 daß im vorliegenden Palle keine rechtlichen Bindungen zwischen den Parteien bestanden, die Klägerin insbesondere der Beklagten gegenüber auch dann * nicht irgendwie gebunden war, wenn diese sich Dritten gegenüber zu dem Erwerb des Waldgeländes verpflichtet haben sollte. Mit Recht hat das Oberlandesgericht vor allem herausgestellt, daß die Beklagte nach dem Verlauf der Verhandlungen über die Veräußerung der Grundstücke, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben, davon Kenntnis erlangt hatte, daß die Klägerin ihren Waldbesitz nicht geschmälert sehen wollte und sich dem zu Ausdehnungszwecken der Stadt damals nicht hätte durchgeführt werden können« Hiervon abgesehen hat Rübesamen auch nicht lediglich auf eine bestehende Enteignungsmöglichkeit hingewiesen, sondern die Enteignung für den Pall in Aussicht gestellt, daß die Klägerin nicht freiwillig veräußere und auch der Erwerb weiterer Porstanteile nicht zu dem Ziele führe« Daß die Preisprü-fung keinen hinreichenden Schutz gegen Vermögensnach-teile bot- erhellt schon daraus, daß es der Beklagten möglich war, einen feil des erworbenen Waldgeländes zu einem erheblich höheren Preis als dem gezahlten Kauf- ^ preis weiterzuveräußem« Zutreffend hat das Berufungsgericht- ferner in der Drohung mit Enteignung die Inaussichtstellung eines empfindlichen Obels gesehen; denn der Klägerin wurde damit vor Augen geführt, daß ihr das Gelände, das sie nicht veräußern wollte, bei weiterer Ablehnung des Verkaufs zwangsweise genommen werden würde, ihre Weigerung also letzten Endes doch keinen Erfolg haben würde* Das Berufungsgericht hätte für seine Ansicht, daß die Klägerin die Enteignung als ein erhebliches Übel angesehen hat, auch noch auf die Aussage des Zeugen Ringe hinweisen können, nach welcher der inzwischen verstorbene Rechnungsführer Koch den Verkauf befürwortet hat, weil man nicht wisse, was bei einer i Enteignung herauskommen werde« Rach der Aussage des Zeugen Sclilemeier, auf die sich das Oberlandesgericht ebenfalls hätte berufen können, sind sogar Stimmen laut geworden, daß die Klägerin im Palle der Enteignung vielleicht nur die Hälfte bekomme und daher, wenn sie etwas retten wolle, eben verkaufen müsse. Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Bechts-irrtum festgestellt, daß die Klägerin zur Veräußerung des Waldgeländes widerrechtlich durch Drohung veranlaßt worden ist und die Beklagte infolgedessen bei dem Erwerb des Besitzes nicht gutgläubig war* 2. Den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen.hat das Berufungsgericht aus den §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 1 BOB hergeleitet* Es hat ausgeführt: Die Beklagte habe an sich das Holz herauszugeben, das sie während ihrer Besitzzeit auf der gekauften Waldfläche geschlagen habe* Da sie diese Verpflichtung infolge der Veräußerung des Holzes nicht erfüllen könne und sie diesen Umstand zu vertreten habe, habe sie der Klägerin gemäß § 280 BGB den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden zu ersetzen* Dieser Anspruch unterliege, soweit er vor der Währungsreform entstanden sei, nicht der Umstellung, sondern gehe auf den Geldbetrag in jetziger Währung, der zur Zeit zur Beseitigung des Schadens, d.h* zur Ersatzbeschaffung einer entsprechenden Holzmenge, erforderlich sei* Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die Feststellung dieses Betrages Aufgabe des Betragsverfahrens vor dem Landgericht sei, hat aber eine Prüfung insoweit für erforderlich gehalten, als festgestellt werden müsse, daß die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche den von der Klägerin geltend gemachten feilanspruch von 36 000 DM, der in der Berufungsinstanz auch auf die Holzungen auf der Parzelle 10/2 gestützt worden sei, nicht aufzehren* Es hat auf Grund der Aufstellung der -Beklagten über den Umfang ihrer Holznutzung angenommen, daß die Klägerin mindestens zahlen müßte« Da der Beklagten gegen diesen Anspruch keine aufrechenbare Forderung gegenübersteht, hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auch inso-weit dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, als mit der Anschlußberufung mehr als 9 006,10 DM geltend gemacht worden sind. Das Oberlandesgericht meint, es bestehe jetzt nicht mehr die Möglichkeit, diesen Vorgang auf irgendeine Weise rückgängig zu machen, und verneint auch einen Wertersatzanspruch der Beklagten auf Grund dieses Sachverhalts, da ein etwaiger Anspruch der Beklagten aus § 818'Abs.2 BGB mit dem Untergang der Forstanteile entstanden, im Verhältnis 10 s 1 umgestellt und im übrigen durch den Anspruch der Klägerin auf Zahlung desjenigen Betrages, den sie an die Forstgenossen gezahlt habe, ausgeglichen sei» Hach der Auffassung des Oberlandesgerichts würde, .wenn man den Fortbestand der 6 Forstanteile und die Verpflichtung der Klägerin zu ihrer Rückubertragung auf die Beklagte annehmen wollte, das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten doch daran scheitern, daß dieser Anspruch ebenfalls nur Zug um Zug gegen Zahlung desjenigen Betrages im Umstellungsverhältnis 10 s 1 durch die Beklagte an die Klägerin zu erfüllen wäre, den diese an die Forstgenossen in Erfüllung des Vertrages vom 20* März 1939 für die Beklagte gezahlt habe* Daraus folgert das Oberlandesgericht, daß diese das Zurückbehaltungsrecht daher frühestens dann geltend machen könne, wenn sie diesen Betrag der Klägerin in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte, was bisher nicht geschehen sei und der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zur Zeit entgegenstehe* Die Revision bittet, die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts bezüglich.des Zurückbehaltungsrechts nach-zuprüfeiio Sie hält im vorliegenden Falle die Nachprüfung der maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften für zulässig» Hach ihrer Ansicht sind die 6 Forstanteile dadurch, daß die Klägerin sie erworben hat, nicht untergegangen oder den anderen For3tgenossen zugewachsen, ruhen sie vielmehr und haben sie ihren Wert behalten,* der wie- der auflebt, wenn die Klägerin die Anteile wieder veräußert» Die Revision hält daher die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Rückübertragung der Anteile nicht mehr möglich sei, für irrig» Hach ihrer Auffassung steht einer Es kann dahingestellt bleiben, ob die 6 Porstanteile bei ihrer Übertragung auf die Klägerin untergegangen sind, wie das Berufungsgericht meint, oder ob die Ansicht der Revision zutrifft, daß diese Anteile fortbestehen«, In letzterem Palle würde die Beklagte nämlich die Rücküber-tragung der Anteile gleichwohl nicht verlangen können» anteile nur mit Genehmigung der Genossenschaftsversamm-lung und nur an in Sorsum wohnende Grundbesitzer veräußert werden* Die Revision verkennt nicht, daß die Beklagte danach von dem Erwerb von Porstanteilen ausgeschlossen ist« Ihrer Ansicht, die Möglichkeit zur Rückübertragung der Porstanteile könne durch eine entsprechende Änderung des Statuts der Porstgemeinschaft geschaffen werden, kann nicht beigetreten werden« Die Beklagte hat nämlich keinen Anspruch auf eine solche Satzungsänderung* Selbst wenn die Möglichkeit einer derartigen Änderung des Statuts der Klägei'in bestehen sollte, würde dies ohne Bedeutung sein; denn die Entscheidung über das Zurückbehaltungsrecht kann nur nach dem zur Zeit geltenden Recht, d0h* nach der gegenwärtigen Passung der Satzung der Klägerin, getroffen werden, die den Erwerb von Porstanteilen durch die Beklagte ausschließt« Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Porstanteile durch den Vertrag vom 20, März 1939 wirksam erworben hat oder ob dies etwa deshalb nicht der Pall gewesen ist, weil es bisher an der erforderlichen Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts fehlt, so daß die Anteile möglicherweise noch jetzt den Porstgenossen zustehen, von denen die Beklagte sie erworben haben will* Keinesfalls steht jedenfalls der Beklagten ein Anspruch auf Rückübertragung der Porstanteile gegen die Xlägerin zu«, Im Ergebnis hat das Berufungsgericht danach das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten mit Recht verneint«
Verkündet
aji6, November 1957 ■HlBl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Cte“ schäfbestelle
2364 015
Im Name.n des Volkes In dem Hechtsstreit
der Stadt gesetzlich vertreten durch
ihren Verwaltungsausschuß,
Beklagten^ Berufungsklägerin und Anschlußberufung3beklagten sowie Revis i ons klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Forstgenossenschaft SBBM* ges ihren Vorstant^den Bauer Josef Johannes BcH^HHund Franz Landkreis
glich vertreten durch und die Landwirte sämtlich in S<
Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin sowie Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
wegen Herausgabe gezogener Hutzungen und Schadensersatzes
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6, November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus,
Br. Augustin, Br. Rothe und Br. Freitag
für Recht erkannt: *
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19* Juli 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestand^
Die Firma Bofl^in S'MHHB1 beabsichtigte in den letzten Jahren vor dem zweiten Weltkrieg, ein Zweigwerk in Norddeutscbland zu errichten« Der Beklagten gelang es, durch weitgehende Versprechungen die Firma Bo^Hl zur Errichtung des geplanten Werkes innerhalb ihres Stadtgebietes zu bestimmen« Da es sich um ein Unternehmen von wehrwirtschaftlicher Bedeutung handelte und nach der Behauptung der Beklagten bei der Auswahl des Geländes der Gesichtspunkt der Tarnung zu berücksichtigen war, fiel die Wahl auf das der Beklagten gehörende Waldgelände am I^HHHHMferfWald. Zwecks Errichtung des Werkes verkaufte die Beklagte durch Vertrag vom 21. Januar 1938 - abgeändert durch Nacht rags vertrag vom 1* Juli 1938 - an die Verwertungsgesellschaft für Indus trie GmbH in ein Waldgelände am
HflIHHB-or Wald von etwa 41,9 ha zu dem Preise' von rund 295 200 331, wobei von einem Hektarpreis von 7 000 HM ausgegangen wurde, der mit 1 000 RM auf den Grund und Boden und mit 6 000 EM auf den aufstehenden Holzbestand entfiel,. Gleichzeitig verpflichtete sich die Beklagte, von dem im Nordosten, Südosten und Nordwesten anschließenden Grundbesitz, soweit er ihr gehöre oder von ihr noch erworben werde, weitere Stücke bis zu 10 ha Größe zu dem selben Preise an die Gründungsgesellschaft des geplanten Werkes zu verkaufen. In der Folgezeit wurden auf dem verkauften Gelände die Tr^H^Werke errichtet.
; Die im Nordwesten außerhalb des Stadtgebietes an das Werkgelände angrenzenden Waldflächen waren Eigentum der Klägerin, einer Forstgenossenschaft im Sinne des Gesetzes betreffend die Verfassung der Reaigemeinden in der Provinz Hannover vom 5- Juni 1888 ^PreußGS 233)*
Im Jahre 1938 trat die Beklagte mit dem Verlangen an die Klägerin heran, ihr ein Waldgelände von 46,8763 ha entlang der Stadtgrenze zu verkaufen. Der damalige Oberbürgermeister der Beklagten, Dr. KrflM, beauftragte den inzwischen verstorbenen Stadtoberinspektor RüflHIHfe* mit den Vertretern der Klägerin zu verhandeln und den gewünschten Kaufvertrag mit dieser abzuschließen. Da die Verhandlungen zunächst ergebnislos verliefen, richtete der Oberbürgermeister am *5* Oktober 1938 ein Geheimschreiben an die Klägerin, in dem es hieß:-.
«Die Verhandlungen über den Erwerb einer Waldfläche von der Genossenschaftsforst SflHfel für Reichs-swecke waren aus verschiedenen Gründen zurückgestellt, Das Obei’kommando des Heeres in Berlin hat mich beauftragt, die Ihnen auf dem seinerzeit übersandten Lageplan näher bezeichnete Waldfläche nunmehr zu erwerben. Ich bitte, mir den Verkaufspreis pro Morgen bis spätestens 1. November d.J. aufge-ben zu wollen.«
Die Klägerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet«,
Dr« KrflBfc erinnerte daraufhin in einem weiteren Geheimschreiben vom 10. November 1938 an die Erledigung seines Schreibens vom 15. Oktober 1938 betr. Ankauf einer Waldfläche .... für gewisse Reichszwecke. Die Klägerin antwortete hierauf am 26. November 1938 wie folgts
«Auf das Schreiben XIV F vom 15« Oktober d.J. und XIV F vom 10o äs.Mts. 790 g teile ich Ihnen als Vorsitzender der Forstgenossenschaft SflHfemit; daß ein Verkauf der von Ihnen zu erwerbenden Fläche an Ihrer Stadtwaldgrenze an die Stadt
unsererseits nicht in Frage kommen kann»
Wenn das Oberkommando des Heeres in Berlin die fragliche Fläche für ihre Zwecke benötigt, sind wir selbstverständlich bereit, uns unmittelbar mit ihm in Verbindung zu setzen»
Wir bitten, das Oberkommando des Heeres von unserem Entschluß in Kenntnis zu setzen«”
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Sa*die Beklagte mit diesen Bemühungen keinen Erfolg'
gehabt hatte, ging sie dazu über, einzelne Forstanteile
»• *
der Klägerin, die gemäß § 4 des damals geltenden Statuts frei veräußerlich waren, aufzukaufen. Nachdem die Hildesheimer Gemeinderäte am 14. März 1939 einen diesbezügli-chen Vorschlag der Verwaltung gebilligt hatten und der Oberbürgermeister am 18. März 1939 gemäß dieser Vorlage entschieden hatte, schloß die Beklagte'am 20. März 1939 mit den Forstgenossen Josef und Maria HaflMHHb Bernhard und Magdalene SchfllH und Wilhelm BeMl einen Vertrag ab, durch den diese insgesamt 6 Anteile der Klägerin zu dem Preise von 11 000 HM je Anteil an die Beklagte verkauften und übertrugen. Soweit diese Verträge der {tenebmigung des Anerbengerichts bedurften, wurde diese am 19. April 1940 erteilt. Bie Zahlung des Kaufpreises wurde in diesem Vertrage bis zur Berichtigung des Genossenschaftsverzeichnisses der Klägerin zurückgestellt. Ungeachtet dieser Vorgänge setzte die Beklagte ihre Bemühungen fort, die Klägerin doch noch zu dem Verkauf des begehrten Waldgeländes zu bestimmen. Im Juni 1939 fand schließlich eine Genossenschafttsversärmlung der Klägerin statt, in der der Stadtoberinspektor IföflHMPund der damalige Stadtrat Schli^HMb die Forderungen der Beklagten darlegten. Dabei wurde auch
von der Möglichkeit einer Enteignung gesprochen. Die Versammlung beschloß schließlich, dem Verkauf des Waldes zuzustimmen.
Am 3c Juli 1939 wurde daraufhin vor dem Beurkundungsbeamten der Stadt HMflHHNPein Vertrag geschlossen,- durch den die Klägerin der Beklagten die von ihr begehrten 4-6,8763 ha Wald an der Stadt-
grenze zu dem Preise von 131 253>64 HM (Kaufpreis je Hektar 2 800 HU) verkaufte. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Vertrage, die am 20. Marz 1939 erworbenen 6 Porstanteile bei der Auflassung auf die Klägerin zu übertragen, während diese es übernahm, die von der Beklagten den ehemaligen Porstgenossen geschuldeten Beträge an diese auszuzahlen. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, in den nächsten 30 Jahren von den Porstgenossen der Klägerin keine Anteile mehr zu erwer- . ben und alle Kaufverhandlungen in Zukunft unmittelbar mit der Klägerin zu führen,, .
Der Vertrag vom 3« Juli 1939 wurde in der Folgezeit ausgeführt. Die Auflassung des Waldgeländes an die Beklagte wurde allerdings erst am 4- November 1939-vorgenommen, nachdem der Klägerin mit Klage gedroht worden war. Diese zahlte mit Hilfe des Kaufpreises an die früheren Porstgenossen 59 436 EM, da die Preisbehörde dön Kaufpreis je Porstanteil von 11 000 EM auf 9 906 EM herabgesetzt hatte. Die Beklagte übertrug die 6 Porstanteile auf die Klägerin, die im weiteren Verlauf die 5 Genossen in dem Genossenschaftsregister strich. Die Beklagte wurde am 16. Januar 1941 als Eigentümerin der gekauften Waldflächen im Grundbuch eingetragen.
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Durch Vertrag vom 4- Januar 1943 verkaufte die Beklagte von dem erworbenen Waldgelände das Trennstück Parzelle 10/2 in Größe von 18*0122 ha zu dem Preis von 90 06i RM an die Verwertungsgesellschaft für Montanindustrie GmbH; wobei je Hektar für Grund und Boden 1 000 BIS und für den Holzbestand 4 000 Bll gerechnet wurden* Die Käuferin wurde in der Folgezeit als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen*
Im Juni 1948 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Grundbuchberichtigung* Sie vertrat den Standpunkt, daß sie Eigentümerin des von der Beklagten bisher nicht weitorveräußerten Waldgeländes geblieben sei. weil der Vei'trag vom 3. Juli 1939 und die Eigentums Übertragung auf die Beklagte nichtig seien. Sie begründete dies damit, daß die nach § 8 des Preuß. Gesetzes vom 5. Juni 1888 erforderliche Genehmigung des Kreisausschusses nicht erteilt worden sei. Die Beklagte wurde von dem Landgericht antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg..Der erkennende Senat wies durch Urteil vom 16. März 1951 die Revision der Beklagten zurück (V ZH 78/50). In diesem Urteil führte der Senat aus, daß wegen Pehlens der Genehmigung des Kreisausschusses auch das Veräußerungsgeschäft unwirksam sei.
Die Klägerin wurde daraufhin wieder als Eigentumerin der Restfläche von 28,8641 ha im Grundbuch eingetragen. Sie ist wieder im Besitz dieser Fläche.
Die Klägerin hatte außerdem den Vertrag vom 3. Juli 1939 und die Auflassung nach § 123 BGB angefochten, weil sie zur Abgabe ihrer Willenserklärungen durch politischen Druck, durch Drohung mit Enteignung und durch arg-
listige Vorspiegelung einer Anordnung des Oberkommandos des Heeres bestimmt worden sei.
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit macht die Klägerin verschiedene Ansprüche geltend. Sie verlangt insbesondere Ersatz für die Nutzungen, welche die Beklagte aus dem Waldgelände während der Zeit ihres Besitzes gezogen hat, und Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte außer Stande ist, das durch den Vertrag vom 3. Juli 1939 erworbene Gelände in vollem Umfang und in dem gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie es seinerzeit Übernommen hat. Zur Begründung dieser Ansprüche hat sie behauptet, daß die Beklagte zur Zeit des Besitzerwerhs nicht in gutem Glauben gewesen sei .und den Besitz durch strafbare Handlung erlangt habe. Eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten hat die Klägerin darin gesehen, daß diese das Fehlen der nach § 8 des Preußischen Gesetzes vom 5. Juni 1888 erforderlichen Genehmigung übersehen habe. Die Klägerin will weiter durch arglistige Täuschung und Drohung zu dem Abschluß des Vertrages vom 3* Juli 1939 bestimmt worden sein. Erstere findet die . Klägerin darin, daß die Beklagte einen Auftrag des Oberkommandos des Heeres vorgetäusoht habe, Während sie tatsächlich nur ihren Waldbesitz, der sich durch die Veräußerungen vom 21. Januar/l. Juli 1938 verringert habe, habe abrunden und den Verkaufserlös von fast 300 000 RM wieder in Waldgelände habe anlegen wol-leij. Die Klägerin wirft der Beklagten ferner vor, die Genehmigung ihres Antrages auf Statutenänderung vom 6. Mai 1939, nach der Forstanteile künftig nur mit ihrer Genehmigung sollten veräußert werden können, hintertrieben zu haben. Sie behauptet ferner, die Genossenschafttsversamralung im Juni 1939 habe sich schließlich
nur deshalb zu dem Verkauf des Waldgeländes entschlossen, weil der Stadtoberinspektor Hübesamen und der Stadtrat SchlflHP, der in der Uniform eines politischen Leiters der NSDAP erschienen sei, mit einer Enteignung der geforderten Parzellen gedroht hätten, falls sich die Forstgenossenschaft nicht zu einem freiwilligen Verkauf entschließe. Sie weist darauf hin, daß sie bereits im Jahre 1947 dem Oberstadtdirektor der Beklagten erklärt habe, den Kaufvertrag vom 3« Juli 1939 wegen des mit der Drohung ausgeübten Zwanges nicht anerkennen zu können»
Zur Höhe* ihrer Ansprüche hat die Klägerin vorgetragen: Ihr sei dadurch, daß die Beklagte das inzwischen zurückgegebene Waldstück während der Zeit ihres Besitzes völlig kahl geschlagen habe, ein Schaden von 297 364,54 DM entstanden, von dem sie einen Teilbetrag von 36 000 DM geltend mache. Einen weiteren Schaden in Höhe von 36 024,40 DM habe sie durch erhebliche Holzeinschläge der Beklagten auf der Parzelle 10/2 vor der Veräußerung dieses Waldstücks an die Verwertungsgesellschaft für MoHB^Industrie GmbH erlitten. .Von diesem Schaden mache sie einen Teilbetrag von 13 125,36 DK
in der Weise geltend, daß sie damit gegen die unstreiti-
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ge Gegenforderung der Beklagten auf Büekzahlung des Kaufpreises im Umstellungsverhältnis 10 : 1 auf rechne. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, den durch die Weiterveräußerupg der Parzelle 10/2 erlangten Verkaufserlös yon 90 061 HM im Umstellungsverhältnis 10 s 1 mit 9 006,10 DM an sie herauszugeben»
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 45 006,10 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem Tage der Klage-
Zustellung, dem 24* Juli 1953? zu zahlen*
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, sie nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der 6 Forstan-teile zu verurteilen, hilfsweise ihr die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nachzulassen.
Sie hat bestritten? die Klägerin zu dem Abschluß des Vertrages vom 3* Juli 1939 durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt zu haben. Sie will von den zuständigen Heeresdienststellen zu dem Brwerb.des Waldgeländes beauftragt worden sein und meint, dieses würde, wenn es die Klägerin nicht freiwillig abgegeben' hätte, auf Betreiben des geplanten Rüstungswerks und des OKH enteignet worden sein. Die Beklagte folgert daraus, beim Be-sitzerwerb reder bösgläubig gewesen zu sein noch sich einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht zu haben„
Sie hat sich auch auf Verjährung etwaiger Schadenersatzansprüche berufen und will höchstens verpflichtet sein, die nach der Rechtshängigkeit im Vorprozeß gezogenen Nutzungen herauszugeben« Sie hat behauptet, vor der Währungsreform nur Nutzungen in Höhe von 76 141,98 RH gezogen zu haben? denen erhöhte Aufwendungen gegenübergestanden hätten. Die nach der Währungsreform gezogenen Nutzungen sollen nach ihrer Darstellung ganz ge-ringfägig gewesen sein. Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, der gezahlte Kaufpreis von 131 253,64 HM sei im Verhältnis 1 : 1 umzustellen, und hiervon komme der wertmäßig auf die Parzelle 10/2 entfallende Anteil mit 50 400 DM in Abzug, so daß die Klägerin ihr noch 80 853,64 DM schulde. Mit dieser Gegenforderung hat die
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Beklagte gegen etwaige Ansprüche der Klägerin aufgerechnet. Sie hat weiter auf deren Verpflichtung hin-gewiesen, auf sie die 6 Porstanteile zurückzuübertragen, die sie auf Grund des Vertrages vom 3« Juli 1939 erhalten habe. Mit diesem Anspruch hat sie hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Die Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten und hat vorgebracht, da3 am 2. Mai 1947 eine Statutenänderung beschlossen und diese am 19« April 1948 vom Bezirksverwaltungsgericht genehmigt worden sei, wonach die Porstanteile nur mit Genehmigung der Genossenschafts Versammlung und nur an in SflB wohnende Grundeigentümer veräußert werden dürften»
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt .
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie verwahrt sich gegen die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin durch arglistige Täuschung zu dem Verkauf des Waldgeländes bestimmt zu haben, und stellt auch eine Drohung in Abrede. Sie meint, wenn vor dem Abschluß des Kaufvertrages überhaupt von Enteignung gesprochen worden sei, so könne das nur in dem Sinne geschehen sein, daß sie einen Antrag auf Enteignung angedroht habe, wenn sich die Klägerin nicht freiwillig zu dem Verkauf entschließe. Das hält die Beklagte angesichts des auf Seiten des Reiches vorhanden gewesenen Ankaufsinteresses für zulässig. Sie meint, eine derartige Drohung könne niemals rechtswidrig sein. Nach ihrer Auffassung hat sich die Klägerin deshalb zu einem freihändigen Verkauf entschlos-
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sen, weil sie nur auf diese Weise einen Verzicht auf aie bereits erworbenen Genossenschaftsanteile und auf den Erwerb weiterer Anteile durch sie (Beklagte) habe erreichen können.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, sie zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Ruckübertragung ihrer durch Vertrag vom 3. Juli 1939 an die Klägerin verkauften 6 Porstanteile zu verurteilen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise ihr zu gestatten, die Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 000 DM abzuwenden, ihr hilfsweise auch Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.
Sie hat weiter im Wege der Anschlußberufung beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere $ 500 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 10. Januar 1956 zu zahlen.
Die Klägerin hat unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens noch geltend gemacht: Das Oberkommando des Heeres habe mit dem Ualderwerb mindestens in dem Umfang nichts zu tun gehabt, wie er von der Beklagten
geplant worden sei, der es vorwiegend um die Anlage des Erlöses aus dem Verkauf an die Verwaltungsgesellschaft für MoHBfc-Industrie angekommen sei und die an sie (Klägerin) nur 2 800 EM je Hektar gezahlt, die Parzelle 10/2 dann aher nach Abholzung für 5 000 EM je Hektar an jene Gesellschaft weiterveräußert habe. Die Beklagte habe im übrigen die bewußt unwahre Behauptung, von dem Oberkommando des Heeres mit dem Ankauf des Geländes beauftragt zu sein, nach der Ablehnung durch ihr Schreiben vom 26. Kovember 1938 niemals widerrufen»
Diese falsche Angabe habe im Bewußtsein der Genossen und des Vorstand der Genossenschaft fortgewirkt und neben der Drohung mit Enteignung zu dem Verkaufsbeschluß beigetragen. Auf diesen Entschluß sei der Verzicht der
Beklagten auf die,erworbenen Anteile und auf den weite-
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ren Erwerb von solchen ohne wesentliche Bedeutung gewesen. Die Drohung mit Enteignung sei auch rechtswidrig gewesen, da die Beklagte weder auf das begehrte Land einen rechtlichen Anspruch besessen habe, noch auch das Mittel der Enteignung zu dem von der Beklagten in Wirklichkeit verfolgten Zweck, nämlich der Vergrößerung ihres Waldbesitzes zwecks Kapitalanlage und gewinnbringender Veräußerung, zulässig gewesen sei.
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Die Klägerin hat sich weiter gegen das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gewandt und die Anschlußberufung damit gerechtfertigt, daß die Beklagte nicht lediglich den bei der Veräußerung der Parzelle 10/2 erzielten Geldbetrag herauszugeben, sondern♦ vollen Wertersatz nach dem heutigen Wert (also den Erlös von 90 061 EU umgestellt im Verhältnis 1 : 1 in Deutscher Mark) zu leisten habe, da sie die Parzelle aus eigenem Verschulden nicht mehr herausgeben könne. Von
diesem Schaden hat die Klägerin einen weiteren Teilbetrag von 6 500 DM geltend gemacht«
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Anschlußberufung gebeten und sich erboten, für die 6 Porstanteile 6 000 DM an die Klägerin zu zahlen«.
Das Oberlandesgericht hat nach einer weiteren Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin auch ihren weiteren Anspruch auf Wertereatz für die Parzelle 10/2, soweit er 9 006,10 DM'übersteigt, bis zu einem Teilbetrag von insgesamt 15 506,10 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche der Klägerin hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen*
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt* Hilfsweise bittet sie um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht*
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Ent s cheidungs gründe s
1» Das Oberlandesgericht hat zunächst dargelegt, daß die Klägerin die Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen und auf Schadensersatz nur aus den Vorschriften der §§ 987 ff BGB herleiten könne, in denen das Gesetz eine Sonderregelung für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer vorgenommen habe, weshalb die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und über unerlaubte
Handlungen unmittelbar nicht zur Anwendung kommen könnten. Es hat sich weiter unter Ablehnung der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 117, 423, 425) und unter Billigung der Auffassung des Kammergerichts (JR 1955, 259) dahin ausgesprochen, daß eine verschärfte Haftung der Beklagten aus § 992 BGB entfalle, weil die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreife«
a) Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte beim Erwerb des Besitzes an dem gekauften Yald-gelände nicht etwa deswegen bösgläubig im Sinne des
§ 990 BGB gewesen, weil sie das Fehlen der in § 8 des , Preuß« Gesetzes vom 5. Juni 1888 vorgeschriebenen Genehmigung hätte erkennen müssen« Bas Oberlandesgericht ist insoweit dem Landgericht beigetreten, das gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit in dieser Hinsicht deshalb Bedenken gehabt hat, weil in dem Vorprozeß noch in der Revisionsinstanz die Frage erörtert worden sei, ob nicht die preisbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zugleich eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde nach § 8 des Realgemeindegesetzes dargestellt habe oder doch wenigstens dahin hätte ausgelegt werden können«
b) Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten durch arglistige Täuschung zu dem Abschluß des Vertrages vom 3« Juli 1939 und zur Übereignung des Waldgeländes bestimmt worden ist, verneint« Es hat den der Klägerin obliegenden Beweis als nicht geführt angesehen, daß der Oberbürgermeister Br. KxflHBl die Behauptung, vom Oberkommando des Heeres beauftragt zu sein, wider besseres Wissen aufgestellt hat, und hat nicht feststellen können,
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daß diese Behauptung bei dem Verkaufsentschluß der Klägerin im Sommer 1939 eine bestimmende Rolle gespielt hat* Das Berufungsgericht hat sich hierbei nicht zuletzt auf ein Protokoll über die Sitzung mit den Gemeinderäten vom 14. März 1939 gestützt, in dem die Initiative einer Heeresdienststelle erwähnt ist, und weiter erwogen, daß das Schreiben des Oberbürgermeisters an die Klägerin vom 15- Oktober 1938 ersichtlich keinen Einfluß auf den erst fast 3/4 Jahre später gefaßten Verkaufsentscbluß der Klägerin gehabt habe, da diese das Ansinnen der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 26- No- 41 vernber 1938 abgelehnt habe und die Beklagte auch in der Folgezeit nicht wieder auf den angeblichen Auftrag de3 Oberkommandos des Heeres zurückgekommen sei, dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere auch nicht in der Genossenschaftssitzung vom Juni 1939 der Pall gewesen sei-
Alle diese der Beklagten günstigen Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision naturgemäß nicht an- Ob sie auf Rechtsirrtum beruhen, kann dahingestellt bleiben, da die Revision auch ohnedies keinen Erfolg haben kann.
c) Das Berufungsgericht hat indessen die Bösgläubigkeit der Beklagten bei dem Erwerb des Besitzes deshalb bejaht, weil sie die Organe der Klägerin rechtswidrig durch Drohung zu dem Abschluß des Vertrages vom 3- Juli 1939 und zur Übereignung des Geländes bestimmt habe. Es ist davon ausgegangen, daß sich die Beklagte die Kenntnis des Stadtoberinspektors zurechnen lassen
müsse, der in Vollmacht der Stadt die Vorverhandlungen geführt und auch den Vertrag vom 3- Juli 1939 abgeschlos-
sen habe. Hach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat Rübesamen in der GenossenschaftsVersammlung im Juni 1939 nicht nur erklärt, die Beklagte werde den Wald auf jeden Fall kaufen, sondern auch angekündigt, daß die Stadt weitere Forstanteile aufkaufen und, wenn dies nicht zu dem Ziele führen sollte, das Gelände enteignen werde. Bü^HSp hat nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts naoh einer Beratung der Forstgenossen, bei der er und SchflHHk nicht zugegen waren, abermals mit der Enteignung gedroht, nachdem die . Vertreter .der Stadt wieder hereingerufen worden waren und in der Versammlung erneut Stimmen gegen eine Veräußerung laut wurden, und damit erreicht, daß sich die Forstgenossen endgültig dem Willen der.Beklagten beugten.
Die Revision greift diese BeweisWürdigung an. Sie sieht in ihr einen Verstoß gegen Benkgesetze, da das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, daß die Heeresverwaltung eine Enteignung ebenso hätte vornehmen lassen
können wie die Beklagte. Hach ihrer Ansicht hat hinter
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der Mitteilung der Beklagten von dem Ankaufsauftrag ebenso die Enteignungsgefahr unausgesprochen gestanden wie hinter ihrem Ankaufsangebota Die Revision meint, es widerspreche dem Gesetz der Logik, wenn das Berufungsgericht trotz dieser Gleichheit der Situation angenommen habe, daß die l'Klägerin dem Ankaufsangebot der Beklagten wegen Androhung der Enteignung nachgegeben habe, während sie sich doch durch den mit ähnlicher Drohung verbundenen Ankaufsauftrag der Heeresverwaltung nicht habe beirren lassen.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß hinter dem Kaufangebot der Beklagten ebenso unausgesprochen die Enteignungsgefahr gestanden habe wie hinter dem be-
behaupteten Auftrag des Oberkommandos des Heeres» Die Klägerin mußte allerdings, wenn das Gelände für militärische Zwecke benötigt wurde, bei einer Verweigerung der Veräußerung ihrerseits mit einer Enteignung rechnen. Das war aber bei einem Kauf Vorhaben der Beklagten nicht ohne weiteres der Fall. Die Ansicht der Revision, die Klägerin habe sich durch den Kaufauftrag nicht beirren lassen, ist nur insofern richtig, als sie in ihrem Schreiben vom 26» November 1938 eine Veräußerung an die Stadt abgelehnt hat» Sie
hat sich dagegen ohne weiteres bereit erklärt, sich ge- % gebenenfalls mit dem Obexkommando des Heeres unmittelbar in Verbindung zu setzen. Bei den weiteren Bemühungen der Beklagten um den Erwerb des Waldgeländes ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Auftrag einer Heeresdienststelle keine Hede mehr gewesen. Der Klägerin wurde dann aber bekannt, daß die Beklagte dazu übergegangen war, Forstanteile der Genossenschaft zu erwerben. Die Klägerin hat daraus zutreffend geschlossen, daß die Beklagte nunmehr auf diesem Wege versuchen wolle; auf die Geschicke der Forstgenossenschaft Einfluß zu gewinnen und so den Erwerb der gewünschten Waldparzellen zu erreichen. In dieser Erkenntnis hat sie im Mai |
1939 die Genehmigung einer Satzungsänderung beantragt.
Diese Absicht der Beklagten hat denn auch ihren Ausdruck darin gefunden, daß Rübesamen in der Genossenschaftsver-sanmlung im Juni 1939 den Erwerb weiterer Anteile in Aussicht stellte; denn in dieser Eröffnung trat das Bestreben der Beklagten zutage, sich möglichst viele Stimmrechte zu verschaffen, um so auf die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung einwirken zu können» Angesichts dieses Vorgehens der Beklagten brauchte die Klägerin keineswegs damit zu rechnen, daß die Beklagte
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den Weg der Enteignung beschreiten werde, wenn ihr des Waldgelände nicht verkauft werde; denn die Beklagte würde, wenn sie sich des Erfolgs eines EnteignungsVerfahrens sicher gewesen wäre, kaum den umständlichen und auch unsicheren Weg des Erwerbs von Porstanteilen eingeschlagen, sondern alsbald die Enteignung beantragt haben o Es ist danach nicht richtig, daß hinter dem weiteren Bemühen der Beklagten um den Erwerb der Waldparzelle ebenfalls unausgesprochen die Enteignungsgefahr stand* Bas Berufungsgericht hat danach mit der Feststellung, daß die Drohung mit der Enteignung des Geländes für den Entschluß zur Veräußerung ursächlich gewesen sei, keineswegs einen Denkfehler begangen, da die von der Revision unterstellte Gleichheit der Situation tatsächlich nicht vorlag. Der Zeuge Dr. KrflMfchat einräumen müsse, daß nach den damals gültigen Bestimmungen für Zwecke der Erweiterung des Boschwerkes eine Enteignung hätte durchgeführt werden können, nicht aber für Ausdehnungsplane der Stadt
Die Revision vermißt weiter eine Gesamtwürdigung des Beweismaterials und meint, eine solche hätte ergeben, daß die Klägerin durch den Verkauf des Waldes nicht der drohenden Enteignung, sondern dem Eindringen der Beklagten in ihre Reihen habe entgehen wollen. Soweit die Revision sich hierfür auf den vorausgegangenen Schriftwechsel beruft, ist nicht ersichtlich, welchen Briefwechsel sie dabei im Auge hat« Die Schreiben des Oberbürger-' meisters vom 22. April, 15« Oktober und 10.' November 1938 sowie die Antwort der Klägerin vom 26. November 1938 können schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil das Streben der Beklagten, Porstanteile der Klägerin zu erwerben, erst im Närz 1939 eingesetzt hat. Ein späterer
Schriftwechsel ist aber in den Tatsacheninstanzen nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen« Die Revision beruft sich ferner für ihre Auffassung auf die Aussagen der Zeugen Dr. KrMM, Schü^HBfcund
DetHMV« Inwiefern der Zeuge Dr« KxgHfe die Ansicht der Revision bestätigt haben soll, ist nicht verständlich; denn dieser Zeuge hat erklärt, der Kreisbauernführer, der ihn aufgesucht habe, habe ihn aufgefordert, für alle Zukunft auf den Erwerb von Genossenschaftsanteilen zu verzichten, und versprochen,sich dann dafür einzusetzen, daß ein entsprechender realer Anteil an ^
dem Genossenschaftswald auf die Stadt HdHHMtoüber-tragen werde. Der Zeuge Ki^HBlwill sich daraufhin bereit erklärt haben, für die Dauer von 30 Jahren auf den Erwerb von Genossenschaftsanteilen zu verzichten. Hach der weiteren Aussage dieses Zeugen hat RüflÜBdie weiteren Verhandlungen geführt und ist ihm nichts darüber bekannt, welche Vorgänge sich in der entscheidenden GenossenschaftsVersammlung abgespielt haben. Diesen Bekundungen kann also nichts darüber entnommen werden, wie es zu der Verkaufsbereitschaft der Klägerin in jener Versammlung gekommen ist. Auf sie brauchte das Belauf ungsgericht infolgedessen in diesem Zusammenhang nicht |J| näher einzugehen. Der Zeuge SchlfBlHfthat allerdings ausgesagt, nach seiner Erinnerung habe sich der Kreisbauernführer vorher vermittelnd eingeschaltet und sei die Klägerin bereit gewesen, gegen Rückgabe der Genossenschaftsanteile einen Teil ihres Waldes an die Beklagte zu verkaufen. 3Iit dieser Aussage hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht besonders auseinandergesetzt. Das erklärt sich ohne weiteres aus der Unbestimmtheit der Angaben dieses Zeugen« der seine Aussage in allen wesentlichen Punkten dadurch abgeschwächt hat, daß
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er auf seine Erinnerung abstellte* So hat er sich nicht entsinnen können, daß es in der Genossenschafts-versammlung besonders aufgeregt zugegangen ist, und sich auch nicht dessen erinnert, daß RcAHHfc ln dieser Versammlung mit Enteignung gedroht hat, während alle anderen hierzu vernommenen Versammlungsteilnehmer das Gegenteil bekundet haben* Bei seiner Feststellung, von einem Angebot der Beklagten, bei freiwilliger Ver^-äußerung auf die bereits erworbenen Forstanteile verzichten zu wollen, hätten die vernommenen Versaritalungs-teilnehmer nichts zu berichten vermocht, hat das Ober-r landesgericht offensichtlich die Angaben der hierzu gehörten Forstgenossen und des Vorstands der Klägerin im Auge gehabt und allen diesen Bekundungen gegenüber der Aussage des Zeugen SchlflHfe die das Landgericht bereits al3 unbestimmt gekennzeichnet hatte, keine Bedeutung beigemessen, Bas ist nicht zu beanstanden, da diese Bekundungen jedenfalls nicht geeignet waren, die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der übrigen über den Verlauf der Genossenschaftsversammlung gehörten Zeugen zu widerlegen, Bas Vorstandsmitglied der Klägerin GflHlMä auf das sich die Revision ebenfalls beruft,
hat nicht erklärt, daß in der GenossenschaftsVersammlung davon die Rede gewesen sei, die Klägerin wolle das Gelände an die Beklagte verkaufen, wenn diese auf die bereits erworbenen .Forstanteile verzichte* GflNHfchat lediglich bekundet, er habe, als er einmal mit mehreren Forstgenossen und dem Kreisbauernführer bei gewesen sei, vorgeschlagen, die Forstgencssenschaft solle der Stadt ein Nutzungsrecht in einem bestimmten Bezirk des Genossenschaftswaldes entlang der Grenze des . Stadtwaldes einräumen und die Stadt aus
der Forstgsnossenschaft heraushalten, doch habe Rüf
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diesen Vorschlag abgelehnt» Dieser Darstellung ist nichts darüber zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen die GenossenschoftsVersammlung dem Verkauf des Waldgeländes schließlich zugestimmt hat» Das Berufungsgericht brauchte daher auf die Einlassung des Vorstandsmitglieds Günther nicht einzugehen „ DeflHHVhat sich hinsichtlich der von Gd^V^rwähnten Unterredung mit HÜ^MBWiähnlich geäußert wie jener und sich auch nicht dahin ausgelassen » daß der Rückerwerb der im Besitz der Beklaigten befindlichen Anteile für den Entschluß der Versammlung zur Veräußerung des Geländes entscheidend gewesen' sei»
Alle diese Angriffe der Bevision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind danach nicht begründet o
Zu Unrecht bemängelt die Bevision ferner» daß das Berufungsgericht lediglich die Aussagen der Zeugen BiQto und gewürdigt habe» Das Oberlandesgericht hat-
te eine Beweisaufnahme über den Gang der Verhandlung in der Porstgenossenschaftsversammlung im Juni 1939 beschlossen« Die Klägerin hat daraufhin zehn Zeugen benannt» Bach Vernehmung der Zeugen und ScMPHMt
haben die Parteien übereinstimmend erklärt» auf die Vernehmung der weiteren geladenen Zeugen zu verzichten»
Darauf ist es zurückzuführen, daß das Berufungsgericht insoweit nur die Aussagen dieser beiden Zeugen berücksichtigt hat und berücksichtigen konnte« Da die Beklagte in dem Termin zur Beweisaufnahme von ihrem Hecht aus § 399 ZPO, die Vernehmung der erschienenen Zeugen zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat, standen dem Oberlandesgericht weitere Zeugen zu diesem Beweisthema nicht zur Verfügung» Die Büge der Bevision ist danach unbegründet«
Das Berufungsgericht hat aus seinen Feststellungen Über den Gang der GenossenschaftsVersammlung vom Juni 1939 abgeleitet, daß die Klägerin sich unter dem Druek der Drohung mit Enteignung zu dem Verkauf des Waldgeländes entschlossen hat« Es ist der Ansicht, die Beklagte habe der Klägerin mit dieser Drohung ein empfindliches Obel in Aussicht gestellt und damit gerechnet, daß die Klägerin die Enteignung als ein solches empfinden und aus Furcht vor diesem Obel sich doch noch zu dem Verkauf entschließen werde. Das Oberlandesgericht hat die Drohung auch als widerrechtlich angesehen, da der von der Beklagten erstrebte Erfolg unzulässig gewesen sei; denn diese habe keinen Anspruch darauf gehabt, das begehrte Waldgelände für sich zu erworben, w$il zwischen den Parteien keinerlei rechtliche Bindungen bestanden hätten, aus denen die Beklagte irgendwelche Ansprüche auf Übereignung von Grundbesitz gegen die Klägerin hätte herleiten können. Es meint, selbst wenn sich die Beklagte gegenüber der Verwertungsgesellschaft für MoH^-Indu-strie oder gegenüber den für die Errichtung des Rüstungswerks maßgeblichen Personen verpflichtet haben sollte, über die in § 3 des Vertrages vom 1. Juli 1938 erwähnten 10 ha nordv/ostlich des Werksgeländes hinaus noch größere Flächen zur Weiterveräußerung an das Rüstungswerk zu erwerben, und wenn es zutreffen sollte, daß der Leiter des Werks und hohe Wehrmachtsstellen den Ankauf großer Reserveflächen in unmittelbarer Werksnähe durch die Beklagte gewünscht hätten, habe die Beklagte aus dieser Interessenlage noch keinen rechtlich begründbaren Anspruch auf Übereignung des Waldbesitzes der Klägerin herleiten können. Das Oberlandesgericht hat weiter das eigene erhebliche Interesse der Beklagten daran hervorgehoben, direkte Verhandlungen zwischen der Verwertungsgesellscbaft und der Klägerin auszuschalten und zunächst selbst mit dieser
abzuschließen, weil sie den Verkaufserlös aus den Verträgen vom 21« Januar und 1. Juli 1938 von fast 300 000 RU zweckentsprechend habe unterbringen müssen und bei der Weiterveräußerung ein unverhältnismäßig großer Gewinn bei geringster eigener Leistung in Aussicht gestanden habe* Nach Ansicht des Berufungsgerichts macht diese Jnteressenlage verständlich, warum sich die Beklagte so eifrig bemüht hat, den Waldbesitz de* Klägerin gegen die ihr bekannten Widerstände ünter mehrfachem Wechsel des Verfahrens an sich zu bringen«
Die Revision rügt Verletzung der §§ 99Ö, 123 BGB« Soweit sie die Meinung vertritt, die Erwähnung der Möglichkeit der Enteignung könne begrifflich niemals eine Drohung im Sinne des § 123 BGB sein, erübrigt es sich, auf ihre Ausführungen einzugehen; denn das Berufungsgericht hat die Präge, ob das angewendete Mittel rechtswidrig war, offen gelassen« Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die Widerrechtlichkeit der Drohung rechtsirrig daraus hergeleitet, daß die Beklagte einen Anspruch auf den Erwerb des begehrten Waldgeländes nicht gehabt habe. Nach ihrer Ansicht besteht kein allgemeiner Satz des Inhalts, daß einem vom Gläubiger verlangten Opfer das Merkmal der Widerrechtlichkeit dann anhafte, wenn der Gläubiger auf den Vorteil keinen Anspruch habe« Nach der Auffassung der Revision war hier der verfolgte Zweck nicht unerlaubt und war es auch gleichgültig, ob die Beklagte die Weiterver^-außerung der Grundstücke an die interessierte Heeresdienststelle beabsichtigte oder die Grundstücke selbst behalten wollte, da beide Möglichkeiten sich im Rahmen der Rechtsordnung gehalten hätten«
Auch diese Hilgen entbehren der Berechtigung *
Das Berufungsgericht ist von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen, nach der die Drohung grundsätzlich dann als widerrechtlich angesehen wurde, wenn der Drohende keinen Anspruch auf die erstrebte Leistung hatte» Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß das Reichsgericht diesen Grundsatz in späteren Sntscheidüngen in gewisser Hinsicht eingeschränkt hat, meint aber, er gelte nach wie vor für rechtsgeschäftliche Erklärungen Vermögensrechtlichen Inhalts. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 14« Juni 1951 (IV ZR 4^50,
BGHZ 2, 287? 297) darauf hingewiesen, daß das Reichs-
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gericht später für Geschäfte des Vermögensrechts nicht mehr ausschließlich darauf abgestellt hat, ob auf die erzwungene Leistung kein Anspruch bestand. Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung ausgeführt, daß der Satz, einem von einem Gläubiger verlangten Opfer hafte das Merkmal der ffiderrechtlichkeit an, sofern der Gläubiger auf den Vorteil keinen Anspruch habe, keinesfalls dann gelten könne, wenn durch die Drohung eine rechtsgeschäftliche Erklärung herbeigeführt werden solle, die nicht vermögensrechtlicher Natur sei. Der IV. Zivilsenat hat dabei hervorgehoben, daß dieser Satz insbesondere nicht für Drohungen gelten könne, durch die jemand zu einer Willenserklärung auf dem Gebiete des '‘Familienrechts bestimmt worden sei. (So auch 3GB RGRK 10. Aufl. § 123 Anm. 3)* Auch bei der Erzwingung vermögensrechtlicher Leistungen wird, wie der Revision zuzugeben ist, der angeführte Satz nicht schlechthin gelten können, da Fälle denkbar sind, in denen zwar kein Anspruch auf die durch Drohung herbei-
geführte Willenserklärung besteht, deren Abgabe aber zu der Rechtsordnung nicht in Widerspruch steht, wie es beispielsweise der Pall ist, wenn der Drohende an der Willenserklärung ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel zur Erreichung des nicht zu mißbilligenden Zweckes ist. Wann ein solcher Pall gegeben ist, läßt sich generell nicht festlegen, vielmehr kann diese Präge stets nur nach den Umständen des einzelnen Palles beantwortet werden (BGB RGRK aaO; Palandt BGB §123 Anm© 3 a; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der .Amtlichen Ssmmlung bestimmte Urteil des VII. Zivilsenats.vom 23* September 1957,
VII ZR 403/56, WM 1957, 1361)© Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vermögensrechtlichen Inhalts die Drohung stets widerrechtlich ist, wenn der Drohende keinen Anspruch auf die erwirkte Leistung hat, ist danach in dieser Allgemeinheit night zu billigen«
Den Gfeeriandesgericht ist hier indessen darin bei-sutreten, daß die Drohung der Beklagten mit Enteignung widerrechtlich war. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehobcn7 daß im vorliegenden Palle keine rechtlichen Bindungen zwischen den Parteien bestanden, die Klägerin insbesondere der Beklagten gegenüber auch dann * nicht irgendwie gebunden war, wenn diese sich Dritten gegenüber zu dem Erwerb des Waldgeländes verpflichtet haben sollte. Mit Recht hat das Oberlandesgericht vor allem herausgestellt, daß die Beklagte nach dem Verlauf der Verhandlungen über die Veräußerung der Grundstücke, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben, davon Kenntnis erlangt hatte, daß die Klägerin ihren Waldbesitz nicht geschmälert sehen wollte und sich dem
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Verkauf deshalb hartnäckig widersetzte, daß die Beklagte angesichts dieses Widerstands, auf den sie stieß, ihr Vorgehen mehrfach gewechselt hat und bei ihrem Bestreben r Eigentumerin des Waldgeländes zu werden, nicht zuletzt ihre eigenen Interessen im Auge gehabt hat. da sie den Erlös aus dem Verkauf ihrer Grundstücke an die Verwertungsgesellschaft für Moflfe-Industrie wieder in Waldparzellen anlegen wollte und bei einer Weiterveräußerung unverhältnismäßig große Gewinne erwartete, welche bei unmittelbarer Veräußerung an die Industrie oder die Wehrmacht der Klägerin zugeflossen wären« Eigene wirtschaftliche Vorteile standen danach bei dem Streben der Beklagten nach dem Erwerb des Waldgeländes im Vordergrund. Der Erreichung der gekennzeichneten Ziele sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Drohung mit Enteignung dienen. Dieses Vorgehen widersprach aber dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; denn mit ihm wurden in unfairer Weise eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Da das zu mißbilligen ist. hat das Berufungsgericht die Drohung mit Enteignung im Ergebnis zutreffend als widerrechtlich angesprochen.
Die Revision meint freilich, es habe hier an der Androhung eines künftigen Obels gefehlt, weil die Beklagte lediglich auf eine bestehende Enteignungsmöglichkeit hingewiesen habe und angesichts der Preiskontrolle die bei freiem Verkauf erzielbaren Preise nicht höher gewesen seien als die Enteignungsenfcschädigungen« Demgegenüber ist darauf hinzuv/eisen, daß die Beklagte sich seit ‘ November 1938 auf den angeblichen Kaufauftrag des Oberkommandos des Heeres nicht wieder berufen hat und der Zeuge Dr. KxgMihat zugeben müssen, daß eine Enteignung
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zu Ausdehnungszwecken der Stadt damals nicht hätte durchgeführt werden können« Hiervon abgesehen hat Rübesamen auch nicht lediglich auf eine bestehende Enteignungsmöglichkeit hingewiesen, sondern die Enteignung für den Pall in Aussicht gestellt, daß die Klägerin nicht freiwillig veräußere und auch der Erwerb weiterer Porstanteile nicht zu dem Ziele führe« Daß die Preisprü-fung keinen hinreichenden Schutz gegen Vermögensnach-teile bot- erhellt schon daraus, daß es der Beklagten möglich war, einen feil des erworbenen Waldgeländes zu einem erheblich höheren Preis als dem gezahlten Kauf- ^ preis weiterzuveräußem« Zutreffend hat das Berufungsgericht- ferner in der Drohung mit Enteignung die Inaussichtstellung eines empfindlichen Obels gesehen; denn der Klägerin wurde damit vor Augen geführt, daß ihr das Gelände, das sie nicht veräußern wollte, bei weiterer Ablehnung des Verkaufs zwangsweise genommen werden würde, ihre Weigerung also letzten Endes doch keinen Erfolg haben würde* Das Berufungsgericht hätte für seine Ansicht, daß die Klägerin die Enteignung als ein erhebliches Übel angesehen hat, auch noch auf die Aussage des Zeugen Ringe hinweisen können, nach welcher der inzwischen verstorbene Rechnungsführer Koch den Verkauf befürwortet hat, weil man nicht wisse, was bei einer i
Enteignung herauskommen werde« Rach der Aussage des Zeugen Sclilemeier, auf die sich das Oberlandesgericht ebenfalls hätte berufen können, sind sogar Stimmen laut geworden, daß die Klägerin im Palle der Enteignung vielleicht nur die Hälfte bekomme und daher, wenn sie etwas retten wolle, eben verkaufen müsse. Es ist danach nicht richtig, daß, wie die Revision meint, die Klägerin in der Drohung mit Enteignung nicht die Ankündigung eines künftigen Übels sehen konnte und auch nicht gesehen hat«
Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Bechts-irrtum festgestellt, daß die Klägerin zur Veräußerung des Waldgeländes widerrechtlich durch Drohung veranlaßt worden ist und die Beklagte infolgedessen bei dem Erwerb des Besitzes nicht gutgläubig war*
2. Den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen.hat das Berufungsgericht aus den §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 1 BOB hergeleitet* Es hat ausgeführt: Die Beklagte habe an sich das Holz herauszugeben, das sie während ihrer Besitzzeit auf der gekauften Waldfläche geschlagen habe* Da sie diese Verpflichtung infolge der Veräußerung des Holzes nicht erfüllen könne und sie diesen Umstand zu vertreten habe, habe sie der Klägerin gemäß § 280 BGB den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden zu ersetzen* Dieser Anspruch unterliege, soweit er vor der Währungsreform entstanden sei, nicht der Umstellung, sondern gehe auf den Geldbetrag in jetziger Währung, der zur Zeit zur Beseitigung des Schadens, d.h* zur Ersatzbeschaffung einer entsprechenden Holzmenge, erforderlich sei*
Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die Feststellung dieses Betrages Aufgabe des Betragsverfahrens vor dem Landgericht sei, hat aber eine Prüfung insoweit für erforderlich gehalten, als festgestellt werden müsse, daß die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche den von der Klägerin geltend gemachten feilanspruch von 36 000 DM, der in der Berufungsinstanz auch auf die Holzungen auf der Parzelle 10/2 gestützt worden sei, nicht aufzehren* Es hat auf Grund der Aufstellung der -Beklagten über den Umfang ihrer Holznutzung angenommen, daß die Klägerin mindestens
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25 000 Dil y/erde fordern können. Das Oberlandesgericht hat dem den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises gegentlbergesteilt, der bereits im Zeitpunkt der Zahlung wegen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Kaufvertrages entstanden und daher im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei, so daß er sich auf 15 125,36 DM belaufe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich danach schon jetzt übersehen, daß trotz der begründeten Aufrechnung der.Beklagten noch ein Anspruch der Klägerin aus den §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 1, 280 BGB übrig
bleiben wird. \
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Den weiteren Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertes der Parzelle 10/2 zur Zeit der Veräußerung an die Verwertungsgesellschaft hat das Berufungsgericht auf Grund der §§ 989, 990 Abs. 1 Satz 1 BGB für begründet erachtet. Dieser Anspruch geht nach seiner Ansicht ebenfalls auf Zahlung derjenigen Geldsumme, die gegenwärtig zur Beschaffung einer gleichwertigen Waldparzelle erforderlich ist, so daß auch insoweit eine Umstellung nicht in Betracht komme. Das Oberlandesgericht hält es angesichts des damals erzielten Hektarpreises von 5 000 RH für unzweifelhaft, daß die Klägerin heute, für eine gleichwertige Parzelle weit mehr als 9 006,10 DM ^
zahlen müßte« Da der Beklagten gegen diesen Anspruch keine aufrechenbare Forderung gegenübersteht, hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auch inso-weit dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, als mit der Anschlußberufung mehr als 9 006,10 DM geltend gemacht worden sind.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 987 ff, 816 BGB, des § 304 ZPO und des § 16 Abs« 1 UmstG« Sie geht bei diesen Angriffen davon aus, daß die Beklagte beim Erwerb
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des Besitzes gutgläubig gewesen ist. Da dieser Ausgangspunkt nach dem oben Gosagten irrig ist und die Darlegungen des Berufungsgerichts Gesetzesverletzungen auch nicht erkennen lassen, erübrigt es sich, auf diese Bevisionsrügen einzugehen.
5. Das Berufungsgericht hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gegenüber den Ansprüchen der Klägerin wegen des Anspruchs auf Eückübertragung der 6 Borstanteile verneint, weil diese im Augenblick der ♦■Übertragung" auf die Klägerin untergegangen seien«,
Es hat die Hannoverschen Bealgemeinden ihrem Wesen nach als Genossenschaften angesehen, die im Grundsatz nicht kapitalistisch, sondern wie die Genossenschaften des Genossenschaftsgesetzes nach personenrechtlichen Grundsätzen organisiert seien. Daraus hat das Oberlandesgericht abgeleitet, daß ein Borstgenosse niemals seinen Anteil mit der Wirkung auf die Healgemeinde übertragen könne, daß diese nun Mitglied bei sich selbst werde; denn das würde der Entstehungsgeschichte der Bealge-meinde aus der alten Dorfgemeinde widersprechen, bei der auch eine Mitgliedschaft der Gemeinde als solcher bei sich selbst - mit Stimmberechtigung - nicht denkbar gewesen sei. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Übertragung der 6 Porstanteile seitens der Beklagten auf die Klägerin rechtlich als Verzicht auf die Mit-gliedschaft bei der Borstgenossenschaft mit der Wirkung zu werten, daß die an die Mitgliedschaft geknüpften Borstanteile untergingen. Das Oberlandesgericht meint, es bestehe jetzt nicht mehr die Möglichkeit, diesen Vorgang auf irgendeine Weise rückgängig zu machen, und verneint auch einen Wertersatzanspruch der Beklagten auf Grund dieses Sachverhalts, da ein etwaiger Anspruch der Beklagten aus § 818'Abs. 2 BGB mit dem Untergang der
Forstanteile entstanden, im Verhältnis 10 s 1 umgestellt und im übrigen durch den Anspruch der Klägerin auf Zahlung desjenigen Betrages, den sie an die Forstgenossen gezahlt habe, ausgeglichen sei»
Hach der Auffassung des Oberlandesgerichts würde, .wenn man den Fortbestand der 6 Forstanteile und die Verpflichtung der Klägerin zu ihrer Rückubertragung auf die Beklagte annehmen wollte, das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten doch daran scheitern, daß dieser Anspruch ebenfalls nur Zug um Zug gegen Zahlung desjenigen Betrages im Umstellungsverhältnis 10 s 1 durch die Beklagte an die Klägerin zu erfüllen wäre, den diese an die Forstgenossen in Erfüllung des Vertrages vom 20* März 1939 für die Beklagte gezahlt habe* Daraus folgert das Oberlandesgericht, daß diese das Zurückbehaltungsrecht daher frühestens dann geltend machen könne, wenn sie diesen Betrag der Klägerin in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte, was bisher nicht geschehen sei und der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zur Zeit entgegenstehe*
Die Revision bittet, die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts bezüglich.des Zurückbehaltungsrechts nach-zuprüfeiio Sie hält im vorliegenden Falle die Nachprüfung der maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften für zulässig» Hach ihrer Ansicht sind die 6 Forstanteile dadurch, daß die Klägerin sie erworben hat, nicht untergegangen oder den anderen For3tgenossen zugewachsen, ruhen sie vielmehr und haben sie ihren Wert behalten,* der wie-
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der auflebt, wenn die Klägerin die Anteile wieder veräußert» Die Revision hält daher die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Rückübertragung der Anteile nicht mehr möglich sei, für irrig» Hach ihrer Auffassung steht einer
solchen auch die Statutenänderung vom 2. Mai 1947/
19« April 1948 nicht entgegen, weil die Klägerin durch abermalige Satzungsänderung den Erwerb der Porstantei-le durch sie (die Beklagte) wieder zulassen könne. Daraus leitet die Revision ab, daß ein Wertersatz und damit auch eine Aufrechnung mit dem Gegenanspruch der Klägerin aus der Bezahlung der abgetretenen Porstanteile mangels Gleichartigkeit der Leistungen nicht in Betracht kommt«,
Die Revision hält auch die Voraussetzungen des § 273 BGB für gegeben, weil sie die Klägerin dadurch in Verzug gesetzt habe, daß sie die Zahlung von 6 OOO DM angeboten, die Klägerin aber die Rückübertragung der Anteile abgelehnt habe »
Auch diesen Rügen war der Erfolg zu versagen»
. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom l6»März 1951 \V ZR 78/50, IM Hr. 2 zu § 242 (Cd) BGB) dargelegt hat, steht der Nachprüfung nicht entgegen, daß es sich bei dem Gesetz vom 5. Juni 1888 um ein Landesgesetz handelt,
- da sich dessen Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt*
Es kann dahingestellt bleiben, ob die 6 Porstanteile bei ihrer Übertragung auf die Klägerin untergegangen sind, wie das Berufungsgericht meint, oder ob die Ansicht der Revision zutrifft, daß diese Anteile fortbestehen«, In letzterem Palle würde die Beklagte nämlich die Rücküber-tragung der Anteile gleichwohl nicht verlangen können»
Nach § 4 des Statuts der Klägerin in der Passung vom 2. Mai 1947 - genehmigt durch den Beschluß des Bezirksverwaltungsgerichts vom 19. April 1948 - dürfen die Porst-
anteile nur mit Genehmigung der Genossenschaftsversamm-lung und nur an in Sorsum wohnende Grundbesitzer veräußert werden* Die Revision verkennt nicht, daß die Beklagte danach von dem Erwerb von Porstanteilen ausgeschlossen ist« Ihrer Ansicht, die Möglichkeit zur Rückübertragung der Porstanteile könne durch eine entsprechende Änderung des Statuts der Porstgemeinschaft geschaffen werden, kann nicht beigetreten werden« Die Beklagte hat nämlich keinen Anspruch auf eine solche Satzungsänderung* Selbst wenn die Möglichkeit einer derartigen Änderung des Statuts der Klägei'in bestehen sollte, würde dies ohne Bedeutung sein; denn die Entscheidung über das Zurückbehaltungsrecht kann nur nach dem zur Zeit geltenden Recht, d0h* nach der gegenwärtigen Passung der Satzung der Klägerin, getroffen werden, die den Erwerb von Porstanteilen durch die Beklagte ausschließt« Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Porstanteile durch den Vertrag vom 20, März 1939 wirksam erworben hat oder ob dies etwa deshalb nicht der Pall gewesen ist, weil es bisher an der erforderlichen Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts fehlt, so daß die Anteile möglicherweise noch jetzt den Porstgenossen zustehen, von denen die Beklagte sie erworben haben will* Keinesfalls steht jedenfalls der Beklagten ein Anspruch auf Rückübertragung der Porstanteile gegen die Xlägerin zu«, Im Ergebnis hat das Berufungsgericht danach das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten mit Recht verneint«
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4. Die Revision der Beklagten erwies sich nach alledem als unbegründet* Sie war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Dr. Tasche Br. Htickinghaus Br. Augustin
Dr. Preitag
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