hat der.V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter BroV.Normann, Schuster Br* Oechßler und Br* Spieler für Recht erkannt: ngsbeschluß am richts zu Hamburg vom 17* Bezember 1953 aufgehoben de des Urteils« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird« Wird die Auflösung des Vertrages oder etwaiger Verläi gerungsverträge durch den Kläger schuldhaft herbeigeführt, so hat er keinen Anspruch auf vorzeitige Aus-> Zahlung der Kaution« Die Beklagte habe das jedoch als Wachweis im Sinne von Nr» 2 des Vergleiches nicht gelten lassen» Er habe daher das Geschäft auf der Ringstraße nicht eröffnen können» Dadurch sei ihm unter anderem für die Zeit vom Juli 1952 bis zu dem . Eie Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat unter anderem erwidert, nach dem Sinn des Vergleiches habe sie die darin ausbedungenen Verpflichtungen dann nicht, wenn der Kläger ein Ge’schäft in einer Stadt eröffnet, in der sie selbst Verkaufsstellen unterhalte» - Übrigens sei ihm der Laden auf der J^^straße nicht fest an die Hand gegeben worden» Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und dazu noch behauptet, auch der Vermittler BrflBHMB habe ihm einen Laden in K(P auf der Straße bis zu dem 14« August Das Oberlandesgerieht hat nach nochmaliger Vernehmung des Zeugen SflHBdie Berufung zurückgewiesen« In Übereinstimmung mit dem Landgericht läßt es dahingestellt, ob der Vergleich sich auch auf solche Geschäfte bezieht, die der Kläger in einer Stadt eröffnet, in der die Beklagte eine Veis kaufsstelle unterhält« Wie das Landgericht erachtet es nämlich für nicht erwiesen, daß ihm den Laden auf der im^traße fest zugesagt hat« Die weitere Behauptung des Klä^| gers bezüglich des Ladens auf der Straße hält es für unerheblich, weil der Beklagten nicht zuzu demuten gewesen 3 sei, sich innerhalb von nur zwei Tagen im Sinne des Klägers zu entschließen« Die Frage, ob in diesem Hechtsstreit der Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Revision zuständig ist oder ob das Rechtsmittel etwa beim Bundesarbeitsgericht hätte eingelegt werden müssen, ist nicht nach § 118 ArbGG zu beurteilen* Insofern unterscheidet sich die Verfahrenslage von dem durch Urteil des VI* Zivilsenats (BGHZ 16, 339) entschiedenen Fall0 Während nämlich in jenem Fall die beklagte Partei schon im ersten Rechtszug die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt und die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts geltend gemacht und an dieser Auffassung auch vor dem Berufungsgericht festgehalten hatte, hat hier die Beklagte eine derartige Rüge im ersten Rechtszug nicht erhoben, sondern nur zur Hauptsache mündlich verhandelt* Im Berufungsverfahren hat sie die Rüge nicht nachgeholt« Infolgedessen war die Möglichkeit einer Erörterung der sachlichen Zuständigkeit nach §§ 528, 566 ZPO bereits vor Einlegung der Revision rechtlich abgeschnitten* Revisions ge rieht ist deshalb nach §1 33 GVG der Bundesgerichtshof* Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 528, 566 ZPO werden von der in § 118 Abs 1, 2 ArbGG getroffenen Übergangsregelung nicht berührt* Scheidung darauf an, welche Bedeutung der Vereinbarung beizu demessen ist, daß die Beklagte dem Kläger 3000 BK zur 3 Einrichtung des Geschäfts zu zahlen hat, sobald er ein Ge-| schäftslokal nachgewiesen hat« wj benden Verpflichtungen der Beklagten nach § 242 BGB in besonders hohem Maße unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, was Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gebieten o Aus den arbeitsgerichtlichen Akten, derep Inhalt auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, ergibt sich, daß der Kläger, der Schwerbeschädigter aus dem ersten Weltkrieg ist, seit 1928 Angestellter der . * O^^-Aktien-Gesellschaft war» Unter diesen Umständen und angesichts der unbedeutenden Entfernung von Hamburg sowie der guten Verkehrsbedingungen zwischen beiden Städten war es eine Rechtspflicht der Beklagten als eines Unternehmens von beachtlicher Größe trotz der dafür nur knapp, aber doch ausreichend zur Verfügung stehenden Zeit eine sachliche Entschließung darüber zu treffen, ob sie ein Geschäftslokal als nachgewiesen betrachtet, Dabei ist auch von Bedeutung, daß die Abwickelung des Vergleichs bereits seit drei Jahren offen und für den arbeitslosen Kläger offensichtlich von entscheidender Wichtigkeit war, weil davon für ihn die Möglichkeit der Gründung einer neuen Existenz abhing* Darauf hätte die Beklagte die gebührende Rücksicht nehmen können und müssen* Dabei fällt auch - worauf die Revision mit Recht hinweist - ins Gewicht, daß bei der überaus großen Nachfrage nach Geschäftslokalen als Mietobjekt ein kapitalarmer Interessent wie der Kläger nicht erwarten kann, daß ihm ein solches Objekt länger als zwei Tage fest an üie Hand gegeben werde* Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Denn es muß nun in tatsächlicher Beziehung aufgeklärt werden, ob BiHHHIH) dem Kläger das Geschäftslokal auf der HflHHIB Straße bis zu dem 14» August fest an die Hand gegeben hat und bejahendenfalls ob der Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände im Sinne des Vergleichs berechtigt war, in K|^p ein Geschäft zu errichten, Sollte auch das zu bejahen sein, so hätte der Kläger den ihn obliegenden Nachweis erbracht«, Da die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der 3 000 DM unter der aufs chi ebenden Be-dingung dieses Nachweises stand und die Bedingung eingetretei wäre, hätte die Beklagte dem Kläger dann den Betrag zu zahlet Daß der Kläger ihn nicht entsprechend seiner Zweckbestimmung, nämlich zur Einrichtung des Geschäftslokals auf der Straße verwenden kann, ist ohne Bedeutung; denn nur die Beklagte hätte es durch ihre vergleichswidrig von vornherein ablehnende Haltung zu verantworten, daß der Beklagte dieses Geschäftslokal nicht hat mieten können« Nach dem Vergleich sollte dieser Anspruch zwar grundsätzlich erst fünf Jahre nach der (noch nicht erfolgten) Eröffnung des Geschäfts des Klägers fällig werden* Hier gilt ' aber das gleiche wie unter X*' Sollte der Kläger in Kfl^habeiv eröffnen dürfen und sollte,ihm das Geschäftslokal auf der | HmH^P Straße bis zu dem 14o August fest an die Hand gegebeV worden sein, so ist es allein auf die erörterte nach Treu u Glauben ihrer Vertragspflicht widersprechende Haltung der B' klagten zurückzuführen, daß der* Kläger das Geschäft nicht e~ öffnen und das vereinbarte Kommissionsverhältnis nicht beginnen konnte* Wenn im Vergleich ausbedungen worden ist, daß ausnahmsweise die 4 000 DM schon fällig werden sollten, fall das Kommissionsverhältnis durch Verschulden der Beklagten bereits vor Ablauf der fünf Jahre beendet werden sollte, so umfaßt das unbedenklich den hier vorliegenden Fall, daß es Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des So Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17» Bezember 1955 aufgehoben, soweit es den Klageanspruch in Höhe von noch 5 000 BM aus Nr 2 Abs 1 des Vergleichs vom 18« August 1950 und den Klageanspruch in Höhe von 4 000 BM aus Nr 2 Abs 2 des bezeichneten Vergleichs betrifft* In diesem Unfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird«
t das Nachschlagewerk:! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2351 022 Gesetzs ZPO §§ 528, 566* ArbGG § 118* GVG § 133* Hechtssatz% Darf der Beklagte die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts und die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gemäß §§ 528, 566 ZPO nicht mehr, geltend machen, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Revisionsgerichts nicht nach § 118 ArbGG und es be-hält daher bei der.Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs hach § 133 GVG sein Bewenden« Aktenzeichens V ZR 221/54 Urteil des BGH vom 10 Juli 1955 OLG Hamburg V ZR 221/54 Verkündet am*1« Juli 1955 Hoffmeister. Justizangestellter als Urkundsbeamter der G-eschäfts stelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Josef Sl m (Holst«) Klägers, Berufungsklägers und RerisionsKlägers, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt 1 gegen die FirmaO®, Schuhfabrikat ions- und Handelsgesellschaft mbH in l®®|®®7 !®®)M®HHP> vertreten durch den Vorstand, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br* ®®- hat der.V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter BroV.Normann, Schuster Br* Oechßler und Br* Spieler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil ehe Berichti- des 6e Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge- ngsbeschluß am richts zu Hamburg vom 17* Bezember 1953 aufgehoben de des Urteils« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird« Von Rechts wegen ~ 2 ~ Tatbestands Die Beklagte betreibt - wie ihre wirtschaftliche Vorgängerin, die Q^-Aktiengesellschaft - den Schuhwaren-Einzel-handel und unterhält zu diesem Zweck in vielen Städten Ver-kaufsstellen« Der Kläger war bis zu dem 30« Juni 1948 als Leiter einer derartigen Stelle in Ki|^^angesteilt « Zu diesem Tage wurde ihm gekündigt« Die von dem Kläger gegen die Beklagte betriebene ärbeitsgerichtliche Feststellung, daß er ungeachtet der Kündigung Verkaufsstellenleiter in K^^sei, hilfs-weise, daß zwischen den Parteien ein Dienstverhältnis bestehe, endete mi.t einem am 18* August 1950 vor dem Landesarbeits-gericht in Kiel abgeschlossenen Vergleich© Er lauteti "Sie /Sie Parteien/ sind darüber einig, daß das Arbeitsver-hältnis zwischen ihnen mit dem heutigen Tage gelöst ist« Die Beklagte leistet an den Kläger zu dem Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen VertragsVerhältnis der Parteien folgendess 1 © Sie schließt mit dem Kläger einen Kommissionsvertrag ab, der sich sowohl auf die Eigenfabrikate der Fa« als auch auf die übrigen, in den Ge- schäften der Fa- O^p üblicherweise verkauften Schuhwaren bezieht« Dieser Vertrag tritt in Kraft zur Geschäftseröffnung des Klägers und ist auf 5 Jahre ab Geschäftseröffnung unkündbar« Die Beklagte verpflichtet sich, im Babmen dieses Kommissionsvertrages den Kläger qualitäts- und quantitätsmäßig in der gleichen Weise zu beliefern wie ihre eigenen Geschäftsstelleno Der Provisionssatz wird auf 18 56 vom Umsatz festgelegt « 2« Die Beklagte zahlt an den Kläger den Betrag Von 5 000 DM, und zwar je 1 000 DM am 1«9® und 1«10«1950, die restlichen 3 000 DM zur Einrichtung des Geschäfts, sobald der Kläger ein Geschäftsloka] nachgewiesen hat«, - i, Die Beklagte erkennt ferner an, dem Kläger weitere ; 4 000 DM Zu schulden« Diese 4 000 DM bleiben zinslos als Kaution des Klägers für die Kommissionswa- ' ren, die die Beklagte ihm liefert, bei der Beklagten* stehen« Sie sind fällig nach Ablauf des Kommissions-! Vertrages oder etwaiger Verlängerungsverträge« Wird’ die Auflösung des Vertrages schuldhaft durch die Be-; klagte vor Ablauf der 5 Jahre oder etwaiger Verlängerungsverträge herbeigeführt, dann ist der Betragf von 4 000 DM mit der schuldhaften Auflösung des Ver-r' träges fällig«, Wird die Auflösung des Vertrages oder etwaiger Verläi gerungsverträge durch den Kläger schuldhaft herbeigeführt, so hat er keinen Anspruch auf vorzeitige Aus-> Zahlung der Kaution« Der Kaut ions ans pruch des Klägers in Höhe von restl 899 DM aus der früheren Kaution bei der Ota A«G« bleibt in dieser Vereinbarung unberührt« Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht und dem Da desarbeitsgerieht trägt die Beklagte« Der Kläger nimmt diesen Vergleich an, die Beklagte behält siq Widerruf durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis?] zu dem 28« August 1950 vor«" Die Beklagte hat den Vergleich nicht widerrufen und diel danach am 1« September und 1« Oktober 1950 fällig gewesenen 2 x 1 000 DM an den Kläger bezahlt« Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger vorge-tragens Der Glasermeister Willi S(HB habe ihm im Hai 1952 ein Geschäftslokal in auf der ^f^jstraße bis zu dem 7. Mai zur Vermietung vom 1. Juli 1952 an fest an die Hand gegeben» Die Beklagte habe das jedoch als Wachweis im Sinne von Nr» 2 des Vergleiches nicht gelten lassen» Er habe daher das Geschäft auf der Ringstraße nicht eröffnen können» Dadurch sei ihm unter anderem für die Zeit vom Juli 1952 bis zu dem . Pebruar 1953 ein Gewinn von 500 DM monatlich entgangen« Er beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 7 899 DM (3 000 + 4 000 + 899 EM) nebst Zinsen seit der /am 9« Pebruar 1953 erfolgter/ Zustellung der Klage und zur Zahlung von 4 000 DM (nämlich 8 x 500 IM) nebst Zinsen zu verurteilen« Eie Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat unter anderem erwidert, nach dem Sinn des Vergleiches habe sie die darin ausbedungenen Verpflichtungen dann nicht, wenn der Kläger ein Ge’schäft in einer Stadt eröffnet, in der sie selbst Verkaufsstellen unterhalte» - Übrigens sei ihm der Laden auf der J^^straße nicht fest an die Hand gegeben worden» « Wach Vernehmung des Willi S|^ als Zeugen hat das Landgericht die Klage abgewiesen« Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und dazu noch behauptet, auch der Vermittler BrflBHMB habe ihm einen Laden in K(P auf der Straße bis zu dem 14« August 1953 einige Tage zuvor fest an die Hand gegeben» Sein Prozeßbevollmächtigter habe das dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 12« August telefonisch mitgeteilt mit der Anfrage, ob die Beklagte nunmehr die 3 000 IM zahlen werde» Das habe sie abgelehnt» •t •> - Ri + R. A • "J Das Oberlandesgerieht hat nach nochmaliger Vernehmung des Zeugen SflHBdie Berufung zurückgewiesen« In Übereinstimmung mit dem Landgericht läßt es dahingestellt, ob der Vergleich sich auch auf solche Geschäfte bezieht, die der Kläger in einer Stadt eröffnet, in der die Beklagte eine Veis kaufsstelle unterhält« Wie das Landgericht erachtet es nämlich für nicht erwiesen, daß ihm den Laden auf der im^traße fest zugesagt hat« Die weitere Behauptung des Klä^| gers bezüglich des Ladens auf der Straße hält es für unerheblich, weil der Beklagten nicht zuzu demuten gewesen 3 sei, sich innerhalb von nur zwei Tagen im Sinne des Klägers zu entschließen« •p* . Der Kläger hat die zuerst in vollem Umfange eingelegte Revision später insoweit zurückgenommen, als das angefoch-tene Urteil die von ihm verfolgten Ansprüche auf Zahlung von] 899 DM und von weiteren 4 000 DM als Schadensersatz für ent- • * , garigenen Gewinn betrifft« Br beantragt demnach nur noch $V';j \ v.'i li ¥ * i« ;!> . -!! „ tli: • , i .i< 4t J l irfl, ; < w* j • ' •l’ ■ i, 'i'i! ;/ i • [• * Im" ■ i! ,•* •s • • ,Hr 1 • i • i • < unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Landgerichts dahin abzuändem, daß die Beklagte zur Zahlung von 7 000 DH nebst 4 # Zinsen seit dem 10. März 1953 an ihn verurteilt wird« Hilfsweise die Sache an das Bundesarbeitsgericht zu verweisen« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Sie macht in erster Lihie Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs geltend« ~ 6 - Ente chei dungsgjtod e 2 A, Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs« Die Frage, ob in diesem Hechtsstreit der Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Revision zuständig ist oder ob das Rechtsmittel etwa beim Bundesarbeitsgericht hätte eingelegt werden müssen, ist nicht nach § 118 ArbGG zu beurteilen* Insofern unterscheidet sich die Verfahrenslage von dem durch Urteil des VI* Zivilsenats (BGHZ 16, 339) entschiedenen Fall0 Während nämlich in jenem Fall die beklagte Partei schon im ersten Rechtszug die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt und die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts geltend gemacht und an dieser Auffassung auch vor dem Berufungsgericht festgehalten hatte, hat hier die Beklagte eine derartige Rüge im ersten Rechtszug nicht erhoben, sondern nur zur Hauptsache mündlich verhandelt* Im Berufungsverfahren hat sie die Rüge nicht nachgeholt« Infolgedessen war die Möglichkeit einer Erörterung der sachlichen Zuständigkeit nach §§ 528, 566 ZPO bereits vor Einlegung der Revision rechtlich abgeschnitten* Revisions ge rieht ist deshalb nach §1 33 GVG der Bundesgerichtshof* Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 528, 566 ZPO werden von der in § 118 Abs 1, 2 ArbGG getroffenen Übergangsregelung nicht berührt* B* I* Der Anspruch auf Zahlung von 3 000 DM« Abgesehen zunächst davon, ob der Vergleich ergänzend dahin auszulegen ist, daß die Beklagte daraus dann keine Verpflichtungen hat, wenn der Kläger ein Geschäft in einer Stadt eröffnet, in der die Beklagte bereits eine Verkaufs- . stelle hat, also insbesondere in kommt es für die Ent- Scheidung darauf an, welche Bedeutung der Vereinbarung beizu demessen ist, daß die Beklagte dem Kläger 3000 BK zur 3 Einrichtung des Geschäfts zu zahlen hat, sobald er ein Ge-| schäftslokal nachgewiesen hat« wj * «I r V Zu Unrecht meint die Revision, die Auffassung des Be- . rufungsgerichts gehe dahin, daß dieser Nachweis nur durch Vorlage eines Mietvertrages über ein Geschäfts lokal geführt werden könne« Vielmehr legt das Berufungsgericht den Ver- . gleich dahin aus, daß als Nachweis zwar eine mehr oder wenljp* bestimmte Möglichkeit, einen Laden zu bekommen, nicht aus hm che, andererseits aber der Abschluß eines Mietvertrages nidkk te dartue, daß ihm ein solcher Laden : sei, daß es also seinem Verhandlungspi noch von seinem (des Klägers) Entschli ter des Geschäftslokals werde« Eine s gleichs ist möglich; die Revision ist die Hand gegeben worden sei, so ist a zug nicht nachprüfbar« ger angebotenen Beweises zu klären, o gegeben ist, diese Behauptung abgetan fonischen Mitteilung ein Nachweis im : vornherein nicht erblickt werden könn eine so kurzfristige Entschließung ni Biese Auffassung ist von Rechtsi verkennt, daß die Erfüllung der sich erforderlich sei; als Nachweis genüge das Berufungsgericht ferner tatsächli Geschäftslokal auf der R^pstraße dem Was das Geschäftslokal auf der H so hat das Berufungsgericht ohne durc in der mit einer Bedenkzeit von nur z benden Verpflichtungen der Beklagten nach § 242 BGB in besonders hohem Maße unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, was Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gebieten o Aus den arbeitsgerichtlichen Akten, derep Inhalt auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist, ergibt sich, daß der Kläger, der Schwerbeschädigter aus dem ersten Weltkrieg ist, seit 1928 Angestellter der . * O^^-Aktien-Gesellschaft war» Unter diesen Umständen und angesichts der unbedeutenden Entfernung von Hamburg sowie der guten Verkehrsbedingungen zwischen beiden Städten war es eine Rechtspflicht der Beklagten als eines Unternehmens von beachtlicher Größe trotz der dafür nur knapp, aber doch ausreichend zur Verfügung stehenden Zeit eine sachliche Entschließung darüber zu treffen, ob sie ein Geschäftslokal als nachgewiesen betrachtet, Dabei ist auch von Bedeutung, daß die Abwickelung des Vergleichs bereits seit drei Jahren offen und für den arbeitslosen Kläger offensichtlich von entscheidender Wichtigkeit war, weil davon für ihn die Möglichkeit der Gründung einer neuen Existenz abhing* Darauf hätte die Beklagte die gebührende Rücksicht nehmen können und müssen* Dabei fällt auch - worauf die Revision mit Recht hinweist - ins Gewicht, daß bei der überaus großen Nachfrage nach Geschäftslokalen als Mietobjekt ein kapitalarmer Interessent wie der Kläger nicht erwarten kann, daß ihm ein solches Objekt länger als zwei Tage fest an üie Hand gegeben werde* Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Denn es muß nun in tatsächlicher Beziehung aufgeklärt werden, ob BiHHHIH) dem Kläger das Geschäftslokal auf der HflHHIB Straße bis zu dem 14» August fest an die Hand gegeben hat und bejahendenfalls ob der Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände im Sinne des Vergleichs berechtigt war, in K|^p ein Geschäft zu errichten, Sollte auch das zu bejahen sein, so hätte der Kläger den ihn obliegenden Nachweis erbracht«, Da die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der 3 000 DM unter der aufs chi ebenden Be-dingung dieses Nachweises stand und die Bedingung eingetretei wäre, hätte die Beklagte dem Kläger dann den Betrag zu zahlet Daß der Kläger ihn nicht entsprechend seiner Zweckbestimmung, nämlich zur Einrichtung des Geschäftslokals auf der Straße verwenden kann, ist ohne Bedeutung; denn nur die Beklagte hätte es durch ihre vergleichswidrig von vornherein ablehnende Haltung zu verantworten, daß der Beklagte dieses Geschäftslokal nicht hat mieten können« II o Der Anspruch auf Zahlung von 4 000 DM« Nach dem Vergleich sollte dieser Anspruch zwar grundsätzlich erst fünf Jahre nach der (noch nicht erfolgten) Eröffnung des Geschäfts des Klägers fällig werden* Hier gilt ' aber das gleiche wie unter X*' Sollte der Kläger in Kfl^habeiv eröffnen dürfen und sollte,ihm das Geschäftslokal auf der | HmH^P Straße bis zu dem 14o August fest an die Hand gegebeV worden sein, so ist es allein auf die erörterte nach Treu u Glauben ihrer Vertragspflicht widersprechende Haltung der B' klagten zurückzuführen, daß der* Kläger das Geschäft nicht e~ öffnen und das vereinbarte Kommissionsverhältnis nicht beginnen konnte* Wenn im Vergleich ausbedungen worden ist, daß ausnahmsweise die 4 000 DM schon fällig werden sollten, fall das Kommissionsverhältnis durch Verschulden der Beklagten bereits vor Ablauf der fünf Jahre beendet werden sollte, so umfaßt das unbedenklich den hier vorliegenden Fall, daß es — 10 zu dem Beginn des Kommissionsverhältnisses durch Verschulden j der Beklagten von vornherein überhaupt nicht gekommen ist« \ i Br, Tasche Br, v, Hormann Schuster \ Br, Oechßler Br, Spieler -i . v » I i OS-221/M B e s c h 1_ u g In Sachen des Josef SI in HI l<Holste), R( Mühle, Klägers 9 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die PirmaOÄI Schuhfahrikaiion- und Handelsgesellschaft mbH in Hmp vertreten durch den Vorstand, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Ber entscheidende Teil des Urteils vom 1. Juli 1955 wird wie folgt berichtigt und neu gefaßt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des So Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17» Bezember 1955 aufgehoben, soweit es den Klageanspruch in Höhe von noch 5 000 BM aus Nr 2 Abs 1 des Vergleichs vom 18« August 1950 und den Klageanspruch in Höhe von 4 000 BM aus Nr 2 Abs 2 des bezeichneten Vergleichs betrifft* In diesem Unfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird« Gr r (indes Die Berichtigung ist gemäß § 319 ZPO zulässig und im Hinblick auf den vom Kläger zuletzt gestellten Hauptantra notwendig» i Karlsruhe, den 8» Juli 1955 Bundesgerichtshof V» Zivilsenat Dr, Tasche DroVoBormann Schuster Dr. Oechßler Dr. Spieler