Der Notar ist nur dann von der Beurkundung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG ausgeschlossen, wenn er von einem der Beteiligten in der die Beurkundung betreffenden Angelegenheit bevollmächtigt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 84, vom 7. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin und ihr während des Prozesses verstorbener Ehemann, den sie beerbt hat, erwarben 1967 ein in B^-gelegenes, rund 2.500 qm großes Grundstück, das sie mit einem geräumigen Einfamilienhaus mit Schwimmhalle bebauten. Februar 1977 traf der von den Eheleuten bestellte Vertreter für diese mit dem Rat des Stadtbezirks B(||HflHflHHI eine Vereinbarung über ihr bewegliches Vermögen. Die Klägerin hält den Verzicht auf das Eigentum für unwirksam und begehrt mit der Klage, dies festzustellen. Diesen Mangel könne die Klägerin auch im Zivilverfahren geltend machen, da es sich um einen vom Teilungsunrecht zu trennenden zusätzlichen Mangel handele, der von den Regelungen des Vermögensgesetzes nicht erfaßt sei. Die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Zivilgerichten hat der Senat nicht zu prüfen. BGHZ 130, 231, 235 ff) stehen die Spezialregelungen des Vermögensgesetzes einer Berufung auf zivilrechtlich erhebliche Mängel nur dann nicht entgegen, wenn es sich um Mängel handelt, die bei wertender Betrachtung mit dem staatlichen Unrecht nicht in engem inneren Zusammenhang stehen und sich daher als Folge eines allgemeinen, von den Tatbeständen des Vermögensgesetzes unabhängigen Risikos des Rechtsverkehrs darstellen. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann erklärte Eigentumsverzicht leidet jedoch an keinem zur Nichtigkeit führenden Mangel, so daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen ist. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG durfte der Notar nicht tätig werden, wenn er Bevollmächtigter eines Beteiligten war. Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen der Notar als Bevollmächtigter eines Beteiligten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG anzusehen ist. Das Berufungsgericht nimmt dies, ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift, bereits dann an, wenn der Urkundsnotar - losgelöst vom Gegenstand der Beurkundung - in irgendeiner Angelegenheit von einem Beteiligten bevollmächtigt ist. Vielmehr ist die Vorschrift dahin auszulegen, daß ein Ausschließungsgrund nur dann besteht, wenn der Notar von einem der Beteiligten in der die Beurkundung betreffenden Angelegenheit bevollmächtigt worden ist. Als Ausschlußgrund findet sich in § 8 Nr. 5 wiederum der Fall, daß der Notar "in der den Gegenstand der Notariatshandlung bildenden Angelegenheit" Bevollmächtigter eines Beteiligten ist. Deutlich herausgestellt war also in beiden Fällen das Erfordernis, daß sich die Bevollmächtigung auf den Gegenstand der Notariatshandlung beziehen mußte. Diese allgemein gebilligte Verfahrensweise legt den Schluß nahe, daß sie nicht im Widerspruch zu der damaligen Rechtsordnung stand, daß also durch § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG inhaltlich keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten war. Die Gefahr eines Interessenwiderstreits liegt auf der Hand, wenn der Notar ein Rechtsgeschäft beurkundet, das Gegenstand einer ihm von einer Partei erteilten Bevollmächtigung ist. Anders ist die Situation, wenn ein Notar in einer nicht die Beurkundung betreffenden Angelegenheit von einer Partei bevollmächtigt ist. Daß demgegenüber der DDR-Gesetzgeber den Schutz des Bürgers vor Unkorrektheiten des Notars noch weiter ausgedehnt haben könnte, liegt angesichts der dem Notar vom Gesetz zugewiesenen Funktion, die sozialistische Gesetzlichkeit zu verwirklichen und das Vertrauensverhältnis zu den Werktätigen ständig zu festigen (§ 7 NotG), fern. b) Auf dem Boden dieser Auslegung von § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG führt auch der Umstand, daß der beurkundende Notar vom Rat des Stadtbezirks BflIHHHHHP bevollmächtigt war, mit der Klägerin und ihrem Ehemann eine Vereinbarung über deren bewegliches Vermögen zu treffen, nicht zu dem Ausschluß von der Mitwirkung. Unabhängig davon, ob der Rat des Stadtbezirks als Beteiligter an dem beurkundeten Eigentumsverzicht angesehen werden kann, bezog sich jedenfalls die Bevollmächtigung nicht auf das Geschäft, das Gegenstand der Beurkundung war. Soweit die Klägerin und ihr Ehemann den Notar zur Abwicklung ihrer Sparkonten beauftragt hatten, stand dieses Rechtsgeschäft zwar im Zusammenhang mit dem Eigentumsverzicht, war aber nicht Bestandteil desselben. Hinsichtlich der mit dem Rat des Stadtbezirks getroffenen Vereinbarungen über die Behandlung des beweglichen Vermögens liegt ein Interesse der Klägerin und ihres Ehemannes daran, diese Vereinbarungen mit dem Eigentumsverzicht zu verbinden, nicht fern. Es ist daher nicht anzunehmen, daß die Klägerin und ihr Ehemann den Eigentumsverzieht seinerzeit - entgegen der Beurkundung - nur mit der Maßgabe erklärt haben, daß die wei- d) Die Beurkundung war auch nicht deswegen unwirksam, weil die Niederschrift den Vermerk "vorgelesen und genehmigt" vermissen läßt (§§ 19 Abs. 2 Satz 2, 23 Satz 1 Nr. 2 NotG). Daß dies geschehen ist, ist zwar ebenfalls auf der Urkunde nicht vermerkt, ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit aus dem Umstand, daß Gegenstand der Beurkundung lediglich ein Satz war und daß sich unmittelbar darunter die Unterschrift des von der Klägerin und ihrem Ehemann bevollmächtigten Vertreters befindet. Februar 1976 unter Ziff.3.5.1 vorsieht, daß die Urkunde den Vermerk über die Vorlage zur Durchsicht und Genehmigung zu enthalten hat, legt sie nur das von dem Notariat zu beachtende Verfahren fest, enthält aber keine über die Regelungen des § 19 Abs. 2 NotG hinausgehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHRs ja DDRsNotG § 15 Abs. 1 Nr. 4 Der Notar ist nur dann von der Beurkundung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG ausgeschlossen, wenn er von einem der Beteiligten in der die Beurkundung betreffenden Angelegenheit bevollmächtigt worden ist. BGH, Urt. v. 24. Januar 1997 - V ZR 220/95 - KG in Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF S IM NAMEN DES VOLKES V ZR 220/95 URTEIL Verkündet am: 24. Januar 1997 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.l und Dr. von gegen Helga G K^pstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 r Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 1995 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 84, vom 7. Dezember 1993 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin und ihr während des Prozesses verstorbener Ehemann, den sie beerbt hat, erwarben 1967 ein in B^-gelegenes, rund 2.500 qm großes Grundstück, das sie mit einem geräumigen Einfamilienhaus mit Schwimmhalle bebauten. Der Ehemann der Klägerin war Inhaber einer im Ost-West-Fleischhandel tätigen Firma. 1976 setzten sich die 3 Eheleute über Wien in die Bundesrepublik Deutschland ab. Mit Urkunde des Notars wfHI vom 24. Februar 1977 ließen sie durch einen Vertreter den Verzicht auf das Grundeigentum erklären. Nach dem Vortrag der Klägerin geschah dies, um einen Teil ihrer beweglichen Habe freizubekommen und um auch dem Bruder der Klägerin die Ausreise zu ermöglichen. Das Grundstück wurde in Volkseigentum überführt. Seit dem 22. Oktober 1992 ist die Beklagte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Ebenfalls am 24. Februar 1977 traf der von den Eheleuten bestellte Vertreter für diese mit dem Rat des Stadtbezirks B(||HflHflHHI eine Vereinbarung über ihr bewegliches Vermögen. Dabei trat der Notar WflHHB als Vertreter des Rates des Stadtbezirks auf und übernahm es zugleich, mit Zustimmung des Vertreters der Klägerin und ihres Ehemannes die Sparkonten der Eheleute aufzulösen und abzuwickeln. Die Klägerin hält den Verzicht auf das Eigentum für unwirksam und begehrt mit der Klage, dies festzustellen. Außerdem verlangt sie die Zustimmung zur Eigentumsumschreibung sowie die Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 4 £ Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß der erklärte Eigentumsverzieht wegen eines Beurkundungsmangels nichtig sei. Der Urkundsnotar sei nämlich nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen, weil er hinsichtlich der Auflösung der Sparkonten der Eheleute deren Bevollmächtigter gewesen sei. Diesen Mangel könne die Klägerin auch im Zivilverfahren geltend machen, da es sich um einen vom Teilungsunrecht zu trennenden zusätzlichen Mangel handele, der von den Regelungen des Vermögensgesetzes nicht erfaßt sei. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg. II. 1. Die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Zivilgerichten hat der Senat nicht zu prüfen. Sie ist in erster Instanz nicht gerügt und von Land- und Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen bejaht worden. Hieran ist der Senat gebunden (§ 17 a Abs. 5 GVG) . 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach de» Vortrag der Klägerin davon auszugehen ist, daß der von den Eheleuten erklärte Eigentumsverzieht auf unlautere Machenschaften staatlicher Stellen zurückzuführen ist (S 1 Abs. 3 VermG). Für diesen Fall kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, die Ge1tendmachung des von ihm angenommenen Beurkundungsmangels sei durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes nicht ausgeschlossen, nicht beigetreten werden . Nach den - nach Erlaß des Berufungsurteils präzisierten und zu dem Teil eingeschränkten - Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (vgl. insbes. BGHZ 130, 231, 235 ff) stehen die Spezialregelungen des Vermögensgesetzes einer Berufung auf zivilrechtlich erhebliche Mängel nur dann nicht entgegen, wenn es sich um Mängel handelt, die bei wertender Betrachtung mit dem staatlichen Unrecht nicht in engem inneren Zusammenhang stehen und sich daher als Folge eines allgemeinen, von den Tatbeständen des Vermögensgesetzes unabhängigen Risikos des Rechtsverkehrs darstellen. Bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Beurkundungsmangel sind diese Voraussetzungen - wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urt. v. 13. Dezember 1996, V ZR 134/95, Umdruck S. 5 ff, zur Veröffentlichung bestimmt) - nicht erfüllt. 3. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann erklärte Eigentumsverzicht leidet jedoch an keinem zur Nichtigkeit führenden Mangel, so daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen ist. a) Der Umstand, daß der Urkundenotar zugleich Bevollmächtigter der Eheleute hinsichtlich der Abwicklung ihrer Sparkonten war, führt nicht zur Unwirksamkeit des beurkundeten Eigentumsverzichts. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG durfte der Notar nicht tätig werden, wenn er Bevollmächtigter eines Beteiligten war. Wurde er in einem solchen Fall gleichwohl tätig, war die Beurkundung oder Beglaubigung nichtig, § 23 Satz 1 Nr. 1 NotG. Diese für das Staatliche Notariat vorgesehenen Bestimmungen galten entsprechend in dem hier vorliegenden Fall des Einzelnotars, § 2 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zu dem Notariatsgesetz (vom 5. Februar 1976, GBl I S. 99). Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen der Notar als Bevollmächtigter eines Beteiligten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG anzusehen ist. Das Berufungsgericht nimmt dies, ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift, bereits dann an, wenn der Urkundsnotar - losgelöst vom Gegenstand der Beurkundung - in irgendeiner Angelegenheit von einem Beteiligten bevollmächtigt ist. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist die Vorschrift dahin auszulegen, daß ein Ausschließungsgrund nur dann besteht, wenn der Notar von einem der Beteiligten in der die Beurkundung betreffenden Angelegenheit bevollmächtigt worden ist. Für dieses den Wortlaut einschränkende Verständnis der Norm spricht zunächst ihre Entstehungsgeschichte. Erste Rechtsgrundlage für die Tätigkeit staatlicher Notariate in der DDR war die Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952 (GBl I S. 1055). Sie enthielt verschiedene Ausschließungsgründe, u.a. in § 11 Abs. 2 die Bestimmung, daß sich der Notar der 7 Urkundstätigkeit zu enthalten habe, "wenn er in der den Gegenstand der Notariatshandlung bildenden Angelegenheit Bevollmächtigter des Beteiligten ist". Nach § 2 berührte allerdings ein Verstoß nicht die Gültigkeit der Notariatshandlung. Durch das Gesetz über das Verfahren des Staatlichen Notariats - Notariatsverfahrensordnung - vom 16. November 1956 (GBl I S. 1288) wurde das notarielle Verfahren neu und ausführlicher, im Sinne einer spezifisch sozialistischen Verfahrensordnung (vgl. Drews, Notariatsverfahrensrecht, 1984, S. 14 f), geregelt. Als Ausschlußgrund findet sich in § 8 Nr. 5 wiederum der Fall, daß der Notar "in der den Gegenstand der Notariatshandlung bildenden Angelegenheit" Bevollmächtigter eines Beteiligten ist. Ein Verstoß dagegen begründet nun die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 8 Abs. 2). Deutlich herausgestellt war also in beiden Fällen das Erfordernis, daß sich die Bevollmächtigung auf den Gegenstand der Notariatshandlung beziehen mußte. Diese Einschränkung enthält der Wortlaut des an die Stelle der früheren Regelungen getretenen § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG zwar nicht mehr. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß mit der sprachlichen Straffung auch eine inhaltliche Änderung, nämlich eine Verschärfung des Ausschließungsgrundes beabsichtigt war. Dagegen spricht vielmehr die offensichtlich von den Aufsichtsbehörden unbeanstandet gebliebene, dem bisherigen Rechtszustand verhaftete Praxis (vgl. KG, KG-Report 1995, 93, 94). Wie der Senat auch aus eigener Erfahrung weiß, war die im vorliegenden Fall gewählte Form der Regelung der Ausreisemodalitäten verbreitet. Der Notar, der den Verkauf des Grundbesitzes (oder hier des Eigentumsverzichts) beurkundete, war nicht selten zugleich beauftragt, weitere Ausreisehindernisse zu besei- tigen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte zu besorgen (vgl. Senatsurt. v. 25. Oktober 1996, V ZR 134/95, Umdruck S. 6 ff, zur Veröffentl. bestimmt; s. auch OLG Naumburg, VIZ 1995, 113). Diese allgemein gebilligte Verfahrensweise legt den Schluß nahe, daß sie nicht im Widerspruch zu der damaligen Rechtsordnung stand, daß also durch § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG inhaltlich keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten war. Eine solche Interpretation befindet sich auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Norm. Dieser lag darin, mögliche Interessenkollisionen von vornherein auszuschließen und das Vertrauen in die Korrektheit notarieller Amtsführung zu stärken (Drews, Notariatsverfahrensrecht, 1984, S. 25). Die Gefahr eines Interessenwiderstreits liegt auf der Hand, wenn der Notar ein Rechtsgeschäft beurkundet, das Gegenstand einer ihm von einer Partei erteilten Bevollmächtigung ist. Soweit er bevollmächtigt ist, hat er die Interessen des Vollmachtgebers zu wahren; als Notar ist er sämtlichen Beteiligten gegenüber verpflichtet. Der Gedanke, hier schon den Anschein einer Unkorrektheit zu vermeiden, rechtfertigt es, den Notar generell von der Beurkundung auszuschließen. Anders ist die Situation, wenn ein Notar in einer nicht die Beurkundung betreffenden Angelegenheit von einer Partei bevollmächtigt ist. Zwar ist auch dann eine Interessenkollision möglich. Sie drängt sich aber nicht in gleicher Weise auf. Sie gründet sich nicht auf den Sachzusammenhang zwischen Urkundsgeschäft und Bevollmächtigung, sondern auf den allgemeinen Umstand geschäftlicher Beziehungen zwischen Notar und Partei. Für dieses Verständnis spricht nicht zuletzt, daß der Gesetzgeber der Bundesrepu- 9 blik Deutschland nicht anders verfahren ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG besteht für den Notar ein Mitwirkungsverbot, wenn es sich um Angelegenheiten einer Person handelt, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat. Daß demgegenüber der DDR-Gesetzgeber den Schutz des Bürgers vor Unkorrektheiten des Notars noch weiter ausgedehnt haben könnte, liegt angesichts der dem Notar vom Gesetz zugewiesenen Funktion, die sozialistische Gesetzlichkeit zu verwirklichen und das Vertrauensverhältnis zu den Werktätigen ständig zu festigen (§ 7 NotG), fern. b) Auf dem Boden dieser Auslegung von § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG führt auch der Umstand, daß der beurkundende Notar vom Rat des Stadtbezirks BflIHHHHHP bevollmächtigt war, mit der Klägerin und ihrem Ehemann eine Vereinbarung über deren bewegliches Vermögen zu treffen, nicht zu dem Ausschluß von der Mitwirkung. Unabhängig davon, ob der Rat des Stadtbezirks als Beteiligter an dem beurkundeten Eigentumsverzicht angesehen werden kann, bezog sich jedenfalls die Bevollmächtigung nicht auf das Geschäft, das Gegenstand der Beurkundung war. c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt auch keine Nichtigkeit des erklärten Eigentumsverzichts unter dem Gesichtspunkt der nicht vollständigen Beurkundung in Betracht, §§ 66 Abs. 2, 68 Abs. 2, 310 Abs. 1 ZGB. Die Revisionserwiderung verweist nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der den Schluß darauf rechtfertigt, daß weitere rechtsgeschäftliche Erklärungen der Klägerin Bestandteil des Eigentumsverzichts hätten sein sollen mit der Folge, daß diese ebenfalls der für den Verzicht er- 10 s forderlichen (Beglaubigung) oder der im konkreten Fall gewählten Form (Beurkundung) unterliegen würden. Ohne Erfolg rügt sie insoweit, das Berufungsgericht habe auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen und der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag geben müssen (§§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO). Hierfür bestand für das Berufungsgericht schon deswegen keine Veranlassung, weil es dem Rechtsstandpunkt der Klägerin aus anderen Gründen gefolgt ist. Der Senat sieht aus Rechtsgründen ebenfalls keinen Anlaß, der Klägerin durch Zurückverweisung des Rechtsstreits die Möglichkeit weiteren Sachvortrags einzuräumen. Für eine unvollständige Beurkundung ergeben sich im vorliegenden Fall nämlich keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin und ihr Ehemann den Notar zur Abwicklung ihrer Sparkonten beauftragt hatten, stand dieses Rechtsgeschäft zwar im Zusammenhang mit dem Eigentumsverzicht, war aber nicht Bestandteil desselben. Hinsichtlich der mit dem Rat des Stadtbezirks getroffenen Vereinbarungen über die Behandlung des beweglichen Vermögens liegt ein Interesse der Klägerin und ihres Ehemannes daran, diese Vereinbarungen mit dem Eigentumsverzicht zu verbinden, nicht fern. Doch gestattete die von den staatlichen Stellen der DDR geübte Praxis in Ausreisefällen im Regelfall keine rechtlich bindende Verknüpfung. Der Bürger, der ausreisen wollte, mußte sich darauf verlassen, daß die Behörden die in Aussicht gestellte Ausreisegenehmigung erteilten, sobald der von ihnen zur Bedingung gemachte Grundstücksverkauf oder -verzieht erfolgt war. Durch die Vertragsgestaltung konnte er hierauf keinen Einfluß nehmen. Es ist daher nicht anzunehmen, daß die Klägerin und ihr Ehemann den Eigentumsverzieht seinerzeit - entgegen der Beurkundung - nur mit der Maßgabe erklärt haben, daß die wei- 11 teren Vereinbarungen mit dem Rat des Stadtbezirks Bestandteil des Verzichts sein sollten. d) Die Beurkundung war auch nicht deswegen unwirksam, weil die Niederschrift den Vermerk "vorgelesen und genehmigt" vermissen läßt (§§ 19 Abs. 2 Satz 2, 23 Satz 1 Nr. 2 NotG). § 19 Abs. 2 Satz 2 NotG erlaubte anstelle des Vorlesens die Vorlage zur Durchsicht und Genehmigung. Daß dies geschehen ist, ist zwar ebenfalls auf der Urkunde nicht vermerkt, ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit aus dem Umstand, daß Gegenstand der Beurkundung lediglich ein Satz war und daß sich unmittelbar darunter die Unterschrift des von der Klägerin und ihrem Ehemann bevollmächtigten Vertreters befindet. Die Urkunde lag damit zur Durchsicht vor; der Text wurde durch die Unterschrift genehmigt. Soweit die Ordnung über die Organisation der Arbeit des staatlichen Notariats vom 5. Februar 1976 unter Ziff. 3.5.1 vorsieht, daß die Urkunde den Vermerk über die Vorlage zur Durchsicht und Genehmigung zu enthalten hat, legt sie nur das von dem Notariat zu beachtende Verfahren fest, enthält aber keine über die Regelungen des § 19 Abs. 2 NotG hinausgehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 9 7 ZPO. Hagen Krüger Lambert-Lang Klein Tropf