Das Oberlandesgericht hat die Kosten des ersten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben und einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, der Obergang von dem Antrag auf Klageabweisung zu dem Kostenantrag habe eine teilweise Rücknahme des Rechtsmit- Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit ihm Kosten aus beiden Instanzen auferlegt wurden, und in diesem Umfang zu dem Nachteil des Klägers zu erkennen. 1. Soweit das Berufungsgericht über die Kosten der ersten Instanz entschieden hat, beruht das Urteil auf § 91 a ZPO. Maßgeblich hierfür ist der sich aus §§ 91 a, 567 Abs.4 ZPO ergebende Wille des Gesetzgebers, für die Nachprüfung der Kostenentscheidung bei erledigter Hauptsache den Rechtsmittelzug beim Oberlan-desgericht enden zu lassen (Senatsurt. Der auf der Grundlage des § 515 Abs.3 ZPO ergangene Kostenausspruch ist keine Nebenentscheidung, denn er hängt nicht von der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten Der Beklagte war deshalb nicht durch § 99 ZPO gehindert, das Berufungsurteil in diesem Punkte zu dem selbständigen Gegenstand der Revision zu machen. Daß das Berufungsgericht über diesen Teil der Kosten zusammen mit der weiteren, auf § 91 f ZPO beruhenden, Kostenentscheidung durch Urteil erkannt hat, ändert hieran nichts. Der Streitwert des Revisionsverfahrens setzt sich aus den den Beklagten beschwerenden Kosten der ersten Instanz mit 22.704,12 DM und den ihm gemäß § 515 Abs.3 ZPO auferlegten Kosten des Rechtsmittelzuges von 60.598,39 DM zusam-
BUNDE S GERICHT SHOF 2 V ZR 220/92 BESCHLUSS vom 20. Januar 1994 in dem Rechtsstreit Friedrich 1. II - Prozeßbevollmächtigte: Straße Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwältin von BBB als Abwickler in der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen Günter Ol , VBHHP Straße ■, Fl Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 1992 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Streitwert der Revisionsinstanz beträgt 83.302,51 DM. Gründe I. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, als die Parteien bereits übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte zunächst Abweisung der Klage, später nur noch Auferlegung der Kosten auf den Kläger beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Kosten des ersten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben und einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, der Obergang von dem Antrag auf Klageabweisung zu dem Kostenantrag habe eine teilweise Rücknahme des Rechtsmit- 3 tels zu dem Inhalt gehabt. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit ihm Kosten aus beiden Instanzen auferlegt wurden, und in diesem Umfang zu dem Nachteil des Klägers zu erkennen. II. Die Revision ist unstatthaft und deshalb gemäß § 554 a ZPO zu verwerfen, wobei der Senat von der in diesem Falle gegebenen Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch gemacht hat. 1. Soweit das Berufungsgericht über die Kosten der ersten Instanz entschieden hat, beruht das Urteil auf § 91 a ZPO. Wäre die Entscheidung, wovon die Vorschrift ausgeht, durch Beschluß ergangen, hätte sie keinem Rechtsmittel unterlegen (§ 567 Abs. 4 ZPO). Daß das Berufungsgericht, um das fehlerhaft ergangene Urteil des Landgerichts zu beseitigen, selbst durch Urteil erkannt hat, macht die getroffe-ne Entscheidung nicht anfechtbar. Maßgeblich hierfür ist der sich aus §§ 91 a, 567 Abs. 4 ZPO ergebende Wille des Gesetzgebers, für die Nachprüfung der Kostenentscheidung bei erledigter Hauptsache den Rechtsmittelzug beim Oberlan-desgericht enden zu lassen (Senatsurt. v. 24. Februar 1967, V ZR 110/65, NJW 1967, 1131; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1990, I ZR 292/88, BGHR ZPO § 91 a - Revision 1). 2. Der auf der Grundlage des § 515 Abs. 3 ZPO ergangene Kostenausspruch ist keine Nebenentscheidung, denn er hängt nicht von der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten *ü ab. Der Beklagte war deshalb nicht durch § 99 ZPO gehindert, das Berufungsurteil in diesem Punkte zu dem selbständigen Gegenstand der Revision zu machen. Sein Wille hierzu ergibt sich aus dem Revisionsantrag und seiner Begründung, insbesondere aus dem Umstand, daß der Beklagte das Erreichen der Revisionsbeschwer mit der Anfechtung der ihn belastenden Kostenentscheidung begründet hat. Die Revision ist jedoch auch in diesem Umfang unstatthaft, denn gegen die aufgrund der Zurücknahme der Berufung getroffene Kostenentscheidung ist nach § 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Daß das Berufungsgericht über diesen Teil der Kosten zusammen mit der weiteren, auf § 91 f ZPO beruhenden, Kostenentscheidung durch Urteil erkannt hat, ändert hieran nichts. Die Ausführungen zu 1 gelten entsprechend. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Revisionsverfahrens setzt sich aus den den Beklagten beschwerenden Kosten der ersten Instanz mit 22.704,12 DM und den ihm gemäß § 515 Abs. 3 ZPO auferlegten Kosten des Rechtsmittelzuges von 60.598,39 DM zusam- men. 5 Ein Anlaß, wie vom Beklagten beantragt, den Streitwert des Berufungsrechtszuges neu, und damit abweichend von dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 16. Juni 1992, festzusetzen, besteht nicht. Hagen Vogt Lambert-Lang Wenzel Tropf