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BGH · V ZR 220/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 220/55

Hat sich das Land Preußen heim Ankauf ;einea'>^;Sv Moorgrundstückes vertraglich verpflichtet, hei, späterer Besiedlung urhar gemachter landflächen in erster Linie nahe Familien-' ungehörige des Verkäufers zu berücksichtf- • gen, so kann das Bundesland; dem heute das verkaufte Grundstück gehört; nicht aus dem ' Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge auf Er-»-füllung dieser Verpflichtung in Anspruch genommen werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25« September 1957 unter Mit-s Senatspräsidenten Br» lasche und der Bundes-ichuster, Br. Oechßler, Br. Rothe und Br. frei tag fär Recht erkannts hat der V mündliche Wirkung de» richter S ”Ber Käufer verpflichtet sich, die nachgeborenen Söhre oder sonstige auf der Stelle lebende nahe Pamllienangehörige des Verkäufers bei der Besiedlung; der vom Staate in den genannten Kulturamtsbezirken erworbenen Ödlandflächen in erster Binie zu berücksichtigen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Ansetzung erfüllen» Wird die Siedlung nicht vom Staate selbst dürchgeführt, so lat er den Siedlungsträger zur Berücksichtigung der nachgeborenen Söhne bei der Vergebung der Siedlers teilen, die lebensfähig sein müssen, zu verpflichten. vorgletragen - Rechtsnachfolger des Landes Preußen und habe für dessen Verbindlichkeiten einzustehen« Es habe ihm jedoch, obgleich er in seiner Person die Voraussetzungen für die Ansetzung als Siedler erfülle, die Zuteilung einer Siedlerstelle verweigert o Er hat vor dem Landgericht den Antrag gestallt, den Beklagten zu verurteilen, ihn bei der nächsten Vergabung von Vollbauemstellen (15 ha-Siedlungen) im Bezirk des iCulturamts - in diesem Bezirk seien heute die im Vertrag angeführten früheren Kulturamtsbezirke zusammengefaßt - erstrangig zu berücksichtigen« In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch geltend gemacht, der Beklagte hafte, falls er nioht Rechtsnachfol- ^ ger c es Landes Preußen sein sollte, für dessen Verbindlichkeiten aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge und der TreulLänderschaft« Er hat unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klagebegehrens hilfsweise Verurteilung des beklagten Landes dahin beantragt, ihn bei der Vergebung von Siedler-Stellen erstrangig nach' den auf Grund des Bundesvertriebenen-'^eselzes bevorrechtigten Bewerbern zu berücksichtigen. 1* Abweichend vom Landgericht, das die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht ihr den Erfolg deshalb versagt, weil es an der Passivlegitimation d;s Beklagten fehle« Das Land RiederSachsen hafte nach dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung nicht für die xÄuf privat: rechtlicher Grundlage beruhenden Verbindlichkeiten cbes früheren Landes Preußen; die Frage, ob und inwieweit die nac&s1945 neu entstandenen deutschen *Lithder£ die Gebietsteile Preußens \ in sich auf genommen haben, für derartige Verbindlichkeiten einzustehen hätten, sei durch Artikel 135 Abs« 5 GG eineaj"besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten worden, diese li'ego jedoch noch nicht vor« Der Ausnahmetatbestand : einer Funktionsnachfolge,* der die Inanspruchnahme des beklag-t'en*Dandeä'' schon jetzt rechtfertigen könnte, sei ebenfalls nicht gegeben« Endlich lasse sich eine Haftung dieses Landes für die in' | 6 des Vertrages vom 28« November 1938 begründete Verpflichtung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Treuhänder-schaft herleiten« 2o Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges, mit der das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich befaßt hat, die jedoch in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisions-ihstcnz, von Amts wegen zu prüfen ist (RGZ 122, 100, 101), bestehen keine Bedenken. Der Kläger begehrt Erfüllung einer Verpflichtung, die das Land Preußen - der angebliche Rechtsvorgänger des Beklagten - seinem Vater gegenüber vertraglich übernommen hat (§ 6 des Kaufvertrags vom 28. Zwar ging es bei dem Vertragsabschluß um öffentlich-rechtliche Prägen, Das Land hatte, als es das Moorgrundstück erwarb, die ia §§1,3 des Reichssiedlungsgesetzes und in der Verordnung Iber die Vereinfachung der Genossenschaftsbildung und 4) Förderung der Odlanderschließung vom 13. Diese Aufgaben lagen auf hoheitlichem Gebiet, und nicht anders verhielt es sich mit dar den Gegenstand des gegenwärtigen Streits bildenden Verteilung der nach Gelände er s chli eßung verfügbaren Siedler-8teil«in auf die einzelnen Bewerber, - eine Tätigkeit, die, fall eie nicht schlechthin obrigkeitlicher Hatur sein sollte, min~' Bine solche Regelung ist dann statthaft, wenn nicht ** , das Gemeinwohl, sondern die Rechtssphäre des Rinzeinen den Vertragsgegenstand bildet und keine zwingenden .öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (RGZ 147, 280, 6, 29.6, 299?.Urteil des Senats vom 20. Diese Voraussetzungen sind hier Das Land Preußen konnte ungeachtet der gemeinnützigen Zwecke, die es mit der Urbarmachung des Ödlands erreichen wollte, das Grundstück freihändig aus Privathand kaufen. DM3 die Absicht der .Vertragsschließenden auf die Schaffung bürgerlich-rechtlicher Beziehungen gerichtet v/ar, kann nach dem Inhalt des Kaufvertrags vom 28» November 1938 nicht zweifelhaft sein. 3» Hit seiner Auffassung, daß das beklagte Land Rieders Achsen nicht, v/ie das Landgericht angenommen hatte, Rech ;snaohf olger des Landes Preußen sei, befindet sich das Beru:fongsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. auf die sich das angefochtene Urteil beruft * Bort ist näher dargetan; daß eine allgemeine Haftung der heutigen deutschen Länder für Verbindlichkeiten aus den übernommenen preußischest Gebietsteilen weder auf Grund des Artikel 135 GG be-werden könne, noch aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Identität oder der Staatensukzession. Auflösung des Landes Preußen und zur Heubildung des - auch in jenem früheren Rechtsstreit beklagten - Landes BiederSachsen geführt haben; er hat ferner konkursrechtlichl^ Gedankengänge und die Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens nnd 4er preußischen Beteiligungen vom 21. Sie decken sich inhaltlich mit dem Standpunkt, den der erkennende Senat bereits hinsichtlich des ähnlich gelagerten Problems der Reiqhsyerbindlichkeiten eingenommen hat (Urteile vom 30. Revision meint allerdings, die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 16, 184 paßten nicht auf den vorliegenden Rail» Bei jener Entscheidung habe es sich um eine rein schuldrechtliche Forderung gegen das Band Preußen gehandelt, äie in keinerlei Beziehungen zu einem auf das Band Niedarsaclisen üb er gegangenen Grundstück oder zu sonstigen derartigen Vermögenswerten gestanden habe» Pagegen betreffe der Anspruch des Klägers im gegenwärtigen Rechtsstreit unnittelbar das Grundstück, das von seinem Vater an das Bald Preußen verkauft worden und später gemäß Art» 135 Abs» 5 GG auf das beklagte Band übergegangen sei» Man habe es hier mit einer ‘'bezüglichen Schuld“ zu tun, für die der Beklagte i schon nach § 242 BGB haften müsse« Es gehe nicht an, daß d:.e Von einer Beziehung zwischen dem Grundstück und der Verbindlich ceit aus § 6 könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn die Siedlerstelle, deren Zuteilung der Kläger begehrt, gerade auf diesem Grundstück errichtet werden sollte $ das ist jedoch nicht der Ball» Der Umstand, daß das Kaufgrundstüci in das Eigentum des beklagten Landes übergegangen isty macht die 1 Verbindlichkeit aus § 6 des Kaufvertrages nicht zu eine^| «bezüglichen Schuld”. in jenen Rallen ist die Verbindlichkeit, um die es jeweils geht> in der Tat auf ein bestimmtes Grundstück bezogen und könnte ohne dieses gar nicht bestehen* Der Begriff «bezügliche Schuld” hat praktische Be-deuttng hauptsächlich bei Staatensukzessionen (BGHZ 8, 169, 175 9, 339% 353)% eine solche liegt, wie bereits erwähnt, im Verhältnis zwischen Preußen und dem Beklagten nicht vor. Allerdings ließe sich wohl auch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs« 2 der Durchführungsverordnung zu § 6 des Vorschalt-j gesetzes vom 26«,Juli 1951 (BGBl I 471) von «bezüglichen Sch* den« sprechen, d«h« wenn es sich um «Lasten” der dort genannten Vermögenswerte handelt % der Umstand, daß die Durchführungsverordnung ihrem Wortlaut nach nur für Reiohsvermögen und « preußische Beteiligungen« gilt, stände möglicherweise einer entsprechenden Anwendung ihres § 5 auf Grundstücke, die frühe:r dem Lande Preußen gehört haben, nicht im Wege-, Dies kann jedöch für den vorliegenden Pall dahingestellt bleiben, des ehemaligen Landes Pr außen" mit regeln wird - nicht in Kraft getreten ist; ist as dem Kläger verwehrt, das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge in Anspruch zu nehmen. Ob sich von einer solchen e;wa dann sprechen ließe, wenn die erwähnte bundesgesetzliche Regelung noch auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben und diimit die*Hichtbefriedigung der Gläubiger das ehemaligen Landes Preußen zu einem Dauerzustände werden würde (vgl. Andererseits besteht kein Anlafi, vor Entscheidung des Rechtsstreits erst noch das Inkraf ttre ten .dieses Gesetzes abzuwarten und die Sache, wie der Klägex in.der Revisionsverhandlung beantragt hat, zu diesem Zweck zu vertagen* 4< Das beklagte Land haftet nach Ansicht des Beru-;ägerichts auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Funk-ti machfolge. Gese Verpflichtungen des Landes Preußen aus dem Kaufvertra-t dem Vater des Klägers von vornherein privatrechtli-Art gewesen $ daß mit dem Vertragsabschluß die Vorbe-ijtng der Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben des Landes en bezweckt worden sei, ändere daran nichts. 184 heißt, der Begriff der Funktionsnachfolge nur “Hilfskonstruktion'1 sei, die dazu dienen solle, “drin-Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres tlich-rechtlichen Charakters nicht bis zu dem Erlaß eines izes aufgeschoben werden kann, ohne daß Berechtigte und mit 'Verbindlichkeiten zu tun, deren Erfüllung ohne weitgehende Unzuträglichkeiten für die Beteiligten schlech- -terdings rieht bis zu dem Tätigwerden .des Gesetzgebers, wie es das Grundgesetz in Art. 134 und 135 an sich vorsah, hinausge-schoben werden konnte. Schon Loening, der in seinem Rechtsgutachten vpm Jahre 1946 über die Stellung des landes Thüringen (DRZ 1946, 129) diesen Gedanken erstmals erörtert hat und dessen Ausführungen dann für die spätere Entwicklung wegweisend waren (Däubler aaO), spricht ausdrücklich von einer «Zwischenlösung”, die «bis zu der Bndregelung der ganzen Präge maßgebend wäre und ihr nicht -- etwa durch Schaffung eines endgültigen Zustandes - vorgrei- fen dürfte" (S* 132)« Ebenso weist .Reinhardt ("Identität und Rechtsnachfolge ", NJV/ 1952* 44-1) darauf hin, daß «eine endgültige Lösung in mancher Hinsicht auf den Gesetzgeber angewiesen* sei (S« 443)» Der in der Folgezeit von den Ge-■pen beschrittene Weg, die neuen Rechtsträger gegebenen-aus dem Rechtsgrunde der Funktionsnachfolge haften zu ass4n; stellte also in der Tat eine "Hilfskonstruktion” tun bis zu dem endgültigen Eingreifen des Gesetzgebers drängendsten Schwierigkeiten Herr zu werden« Daran ändert der Umstand nichts, daß dies in den einzelnen Gerichts^ ent sc hei düngen nicht immer besonders hervorgehoben worden ist» Im übrigen hat der Bundesgerichtshof aber gerade .in der von der Revision erwähnten Entscheidung BGHZ 4, 266 auf die Problematik des ganzen lösungsVersuchs und die Hot-wendigkeit der zu erwartenden gesetzlichen Regelung unmißverständlich hingewiesen (8« 277 ff 5 vgl.-, auch die Schlußsätze der Anmerkung von Ascher zu dieser Entscheidung bei Ltf § 27 RIß N:r« 3) % ähnlich verhält es sich mit der weiteren, ebenfalls v'ön der Revision angeführten Entscheidung BGHZ 8, 169, wo auiigeführt wird, einer aus der Funktionsnachfolge sich ergebenden Übernahme der Verbindlichkeiten des alten Funk-tions /rägers könnten "Schranken gesetzt sein" und der Haftuz^ überg?ng müsse bis zu einer endgültigen Lösung durch den Gesetzgeber - hinsichtlich der Art und Höhe der Verbindlich^ keiter. V) Die Revision greift die mehrfach erwähnte, yom Berufungsgericht zu Grunde gelegte Bitscheidung BGHZ 16, 184 ferner insoweit an, als darin der Standpunkt vertreten wird« der Gedanke der Funktionsnachfolge eigne sich im'allgemeinen huf für öffentlich-rrechtliche Ansprüche und sei einer Ausdehnung auf die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche nicht Hiergegen wendet die Revision ein, diese Einschränkung auf Dienstvertragsansprüche laufe dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 5 GG zuwider: v/enn man schon aus sozialen Erwägungen das übernehmende Land ;auch für zivilrechtliche" Ansprüche haften lasse, so dürfe man das nicht nur bei Dienstverträgen tun, die gleichen Eiwägungen müßten vielmehr auch bei anderen Verträgen Platz greifen; dies gelte insbesondere für die Vereinbarung in § 6 des Vertrags vom 28. Gehörte auch die Verteilung der Siedlerstc llen auf die Bewerber an sich zu den hoheitsrechtlichen Aufgaben des Landes Preußen, so stand es gleichv/ohl den Beteiligten frei, hierüber einen privatrechtlichen Vertrag abzuschließen, und allein der Vertrag bildet die Rechtsgrundlage für das, was der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit vei langt % nur insoweit ist auch der Rechtsv/eg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. Angesichts dieser Rechtsnaimr des Klageaaispruchs - gegen die auch die Revision keine Einwendungen erhebt -kann aber für den Grundsatz der Punktionsnachfolge kein Raum sein. Die gegenteilige Ansicht von Däubler (NJW 1954, 7) wird dem Wesen und Zwstck der Punktionsnachfolge nicht gerecht und hat auch, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum daß man nun noch einen Schritt weiter gehen und ^ den j Anwendungsbereich der Funktionsnaohfolge auch auf sonst ® ge zivilrechtliche Ansprüche erweitern müßte» Hierzu 'besteht umso weniger Veranlassung, als derx VergUtungsanspruch des Di ans^berechtigten immerhin die Besonderheit aufweist,' daß \ bt jjL der Mehrzahl der Fälle zu dem unmittelbaren Lebensunterhalt bestimmt ist, weshalb mit seiner Erfüllung im allge-' :mei:h« h. IV vor § 916), nicht für sonstige zivilrechtliche Ansprüche» Grunde liegt in einer Ablehnung der von der Benschten Erweiterung des Anwendungsbereichs der achfolge auch kein Verstoß gegen den Gleichheits-des Art.* November/aus sozialen Gründen ln besonders hohem Maße schutzwürdig sei, wie die Revision meint, Biese besondere Schutzwürdigkeit soll sich daraus ergeben, daß seineizeit, so behauptet der Kläger,' sein Vater sich zu dem Verkauf des Moorgrundstücks an das Band Preußen nur deshalb entschlossen habe, weil,er seinen nachgeborenen Söhnen mit Hilfe der Klausel in § 6 ein Anrecht auf die Erlangung von Siedlerstellen verschaffen wollte (vgl. würde daraus nicht die Rotwendigkeit folgen, nunmehr* etwfc aus Billigkeitsgründen und im ?/ege einer ausdehnenden Anwendung des Punktionsnachfolge-Grundsatzes dem beklagten Land Linie tigeja tüme war Zuteil soll der Brüdb lien Land sion der jede der Verkä derzle sen Funkte dung dies hei der Vergehung von Siedlerstellen zu berücksich-« Der Beklagte ist zwar gemäß Art. 135 Abs.3 GG Bigen-r des verkauften Grundstücks geworden« Dieses Grundstück aber nur 7,3158 ha groß, während die Bauemstelle, deren lung jetzt mit der Klage verlangt wird, 15 ha umfassen also mehr als das Doppelte. 5« Sine Haftung aus Treuhändersohaft entfällt, wie das üngsgericht- mit Recht angenommen hat, schon aus dem Grün-weil das vom Vater des Klägers verkaufte Grundstück dem gten Land selbst gehört$ es ist daher nicht ersichtlich, yen das Land als Treuhänder tätig sein sollte. 6« Da der Beklagte aus keinem Rechtsgrunde''für die Verbindlichkeit des Landes Preußen, wie sie in § 6 des Kaufvertrags vom 28«.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 354 ZPO § 419 BGB Art. 14 GG
GrundstückPreußeLandAnspruchVerbindlichkeitKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Had Nicht für
 hschlagewerk! die Amtliche Sammlung!
Gesetz? Hechtssats
 Aktenzeichje:
Urtdildeö
2364 099
GG Art 135
Hat sich das Land Preußen heim Ankauf ;einea'>^;Sv Moorgrundstückes vertraglich verpflichtet, hei, späterer Besiedlung urhar gemachter landflächen in erster Linie nahe Familien-' ungehörige des Verkäufers zu berücksichtf- • gen, so kann das Bundesland; dem heute das verkaufte Grundstück gehört; nicht aus dem ' Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge auf Er-»-füllung dieser Verpflichtung in Anspruch genommen werden.
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V ZR 220/55 .	.	.
BGH vöm 25. September 1957
LG Osnabrück OLG Oldenburg

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V ZR 220/f^
Verktodet am 25
WKKSBto Justiz^
Urkundsbeamter stei:

September 1957 bersekretär als 4er Geschäfts-e

des Landwirts Rudolf Haus Hr
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in LflBl Kreis KiflHRl (Etas),
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeftbovollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land | iedersachsen, vertreten durch den Miedersächsi-schen	fSr"Ernährung,	Landwirtschaft und forsten
 Strafte
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi si onsbeklagt en,
- Prozeßb^vollmächtigters Rechtsanwalt1
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25« September 1957 unter Mit-s Senatspräsidenten Br» lasche und der Bundes-ichuster, Br. Oechßler, Br. Rothe und Br. frei tag
 fär Recht erkannts
 hat der V mündliche Wirkung de» richter S
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 Bie Revision gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesg'ericht* in Oldenburg vom 29« September 1955 -fcird' auf Kosten des Klägers zuxückgewiesdn.
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- eingetragen im Grundbuch von IiflHBbBand 1 an das Band Preußen (Landwirtschaftliche Ver-Es handelte sich um einen langgestreckten Streik cjorgelände im Island unmittelbar an der hollän-enze. Bas Band Preußen erwarb das Grundstück zu gs- und Siedlungszwecken im Rahmen eines in den äbezirken	Osnabrück	und Aurich durchge-
ößeren Ankaufs von Moor- und anderen Ödländereien, rtrag wurde unter Verwendung eines Vordrucks ab-Sn, der u»a. folgenden § 6 enthielts
”Ber Käufer verpflichtet sich, die nachgeborenen Söhre oder sonstige auf der Stelle lebende nahe Pamllienangehörige des Verkäufers bei der Besiedlung; der vom Staate in den genannten Kulturamtsbezirken erworbenen Ödlandflächen in erster Binie zu berücksichtigen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Ansetzung erfüllen» Wird die Siedlung nicht vom Staate selbst dürchgeführt, so lat er den Siedlungsträger zur Berücksichtigung der nachgeborenen Söhne bei der Vergebung der Siedlers teilen, die lebensfähig sein müssen, zu verpflichten. 11
4fte Grundstück wurde an das Band Preußen aufge-dieses als Eigentümer im Grundbuch eingetra-
Jähre 1923 geborene Kläger ist der älteste Sohn 4fers Heinrich Otto	Sein	Vater	hat ihn er-
die Rechte aus § 6 des Kaufvertrags im eigenen end zu machen. Mit der gegenwärtigen Klage nimmt auf Grund dieser Vertragsbestimmung das beklag-öd er each een in Anspruch. Bieses sei - so hat er
 
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vorgletragen - Rechtsnachfolger des Landes Preußen und habe für dessen Verbindlichkeiten einzustehen« Es habe ihm jedoch, obgleich er in seiner Person die Voraussetzungen für die Ansetzung als Siedler erfülle, die Zuteilung einer Siedlerstelle verweigert o Er hat vor dem Landgericht den Antrag gestallt, den Beklagten zu verurteilen, ihn bei der nächsten Vergabung von Vollbauemstellen (15 ha-Siedlungen) im Bezirk des iCulturamts	-	in	diesem	Bezirk seien heute die im
 Vertrag angeführten früheren Kulturamtsbezirke zusammengefaßt - erstrangig zu berücksichtigen«
Las beklagte Land hat in Abrede gestellt, Rechtsnachfolger des Landes Preußen geworden zu sein. Im Übrigen vermöge es, die Verpflichtung aus § 6 des Vertrages vom 28* November' 1938 auch deshalb nicht zu erfüllen, weil die Emslandkult: .vierung nach dem verlorenen Kriege nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Umfange durchgeführt werden könne und außerdem gemäß § 38 des Bundesvertriebenengesetzes 75 # des neu anfallenden Siedlungslandes an Vertriebene und Sowjetzonen-flüchtlinge vergeben werden müßten«
In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch geltend gemacht, der Beklagte hafte, falls er nioht Rechtsnachfol- ^ ger c es Landes Preußen sein sollte, für dessen Verbindlichkeiten aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge und der TreulLänderschaft« Er hat unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klagebegehrens hilfsweise Verurteilung des beklagten Landes dahin beantragt, ihn bei der Vergebung von Siedler-Stellen erstrangig nach' den auf Grund des Bundesvertriebenen-'^eselzes bevorrechtigten Bewerbern zu berücksichtigen. Ferner
 häV^r den weiteren Hilfsantrag gestellt, den Beklagten dem
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 Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen e|iter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des eis«
Entscheidungsgründe}!
1* Abweichend vom Landgericht, das die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht ihr den Erfolg deshalb versagt, weil es an der Passivlegitimation d;s Beklagten fehle« Das Land RiederSachsen hafte nach dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung nicht für die xÄuf privat: rechtlicher Grundlage beruhenden Verbindlichkeiten cbes früheren Landes Preußen; die Frage, ob und inwieweit die nac&s1945 neu entstandenen deutschen *Lithder£ die Gebietsteile Preußens \ in sich auf genommen haben, für derartige Verbindlichkeiten einzustehen hätten, sei durch Artikel 135 Abs« 5 GG eineaj"besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten worden, diese li'ego jedoch noch nicht vor« Der Ausnahmetatbestand : einer Funktionsnachfolge,* der die Inanspruchnahme des beklag-t'en*Dandeä'' schon jetzt rechtfertigen könnte, sei ebenfalls nicht gegeben« Endlich lasse sich eine Haftung dieses Landes für die in' | 6 des Vertrages vom 28« November 1938 begründete Verpflichtung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Treuhänder-schaft herleiten«
 
Die Revision bekämpft diese Ausführungen als reehtsirrig und meint, daß sie insbesondere gegen Artikel 3, 14, 133 GG und § 242 BGB verstießen. Außerdem rügt sie Verletzung des Verfahrenerechte, ohne indessen'die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen7 aus denen sioh der prozessuale Mangel ergeben soll, im einzelnen anzugeben (§ 354 Abs. 3 Nr. 2 Buchst, a und 3 ZPO) •

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Sie konnte keinen Erfolg haben.
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2o Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges, mit der das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich befaßt hat, die jedoch in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisions-ihstcnz, von Amts wegen zu prüfen ist (RGZ 122, 100, 101), bestehen keine Bedenken. Der Kläger begehrt Erfüllung einer Verpflichtung, die das Land Preußen - der angebliche Rechtsvorgänger des Beklagten - seinem Vater gegenüber vertraglich übernommen hat (§ 6 des Kaufvertrags vom 28. November 1938). Zwar ging es bei dem Vertragsabschluß um öffentlich-rechtliche Prägen, Das Land hatte, als es das Moorgrundstück erwarb, die ia §§1,3 des Reichssiedlungsgesetzes und in der Verordnung Iber die Vereinfachung der Genossenschaftsbildung und 4) Förderung der Odlanderschließung vom 13. Februar 1924 (RGBl gesteckten Ziele im Auge, nämlich die Schaffung neuer
X 111
Ansiellungen, Hebung bestehender Kleinbetriebe und Urbarmachung von Moor- und sonstigen Ödländereien. Diese Aufgaben lagen auf hoheitlichem Gebiet, und nicht anders verhielt es sich mit dar den Gegenstand des gegenwärtigen Streits bildenden Verteilung der nach Gelände er s chli eßung verfügbaren Siedler-8teil«in auf die einzelnen Bewerber, - eine Tätigkeit, die, fall eie nicht schlechthin obrigkeitlicher Hatur sein sollte, min~'
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283? BGHZ 1955, V Z erfüllt
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des tens in den Bereich der sogenannten "schlichten Hoheits-verwaltuigw fiele (Brossok NJYT 1957, 1057? zym Begriff der schlichte ervvaltenden Tätigkeit vgl. BGH NJU 1956, 711? KG '
NJW 1957, 1076? Urteil des BGH vom 5. Juli 1957, I ZU 3/56? von Gamm NJW 1957, 1055)» Aber das hinderte die Beteiligten nicht, ihre Rechtsbeziehungen gleichwohl - wie sie es im vorliegender Ralle getan haben - im Wege eines privatrechtlichen Vertrages zu regeln.
Bine solche Regelung ist dann statthaft, wenn nicht ** , das Gemeinwohl, sondern die Rechtssphäre des Rinzeinen den Vertragsgegenstand bildet und keine zwingenden .öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (RGZ 147, 280,
 6, 29.6, 299?.Urteil des Senats vom 20. Dezember ;b 79/54, S. 11). Diese Voraussetzungen sind hier Das Land Preußen konnte ungeachtet der gemeinnützigen Zwecke, die es mit der Urbarmachung des Ödlands erreichen wollte, das Grundstück freihändig aus Privathand kaufen. DM3 die Absicht der .Vertragsschließenden auf die Schaffung bürgerlich-rechtlicher Beziehungen gerichtet v/ar, kann nach dem Inhalt des Kaufvertrags vom 28» November 1938 nicht zweifelhaft sein. Im Rahmen einer solchen vertraglichen .Regelung utand es dem Land auch frei, dem Verkäufer eine bevorrechtigte Berücksichtigung seiner Söhne bei der späteren Siädlerstollen-rVerteilung zuzusagen, zu demal da die Zusage inhaltlich :jh wesentlichen der Vorschrift des Art«. II $ 3 der ; bereits e:wohnten Verordnung vom 13. Februar 1924 entsprach, Wonach be:. Besiedlung enteigne ten Ödlandes in erster Linie die von der Br.teignung betroffenen Grundeigentümer und deren nahe Angehörige, insbesondere ihre Nachkommen, berücksichtigt wer-ften sollei,.
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Der gegenwärtige Prozeß stellt sich somit als bürger-lichfe Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG dar«
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3» Hit seiner Auffassung, daß das beklagte Land Rieders Achsen nicht, v/ie das Landgericht angenommen hatte,
 Rech ;snaohf olger des Landes Preußen sei, befindet sich das Beru:fongsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine zusammenfassende Wiedergabe dieser ]Rechtsprechung enthält die Entscheidung des.II« Zivilsenats vom 31. Januar 1955 (II ZR 234/55,' BGHZ 16, 184),	4|
auf die sich das angefochtene Urteil beruft * Bort ist näher dargetan; daß eine allgemeine Haftung der heutigen deutschen Länder für Verbindlichkeiten aus den übernommenen preußischest Gebietsteilen weder auf Grund des Artikel 135 GG be-werden könne, noch aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Identität oder der Staatensukzession. Auch eine Rechts-\ nach:*olge im allgemeinen Sinne sowie eine Haftung in entsprechender Anwendung des § 419 BGB hat der II. Zivilsenat mit hingehender Begründung abgelehnt und in diesem Zusammen-insbesondere die geschichtlichen Vorgänge.gewürdigt, die Au? Auflösung des Landes Preußen und zur Heubildung des - auch in jenem früheren Rechtsstreit beklagten - Landes BiederSachsen geführt haben; er hat ferner konkursrechtlichl^ Gedankengänge und die Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens nnd 4er preußischen Beteiligungen vom 21. Juli <1951 (BGBl I des sogenannten Vorschaltgesetzes, in die Erörterung
46'7)
hier
 einbezogeno Auf diese Ausführungen in ihrer Gesamtheit kann
 verwiesen werden. Sie decken sich inhaltlich mit dem Standpunkt, den der erkennende Senat bereits hinsichtlich des ähnlich gelagerten Problems der Reiqhsyerbindlichkeiten eingenommen hat (Urteile vom 30. April 1957, V ZR 145/55,
 
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1957, dortigen GGr nur auf die v« Mango], Sa 654f
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815 und vom 18, September 1957, V ZR 86/56*.'f? an der Auffassung, daß der Vermögensübergang nach Art 154 f Aktivvermögen betrifft und sich nicht zugleich Schulden erstreckt, wird festgehalten (vglo auch dt, Pas Bonner Grundgesetz 1953, Art» 135 Anm 2 a.E. 3 ijaman, Pas Grundgesetz 1956,.Art» 135 Anm« 6 Abs» 2$ in Bonner Kommentar Art» 135 Anm» II 6 b?S. 25)«
Revision meint allerdings, die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 16, 184 paßten nicht auf den vorliegenden Rail» Bei jener Entscheidung habe es sich um eine rein schuldrechtliche Forderung gegen das Band Preußen gehandelt, äie in keinerlei Beziehungen zu einem auf das Band Niedarsaclisen üb er gegangenen Grundstück oder zu sonstigen derartigen Vermögenswerten gestanden habe» Pagegen betreffe der Anspruch des Klägers im gegenwärtigen Rechtsstreit unnittelbar das Grundstück, das von seinem Vater an das Bald Preußen verkauft worden und später gemäß Art» 135 Abs» 5 GG auf das beklagte Band übergegangen sei» Man habe es hier mit einer ‘'bezüglichen Schuld“ zu tun, für die der Beklagte i schon nach § 242 BGB haften müsse« Es gehe nicht an, daß d:.e Nachfolgestaaten Preußens von den zahlreichen Verbindlichkeiten freige.stellt würden, die das Band Preußen bei dem Kauf von Grundstücken übernommen habe, wie z»B» Gewährung e:axes Wohnrechts für den früheren Eigentümer, Einräumung e:Lnes Wegerechts, nachbarrechtliche Beschränkungen oder sonstige zukünftige Beistungen. Pas käme einer Enteignung gleich und verstieße gegen Art. 14 GG«
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per ]3inwand ist indessen nicht stichhaltig.' Pie Revi-
sion läßt
 außer acht, daß auch der § 6 des Kaufvertrags vom
28» November 1938, auf den der Kläger sich stützt, seinem
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Vater nur einen schuldrechtliehen Anspruch gegen das Land Freu Ben gewährtes Dieser Anspruch betraf nicht unmittelbar das verkaufte Moorgrundstück an der holländischen Grenze.
Von einer Beziehung zwischen dem Grundstück und der Verbindlich ceit aus § 6 könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn die Siedlerstelle, deren Zuteilung der Kläger begehrt, gerade auf diesem Grundstück errichtet werden sollte $ das ist jedoch nicht der Ball» Der Umstand, daß das Kaufgrundstüci in das Eigentum des beklagten Landes übergegangen isty macht die 1 Verbindlichkeit aus § 6 des Kaufvertrages nicht zu eine^| «bezüglichen Schuld”. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Beispiele - Wohnungsrecht, Wegerecht, Eigentumsbeschränkungen auf nachbarrechtlicher Grundlage - betreffen anders gelagerte Tatbestände? in jenen Rallen ist die Verbindlichkeit, um die es jeweils geht> in der Tat auf ein bestimmtes Grundstück bezogen und könnte ohne dieses gar nicht bestehen* Der Begriff «bezügliche Schuld” hat praktische Be-deuttng hauptsächlich bei Staatensukzessionen (BGHZ 8, 169,
 175	9,	339%	353)% eine solche liegt, wie bereits erwähnt,
 im Verhältnis zwischen Preußen und dem Beklagten nicht vor. Allerdings ließe sich wohl auch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs« 2 der Durchführungsverordnung zu § 6 des Vorschalt-j gesetzes vom 26«,Juli 1951 (BGBl I 471) von «bezüglichen Sch* den« sprechen, d«h« wenn es sich um «Lasten” der dort genannten Vermögenswerte handelt % der Umstand, daß die Durchführungsverordnung ihrem Wortlaut nach nur für Reiohsvermögen und « preußische Beteiligungen« gilt, stände möglicherweise einer entsprechenden Anwendung ihres § 5 auf Grundstücke, die frühe:r dem Lande Preußen gehört haben, nicht im Wege-, Dies kann jedöch für den vorliegenden Pall dahingestellt bleiben,
- dä'dia Verbindlichkeit, die durch § 6 des Kaufvertrags vom 28* Kovember 1958 begründet war, jedenfalls nicht zu den
 hin
5)
"Lasten" Wie der 1957, 81 stehen, lich-rech einer Sac Vorausset
 des verkauften Grundstücks rechnet« Darunter sind*, Senat im Urteil vom 30« April 1957 (V ZR 145/55, WE näher ausgeführt hat, nur solche Leistungen zu ver~ ie - wie etwa Hypothekenzinsen, Grundsteuern, öffent-tliche Versicherungsbeiträge - von jedem Besitzer :he als solchem gefordert werden können. An dieser zung fehlt es hier.
Solange daher das in § 5 des Vorschaltgesetzes vorbehaltene Bindesgesetz - das abweichend von der Durchführungsverordnung auch die "Verbindlichkeiten ..... des ehemaligen Landes Pr außen" mit regeln wird - nicht in Kraft getreten ist; ist as dem Kläger verwehrt, das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge in Anspruch zu nehmen.
Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG liegt darin, entgegen der Ansicht der Revision, nicht. Ob sich von einer solchen e;wa dann sprechen ließe, wenn die erwähnte bundesgesetzliche Regelung noch auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben und diimit die*Hichtbefriedigung der Gläubiger das ehemaligen Landes Preußen zu einem Dauerzustände werden würde (vgl. Urtril des Senats vom.30. April 1957, V ZR 144/55,
«M 1957> M2 [in JTJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt] kann hier auf sich beruhen, da nach Presse- und Rundfunkberichten mit einer Verkündung des bereits vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat gebilligten Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes runmehr in Kürze zu rechnen ist. Andererseits besteht kein Anlafi, vor Entscheidung des Rechtsstreits erst noch das Inkraf ttre ten .dieses Gesetzes abzuwarten und die Sache, wie der Klägex in.der Revisionsverhandlung beantragt hat, zu diesem Zweck zu vertagen*

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4< Das beklagte Land haftet nach Ansicht des Beru-;ägerichts auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Funk-ti machfolge. Dieser komme - so führt das. angefochtene Urteil, v/iederum unter Bezugnahme auf BGHZ 16, 184, aus ~
tion
 nur Daruib nach bung sei, keit die ge m: eher reit Preuß aber
>ei übernähme hoheitsrechtlicher Funktionen in Betracht, handele es sich jedoch bei der Frage, ob der Kläger § 6 des Vertrags vom 23. November 1938 bei der Verge-von Siedl erst eilen bevorrechtigt zu berücksichtigen nicht« Möge auch das Land mit seiner Siedlungstätighoheitsrechtliche Funktionen ausüben, so seien doch ^
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 Verpflichtungen des Landes Preußen aus dem Kaufvertra-t dem Vater des Klägers von vornherein privatrechtli-Art gewesen $ daß mit dem Vertragsabschluß die Vorbe-ijtng der Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben des Landes en bezweckt worden sei, ändere daran nichts. Hätten zwischen den Vertragsparteien von jeher nur privatrecht-Bindungen bestanden, dann könne die Erfüllung einer Inen daraus sich ergebenden Verpflichtung nicht auf einer Funktionsnachfolge,d.h. mit Rücksicht auf den lang hoheitlicher	Aufgaben	gefordert	werden.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprü-stand«	4P
a) Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die im ungsurteil angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshöfe, bittet um Nachprüfung, ob wirklich, wie es in 16,. 184 heißt, der Begriff der Funktionsnachfolge nur “Hilfskonstruktion'1 sei, die dazu dienen solle, “drin-Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres tlich-rechtlichen Charakters nicht bis zu dem Erlaß eines izes aufgeschoben werden kann, ohne daß Berechtigte und
A
- 12-
jBordnung Schaden erleiden” (aaO S. 188)« Die Lächstrichterlichen Entscheidungen zur Funktionsnach-L3hesondere BGHZ 4, 266$ 8; 169; 10, 125? 10,, 2205 503) enthielten - so meint die Revision - eine dahingehend* Beschränkung nicht«
die Recht anderen h folge. (in 13, 265,
Dies* Bedenken erweisen sich jedoch als ungerechtfer-
tigt, l)er
 in Z-weife: chung der
 lediglich subsidiäre Charakter des neuen Rechtshegriffs l'Funktionsnachfolge” (über diesen vgl. im einzelnen Däüblpr NJW 1954, 5) wird von der Revision zu Unrecht gezogen. Daß es sich bei dem in der Rechtspre-letzten Jahre -.übrigens nur schrittweise und mit unverkennbarer Vorsicht und Zurückhaltung - verwirklichten Gedanken, neue öffentlich-rechtliche Aufgabenträger für gewisse Schulden, insbesondere solche des Deutschen Reiches und des Landes Preußen aus der Zeit vor dem Zusammenbruch,
 ausdrückliche gesetzliche Grundlage haften zu lassen, um eine durch die besonderen politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit gebotene .Ausnahmeregelung und Notmaßnahme handelt, ergibt sich aus der Natur der Sache. Han hatte es hie? mit 'Verbindlichkeiten zu tun, deren Erfüllung ohne weitgehende Unzuträglichkeiten für die Beteiligten schlech- -terdings rieht bis zu dem Tätigwerden .des Gesetzgebers, wie es das Grundgesetz in Art. 134 und 135 an sich vorsah, hinausge-schoben werden konnte. Deswegen mußte ein tteg gefunden werden^ äer eine einstweilige Regelung gestättete. Schon Loening, der in seinem Rechtsgutachten vpm Jahre 1946 über die Stellung des landes Thüringen (DRZ 1946, 129) diesen Gedanken erstmals erörtert hat und dessen Ausführungen dann für die spätere Entwicklung wegweisend waren (Däubler aaO), spricht ausdrücklich von einer «Zwischenlösung”, die «bis zu der Bndregelung der ganzen Präge maßgebend wäre und ihr nicht -- etwa durch Schaffung eines endgültigen Zustandes - vorgrei-
fen dürfte" (S* 132)« Ebenso weist .Reinhardt ("Identität und Rechtsnachfolge ", NJV/ 1952* 44-1) darauf hin, daß «eine endgültige Lösung in mancher Hinsicht auf den Gesetzgeber angewiesen* sei (S« 443)» Der in der Folgezeit von den Ge-■pen beschrittene Weg, die neuen Rechtsträger gegebenen-aus dem Rechtsgrunde der Funktionsnachfolge haften zu ass4n; stellte also in der Tat eine "Hilfskonstruktion” tun bis zu dem endgültigen Eingreifen des Gesetzgebers drängendsten Schwierigkeiten Herr zu werden« Daran ändert der Umstand nichts, daß dies in den einzelnen Gerichts^ ent sc hei düngen nicht immer besonders hervorgehoben worden ist» Im übrigen hat der Bundesgerichtshof aber gerade .in der von der Revision erwähnten Entscheidung BGHZ 4, 266 auf die Problematik des ganzen lösungsVersuchs und die Hot-wendigkeit der zu erwartenden gesetzlichen Regelung unmißverständlich hingewiesen (8« 277 ff 5 vgl.-, auch die Schlußsätze der Anmerkung von Ascher zu dieser Entscheidung bei Ltf § 27 RIß N:r« 3) % ähnlich verhält es sich mit der weiteren, ebenfalls v'ön der Revision angeführten Entscheidung BGHZ 8, 169, wo auiigeführt wird, einer aus der Funktionsnachfolge sich ergebenden Übernahme der Verbindlichkeiten des alten Funk-tions /rägers könnten "Schranken gesetzt sein" und der Haftuz^ überg?ng müsse bis zu einer endgültigen Lösung durch den Gesetzgeber - hinsichtlich der Art und Höhe der Verbindlich^ keiter. auf das zu demutbare Maß beschränkt werden" (S. 181).
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V) Die Revision greift die mehrfach erwähnte, yom Berufungsgericht zu Grunde gelegte Bitscheidung BGHZ 16, 184 ferner insoweit an, als darin der Standpunkt vertreten wird« der Gedanke der Funktionsnachfolge eigne sich im'allgemeinen huf für öffentlich-rrechtliche Ansprüche und sei einer Ausdehnung auf die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche nicht
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fähig, es sei denn, daß es sich um Ansprüche aus einem Dienstvertrage handele,, bei welchem sich eine Haftung aus dem Gesic titspunkt der Betriebsnachfolge rechtfertigen lasse,. Hiergegen wendet die Revision ein, diese Einschränkung auf Dienstvertragsansprüche laufe dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 5 GG zuwider: v/enn man schon aus sozialen Erwägungen das übernehmende Land ;auch für zivilrechtliche" Ansprüche haften lasse, so dürfe man das nicht nur bei Dienstverträgen tun, die gleichen Eiwägungen müßten vielmehr auch bei anderen Verträgen Platz greifen; dies gelte insbesondere für die Vereinbarung in § 6 des Vertrags vom 28. November 1938,, die vom sozialen Gesichtspunkt aus mindestens ebenso schutzwürcLig sei wie ein Dienstvertrag.
Die Itüge ist unbegründet. Bei dem Klagebegehren handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, wie bereits dsrgetan wurde. Gehörte auch die Verteilung der Siedlerstc llen auf die Bewerber an sich zu den hoheitsrechtlichen Aufgaben des Landes Preußen, so stand es gleichv/ohl den Beteiligten frei, hierüber einen privatrechtlichen Vertrag abzuschließen, und allein der Vertrag bildet die Rechtsgrundlage für das, was der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit vei langt % nur insoweit ist auch der Rechtsv/eg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. die Ausführungen oben zu 2) . Angesichts dieser Rechtsnaimr des Klageaaispruchs - gegen die auch die Revision keine Einwendungen erhebt -kann aber für den Grundsatz der Punktionsnachfolge kein Raum sein. Denn die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes beschränkt sich in der Tat auf öffentlich-rechtliche Forderungen. Die gegenteilige Ansicht von Däubler (NJW 1954, 7) wird dem Wesen und Zwstck der Punktionsnachfolge nicht gerecht und hat auch, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum
 
aus
 dahe
keine Zustimmung gefunden» Die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen durchweg öffentlich-rechtliche Ansprüche^ nämlich solche aus dem Beamtenverhältnis (BGHZ 10, 125? 15, 265? 19, 294), aus § 26 RLG (BGHZ 4, 266),'
Amtspflichtverletzung (BGHZ 8, 169? 10, 220? vgl« auch
£G Hagen MDR 1952, 48), aus dem Gesetz vom 20« Mai 1898 betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren frei-gesprochenen Personen (BGHZ 8,, 169? 20, 183) und aus Aufr Opferung gemäß EinlPrAIR §§ 74, 75 (BGHZ 20, 61* NJW 1957, 1148 Nr. 4). Die in BGHZ 16, 184 vertretene Ansicht, daß . der Gedanke der Funktionsnachfolge grundsätzlich keiner Ausdehnung auf zivilrechtliche Ansprüche fähig sei* begegnet
r keinen Bedenken, Wenn der II• Zivilsenat in dieser Ent-
scheidung eine Ausnahme für Ansprüche aus Dienstverträgen zugelassen hat - gerade von dort her hat bekanntlich, über die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Betriebsnachfolge, der Gedanke der Funktionsnachfolge seinerzeit starke Anre,pmg erhalten (Reinhardt NJYT 1952, 442 f? Däubler NJW 1954 i 5), - so mag die Notwendigkeit einer soEchsn 'Ausdehnung des Grundsatzes offen bleiben« Auf jeden Fall geht es nicht an, daraus, wie die Revision es tun möchte, die Folgerung zu z:.ehen,# daß man nun noch einen Schritt weiter gehen und ^ den j Anwendungsbereich der Funktionsnaohfolge auch auf sonst ® ge zivilrechtliche Ansprüche erweitern müßte» Hierzu 'besteht umso weniger Veranlassung, als derx VergUtungsanspruch des Di ans^berechtigten immerhin die Besonderheit aufweist,' daß \ bt jjL der Mehrzahl der Fälle zu dem unmittelbaren Lebensunterhalt bestimmt ist, weshalb mit seiner Erfüllung im allge-' :mei:h« h. nicht bis zu dem Inkrafttreten des Kriegsfolgengesetzes .gewartet werden konnte. Diese Erwägung, die für eine Anwen- . '-j'dimg des Fuhktionshachfolgegrundsatzes auch auf Dienst-vertiäge sprechen könnte (ähnlich wie man etwa bei Unter-
haltsansp für zulUsfe hinaus be:? Stein/Jona paßt aber Aus dieseili vision g Punktione^ grundsatz es nicht, dein. Bey$ vision in dung BGHZ "Beschrä erblickt, hälter nurt auch Beyer
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:rächen ausnahmsweise einstweilige Verfügungen ig erachtet, die über den bloßen Sicherungszweck eits zur Erfüllung des Anspruchs führen; vgl. s/Schönke ZPO 18. Aufl, Vorbem. IV vor § 916), nicht für sonstige zivilrechtliche Ansprüche» Grunde liegt in einer Ablehnung der von der Benschten Erweiterung des Anwendungsbereichs der achfolge auch kein Verstoß gegen den Gleichheits-des Art.* 3 GG5 denn dieser Grundsatz verbietet ungleiche Sachverhalte verschiedenartig .zu behan-r; auf dessen Anmerkung in HJT7 1955? 1230 die Re-diesem Zusammenhang verweist, ist der Entschei-6, 184 nicht gerecht geworden, wenn er darin eine g der Punktionsnachfolge auf das BeamtenrechtH In der Entscheidung werden nämlich die Beamtenge-spiPisv/eise genannt (S. 188). Im übrigen läßt das Gleichheitsproblem ausdrücklich dahingestellte
 änlun
trifft ferner nicht zu. daß der Anspruch aus § 6

des Kaufvertrags vom 28. November/aus sozialen Gründen ln besonders hohem Maße schutzwürdig sei, wie die Revision meint, Biese besondere Schutzwürdigkeit soll sich daraus ergeben, daß seineizeit, so behauptet der Kläger,' sein Vater sich zu dem Verkauf des Moorgrundstücks an das Band Preußen nur deshalb entschlossen habe, weil,er seinen nachgeborenen Söhnen mit Hilfe der Klausel in § 6 ein Anrecht auf die Erlangung von Siedlerstellen verschaffen wollte (vgl. die Darstel-lüidg in der Berufungsbegründung vom 6. Juni 1955)* Selbst wenn indessen diese Behauptung den Tatsachen entspricht, so. würde daraus nicht die Rotwendigkeit folgen, nunmehr* etwfc aus Billigkeitsgründen und im ?/ege einer ausdehnenden Anwendung des Punktionsnachfolge-Grundsatzes dem beklagten
 Land Linie tigeja tüme war Zuteil soll der Brüdb lien Land sion der jede der Verkä derzle sen Funkte dung dies
.die Verpflichtung aufzuerlegen, den Kläger in erster . hei der Vergehung von Siedlerstellen zu berücksich-« Der Beklagte ist zwar gemäß Art. 135 Abs. 3 GG Bigen-r des verkauften Grundstücks geworden« Dieses Grundstück aber nur 7,3158 ha groß, während die Bauemstelle, deren lung jetzt mit der Klage verlangt wird, 15 ha umfassen also mehr als das Doppelte. Möglicherweise würden, fallt Kläger mit seiner Klage Erfolg hätte, auch noch weitere r von ihm oder sonstige auf dem Hofe lebende nahe Fami-
Beruf
 de*, beltlja für söhejl weis sich hat
1955)

-17-
1eichen Verlangen an das beklagte ’'t des
 erküufers zählten, wie die Revi-
hervorhebt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 11 Kin-im Alter von 1 bis 15 Jahren. Das Klagebegehren läuft cif alls darauf hinaus, daß der Beklagte ein Mehrfaches seinerzeit verkauften Grundfläche an die Angehörigen des ufers liefern müßte« Eine besondere Unbilligkeit der itigen Verhältnisse, die es angezeigt erscheinen las-tonnten, das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der ionsnachfolge unter Erweiterung ihres bisherigen Anwen-shereichs dem Klageantrag gemäß zu verurteilen, ist bei sr Sachlage nicht gegeben.
5« Sine Haftung aus Treuhändersohaft entfällt, wie das üngsgericht- mit Recht angenommen hat, schon aus dem Grün-weil das vom Vater des Klägers verkaufte Grundstück dem gten Land selbst gehört$ es ist daher nicht ersichtlich, yen das Land als Treuhänder tätig sein sollte. Die Ent-idung BGHZ 4, 233, die dem Landgericht bei seinem Hinauf die. angebliche Passivlegitimation naus dem Ge-tspunkt der Treuhänderschaft" anscheinend vorgeschwebt vgl. auch S, 2 der Berufungsbegründung vom 3. Juni , betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Für den
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A
 
Rechtsgedanken der Treuhänderschaft ist im allgemeinen nur Raum7 wenn der alte und der neue Funktionsträger nooh hand" lungsfähig nebeneinander bestehen (Pagendarm XIS Anm. zu Art» 134 GrGr Nr. 4)» Von der Revision werden übrigens insoweit auch keine Einwendungen erhoben«
6« Da der Beklagte aus keinem Rechtsgrunde''für die Verbindlichkeit des Landes Preußen, wie sie in § 6 des Kaufvertrags vom 28«. November 1938 niedergelegt war, in Anspruch genommen werden kann, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Präge, wig sich die Regelung in § 3.8. des Bundesvertriebenen-gesetzes.vom 19» Mai.1953 (BGBl I 201? Neufassung vom 14o BGBl I 1215? vgl» im einzelnen Ehrenforth, RdX auf diese Verbindlichkeit ausgewirkt hat und ob inzwischen eingetretenen Veränderungen auf dem Gebiet des Siedlungswesens und der Emslandkultivierung etwa die GeschUftsgrundlage weggefallen ist.
August 1957 1953, 145 durch die
 Nach [allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
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 Schuster	Dr.	Oechßler
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