* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZE 220/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZE 220/54

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4o Oktober 1954 aufgehoben und dahin erkannt% Gegen dieses am 10, März' 1954 an der Gerichtstafel ausgehängte und am 13» März 1954 im Bundesanzeiger veröffentlichte Ausschlußurieil hat die Klägerin am 7« April 1954 Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag? - Die Klägerin hat geltend gemacht * es liege kein Pall vor r in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zulasse (§ 957 Abs 1 Nr 1 ZPO); denn der Wechsel sei nicht abhanden gekommen oder vernichtet? das angefochtene Urteil abzuändern und das Aus-sehlußuiteil des Amtsgerichts in Münster vom 2-« März 1954 aufzuhebeno Sie hat weiter vorgetragen, das Ausschlussurteil unterliege auch deshalb der Anfechtung, weil die gemäß § 1015 ZPO vorgeschriebene Aufgebotsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten sei o - Sie hat geltend gemacht, von einer rechtswirksamen Beschlagnahme durch die russische Besatzungsmacht könne keine Rede sein, da sie, (Beklagte) eine selbständige Anstalt des Öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und ihr Vermögen deshalb nicht Staatseigentum gewesen sei •, Schlie lieh ist die Beklagte der Ansicht, dass für die Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da' die Klägerin lediglich beabsichtige, die berechtigten Zahlungsansprüche der Beklagten zu vereiteln. 1c Das Gesetz spricht nicht ausdrücklich aus, wer die Anfechtungsklage im Sinne des § 957 Abs 2 ZPO erheben darf, und im Schrifttum wird der Kreis dieser Berechtigten verschieden umschrieben. Jedenfalls aber ist der durch die Urkunde Verpflichtete zur Klage berechtigt, dessen Rechts- Stellung durch das Ausschlußurteil dadurch geändert wird, dass der,der das Ausschlußurteil erwirkt hat, nun gemäss § 1018 ZPO die Rechte aus der Urkunde geltend machen kann, ohne dass diese Urkunde vorliegt» Pa.ss die Anfechtungsklage gegen die Beklagte zu erheben ist, ergibt sich aus § 957 Abs 2 ZPO, 2» Pas Berufungsgericht führt nun aus% Pie auf § 957 Abs 2 Sr 1 und 3 ZPO gestützte Anfechtungsklage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe« Ein solches müsse wie bei jeder anderen Klage auch bei der Anfechtungsklage vorliegen» Pie Klägerin wolle durch die Anfechtung des. Pagegen wendet sich die Revision» Sie macht geltend, die Beklagte habe durch das Ausschlußurteil das Recht erlangt;, den Wechselanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen, ohne Rücksicht darauf, ob sie die wirklich Berechtigte sei oder nicht, Pie Revision bringt weiter vor, die Be- dass auch bei der Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muß, und das Reichsgericht hat in einem etwas anders gelagerten Pall (RGZ 155, 72 /J5j) das Oberlandesgericht damals angewiesen, zuerst diesen Gesichtspunkt zu prüfen» Im vorliegenden Pall verneint das Berufungsgericht zu Unrecht, dass ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Klage gegeben seic Die Gefahr, nach Erfüllung der Wechselverpfliehtung gegenüber der Beklagten zu dem zweitenmal in Anspruch genommen zu werden, kann die Klägerin allerdings nicht für sich anführen „ Hach § 1018 Abs 1 ZPO kann zwar die Beklagte; auf Grund des Ausschlußurteils die Rechte aus dem Wechsel geltend machen, und ein etwaiger anderer berechtigter Inhaber des Wechsels könnte nach § 95® ZPO noch 10; lahre lang nach der Verkündung des Ausschlußurteils Anfechtungsklage erheben und damit unter Umständen das Ausschlußurteil hinfällig macheno Gegen die Gefahr, in diesem Pall erneut in Anspruch genommen zu werden, obwohl er bereits an den, der das Ausschlußurteil erwirkt hat, gezahlt hat, ist der Schuldner aber durch § 1018 Abs 2 ZPO geschützt» Von der fortdauernden Geltung dieser Bestimmung muss ausgegangen werden. Es kann nicht, wie die Revision will, die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass etwa später durch staatliche oder völkerrechtliche Akte diese Bestimmung zu dem Nachteil dessen beseitigt werden könnte, der an den geleistet hat, der das Ausschlussurteil erwirkt hat» Es kann aber jeder sich dafür einsetzen, dass er nur von dem in Anspruch, genommen wird* der dazu : sachlich berechtigt ist*.da ihm sonst vielleicht Rechtsbehelf e> etwa eine Aufrechnungsmöglichkeit, entgehen, die er dem wahren Berechtigten, nicht aber dem gegenüber hat, der ein Ausschlußurteil erwirkt hat. Die Anfechtungsklage wird aber auch darauf gestützt, dass die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt sei«, Gegenüber der Berufung auf diesen rein formellen Verfahrensmangel kann an den Rachweis des rechtlichen Interesses keine weitere Anforderung gestellt werden. Es kann vielmehr jeder, dessen Rechtsstellung z.B« im Hinblick auf die Frage, wer sein Gläubiger ist, durch das Ausschlußurteil berührt wird, verlangen, dass die Formerfordernisse gewahrt sind, die das Gesetz unter Androhung der Anfechtbarkeit vorgeschrieben hat. Er musste aber gemäß § 529 Abs 1 ZPO berücksichtigt werden, weil dadurch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert werden konnte; denn es ergab sich ohne weiteres aus den Akten des Ausschlußverfahrens, dass dieser Anfechtungsgrund berechtigt ist.

Zitierte Normen: § 957 ZPO
AnfechtungsklagegeltenMünsterRechtMärzAusschlußurteilZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

&
Pur dag Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
~ Gesetz? ZKS'f '957
Rechtssätzs Jeder, dessen Rechtsstellung,, z„Bo im Hinr' vf|g blick auf die Präge, wer sein Gläubiger ist,'j|V':|C*l durch ein Ausschlußurteil berührt wird, kann.-^K gemäß § 957 ZPO Anfechtungsklage erheben, . wehn die dort aufgeführten Pormvorschriften ,
. *	verletzt	sind,	ohne däss ein weiteres Rechts- ;
schutzinteresse d^jtgetan beih,muß0
2475 ,o:o 5
o
Aktenzeichens >'V Z'R 220/5’4 Urteil des BGH vom 2?, Juni 1956
HG Münster
;> ' ,’A
OBff Hamm.
V ZE 220/54
Verkündet am 27 * Juni 1956 Hoffmeister Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a m e h d e s V o 1 k e s! In dem Rechtsstreit
>
der Firma Hubert I^p, Holzhandlung in	B
weg 0,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Preußische Staatsbank (Seehandlung), vertreten durch die Mitglieder der Generaldirektion, die Staatsfinanzräte
3{|PP[Pk ? Spp u .S^m^^ in HpJPP,/ F^pl^P- •
strasse p,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der T. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2?0 Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter BriHücking haus, Br. Oechßler, Br, Großmann und Dr. Borschel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4o Oktober 1954 aufgehoben und dahin erkannt%
Auf die.Berufung der Klägerin wird das Urteil der
4oZivilkammer des Landgerichts in Münster dahin abgeän-

derts Bas Ausschlußurteil des Amtsgerichts in Münster vom 2c. März 1954 - 22 F 202/53 - wird aufgehobene
 Bie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ■
Von Rechts wegen
 Tatbestand
2
Die Beklagte war Inhaberin eines von der Deutschen Bank
 in M
ausgestellten und von der Klägerin akzeptierten
 Wechsels über 4070 HMV der am 17. April 1945 zahlbar war.
Der Wechsel befand sich zusammen mit den übrigen Wechselbeständen der Beklagten im Tresor ihres im jetzigen Ostsektor von Berlin gelegenen Bankgebäudes. Nach dem Einmarsch der sowjetischen Truppen wurde dieses mit den darin befindlichen Wertpapieren von der russischen Besatzungsmaeht in Besitz genommen und der Beklagten jede Geschäftstätigkeit und das Betreten der Räume untersagte
 Anfang Juli 1953 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht in Münster zu dem Zwecke der Kraftloserklärung des Wechsels das Aufgebot, Dieses wurde am 19» Dezember 1953 im Bundesanzeiger veröffentlichte Durch das im Aufgebotstermin vom 2, März 1954 verkündete Ausschlußurteil - 22 P 202/53 - des Amtsgerichts Münster wurde der Wechsel für kraftlos erklärt.
Gegen dieses am 10, März' 1954 an der Gerichtstafel ausgehängte und am 13» März 1954 im Bundesanzeiger veröffentlichte Ausschlußurieil hat die Klägerin am 7« April 1954 Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag? das Ausschlußurteil des Amtsgerichts Münster vom 2* März 1954 aufzuhebenc
- Die Klägerin hat geltend gemacht * es liege kein Pall vor r in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zulasse (§ 957 Abs 1 Nr 1 ZPO); denn der Wechsel sei nicht abhanden gekommen oder vernichtet? sondern befinde sich im Gewahrsam der sowjetischen Besatzungsmaeht? sei also der Beklagten durch einen Staats
 entzogen wordene
 Die Beklagte hat Kiagabweisung beantragt. Das Landgericht hat. die Klage abgewiesenc.
-3 -
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt;,
das angefochtene Urteil abzuändern und das Aus-sehlußuiteil des Amtsgerichts in Münster vom 2-« März 1954 aufzuhebeno
 Sie hat weiter vorgetragen, das Ausschlussurteil unterliege auch deshalb der Anfechtung, weil die gemäß § 1015 ZPO vorgeschriebene Aufgebotsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten sei o	-
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, von einer rechtswirksamen Beschlagnahme durch die russische Besatzungsmacht könne keine
 Rede sein, da sie, (Beklagte) eine selbständige Anstalt des Öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und ihr Vermögen deshalb nicht Staatseigentum gewesen sei •, Schlie
 lieh ist die Beklagte der Ansicht, dass für die Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da' die Klägerin lediglich beabsichtige, die berechtigten Zahlungsansprüche der Beklagten zu vereiteln.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi e sen o
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe %
1c Das Gesetz spricht nicht ausdrücklich aus, wer die Anfechtungsklage im Sinne des § 957 Abs 2 ZPO erheben darf, und im Schrifttum wird der Kreis dieser Berechtigten verschieden umschrieben. Jedenfalls aber ist der durch die Urkunde Verpflichtete zur Klage berechtigt, dessen Rechts-
 	■
Stellung durch das Ausschlußurteil dadurch geändert wird, dass der,der das Ausschlußurteil erwirkt hat, nun gemäss § 1018 ZPO die Rechte aus der Urkunde geltend machen kann, ohne dass diese Urkunde vorliegt» Pa.ss die Anfechtungsklage gegen die Beklagte zu erheben ist, ergibt sich aus § 957 Abs 2 ZPO,
2» Pas Berufungsgericht führt nun aus% Pie auf § 957 Abs 2 Sr 1 und 3 ZPO gestützte Anfechtungsklage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe« Ein solches müsse wie bei jeder anderen Klage auch bei der Anfechtungsklage vorliegen» Pie Klägerin wolle durch die Anfechtung des. Aussehlußurteils erreichen j dass sie von der Beklagten aus der Wechselverpflichtung nicht mehr in Anspruch genommen werde. Ein anderes Interesse sei nicht ersichtlich» Pas Ausschlußurteil wirke gemäss § 1018 ZPO dahin, dass die Beklagte die Rechte aus dem Wechsel gegen die Klägerin als Wechselannehmerin geltend machen könneo Etwaige Verteidigungsmittel der Klägerin gegen den Wechselanspruch würden durch das Ausschlußurteil nicht berührt» Sie könnten in der gleichen Weise wie gegenüber der Klage aus dem Wechsel vorgebracht werden* Pie Klägerin würde durch eine Zahlung auf Grund des Ausschlußurteils ebenso befreit, wie wenn sie an den Wechselinhaber gezahlt hätte» Mit der Anfechtungsklage verfolge sie daher nur den Zweck,, den berechtigten Zahlungsanspruch der Beklagten zu vereiteln» Pas könne aber nicht als sehutzwürdiges Interesse anerkannt werden.»
Pagegen wendet sich die Revision» Sie macht geltend, die Beklagte habe durch das Ausschlußurteil das Recht erlangt;, den Wechselanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen, ohne Rücksicht darauf, ob sie die wirklich Berechtigte sei oder nicht, Pie Revision bringt weiter vor, die Be-
klagte sei nicht mehr Inhaberin des Wechsels; denn er sei ihr. auf Grund völkerrechtlicher Bestimmungen zu Recht , weggenommenj worden, so dass die Gefahr bestehe , dass die Klägerin zunächst' von der Beklagten auf Grund des Ausschlußurteils und dann noch von anderen auf Grund* der Urkunde selbst in Anspruch genommen würde»
Dieser Einwand ist berechtigte Es ist richtig./ dass auch bei der Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muß, und das Reichsgericht hat in einem etwas anders gelagerten Pall (RGZ 155, 72 /J5j) das Oberlandesgericht damals angewiesen, zuerst diesen Gesichtspunkt zu prüfen» Im vorliegenden Pall verneint das Berufungsgericht zu Unrecht, dass ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Klage gegeben seic Die Gefahr, nach Erfüllung der Wechselverpfliehtung gegenüber der Beklagten zu dem zweitenmal in Anspruch genommen zu werden, kann die Klägerin allerdings nicht für sich anführen „ Hach § 1018 Abs 1 ZPO kann zwar die Beklagte; auf Grund des Ausschlußurteils die Rechte aus dem Wechsel geltend machen, und ein etwaiger anderer berechtigter Inhaber des Wechsels könnte nach § 95® ZPO noch 10; lahre lang nach der Verkündung des Ausschlußurteils Anfechtungsklage erheben und damit unter Umständen das Ausschlußurteil hinfällig macheno Gegen die Gefahr, in diesem Pall erneut in Anspruch genommen zu werden, obwohl er bereits an den, der das Ausschlußurteil erwirkt hat, gezahlt hat, ist der Schuldner aber durch § 1018 Abs 2 ZPO geschützt» Von der fortdauernden Geltung dieser Bestimmung muss ausgegangen werden. Es kann nicht, wie die Revision will, die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass etwa später durch staatliche oder völkerrechtliche Akte diese Bestimmung zu dem Nachteil dessen beseitigt werden könnte, der an den geleistet hat, der das Ausschlussurteil erwirkt hat» Es kann aber jeder sich dafür einsetzen,

dass er nur von dem in Anspruch, genommen wird* der dazu : sachlich berechtigt ist*.da ihm sonst vielleicht Rechtsbehelf e> etwa eine Aufrechnungsmöglichkeit, entgehen, die er dem wahren Berechtigten, nicht aber dem gegenüber hat, der ein Ausschlußurteil erwirkt hat.
Die Anfechtungsklage wird aber auch darauf gestützt, dass die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt sei«, Gegenüber der Berufung auf diesen rein formellen Verfahrensmangel kann an den Rachweis des rechtlichen Interesses keine weitere Anforderung gestellt werden. Es kann vielmehr jeder, dessen Rechtsstellung z.B« im Hinblick auf die Frage, wer sein Gläubiger ist, durch das Ausschlußurteil berührt wird, verlangen, dass die Formerfordernisse gewahrt sind, die das Gesetz unter Androhung der Anfechtbarkeit vorgeschrieben hat.
Das Berufungsurteil trägt somit die Entscheidung nicht0 Es ist daher aufzuheben.
3. Die Anfechtung des Ausschlußurteils ist auf zwei rechtlich selbständige Gründe gestützt, nämlich darauf,
a)	daß ein Fall nicht Vorgelegen habe, in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zugelassen habe,,
b)	'dass die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt
 sei*	-	.	4	x
Der Anfechtungsgrund zu b) ist erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden. Er musste aber gemäß § 529 Abs 1 ZPO berücksichtigt werden, weil dadurch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert werden konnte; denn es ergab sich ohne weiteres aus den Akten des Ausschlußverfahrens, dass dieser Anfechtungsgrund berechtigt ist.
In dem Aufgebotsverfahren ist das Aufgebot zuerst am 11o August 1953 angeordnet worden. In dem Termin vom 1. Dezember 1953 stellte es sich aber heraus, dass das Aufgebot noch ■
gar nicht veröffentlicht war! Es wurde daher am 11, Dezember 1953 ein neues Aufgebot angeordnet und dieses am 19» Dezember 1953 im Bundesanzeiger veröffentlicht,. Dieser Vorgang setzt nach § 95o ZPO die Aufgebotsfrist in Lauf5 sie beträgt nach § 1015 ZPO für Urkunden jeder Art außer Schecks (Art 59 ScheckG) sechs Monate, Diese Frist war noch nicht verstrichen als am 2. März 1954 das Ausschlußürteil des Amtsgerichts Münst er erlas sen wurde i
Das Ausschlüßurteil war daher aufzuheben< Dabei bedarf es der Prüfung nicht mehr? ob nicht gemäß § 957 Abs 2 Nr 1	|
ZPO die Anfechtung auch deshalb begründet wäre?weil ein Fall nicht vorlag? in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zugelassen hat:;	.
Da die Beklagte unterlegen ist;, waren ihr die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen aufzuerlegen0
Drc Tasche	DrJiückenhaus	Dr,0eehßler
 Dr; Großmann	Dr, Dorschei