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BGH · V ZR 219/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 219/90

Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 4. Mai 1990 verkündete Urteil haben die Beklagten beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR Revision eingelegt und mit einer Begründung versehen. III Nr. ly, Abs. 2 des Einigungsvertrages) mit Wirksamwerden des Beitritts auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes in der Lage übergegangen, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befand. War danach bereits Rechtskraft eingetreten, so finden gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts die nach der Zivilprozeßordnung gegen rechtskräftige Entscheidungen vorgesehenen Rechtsbehelfe (§§ 323, 324, 579 ff, 767 ff) statt (Maßgabe i zur Zivilprozeßordnung, Abschn. Oktober 1990 bereits eingelegt oder zwar noch nicht eingelegt war, für das aber die Einlegungsfrist noch lief, verweist auf die durch den Einigungsvertrag in Kraft gesetzten Vorschriften, also auch auf die Überleitungsvorschriften zu dem Gerichtsverfassungsgesetz und die besonderen Maßgaben zur Zivilprozeßordnung. Sie macht auch durch ihren Wortlaut deutlich, daß sie nur Fälle erfaßt, in denen nach dem Recht der früheren DDR ein Rechtsmittel überhaupt statthaft war (ebenso BGH, Beschl. Die Maßgabe g zur Zivilprozeßordnung (Abschnitt III aaO Nr. 5) schränkt die allgemeine Maßgabe insoweit ein, als sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels unter der Voraussetzung, daß das Rechtsmittelgericht bereits Beweis erhoben hatte, nach den bis zu dem Beitritt geltenden Vorschriften richtet. Sie bezieht sich ebenfalls auf Fälle, in denen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts der ehemaligen DDR vorgesehen war (zu dem Verhältnis der beiden Maßgaben vgl. Aus ihr kann daher nicht der ümkehrschluß gezogen werden, in den Fällen, in denen die besondere Voraussetzung der Maßgabe nicht vorliegt, könnten, abweichend von der Maßgabe i zur Zivilprozeßordnung, nach dem Recht der ehemaligen DDR rechtskräftige Berufungsentscheidungen mit der Revision angefochten werden, wenn diese gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts nach § 545 f ZPO statthaft wäre. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der früheren DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. - der Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs.4 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 29. Soweit die DDR-ZPO vor deren Novellierung durch das Gesetz vom 29. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit Maßgaben, die sich hier nicht auswirken - auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung.

MaßgabeZivilprozeßordnungRechtsmittelDDRGesetzrechtskräftigRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 219/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Elli und Bernhard
►-Straße 1, Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:Rechtsanwältin
i-Straße 11,
gegen
 Astrid
I-Straße 5, M^|^,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz t Rechtsanwältin
R^B^S^weg 4-6,
WII
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 4. Mai 1990 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Streitwert: 500 DM
Gründe :
1.	Das Bezirksgericht Neubrandenburg hat auf die Berufung der Klägerin festgestellt, daß der von ihrem verstorbenen Ehemann errichtete Teil eines Bootshauses in M^|^ zu dessen Nachlaß gehöre. Gegen das am 4. Mai 1990 verkündete Urteil haben die Beklagten beim Obersten Gericht der ehemaligen DDR Revision eingelegt und mit einer Begründung versehen.
2.	Die Revision muß als unzulässig verworfen werden .
a)	Das von den Beklagten angestrengte Revisionsverfahren ist nach den Überleitungsvorschriften zu dem Ge-
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richtsverfassungsgesetz für anhängige Verfahren (Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschn. III Nr. ly,
 Abs. 2 des Einigungsvertrages) mit Wirksamwerden des Beitritts auf den Bundesgerichtshof als den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes in der Lage übergegangen, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befand. Das bedeutet, daß die Frage, ob gegen das angefochtene Berufungsurteil des Bezirksgerichts die Revision stattfindet, sich nach dem bis zu dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 geltenden Recht der ehemaligen DDR richtet. War danach bereits Rechtskraft eingetreten, so finden gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts die nach der Zivilprozeßordnung gegen rechtskräftige Entscheidungen vorgesehenen Rechtsbehelfe (§§ 323, 324, 579 ff, 767 ff) statt (Maßgabe i zur Zivilprozeßordnung, Abschn. III aaO, Nr. 5). Die allgemeine Maßgabe i (Abschnitt III aaO Nr. 28) zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das am 3. Oktober 1990 bereits eingelegt oder zwar noch nicht eingelegt war, für das aber die Einlegungsfrist noch lief, verweist auf die durch den Einigungsvertrag in Kraft gesetzten Vorschriften, also auch auf die Überleitungsvorschriften zu dem Gerichtsverfassungsgesetz und die besonderen Maßgaben zur Zivilprozeßordnung. Sie macht auch durch ihren Wortlaut deutlich, daß sie nur Fälle erfaßt, in denen nach dem Recht der früheren DDR ein Rechtsmittel überhaupt statthaft war (ebenso BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990, VI ZR 319/90, WM 1991, 115); der Ablauf der Rechtsmittelfrist setzt deren gesetzliche Anordnung, diese wiederum das Vorhandensein der Rechtsmittelmöglichkeit voraus.
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Die Maßgabe g zur Zivilprozeßordnung (Abschnitt III aaO Nr. 5) schränkt die allgemeine Maßgabe insoweit ein, als sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels unter der Voraussetzung, daß das Rechtsmittelgericht bereits Beweis erhoben hatte, nach den bis zu dem Beitritt geltenden Vorschriften richtet. Sie bezieht sich ebenfalls auf Fälle, in denen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts der ehemaligen DDR vorgesehen war (zu dem Verhältnis der beiden Maßgaben vgl. Erläuterungen zu dem Einigungsvertrag, N^|^^-Verlagsgesellschaft, 1990, S. 36).
Aus ihr kann daher nicht der ümkehrschluß gezogen werden, in den Fällen, in denen die besondere Voraussetzung der Maßgabe nicht vorliegt, könnten, abweichend von der Maßgabe i zur Zivilprozeßordnung, nach dem Recht der ehemaligen DDR rechtskräftige Berufungsentscheidungen mit der Revision angefochten werden, wenn diese gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts nach § 545 f ZPO statthaft wäre.
b)	Gegen das Berufungsurteil des Bezirksgerichts vom 4. Mai 1990 war die Revision nicht statthaft; dieses war mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der früheren DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I
 5.	547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes). Vorher ergangene Berufungsurteile waren auch für den Fall nicht anfechtbar, daß sie noch nicht länger als einen Monat
- der Dauer der Revisionsfrist nach § 160 Abs. 4 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990 - zurücklagen. Das folgt aus § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes. Danach waren vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewordene
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Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen", was voraussetzt, daß sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.
Soweit die DDR-ZPO vor deren Novellierung durch das Gesetz vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit der Kassation vorsah, handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel der Parteien. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.) und erfolgte gegebenenfalls auf behördlichen Antrag. Den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.).
c)	Gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit Maßgaben, die sich hier nicht auswirken - auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehemaligen DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Damit verfällt die Revision der Kläger nach § 554 a ZPO der Verwerfung als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat indes mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtsentwicklung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des zufolge Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A
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Abschn. Ill Nr. 19 des Einigungsvertrages gleichfalls anwendbaren Gerichtskostengesetzes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine Gerichtskosten zu erheben.
Hagen
 Wenzel
Vogt
 Tropf
Räf le