Von Rechts wogen Die Beklagte hat als Ausbauunternehmerin im Zuge des Ausbaus der Mosel {Bundeswasserstraße) zur Groß-schiffahrtsstraße bei Detzem im Bereich vorn Stromkilometer 169 bis 162,404 in den Jahren 1959 bis 1961 eine Staustufe gebaut. bis Stromkilometer 176,75 Ersatzansprüche gegen die Beklagte u.a. mit der Behaup tung geltend* die erwähnte erhöhte Elußgeschwindigkeit an der Baustelle Detzem habe die im Frühjahr sich voll ziehenden zwei Hauptwanderbewegungen stromaufwärts, be dingt durch den Wasserstand und den allgemeinen Erüh-jahrsaufsti'eg der Laichfische, vollständig gehemmt und dadurch ira Jahre I960 ihm einen Eangausfall, insbesondere an Weißfischen, Hechten und Aalen, von über 3 800 DM verursacht. Die Besirksregierung Drier hat nach Einholung eines- Sachverständigengutachtens den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Eangminderung, die durch Behinderung der Fischwanderung bei Errichtung der Staustufe eingetreten ist, durch Bescheid ; vom 13. Januar I960 bis Dezember I960 dadurch entstanden-sei, daß durch die Bauarbeiten an der Staustufe Detzem die Fische der Mosel zu einem-' großen Teil gehindert worden seien, stromaufwärts- zu ziehen.' Der Kläger könne aber, fährt das Berufungsgericht fort, von der Beklagten weder nach dem hier geltenden (Art. 13? §§ 3 und 35 PrFG behandelten nur die Abaperrung einer Gewässerstrecke aus fischereiwirtschaftlichen Gründen, §115 PrFG verpflichte den Auebauunternehmer nach Erstellung der Staustufe nur zur Anlegung von Fischwegen. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheide aus, weil die Beklagte bei den den Schaden verursachenden Baumaßnahmen nicht als Hoheitsträger dem Kläger gögenübergetreten sei, sondern sich auf privatrechtlichemnm Gebiet bewegt habe. 1. Ob dem Kläger im Zusammenhang mit dem Ausbau der Staustufe Detzem in der vorliegenden Art und Weise ein Entschädigungsanspruch zusteht, bestimmt sich hach den für den Ausbau geltenden besonderen Entschädigungsvorschriften. Beide1 Anspruchsgrundlagen sind für die Hülle vorgesehen, in denen der Eingriff in private Hechte nicht abgewehrt werden kann, ohne daß der nach Art. 14 GG gebotene Entschädigungsanspruch in einem besonderen Verfahren zu klären und über ihn zu entscheiden ist. Each § 31 Abs. 2 WBG sind in dem Planfeststellungsverfahren neben Art und Ausmaß der Ausbaumaßnah-raen auch die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Hechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Das rheinland-pfälzische Wassergesetz hat die Pflicht zur Herstellung schadenverhütender Einrichtungen und zur Entschädigung, soweit die Herstellung solcher Einrichtungen mit dem Ausbau nicht vereinbar oder v/irtschaftlich nicht gerechtfertigt ist,.nicht unter Verweisung auf das Bewilligungsverfahren geregelt. Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, schadenverhütende Einrichtungen hersusteilen zur Abwehr nachteiliger Wirkungen auf das Recht eines anderen (§70 Abs. 1 Er. 3 Satz 1 DWG-) und zur Abwehr ebensolcher Wirkungen auf den Wasserstand oder auf eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder sonstigen Befugnis beruht (§70 Abs. 1 Hr. 3 Satz 2 1WG), Anspruch auf Entschädigung hat bei Unterbleiben der schadenverhü-tenden Einrichtungen der von der nachteiligen Wirkung Betroffene wegen nachteiliger Veränderung des Wasserstands, wegen erschwerter Unterhaltung des Gewässers und wegen vorübergehender Beeinträchtigung einer Wasserbenutzung nur dann, wenn der Schaden erheblich ist {§ 71 Abs. 2 Lv|fe), im übrigen bei jeder Rechtsbeeinträchtigung (§ 7-1 Abs. 1 Lv^G). 2. Das jetzt dem Land Rheinland-Pfalz zustehende Pischereirecht, dessen Ausübung.durch Pachtvertrag in vollem TJüfang einem anderen übertragen werden kann (§§ 29 ff PrPG), kann in der-Person des Inhabers und in der Person des zur Ausübung berechtigten Pächters beeinträchtigt werden. Über den räumlichen Bezirk des Wassergründstücks hinaus besteht das Aneignungsrecht, abgesehen von der Fischnacheile, nach Ansicht mancher Autoren nur an den vom Fischfrevler daraus entfernten Fischen. Insbesondere kann der Revision nicht darin gefolgt werden, das Fischereirecht habe auch zu dem Inhalt, eine Behinderung der naturgegebenen Entwicklung des Fischbestands in der Pachtstrecke, die durch Eingriffe unterhalb der Strecke verursacht würde, abzuwehren. § 18 Satz 2 PrFG* auf d.en sich die Revision beruft, legt nur den dinglichen Charakter des selbständigen Fischereirechts fest, .sagt jedoch nichts über dessen Inhalt aus. § 115 PrFG oder § 70 Abs. 2 IWG läßt sich nichts dafür entnehmen, daß der Fisehereiberechtigte gegenüber dem Ausbauunternehmer das Recht habe, eine Maßnahme, die den Fischzug zu seinem Fischgebiet behindert, zu untersagen. Ob ein Anspruch i.S. des § 71 Abs. 1 DWG dann zu bejahen wäre, wenn durch die Verengung des Betts ein dem Schutz des Klägers dienendes Gesetz, wie etwa wasserrechtliche Verbots- und Schadensersatzvorschriften oder §§ 101 ff PrFG, verletzt worden, wären, kann dahingestellt bleiben.^ Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht die Fisehwechseisperre im Sinn des § 3 PrFG nur auf Absperrungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen und die Wechselhindemisse im Sinn des § 35 PrFG nur auf solche Vorrichtungen bezogen, die mit dem Zweck getroffen werden, den Wechsel der Fische zu verhindern. 3- Dia Revision macht vor allem geltend* aas durch den Bau der Staustufe bedingte Hindernis für die natürliche Fischwanderung habe das Hecht des Klägers am eingerichteten Gewerbebetrieb verletzt. BGB für abwehrfähig, wenn dieser Eingriff unmittelbar und betriebsbezogen ist* Das Berufungsgericht meint, die die Fließgeschwindigkeit des Wassers verursachende Baumaßnahme habe nicht den Fischereibetrieb des Klägers als solchen getroffen; er habe seinem Beruf ungehindert nachgehen können, wenn auch die Fangergebnisse.beeinträchtigt worden seien; der Kläger sei allenfalls nur in einer unter vielen ErwerbsChancen berührt worden. Sodann habe, fährt das Berufungsgericht fort, die Baumaßnahme weder unmittelbar noch mittelbar den Zweck gehabt, den Kläger in der Ausübung seiner Fischerei zu beeinträchtigen; die mittelbaren Nebenwirkungen der Verengung des Moseldurchflusses (Hemmung der Fischwanderung) hätten über-dies nicht nur den Kläger, sondern auch alle anderen oberliegenden Fischereiberechtigte, so auch Sportfiseher betroffen; sie -seien sonach nicht einmal typisch berufsbezogen gewesen. Der Revision ist einzuräumen, daß der eingerichtete und ausgeübte:Gewerbebetrieb als ein vermügensv/ertes Recht im Sinne des Enteignungsrechts in Betracht zu sie- Nach dieser Rechtsprechung kann neben einem Eingriff in das Eigentum die Benachteiligung eines Gewerbebetriebes, der auf die werbende und anziehende Verbindung mit dem Straßenverkehr oder die Zugänglichkeit von der Straße her ("Kontakt nach außen") angewiesen ist, wegen der Beschränkung des Gemeingebrauchs an der Straße auch ein Eingriff in den Gewerbebetrieb sein (vgl. Wanderung in der vom Kläger gepachteten Strecke, in der eie seinem Aneignungsrecht unterliegen, eine diesem Pische reibetrieb 'Wesenseigentümliche Eigenheit sein sollte und die Abschnürung dieser Bewegung damit gegen diesen Betrieb als solchen gerichtet sein könnte, so wäre eine Entschädigung- doch nicht ohne weiteres für jeden dadurch bedingten Ausfall zu zahlen; vielmehr müßten die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden (vgl, zur entsprechenden Interessenabwägung beim Delikt-achuts 3GHZ 29, 65, 74; 36, 18, 22; BGH NJW.1963, einer dem Straßenanlieger ähnlichen Rechtsstellung am Wasserlauf, Dazu kommt, daß im Pall der Einschränkung .des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache solche einschränkende Maßnahmen, die aus der Zweckbestimmung der Straße folgen, auch vom Gewerbetreibenden als Anlieger hingenommen werden müssen (BGHZ 45, 115, 159) und nur überflüssige Verzögerungen oder die Existenzvernichtung eine Enteignungsentschädigung auslösen können (LM= GG Art. 14 (Cf) Hr. 24 und 27; BQV 196?, 719), also ein dem Betrieb eigener Wert nur in Betracht kommt, wenn der.BetriebsInhaber sich darauf verlassen kann, daß der ihm günstige Zustand auf die Bauer erhalten bleibt (BGHZ 45, 150, 159), Biese Voraussetzung liegt bei einer zeitweisen Beschränkung des Fischzugs durch den Ausbau eines Wasserlaufs erster Ordnung, wie sie hier geschehen ist, nicht vor» Ein Gewerbetreibender muß sich, soweit ihm nicht sonstige Rechte sustehen oder er nicht eine nach § 71. Er kann nicht den Portbestand des natürlich gegebenen Zustands als einen schutzfähigen Bestandteil eines von ihm eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs verlangen. Der Ertragsausfall infolge einer Hemmung des Fischzugs stellt im Hinblick auf die gemeinsame leilhabe an einem Wasserlauf erster Ordnung, der hier als BundeswasserStraße dem allgemeinen Verkehr dient, kein Sonderopfer des Fischereiausübungsberechtigten dar. Sem Kläger 3teht sonach auch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung eines Hechts am eingerichteten Gewerbebetrieb kein Entschädigungsanspruch zu, so daß die Klage mit Hecht abgev/iesen worden ist.
Nachschlagewerk; ja BGH2^____________ja
GG Art. 14 Of; WasserhaushaltsG § 31; RhBfLandeswasserG v. 1. August I960, GVB1 153» §§ 70, 71; PrflschereiG v. 11- Mai 1916, G3 55, §§ 3, 4, 18, 35, 115
a) Bas dem Land Rheinland-Pfalz in der Mosel zustehende Pischereirecht ist hei aushaubedingten Beeinträchtigungen seinem ganzen Inhalt nach geschützt*
b) Eine ausbaubedingte Behinderung des Fischzugs unterhalb eines Pischwassers, die eine Minderung des Fisch-beetandes im Fischwasser bewirkt, verletzt nicht das Pischereirecht in diesem Pischwasser,
c) Eine vorübergehende Behinderung solcher Art in einer BundeswasserstraBe stellt keinen entschädigungspflichtigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines. Fiselrpachters dar.
BGH, Urt, v. 3* Januar 1968 - V ZR 219/64 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v 2R 27>q/64
URTEIL
Verkündet am
5. Januar 1968 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rischereipächters Albert S k
Klägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter
Re cht sanwalt
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vcz’treten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz - Reubauabteilung für den Ausbau der Mosel in Trier, Bahnhofsplatz 8,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
” o
Ber V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche.Verhandlung vom 3. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Rothe» Br. Freitag, Hill und Offter-dinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wogen
Die Beklagte hat als Ausbauunternehmerin im Zuge des Ausbaus der Mosel {Bundeswasserstraße) zur Groß-schiffahrtsstraße bei Detzem im Bereich vorn Stromkilometer 169 bis 162,404 in den Jahren 1959 bis 1961 eine Staustufe gebaut. Der Plan für den Ausbau dieser Staustufe wurde durch den Teilplan-Feststellungsbeschluß vom 24.. Februar 1959 festgestellt. Die Spundwandeinschließung der Baugrube für das rechte Wehrfeld wurde im Hovember/Dezember 1959 entfernt und die Spundwand für die Baugrube des linken Wehrfelds in der Zeit vom 22. Februar bis 20. März I960 errichtet. Während der Umschließung dieser Baugruben erhöhte sich infolge der entsprechenden Verschmälerung des Betts die Fluggeschwindigkeit des Wassers erheblich. Bei* Kläger macht als Pächter der stromaufv/ärts gelegenen Fisehereistrecke
vom Stromkilometer'.184,7 bis Stromkilometer 176,75 Ersatzansprüche gegen die Beklagte u.a. mit der Behaup tung geltend* die erwähnte erhöhte Elußgeschwindigkeit an der Baustelle Detzem habe die im Frühjahr sich voll ziehenden zwei Hauptwanderbewegungen stromaufwärts, be dingt durch den Wasserstand und den allgemeinen Erüh-jahrsaufsti'eg der Laichfische, vollständig gehemmt und dadurch ira Jahre I960 ihm einen Eangausfall, insbesondere an Weißfischen, Hechten und Aalen, von über 3 800 DM verursacht.
Das Eischereirecht an der Mosel war dem Land Preußen gemäß § 2 Buchstabe b des Staatsvertrags betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29-. Juli 1921 (RGBl I 961) verblieben; es ist auf das Land Rheinland-Pfalz übergegan gen. Das Land hat seinerseits mit dem Kläger im Jahr 1949 einen Eischereipachtvertrag geschlossen..
Die Besirksregierung Drier hat nach Einholung eines- Sachverständigengutachtens den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Eangminderung, die durch Behinderung der Fischwanderung bei Errichtung der Staustufe eingetreten ist, durch Bescheid ; vom 13. August 1962 gemäß § 31. Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1110) in Verbindung mit § 74 Abs. 4 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz - RhPfLWG -vom 1. August I960 (GVB1 S. 153) zurückgewiesen. Sur Begründung ist ausgeführt, .selbst wenn durch die Errichtung eines Stauwehrs, die Fische am Aufstieg gehindert worden seien, sei darin keine Beeinträchtig
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gung der Fischereirechte am Flaßlauf oberhalb des Wehrs zu erblicken, denn den Fischereiberechtigten stehe kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung eines ungehinderten Fischwechsels zu.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines angemessenen Betrags (mindestens 2 000 DM) als Ausgleich des Schadens, der ihm in der Zeit vom 1. Januar I960 bis Dezember I960 dadurch entstanden-sei, daß durch die Bauarbeiten an der Staustufe Detzem die Fische der Mosel zu einem-' großen Teil gehindert worden seien, stromaufwärts- zu ziehen.'
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zuruckzuweisen.
Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß die Baumaßnahmen bei der Errichtung der Staustufe eine Verengung des Flußbetts und eine größere Flußgeschwindigkeit des V/assers bewirkt hätten, dadurch der sonst vorhandene Fischaufstieg behindert und weiter die Fangergebnisse - des Klägers gemindert worden seien. Der Kläger könne aber, fährt das Berufungsgericht fort, von der Beklagten weder nach dem hier geltenden (Art. 13? Abs. 1 RhPfVerf)
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preußischen Fischereigeee.tz vom 11. Mai 1:916 £PrGS 5. 55) - PrPG - noch nach dem seit 1. März I960 geltenden Wasserhaushaltsgesetz oder dem seit 1. August i960 geltenden Landeswassergesetz, die beide hier gemäß § 141 LWG anzuwenden seien, eine Entschädigung beanspruchen. Neben spezialgesetzlicher Entschädigungsregelung komme kein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. §§ 3 und 35 PrFG behandelten nur die Abaperrung einer Gewässerstrecke aus fischereiwirtschaftlichen Gründen, §115 PrFG verpflichte den Auebauunternehmer nach Erstellung der Staustufe nur zur Anlegung von Fischwegen. Diese Vorschrift gewähre, jedoch keinen Ersatzanspruch.
§ 71 LWG scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil diese Bestimmung in Verbindung mit § 70 LWG zu sehen sei, § 70 aber nur die Herstellung von bleibenden schadensverhütenden Einrichtungen betreffe und dementsprechend nach § 71 nur bei Ausfall solcher Einrichtungen, also' auch nur bei bleibenden Nachteilen auf Grund des endgültigen Ausbauzustands eine Entschädigung vom Ausbauunternehmer verlangt werden könne* Beide Bestimmungen gälten nicht für die bautechnisehen Maßnahmen, die nur gelegentlich der Errichtung des Wasserbauwerks vorübergehend ergriffen würden und dementsprechend auch nicht für deren nachteilige Auswirkungen. Auf Auswirkungen dieser Art seien die allgemeinen Vorschriften anzuwen-den»
Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheide aus, weil die Beklagte bei den den Schaden verursachenden Baumaßnahmen nicht als Hoheitsträger dem Kläger gögenübergetreten sei,
sondern sich auf privatrechtlichemnm Gebiet bewegt habe. Wenn auch die Ausbaupflicht eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit sei (§ 69 Abs. 1 Satz 2 DWG) und auch die völkerrechtliche Verpflichtung der Beklagten auf dem Gebiet öffentlichen Hechts liege, so seien nach dem maßgebenden, die Durchführung des Ausbaues regelnden Organisationsakt (Deitung der Herstellung des Kanals durch die Internationale Moselgeseilschaft als einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, privatrechtliche Werkverträge der unter Aufsicht und Weisung der MoseigeSeilschaft handelnden nationalen Wasserbauverwaltungen mit Privatfirmen) die hier erheblichen Maßnahmen der privaten Pinnen nicht hoheitliche, diese Maßnahmen seien vielmehr nach, privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Schließlich sei auch kein Entschädigungsanspruch wegen der Pflicht zur Duldung eines gemeinwichtigen Eingriffs in ein Hecht des Klägers, etwa in sein Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb (Entschädigung wegen bürgerlich-rechtlicher Aufopferung) begründet, denn es liege mangels eines unmittelbaren und betriebsbezogenen Eingriffs (BGHZ 29, 65; HJW 1964, 720) kein Eingriff in seinen Gev/erbebetrieb vor, der Kläger sei allenfalls in einer Erwerbschance berührt.
II.
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
* . * ■
1. Ob dem Kläger im Zusammenhang mit dem Ausbau
der Staustufe Detzem in der vorliegenden Art und Weise ein Entschädigungsanspruch zusteht, bestimmt sich hach den für den Ausbau geltenden besonderen Entschädigungsvorschriften. Diese Vorschriften erfassen im Gegensatz
zur Ansicht des Oberlandesgerichts nicht nur bleibende Beeinträchtigungen und deren Ausschluß durch bleibende Einrichtungen, sondern auch vorübergehende Kollisionen zwischen den Interessen des Ausbauunterhehmers und denjenigen Dritter, und zwar sowohl in der Zeit während der Erstellung der Ausbauten als auch in der Zeit nach der Beendigung des Ausbaus. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 71 Abs* 2 DWG), müS aber auch aus dem Sinn und Zweck des Planfeststellungsver-fahrens entnommen werden. Um eine solche Interessenkollision handelt es sich hier, da die den Pisehzüg behindernden Baumaßnahmen der Erstellung der Staustufe gedient haben, Heben dem im Planfeststellungsverfahren geregelten Interessenausgleich zwischen dem Ausbauunternehmer, den anderweitigen öffentlichen Interessen und den Hechten sowie Interessen Dritter (§ 31 i.V. mit § 20 WHG, §§ 69 ff, 99, 109 Abs. T Sr. 3 DWG) besteht aber nicht noch ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. das zu dem Abdruck in der Entscheidungs-sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 20* Oktober 1967 - V ZH 78/65) oder ein bürgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch. Beide1 Anspruchsgrundlagen sind für die Hülle vorgesehen, in denen der Eingriff in private Hechte nicht abgewehrt werden kann, ohne daß der nach Art. 14 GG gebotene Entschädigungsanspruch in einem besonderen Verfahren zu klären und über ihn zu entscheiden ist.
Each § 31 Abs. 2 WBG sind in dem Planfeststellungsverfahren neben Art und Ausmaß der Ausbaumaßnah-raen auch die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Hechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der
Ausgleich von Schäden anzuordnen. Das rheinland-pfälzische Wassergesetz hat die Pflicht zur Herstellung schadenverhütender Einrichtungen und zur Entschädigung, soweit die Herstellung solcher Einrichtungen mit dem Ausbau nicht vereinbar oder v/irtschaftlich nicht gerechtfertigt ist,.nicht unter Verweisung auf das Bewilligungsverfahren geregelt. Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, schadenverhütende Einrichtungen hersusteilen zur Abwehr nachteiliger Wirkungen auf das Recht eines anderen (§70 Abs. 1 Er. 3 Satz 1 DWG-) und zur Abwehr ebensolcher Wirkungen auf den Wasserstand oder auf eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder sonstigen Befugnis beruht (§70 Abs. 1 Hr. 3 Satz 2 1WG), Anspruch auf Entschädigung hat bei Unterbleiben der schadenverhü-tenden Einrichtungen der von der nachteiligen Wirkung Betroffene wegen nachteiliger Veränderung des Wasserstands, wegen erschwerter Unterhaltung des Gewässers und wegen vorübergehender Beeinträchtigung einer Wasserbenutzung nur dann, wenn der Schaden erheblich ist {§ 71 Abs. 2 Lv|fe), im übrigen bei jeder Rechtsbeeinträchtigung (§ 7-1 Abs. 1 Lv^G). Der Begriff der Wasserbenutzung ist auch für das Landeswasserrecht in § 3 WHG festgelegt. Darunter fällt nicht das Eischereirecht (zutreffend Burghartz, Wasserhaushaltsgesetz und Wasserge-setz für das Land Eördrhein-Westfalen, § 64 LWG Anm. 5). Das Eischereirecht ist mithin im lande Rheinland-Pfalz im Gegensatz zu Wiedersachsen (§§ 101 Abs. 3, 95 Abs. 5 EWG) und Baden-Württemberg (§°64 Abs. 5 Satz 1 BaWüWassG, dazu vgl. SeitherBaden-Württembergisches Verwaltungsblatt 1965, S. 4) jedenfalls seinem ganzen Inhalt nach geschützt. Dagegen besteht in diesem Land kein Schutz gegen nachteilige Veränderungen des Wasserabflusses, wie
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dies im Anschluß an Art. 16 Jfr. 1 des Musterentwürfe der wasserreeh.tlich.en Arbeit sgemeineehaft der hander fast in allen anderen ländern der Fall ist. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob der Schaden im -vorliegenden Fall durch nachteilige'Veränderungen des Wasserabflusses verursacht sein könnte. Betroffen kann der Klager nur durch nachteilige Einwirkungen auf sein Fischereiausübungarecht oder auf ein Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb sein. Dies'macht die Revision geltend, jedoch ohne Erfolg.
2. Das jetzt dem Land Rheinland-Pfalz zustehende Pischereirecht, dessen Ausübung.durch Pachtvertrag in vollem TJüfang einem anderen übertragen werden kann (§§ 29 ff PrPG), kann in der-Person des Inhabers und in der Person des zur Ausübung berechtigten Pächters beeinträchtigt werden. Das Fischereirecht enthält die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen und sich anzueignen (§ 4 Abs. 1 PrFG). Das Aneignungsrecht besteht darin, an den Fischen, die sich auf dem Fischereigrundstück befinden, unter Ausschluß eines jeden anderen durch Ergreifen des Eigenbesitzea sich das Eigentum an den Fischen zu verschaffen (Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Auf 1. § 79, II., 1; § 91, V). Über den räumlichen Bezirk des Wassergründstücks hinaus besteht das Aneignungsrecht, abgesehen von der Fischnacheile, nach Ansicht mancher Autoren nur an den vom Fischfrevler daraus entfernten Fischen. Das Aneignungsrecht, um dessen Beeinträchtigung es sich hier nur handeln kann, kann daher, abgesehen von noch zu erörternden Schutzbestimmungen, nur durch Beeinträchtigung der Fische in diesem Bezirk oder durch eine Beeinträchtigung ihres Ergreifens in diesem
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Bezirk verletzt werden.*' Beide Voraussetzungen sind durch die vorliegende Hemmung der stromaufwärts ziehenden Fischwanderung nicht erfüllt. Das Fischereiausübungsrecht des Klägers als Oberlieger ist daher nicht verletzt. Insbesondere kann der Revision nicht darin gefolgt werden, das Fischereirecht habe auch zu dem Inhalt, eine Behinderung der naturgegebenen Entwicklung des Fischbestands in der Pachtstrecke, die durch Eingriffe unterhalb der Strecke verursacht würde, abzuwehren. § 18 Satz 2 PrFG* auf d.en sich die Revision beruft, legt nur den dinglichen Charakter des selbständigen Fischereirechts fest, .sagt jedoch nichts über dessen Inhalt aus. Auch aus Art. 89 Abs. 3 SG,
§ 115 PrFG oder § 70 Abs. 2 IWG läßt sich nichts dafür entnehmen, daß der Fisehereiberechtigte gegenüber dem Ausbauunternehmer das Recht habe, eine Maßnahme, die den Fischzug zu seinem Fischgebiet behindert, zu untersagen. Diese Ansicht ist auch für das Gebiet des preußischen Fischereirechts vertreten worden (\rgl. Holtz/ Kreutz/Schlegelberger, Das preußische Wasserrecht,
3-/4. Aufl. § 50 Anm, 4).
Ob ein Anspruch i.S. des § 71 Abs. 1 DWG dann zu bejahen wäre, wenn durch die Verengung des Betts ein dem Schutz des Klägers dienendes Gesetz, wie etwa wasserrechtliche Verbots- und Schadensersatzvorschriften oder §§ 101 ff PrFG, verletzt worden, wären, kann dahingestellt bleiben.^ Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht die Fisehwechseisperre im Sinn des § 3 PrFG nur auf Absperrungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen und die Wechselhindemisse im Sinn des § 35 PrFG nur auf solche Vorrichtungen bezogen, die mit dem Zweck getroffen werden, den Wechsel der Fische zu verhindern.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften treffen auf das im Zuge des Aushaus entstandene Hindernis nicht zu.■
3- Dia Revision macht vor allem geltend* aas durch den Bau der Staustufe bedingte Hindernis für die natürliche Fischwanderung habe das Hecht des Klägers am eingerichteten Gewerbebetrieb verletzt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu dem Recht der unerlaubten Handlung (3GHZ 29, 65; NJW 1964, 720)- hält das Berufungsgericht einen Eingriff in das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb dann nach '§.1004 BGB für abwehrfähig, wenn dieser Eingriff unmittelbar und betriebsbezogen ist* Das Berufungsgericht meint, die die Fließgeschwindigkeit des Wassers verursachende Baumaßnahme habe nicht den Fischereibetrieb des Klägers als solchen getroffen; er habe seinem Beruf ungehindert nachgehen können, wenn auch die Fangergebnisse.beeinträchtigt worden seien; der Kläger sei allenfalls nur in einer unter vielen ErwerbsChancen berührt worden. Sodann habe, fährt das Berufungsgericht fort, die Baumaßnahme weder unmittelbar noch mittelbar den Zweck gehabt, den Kläger in der Ausübung seiner Fischerei zu beeinträchtigen; die mittelbaren Nebenwirkungen der Verengung des Moseldurchflusses (Hemmung der Fischwanderung) hätten über-dies nicht nur den Kläger, sondern auch alle anderen oberliegenden Fischereiberechtigte, so auch Sportfiseher betroffen; sie -seien sonach nicht einmal typisch berufsbezogen gewesen.
Der Revision ist einzuräumen, daß der eingerichtete und ausgeübte:Gewerbebetrieb als ein vermügensv/ertes Recht im Sinne des Enteignungsrechts in Betracht zu sie-
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hen ist (BGHZ 23, 158, 162 f; 45, 150, 154;. DM GG Art. H Nr, 49 Bl. 2 H; Art. 14 (Ea) Nr. 32 Bl. 4; Art. 14 (Of)
Nr. 24 Bl. 1 R und Nr. 27 Bl. 2 R; DÖY 1967, 719; vgl. auch BVerfG 1, 264, 277). Zum Gewerbebetrieb gehörig werden nicht nur der eigentliche Bestand im Sinn der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts, sondern auch dessen einzelne Erscheinungsformen bei der gewerblichen Betätigung angesehen (BGHZ 23, 158, 162; 45, 150, 155), nach dem Urteil des TI. Zivilsenats vom 9« Dezember 1958 (BGHZ 29, 65, 70) solche Erscheinungsformen, die dem Ge-werbebetrieb in seiner wirtschaftlichen und wirtschaftenden Tätigkeit spezifisch (wesensgemäß) und als solche eigen sind. Umfang und Grenzen des Deliktschutzes bestimmen sich im Sinne dieser Entscheidung danach, ob ein unmittelbarer Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebs vorliegt, d.h. ob ein Eingriff betriebsbezogen ist oder ob er nur vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (aaö 3. 74}. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang im besonderen auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats Im Ralle der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an Straßen. .
Nach dieser Rechtsprechung kann neben einem Eingriff in das Eigentum die Benachteiligung eines Gewerbebetriebes, der auf die werbende und anziehende Verbindung mit dem Straßenverkehr oder die Zugänglichkeit von der Straße her ("Kontakt nach außen") angewiesen ist, wegen der Beschränkung des Gemeingebrauchs an der Straße auch ein Eingriff in den Gewerbebetrieb sein (vgl. 15t (SG Art. 14 (Ea) 32 Bl. 4 und die übrigen oben vermerkten Urteile).
Ganz ähnlich, meint die Revision, hinge die Existenz des Eischereibetriebs von den stromaufwärts wandernden Rischen ab. Aber selbst wenn die Ausnutzung der Fisch-
Wanderung in der vom Kläger gepachteten Strecke, in der eie seinem Aneignungsrecht unterliegen, eine diesem Pische reibetrieb 'Wesenseigentümliche Eigenheit sein sollte und die Abschnürung dieser Bewegung damit gegen diesen Betrieb als solchen gerichtet sein könnte, so wäre eine Entschädigung- doch nicht ohne weiteres für jeden dadurch bedingten Ausfall zu zahlen; vielmehr müßten die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden (vgl, zur entsprechenden Interessenabwägung beim Delikt-achuts 3GHZ 29, 65, 74; 36, 18, 22; BGH NJW.1963, 856,
857 rechte Spalte),. Inr vorliegenden Pall ist der Kläger vorweg nicht in. seinem. Gemeingebrauch, an einer öffentlichen -Sache,' sondern, nur in der>-Ausnutzung, der. natürlichen Entwickelung dos Pischbestands in seiner Pachtstrecke beeinträchtigt,. Es fehlt sonach' an. einer dem Straßenanlieger ähnlichen Rechtsstellung am Wasserlauf, Dazu kommt, daß im Pall der Einschränkung .des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache solche einschränkende Maßnahmen, die aus der Zweckbestimmung der Straße folgen, auch vom Gewerbetreibenden als Anlieger hingenommen werden müssen (BGHZ 45, 115, 159) und nur überflüssige Verzögerungen oder die Existenzvernichtung eine Enteignungsentschädigung auslösen können (LM= GG Art. 14 (Cf) Hr. 24 und 27;
BQV 196?, 719), also ein dem Betrieb eigener Wert nur in Betracht kommt, wenn der.BetriebsInhaber sich darauf verlassen kann, daß der ihm günstige Zustand auf die Bauer erhalten bleibt (BGHZ 45, 150, 159), Biese Voraussetzung liegt bei einer zeitweisen Beschränkung des Fischzugs durch den Ausbau eines Wasserlaufs erster Ordnung, wie sie hier geschehen ist, nicht vor» Ein Gewerbetreibender muß sich, soweit ihm nicht sonstige Rechte sustehen oder er nicht eine nach § 71. Abs. 2 BWGO geschützte Rechtsstellung innehat, darauf einrichten, daß die bestehenden
Verhältnisse an und im Wasserlauf wegen entgegenstellender Interessen der Schiffahrt jedenfalls für eine vorübergehende Zeit auch zu seinem Nachteil verändert werden.
Er kann nicht den Portbestand des natürlich gegebenen Zustands als einen schutzfähigen Bestandteil eines von ihm eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs verlangen. Bei der vorliegenden vorübergehenden Beeinträchtigung des Fischertrages infolge der ausbaubedingten Hemmung des Pischzuges ergeben sich aus dem Wasserrecht keine Anhaltspunkte dafür, daß die dem Schiffsverkehr dienenden Interessen am Ausbau der Wasserstraße gegenüber den1 Interessen der Fischerei über den Schutz des Fischereirechts hinaus zurücktreten sollten. Der Ertragsausfall infolge einer Hemmung des Fischzugs stellt im Hinblick auf die gemeinsame leilhabe an einem Wasserlauf erster Ordnung, der hier als BundeswasserStraße dem allgemeinen Verkehr dient, kein Sonderopfer des Fischereiausübungsberechtigten dar.
Sem Kläger 3teht sonach auch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung eines Hechts am eingerichteten Gewerbebetrieb kein Entschädigungsanspruch zu, so daß die Klage mit Hecht abgev/iesen worden ist.
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■III.- , ■
Dis Kostonentscheidung beruht auf § 97 SPG.
Dr* Augustin Hothe - . Dr„
Hill Offterdinger
Freitag