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BGH · V ZR 219/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 219/55

Haben der Unternehmer und der Enteignete durch Feststellungsvertrag die Entschädigung für ein vor der Währungsreform enteignetes Grundstück vereinbart und sind sie dabei entsprechend der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGtlZ 6, 91) beide irrtümlich von einem Unstellungssatz 10:1 ausgegangen, so steht ein im Vertrag enthaltenes Anerkenntnis voller Befriedigung der Ansprüche aus der Enteignung einer Nachforderung des Enteigneten wegen Umstellung 1:1 nicht entgegen. Verkündet am 23- Oktober 1)57 flPHVfc, Justizo»ersekretär ale Urkundsbeamt 3r der Geschäftsstelle Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Reichjsumsiedlungsgesellschaft mbH- i.L., vertreten durch die Deutsche Revisions- und Treuhand AG. Da im übrigen!das Entschädigungsverfahren nicht zu dem Abschluß gelangte, wurden.im Jahre 1951 zwischen den Parteien über die Höhe der Entschädigungsforderung, insbesondere auch über ihre Umstellung auf die neue Währung Verhandlungen aufgenommen, die auf seitejji der Beklagten durch die Sied- April 1953 ihter des Amtsgerichts in Sägel eine Verhandlung in der die Klägerin persönlich und für die Bern Referent HentfMPu.a, über den Kaufpreis einschließlich Zinsen wurde mit Schreiben der Hannoverschen Siedlungsgesellschaft vom 16.3.1953 und 14.4.1953 abgerechnet. Hovem-ber 1953 ergangejne Entscheidung des Großen SBnats des Bundesgerichtshofs in’Zivilsachen (2GHZ 11, 156) berufen und ausgeführt, entsprechend dieser Entscheidung sei ihre Entschädigungsforderung gegen :die Beklagte nicht im Verhältnis 10 : 1, sondern im Verhältnis 1 : 1 umgestellt» Pie Beklagte könne sich nicht auf den Vertrag vom 17. Sie (Klägerin) habe außerdem den Vertrag nach Erkennen des Irrtums unverzüglich mit Schreiben v$m 13» Hovember 1954 angefochten. Bern Vertrag ermangele weiterhin infolge des beiderseitigen Irrtums der Parteien über d£s Umstellungsverhältnie die Geschäftsgrundlage; auch könne die Klägerin das bei der VertragsVerhandlung abgegebene Anerkenntnis gemäß § 812 Abs, 2 3GB zurüokverlangen» April 1953 beruhe auf den schon 1951 begonnenen Verhandlungen und sei ein wirksamer Vergleich. Das Otferlandesgerlcht hat nach dem Berufungsantrag der Klägerin ernannt, mit der Einschränkung» daß Zinsen lediglich vom 1. März ist53 in der TJmstellungsfrage von einer irrigen Rechtsauffassung-aus gegangen sei, habe inzwischen die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs klargestellt. Ob dem Kläger aber der mit Rücksicht auf diese Entscheidung nachträglich verlangte Teilbetrag von 6.100,- DM zustehe, hänge davon alb, ob die Beklagte sich auf die Erklärung der Klägerin berufen könne, in der die Klägerin die Richtigkeit der Abrechnung-und die Abgeltung aller Ansprüche durch die Zahlungen des Abrechnungsbetrages anerkannt habe. Rach der Bekundung des Zeugen äefBBBPsei dies aber mit Rücksicht auf ein Sachverständigengutachten rein aus sachlichen Gründen, nicht aber mit Rücksicht auf Forderungen der Klägerin gesehehen, ebensowenig aber etwa desw4gen, weil die Entschädigungsforderung nur 10:1 umgesteilt wur^e* Das gleiche gelte für die Preise der zwei gekauften Grundstücke. Auch die Bewilligung des Zinses sei kein Entgegenkommen der Beklagten gewesen, well ohnedies nach § 36 Abs. 2 ded Preußischen Enteignungsgesetzes 4 $ Zinsen vom Tage der Eij^ignung an für den Fall der Feststellung der Entschädigungsiorderungen nach § 2 des Gesetzes Über die Landbeschaffung voF 25„ Harz 1935 (RGBl. I 467) und § 15 des Reichs-siedlungsgesetsjee hätten gewährt werden müssen. Eine Unwirksamkeit des Vertrages nach der sich nur auf Vergleiche beziehenden Vorschrift des § 779 BGB scheide daher aus. April 1953 der Klägerin, soweit darin die Richtigkeit der Abrechnung in M und die Abgeltung aller Ansprüche anerkannt sei, deshalb nicht entgegengehültto werden, weil dieses Anerkenntnis infolge des beiderseitigen! Beide Parteien seien dabei der Meinung gewesen, daß die Urastellungsfrage durch die Entscheidung des V.j Zivilsenats von 9-Mai 1952 höchstrichterlich geklärt seiDie Beklagte selbst habe insbesondere die Klägerin bei den Vorbesprechungen hierauf hingewiesen. Diese zur Grundlage des Vertrage gemachte irrtümliche Vorstellung der Parteien sei für ihre geschäftlichen Überlegungen und damit für den Vertragswillen von wesentlicher Bedeutung gewesen. die Entscheidung des Großen Senats habe der Vertrag, was' die Abrechnung |in DM und das Anerkenntnis betreffe, seinen Sinn verloren. Allerdings habe der Vertreter der Klägerin in der Beru-fungsVerhandlung im Widerspruch mit dem Vorbringen in der Beruf ungsbegrlündung, die Umstellungsfrage sei erledigt gewesen, erklärt, beji den zuletzt zwischen den zwei Anwälten der Klägerin und der Beklagten geführten Verhandlungen sei immer nur die Präge der Umstellung besprochen worden. Die Revision ist der Auffassung, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf Hechtsirrtum. 1«) Bie Revision stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, daß das Abkommen vom 17* April 1953 kein Vergleich, sondern ein Feststellungsvertrag sei. So wie das Berufungsgericht den Gang der Verhandlungen festgestellt hat, begegnet diese T7ürdigurg des Vertrages auch keinen rechtlichen Bedenken, da insbesondere nicht ersichtlich ist, daß die Erhöhung des ursprünglich gebotenen Entschädigungsbetrages ein nachgeben gegenüber einer entsprechenden Forderung der Klägerin gewesen ist. Gegen die tatsächlichen Feststellungen ist von der Revision ein Angriff nicht erhoben. Eine Unwirksamkeit des Vertrages naoh § 779 BOB kommt demnach nicht {in Betracht, so daß die vorsorglichen Ausführungen der Revision, der Abschluß des Abkommens sei nicht als Irrtum über einexi der Wirklichkeit nicht entsprechenden Sachverhalt im Sinn <^er genannten Bestimmung zu werten, für die Sachentscheidung Heine unmittelbare Bedeutung haben. Ba |m Fall eines beiderseitigen Irrtums der Partei-wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Rechtslage lediglich nach § 242 BGB zu beurteilen ist, nicht aber nach!§ 119 BGB (RG Gruch (59, 216; Palandt BGB 16. S..23 ff.), sind die Ausführungen der Revision gegenstandslos» soweit sie dartun wiifel, daß der Irrtum der Klägerin ein bloßer zur Anfechtung nach § 119 BGB nicht berechtigender Motivirrtum gewesen sdi. 3.) Bis Revision ist jedoch weiter der Ansicht, auch die von der iechtslehre und Rechtsprechung aus $ 242 BGB abgeleiteten Grundsätze Über die Bedeutung des Fehlens der Gesohäfts-grundlage'rechtfertigten die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. des Bundesgerichtshofs bestimmt die Revision die Geschäftsgrundlage 7 soweit hier von Interesse, als die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt *jev7ieser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf dieser Vorstellung aufbaut (Urteil des erkennenden Senate| vom 16. Fehlen der Geschäftsgrundlage sein kann, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen geschlossen ;worden wäre, ist in der höchstrichterliohen Rechtsprechung^ wie sie das Berufungsgericht angeführt hat, anerkannt (RG2j 108, 105 ff; 122, 200, 203; BGH Urteil vom'15- September 1991 IV ZR 15/51BIBGB § 242 -B d- Hr. 1).Eine Ver- Vertrage zufließen wttrde, handelt regelmäßig wider Treu und glauben, Pas gilt besonders, wenn sie, sei es auch gutgläubig, dei* durch den Irrtum benachteiligten Vertragspartei die falsch^ rechtliche Beurteilung als die richtige hingestellt hat. bei der Festsetzung der Entschädigung bestimmt haben sollte, sondern nur der Dastand, daß die Verfechtung eines gegenteiligen StandpunkteiB nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine; Aussicht auf Erfolg versprach, wobei die theoretische Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Rechtsprechung nicht mehr in Betrachjb gezogen worden wäre, so müßte doch die ausdrückliche Festlegung des Ergebnisses der damaligen Rechtsprechung als des für. April 1953 dahin, daß die Parteien v<j>n einer nicht Vorhandenen Geschäftsgrundlage bereits ausg »gangen seien und die Geschäftsgrundlage also nicht erst nachträglich weggefallen sei, steht die Abwicklung des Geschäftes!der Berücksichtigung des beiderseitigen Irrtums erst recht[nicht im Wege (Larenz aaO S- 158/139j derselbe NJW 1952, $6l). April 1953 kein Vergleich war, könnte es doch Bedenken erwecken, daß die Beohsphechung, auch des Bundesgerichtshofs, es abgelehnt hat, reine■Rechtsfragen als Sachverhalt im Sinne des § 779 3G3 anzuer^ennen (Urteil vom.28. Aber der innere Grund:für .den Ausschluß des reinen Rechtsirrtums als Irrtums üb<j»r einen Sachverhalt nach § 779 wird in der Entscheidung ]jlGZ 157, 266, 268, 270 dahin bestimmt, daß die Vertragsparteien über Rechtsfragen sich vor Vertragsschluß unterrichten könnten, .während dies bei Tatfragen jedenfalls nicht mit der wünschenswerten Sicherheit möglich sei. im Vertrag als gegeben angenommenen Umstellung der Enteignungsentsjohädigung im Verhältnis 10 : 1, die aus der Geschäftsgrundlüge abgeleitete Beschränkung des Anspruchs der Klageparteil dieser nicht mehr zu demutbar ist (BGH Urteil vom 29. Bie nach § 242 BGB aus dem Pehlen der Geschäft sgrundlage abzuleitende Rechtsfolge (BGH Urteil vom 21» Februar 1992 IM BGB § 779 Hr. 2) hat daher'nicht in der Unwirksamkeit des Vertrages zu bestehen, vielmehr ist lediglich die Umstellung ,10 : 1 durch die Umstellung 1 j 1 zu err setzen, wie di€js das Berufungsgericht getan haf. Da auch Isonst ein sachlichrechtlicher Irrtum im Berufungsurteil nicht zu erkennen ist, war die Revision mit der Ko^tenfolge dels § 97 Abs. 1 Sl'O- sürücksuweisen.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 16 UStellungsG § 242 BGB
BGBIrrtumvertragenRechtsprechungParteiKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* Rechtseatzs
BGB § 242; UmstG §§ 13, 16
Haben der Unternehmer und der Enteignete durch Feststellungsvertrag die Entschädigung für ein vor der Währungsreform enteignetes Grundstück vereinbart und sind sie dabei entsprechend der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGtlZ 6, 91) beide irrtümlich von einem Unstellungssatz 10:1 ausgegangen, so steht ein im Vertrag enthaltenes Anerkenntnis voller Befriedigung der Ansprüche aus der Enteignung einer Nachforderung des Enteigneten wegen Umstellung 1:1 nicht entgegen.
Aktenzeichen: V ZR 219/55 .
Urteil des BGH vom 23. Oktober 1957
EG Osnabrück OLG Oldenburg

Verkündet
 am 23- Oktober 1)57 flPHVfc, Justizo»ersekretär ale Urkundsbeamt 3r der Geschäftsstelle
 Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Reichjsumsiedlungsgesellschaft mbH- i.L., vertreten durch die Deutsche Revisions- und Treuhand AG. BBBBfc-di eise vertreten durch die HMBMBWEbSiedlungs-gesellschiaft mbH.» BBVMp» KBMNtr. diese gesetzlich vertireten durch die Geschäftsführer Valter ZflBBI und Heimjich bBMHK
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin)
- Proze Bevollmächtigt er: Reohtsanwält
 gegen
, nunmehr den Dandvirt Johann Hr.
die Witwe Johanna SchflBk-HeBMBP,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten)
- Prozeßqevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich^ Verhandlung von 23. Oktober 1957 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. lasche und der Bun-desricht&r Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrook und Dr. Prei-j;ag
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivil- . senats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vomi6. Oktober 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurjickgewi e s en.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Durch Beschluß der Heichsstelle für Dandbeschaffung vom 2. Oktober 1940 wurde das Flurstück J0| der Flur 8 Gemarkung in Größd von 22,54 ha zu Gunsten der Beklagten enteignet . Eigentümerin war die bisherige Klägerin (im folgenden nur Klägerin genannt), die während des 3. Rechtszugs verstorben ist. Im Euteignungsbeschluß wurde gleichzeitig eine Teileifechädigüng von 15*000 Reichsmark festgesetzt und noch in demselben Jahr am 13« Dezember 1940 an die Klägerin gezahlt. Da im übrigen!das Entschädigungsverfahren nicht zu dem Abschluß gelangte, wurden.im Jahre 1951 zwischen den Parteien über die Höhe der Entschädigungsforderung, insbesondere auch über ihre Umstellung auf die neue Währung Verhandlungen aufgenommen, die auf seitejji der Beklagten durch die	Sied-
lungsgesellscljiaft geführt wurden. Diese verhandelte fUr die Beklagte mit <ker Klägerin gleichzeitig auch über den Ankauf von 2 weiteren der Klägerin gehörendc-n Flurstücken zu insgesamt 4,77>67 ha, in deren Besitz die Beklagte bereits durch Beschluß der neichsstelle für landbeschaffung vom 28. April 1949 eingewie^en worden war, ohne daß später ein Enteignungsbeschluß erging. Die Klägerin wurde bei den Verhandlungen zunächst durch Rechtsanwalt HoVBIM.und zuletzt durch die Rechtsanwälte ItfiVM und RofBBJfc vertreten. K&ch der Verhandlung mit Rechtsanwalt Wiflfe am 4. März 1953 sandte die Hflp ßie llungsgesellschaft an die Klägerin zu Bänden von Rechtsanwalt 7iflMAmit Schreiben vom 16. März 1953 wine MAb~ rechnung"über den. für die enteigneten 22,54 ha noch zu zahlenden Entschädigungsbetrag sowie über den für die beiden anderen
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Grundstücke zi zahlenden Kaufpreis. Mach Berechnung des Ent-schädigüngsbebrags für die enteigneten 22,54 ha nebst Zinsen auf 31.367,22 RH unter Zugrundelegung einer Enteignungsentschädigung voja 33.110,- RH heißt es in dieser Abrechnung?
 
«Hachl § 16 des Urastßes unterliegt der vorgenannte Betrag der flJa+ellung ira Verhältnis 10 s 1, ao daß am Stichtag 31.3.1953
3.136,72 m
an Frau
 zu zahlen sind."
Am Schluß des Schreibens heißt es weiter:
"Wir bitten, uns das Einverständnis Ihrer Mandantin zu vorstehender Abrechnung beizubringen ......
vom 31« Mät den Vergle vor dem Ri beurkundet klagte der:
Nachdem Rechtsanwalt Br. liflBl hierauf mit Schreiben z 1953 erwidert hatte, die Klägerin sei bereit,
: .chsvorschlag anzunehmen, wurde am 17. April 1953 ihter des Amtsgerichts in Sägel eine Verhandlung in der die Klägerin persönlich und für die Bern Referent HentfMPu.a, folgendes erklärt haben:
«Bas
 Abac
sndgltltige Entschädigungsverfahren ist nicht zu dem tiluß gekommen. Bie Parteien haben sich nunmehr da-
hingehend geeinigt, daß für das vorgenannte Flurstück eine Entschädigung von 33-IIOi- Elfi angehalten werden soll, zuzüglich 4 $ Zinsen vom 1.10.1938, über den Kaufpreis einschließlich Zinsen wurde mit Schreiben der Hannoverschen Siedlungsgesellschaft vom 16.3.1953 und 14.4.1953 abgerechnet. Bie Erschienene zu 1) (Klägerin) erkennt die Richtigkeit der Abrechnung an. Banach sind an die Erschienene zu 1) seitens der HSG. als Beaiftragte der RuflBI 3.137»32 BM zu zahlen. Dieser Betrag versteht sich bei der Berechnung'der Zinsen bis zu dem 30.4.1953.
Bie Erschienene zu' 1) erkennt an, daß mit der Burch-flih: ’ung dieser Verhandlung sämtliche Ansprüche gegen die Rufl»abgegolten sind.«
 
Pie Klägerin hat eich auf die inzwischen am 16. Hovem-ber 1953 ergangejne Entscheidung des Großen SBnats des Bundesgerichtshofs in’Zivilsachen (2GHZ 11, 156) berufen und ausgeführt, entsprechend dieser Entscheidung sei ihre Entschädigungsforderung gegen :die Beklagte nicht im Verhältnis 10 : 1, sondern im Verhältnis 1 : 1 umgestellt» Pie Beklagte könne sich nicht auf den Vertrag vom 17. April. 1953 berufen, da die Klägerin die Abrechnung der Beklagten damals nur deshalb als rieh-
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tig anerkannt habe, weil sie auf Grund der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf Grund der Entscheidung des V» Senat8 vom 9* Mai 1952^ (BGHZ 6, 91) irrtümlich angenommen)habe, daß das Gesetz ihren Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10 s 1 umgestellt habe. Per Vertrag sei auch kein Vergleich. Sofern er jedoch als solcher anzusehen sei, sei er naci § 779 BGB unwirksam. Sie (Klägerin) habe außerdem den Vertrag nach Erkennen des Irrtums unverzüglich mit Schreiben v$m 13» Hovember 1954 angefochten. Bern Vertrag ermangele weiterhin infolge des beiderseitigen Irrtums der Parteien über d£s Umstellungsverhältnie die Geschäftsgrundlage; auch könne die Klägerin das bei der VertragsVerhandlung abgegebene Anerkenntnis gemäß § 812 Abs, 2 3GB zurüokverlangen»
Pie Klägerin hat zunächst einen Teilbetrag eingeklagt und in erster pjistanz beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen', an die Klägerin 1.200,- PK
nebst 4 Zinsen seit dem 1. Juni 1948 zu zahlen,
 Pie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ausgeführt, der Vertrag vom 17. April 1953 beruhe auf den schon 1951 begonnenen Verhandlungen und sei ein wirksamer Vergleich. Per Irrtum über! den Gang der Rechtsprechung sei unbeachtlich» Ebenso liege kejin Wegfall der .Geschäftsgrundlage vor, da die Klägerin in der’ sehr bestrittenen TJmstellungsfrage mit der Möglichkeit einer j$nderung der Rechtsprechung habe rechnen müssen.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In Betfufungerechtszug hat die Klägerin das Klagehegehren auf 6.100 Däi nebst 4 i» Zinsen seit dem Juni 1948 erhöht.
Das Otferlandesgerlcht hat nach dem Berufungsantrag der Klägerin ernannt, mit der Einschränkung» daß Zinsen lediglich vom 1. April 1953 gn zugesprochen wurden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweising weiter. Der Kläger, der den Rechtsstreit als Alleinerbe jler bisherigen Klägerin fortsotzt,bittet das Rechtsmittel surüpkzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I.
In dein Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist
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aus geführt si
 Daß d[ie Beklagte bei ihrer Abrechnung im Schreiben vom 16. März ist53 in der TJmstellungsfrage von einer irrigen Rechtsauffassung-aus gegangen sei, habe inzwischen die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs klargestellt.
Ob dem Kläger aber der mit Rücksicht auf diese Entscheidung nachträglich verlangte Teilbetrag von 6.100,- DM zustehe, hänge davon alb, ob die Beklagte sich auf die Erklärung der Klägerin berufen könne, in der die Klägerin die Richtigkeit der Abrechnung-und die Abgeltung aller Ansprüche durch die Zahlungen des Abrechnungsbetrages anerkannt habe.
i) Dieser Vertrag sei kein Vergleich gewesen, sondern ein Eeststjsllungsvertrag zur Klarstellung der Ansprüche der
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Klägerin und zür Schaffung von Rechtsgewißheit. Zwar habe die Beklagte im Laiif der Verhandlungen den Entschädigungebetrag von 30.000,- BH auf 35’110,- RM erhöht. Rach der Bekundung des Zeugen äefBBBPsei dies aber mit Rücksicht auf ein Sachverständigengutachten rein aus sachlichen Gründen, nicht aber mit Rücksicht auf Forderungen der Klägerin gesehehen, ebensowenig aber etwa desw4gen, weil die Entschädigungsforderung nur 10:1 umgesteilt wur^e* Das gleiche gelte für die Preise der zwei gekauften Grundstücke. Auch die Bewilligung des Zinses sei kein Entgegenkommen der Beklagten gewesen, well ohnedies nach § 36 Abs. 2 ded Preußischen Enteignungsgesetzes 4 $ Zinsen vom Tage der Eij^ignung an für den Fall der Feststellung der Entschädigungsiorderungen nach § 2 des Gesetzes Über die Landbeschaffung voF 25„ Harz 1935 (RGBl. I 467) und § 15 des Reichs-siedlungsgesetsjee hätten gewährt werden müssen. Eine Unwirksamkeit des Vertrages nach der sich nur auf Vergleiche beziehenden Vorschrift des § 779 BGB scheide daher aus.
2.) Der Vertrag sei auch nicht wirksam wegen Irrtums
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von der Klägerin angefochten, da weder ein Irrtum in der 2t-klärungshandluug noch über den Erklärungsinhalt vorliege, außerdem es sich um einen beiderseitigen Irrtum handle..Eine Rückforderung des Anerkenntnisses nach § 812 S(33!xKvon3eäib in Betracht, da dessen Abs. 2 sich nur auf selbständige, vom Leistungsgrund gelöste Verträge beziehe.
3.) Gleiihwohl könne der Vertrag vom 17. April 1953 der Klägerin, soweit darin die Richtigkeit der Abrechnung in M und die Abgeltung aller Ansprüche anerkannt sei, deshalb nicht entgegengehültto werden, weil dieses Anerkenntnis infolge des beiderseitigen! Irrtums über das UmstellungsVerhältnis von vornherein ohne difc richtige Geschäftsgrundlage gewesen sei. In der Verhandlung vom 17. April 1953, führt das Berufungsgericht hierzu im einzelnen aus, hätten die Parteien sich auf das Ab-^ rechnungsschreiben vom 16. März 1953 bezogen, das seinerseits von den UmstelijLungsverhältnis 10 : 1 wie von einer feststehen-
 
den Tatsachle ausgegangen sei. Beide Parteien seien dabei der Meinung gewesen, daß die Urastellungsfrage durch die Entscheidung des V.j Zivilsenats von 9-Mai 1952 höchstrichterlich geklärt seiDie Beklagte selbst habe insbesondere die Klägerin bei den Vorbesprechungen hierauf hingewiesen. Diese zur Grundlage des Vertrage gemachte irrtümliche Vorstellung der Parteien sei für ihre geschäftlichen Überlegungen und damit für den Vertragswillen von wesentlicher Bedeutung gewesen. Bs erscheine ausgeschlossen, [daß die Parteien sich bei Kenntnis der wahren Rechtslage. auoh njur in annähernd gleicher Weise geeinigt und abgerechnet hätten.1 Nach Aufklärung des beiderseitigen Irrtums durch
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die Entscheidung des Großen Senats habe der Vertrag, was' die Abrechnung |in DM und das Anerkenntnis betreffe, seinen Sinn verloren. Wenn die Beklagte die Klagepartei trotzdem in dieser Einsichjt am Vertrage festhalten wolle, so verstoße dies gegen Treu !und Glauben. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Irrtum seinen Grund in der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe und somit den Gang der Rechtsprechung betreffe.
Allerdings habe der Vertreter der Klägerin in der Beru-fungsVerhandlung im Widerspruch mit dem Vorbringen in der Beruf ungsbegrlündung, die Umstellungsfrage sei erledigt gewesen, erklärt, beji den zuletzt zwischen den zwei Anwälten der Klägerin und der Beklagten geführten Verhandlungen sei immer nur die Präge der Umstellung besprochen worden. Das könne aber, meint das Qberlandesgericht, nur dahin verstanden werden, daß die Vertreter der Klägerin (erfolglos) versucht hätten, durch Hinweis auf das ungünstige Unstellungsverhältnis doch noch eine höhere Entschädigung zu erwirken, ohne da&t dabei aber die Um-stellungsfijage als noch irgendwie zweifelhaft erschienen wäre. Selbst wemi aber die Frage der Umstellung Anfang März 1953 zwischen den ijarteien noch rechtlich streitig gewesen sein sollte und erst dujrch die Peststellung im Vertrag unstreitiger Vertrags-gegenständ [geworden wäre, würde, obwohl sich dann der Irrtum der Parteien aujf den Vertragsgegenstand selbst bezogen hätte, die Be-
 
klagte «egen ds sich von der KL entgegenhalt en
 ir grundlegenden Bedeutung der Umstellungsfrage .ägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung lassen müssen«
4«) Ein (Teilbetrag von 6.100»- US stehe demgemäß der Klägerin als Kapitalforderung mindestens noch zu, selbst wenn man die der Klägerin bei der Abrechnung zugebilligten Zinsbeträge von der Endsumme absetze und den bereits bezahlten Betrag von 5.136,72 330 belrücksichtige.
II.
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Die Revision ist der Auffassung, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf Hechtsirrtum. Bas trifft jedoch nicht zu.
1«) Bie Revision stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, daß das Abkommen vom 17* April 1953 kein Vergleich, sondern ein Feststellungsvertrag sei. So wie das Berufungsgericht den Gang der Verhandlungen festgestellt hat, begegnet diese T7ürdigurg des Vertrages auch keinen rechtlichen Bedenken, da insbesondere nicht ersichtlich ist, daß die Erhöhung des ursprünglich gebotenen Entschädigungsbetrages ein nachgeben gegenüber einer entsprechenden Forderung der Klägerin gewesen ist. Gegen die tatsächlichen Feststellungen ist von der Revision ein Angriff nicht erhoben.
Eine Unwirksamkeit des Vertrages naoh § 779 BOB kommt demnach nicht {in Betracht, so daß die vorsorglichen Ausführungen der Revision, der Abschluß des Abkommens sei nicht als Irrtum über einexi der Wirklichkeit nicht entsprechenden Sachverhalt im Sinn <^er genannten Bestimmung zu werten, für die Sachentscheidung Heine unmittelbare Bedeutung haben.
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en.
■'2.) Ba |m Fall eines beiderseitigen Irrtums der Partei-wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die
 Rechtslage lediglich nach § 242 BGB zu beurteilen ist, nicht aber nach!§ 119 BGB (RG Gruch (59, 216; Palandt BGB 16. Aufl.
§ 119 Anmj 2; Soergel/Siebert BGB 8- Aufl. § 242 I) II 4 b S,
607; Lareiiz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. S..23 ff.), sind die Ausführungen der Revision gegenstandslos» soweit sie dartun wiifel, daß der Irrtum der Klägerin ein bloßer zur Anfechtung nach § 119 BGB nicht berechtigender Motivirrtum gewesen sdi.
3.) Bis Revision ist jedoch weiter der Ansicht, auch die von der iechtslehre und Rechtsprechung aus $ 242 BGB abgeleiteten Grundsätze Über die Bedeutung des Fehlens der Gesohäfts-grundlage'rechtfertigten die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. In\Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts» des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und
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des Bundesgerichtshofs bestimmt die Revision die Geschäftsgrundlage 7 soweit hier von Interesse, als die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt *jev7ieser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf dieser Vorstellung aufbaut (Urteil des erkennenden Senate| vom 16. Januar 1953 V ZR 89/51 BGB § 595 Hr. 1, vom 16. Januaaj 1953 V ZR 5/51, RdL 1953, 194, 197 und vom 14. Juli 1955 i ZR 72 /52 IM BGB § 242 - Bb ITr. 18 * HJW 1953, 1985 = MDR 1954}» 27). Die Revision führt hierzu aus, die Rechtsprechung enthalte zahlreiche Beispiele für das, wsb unter Änderung von Umstähden zu verstehen sei. In der Hauptsache handle es sich dabei um Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Änderung der Rechtsauffassung der Gerichte sei nicht einbegriffen.
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Dazvji ist zu sagen: Baß bei Abschluß eines Vertrages ein beiderseiniger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage ein
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Fehlen der Geschäftsgrundlage sein kann, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen geschlossen ;worden wäre, ist in der höchstrichterliohen Rechtsprechung^ wie sie das Berufungsgericht angeführt hat, anerkannt (RG2j 108, 105 ff; 122, 200, 203; BGH Urteil vom'15- September 1991 IV ZR 15/51BIBGB § 242 -B d- Hr. 1).Eine Ver-
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tragspart ei di|e nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zu der wirklichen Rechtslage
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aus der.i Vertrage zufließen wttrde, handelt regelmäßig wider Treu und glauben, Pas gilt besonders, wenn sie, sei es auch gutgläubig, dei* durch den Irrtum benachteiligten Vertragspartei die falsch^ rechtliche Beurteilung als die richtige hingestellt hat. j|)as hat die Beklagte durch Hinweis auf die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung getan.
Die Revision will ’..anscheinend gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hätten.von vornherein eine falsche Auffassung über die Umstellungsfrage zu Grund ge-
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legt, einwendeit, in Wahrheit hätte.ihre Auffassung der damaligen allgemeinen Rechtsanschauung entsprochen und so überhaupt kein Irrtum Vorgelegen (s. hier für die Irrtumsanfechtung auch RGZ 112, 329» 332). Diese Erwägung scheitert schon an den tatsächlichen Fee list ellungen des Berufungsgerichts. Aber auch wenn nicht die Meinung, § 16 UmstG sei auf die Entschädigungsforde- .
rung anzuwenden', die-Parteien zur Anwendung des Maßstabs 10:1
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bei der Festsetzung der Entschädigung bestimmt haben sollte, sondern nur der Dastand, daß die Verfechtung eines gegenteiligen StandpunkteiB nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine; Aussicht auf Erfolg versprach, wobei die theoretische Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Rechtsprechung nicht mehr in Betrachjb gezogen worden wäre, so müßte doch die ausdrückliche Festlegung des Ergebnisses der damaligen Rechtsprechung als des für. die Höhe der Entschädigung wichtigsten Umstandes einen Treu und Glauben Rechnung tragenden Vertragspartner doch veranlassen, auf einer’ Regelung nach, der*früheren Rechtsprechung hicht mehr zu bestehen. Daran türde sich auch nichts ändern,;wenn, was zwar nicht festgestellt, aber anzu- . nehmen ist (vorgesehener Zahlungstag 30. April 1953)i.die Ent-eignungsentSchädigung schon bezahlt gewesen sein .sollte, als
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der Beschluß des Großen Zivilsenats vom 16. November 1953 erging. Einmal besteht kein au^ahmslo£ geltender Grundsatz, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Abwicklung des Geschäftes nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. das bereits oben angeführte Urteil des ernennenden Senats vom -14* Juli 1953 ' V ZRj 72/52 und Larenz aaO S. 136). Außerdem wäre hier eine besondere Loge insofern gegeben, als, anders etwa als bei einem Kaufvertrag, es sich um keinen freiwilligen Güteraustausch gehandelt hat, sondern um Entschädigung für eine von dem Willeni der Klägerin unabhängige Eigentumsentziehung. Bei Beurteilung des Vertrages vom 17. April 1953 dahin, daß die Parteien v<j>n einer nicht Vorhandenen Geschäftsgrundlage bereits ausg »gangen seien und die Geschäftsgrundlage also nicht erst nachträglich weggefallen sei, steht die Abwicklung des Geschäftes!der Berücksichtigung des beiderseitigen Irrtums erst recht[nicht im Wege (Larenz aaO S- 158/139j derselbe NJW 1952, $6l).
Obwohl, wie bereits erörtert, das Abkommen vom 17. April 1953 kein Vergleich war, könnte es doch Bedenken erwecken, daß die Beohsphechung, auch des Bundesgerichtshofs, es abgelehnt hat, reine■Rechtsfragen als Sachverhalt im Sinne des § 779 3G3 anzuer^ennen (Urteil vom.28. Mai 1952 II. ZR 146/61 im Anschluß ah RGZ 157, 268 121 BGB § 779 Nr. 3). Aber der innere Grund:für .den Ausschluß des reinen Rechtsirrtums als Irrtums üb<j»r einen Sachverhalt nach § 779 wird in der Entscheidung ]jlGZ 157, 266, 268, 270 dahin bestimmt, daß die Vertragsparteien über Rechtsfragen sich vor Vertragsschluß unterrichten könnten, .während dies bei Tatfragen jedenfalls nicht mit der wünschenswerten Sicherheit möglich sei. Biese Begründung trifft auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zu, wo die Befragung von weiteren Rechtskundigen gerade zu dem Hinweis auf die damalige, später geänderte oberstrichterliche Rechtsprechung geführt hätte. In dem Fall der reichsgericht-
 
liehen Rechtsprechung war dagegen eine der Rechtsauffassung der Parteien erjtgegenstehende Entscheidung bereits ergangen» Außerdem läßt die Entscheidung RGZ 157, 268. 271 erkennen, daß auch bei Verneinung der Unwirksamkeit nach § 779 BGB je
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nach Sachlage hoch Raum für einen zu beachtenden Rechtsirrtun über die Geschäftsgrundlage sein könne (so auch HG JW 1928, 400? 1929|, 1456).
III.
Baß infolge des Pehlens der Geschäftsgrundlage, nämlich der. im Vertrag als gegeben angenommenen Umstellung der Enteignungsentsjohädigung im Verhältnis 10 : 1, die aus der Geschäftsgrundlüge abgeleitete Beschränkung des Anspruchs der Klageparteil dieser nicht mehr zu demutbar ist (BGH Urteil vom 29. Januar*1957 VIII ZR 204/56? WM 1957, 401), hat das Oberlandesgericjht zutreffend äusgeführt. Irgendwelche Behauptungen der Beklagten, daß sie für ihre Berechnung von einem anderen Reichsmarkejntschädigungsbetrag ausgegangen wäre, wenn sie gewußt hätte, da^ auf XII im Verhältnis 1 : 1 umgestellt würde,
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liegen nicht vdr. Bie nach § 242 BGB aus dem Pehlen der Geschäft sgrundlage abzuleitende Rechtsfolge (BGH Urteil vom 21» Februar 1992 IM BGB § 779 Hr. 2) hat daher'nicht in der Unwirksamkeit des Vertrages zu bestehen, vielmehr ist lediglich die Umstellung ,10 : 1 durch die Umstellung 1 j 1 zu err setzen, wie di€js das Berufungsgericht getan haf. .
 
IV,
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Da auch Isonst ein sachlichrechtlicher Irrtum im Berufungsurteil nicht zu erkennen ist, war die Revision mit der Ko^tenfolge dels § 97 Abs. 1 Sl'O- sürücksuweisen.
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V ZR 219/5i
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 Berichtigung
Baa Urteil vom 23. Oktober i'95.7 wird auf S. 9 wie folgt berichtigt:
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Zeile 20 wird nach V ZR 89/51 eingeftigt“: TM'- •
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In der vorletzten Zeile wird "September" in "November" abgeändert j,
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In der letzten Zeile muß es nach IV ZR 15/51 statt "IM" "IM" heißeju