BGB § 278 Rechtssaizs 1* Der Wettende und der Totalisatoruntemchmer können darüber, wann für den letzteren die Wette verbindlich wird, eine vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung dahin treffen, daß diese Verbindlichkeit der Wette nicht bereits mit der Aushändigung des Weltscheins, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt beginnt<, Ferner ist über die Serienwette bestimmt, daß sie als abgeschlossen gilt, sobald nach Abstempelung aller Wettscheinabschnitte die für die Auswertung bestimmten, ordnungsmäßig ausgefüllten Abschnitte (B und C) bei der Auswertungsstelle vorliegen (§7 Abs -2 Satz 3), und daß die Serienwetten nur bis spätestens 15 Minuten vor der Startzeit des ersten Rennens angenommen werden dürfen (§ 7 Abs 5) o Pur diese Rennen hat der Kläger am 13» Juli 1952 gegen 16 Uhr bei dem Buchmacher Arnold WBIB in den Vordruck eines Pferde-To to-\7e t tscheines der Beklagten ausgefüllt abgegeben» Auf dem Vordruck war u.a» folgendes vermerkt? An diejenigen Personen, mit denen Serienwetten zustande gekommen waren, und die das Einkommen der Pferde in 10 Fällen richtig vorausgesagt haben, hat der Beklagte einen Gewinn von 5 504>80 DM ausgezahlt;. Der Kläger bringt vor, er habe auf dem Schein das Einkommen von Pferden einmal in 10 Pallen und einmal in 9 Fällen richtig vorausgesagt* Die Wette sei nach § 4 Abs 2 Satz 1 des Rennwettund Lotteriegesetzes vom 8., April 1922 (RGBl S 393) dadurch für den Beklagten verbindlich geworden, daß W^P^ihmden Abschnitt A des Wettscheines wie beschrieben ausgehändigt habe. Er hält W^p|| für eine Wettannahmesteile’oder für einen sonstigen Erfüllungsgehilfen des Beklagten» Der Beklagte haftet deshalb nach seiner Ansicht gemäß § 13 Abs 2 und 17 der Wettvorschriften für die ordnungsmäßige und rechtzeitige Weiterleitung der Wette durch Wppp» Wp^p hätte - so meint der Kläger - oder ihn doch unmittelbar zur Bahnpost in den um 21— Uhr von Hildesheim nach Düsseldorf abfahrenden Zug geben müssen; dann wäre er rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangene Der Beklagte sei für die Folgen verantwortlich, die sich aus der Unterlassung einer derartigen sicheren und beschleunigten Übersendungsart ergeben hätten» Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten .hat, macht geltend, daß nach § 7 der Wettvorschriften die Wette nicht abgeschlossen sei» Für das Verhalten W^BBs, dessen Rechtssteliung im Verhältnis zu ihm (dem Beklagten) Das Landgericht hat den Abschluß einer Wefcte sowie die Haftung des Beklagten dafür, daß es dazu nicht gekommen .Ist, verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Einholung von Auskünften und nach Vernehmung WdBs als Zeugen in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten antragsgemäß verurteilt mit der Begründung, zwa-- sei die Wette nicht zustande gekommen, doch habe der Kläger gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung aas W(BMs Verschulden bei Vertrags Schluß. sein» Bas ei-gibt sich aus § 7 Abs 2 Satz 3, Abs 5 und § 13 Abs 16 der Wettvorschriften» Biese Wettvorschriften sind für die Parteien maßgebend» Bas folgt au3 § 1 Abs 1 und 3 aaO und, was den Kläger anlangt, aus dem darauf bezüglichen Vermerk auf dem Vordruck des Scheins» Bern Berufungsgericht ist insbesondere ohne Bedenken darin beizupflichten, daß dei’ Kläger die Wettvorschriften deshalb gegen sich gelten lassen muß, weil die Aushändigung des ausgefüllten Scheins an als Billigung der.Wettvorschriften auf- sufassen ist» Wenn sie am 11» Juni 1952 eine Änderung erfahren haben, ohne daß dies aus dem Vordruck ersichtlich ist, so hat das in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Bedeutung, weil von diesen Änderungen die Bestimmungen der Wettvorschriften über den Zeitpunkt des Abschlusses der Serienwetten und über die Verbindlichkeit der Y/ettvor-schriften im Verhältnis der Parteien zueinander sachlich nicht betroffen sind«. Auch daraus ist kein durchschlagendes Bedenken zu entnehmen, daß der Zeitpunkt, in dem die Serienwette für den Beklagten verbindlich wird, in den Wettvorschriften anders festgelegt ist als in § 4- Abs 2 Satz 1 des Rennwett-und Lotteriegesetzes vom 8» April 1922» Nach-dieser Bestimmung ist nämlich die Wette für den Unternehmer des Totalisators und den Buchmacher schon dann verbindlich, wenn der Wettschein ausgehändigt ist» Bas schließt aber nicht aus, daß die Parteien etwas Zusätzliches oder anderes vereinbaren (RS in JW 1926 2283 mit Anmerkung von Titze und Hellwig, Rennwettund Lottoriegesetz Anm 10 zu § 4)» Ja nach Auffassung von Hellwig (aaO) genügt sogar eine Ver- Zweck des § 4 Abs 2 Satz 1 de3 Gesetzes ist es, in, Abweichung von § 762 BGB die Wette für den Totalisatoruntemehmer und den Buchmacher verbindlich zu machen. de gekommen anzusehen, so ist es doch dessen Auffassung, daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus Verschulden des Wessel hei Vertragsschluß hat. Das ergebe sich aus den von ihm auch den Buchmachern zur Verfügung gestellten Drucksachen über die Serienwette, nämlich seinem "an alle Wettannahmestellen" gerichteten Rundschreiben vom 26 o Februar 1952 und seiner Drucksache über die "Bearbeitung der Serienwette in den Wet tannahme st eilen" _/im folgenden als "Arbeitsanweisung" bezeichnet/«. der Totalisator-Annahme Rennverein DfUHB sc rechtsei big - durch Kurier oder durch Einlieferung in die Zugpost - zugeleitet, daß sie dieser Stelle am Renntage zu dem von ihr jeweils bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung stehen." Entscheidend ist vielmehr, daß “ maS er sich bei seinen Maßnahmen, die zu dem Zustandekommen der Wette führen sollten, als Hilfsperson des Beklagten betrachtet haben oder nichfc - jedenfalls nach dem Willen des Beklagten von vorn- Unbeschadet nämlich der darin enthaltenen mehrfachen Hinweise auf die Rolle der Buchmacher als (selbständiger) Vermittler der Wetten sind ' darin doch auch z.B. Bestimmungen getroffen über den Umfang der Haftung der Buchmacher für eigenes Versehen dem Wetter gegenüber (§ 14 Abs 3), über den Ausschlüß der Haftung des Buchmachers für Versehen von Leitern der von ihm (dem Buchmacher) etwa.eingerichteten eigenen Annahmestellen für Serienwetten (§ 14 Abs 4) und ferner über das Entgelt, das der Buchmacher für seine Vermittlertätigkeit vom Wetter zu fordern berechtigt ist (§ 14 Abs 5) und vor allem darüber, daß die Wettvorsöhriften auch für.die Vermittlertätigkeit der Buchmacher gelten (§1 Abs 1 und 3)» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es deshalb nicht einmal darauf an, ob bei dem Wetter durch die auf solcher Grundlage von den Buchmachern entfaltete Tätigkeit der freilich sehr nahe liegende Eindruck erweckt wurde, daß im Verhältnis zu ihm (dem Wetter) einerseits und zu dem Beklagten andererseits sich die rechtliche Stellung der Buchmacher praktisch kaum von derjenigen der eigentlichen Wettannahmestellen des Beklagten unterscheidet. Vielmehr genügt es, daß der Beklagte, um zu dem Abschluß von Wetten zu kommen, sich der Buchmacher bedient hat, mag das auch ohne vertragliche Bindung gegeneinander, also nur tatsächlich, geschehen sein. Baß die derartig erfolgte Entgegennahme des Scheins des Klägers eine Verpflichtung des Beklagten entstehen ließ» • nunmehr mit Sorgfalt alles zu tun und tun zu lassen, wa3 zu dem Abschluß der Wette gehörte, und daß die fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung als Verschulden beim Vertragsschluß zu werten ist, bedärf - wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt - keiner näheren Erörterung. b) Baß die Haftung des Beklagten für ein schuldhaftes Verhalten WflHBs entgegen der gesetzlichen Regelung in vollem Umfang ausgeschlossen worden sei, ist aus den Wettvorschriften nicht zu entnehmen, insbesondere nicht daraus, daß die Haftung des Beklagten* ~für das.Verhalten seiner Wettannahmestelien ausdrücklich in § 13 Aps 17 der Wett-vcrschriften behandelt ist, während in § 14 Abs 3 nur die Haftung des Buchmachers für sein eigenes Verhalten eine Regelung gefunden hat. loger Anwendung des § 13 Abs 17 der Wettvorschriften hafte der Beklagte für Versehen nur dann, wenn es sich um ein grob fahrlässiges Verhalten handle, so kann auf sich beruhen, ob diese Auffassung zutrifft. Denn die Besorgnis, daß das von ihm gewählte Verfahren zu der verspäteten Ankunft des Briefes führen könne, habe sich ihm auf drängen müssen. Die Rüge geht indessen insbesondere deshalb fehl, weil der Beklagte in der"Arbeitsanweisung seinen Wettannahmestellen die Auflieferung unmittelbar zur Bahnpost ausdrücklich zur Pflicht gemacht hätte und weil aus dieser von dem Beklagten auch ihm zugegangenen Ar-beitsanweisung ersehen mußte, daß der Beklagte - wenn er (WÜ^) sich einmal auf die Vermittlung von Serienwet-. ten zu den von ihm (dem Beklagten) veranstalteten Rennen einließ - es aus wohl erwogenen Gründen als sehr wichtig ansah, einerseits zwar die Absendung der Wettscheine lange hinauszuschieben, um möglichst vielen Personen die daß YT frühestens um Gelegenheit zu dem Wetten zu bieten (insoweit hat ja der Beklagte in der Arbei tsanweisung sogar die Buchmacher als seine Wettannahmesteilen unmittelbar angesprochen), andererseits aber zu gewährleisten, daß ihm diese Y/ettseheine doch noch rechtzeitig zugingen» Indem der Kläger seinen Schein dem Wessel bereits am 18» Juli 1952 übergeben hatte, war von seiner Seite alles geschehen, um das zv ermöglichen* Nach dem Sachverhalt ist ferner davon auszugehen, daß das mit Sicherheit auch erreicht worden sein würde,^ wenn WMHA den den Schein des Klägers enthaltenden Die Art, in der WpJH Mit dem Brief verfahren ist, hat nicht zur rechtzeitigen Ankunft in Düsseldorfvgeführt- Unter diesen Umständen würde es dem Beklagten obgelegen haben, darzutun, daß darauf vertrauen konnte, der Brief werde auch bei der von ihm gewählten Abgabe des. Briefes zur örtlichen Post noch von der bezeichneten Bahnpost- befördert werden» In dieser Beziehung hat der Beklagte es indessen an ausreichenden Angaben fehlen lassen* Daß dieses vom Beklagten im einzelnen nicht beschriebene Verfahren in früheren Pallen keine Verzögerung bei der Beförderung zur Polge gehabt haben mag, genügt nicht» Bei der entscheidenden, dem Wppp^ als Buchmacher selbstverständlich bekannten Bedeutung, die die rechtzeitige Ankunft des Briefes in Düsseldorf für das Zustandekommen der Wette hatte, würde es vielmehr mindestens erforderlich gewesen sein, daß Wpp^auf eine Erkundigung bei der Post die Auskunft erhalten hätte, auch bei dem von ihm gewählten Verfahren könne er stets darauf rechnen, daß der Brief die bezeichnete Bahnpost erreichen werde; er durfte sich auch bei der großen Entfernung zwischen Hildesheim und Düssei- Nach alledem ist der Beklagte wegen des von ihm zu vertretenden Verschuldens WfiBs bei dessen auf Abschluß dos Vertrages zielenden Verrichtungen dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichtet. denken dagegen, daß das Berufungsgericht das bloße Bestreiten des Beklagten nach Lage der Sache unberücksichtigt gelassen hat, ist von der Revision nicht geltend gemacht• Hat daher das Berufungsgericht den Beklagten mit Reche zur Zahlung der Klagesumme verurteilt, so ist die Revision mit der sioh aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen »
Eür das Nachschlagescherk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: Rennwett- und Lotteriegesetz § 4; BGB § 278 Rechtssaizs 1* Der Wettende und der Totalisatoruntemchmer können darüber, wann für den letzteren die Wette verbindlich wird, eine vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung dahin treffen, daß diese Verbindlichkeit der Wette nicht bereits mit der Aushändigung des Weltscheins, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt beginnt<, 2.7. Der Buchmacher kann unbeschadet seiner Eigenschaft als selbständiger, in Vertragsbeziehungen zu dem Wettenden stehender Vermittler auch Erfüllungsgehilfe des Totalisator-untemehmers sein» Aktenzeichen:V ZR 219/54 Urt. des BGH vom 1S„ Januar 1956 OLG Düsseldorf ?.ZR_2J9/54 Verkündet am 18. Januar 1956 ffmeisfcer, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge-schäliss belle Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagfcen, - Prozeßbevollmächtigfcers Rechtsanwalt Br. nac der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Großmann, Br. Spieler und Br. Borschel für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichfcs in Büsseldorf vom 4. Juni 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. j-m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann August H in Von Rechts wegen Ta tbestand Das D e.Y. hat unter dem 1. März 1952 eine Rennordnung erlassen» Sie bezeichnet sich und ihre Anlagen als verbindlich u»a. für alle an Rennen in der Bundesrepublik beteiligten Vereinigungen«, Dazu gehört auch der beklagte Verein«, Die als "Vorschriften für den Wettbetrieb" bezeichnete Anlage 3 der Rennordnung (im folgenden: "Wettvorschriften" genannt) re- % gelt den Y/et tbetrieb» Eine danach erstmalig zugelassene Wettart ist die Serienwette, volkstümlich "Pferde-Toto" genannt« In den Wettvorschriften, die durch Beschluß des Direktoriums vom 11« Juni 1952 einige in seinem Wochenrenn-•calender vom 19» Juni 1952 bekanntgemachte Änderungen er*r fahren haben, heißt es: «§ 1 Abs 1 Für den Totalisator und die Wettannahmestellen eines. Rennvereins sowie für die Vermittlung einer Totalisatorwette durch einen Buchmacher gelten die nachstehenden Vorschriften. Abs 3 Wer am Totalisator oder bei einer Wettannahmestelle eines vom Direktorium zugelassenen Rennvereins oder durch Vermittlung eines Buchmachers eine Wette abschließt, unterwirft sich damit den Vorschriften für den Wettbetrieb«," Ferner ist über die Serienwette bestimmt, daß sie als abgeschlossen gilt, sobald nach Abstempelung aller Wettscheinabschnitte die für die Auswertung bestimmten, ordnungsmäßig ausgefüllten Abschnitte (B und C) bei der Auswertungsstelle vorliegen (§7 Abs -2 Satz 3), und daß die Serienwetten nur bis spätestens 15 Minuten vor der Startzeit des ersten Rennens angenommen werden dürfen (§ 7 Abs 5) o § 13, der Bestimmungen über die Wettannahmestelle triff-j, lautet in Abs 2: "Die We ttannahmestelle handelt bei der Annahme einer Wette nur als Beauftragte des veranstaltenden Rennvereins, für dessen Totalisator die Wette bestimmt i st oM in Abs 16: "Die Wette ist nur dann rechtsverbindlich, wenn sie der Auswertungsstelle des veranstaltenden Rennvereins rechtzeitig vorliegt.' Andernfalls wird der Wetteinsatz ohne Abzug der Steuer zurückgezahlt-" und in Abs 17: "Der die Wettannahmestelle unterhaltende Rennverein haftet dem Wetter für die ordnungsmäßige und rechtzeitige Weiterleitung der Wette, Die Haftung für höhere Gewalt, Zufall und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossene" § 14 enthält Zusatzbestimmungen für die Serienwette; es heißt dort in Abs 3: "Der Buchmacher haftet d£in Wetter für die ordnungsmäßige und rechtzeitige Weiterleitung der von ihm zu vermittelnden Serienwette. Die Haftung für höhere Gewalt, Zufall und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen," in Abs 4: "Die Haftung des Leiters einer Stelle, deren Tätigkeit auf die Annahme von Serienwetten für einen Rennverein oder zur Vermittlung durch einen Buchmacher beschränkt ist, für höhere Gewalt, Zufall und leichte Fahrlässigkeit sowie die Haftung des Rennveroins oder des Buchmachers für den Leiter einer solchen Stelle sind ausgeschlossen." und in Abs 5: "Wird eine Serienwette nicht am Totalisator des veranstaltenden Rennvereins, sondern durch ejns Wettan- 4 nanmesteile oder durch die Post odor durch Vermittlung eines Buchmachers geschlossen, so ist für die Besorgung ein Zuschlag von 10 v.H. des Einsatzes zu zahlen» o.»." Der Beklagte, der einen Totalisator und Wextannshae-steilen unterhält und dessen Totalisator Auswertungssteile im Sinne der Wetbvorschriften ist, hat am Sonntag, den 20» Juli 1952 nachmittags, in D^H Pferderennen veranstaltet. Pur diese Rennen hat der Kläger am 13» Juli 1952 gegen 16 Uhr bei dem Buchmacher Arnold WBIB in den Vordruck eines Pferde-To to-\7e t tscheines der Beklagten ausgefüllt abgegeben» Auf dem Vordruck war u.a» folgendes vermerkt? "Mil der Abgabe des Wettscheins unterwirft sich der Wetter den Vorschriften für den Wettbetrieb (Anlage 5 der Rennordnung vom 1.3»52). Wettscheine können bei allen Wettannahmestellen der Rennvereine, der Buchmacher und auf den Rennplätzen bezogen und abgegeben werden» Merkblätter sind bei den gleichen Stellen erhältlich»* WO» hatte den Abschnitt A dieses Scheines* in der dafür vorgesehenen Spalte “Stempel der Annahmestelle”mit dem Stempel “Arnold W^HB» HfHMMHT abgestempbl t, sowie die Abschnitte B und C ebenfalls abgestempelt und mit anderen an die “Totalisator-Annahme Rennverein jjJBHHHH? Postfacham 19» Juli 1952 abends als gewöhnlichen Brief zur Post gegeben» Dort war der Umschlag frühestens um 20.Uhr dieses Tages abgestempelt worden. Er ist am 22. Juli 1952 um 9 Uhr durch das Posxfach an den Adressaten gelangt» An diejenigen Personen, mit denen Serienwetten zustande gekommen waren, und die das Einkommen der Pferde in 10 Fällen richtig vorausgesagt haben, hat der Beklagte einen Gewinn von 5 504>80 DM ausgezahlt;. der hei nur 9 "Treffern” ausgezahüte Gewinn betrug 414?30 DM» Der Kläger bringt vor, er habe auf dem Schein das Einkommen von Pferden einmal in 10 Pallen und einmal in 9 Fällen richtig vorausgesagt* Die Wette sei nach § 4 Abs 2 Satz 1 des Rennwettund Lotteriegesetzes vom 8., April 1922 (RGBl S 393) dadurch für den Beklagten verbindlich geworden, daß W^P^ihmden Abschnitt A des Wettscheines wie beschrieben ausgehändigt habe. Er hält W^p|| für eine Wettannahmesteile’oder für einen sonstigen Erfüllungsgehilfen des Beklagten» Der Beklagte haftet deshalb nach seiner Ansicht gemäß § 13 Abs 2 und 17 der Wettvorschriften für die ordnungsmäßige und rechtzeitige Weiterleitung der Wette durch Wppp» Wp^p hätte - so meint der Kläger - den Brief als eingeschriebene Eilbotensendung zur Post 50 oder ihn doch unmittelbar zur Bahnpost in den um 21— Uhr von Hildesheim nach Düsseldorf abfahrenden Zug geben müssen; dann wäre er rechtzeitig bei dem Beklagten eingegangene Der Beklagte sei für die Folgen verantwortlich, die sich aus der Unterlassung einer derartigen sicheren und beschleunigten Übersendungsart ergeben hätten» Der Kläger, dem einen Gewinn auszuzahlen der Beklagte ablehnt, hat beantragt? den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Teilbetrag 1 100 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 25* Juli 1952 zu zahlen» Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten .hat, macht geltend, daß nach § 7 der Wettvorschriften die Wette nicht abgeschlossen sei» Für das Verhalten W^BBs, dessen Rechtssteliung im Verhältnis zu ihm (dem Beklagten) 6 der Kläger verkenne, brauche er nach § 14 der Wettvorschrif ten nicht aufzukommen» Übrigens habe sich allenfalls leicht fahrlässig verhalten» Das Landgericht hat den Abschluß einer Wefcte sowie die Haftung des Beklagten dafür, daß es dazu nicht gekommen .Ist, verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Einholung von Auskünften und nach Vernehmung WdBs als Zeugen in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten antragsgemäß verurteilt mit der Begründung, zwa-- sei die Wette nicht zustande gekommen, doch habe der Kläger gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung aas W(BMs Verschulden bei Vertrags Schluß. Denn Wessel sei als Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu behandeln und habe sich grob fahrlässig verhalten, indem er den Brief noch dazu als gewöhnliche Sendung zu spät zur Beförderung gegeben habe. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zuge-üassene Revision des Beklagten, der wie bisher Abweisung der'Klage erreichen will. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entacheiduhgsgrün&e: Io Hur dann, wenn die Abschnitte B und C des Scheins am 20» Juli 1952 spätestens eine Viertelstunde vor der Startzeit des ersten Rennens beim Totalisator des Beklagten 7 eingegangen wären, würde - wie das Berufungsgericht zutreffend erörtert hat - die Wette als abgeschlossen anzusener. sein» Bas ei-gibt sich aus § 7 Abs 2 Satz 3, Abs 5 und § 13 Abs 16 der Wettvorschriften» Biese Wettvorschriften sind für die Parteien maßgebend» Bas folgt au3 § 1 Abs 1 und 3 aaO und, was den Kläger anlangt, aus dem darauf bezüglichen Vermerk auf dem Vordruck des Scheins» Bern Berufungsgericht ist insbesondere ohne Bedenken darin beizupflichten, daß dei’ Kläger die Wettvorschriften deshalb gegen sich gelten lassen muß, weil die Aushändigung des ausgefüllten Scheins an als Billigung der.Wettvorschriften auf- sufassen ist» Wenn sie am 11» Juni 1952 eine Änderung erfahren haben, ohne daß dies aus dem Vordruck ersichtlich ist, so hat das in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Bedeutung, weil von diesen Änderungen die Bestimmungen der Wettvorschriften über den Zeitpunkt des Abschlusses der Serienwetten und über die Verbindlichkeit der Y/ettvor-schriften im Verhältnis der Parteien zueinander sachlich nicht betroffen sind«. Auch daraus ist kein durchschlagendes Bedenken zu entnehmen, daß der Zeitpunkt, in dem die Serienwette für den Beklagten verbindlich wird, in den Wettvorschriften anders festgelegt ist als in § 4- Abs 2 Satz 1 des Rennwett-und Lotteriegesetzes vom 8» April 1922» Nach-dieser Bestimmung ist nämlich die Wette für den Unternehmer des Totalisators und den Buchmacher schon dann verbindlich, wenn der Wettschein ausgehändigt ist» Bas schließt aber nicht aus, daß die Parteien etwas Zusätzliches oder anderes vereinbaren (RS in JW 1926 2283 mit Anmerkung von Titze und Hellwig, Rennwettund Lottoriegesetz Anm 10 zu § 4)» Ja nach Auffassung von Hellwig (aaO) genügt sogar eine Ver- 8 kehrsgev/ohnheit als Grundlage dafür, daß § 4 Abs 2 Satz 'des Gesetzes pxr gewisse Fälle nicht gilt» Danach steht' diese Gesetzesbestimmung dem nicht im Wege, daß das Ver-bindlichwerden der Serienwette'(im Gegensatz zur althergebrachten Sieg- und Platzwette) für den Totalisatorunter-n^hmer und den Buchmacher durch die Wettvorschriften auf einen späteren als den im Gesetz vorgesehenen Seitpunkt hinausgeschoben wird*- In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Serienwette für Pferderennen erst im Jahre 1952 aingeführt worden ist und daß die Abwicklung solcher seitdem massenhaft abgeschlossener Wetten unredlichen Machenschaften mehr als andere Wettarten ausgesetst ist und deshalb vor dieser Gefahr im Interesse des 'Totalisatorunternehmers und aller Wetter besonders geschützt werden muß (vgl dazu den Schiedsspruch vom 18* Juli 1951 in NJW 1952, 80). Als geeignetes Kittel dazu erscheint 'die Regelung in § 7 der WettvorSchriften. Zweck des § 4 Abs 2 Satz 1 de3 Gesetzes ist es, in, Abweichung von § 762 BGB die Wette für den Totalisatoruntemehmer und den Buchmacher verbindlich zu machen. Dazu ist nur eine Bestimmung darüber erforderlich, wann genau die. Verbindlichkeit eintritto Auch unter diesem Gesichtspunkt kann % der Zeitpunkt aus Zweckmäßigkeitsgründen für die verschiedenen Wettarten unterschiedlich bestimmt werden. Wesentlich ist nur', daß es überhaupt geschieht. Die in den Wettvorschriftön darüber getroffene, vom Gesetz abweichende Regelung ist daher unbedenklich. II. a) 1. I3t demnach die Wevte zwischen den Parteien in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht als zustan- 9 de gekommen anzusehen, so ist es doch dessen Auffassung, daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus Verschulden des Wessel hei Vertragsschluß hat. Hierzu hat es ausgeführt, daß solche Haftung ein Vertrags- in Erfüllung einer ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Verpflichtung an den Beklagten übersandt hat oder ob es sich dabei auch um die Wahrnehmung einer Pflicht gehandelt hat, die Wessel dem Beklagten gegenüber hatte. Bas Berufungsgericht hat das aus folgenden Erwägungen bejaht! Durch den Vermerk auf dem Vordruck des Scheins! "Wettscheine können bei allen Wettannahmestellen der Rennvereine, der Buch-macher /vom Standpunkt des Beklagten aus würde es wohl richtiger heißen müssen! "den Buchmachern^ und auf den Rennplätzen bezogen und abgegeben werden" habe der Beklagte die Buchmacher in die Annahme der Wettscheine einbezogen und bei dem Wetter den Eindruck erweckt, daß er (der Wetter) mit der rechtzeitigen Abgabe des ausgefüllten Scheins bei dem Buchmacher alles Erforderliche und Mögliche getan habe, um die Wette zu dem Abschluß zu bringen. Dadurch habe der Beklagte die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß die so organisierte Möglichkeit zu wetten auch zu einem wirksamen Wettvertrag führe, indem ihm der Schein rechtzeitig übersandt werde. Dieser Verpflichtung sei sich der Beklagte auch bewußt gewesen. Das ergebe sich aus den von ihm auch den Buchmachern zur Verfügung gestellten Drucksachen über die Serienwette, nämlich seinem "an alle Wettannahmestellen" gerichteten Rundschreiben vom 26 o Februar 1952 und seiner Drucksache über die "Bearbeitung der Serienwette in den Wet tannahme st eilen" _/im folgenden als "Arbeitsanweisung" bezeichnet/«. Verhältnis zwischen dem Beklagten und setze. Vielmehr sei entscheidend, ob den Schein nur nicht voraus- J 10 Darin komme das Bestreben des Beklagten zu dem Ausdruck, in zeitlicher Hinsicht jede Möglichkeit, Wettscheine anzunehmen, voll auszunutzen. So heiße eö in der Arbeiisanwei- • sungi "Die Buchmacher dehnen ihre Annahme Zeiten in den i Tagen vor den Rennen bis 19 Uhr aus und nehmen, soweit sie an den Kurierdienst angeschlossen sind, möglichst auch an dem Vormittag des jeweiligen Renntages noch Wetten an." Eine solche Ausnutzung der Verdienstmöglichkeiten erfordere andererseits die Gewähr, daß sie sich nicht zu dem Schaden der Wetter auswirke. Dementsprechend sei in der Arbeitsanweisung auch die Übersendung der Wettscheine wie folgt geregelt: "Die Abschnitte B und C werden . der Totalisator-Annahme Rennverein DfUHB sc rechtsei big - durch Kurier oder durch Einlieferung in die Zugpost - zugeleitet, daß sie dieser Stelle am Renntage zu dem von ihr jeweils bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung stehen." Die .EinbeZiehung der Buchmacher in die Annahme der Wettscheine und die Regelung ihrer. Tätigkeit durch eine genaue Arbeitsanweisung lasse sie, ohne daß ihre * selbständige Vermittlertätigkeit im übrigen dadurch berührt werde,, hinsichtlich der Serienwetten als Erfüllungsgehilfen des Beklagten' im Sinne des § 278 BGB erscheinen. Sie seien in dieser Beziehung Hilfspersonen des Beklagten, und ihre Tätigkeit liege im Einfluß- und demgemäß Gefäh-renkr.eis des Beklagten, der den Vorteil der Arbeit st ei'“-*] ' lung habe und daher auch den Nachteil tragen müäse. 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in diesen Darlegungen die Rechtsstellung eines Buchmachers verkannt. Seine Tätigkeit erschöpfe sich darin, daß er die Wette vermittle. Sein Auftraggeber sei dabei nur der Wetter. Dagegen bestünden zwischen dem Buchmacher und dem . 11 Beklagten keinerlei rechtserhebliche Beziehungen, insbesondere nicht solche, die ihn zu dem Erfüllungsgehilfen des Beklagten hinsichtlich des mit dem Wetter abzuschließenden Vertrages machten. 3. Die Büge geht fehl. Nach der fesfcen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 98, 327 /3287; 106, 133 /£T34/* und 108, 221 j/2237, die der Bundesgerichtshof uneingeschränkt bestätigt hat - BGHZ 13, 111 /Tl3 £7-)? kommt es für die Präge, ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, nicht darauf an, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger steht. Maßgebend ist vielmehr allein - so heißt es in der zuletzt angeführten Entscheidung f,ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Palls mit dem Willen des Schuldners bei der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Aus welchem Grund er sich veranlaßt gesehen hat, tätig zu werden,, ist daher unerheblich, wenn sich seine Tätigkeit nur als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstelltö Ist diese im Willen des Schuldners liegende gegenständliche Beziehung zur Vertragserfüllung gegeben, so ist Erfüllungsgehilfe des Schuldners auch derjenige, der seine Tätigkeit entfaltet, um eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen”. Danach ist also ohne Belang, ob W^fHfc in vertraglichen Beziehungen nur zu dem Kläger gestanden hat. Entscheidend ist vielmehr, daß “ maS er sich bei seinen Maßnahmen, die zu dem Zustandekommen der Wette führen sollten, als Hilfsperson des Beklagten betrachtet haben oder nichfc - jedenfalls nach dem Willen des Beklagten von vorn- 12 herein eine Tätigkeit entfalten sollte, die den Abschluß der Y/ette sum Ziel hatte. Bas ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Beklagte ihm seine Vordrucke für die . Scheine sukommen ließ sowie ihn mit den an die Y/ettannah-•mestellen gerjchteten Brucksachen versah und in dieser auch Regelungen für die Buchmacher* traf. Ferner ist es aus den Wettvorschriften zu entnehmen. Unbeschadet nämlich der darin enthaltenen mehrfachen Hinweise auf die Rolle der Buchmacher als (selbständiger) Vermittler der Wetten sind ' darin doch auch z.B. Bestimmungen getroffen über den Umfang der Haftung der Buchmacher für eigenes Versehen dem Wetter gegenüber (§ 14 Abs 3), über den Ausschlüß der Haftung des Buchmachers für Versehen von Leitern der von ihm (dem Buchmacher) etwa.eingerichteten eigenen Annahmestellen für Serienwetten (§ 14 Abs 4) und ferner über das Entgelt, das der Buchmacher für seine Vermittlertätigkeit vom Wetter zu fordern berechtigt ist (§ 14 Abs 5) und vor allem darüber, daß die Wettvorsöhriften auch für.die Vermittlertätigkeit der Buchmacher gelten (§1 Abs 1 und 3)» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es deshalb nicht einmal darauf an, ob bei dem Wetter durch die auf solcher Grundlage von den Buchmachern entfaltete Tätigkeit der freilich sehr nahe liegende Eindruck erweckt wurde, daß im Verhältnis zu ihm (dem Wetter) einerseits und zu dem Beklagten andererseits sich die rechtliche Stellung der Buchmacher praktisch kaum von derjenigen der eigentlichen Wettannahmestellen des Beklagten unterscheidet. Vielmehr genügt es, daß der Beklagte, um zu dem Abschluß von Wetten zu kommen, sich der Buchmacher bedient hat, mag das auch ohne vertragliche Bindung gegeneinander, also nur tatsächlich, geschehen sein. So wurde auch zu dem 3r~ 13 füllungsgehiifen des Beklagten 'bei den Maßnahmen» die zu dem Abschluß der Wette zwischen den Parteien führen sollten. Baß die derartig erfolgte Entgegennahme des Scheins des Klägers eine Verpflichtung des Beklagten entstehen ließ» • nunmehr mit Sorgfalt alles zu tun und tun zu lassen, wa3 zu dem Abschluß der Wette gehörte, und daß die fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung als Verschulden beim Vertragsschluß zu werten ist, bedärf - wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt - keiner näheren Erörterung. Ihm ist auch darin beizustimmen, daß im Rahmen der sich daraus ergebenden Haftung auch § 278 BGB anzuwenden ist. Banach hat der Beklagte das Verschulden als seines Erfül- lungsgehilfen ebenso zu vertreten wie eigenes Verschulden. b) Baß die Haftung des Beklagten für ein schuldhaftes Verhalten WflHBs entgegen der gesetzlichen Regelung in vollem Umfang ausgeschlossen worden sei, ist aus den Wettvorschriften nicht zu entnehmen, insbesondere nicht daraus, daß die Haftung des Beklagten* ~für das.Verhalten seiner Wettannahmestelien ausdrücklich in § 13 Aps 17 der Wett-vcrschriften behandelt ist, während in § 14 Abs 3 nur die Haftung des Buchmachers für sein eigenes Verhalten eine Regelung gefunden hat. Biese vom Berufungsgericht entwik-lcelte Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bie Revision erhebt insoweit auch keine Bedenken. c) Wenn das Berufungsgericht indessen meint, in ana- loger Anwendung des § 13 Abs 17 der Wettvorschriften hafte der Beklagte für Versehen nur dann, wenn es sich um ein grob fahrlässiges Verhalten handle, so kann auf sich beruhen, ob diese Auffassung zutrifft. Benn jedenfalls hat da3 Berufungsgericht die Art» in der WMH| H mit dem Schein des Klägers verfahren i3t, ohne Rechtsirrtum als grah fahrlässig gewertete Es hat hierzu erwogen* zur Bahnpost hätte geben müssen, wie das der Beklagte in beitsanv/eisung den Y/ettannahmestellen gegenüber ausdrüek- habe, daß eine Aufgabe zur gewöhnlichen Briefpost in einem 20 Uhr zur Abstempelung instand gesetzt habe, den rechtzeitigen Eingang bei dem Beklagten gefährde, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich mißachtet. Denn die Besorgnis, daß das von ihm gewählte Verfahren zu der verspäteten Ankunft des Briefes führen könne, habe sich ihm auf drängen müssen. Er werde auch nicht dadurch entlastet, daß dieses Verfahren früher zu keiner Verzögerung Geführt habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Sachverhalts den Begriff der Fahrlässigkeit im allgemeinen und der groben Fahrlässigkeit im besonderen verkannt. Die Rüge geht indessen insbesondere deshalb fehl, weil der Beklagte in der"Arbeitsanweisung seinen Wettannahmestellen die Auflieferung unmittelbar zur Bahnpost ausdrücklich zur Pflicht gemacht hätte und weil aus dieser von dem Beklagten auch ihm zugegangenen Ar-beitsanweisung ersehen mußte, daß der Beklagte - wenn er (WÜ^) sich einmal auf die Vermittlung von Serienwet-. ten zu den von ihm (dem Beklagten) veranstalteten Rennen einließ - es aus wohl erwogenen Gründen als sehr wichtig ansah, einerseits zwar die Absendung der Wettscheine lange hinauszuschieben, um möglichst vielen Personen die daß YT den den Schein enthaltenden Brief unmittelbar der von ihm dem W zur Beachtung bekanntgegebenen Ar- lich angeordnet hatte. Indem W außer acht gelassen Zeitpunkt, der das Postamt in H frühestens um Gelegenheit zu dem Wetten zu bieten (insoweit hat ja der Beklagte in der Arbei tsanweisung sogar die Buchmacher als seine Wettannahmesteilen unmittelbar angesprochen), andererseits aber zu gewährleisten, daß ihm diese Y/ettseheine doch noch rechtzeitig zugingen» Indem der Kläger seinen Schein dem Wessel bereits am 18» Juli 1952 übergeben hatte, war von seiner Seite alles geschehen, um das zv ermöglichen* Nach dem Sachverhalt ist ferner davon auszugehen, daß das mit Sicherheit auch erreicht worden sein würde,^ wenn WMHA den den Schein des Klägers enthaltenden 50 Brief am 19° Juli unmittelbar der Bahnpost des um 21-— Uhr von Hildesheim abfahrenden Zuges übergeben hätte. Die Art, in der WpJH Mit dem Brief verfahren ist, hat nicht zur rechtzeitigen Ankunft in Düsseldorfvgeführt- Unter diesen Umständen würde es dem Beklagten obgelegen haben, darzutun, daß darauf vertrauen konnte, der Brief werde auch bei der von ihm gewählten Abgabe des. Briefes zur örtlichen Post noch von der bezeichneten Bahnpost- befördert werden» In dieser Beziehung hat der Beklagte es indessen an ausreichenden Angaben fehlen lassen* Daß dieses vom Beklagten im einzelnen nicht beschriebene Verfahren in früheren Pallen keine Verzögerung bei der Beförderung zur Polge gehabt haben mag, genügt nicht» Bei der entscheidenden, dem Wppp^ als Buchmacher selbstverständlich bekannten Bedeutung, die die rechtzeitige Ankunft des Briefes in Düsseldorf für das Zustandekommen der Wette hatte, würde es vielmehr mindestens erforderlich gewesen sein, daß Wpp^auf eine Erkundigung bei der Post die Auskunft erhalten hätte, auch bei dem von ihm gewählten Verfahren könne er stets darauf rechnen, daß der Brief die bezeichnete Bahnpost erreichen werde; er durfte sich auch bei der großen Entfernung zwischen Hildesheim und Düssei- 16 dorf nicht etwa darauf verlassen, der Brief werde notfalls xrotz späterer Weiterbeförderung mit der Bahnpesc doch den Beklagten, insbesondere am Sonntag noch rechtzeitig erreichen» Insofern liegt der Pall anders als der in £BOBS 9,* 118 /Ti9? 12(j7 behandelte Sachverhalt«, Das Berufungsgericht hat demnach den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt, indem es das Verhalten das'Außer acht las- sen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gewertet hat. Es hat auch den Unterschied zwischen gewöhnlicher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit nicht übersehen. Die Beurteilung der Frage, was im gegebenen Fall "grob” ist, ist Sache des Tatrichters und damit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BOHZ 10, 14 /16 f/) * Nach alledem ist der Beklagte wegen des von ihm zu vertretenden Verschuldens WfiBs bei dessen auf Abschluß dos Vertrages zielenden Verrichtungen dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichtet. Wenn auch der Kläger Vertragserfüllung deshalb nicht verlangen kann, weil ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, s*© ist er hier doch nach § 249 Satz 1 BOB so zu. stellen,' als ob er einen vertraglichen Ersatzanspruch hätte. Das läuft darauf hinaus, daß der Schaden des Klägers hier ausnahmsweise nicht gleich seinem bloß negativen Interesse, sondern gleich seinem positiven Erfüllungsinteresse ist (Palandt BOB 14. Aufl Anm 6 c zu § 276 ukd u.a. HGZ 97, 336 /33§7; 103, 47 /5l7 und 132, 76 /T9, 807). ill » Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger in 10 bzw. in 9 Fällen das Einkommen der Pferde "ichbig vorausgesagt hat. Ein verfahrensrechtliches 3e- 17 — denken dagegen, daß das Berufungsgericht das bloße Bestreiten des Beklagten nach Lage der Sache unberücksichtigt gelassen hat, ist von der Revision nicht geltend gemacht• Hat daher das Berufungsgericht den Beklagten mit Reche zur Zahlung der Klagesumme verurteilt, so ist die Revision mit der sioh aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen » i Br. Tasche Schuster Br.'Grroßmaiin Br. Spieler Br. Borschel i