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BGH

Gericht: BGH

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. nur Senat, Beschluss vom 15.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
DarlegungunzulässigNichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeVorbringenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 219/13
vom 12. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	nach	§	321a	Abs.	1	ZPO	statthafte	Anhörungsrüge	ist	als	unzulässig
 zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141).
-3-
2	Daran	fehlt	es	hier.	Die	Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihr
 bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen und auf ihren Vortrag in der Replik zur Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu verweisen.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Brückner
 Weinland
Göbel
 Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.05.2011 -70 1292/04 -OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2013 - 9 U 1001/11 -