Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 6. Der Senat für Zivilrecht des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) hat durch am 6. August 1990 bei dem Obersten Gericht der DDR Revision eingelegt und diese mit einem dort am 8. 889) sind die bei dem Obersten Gericht der DDR anhängigen Revisionsverfahren in der Lage, in der sie sich am Tage des Wirksamwerdens (3. Oktober 1990) des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik befunden haben, auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Dies bedeutet, daß eine Revision, die bereits nach dem Recht der früheren DDR unzulässig war, unzulässig bleibt (BGH, Beschl. Das trifft auf die vom Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 6. Die vom Beklagten für den Fall der Unzulässigkeit der Revision angeregte Kassation des Berufungsurteils Die Möglichkeit der Einleitung eines Kassationsverfahrens bestand nur bis zu dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29. Der Senat hat jedoch von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht, Gerichtskosten nicht zu erheben.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 218/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Stephan M^IHHPstraße 13, P Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter II♦Instanz; Rechtsanwalt in - gegen Anke J^j^l |^-D^^-Straße 103, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II.Instanz: Rechtsanwaltin cmmmm - WII 2 sz Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 6. April 1990 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen . Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Streitwert: 2.426,98 DM Gründe I. Der Senat für Zivilrecht des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) hat durch am 6. April 1990 verkündetes Urteil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts vom 24. Januar 1990 im wesentlichen zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil hat der Beklagte am 1. August 1990 bei dem Obersten Gericht der DDR Revision eingelegt und diese mit einem dort am 8. August eingegangenen Schriftsatz begründet. 3 II. Die Revision ist unzulässig. Nach Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. ly Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) sind die bei dem Obersten Gericht der DDR anhängigen Revisionsverfahren in der Lage, in der sie sich am Tage des Wirksamwerdens (3. Oktober 1990) des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik befunden haben, auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Dies bedeutet, daß eine Revision, die bereits nach dem Recht der früheren DDR unzulässig war, unzulässig bleibt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990, VI ZR 319/90, WM 1991, 115). Das trifft auf die vom Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 6. April 1990 eingelegte Revision zu. Dieses Urteil hatte mit seiner Verkündung Rechtskraft erlangt. Denn in der früheren DDR gab es das Rechtsmittel der Revision erst seit Inkrafttreten (1. Juli 1990) des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I S. 547). Vorher ergangene Berufungsurteile blieben unanfechtbar. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 des genannten Änderungsgesetzes. Hiernach waren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordene Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen", also nicht schon rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990 aaO; Senats-beschl. v. 24. Januar 1991, V ZR 219/90). Die vom Beklagten für den Fall der Unzulässigkeit der Revision angeregte Kassation des Berufungsurteils S3, setzte nach § 160 Abs. 1 DDR-ZPO in der bis zur Novellierung geltenden Fassung einen Antrag der in dieser Bestimmung bezeichneten Behörden voraus. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. Die Möglichkeit der Einleitung eines Kassationsverfahrens bestand nur bis zu dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 29. Juni 1990, denn nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes waren nur bereits anhängige Kassationsverfahren zu Ende zu führen. Die Revision ist somit gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat jedoch von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht, Gerichtskosten nicht zu erheben. Hagen Vogt Räfle Wenzel Tropf