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BGH

Gericht: BGH

Den am 25» Oktober 1961 von dem Beklagten auf Grund des Kaufvertrags vom 1» August 1956/19° September 1950 eingereichten Eintragungsantrag wies das Grundbuchamt mit Verfügung vom 6. Die Klägerin hat vorgetragen; Der Kaufpreis des an den Beklagten verkauften Grundstücks in Höhe von 78 400 DU liege erheblich unter dem echten Verkehrswert im Bonner 1958 und zur Jahreswende 1961/1962° Die von ihr eingeholte Schätzung des Grundstücks durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Albert Soh^JpT vom 14» November 1962 habe auf 8. 31* Dezember 1961 einen solchen von 144 000 DM ergeben, wobei der Gutachter den Verkehrswert äußerst zurückhaltend festgestellt habe» Der Beklagte könne sich weiter nicht darauf berufen, daß aus dem Kaufvertrag vom 29» April 1941 noch eine Nachlaßforderung in Höhe von 11 000 DM bestehe. Eie damaligen Vertragsparteien hätten gerade deshalb die Bildung des Kaufpreises aus eigener Verantwortung unterlassen, weil 3ie gewollt hätten, daß durch einen neutralen Dritten, nämlich die gemeinderätliche Schätzungsbehörde, der Verkehrswert als objektiv voll vertretbarer Gegenwert festgelegt werden sollte» Eie Restkaufpreis-forderung aus dem Kaufvertrag vom 29« April 1941 sei nach § 18 Kr. 3 HmstG im Verhältnis 1:1 umgestellt worden» über diese Forderung habe der Ehemann nicht ohne die Mitwirkung seiner Ehefrau wirksam durch Erlaß, Schenkung oder Verzichtsvertrag verfügen können» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Es hat in dem Kaufvertrag vom 1» August 1958/19« September 1950 eine teilweise unentgeltliche Verfügung auch darin gesehen, daß der Beklagte die Hypothekengewinnabgabe zu dem Kennwert und nicht zu dem Ablösungswert übernommen hat» In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsweise beantragt, ihn nach dem Klageantrag zu 1 nur Zug um Zug gegen Zahlung von 12 482,36 DM zu verurteilen» Zur Begründung hat er insoweit vorgetragen: Er habe auf Grund der Auseinandersetzung vom 29« März 1962 an die Klägerin einen Betrag von 12 618,86 DM bezahlt» Wenn die Auseinandersetzung rückgängig zu machen sei und die Parteien je zur Hälfte als Eigentümer einzutragen seien, könne die Eintragung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr dieses (in dem Hilfsantrag nur mit 12 482,36 EM angegebenen) Betrags 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu der von der Klägerin nach § 894 BGB begehrten Bewilligung der Grundbuchberichtigung verurteilt, weil es als erwiesen angesehen hat, daß die Mutter des Beklagten in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin durch die in der Urkunde vom 1. Es ist dabei ohne Rech.tsirrtum davon ausgegangen, daß eine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers im Sinne des §2205 Satz 3 BGB dann vorliegt, wenn er objektiv ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbmasse bringt und subjektiv entweder weiß, daß dem Opfer keine gleichwertige Leistung an die Erbmasse gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Erben herauszugeben, das Pehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (Urteil des erkennenden Senats vom 15. August 1958/19* September 1958 anbetrifft, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der von dem Amt für Grundstücksbewertung der Stadt Stuttgart auf 78 400 DM geschätzte Wert des verkauften Hauses zu niedrig erscheine und erheblich unter dem wirklichen Verkehr sv/ert im Sommer 1950 und zur Jahreswende 1961/1962 liege. Mit dem Landgericht erachtet das Berufungsgericht den Kaufpreis auch deshalb nicht als gleichwertige Gegenleistung für das verkaufte Haus, weil der Beklagte die Hypothekengewinnabgabe nach dem Nennbetrag und nicht nach dem Ablösungswert im Zeitpunkt des Todes der Verkäuferin habe übernehmen sollen. 31 - 36), in denen es insbesondere hervorgehoben hat, daß die Mutter des Beklagten unstreitig Zeit ihres Lebens Geschäftsfrau und Grund-stückseigentümerin gewesen sei und eine entsprechende Erfahrung gehabt habe, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Mutter des Beklagten mindestens bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Erbschaftsraasse die Unzulänglichkeit der Gegenleistung des Beklagten hätte erkennen müssen» Dafür, daß sie sogar gewußt habe, daß dem von ihr aus der Erbschaf tsmasae, gebrachten Opfer keine gleichwertige Gegenleistung gegenUbergestanden habe, spricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zur Begründung seines Gesuchs um Abänderung der Verfügung des Grundbuchamts vom 6» November 1961 vorgetragen habe, dem Vater der Klägerin sei im Jahre 1941 das Grundstück Silberburgstraße 145 zu einem besonders günstigen Preis übertragen worden und der Beklagte habe deshalb als Sohn aus zweiter Ehe gleichgestellt werden sollen» Dieses Vorbringen spreche, so führt das Berufungsgericht weiter aus» um so mehr für ein solches Wissen der festamento-vollstreckerin, als der Kaufvertrag vom 29® April 1941 in Wirklichkeit gar keine Begünstigung des Vaters der Klägerin enthalten habe; es sei unstreitig, daß die Großeltern der Klägerin das Grundstück am 13® Mai 1939 zu dem selben Preis von 84 000 BM gekauft hätten und es nach den damals geltenden Bestimmungen nur zu dem Stoppreis hätten weiter verkaufen dürfen; es sei weiter unstreitig, daß die Eltern der Klägerin trotzdem noch einen zusätzlichen Kaufpreis von 10 000 HM hätten bezahlen müssen und auch bezahlt hätten» Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Revision geltend gemacht worden, daß das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde auf Grund der von ihm ira einzelnen aufgeführten Umstände nicht zu dein Ergebnis kommen konnte, der von dem Amt für Grundstücksbewertung der Stadt Stuttgart geschätzte Wert des Grundstücks liege erheblich unter dem wirklichen Verkehrswert. Von besonderer Bedeutung in dieser Hinsicht ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dieser Schätzung unstreitig um eine Schätzung zu dem Zwecke der Nachlaßauc- c) Soweit die Revision dem Berufungsgericht noch zu dem Vorwurf macht, es habe sich nicht mit dem in den Akten D 7 PG I des Amtsgerichts Stuttgart befindlichen Schreiben des Amts für Grundstücksbewertung vom 5« Dezember 1961 befaßt, in dem dieses Amt erkläre,' daß es nur zwischen Schätzungen zu dem Zwecke der Beleihung und solchen für andere Zwecke unterscheide, und sich gegen die Unterstellung verwahre, daß es bei seinen Schätzungen von dem nachhaltigen Verkehrswert abv/eiche, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie entgegen der Vorschrift des § 554 Abs. 5 Nr. 2 b ZPO nicht angegeben hat, in welchem Schriftsatz von dem Beklagten auf das Schreiben des Amts für Grundstücksbewertung Bezug genommen worden ist. Da nach dem Inhalt des Vertrags sowohl die Übergabe des Grundstücks als auch die Bezahlung des Kaufpreises erst auf Ableben der Mutter des Beklagten erfolgen sollten, hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Präge, ob die Auflassung des verkauften Grundstücks eine wenigstens teilweise unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2205 Satz 5 BGB darstellte, auch den Zeitpunkt des August 1958/19» September 1950 vereinbarte Kaufpreis sei auch deshalb nicht als gleichwertige Gegenleistung für das verkaufte Haus anzusehen, weil der Beklagte die Hypothekengewinnabgabe nach dem Nennwert und nicht nach dem Ablösungswert übernommen habe, meint die Revision: Die Tatsache allein, daß hinsichtlich des von der Testamentsvollstreckerin verwalteten hälftigen Anteils an dem verkauften Grundstück der Nennwert den Ablösungswert um 3 788,63 DM übersteige, ergebe noch keineswegs, daß die Testamentsvollstreckerin über das Grundstück teilweise unentgeltlich verfugt habe. Es ist aus Rechtsgründei auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht feststellt, daß bei den gegenwärtigen Verhältnissen jederzeit für das Grundstück ein Käufer hätte gefunden werden können, der zur Zahlung des vollen Kaufpreises in der Lage gewesen wäre, und es deshalb unerheblich sei, ob die Mutter des Beklagten, nach ihrem Tode die Erbengemeinschaft oder der Beklagte selbst die Mittel zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe nicht gehabt hätten. Im letzteren Falle hätte der Beklagte, wie dem Berufungsgericht weiter zu folgen ist, entweder die Differenz zwischen dem Kennwert und dem Ablösungswert zusätzlich tragen pder auf den Erwerb des Grundstücks verzichten müssen. 3) die Eltern der Klägerin für das von ihnen erworbene Grundstück 84 000 RM zuzüglich eines Schwarzpreises von 10 000 RM bezahlt haben und eine Berichtigung des Tatbestands nicht erfolgt ist. August 1958/19« September 1958 vor der Klägerin und ihrer Mutter geheimgehalten worden sei; die Mutter des Beklagten habe schon vor Vertragsabschluß der Mutter der Klägerin mitgeteilt, daß das Grundstück an den Beklagten verkauft werde. Hierzu ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur davon spricht, daß die Testamentsvollstreckerin den Kaufvertrag der Klägerin nicht mitgeteilt habe (BU S. Pie Revision rügt sodann, es sei auch nicht ersichtlich, auf welche Tatsache das Berufungsgericht seine Auffassung stützen zu können glaube, die Mutter des Beklagten habe sich als Kauffrau betätigt und sei Uber Grundstücksbewertung unterrichtet gewesen; in Wirklichkeit sei sie geschäftlich und insbesondere über Grundstücks- Bewertung gänzlich unerfahren gewesen; solange ihr Ehemann gelebt habe, habe sie diesem alles überlassen« Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben» Da die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts dahin lauten, daß die Mutter des Beklagten ^unstreitig Zeit ihres Lebens Geschäftsfrau (nicht Kauffrau) und Grund stückseigentUrnerin1* gewesen sei (BU 3»' 33), hätte es aus den vorstehend aufgefUhrten Gründen auch hier einer Üatbestaridsberichtigung bedurft, wenn der Beklagte diese Feststellung nicht gegen sich gelten lassen wollte» Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß aus dem Kaufvertrag vom 29» April 1941 dem Nachlaß keine Forderung mehr zuatehe und die Feststellungsklage deshalb begründet sei, rügt die Revision lediglich, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Auffassung entscheidend auf die-Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter der Klägerin gestützt, diese Vernehmung sei aber nicht zulässig gewesen, weil die Mutter im Zeitpunkt der Beweisaufnahme gesetzliche Vertreterin der Klägerin gewesen sei und deshalb nicht als Zeugin, sondern nur als Partei hätte vernommen werden dürfen» Die Rüge ist unbegründet, weil der Beklagte diesen Verfahrenamangel in der auf die Bev/ei sauf nähme folgenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat und der Verfahrensmangel deshalb nach § 295 ZPO geheilt worden ist (Urteile des Senats vom 24- April 1963, V ZR 16/62 S. Zurückbehaltungsrecht Das Berufungsgericht hält es zwar für unstreitig, daß der Beklagte auf Grund der Auseinandersetzung vom 29« März 1962 an die Klägerin 12 618,86 DM bezahlt habe« Es ist jedoch der Auffassung, daß dem Beklagten wegen dieser Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht zustehe, weil die Zahlung nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhe, aus dem die Klägerin ihre Eintragung als Miteigentümerin in ungeteilter Brbengemeinschaft verlange (§ 273 Abs. 1 BGB), und es sich bei der Zahlung auch nicht um eine Verwendung auf das streitige Grundstück gehandelt habe (§§273 Abs« 2, 2022 BGB). Die Revision rügt demgegenüber, die Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 BGB seien deshalb gegeben, weil zwischen der Zahlung des Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ein innerer natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe und damit beide Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhten. Juni 1963 auf dem streitigen Grundstück vor der Eintragung des Widerspruchs zugunsten der Klägerin zwei Fremdgrundschulden in Höhe von je 25 000 DM einschließlich 10 Zinsen habe eintragen lassen, daß er diese Grundschulden auch beziehen und bisher keine wesentlichen Rückzahlungen geleistet habe und daß er sich bei einer neuen Auseinandersetzung die von ihm auf Grund der Belastung

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG § 894 BGB § 295 ZPO § 273 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBBerufungsgerichtMutterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

If ER
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
218/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. Mai 1968 Y/Ust,
 Justi zhaupt uckv c t f:ir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des in S
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Kr So Bmmm, b
•ieg 0,
Beklagten, Berufungsklägers und
 ProzeBbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
die Ehefrau Heiderose A	geh«	1(
in	träie
 Klägerin, Berufung Revisi onsheklagt e,
und
:^o-zej3feevoXlt^cbtigis.ert- Rechtsanwalt
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom IO* Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Hothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29o September 1964 wird auf Kosten des Be-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 11. Mai 1958 verstorbene Metzgermeistor Wilhelm	und seine am 20. Oktober 1961 verstorbene
 zweite Ehefrau Emilie R^|^ geb.	schlossen
 am 20. Oktober 1926 einen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten sollte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen sein. Erben des Ehemanns sollten seine gesetzlichen Erben zu ihren gesetzlichen Erbteilen sein. Erben der Ehefrau sollten für den hier gegebenen Fall, daß sie nach ihrem Ehemann starb, ihre Kinder und der lohn aus der ersten Ehe ihres Ehemanns zu gleichen Teilen
 
sein. Dabei sollten anstelle eines wegfallenden Nachkommen dessen Abkömmlinge als ßrsatzerben treten« Dem Überlebenden Ehegatten sollte der lebenslängliche Nießbrauch an den Erbteilen zustehen. Der zuerst versterbende Ehegatte ernannte den überlebenden Ehegatten zu dem Testamentsvollstrecker.
In notarieller Urkunde vom 29« April 1941 ver-
kauften die
 Eheleute R
ihr Haus 8
traße
 in Stuttgart zu dem Breis von 84 000 RM zuzüglich eines Schwarzpreises von 10 000 RM an den Sohn des Ehemanns aus erster Ehe und dessen Ehefrau.
Der Ehemann	wurde entsprechend dem Ehe- und
 Erbvertrag von seiner Witwe zu 1/4 sowie von der Klägerin als Tochter des für tot erklärten Sohnes axis erster Ehe und dem Beklagten als Sohn aus zweiter Ehe zu je 3/8 beerbt.
Das Vermögen' der Eheleute	bestand	beim Tode
 des Ehemanns ita wesentlichen aus dem Hausgrund stück Bmmm Straße fPI in Stuttgart.
Dieses Grundstück verkaufte die Witwe als Miteigentümerin und Testamentsvollstreckerin ihres Ehemanns in notarieller Urkunde vom 1. August 1958 mit notariellem Nachtrag vom 19« September 1958 an den Beklagten. Der Kaufpreis wurde entsprechend der Schätzung des Amtes für Grundstüekübewertung in Stuttgart auf 78 400 DM festgesetzt. Er sollte auf Ableben der Witwe zahlbar und von da ab mit 5 $ zu verzinsen sein, ln Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm der Beklagte u.a. die Hypothekengewinnabgabe "nach dem Nennbetrag nicht nach dem
 
Ablösungswert". Vfeiter blieb der erbvertragliche Nießbrauch der Verkäuferin Vorbehalten» Die Auflassung wurde sofort erklärt, jedoch wurde vereinbart, daß die Übergabe erst auf Ableben der Witwe erfolgen sollte.
Die Witwe	wurde entsprechend dem Ehe- und
 Erbvertrag von den Parteien je zur Hälfte beerbt»
Den am 25» Oktober 1961 von dem Beklagten auf Grund des Kaufvertrags vom 1» August 1956/19° September 1950 eingereichten Eintragungsantrag wies das Grundbuchamt mit Verfügung vom 6. November 1961 zurück, weil die Witwe	als	Testamentsvollstreckerin	teilweise
 unentgeltlich vex'fügt habe. Nach der Aufhebung dieser Verfügung durch Beschluß des Amtsgerichts vom 23» Januar 1962 wurde der Beklagte am 21. März 1962 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts wies das Landgericht mit Beschluß vom 20= März 1963, ergänzt durch Beschluß vom 4° Juni 1963, das Grundbuchamt an, gegen die Eintragung des Beklagten als Eigentümer einen Widerspruch zugunsten der Erben nach den Eheleuten B^p einzutragen. Der Widerspruch wurde am 6. Juni 1963 eingetragen.
Die Klägerin hat vorgetragen; Der Kaufpreis des an den Beklagten verkauften Grundstücks in Höhe von 78 400 DU liege erheblich unter dem echten Verkehrswert im Bonner 1958 und zur Jahreswende 1961/1962° Die von ihr eingeholte Schätzung des Grundstücks durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Albert Soh^JpT vom 14» November 1962 habe auf 8. September 1958 (Tag der gemeinderätlichen Schätzung) einen Verkehrswert von 118 000 DM und auf
 
31* Dezember 1961 einen solchen von 144 000 DM ergeben, wobei der Gutachter den Verkehrswert äußerst zurückhaltend festgestellt habe» Der Beklagte könne sich weiter nicht darauf berufen, daß aus dem Kaufvertrag vom 29» April 1941 noch eine Nachlaßforderung in Höhe von 11 000 DM bestehe. Auf die Bestkaufpreisforderung aus diesem Vertrag hätten die Eltern der Klägerin in Jahre 1942 einen Teilbetrag von 1 000 BM bezahlt. Weiterhin habe die Mutter der Klägerin im Jahre 1955 auf Verlangen des Ehemanns	eine	Abschlußzahlung	in Höhe
 von 1 000 DM geleistet. Auf diesen Betrag sei zudem nach § 16 UmstG die Restforderung von 10 000 HM umgestellt worden.
1.	den Beklagten zu verurteilen, die Eintragung
 der Klägerin im Grundbuch für Stuttgart-Kaltental Heft Kr« 1?240 Abt. I Nr. 13 als Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft des Grundstücks	Str.
mit Barzelle 77 zu bewilligen,
2.	festzustellen, daß dem Nachlaß nach Wilhelm
 und Emilie	G^0HHl	keine	Rest-
forderung aus dem Vertrag vom 29. 4«» 1941
- Nr. 225 aus 1941 des Notars Julius Ui zustehto
 Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen: Von einer teilweise unentgeltlichen Verfügung könne hei dem Kaufvertrag vom Io August 1958/19« September 1958 nicht die Rede sein»
Eie damaligen Vertragsparteien hätten gerade deshalb die Bildung des Kaufpreises aus eigener Verantwortung unterlassen, weil 3ie gewollt hätten, daß durch einen neutralen Dritten, nämlich die gemeinderätliche Schätzungsbehörde, der Verkehrswert als objektiv voll vertretbarer Gegenwert festgelegt werden sollte» Eie Restkaufpreis-forderung aus dem Kaufvertrag vom 29« April 1941 sei nach § 18 Kr. 3 HmstG im Verhältnis 1:1 umgestellt worden» über diese Forderung habe der Ehemann nicht ohne die Mitwirkung seiner Ehefrau wirksam durch Erlaß, Schenkung oder Verzichtsvertrag verfügen können»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Es hat in dem Kaufvertrag vom 1» August 1958/19« September 1950 eine teilweise unentgeltliche Verfügung auch darin gesehen, daß der Beklagte die Hypothekengewinnabgabe zu dem Kennwert und nicht zu dem Ablösungswert übernommen hat»
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsweise beantragt, ihn nach dem Klageantrag zu 1 nur Zug um Zug gegen Zahlung von 12 482,36 DM zu verurteilen» Zur Begründung hat er insoweit vorgetragen: Er habe auf Grund der Auseinandersetzung vom 29« März 1962 an die Klägerin einen Betrag von 12 618,86 DM bezahlt» Wenn die Auseinandersetzung rückgängig zu machen sei und die Parteien je zur Hälfte als Eigentümer einzutragen seien, könne die Eintragung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr dieses (in dem Hilfsantrag nur mit 12 482,36 EM angegebenen) Betrags
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgevaesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung- des Rechtsmitteln.
Entscheidungsgrunde:
I. Grundbuchberichtigungsklage
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu der von der Klägerin nach § 894 BGB begehrten Bewilligung der Grundbuchberichtigung verurteilt, weil es als erwiesen angesehen hat, daß die Mutter des Beklagten in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin durch die in der Urkunde vom 1. August 1958/19. September 1958 erklärte Auflassung über den zu dem Nachlaß ihres Ehemanns gehörenden hälftigen Anteil an dem vex-kauften Hausgrund-stück teilweise unentgeltlich verfügt und diese Verfügung weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe. Es ist dabei ohne Rech.tsirrtum davon ausgegangen, daß eine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers im Sinne des §2205 Satz 3 BGB dann vorliegt, wenn er objektiv ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbmasse bringt und subjektiv entweder weiß, daß dem Opfer keine gleichwertige Leistung an die Erbmasse gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Erben herauszugeben, das Pehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1963, LM § 2205 BGB Nr. 10 mit weiteren Nachweisen).
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Was die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung in dem Kaufvertrag vom 1. August 1958/19* September 1958 anbetrifft, so ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der von dem Amt für Grundstücksbewertung der Stadt Stuttgart auf 78 400 DM geschätzte Wert des verkauften Hauses zu niedrig erscheine und erheblich unter dem wirklichen Verkehr sv/ert im Sommer 1950 und zur Jahreswende 1961/1962 liege. Mit Rücksicht darauf, daß das Haus unstreitig im Jahre 1955 erbaut worden und gut erhalten sei, an einer Hauptausfallstraße Stuttgarts liege und vier Stockwerke mit zusammen acht Wohnungen habe, hält es die durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Schnell vörgenommene Schätzung des Verkehrswerts auf etwa 118 000 DM im Jahre 1958 und auf etwa 144 000 PM auf 51 * Dezember 1961 keinesfalls für zu hoch. Mit dem Landgericht erachtet das Berufungsgericht den Kaufpreis auch deshalb nicht als gleichwertige Gegenleistung für das verkaufte Haus, weil der Beklagte die Hypothekengewinnabgabe nach dem Nennbetrag und nicht nach dem Ablösungswert im Zeitpunkt des Todes der Verkäuferin habe übernehmen sollen. Hach den eigenen Angaben des Beklagten in dem Beschwerdeverfahren der Grundbuchsache habe, so führt das Berufungsgericht aus, der Nennbetrag insgesamt 26 691,63 DM, der Able sungswert aber nur 19 114,37 Dl betragen, so daß der Nennwert um 7 577,26 DM höher gewesen und damit der aus der Hälfte des verkauften Grundstücks bestehende Nachlaß, den die Mutter des Beklagten als Testamentsvollstreckerin zu verwalten gehabt habe, um 3 788,63 DM verkürzt worden sei.
 
Das Berufungsgericht ist weiter in längeren Ausführungen (BU S. 31 - 36), in denen es insbesondere hervorgehoben hat, daß die Mutter des Beklagten unstreitig Zeit ihres Lebens Geschäftsfrau und Grund-stückseigentümerin gewesen sei und eine entsprechende Erfahrung gehabt habe, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Mutter des Beklagten mindestens bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Erbschaftsraasse die Unzulänglichkeit der Gegenleistung des Beklagten hätte erkennen müssen» Dafür, daß sie sogar gewußt habe, daß dem von ihr aus der Erbschaf tsmasae, gebrachten Opfer keine gleichwertige Gegenleistung gegenUbergestanden habe, spricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zur Begründung seines Gesuchs um Abänderung der Verfügung des Grundbuchamts vom 6» November 1961 vorgetragen habe, dem Vater der Klägerin sei im Jahre 1941 das Grundstück Silberburgstraße 145 zu einem besonders günstigen Preis übertragen worden und der Beklagte habe deshalb als Sohn aus zweiter Ehe gleichgestellt werden sollen» Dieses Vorbringen spreche, so führt das Berufungsgericht weiter aus» um so mehr für ein solches Wissen der festamento-vollstreckerin, als der Kaufvertrag vom 29® April 1941 in Wirklichkeit gar keine Begünstigung des Vaters der Klägerin enthalten habe; es sei unstreitig, daß die Großeltern der Klägerin das Grundstück am 13® Mai 1939 zu dem selben Preis von 84 000 BM gekauft hätten und es nach den damals geltenden Bestimmungen nur zu dem Stoppreis hätten weiter verkaufen dürfen; es sei weiter unstreitig, daß die Eltern der Klägerin trotzdem noch einen zusätzlichen Kaufpreis von 10 000 HM hätten bezahlen müssen und auch bezahlt hätten»
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2. Die Revision wendet sich hiergegen ohne Erfolg.
a) Sie rügt zunächst, das Berufungsgericht habe seine Auffassung über den Wert des verkauften Hausgrundstücks in prozessual unzulässiger Weise lediglich auf seine eigene Sachkunde und das Privatgutachten Schnell gestützt. Die Rüge ist unbegründet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Revision geltend gemacht worden, daß das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde auf Grund der von ihm ira einzelnen aufgeführten Umstände nicht zu dein Ergebnis kommen konnte, der von dem Amt für Grundstücksbewertung der Stadt Stuttgart geschätzte Wert des Grundstücks liege erheblich unter dem wirklichen Verkehrswert. Das muß um so mehr gelten, als erfahrungsgemäß der Verkehrswert eines Hausgrundstücks in der hier maßgebenden Zeit im allgemeinen erheblich mehr als das eineinhalbfache des Einheitswerts betrug, der nach den Ausführungen des Berufungsgerichts unstreitig am 1. Januar 1936 auf 52 100 RM festgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, sich auch auf das Gutachten des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs 3d^|^ zu stützen. Nachdem das Gutachten von der Klägerin eingereicht und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden war, konnteres von dem Berufungsgericht benutzt werden.
. b) Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, entsprechend dem Antrag des Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 5) eine Auskunft des Amts für Grundstücksbewertung darüber einzuholen, daß dieses Amt bei seiner Schätzung alle dafür vorgesehenen Bestimmungen beachtet habe. Von besonderer Bedeutung in dieser Hinsicht ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dieser Schätzung unstreitig um eine Schätzung zu dem Zwecke der Nachlaßauc-
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einandersetzung gehandelt habe (BU S. 27). Wieso die Hichteinholung einer Auskunft des Amts für Grundstücksbewertung auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinauslaufen soll, wie die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, ist nicht ersichtlich.
c)	Soweit die Revision dem Berufungsgericht noch zu dem Vorwurf macht, es habe sich nicht mit dem in den Akten D 7 PG I des Amtsgerichts Stuttgart befindlichen Schreiben des Amts für Grundstücksbewertung vom 5« Dezember 1961 befaßt, in dem dieses Amt erkläre,' daß es nur zwischen Schätzungen zu dem Zwecke der Beleihung und solchen für andere Zwecke unterscheide, und sich gegen die Unterstellung verwahre, daß es bei seinen Schätzungen von dem nachhaltigen Verkehrswert abv/eiche, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie entgegen der Vorschrift des § 554 Abs. 5 Nr. 2 b ZPO nicht angegeben hat, in welchem Schriftsatz von dem Beklagten auf das Schreiben des Amts für Grundstücksbewertung Bezug genommen worden ist.
d)	Die Revision kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, das Berufungsgericht habe ebenso wie schon das Landgericht übersehen, dail in dem Vertrag vom 1. August 1958/19« September 1958 der Mutter des Beklagten ausdrücklich der lebenslängliche Rießbrauch Vorbehalten geblieben sei. Da nach dem Inhalt des Vertrags sowohl die Übergabe des Grundstücks als auch die Bezahlung des Kaufpreises erst auf Ableben der Mutter des Beklagten erfolgen sollten, hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Präge, ob die Auflassung des verkauften Grundstücks eine wenigstens teilweise unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2205 Satz 5 BGB darstellte, auch den Zeitpunkt des
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Todes der Mutter des Beklagten berücksichtigt * In diesem Zeitpunkt war aber der Nießbrauch erloschen, so daß es nicht mehr auf ihn ankam„
e)	Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der in dem Vertrag vom 1. August 1958/19» September 1950 vereinbarte Kaufpreis sei auch deshalb nicht als gleichwertige Gegenleistung für das verkaufte Haus anzusehen, weil der Beklagte die Hypothekengewinnabgabe nach dem Nennwert und nicht nach dem Ablösungswert übernommen habe, meint die Revision: Die Tatsache allein, daß hinsichtlich des von der Testamentsvollstreckerin verwalteten hälftigen Anteils an dem verkauften Grundstück der Nennwert den Ablösungswert um 3 788,63 DM übersteige, ergebe noch keineswegs, daß die Testamentsvollstreckerin über das Grundstück teilweise unentgeltlich verfugt habe. Teilweise Unentgeltlichkeit würde nur dann vorliegen, wenn der geringere Kaufpreis keine angemessene Gegenleistung mehr wäre. Im übrigen bedeute die Verrechnung der Schulden aus der Hypothekengewinnabgabe auf den Kaufpreis lediglich eine potentielle Ermäßigung des Kaufpreises, soweit man abstrakte Möglichkeiten berücksichtige, statt der den vorliegenden Fall beherrschenden konkreten Wirklichkeiten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei Abschluß des Vertrags seien aber so gewesen, daß eine vorzeitige Ablösung der Hypothekengewinnabgabe unmöglich gewesen und deshalb praktisch ausgeschieden sei»
Damit kann jedoch die angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden. Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, daß der Erbengemeinschaft 3 788,63 DM mehr zugeflossen wären, als sie tatsächlich erhalten habe, wenn der Beklagte den vollen
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Kaufpreis im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter an die Erbengemeinschaft bezahlt und diese dann die Hypotheken-gewinnabgabe abgelöst hätte, um dem Beklagten das Grundstück lastenfrei zu verschaffen. Es ist aus Rechtsgründei auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht feststellt, daß bei den gegenwärtigen Verhältnissen jederzeit für das Grundstück ein Käufer hätte gefunden werden können, der zur Zahlung des vollen Kaufpreises in der Lage gewesen wäre, und es deshalb unerheblich sei, ob die Mutter des Beklagten, nach ihrem Tode die Erbengemeinschaft oder der Beklagte selbst die Mittel zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe nicht gehabt hätten. Im letzteren Falle hätte der Beklagte, wie dem Berufungsgericht weiter zu folgen ist, entweder die Differenz zwischen dem Kennwert und dem Ablösungswert zusätzlich tragen pder auf den Erwerb des Grundstücks verzichten müssen.
£) Unbegründet sind schließlich die Rügen, mit denen die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts v/endet, die Mutter des Beklagten hätte mindestens bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Erbschaftsmasse die Unzulänglichkeit der Gegenleistung des Beklagte erkennen müssen.
Der Meinung der Revision, es sei unrichtig, daß die Zahlung eines Schwarzpreises von 10 000 HM bei dem Grundstücksverkauf von 1941 unstreitig wäre, steht entgegen, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 3) die Eltern der Klägerin für das von ihnen erworbene Grundstück 84 000 RM zuzüglich eines Schwarzpreises von 10 000 RM bezahlt haben und eine Berichtigung des Tatbestands nicht erfolgt ist.
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Pie Revision hält weiter für unrichtig, daß der Vertrag vom 1. August 1958/19« September 1958 vor der Klägerin und ihrer Mutter geheimgehalten worden sei; die Mutter des Beklagten habe schon vor Vertragsabschluß der Mutter der Klägerin mitgeteilt, daß das Grundstück an den Beklagten verkauft werde. Hierzu ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur davon spricht, daß die Testamentsvollstreckerin den Kaufvertrag der Klägerin nicht mitgeteilt habe (BU S. 52). Pa dies vom Berufungsgericht aber als unstreitig bezeichnet wird und es sich somit um eine tatsächliche Feststellung handelt, die zu dem Tatbestand im Sinne der §§ 314,
320 ZPO gehört, obwohl sie in den Intscheidungsgründen enthalten ist (Baumbach/lauterbach aaO § 320 Anm» 1 i.Voin. § 3H Anm. 2), hätte der Beklagte, wenn er diese Feststellung nicht gegen sich gelten lassen wollte, auch insoweit Berichtigung des Tatbestands beantragen müssen. Pas ist jedoch nicht geschehen. Inwieweit der Umstand, daß die Mutter des Beklagten schon vor Vertragsabschluß der Mutter der Klägerin mitgeteilt habe, daß das Grundstück an den Beklagten verkauft werde, von Bedeutung sein könnte, bedarf keiner Prüfung, da die Revision nicht angegeben hat, in v*clehern Schriftsatz des Beklagten sich ein solcher Vortrag befindet.
Pie Revision rügt sodann, es sei auch nicht ersichtlich, auf welche Tatsache das Berufungsgericht seine Auffassung stützen zu können glaube, die Mutter des Beklagten habe sich als Kauffrau betätigt und sei Uber Grundstücksbewertung unterrichtet gewesen; in Wirklichkeit sei sie geschäftlich und insbesondere über Grundstücks-
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Bewertung gänzlich unerfahren gewesen; solange ihr Ehemann gelebt habe, habe sie diesem alles überlassen« Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben» Da die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts dahin lauten, daß die Mutter des Beklagten ^unstreitig Zeit ihres Lebens Geschäftsfrau (nicht Kauffrau) und Grund stückseigentUrnerin1* gewesen sei (BU 3»' 33), hätte es aus den vorstehend aufgefUhrten Gründen auch hier einer Üatbestaridsberichtigung bedurft, wenn der Beklagte diese Feststellung nicht gegen sich gelten lassen wollte»
Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß aus dem Kaufvertrag vom 29» April 1941 dem Nachlaß keine Forderung mehr zuatehe und die Feststellungsklage deshalb begründet sei, rügt die Revision lediglich, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Auffassung entscheidend auf die-Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter der Klägerin gestützt, diese Vernehmung sei aber nicht zulässig gewesen, weil die Mutter im Zeitpunkt der Beweisaufnahme gesetzliche Vertreterin der Klägerin gewesen sei und deshalb nicht als Zeugin, sondern nur als Partei hätte vernommen werden dürfen» Die Rüge ist unbegründet, weil der Beklagte diesen Verfahrenamangel in der auf die Bev/ei sauf nähme folgenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat und der Verfahrensmangel deshalb nach § 295 ZPO geheilt worden ist (Urteile des Senats vom 24- April 1963, V ZR 16/62 S. 14/15 und vom 10« Juli 1963, V ZR 132/61 S» 18, jeweils unter Bezugnahme auf LM § 2? DBG Nr» 2)-
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III. Zurückbehaltungsrecht
 Das Berufungsgericht hält es zwar für unstreitig, daß der Beklagte auf Grund der Auseinandersetzung vom 29« März 1962 an die Klägerin 12 618,86 DM bezahlt habe« Es ist jedoch der Auffassung, daß dem Beklagten wegen dieser Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht zustehe, weil die Zahlung nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhe, aus dem die Klägerin ihre Eintragung als Miteigentümerin in ungeteilter Brbengemeinschaft verlange (§ 273 Abs. 1 BGB), und es sich bei der Zahlung auch nicht um eine Verwendung auf das streitige Grundstück gehandelt habe (§§273 Abs« 2, 2022 BGB). Die Revision rügt demgegenüber, die Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 BGB seien deshalb gegeben, weil zwischen der Zahlung des Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ein innerer natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe und damit beide Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhten. Ob dies zutrifft, kann indessen dahingestellt bleiben, weil auf jeden Ball die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, eine Zurückbehaltung des Beklagten würde bei den gegebenen Verhältnissen Treu und Glauben widersprechen, frei von Rechtsirrtum ist. Das Berufungsgericht stellt insoweit fest, daß der Beklagte am 6. Juni 1963 auf dem streitigen Grundstück vor der Eintragung des Widerspruchs zugunsten der Klägerin zwei Fremdgrundschulden in Höhe von je 25 000 DM einschließlich 10 Zinsen habe eintragen lassen, daß er diese Grundschulden auch beziehen und bisher keine wesentlichen Rückzahlungen geleistet habe und daß er sich bei einer neuen Auseinandersetzung die von ihm auf Grund der Belastung
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des Grundstücks geschuldeten Beträge, die wesentlich höher als die von ihm an die Klägerin geleistete Zahlung seien, anrechnen lassen müsse» Hach § 242 BGB kann aber nicht gefordert werden, was alsbald wieder zurüekzugewähren ist (vgl. Palandt BGB 27. Aufl.
 § 273 Anm. 1 b) .
IV,
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtura zu dem Hsehteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Augustin	Rothe	Br»	Freitag
 Br. Grell
 Mattern