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BGH · V ZK 218/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 218/62

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Mutter sei bei der Bewilligung der Grundschuld geschäftsunfähig gewesen« Die Grundschuld sei auch deshalb unwirksam-, weil sie eine unentgeltliche Verfügung der Vorerbin gewesen sei* Um Weihnachten 1956 habe der Beklagte zudem den Kiterben die inschung der Grundschuld versprochen« Er hat den Vortrag der Klägerin bestritten und insbesondere geltend gemacht, die Bestellung der Grundschuld sei die Gegen- j leistungen von Forderungen gegen die Mutter gewesen, die aus mehrfachen Gründen entstanden seien«, 20 In der Sache selbst läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob der Beklagte die Bewilligung der Löschung der Grundschuld versprochen hat und ob die beantragte weitere Beweis auf nähme die Geschäftsunfähigkeit der Mutter der Partoic: bei der Bewilligung der Grundschuld ergeben könnte«, Es ist der Auffassung, daß die Grundschuld deshalb unwirksam sei, weil sic eine unentgeltliche Verfügung der Mutter als Vororbin im Sinne des § 21T3 Aba«, 1, Abs«, 2 Satz 1 BGB dargeotollt habe Das Berufungsgericht geht dabei mit Recht davon aus, daß eine teilweise, unentgeltliche Verfügung einer voll uncntgolt- 279) und deshalb die Grundschuld schon dann unwirksam sei9 wenn sie nicht in vollem Umfang durch Forderungen des Beklagten gegen seine Mutter gedeckt gewesen sei* könne aber offen bleiben, da sich allenfalls eine Forderung • des Beklagten in dieser Höhe nebst Zinsen ergebe, die im Verhältnis 10:1 auf 147,15 DM umgestellt worden sei«, e) Bs sei möglich, daß der Vater der Parteien dem Beklagten am 1, Januar 1932 den Betrag von 1771,32 HM geschuldet habe» Diese Verbindlichkeit sei, wenn sie noch bestanden habe, auf die Mutter als Vorerbin übergegangen. Die hieraus für den Beklagten sich ergebende Forderung sei aber ebenfalls im Verhältnis 10:1 und damit auf nur 177,13 DM umgestellt, g) Der Beklagte habe sich weiter farauf berufen, er habe vor dem Krieg in das Nachlaßgrundstück zwei Garagen und zwei Lagerräume einbauen lassen, Br habo jedoch Ansprüche hieraus nicht hinreichend dargelegt, Hach seiner eigenen Erklärung habe er dafür keine 3 000 HM aufgewendet. Selbst wenn man aber annehme, daß bis zu 3 000 HM aufgewendet worden seien und daß dieser Betrag im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei, könne der Beklagte keinen Erfolg haben. 324,28 DM; Höchstens (wenn nämlich in den Fällen d, c und f eine Umstellung 1 : T angenommen und auch der Fall g berücksichtigt wird) hätten dem Beklagten zur Zeit der Grundbuchbe-stellung Ansprüche in Höhe von 1 471,50 DM (d) + 1 771,32 DM Ce) + 4 000 DM (f) + 3 000 DM (g) - 10 242,82 DM sugestanden* Daß ein Verzicht des Belclagten auf Ansprüche in dieser Höhe kein gleichwertiges Entgelt dafür habe 3ein können, daß ihm eine Grundschuld in Höhe von 15 000 DM nebst 10$ Zinsen bestellt worden sei, hätte auch die Mutter der Parteien bei Berücksichtigung ihrer Pflicht, den Nachlaß an die Nacherben herauszugeben, erkennen müssen* k) Soweit der Beklagte geltend machen wolle, die Bestellung der Grundschuld sei, auch wenn sic unentgeltlich gewesen sei, deswegen wirksam, weil die Mutter dadurch einer sittlichen Pflicht habe entsprechen wollen, könne er ebenfalls keinen Erfolg haben* Selbst wenn die Eltern der Parteien den Geschwistern zu Bebzeitcn schon erhebliche Zuwendungen gemacht hätten, habe für die Mutter der Parteien keine sittliche Pflicht zugunsten des Beklagten bestanden, durch Rechtsgeschäfte unter Bebenden eine Ausgleichung vorcunchmen* a) Sie knüpft zunächst an die Auffassung des Berufungsgerichts an, es habe für die Mutter der Parteien keine sittliche Pflicht zur Bestellung der Grundschuld bestanden, und meint, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß der Beklagte die sittliche Pflicht der Mutter nicht nur auf die erheblichen Zuwendungen an die anderen Kinder gestützt habe; der Beklagte habe vielmehr vorgetragon, die Grund-schuld habe in erster Linie eine Entschädigung für Dienste dargcstellt, die er der Mutter geleistet habe, und für dasjenige, was ihm entgangen sei, weil er sich seiner Mutter vollkommen gewidmet habe; er habe die Bestellung der Grundschuld weiter auf die Geld- und Sachleistungen gestützt und nur hilfsweise auch auf die Leistungen an die anderen Miterben abgestellt« Die Hüge ist unbegründete Wie sich aus dem Zusammenhang der in Präge stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat dieses das gesamte Vorbringen des Beklagten nicht als ausreichend dafür angesehen, die Bestellung der Grundschuld durch eine sittliche Pflicht der Mutter zu rechtfertigen, und es nur als notwendig erachtet, auf die behaupteten Zuwendungen an die Geschwister besonders einzugeheno b) Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht nehm in dem vorliegenden Rechtsstreit einen anderen Rechtsstandpunkt ein, als in dem Parallclprozeß der Parteien (V ZR H5/ weil es dort auf eine subjektive Betrachtungsweise abctelle, hier aber von einer objektiven Beurteilung ausgcho, übersieh sie, daß es in den beiden Prozessen um verschiedene Dinge . c) Die Revision wendet sieh sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die VerwaltertätfSkeit des Beklagten sei durch die ihm in dem Grundstücksverwaltungsvertrag vom Jahre 1947 gewährten Beistungen mehr als abgegolten« Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß die Mutter der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrage schon fast 78 Jahre alt gewesen sei. Damit soll offensichtlich gesagt sein, die Mutter habe sich hei diesem Alter nicht mehr an der Verwaltung beteiligen können» Insoweit ist aber der Revision entgegensuhalteh, äaß das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilagründe ergibt, davon ausgeht, daß der Beklagte die Verwaltung allein geführt hat« Mieter in dem Haus gewohnt hätten als heute, daß der Beklagte deshalb dauernd mit den Wohnungsamt zu tun gehabt habe und daß er eine Unmenge von Streitigkeiten habe schlichten und Prozesse habe führen müsseno Diese Gesichtspunkte sind jedoch vom Berufungsgericht ausdrücklich mitberücksichtigt worden (BU S, 15/16)« Bei den in Präge stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich nämlich, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, lediglich um eine Hilfobegründung, Denn kurz zuvor wird ausgeführt, daß die Vorwaltortätigkeit des Beklagten^ die ihn in den GrundctücksvcrwaltungoVertrag zugesagte Vergütung nicht gerechtfertigt habe und daß auch die von dem Beklagten behaupteten weiteren Tätigkeiten keine über den ihm unstreitig gewährten Lebensunterhalt hinausgehende Vergütung begründet hätten. die von dem Berufungsgericht festgestollte Forderung des Beklagten aus den Abhebungen von seinem Sparkonto (2d) und dessen Forderung gegen seinen Vater (2 e) seien:im Verhältnis T : 1 umgestellt? Auch insoweit verkennt die Revision den wesentlichen Unterschied zwischen It beiden Prozessen0 Hier ist dem Beklagten nach den Peststollungen dos Berufungsgerichts in dem Grundstückcvervvaltungsvor-trag vom Jahro 1947 eine Vergütung eugesagt worden, die über seine Tätigkeit für die Mutter hinausging» In dem Parallcl-prozeß dagegen hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für ihre Tätigkeit für die Mutter (abgesehen von ihrer zusätzlichen testamentarischen Bedenkung, deren Kichtbcruckcichtigung jedoch zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache geführt hat) nichts erhalten»

Zitierte Normen: § 2113 BGB
GrundschuldBerufungsgerichtMutterBrKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

V ZK 218/62
Verkündet am Ho Juni 1963
Hirth* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
2207 046
des Kaufmanns Han® Straße B
Beklagten* Berufungsklägers und Revisionsklägers«, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Sekretärin Marie 14^^ Straße
 Klägerin* Berufungabeklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollnächtigter: Hechtsanwalt Br.
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 14» Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Dr«, Augustin* Dr„ Biepenbrock* Br» Breitag,, Br0 Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1 0«, Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Celle vom 28« August 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister* Ihr Vater war Eigentümer des im Grundbuch von	Band	Blatt 897 eingetragenen
 Grundbesitzes?*, der nach seinem Tode am 14* April 1945 auf die Kutter der Parteien als befreite Vorerbin überging* Die Mutter ist am 28* Oktober 1958 verstorben* Die Parteien sind mit weiteren Geschwistern Nacherben ihres Vaters*
In dem zu dem Grundbesitz gehörenden Haus wohnten die Klägerin und die Mutter sowie seit der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 auch der Beklagte* Dieser ist seitdem keiner Berufsarbeit nachgegangen* Er lebt mit seiner Mutter von den Einkünften des Grundbesitzes*
Auf Grund einer Bewilligung der Mutter vom 2* Juli 1956 wurde am 7* August 1956 auf dem Grundbesitz für den Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 15 OO^tTDM nebst 10 ^ Zinsen seit dem 1* Januar 1955 eingetragen* Der GrundSchuldbrief i3t bei Rechtsanwalt	in	hinterlegt«
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Mutter sei bei der Bewilligung der Grundschuld geschäftsunfähig gewesen« Die Grundschuld sei auch deshalb unwirksam-, weil sie eine unentgeltliche Verfügung der Vorerbin gewesen sei* Um Weihnachten 1956 habe der Beklagte zudem den Kiterben die inschung der Grundschuld versprochen«
Die Klägerin hat beantragts den Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld und der Aushändigung des Briefes an die Erbengemeinschaft zu verurteilen*
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt*
 
Er hat den Vortrag der Klägerin bestritten und insbesondere geltend gemacht, die Bestellung der Grundschuld sei die Gegen- j leistungen von Forderungen gegen die Mutter gewesen, die aus mehrfachen Gründen entstanden seien«,
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Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben«,	j
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten entsprechend dem geänderten Antrag der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewieoen, daß der Beklagte in die Aushändigung des Grund Schuldbriefes an das Grundbuchamt beim Amtsgericht in Lüchow einzuwiliigen hat«.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weitere Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittelso
 Bntscheidungsgründe t
1«, Bas Berufungsgericht hält die Klägerin nach § 2o39 BGB für befugt, die Klageansprüche allein geltend zu machen,, Dies ist frei von Eechtoirrtum (vgl„ EG HER 1930 Kr» 1220; Palandt BGB 22o Auflo § 2039 Anm» 2) und wird von der Revision auch nicht angegriffeno
20 In der Sache selbst läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob der Beklagte die Bewilligung der Löschung der Grundschuld versprochen hat und ob die beantragte weitere Beweis auf nähme die Geschäftsunfähigkeit der Mutter der Partoic: bei der Bewilligung der Grundschuld ergeben könnte«, Es ist der Auffassung, daß die Grundschuld deshalb unwirksam sei, weil sic eine unentgeltliche Verfügung der Mutter als Vororbin im Sinne des § 21T3 Aba«, 1, Abs«, 2 Satz 1 BGB dargeotollt habe
 Das Berufungsgericht geht dabei mit Recht davon aus, daß eine teilweise, unentgeltliche Verfügung einer voll uncntgolt-
 
liehen • gleiehsafeetzen sei! -iLLl.v-'i-li'li'J-L'LiL—*
(BGHZ 7? 274? 279) und deshalb die Grundschuld schon dann unwirksam sei9 wenn sie nicht in vollem Umfang durch Forderungen des Beklagten gegen seine Mutter gedeckt gewesen sei*
Bios nimmt das Berufungsgericht mit folgender Begründung an:
a)	Der Beklagte habe zunächst keine Ansprüche aus der Verwaltung des Grundbesitzes gehabt* Bach dem hierüber abgeschlossenen Vortrag vom 15« Dezember 1947 hätten dem Beklagten als Entschädigung Wohnung? Verpflegung? Bekleidung? die Mittel für eine normale? standesgemäße * den Verhältnissen entsprechende Lebensführung und außerdem monatlich 60 DM in bar zugestanden« Diese Vergütung habe den Wert der Verwaltungslcistungen des Beklagten-, die nicht entfernt seine volle Arbeitskraft erfordert hätten^» überstiegen*
b)	Was den läiot- und Pachtvertrag vom 10« Oktober 195o an betreffe-, der am 1« Oktober 1955? als die Mutter bereits
85 Jahre alt gewesen sei? auf 2o Jahre verlängert worden sei«, so bestünden Bedenken gegen die Annahme? daß der Vertrag ernstlich gewollt gewesen sei« Der Beklagte sei nämlich unstreitig nie nach diesem Vertrag verfahren« Abgesehen davon sei nicht ersichtlich? welche Gcldansprüche der Beklagte aus diesem Vertrag gegen seine Mutter hätte haben sollen«
c)	Der Beklagte habe weiter Ansprüche aus der pflege seiner Mutter hergeloitjet« Br habe jedoch nicht hinreichend dargelegt? worin eine solche Pflege bestanden habe« Sein Vortrag in dieser Richtung sei völlig unbestimmt« Br habe auch . nicht vorgetragen? welche Vergütung nach seiner Meinung ihm deswegen cuotehen könnte*
d)	Während der Abwesenheit des Beklagten seien von soinem Sparkonto insgesamt 4 971?5t HM abgehoben worden*
Davon seien aber dem Konto insgesamt 3 500 RM wieder gut-goschriobon worden* Möglicherweise sei auch der Restbetrag von 1 471?51 HM wieder gutgeschrieben worden« Dies
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könne aber offen bleiben, da sich allenfalls eine Forderung • des Beklagten in dieser Höhe nebst Zinsen ergebe, die im Verhältnis 10:1 auf 147,15 DM umgestellt worden sei«,
e)	Bs sei möglich, daß der Vater der Parteien dem Beklagten am 1, Januar 1932 den Betrag von 1771,32 HM geschuldet habe» Diese Verbindlichkeit sei, wenn sie noch bestanden habe, auf die Mutter als Vorerbin übergegangen.
Die hieraus für den Beklagten sich ergebende Forderung sei aber ebenfalls im Verhältnis 10:1 und damit auf nur 177,13 DM umgestellt,
f)	Bs möge seih, daß die Mutter der Parteien die Kriegs-besoldung des Beklagten zu ihrem Lebensunterhalt verbraucht habe. Der Beklagte habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, wie sich der von ihm genannte Betrag von 4 000 HM errechne. Selbst wenn man aber diesen Betrag zugrunde lege, so sei er nach der Währungsreform nur in Höhe von 400 DM bestehen gebliebene
g)	Der Beklagte habe sich weiter farauf berufen, er habe vor dem Krieg in das Nachlaßgrundstück zwei Garagen und zwei Lagerräume einbauen lassen, Br habo jedoch Ansprüche hieraus nicht hinreichend dargelegt, Hach seiner eigenen Erklärung habe er dafür keine 3 000 HM aufgewendet. Wieviel es gewesen seien, habe er nicht gesagt. Selbst wenn man aber annehme, daß bis zu 3 000 HM aufgewendet worden seien und daß dieser Betrag im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei, könne der Beklagte keinen Erfolg haben.
h)	Der Beklagte habe schließlich geltend gemacht, die Mutter habe ein ihm gehöriges Warenlager für ihren Lebens-
 
unterhalt verwendet, das im Jahre 1939 einen Wert von 3000 RM gehabt habe.» Dieser Ersatzanspruch sei jedoch nicht hinreichend substantiierte Der Beklagte habe nicht einmal angegeben, welchen Umfang das Warenlager gehabt habe«,
i)	Hinreichend begründet erschienen nach allem nur Ansprüche in Höhe von 147,15 DM (d) und 177*13 DM (e) «
324,28 DM; Höchstens (wenn nämlich in den Fällen d, c und f eine Umstellung 1 : T angenommen und auch der Fall g berücksichtigt wird) hätten dem Beklagten zur Zeit der Grundbuchbe-stellung Ansprüche in Höhe von 1 471,50 DM (d) + 1 771,32 DM Ce) + 4 000 DM (f) + 3 000 DM (g) - 10 242,82 DM sugestanden* Daß ein Verzicht des Belclagten auf Ansprüche in dieser Höhe kein gleichwertiges Entgelt dafür habe 3ein können, daß ihm eine Grundschuld in Höhe von 15 000 DM nebst 10$ Zinsen bestellt worden sei, hätte auch die Mutter der Parteien bei Berücksichtigung ihrer Pflicht, den Nachlaß an die Nacherben herauszugeben, erkennen müssen*
k) Soweit der Beklagte geltend machen wolle, die Bestellung der Grundschuld sei, auch wenn sic unentgeltlich gewesen sei, deswegen wirksam, weil die Mutter dadurch einer sittlichen Pflicht habe entsprechen wollen, könne er ebenfalls keinen Erfolg haben* Selbst wenn die Eltern der Parteien den Geschwistern zu Bebzeitcn schon erhebliche Zuwendungen gemacht hätten, habe für die Mutter der Parteien keine sittliche Pflicht zugunsten des Beklagten bestanden, durch Rechtsgeschäfte unter Bebenden eine Ausgleichung vorcunchmen*
3* Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an*
 
a)	Sie knüpft zunächst an die Auffassung des Berufungsgerichts an, es habe für die Mutter der Parteien keine sittliche Pflicht zur Bestellung der Grundschuld bestanden,
 und meint, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß der Beklagte die sittliche Pflicht der Mutter nicht nur auf die erheblichen Zuwendungen an die anderen Kinder gestützt habe; der Beklagte habe vielmehr vorgetragon, die Grund-schuld habe in erster Linie eine Entschädigung für Dienste dargcstellt, die er der Mutter geleistet habe, und für dasjenige, was ihm entgangen sei, weil er sich seiner Mutter vollkommen gewidmet habe; er habe die Bestellung der Grundschuld weiter auf die Geld- und Sachleistungen gestützt und nur hilfsweise auch auf die Leistungen an die anderen Miterben abgestellt« Die Hüge ist unbegründete Wie sich aus dem Zusammenhang der in Präge stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat dieses das gesamte Vorbringen des Beklagten nicht als ausreichend dafür angesehen, die Bestellung der Grundschuld durch eine sittliche Pflicht der Mutter zu rechtfertigen, und es nur als notwendig erachtet, auf die behaupteten Zuwendungen an die Geschwister besonders einzugeheno
b)	Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht nehm in dem vorliegenden Rechtsstreit einen anderen Rechtsstandpunkt ein, als in dem Parallclprozeß der Parteien (V ZR H5/ weil es dort auf eine subjektive Betrachtungsweise abctelle, hier aber von einer objektiven Beurteilung ausgcho, übersieh sie, daß es in den beiden Prozessen um verschiedene Dinge . geht. Hier handelt es sich um die Anwendung des § 211.3 Abs« Satz 1 BG3, also um die :?rago, ob eine. Verfügung des Vorerbc nünldcU die Bestellung einer Grundschuld, unentgeltlich war« Hierbei ist aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausfühz
 
zunächst festzustellen, ob der Vorerbe objektiv ohne gleichwertige Gegenleistung etwas aus der Erbmasse weggab (BGHZ 7, 274, 278). In dem Parallelprozeß ging es dagegen darum, ob die Übertragung der vier Grundpfandrechte von der Mutter auf die Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unentgeltlich im Sinne des § 2113 Abs. 2 Satz 1 BGB war und deshalb nach dieser Vorschrift unwirksam gewesen wäre, von dieser Unwirksamkeit nach § 2113 Abs«. 2 Satz 2 BGB ausgenommen war, weil die Mutter durch die Übertragung einer sittlichen Pflicht entsprach. Hierbei konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum von einer genauen wertmäßigen Feststellung dessen, wofür die Klägerin die Zuwendung durch ihre Mutter erhielt, abgehen;’und darauf"ab-*1.
stellen, ob die Mutter bei vernünftiger Betrachtung*glauben durfte, daß die Übertragung der GrundPfandrechte eine entsprechendes Äquivalent für die eine sittliche Pflicht begründende lätigkeit der Klägerin gewesen sei.
c)	Die Revision wendet sieh sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die VerwaltertätfSkeit des Beklagten sei durch die ihm in dem Grundstücksverwaltungsvertrag vom Jahre 1947 gewährten Beistungen mehr als abgegolten« Sie meint zunächst, das Berufungsgericht habe hierbei übersehen, daß die Mutter der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrage schon fast 78 Jahre alt gewesen sei. Damit soll offensichtlich gesagt sein, die Mutter habe sich hei diesem Alter nicht mehr an der Verwaltung beteiligen können» Insoweit ist aber der Revision entgegensuhalteh, äaß das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilagründe ergibt, davon ausgeht, daß der Beklagte die Verwaltung allein geführt hat«
 
Die Revision versucht weiter darzutun., daß die Verwaltertätigkeit erheblich umfangreicher als vom Berufungsgericht angenommen gewesen sei, Sie stellt dabei insbesondere darauf ab, daß in den Jahren 1948 bis 1956 viel mehr. Mieter in dem Haus gewohnt hätten als heute, daß der Beklagte deshalb dauernd mit den Wohnungsamt zu tun gehabt habe und daß er eine Unmenge von Streitigkeiten habe schlichten und Prozesse habe führen müsseno Diese Gesichtspunkte sind jedoch vom Berufungsgericht ausdrücklich mitberücksichtigt worden (BU S, 15/16)«
Die Revision verweist schließlich in diesem Zusammenhang auf folgende Ausführungen des Berufungsgerichts? !löb der Vortrag des Beklagten, er habe auf Grund des Verv;ältungsVertrags noch 7 200 DM zu erhalten, hinreichend substantiiert ist, kann dahingestellt bleibeno Eine genaue Berechnung hat der Beklagte nicht gegeben,M, Die Revision meint, das Berufungsgericht lasse also im ersten Satz dahingestellt, ob der Vortrag des Beklagten hinsichtlich des Betrags von 7 200 DK hinreichend substantiiert sei, während es im zweiten Satz sage, eine genaue Berechnung des Betrags habe der Beklagte nicht gegeben; der erste Satz stehe also im Gegensatz zu dem zweiten Satz; jedenfalls sei für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Vortrag des Beklagten, er habe noch 7 200 DM zu erhalten, hinreichend substantiiert sei; wenn das Berufungsgericht im zweiten Satz eine gegenteilige Begründung gebe, so verstoße es gegen die Denkgesetze, Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Bei den in Präge stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich nämlich, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, lediglich um eine Hilfobegründung, Denn kurz zuvor wird ausgeführt, daß die Vorwaltortätigkeit des Beklagten^ die ihn in den GrundctücksvcrwaltungoVertrag zugesagte
 Vergütung nicht gerechtfertigt habe und daß auch die von dem Beklagten behaupteten weiteren Tätigkeiten keine über den ihm unstreitig gewährten Lebensunterhalt hinausgehende Vergütung begründet hätten. Die in Frage stehenden Ausführungen sind somit dahin zu verstehen? daß bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben könne? ob der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der 7 200 DM hinreichend substantiiert sei? und daß diese mangelnde Substantiierung sich daraus ergeben könnte? daß der Beklagte eine genaue Berechnung dieses Betrags nicht gegeben habe«,
d)	Soweit die Revision meint? die von dem Berufungsgericht festgestollte Forderung des Beklagten aus den Abhebungen von seinem Sparkonto (2d) und dessen Forderung gegen seinen Vater (2 e) seien:im Verhältnis T : 1 umgestellt? dem Beklagten habe aus dem Verbrauch seiner Kriegsbesoldung (2 f) eine weitere Forderung von 4 CCO RM sugestanden? die ebenfalls im Verhältnis 1 : 1 und damit auf 4 000 DM umgestellt worden sei
 und der Beklagte habe hinsichtlich der Garagen und Lagerräume (2 g) unter Beweis gestellt? daß er diese auf seine Kosten habe erbauen lassen und sie heute noch einen Wert von 31000 bis 4 000 DM hätten? sind ihre Angriffe gegenstandslos? weil das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung hinsichtlich der Kriegsbesoldung und der Garagen und Lagerräume Forderungen in Höh© von 4 000 RM und 3 GOO RM und in allen Fällen eine Umstellung 1 : 1 zugunsten des Beklagten unterstellt hat (BU So 24)o
e)	Die Revision meint schließlich unter nochmaligem Hinweis auf den Farallolprozeß? es sei nicht verständlich? daß das Berufungsgericht in diesem eine sittliche Pflicht der Mutter gegenüber der Klägerin bejaht? hier aber (eine solche gegenüber den Beklagten verneint habe. Auch insoweit verkennt die Revision den wesentlichen Unterschied zwischen
 It
beiden Prozessen0 Hier ist dem Beklagten nach den Peststollungen dos Berufungsgerichts in dem Grundstückcvervvaltungsvor-trag vom Jahro 1947 eine Vergütung eugesagt worden, die über seine Tätigkeit für die Mutter hinausging» In dem Parallcl-prozeß dagegen hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für ihre Tätigkeit für die Mutter (abgesehen von ihrer zusätzlichen testamentarischen Bedenkung, deren Kichtbcruckcichtigung jedoch zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache geführt hat) nichts erhalten»
4» Pa die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eiseno
 Br» Augustin	Br»	Piepenbrock	Br»	Freitag
 Offterdinger
Mattem