Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Stadtgerichts Berlin vom 3. Die Klägerin hat gegen das Urteil der Kammer für Zivilrecht des Stadtbezirksgerichts Berlin-Treptow vom 20. Juli 1990 hat die Klägerin bei dem Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR die Kassation des Berufungsurteils angeregt. August 1990 hat sie bei dem Obersten Gericht "Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Inanspruchnahme des Rechtsmittels der Revision" beantragt . 1. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist der Bundesgerichtshof.Auf ihn sind die bei dem Obersten Gericht der DDR anhängigen Revisionsverfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten in der Lage übergegangen, in der sich die Verfahren am Tage des Wirksamwerdens (3. Dies gilt auch, wenn beim Obersten Gericht - wie hier - ein Antrag auf Befreiung von den Folgen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung gestellt ist, ohne daß zugleich gemäß § 70 Abs. 2 DDR-ZPO die versäumte Einlegung der Revision nachgeholt worden ist. Juli 1990 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. November 1989 rechtskräftig gewordene Berufungsurteil nicht statthaft ist, da es dieses Rechtsmittel in der früheren DDR erst seit Inkrafttreten des vorgenannten Änderungsgesetzes am 1. Der Antrag ist aber jedenfalls deswegen unzulässig, weil die Klägerin nicht zugleich die versäumte Prozeßhandlung, die Einlegung der Revision, nachgeholt hat. Daher führt nicht erst die Anwendung dieser Bestimmung zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, was dem Einigungsvertrag widerspräche (Anl. I Kap. Ill, A, Abschn. Juli 1990 an den Präsidenten des damaligen Obersten Gerichts mit der darin enthaltenen Anregung auf Kassation des Berufungsurteils ist keine Revisionsschrift und vermag diese auch nicht zu ersetzen, weil allenfalls im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagte jenem Schreiben hätte entnehmen können, daß es nunmehr die Bedeutung einer Revision haben sollte.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 217/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Magdalene B( Am F( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Am 97, gegen Helmut W Am Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt S^BHHfrstraße 128, B WII SS Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Stadtgerichts Berlin vom 3. November 1989 wird als unzulässig auf ihre Kosten verworfen. Gründe : I. Die Klägerin hat gegen das Urteil der Kammer für Zivilrecht des Stadtbezirksgerichts Berlin-Treptow vom 20. Juli 1989 Berufung eingelegt. Der Senat für Zivil-recht des Stadtgerichts Berlin hat durch Urteil vom 3. November 1989 die Berufung abgewiesen. Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin vom 25. Juli 1990 hat die Klägerin bei dem Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR die Kassation des Berufungsurteils angeregt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. August 1990 hat sie bei dem Obersten Gericht "Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Inanspruchnahme des Rechtsmittels der Revision" beantragt . 3 II. 1. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist der Bundesgerichtshof. Auf ihn sind die bei dem Obersten Gericht der DDR anhängigen Revisionsverfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten in der Lage übergegangen, in der sich die Verfahren am Tage des Wirksamwerdens (3. Oktober 1990) des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden haben (Axt. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb- A Abschn. Ill Nr. 1 y Abs. 2 des Einigungsvertrages v. 31. August 1990 - BGBl II S. 889). Dies gilt auch, wenn beim Obersten Gericht - wie hier - ein Antrag auf Befreiung von den Folgen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung gestellt ist, ohne daß zugleich gemäß § 70 Abs. 2 DDR-ZPO die versäumte Einlegung der Revision nachgeholt worden ist. In einem solchen Falle ist zwar keine Revision anhängig, aber doch ein revisionsgerichtliches Verfahren. Denn mit Einführung des Rechtsmittels der Revision in der früheren DDR am 1. Juli 1990 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I S. 547) oblag dem Obersten Gericht als Revisionsgericht (§ 37 Abs. 1 DDR-GVG) die Entscheidung über den Antrag nach § 70 Abs. 3 DDR-ZPO. Die Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrages haben den Zweck, schon anhängige Verfahren zu Ende zu führen. Dazu gehört auch, daß über einen die Revision betreffenden Wiedereinsetzungsantrag entschieden wird. 2. Der Antrag ist jedoch unzulässig. Es mag dahinstehen, ob er schon daran scheitert, daß Revision gegen das mit der Verkündung am 3. November 1989 rechtskräftig gewordene Berufungsurteil nicht statthaft ist, da es dieses Rechtsmittel in der früheren DDR erst seit Inkrafttreten des vorgenannten Änderungsgesetzes am 1. Juli 1990 gab und vorher ergangene Berufungsurteile unanfechtbar bleiben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990, VI ZR 319/90, WM 1991, 115). Zwar ist die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nicht davon abhängig, ob auch die versäumte Prozeßhandlung zulässig ist (BGHZ 8, 284 ff); fraglich ist indessen, ob das auch gilt, wenn die Prozeßhandlung als solche gar nicht statthaft ist. Der Antrag ist aber jedenfalls deswegen unzulässig, weil die Klägerin nicht zugleich die versäumte Prozeßhandlung, die Einlegung der Revision, nachgeholt hat. Dieses Erfordernis bestand nach § 70 Abs. 2 DDR-ZPO in gleicher Weise wie nach der jetzt maßgeblichen bundesrechtlichen Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daher führt nicht erst die Anwendung dieser Bestimmung zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, was dem Einigungsvertrag widerspräche (Anl. I Kap. Ill, A, Abschn. III Nr. 28 i). Das dem Antrag beigefügte Schreiben vom 25. Juli 1990 an den Präsidenten des damaligen Obersten Gerichts mit der darin enthaltenen Anregung auf Kassation des Berufungsurteils ist keine Revisionsschrift und vermag diese auch nicht zu ersetzen, weil allenfalls im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagte jenem Schreiben hätte entnehmen können, daß es nunmehr die Bedeutung einer Revision haben sollte. Eine Revisionsschrift muß aber aus sich heraus unzweideutig als eine solche zu verstehen sein. 5 Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 238 Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der "hilfsweise" gestellte Antrag, die Kassationsanregung "entsprechend einem anhängigen Kassationsverfahren zu behandeln", nötigt insoweit nicht zur Abgabe der Sache an das für Kassationsverfahren jetzt zuständige Bezirksgericht. Denn diese Verfahren konnten nach § 160 a.F. DDR-ZPO nur durch einen behördlichen Antrag eingeleitet werden. Die Möglichkeit eines derartigen Antrages ist mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (aaO) am 1. Juli 1990 entfallen, da nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nur vorher schon anhängig gemachte Kassationsverfahren zu Ende zu führen sind. Hagen Vogt Räfle Wenzel Tropf