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BGH · V ZR 217/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 217/77

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. April 1970 (UR Nr. 176/70) räumte die Beklagte dem Kläger an der verkauften Fläche für die Zeit nach der Auskiesung ein Wiederankaufsrecht zu einem Quadratmeterpreis von 0,50 DM ein. Darüber hinaus verpflichtet sich die Firma, diesen Mutterboden nach Angaben des Herrn HflHJV" (Kläger) "auf die von ihm zu benennenden Grundstücke zur Auffüllung kostenlos zu fahren. Soweit der anfallende Abraumboden zu Auffüllungszwecken geeignet ist, wird er ebenfalls von der Firma auf die vorgenannten Grundstücke kostenlos aufgebracht, planiert und mit Mutterboden abgedeckt. Die Beklagte verfuhr zunächst - und zwar auch nach Erlaß der behördlichen Anordnung - entsprechend der Vereinbarung mit dem Kläger, bis die Behörde einschritt. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst in erster Linie verlangt, daß sie weiterhin trotz des entgegenstehenden behördlichen Verbots Mutterboden auf einer von ihm bezeichneten Weide auffüllt. Dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt war und ist, den bei der Kiesgewinnung beiseite gelagerten Abraum und den Mutterboden der vom Kläger gekauften Grundfläche anderweitig als nur zur Rekultivierung dieser Fläche zu verwenden, hat das Oberlandesgericht ebenfalls nicht entsprochen. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag den Erfolg versagt, weil sich weder aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien noch aus anderen Anspruchsgrundlagen ein Anspruch des Klägers ergebe, daß die Beklagte den bei der Kiesgewinnung auf den Kaufgrundstücken anfallenden Abraum und Mutterboden nur zur Rekultivierung gerade dieser Flächen verwenden müsse. Soweit die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger dafür einzustehen habe, "daß alle Auflagen, die ihr bezüglich der Ausbeutung des Geländes seitens der Behörden auferlegt worden sind, erfüllt sind", sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich dieser Pflicht entziehen wolle. Dort ist erklärt, die Vertragspartner seien darüber einig, daß der Mutterboden im Eigentum des Klägers verbleibe und er darüber verfügen könne. Weiter heißt es dort, die Beklagte verpflichte sich, mit dem Mutterboden und dem zu dem Auffüllen geeigneten Abraum nach den Angaben des Klägers in bestimmter Weise zu verfahren. Ob diese Vertragsbestimmungen dem Kläger auch das Recht geben, von der Beklagten zu verlangen, Mutterboden und Abraum nur zur Rekultivierung der vom Kläger erworbenen Grundflächen zu verwenden, ist aber vom Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln. Wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts auf den Seiten 6 unten/7 des Berufungsurteils als Wiedergabe eines Auslegungsergebnisses zu verstehen sein sollten, so hätte das Berufungsgericht bei dieser Auslegung nicht erkennbar berücksichtigt, daß das den Gegenstand des Verkaufs bildende Grundstück jedenfalls in die Regelung des Abschnitts III der Vereinbarung vom 1.

GrundstückAbraumFirmaBerufungsgerichtMutterbodenAbschnittVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/✓
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. Juni 1979 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V ZR 217/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Landwirtes Heinrich
 MflHB-Pl
 Nr.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma W®HB-Gesellschaft mbH, Kieswerk, Baustoff-und Kohlenhandel u. Co. KG, vertreten durch die Firma VflHi-Geseilschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin und diese wiederum vertreten durch den __
Dipl.-Ing. Hubert	VMMHBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der im Berufungsrechtszug gestellte Feststellungsantrag abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Beklagte betreibt eine Kies- und Sandgrube.
Der Kläger ist Landwirt im Bereich ihres Abbaugebietes. Mit notariellem Vertrag vom 1. April 1970 (UR Nr. 175/70) verkaufte der Kläger der Beklagten aus einem Flurstück eine Teilfläche von etwa 15 000 qm zu dem Quadratmeterpreis von 12 DM. Die Beklagte wollte das gekaufte Grundstück
 
für den Kiesabbau nutzen. In einem weiteren notariellen Vertrag vom 1. April 1970 (UR Nr. 176/70) räumte die Beklagte dem Kläger an der verkauften Fläche für die Zeit nach der Auskiesung ein Wiederankaufsrecht zu einem Quadratmeterpreis von 0,50 DM ein. Das Kies- und Sandgelände sollte nach Abschnitt II Nr. 4 des Vertrages in dem Zustand verkauft werden, in dem es sich nach Ausbeutung befindet. Die Beklagte sollte jedoch dafür einstehen müssen, daß alle Auflagen, die ihr bezüglich des Geländes seitens der Behörden auferlegt worden sind, erfüllt sind. Abschnitt III dieses Vertrages lautet wie folgt:
"Die Firma »®B®-Gesellschaft mbH, Kieswerke ... " (Beklagte) "verpflichtet sich, den Mutterboden vor Beginn der Ausbeute abzuschieben und gesondert zu lagern. Es besteht Einigkeit darüber, daß der Mutterboden Eigentum des Verkäufers bleibt und dieser darüber verfügen kann.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Firma, diesen Mutterboden nach Angaben des Herrn HflHJV" (Kläger) "auf die von ihm zu benennenden Grundstücke zur Auffüllung kostenlos zu fahren. Soweit der anfallende Abraumboden zu Auffüllungszwecken geeignet ist, wird er ebenfalls von der Firma auf die vorgenannten Grundstücke kostenlos aufgebracht, planiert und mit Mutterboden abgedeckt.
Der übrige Abraum ist zu dem Anfüllen der Böschungen und zu dem Verfüllen des ausgebeuteten Geländes zu verwenden.
Das Sand- und Kiesmaterial, das Herr für eigene Zwecke benötigt, wird ihm kostenlos geliefert."
JS
 
Mit der der Beklagten unter dem 24. November 1971 erteilten behördlichen Genehmigung für die Kiesausbeutung wurde zugleich der Abtransport des Bodenmaterials untersagt. Der gesamte vorhandene Abraum und die Deckschichten mußten wieder in der Kiesgrube zu dem Zwecke der Rekultivierung verbaut werden.
Die Beklagte verfuhr zunächst - und zwar auch nach Erlaß der behördlichen Anordnung - entsprechend der Vereinbarung mit dem Kläger, bis die Behörde einschritt.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst in erster Linie verlangt, daß sie weiterhin trotz des entgegenstehenden behördlichen Verbots Mutterboden auf einer von ihm bezeichneten Weide auffüllt. Die Klage ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Annahme der hiergegen eingelegten Revision hat der Senat abgelehnt.
Dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag,
 festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt war und ist, den bei der Kiesgewinnung beiseite gelagerten Abraum und den Mutterboden der vom Kläger gekauften Grundfläche anderweitig als nur zur Rekultivierung dieser Fläche zu verwenden,
 hat das Oberlandesgericht ebenfalls nicht entsprochen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei sen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag den Erfolg versagt, weil sich weder aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien noch aus anderen Anspruchsgrundlagen ein Anspruch des Klägers ergebe, daß die Beklagte den bei der Kiesgewinnung auf den Kaufgrundstücken anfallenden Abraum und Mutterboden nur zur Rekultivierung gerade dieser Flächen verwenden müsse. Die Beklagte sei Eigentümerin der Grundstücke und in deren Behandlung gegenüber dem Kläger unabhängig. Dieser habe lediglich ein Ankaufsrecht für die Zeit nach der Auskiesung. Soweit die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger dafür einzustehen habe, "daß alle Auflagen, die ihr bezüglich der Ausbeutung des Geländes seitens der Behörden auferlegt worden sind, erfüllt sind", sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich dieser Pflicht entziehen wolle.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
Hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, aus den getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien ergebe sich keine Rechtsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, läßt das Berufungsurteil nicht er-
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kennen, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis eine Auslegung des Abschnitts III des notariellen Vertrages vom 1. April 1970 (UR Nr. 176/70) erfolgt ist. Dort ist erklärt, die Vertragspartner seien darüber einig, daß der Mutterboden im Eigentum des Klägers verbleibe und er darüber verfügen könne. Weiter heißt es dort, die Beklagte verpflichte sich, mit dem Mutterboden und dem zu dem Auffüllen geeigneten Abraum nach den Angaben des Klägers in bestimmter Weise zu verfahren. Ob diese Vertragsbestimmungen dem Kläger auch das Recht geben, von der Beklagten zu verlangen, Mutterboden und Abraum nur zur Rekultivierung der vom Kläger erworbenen Grundflächen zu verwenden, ist aber vom Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln. Wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts auf den Seiten 6 unten/7 des Berufungsurteils als Wiedergabe eines Auslegungsergebnisses zu verstehen sein sollten, so hätte das Berufungsgericht bei dieser Auslegung nicht erkennbar berücksichtigt, daß das den Gegenstand des Verkaufs bildende Grundstück jedenfalls in die Regelung des Abschnitts III der Vereinbarung vom 1. April 1970 einbezogen ist.
 
III.
Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hill	Offterdinger	Hagen
 Linden	Vogt