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BGH · V ZR 217/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 217/64

Nachdem im Jahre 1954 die Errichtung eines Müttergenesungsheims auf diesem Grundstück beschlossen worden war und nach den ersten Plänen das Heim sich etwa 15m in die nebeneinander liegenden Parzellen des Klägers hineinerstreckt hätte, kam es am 1. Per Kläger sollte dafür von den Parzellen Hr. 833 und 832 des Beklagten "in Richtung Pfarrhaus (etwa östlich) gelegen die abgetretene Fläche in p ....... Der Kläger sollte weiter den Teil seiner Parzelle Nr. 824 an den Beklagten übereignen, der durch die neue Grenzlinie seines Grundstücks "nach dem Mütterkurheim zu abgeschnitten wird.” Auf die Formnichtigkeit der beiden Vereinbarungen könne sich der Beklagte nicht berufen, weil der Klager seine Leistung, die Überlassung von Grund und Boden für den Bau des Heims und der Zufahrtstraße, bereits bewirkt 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, nach erfolgter Vermessung im Sinne des Antrages zu 1 Zug um Zug gegen die Auflassungserklärung des Klägers hinsichtlich des unter 1 a) umschriebenen nord-ost-wärtigen Teiles der Parzellen 828, 829, 830 an die Kreissynode und nach Vermes- Per Beklagte habe auch dadurch keine Vorteile gehabt, daß der Kläger einige Quadratmeter seines Grundbesitzes für den Bau des Heimes hingegeben habe. Es hat dem Beklagten die Berufung auf die Formnichtigkeit der beiden Vereinbarungen zur Vermeidung eines untragbaren Ergebnisses nach Treu und Glauben versagt. Bei dieser Sachlage hatte der Senat nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Erfordernisse dieser Vorschrift zu Unrecht verneint hat, und zwar, wie der Revision zuzugeben ist, ohne Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen, da es sich bei der Auslegung eines Klageantrags um eine der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Auslegung einer prozessualen Willenserklärung handelt (BGHZ 4, 328, 334)« Auf den materiell-rechtlichen Inhalt der Vereinbarung vom 1. September 1958 kam es bei dieser Prüfung ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich der Beklagte auf die Formnichtigkeit der aufgeführten Vereinbarungen entgegen der Auffassung des Landgerichts ohne Verstoß gegen £reu und Glauben berufen kann. Die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderte Bestimmtheit des Antrags wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Vermessung ?der Parzellen Nr. 831 und 832 des Beklagten entweder nur eine Grenzlinie maßgebend sein sollte, die als Gerade im Luftlinienabstand von 74 m von der Hausfront des Anwesens Jj/g* quer durch die Parzellen Nr. 828 bis 832 der Parteien verläuft oder v/enn die Vermessung, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, lediglich bezwecken sollte, eine nordöstliche Teilfläche von 376 qm von den Parzellen Nr. 831 und 832 abzutrennen* So aber sind die nach dem Klageantrag zu 1 b für die Vermessung maßgebenden Gesichtspunkte, nämlich die im Luftlinienabstand von 74 m von der Hausfront des Anwesens verlaufende Grenzlinie und die auf 376 qm bestimmte Größe der im Nordosten der Parzellen Nr. 831 und 832 abzutrennenden Teilfläche derart miteinander verbunden, daß durch die gedachte Grenzlinie eine Fläche in dieser Größe abgetrennt werden sollte. Das aber ist widersprüchlich und würde deshalb zu einem nicht vollziehbaren Urteil führen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch die gedachte Grenzlinie von den Parzellen Würde dagegen die gedachte Grenzlinie so vermessen, daß die gewünschte Fläche von 376 qm von den Parzellen Nr. 831 und 832 abgeschnitten würde, dann müßte, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, entweder ganz auf den Luftlinienabstand von 74 m von dem Anwesen verzichtet werden oder es würde sich, v/enn der Luftlinienabstand nur in einem Punkt der Grenzlinie (etwa dort, wo diese die Grenze zwischen den Parzellen Nr. 830 und 831 schneiden würde) gewahrt wäre, ein Verlauf dieser Linie ergeben, den man nicht mehr als sinnvoll ansehen könnte, weil, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht feststellt, die Grenzlinie dann etwa von Nordwesten nach Südosten verlaufen würde xmd damit die Grundstücke der Parteien je in einem kaum nutzbaren, sehr spitzen Winkel auslaufen ließe. 2. Pie von dem Senat gebilligte Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert. Der von dem Kläger verlangte nordöstliche Teil der Parzellen Nr. 831 und 832 des Beklagten in einer Größe von 376 qm grenze an das Grundstück des Kreissynodalverbandes. Damit stünden neben der Größe von 376 qm auch drei Seiten des abzutrennenden Teilstücks fest, nämlich die gemeinsame Grenze zu dem Grundstück des Kreissynodalverbandes und die beiden Längsseiten des Grundbesitzes des Beklagten. Mai 1955 die Hingabe von Teilen der Parzellen Nr. 828, 829 und 830 und nach der Vereinbarung vom 24. Barüberhinaus hätten die Parteien vereinbart, durch Teiltausch ihre längs der Straße liegenden Grundstücke so aufzuteilen, daß beide nebeneinander an der Straße zu liegen kämen; der Beklagte habe mit einer 5 ni breiten Straßenfront ein nach hinten trapezförmig sich erweiterndes Grundstück erhalten sollen, das nordöstlich in voller Tiefe an das Grundstück des Kreissynodalverbandes angrenzte, während der Kläger die daneben liegenden Restteile beider Grundstücke erhalten sollte. Da der Beklagte die Erfüllung der letzteren Vereinbarung durch die abredewidrige Bebauung seines Grundstücks unmöglich gemacht habe, sei die Lage des von den Parzellen Nr. 831 und 832 an den Kläger abzutretenden Teilstücks im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) zu ermitteln. Mit Rücksicht darauf, daß dem Klager durch den Grundstückstausch der Zugang zu der Straße ermöglicht werden sollte, komme hiernach nur die Auflassung des nicht Aus dem rechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs ergebe sich also, daß nur die Größe der vom Kläger verlangten Teilfläche und deren Lage an der nordöstlichen Grenze wesentlich sei, nicht aber der nur in der Vereinbarung vom 1. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß der Wortlaut des hier in Betracht kommenden Klageantrags zu 1 b, der die zwei widersprüchlichen Anforderungen ausdrücklich und an sich klar enthalte, keinen Raum für eine widerspruchslose Auslegung oder Umdeutung lasse und daß insbesondere dem Antrag nicht etwa insoweit stattgegeben werden könnte, als er die Vermessung einer Fläche von 376 qm erstrebe, während er als gegenstandslos oder unbegründet behandelt werden könnte, soweit er den Verlauf der Grenzlinie in einem Abstand von 74 m von dem Anwesen wolle. Der Senat schließt sich der Auffassung des Barufungs-gerichts an, daß eine Auslegung oder Umdeutung des Klageantrags zu 1 in dem von der Revision aufgeführten Sinne nicht möglich ist. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe mit seiner Bemerkung, der Kläger sei von dem Inhalt seines Klageantrags sogar völlig abgerückt, das Vorbringen des Klägers auch in tatsächlicher Hinsicht mißverstanden, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht mit seiner Bemerkung, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, nur zu dem Ausdruck bringen wollte, daß in dem Sachvortrag des Klägers in der Berufungs-instanz nicht mehr auf den entfernungsmäßig genau festge-legten Luftlinienabstand von dem Anwesen abgestellt ist, der Kläger aber trotzdem diesen Luftiinienabstand in dem Klageantrag als Begrenzungselement aufrecht erhalten hat. Da der Luftlinienabstand genau festgelegt ist, kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daß er lediglich einen Anhaltspunkt für die Bestimmung der südwestlichen Grenze des abzutrennenden Teilstücks sein sollte. Br hatte sich, wie bereits einleitend ausgeführt, nicht mit dem materiell-rechtlichen Inhalt der einzelnen Vereinbarungen zu befassen, sondern nur zu prüfen, ob die Klageanträge den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr* 2 ZPO entsprechen. daß bei Berücksichtigung der entfernungsmäßig festgelegten Luftlinie von dem Grundstück des Beklagten nicht 376 qm, sondern nur 200 qm abgeschnitten werden könnten. Im übrigen wäre es Sache der Bevision gewesen, gegenüber der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts darzutun, daß das nach dem Klageantrag abzutrennende Teilstück eine Größe von ungefähr 376 qm hätte. c) Die Revision rügt schließlich Verletzung des § 139 ZPO mit der Begründung, der Kläger hätte, wenn er auf das Zulässigkeitsproblem hingev/iesen worden wäre, in den Klageanträgen die Bestimmung durch die Luftlinie gestrichen und sein Begehren nur noch auf eine Vermessung und Auflassung des nordwestlichen Teils des Grundstücks des Beklagten in einer Größe von 376 qm begrenzt. Januar I960 als auch durch die Ausführungen der Gegenseite dem Kläger vor Augen geführt worden sei, daß sein Begehren, die Grundstücke in der in seinem Antrag beschriebenen Weise vermessen zu lassen, der nötigen Klarheit ermangele und deshalb undurchführbar sei, bedürfe es eines Aufklärungsbeschlusses nach § 139 ZPO nicht.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 253 ZPO § 157 BGB § 139 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtZPOParzelleVereinbarungKlägerVermessungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
V ZR 217/64
URTEIL
Verkündet am
16. Februar 1968 Wüst, Justizhauptsekretär
 als Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers 3
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 des Oberingenieurs Walter ]
platz
 in
Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den praktischen Arzt Br. med. Gerhard S
B
p Kf^straße,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundes-richter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23c Oktober 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer von Grundstücken der Gemarkung	Dem	Kläger gehören die neben-
einander liegenden Parzellen Nr. 828, 829 und 830 und dem Beklagten die östlich an die Parzelle Nr. 830 anschließenden, ebenfalls nebeneinander liegenden Parzellen Nr. 831
und 832. Der Klägei» ist weiter Eigentümer der nordwestlich liegenden Parzelle Nr. 824 und der nordöstlich liegenden
 Parzelle Nr. 2469/818. An die Parzellen Nr. 828 bis 832
schließt sich im Nordosten ein Grundstück des Kreissynodal-
verbandes des Kirchenkreises
 an.
Nachdem im Jahre 1954 die Errichtung eines Müttergenesungsheims auf diesem Grundstück beschlossen worden war und nach den ersten Plänen das Heim sich etwa 15m in die nebeneinander liegenden Parzellen des Klägers hineinerstreckt hätte, kam es am 1. Mai 1955 zwischen dem durch Pfarrer	vertretenen	Kreissynodalverband	und	den Par-
teien zu einer privatechristlichen Vereinbarung dahin, daß der Kläger von seinen Parzellen Hr. 828 bis 830 einen benachbarten Teil an den Kirchenkreis abtrat. Bio neue nordöstliche Grenze dieser Parzellen sollte in einem Luftlinienabstand von 74 m parallel zu der Hausfront des (nordöstlich des Grundstücks des Kreis-synoüalverbands liegenden) Anwesens	verlaufen.	Per
 Kläger sollte dafür von den Parzellen Hr. 833 und 832 des Beklagten "in Richtung Pfarrhaus (etwa östlich) gelegen
 die abgetretene Fläche in p ....... in	Fortführung	der
74 m-Grenze" zurückerhalten. Eine genaue Begrenzung sollte von der VermessungsVerwaltung noch vorgenommen werden.
Unmittelbar darauf wurde der Bau des Müttergenesungsheims begonnen und im Jahre 1956 fertiggestellt. Im Einverständnis des Klägers wurde dabei sein Grundstück um einige Quadratmeter überbaut.
Pie in der Vereinbarung vom 1. Mai 1955 geplanten Grundstücksveränderungen wurden weder notariell beurkundet noch grundbuchmäßig vollzogen. Es kam vielmehr zu neuen Verhandlungen. Biese führten am 24. September 1958 zu einer mündlichen Vereinbarung, deren Inhalt Pfarrer
 auf Wunsch der Parteien später (nach seiner Zeugenaussage am 29. September 1958) schriftlich niederlegte.
Bas als "vorläufige Vereinbarung" bezeichnete Schriftstück betraf weiter Abreden im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Zufahrtsstraße, der unter Inanspruchnahme der Parzelle Nr. 2469/818 des Klägers durchgefuhrt werden sollte. Ber Klager versprach, diese Parzelle dem Kirchenkreis zu dem Zwecke des Straßenbaus zu übereignen. Außerdem wurde nun festgelegt, daß die Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und des Kirchenkreises "in 5 m Entfernung vom
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linken Giebel des Mütterkurheimes” verlaufen sollte. Der Kläger sollte weiter den Teil seiner Parzelle Nr. 824 an den Beklagten übereignen, der durch die neue Grenzlinie seines Grundstücks "nach dem Mütterkurheim zu abgeschnitten wird.” Als Ersatz für die Parzelle Nr«. 2469/818 und die abgetretenen Teile der Parzellen Nr. 828, 829» 830 und 824 sollte der Kläger ”die links der Grundstücksgrenze Br.	(Beklagter)	abgeschnittenen Teile der Par-
zellen Nr. 831 und 832” erhalten. Palls sich bei der genauen Vermessung eine wesentliche Differenz der zu tauschenden Grundstücks!'lachen ergeben würde, sollte eine noch zu bestimmende Vergütung an den Benachteiligten gezahlt werd en.
Dieses Schriftstück unterschrieb der Kläger nicht.
In einem späteren Schriftwechsel ergänzten die Beteiligten laut Schreiben des Pfarrers Kjvom 1. November 1958 die Vereinbarung vom 24* September 1958 dahin, daß die Parzelle Nr. 2469/818 in der Größe von 256 qm ”im Tauschverfahren von den Grundstücken Br.	Nr,	831
bis 832 zurUckgegcben werden” sollte.
Der Kläger hat vorgetragen: Der Beklagte habe nach der Vereinbarung vom 1. Mai 1955 eine Fläche von 120 qm und nach der Vereinbarung vom 24. September 1958 eine solche von 256 qm und damit nach entsprechender Vermessung den (120 qm + 256 qm =) 376 qm großen nordöstlichen Teil seiner Parzellen Nr. 831 und 832 an den Kläger zu übereignen. Auf die Formnichtigkeit der beiden Vereinbarungen könne sich der Beklagte nicht berufen, weil der Klager seine Leistung, die Überlassung von Grund und Boden für den Bau des Heims und der Zufahrtstraße, bereits bewirkt
 
und der Beklagte hieraus bedeutende Vorteile gezogen habe. Er habe nämlich sein eigenes Wohnhaus an die Straße gebaut und erhalte als Arzt des Heimes pro Patient eine bestimmte Pauschale. Auf einen Ausgleich in Geld für seine Leistung brauche sich der Kläger nicht verweisen zu lasse*!.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, auf seine
 Kosten eine Vermessung der Parzellen 828, 829? 830, 831 , 832 der Gemarkung	’'Hinter
 der Kirche” derart durchführen zu lassen, daß auf Grund dieser Vermessung
a; eine >v.Uixctst>ung des nord—ost—v/amgen Teiles der Parzellen 828, 829, 830 der genannten Gemarkung in der Weise auf die Kreissynode	erfolgen	kann,
 daß von der Hausfront des Hauses	in
 Luftlinie 74 m entfernt in einer Geraden die neue Grundstücksgrenze verläuft,
b) eine Auflassung des nord-ost-wärtigen Teiles der Parzellen 831, 832 der genannten Gemarkung in Fortführung der unter a) näher beschriebenen Luftlinie von 74 m vom Haus der Eheleute J^B^B ^en Kläger in der Weise erfolgen kann, daß die Überschreitung eine Grenzfläche von 376 qm betrifft ,
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, nach erfolgter Vermessung im Sinne des Antrages zu 1 Zug um Zug gegen die Auflassungserklärung des Klägers hinsichtlich des unter 1 a) umschriebenen nord-ost-wärtigen Teiles der Parzellen 828, 829, 830 an die Kreissynode und nach Vermes-
 
sung des durch die neue Straße abgeschnittenen 256 qm großen nördlichen Streifens der Parzelle 2469/818 an das Müttergenesungsheim entsprechend der erfolgten Vermessung laut Antrag zu 1 b) die Auflassung des 576 qm großen nord-ost-wärtigen feiles seiner Parzellen 831, 832 an den Kläger zu erklären.
Per Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen.
Er hat vorgetragen: Pie Vereinbarungen vom 1. Mai 1955 und 24. September 1958 seien mangels der gesetzlichen Porm des § 313 BGB nichtig. Auf diese Nichtigkeit könne Beklagte sich auch ohne Verstoß gegen Treu und Glauben berufen, weil er aus den Vereinbarungen keinerlei Vorteile
 gehabt habe. Per Bau der Straße sei nicht davon abhängig gewesen, daß der Kläger seine Parzelle Nr. 2469/818 zur Verfügung gestellt habe. Per Beklagte habe auch dadurch keine Vorteile gehabt, daß der Kläger einige Quadratmeter seines Grundbesitzes für den Bau des Heimes hingegeben habe. Im übrigen sei die Vereinbarung vom 1. Mai 1955 durch die Vereinbarung vom 24. September 1958 unwirksam geworden. Biese Vereinbarung sei aber schon deshalb nicht bindend, weil sie von dem Kläger nicht unterschrieben wor-
den sei.
Pas Landgericht hat nach Ortsbesichtigung und Vernehmung des Pfarrers K^[|^ der Klage stattgegeben. Es hat dem Beklagten die Berufung auf die Formnichtigkeit der beiden Vereinbarungen zur Vermeidung eines untragbaren Ergebnisses nach Treu und Glauben versagt.
 
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie keinen bestimmten Antrag im Sinne des § ??? Abs. 2 Kr. 2 ZPO enthalte und deshalb unzulässig sei. Bei dieser Sachlage hatte der Senat nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Erfordernisse dieser Vorschrift zu Unrecht verneint hat, und zwar, wie der Revision zuzugeben ist, ohne Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen, da es sich bei der Auslegung eines Klageantrags um eine der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Auslegung einer prozessualen Willenserklärung handelt (BGHZ 4, 328, 334)« Auf den materiell-rechtlichen Inhalt der Vereinbarung vom 1. Mai 1935 und der weiteren, durch das Schreiben des Pfarrers Ki([|p vom 1 . November 1958 ergänzten Vereinbarung vom 24. September 1958 kam es bei dieser Prüfung ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich der Beklagte auf die Formnichtigkeit der aufgeführten Vereinbarungen entgegen der Auffassung des Landgerichts ohne Verstoß gegen £reu und Glauben berufen kann.
>i>f ,
Hach § 253 Abs. 2 Hr. 2 BGB muß die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nach allgemeiner Ansicht dahin zu verstehen, daß
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der Antrag die begehrte Leistung so bestimmt bezeichnen muß, daß jeder unbeteiligte Dritte daraus das Begehren des Klägers zu entnehmen vermag (Y/ieczorek, ZPO § 253 Anm. G III a 1), daß keine Ungewißheit besteht (Stein/ Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 253 Anm. III 2 a) , daß das entsprechende Urteil eindeutig die Grenzen der Rechtskraft erkennen läßt und daß es demgemäß auch für die Zwangsvollstreckung klar ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 253 Anm. 5 Bj vgl. auch LM § 253 ZPO Nr. 34).
Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderte Bestimmtheit des Antrags wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Vermessung ?der Parzellen Nr. 831 und 832 des Beklagten entweder nur eine Grenzlinie maßgebend sein sollte, die als Gerade im Luftlinienabstand von 74 m von der Hausfront des Anwesens Jj/g* quer durch die Parzellen Nr. 828 bis 832 der Parteien verläuft oder v/enn die Vermessung, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, lediglich bezwecken sollte, eine nordöstliche Teilfläche von 376 qm von den Parzellen Nr. 831 und 832 abzutrennen* So aber sind die nach dem Klageantrag zu 1 b für die Vermessung maßgebenden Gesichtspunkte, nämlich die im Luftlinienabstand von 74 m von der Hausfront des Anwesens verlaufende Grenzlinie und die auf 376 qm bestimmte Größe der im Nordosten der Parzellen Nr. 831 und 832 abzutrennenden Teilfläche derart miteinander verbunden, daß durch die gedachte Grenzlinie eine Fläche in dieser Größe abgetrennt werden sollte. Das aber ist widersprüchlich und würde deshalb zu einem nicht vollziehbaren Urteil führen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch die gedachte Grenzlinie von den Parzellen
 
Nr. 831 und 832 allenfalls rund 200 qm, eher aber noch v/eniger abgeschnitten würden. Würde dagegen die gedachte Grenzlinie so vermessen, daß die gewünschte Fläche von 376 qm von den Parzellen Nr. 831 und 832 abgeschnitten würde, dann müßte, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, entweder ganz auf den Luftlinienabstand von 74 m von dem Anwesen	verzichtet	werden
 oder es würde sich, v/enn der Luftlinienabstand nur in einem Punkt der Grenzlinie (etwa dort, wo diese die Grenze zwischen den Parzellen Nr. 830 und 831 schneiden würde) gewahrt wäre, ein Verlauf dieser Linie ergeben, den man nicht mehr als sinnvoll ansehen könnte, weil, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht feststellt, die Grenzlinie dann etwa von Nordwesten nach Südosten verlaufen würde xmd damit die Grundstücke der Parteien je in einem kaum nutzbaren, sehr spitzen Winkel auslaufen ließe.
2. Pie von dem Senat gebilligte Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert.
a)	Biese macht dem Berufungsgericht zunächst zu dem Vorwurf, es hätte bei dem von ihm festgestellten Widerspruch zwischen Größen- und Grenzangaben prüfen müssen, ob die Klageanträge insoweit nicht ein überflüssiges Bestimmungselement enthielten. Hierbei wäre es nach der Meinung der Revision auf folgende Tatsachen angekommen: Eine Fläche könne nach Große und Grenzen vermessungs-technisch nur dann bestimmt werden, wenn beide Faktoren in ihrer mathematischen Größe bekannt seien. Pie an dem in Frage stehenden Vertragswerk Beteiligten seien sich jedoch, wie sich aus dem Wortlaut der Vereinbarungen vom 1. Mai 1955 und 24. September 1958 ergebe, bewußt gewesen,
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daß ihre Vermessungsangaben nicht in exakter mathematischer Relation zueinander hätten stehen können. Der von dem Kläger verlangte nordöstliche Teil der Parzellen Nr. 831 und 832 des Beklagten in einer Größe von 376 qm grenze an das Grundstück des Kreissynodalverbandes. Damit stünden neben der Größe von 376 qm auch drei Seiten des abzutrennenden Teilstücks fest, nämlich die gemeinsame Grenze zu dem Grundstück des Kreissynodalverbandes und die beiden Längsseiten des Grundbesitzes des Beklagten. Auf den Verlauf der vierten Seite könne es demgegenüber nur ankommen, wenn er für den ge Itenägernachten_Ansp r u c h wesentlich wäre .
Diese Frage wird von der Revision mit folgender Begründung verneint: Der Beklagte habe nach der Vereinbarung vom 1 . Mai 1955 die Hingabe von Teilen der Parzellen Nr. 828, 829 und 830 und nach der Vereinbarung vom 24. September 1958 die Hingabe der Parzelle Nr. 2469/818 auszugleichen. Barüberhinaus hätten die Parteien vereinbart, durch Teiltausch ihre längs der Straße liegenden Grundstücke so aufzuteilen, daß beide nebeneinander an der Straße zu liegen kämen; der Beklagte habe mit einer 5 ni breiten Straßenfront ein nach hinten trapezförmig sich erweiterndes Grundstück erhalten sollen, das nordöstlich in voller Tiefe an das Grundstück des Kreissynodalverbandes angrenzte, während der Kläger die daneben liegenden Restteile beider Grundstücke erhalten sollte. Da der Beklagte die Erfüllung der letzteren Vereinbarung durch die abredewidrige Bebauung seines Grundstücks unmöglich gemacht habe, sei die Lage des von den Parzellen Nr. 831 und 832 an den Kläger abzutretenden Teilstücks im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) zu ermitteln. Mit Rücksicht darauf, daß dem Klager durch den Grundstückstausch der Zugang zu der Straße ermöglicht werden sollte, komme hiernach nur die Auflassung des nicht
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bebauten nordöstlichen Teils der Parzellen des Beklagten in Präge, wie bereits in der Vereinbarung vom 1. Mai 1955 wegen der Entschädigung für die Hingabe der Teilstücke zu dem Bau des Müttergenesungsheims vorgesehen gewesen sei. Aus dem rechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs ergebe sich also, daß nur die Größe der vom Kläger verlangten Teilfläche und deren Lage an der nordöstlichen Grenze wesentlich sei, nicht aber der nur in der Vereinbarung vom 1. Mai 1955 erwähnte Luftiinienabstand von dem Anwesen
 Hierbei wird von der Revision übersehen, daß das Berufungsgoricht die von ihr vermißte Prüfung der Klageanträge tatsächlich vorgenommen hat (BU S. 11/12). Es ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß der Wortlaut des hier in Betracht kommenden Klageantrags zu 1 b, der die zwei widersprüchlichen Anforderungen ausdrücklich und an sich klar enthalte, keinen Raum für eine widerspruchslose Auslegung oder Umdeutung lasse und daß insbesondere dem Antrag nicht etwa insoweit stattgegeben werden könnte, als er die Vermessung einer Fläche von 376 qm erstrebe, während er als gegenstandslos oder unbegründet behandelt werden könnte, soweit er den Verlauf der Grenzlinie in einem Abstand von 74 m von dem Anwesen wolle. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, der Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz erscheine nicht geeignet, den aufgezeigten Widerspruch zu lösen; er bewege sich vielmehr in einer Richtung, die sich mit dem Ziel des Antrags nicht mehr decke* mit der Bemerkung des Klägers, heute, nachdem die Parzellen Nr.
831 und 832 mit dem Wohnhaus des Beklagten bebaut seien, müsse bei der Ermittlung der Zuteilung an ihn von der Grenzlinie zu der Parzelle Nr. 1958/871 (richtig: 1958/821)
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ausgegangen werden, rücke er von dem Inhalt seines Klageantrags sogar völlig ab.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Barufungs-gerichts an, daß eine Auslegung oder Umdeutung des Klageantrags zu 1 in dem von der Revision aufgeführten Sinne nicht möglich ist. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe mit seiner Bemerkung, der Kläger sei von dem Inhalt seines Klageantrags sogar völlig abgerückt, das Vorbringen des Klägers auch in tatsächlicher Hinsicht mißverstanden, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht mit seiner Bemerkung, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, nur zu dem Ausdruck bringen wollte, daß in dem Sachvortrag des Klägers in der Berufungs-instanz nicht mehr auf den entfernungsmäßig genau festge-legten Luftlinienabstand von dem Anwesen	abgestellt
 ist, der Kläger aber trotzdem diesen Luftiinienabstand in dem Klageantrag als Begrenzungselement aufrecht erhalten hat. Da der Luftlinienabstand genau festgelegt ist, kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daß er lediglich einen Anhaltspunkt für die Bestimmung der südwestlichen Grenze des abzutrennenden Teilstücks sein sollte. Darauf, ob die Lago des von den Parzellen des Be-klagten abzutrennenden Teilstücks sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermitteln läßt, wie die Revision weiter meint, brauchte der Senat nicht einzugehen. Br hatte sich, wie bereits einleitend ausgeführt, nicht mit dem materiell-rechtlichen Inhalt der einzelnen Vereinbarungen zu befassen, sondern nur zu prüfen, ob die Klageanträge den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr* 2 ZPO entsprechen.
b)	Die Revision rügt weiter, es sei nicht ersieht-lieh, woher das Berufungsgericht die Kenntnis haben wolle,
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daß bei Berücksichtigung der entfernungsmäßig festgelegten Luftlinie von dem Grundstück des Beklagten nicht 376 qm, sondern nur 200 qm abgeschnitten werden könnten.
Sie meint, eine Nachmessung auf der bei den Gerichtsakten befindlichen Flurkarte ergebe jedenfalls keine für die Beurteilung der Zuläsöigkeitsfrage hinreichende Genauigkeit. Dabei wird von der Revision jedoch übersehen, daß dem Berufungsgericht nicht nur eine Abzeichnung der Flurkarte, sondern auch eine Geländeskizze zur Verfügung stand. Im übrigen wäre es Sache der Bevision gewesen, gegenüber der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts darzutun, daß das nach dem Klageantrag abzutrennende Teilstück eine Größe von ungefähr 376 qm hätte.
c)	Die Revision rügt schließlich Verletzung des § 139 ZPO mit der Begründung, der Kläger hätte, wenn er auf das Zulässigkeitsproblem hingev/iesen worden wäre, in den Klageanträgen die Bestimmung durch die Luftlinie gestrichen und sein Begehren nur noch auf eine Vermessung und Auflassung des nordwestlichen Teils des Grundstücks des Beklagten in einer Größe von 376 qm begrenzt. Das Berufungsgericht hat jedoch eine Hinweispflicht in dem aufgeführten Sinne ohne Rechtsirrtum mit folgender Begründung verneint; Nachdem sowohl durch das Scheitern einer Vermessungsverhandlung vom 7. Januar I960 als auch durch die Ausführungen der Gegenseite dem Kläger vor Augen geführt worden sei, daß sein Begehren, die Grundstücke in der in seinem Antrag beschriebenen Weise vermessen zu lassen, der nötigen Klarheit ermangele und deshalb undurchführbar sei, bedürfe es eines Aufklärungsbeschlusses nach § 139 ZPO nicht. Denn der Senat sei nach den Umständen des Falles zu der Annahme berechtigt, daß der Kläger eine Umstellung des Klageantrags nicht vornehmen könne oder wolle.
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Dies müsse um so mehr gelten, als der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung auf die inhaltliche Unbestimmbarkeit des Antrags an Hand der Geländeskizze hingewiesen worden sei, ohne daß er seine Absicht, eine Umstellung des Klage-antrags vorzunehmen, zu erkennen gegeben habe.
3- Damit sind die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht nur bei dem Klageantrag zu 1 b, sondern auch bei dem ohne ihn nicht gewollten Klageantrag zu 1 a und dem Klageantrag zu 2, da er dxe Vermessung voraussetzt, nicht erfüllt.
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Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rr.	Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag	Dr.	Grell