Die Klägerin hat dem Amtsgericht in Varel ein von ihr geschriebenes Testament vom 16. Juni 1950 eingereicht, in dem bestimmt ist, daß der Verstorbene und die Klägerin sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Das Testament trägt die Unterschrift der Klägerin und die Unterschrift "Heinrich Den Antrag der Klägerin, ihr auf Grund dieses Testaments einen Erbschein zu erteilen, wonach sie Alleinerbin geworden sei, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 2. Zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde hat sich die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Schriftsachverständigen Prof. Oktober 1955 (VI 211/55) einen Erbschein dahin erteilt, daß der Erblasser auf Grund gesetzlicher Erbfolge von der Klägerin zu 1/2, von seiner Mutter zu 1/4 und von den Beklagten zu je 1/24 beerbt worden ist. Mai 1956 eingeholt worden, nach denen die Unterschrift des Erblassers unter dem Testament gefälscht ist und die sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Fälschung durch die Klägerin erfolgt ist. Auf ihre Berufung wurde sie durch Urteil der Großen Strafkammer das Landgerichts in Oldenburg vom 19« Dezember 1956 freigesprochen, da die Möglichkeit, daß die Unterschrift des Erblassers auf eine andere Weise als durch Fälschung der Klägerin eingesetzt worden sei, nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht in Varel mit Beschluß vom 25. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß die Unterschrift des Erblassers nicht nur nach dem Gutachten des Prof. Oktober 1959 die Beschwerde zurückge-v/iesen, da sich nach den Gutachten der Schriftsachverständigen nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob die Unterschrift echt oder gefälscht sei und diese Unsicherheit zu Lasten der Klägerin gehe. Die weitere Beschwerde der Klägerin wurde von dem Oberlandesgericht in Oldenburg mit Beschluß vom 23. Mit der Begründung, sie sei auf Grund des Testaments vom 16. Auf Grund der Sachverständigengutachten, mit denen es sich im einzelnen auseinandersetzt, hält es jedoch weder diesen Beweis für erbracht, noch die dem alleinigen Erbrecht der Klägerin entgegenstehende Vermutung, die sich nach § 2365 BGB aus dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 13. § 2365 An. 2), der im Erbrechtsstreit gegen den Erbscheinserben Auftretende genüge seiner Pflicht zur Führung des Gegenbeweises dadurch, daß er nach allgemeinen Grundsätzen die Tatsachen für sein Erbrecht beweise-, während der beklagte Erbscheinserbe die zur Ausschließung des Erbrechts des Klägers dienenden Tatsachen beweisen müsse, und folgert hieraus, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Klägerin für die Echtheit, sondern die Beklagten für die Nichtechtheit der Unterschrift des Erblassers unter dem Testament vom 16. Dies hat das Reichsgericht zur Widerlegung der Vermutung des § 2365 BGB, da sie nur das Erbrecht und nicht auch die diesem zugrunde liegenden Tatsachen zu dem Gegenstand habe, als ausreichend angesehen und deshalb die Beklagte, dä> sie sich hierauf berufen habe, für die Echtheit des Testaments, auf Grund dessen der Erbschein erteilt wurde, als beweispflichtig erachtet. Der Erbschein vom 13« Oktober 1955 ist den Beklagten auf Grund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden, während sich die Klägerin zur Widerlegung der hieraus für die Beklagten sich ergebenden Vermutung des § 2365 BGB auf das Testament vom 16. An. 4 a), ist daher das Berufungsgericht mit Recht von der Beweispflicht der Klägerin für die Echtheit des Testaments vom 16. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Pall ist zwar, wie hier, den Beklagten ein auf der gesetzlichen Erbfolge beruhender Erbschein erteilt worden. Nach den von der Revision ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin, im Gegensatz zu dem vorliegenden Pall, Bei diesem Ergebnis-bedarf es keines Eingehens mehr auf das vom Berufungsgericht zitierte, von den aufgeführten Entscheidungen des Reichsgerichts abweichende Urteil in RGZ 92^ 68, 71/72, wonach zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der Rechtsvermutung des § 2365 BGB jede Möglichkeit ausgeräumt werden muß, daß das beurkundete Recht entstanden ist, und solange dies nicht geschehen ist, auch der Prozeßrichter an die gesetzliche Vermutung gebunden ist (vgl. c) Die Revision greift sodann die auf § 529 Abs. 2 ZPO gestutzte Zurückweisung des Antrags auf mündliche Erläuterung des Obergutachtens durch den Sachverständigen Dr. Deitigsmann an, die das Berufungsgericht damit begründet, daß die Berücksichtigung dieses Antrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und daß die Klägerin die gegen sie sprechende Vermutung, den Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz gestellt zu haben, nicht widerlegt habe. Oktober 1959» durch den nach Einholung des Obergutachtens des Sachverständigen Dr. Deitigsmann und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses die Beschwerde der Klägerin gegen den die Einziehung des Erbscheins vom 13« Oktober 1955 ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts in ^ Da somit das Gutachten des Sachverständigen Dr. Deitigsmann bereits in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgetragen worden war, hätte die Klägerin auch schon in dieser Verhandlung den Antrag auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen Dr. Deitigsmann stellen müssen. Juni 1950 unterschrieben habe, Bas Berufungsgericht brauchte den Zeugen Asseln auch deshalb nicht zu vernehmen, weil es sich bei den von ihm zu bekundenden Tatsachen lediglich um Indizien handelte und das Berufungsgericht aus ihnen einen sicheren Schluß auf die zu beweisende Tatsache (Unterzeichnung des Testaments durch den Erblasser) nicht glaubte ziehen zu können (Urteil des Senats vom 22, Februar 1950, V ZR 179/58; LM § 539 At a, 1 ZPO Nr. 1). Dasselbe gilt für die in das Wissen der Zeugen Asseln und Barghop (Justizoberinspektor beim Amtsgericht in Varel) gestellte Behauptung der Klägerin, der Umschlag, in dem sich das Testament befunden habe, sei bei der Ablieferung unversehrt gewesen, Bas Berufungsgericht hat dies ausdrücklich dahingestellt gelassen und zur Begründung ausgefübrt, es sei auch bei der Unversehrtheit des Umschlags im Zeitpunkt der Ablieferung eine Fälschung der Unterschrift nicht aus- Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, es sei durch den Zeugen R^mp unter Beweis gestellt worden, daß der Umschlag schon im Zeitpunkt des Auffindens des Testaments durch die Klägerin verschlossen gewesen sei, übersieht sie, daß die Klägerin nach ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung das Testament in Abwesen-heit des Zeugen aufgefunden hat und daß dieser nur bestätigen sollte, daß der Umschlag in dem Zeitpunkt, in dem er auf ihre Aufforderung hin bei ihr erschienen sei, unversehrt gewesen sei. Seine Auffassung, daß alle von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung für die Echtheit der Unterschrift aufgeführten und unter Beweis gestellten Umstände nicht geeignet seien, die nach den Gutachten der Sachverständigen bestehenden erheblichen Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift zu beseitigen und die Gültigkeit des Testaments nachzuweisen, gilt aber offensichtlich auch insoweit, zu demal die in das Wissen der Zeugen Bö^HB, SflHBund B^I^B gestellte Behauptung auf der gleichen Linie liegt wie die Behauptungen, die der Zeuge Aj^m bestätigen sollte« Bei diesem Ergebnis bedarf es keines Eingehens mehr darauf, daß das Berufungsgericht, sämtliche Beweisantritte der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung hilfsweise nach § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat.
V ZR 217/60 Verkündet am 21. März 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ' 2206 001 Im Namen des Volkes der Witwe Alwine Marie (Oldb), In dem Rechtsstreit geb. Hl in Bol Klägerin, Berufungskläserin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Ehefrau Frieda Hofll geb. £ 2. die Ehefrau Taline Margarete He in F^Bstraße 3. die Witwe Anna Margareta H BoflHBHl (Oldb), ______ 4. die Ehefrau Gesine geb. B 5o die Ehefrau Martha gen w 6o den Maurer Johann Wilhelm in 7A Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom .21. März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 4. Oktober I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe und die Eeklagten sind die Geschwister des am 14. Juli 1954 verstorbenen Bauunternehmers Heinrich Dieser war Eigentümer mehrerer in Bohlenberge belegener Grundstücke. Die Klägerin hat dem Amtsgericht in Varel ein von ihr geschriebenes Testament vom 16. Juni 1950 eingereicht, in dem bestimmt ist, daß der Verstorbene und die Klägerin sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Das Testament trägt die Unterschrift der Klägerin und die Unterschrift "Heinrich Den Antrag der Klägerin, ihr auf Grund dieses Testaments einen Erbschein zu erteilen, wonach sie Alleinerbin geworden sei, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 2. September 1955 (VI 220/54.)abgelehnt, da die Unterschrift des Erblassers nach dem eingeholten Gutachten des Schriftsachverständigen BflHHBvom 8. Juli 1955 gefälscht sei. Zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde hat sich die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Schriftsachverständigen Prof. Dr. Schomburg vom 8. September 1958 bezogen, nach dem die Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit echt ist. Das Landgericht in Oldenburg hat die Beschwerde mit Beschluß vom 10. Dezember 1958 zurückgewiesen. Auf den Antrag der Beklagten zu 1 hat das Amtsgericht in Varel am 15. Oktober 1955 (VI 211/55) einen Erbschein dahin erteilt, daß der Erblasser auf Grund gesetzlicher Erbfolge von der Klägerin zu 1/2, von seiner Mutter zu 1/4 und von den Beklagten zu je 1/24 beerbt worden ist. Diese l ! Erbengemeinschaft wurde am 8, November 1955 als Eigentumerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Auf eine Anzeige des Ehemanns der Beklagten zu 1 ist gegen die Klägerin ein Strafverfahren eingeleitet worden (13 Ms 174/55 AG Wilhelmshaven). In diesem sind zwei Gutachten des Schriftsachverständigen Oberregierungsrat Dr. Franz:heim vom 15. Februar und 25. Mai 1956 eingeholt worden, nach denen die Unterschrift des Erblassers unter dem Testament gefälscht ist und die sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Fälschung durch die Klägerin erfolgt ist. Diese wurde daraufhin durch Urteil des Schöffengerichts in Wilhelmshaven vom 28. Mai 1956 u. a. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Auf ihre Berufung wurde sie durch Urteil der Großen Strafkammer das Landgerichts in Oldenburg vom 19« Dezember 1956 freigesprochen, da die Möglichkeit, daß die Unterschrift des Erblassers auf eine andere Weise als durch Fälschung der Klägerin eingesetzt worden sei, nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Auf Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht in Varel mit Beschluß vom 25. November 1957 die Zwangsversteigerung der Grundstücke zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft angeordnet. Den Antrag der Klägerin, denu-gemeinschaftlichen Erbschein vom 13. Oktober 1955 als unrichtig einzuziehen, hat das Amtsgericht in Varel mit Beschluß vom 2, Juni 1C58 abge-lehnt. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß die Unterschrift des Erblassers nicht nur nach dem Gutachten des Prof. Dr. Schomburg, sondern auch nach dem von ihr weiter eingeholten Gutachten des Schriftsachverständigen Friedlein vom 26. Oktober 1958 echt sei. Das Landgericht in Oldenburg hat nach Einholung eines Obergutachtens des Schriftsachverständigen Senatspräsident a. D. Dr. Deitigsmann vom 28. August 1959 mit Beschluß vom 5. Oktober 1959 die Beschwerde zurückge-v/iesen, da sich nach den Gutachten der Schriftsachverständigen nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob die Unterschrift echt oder gefälscht sei und diese Unsicherheit zu Lasten der Klägerin gehe. Die weitere Beschwerde der Klägerin wurde von dem Oberlandesgericht in Oldenburg mit Beschluß vom 23. April I960 zuriickgewiesen. Mit der Begründung, sie sei auf Grund des Testaments vom 16. Juni 1950 Alleineigentüraerin der Grundstücke, hat die Klägerin beantragt, die Zwangsversteigerung der Grundstücke für unzulässig zu erklären. Die Beklagten haben Kiageabweisung beantragt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin für die Echtheit der Unterschrift ihres verstorbenen Ehemanns unter dem (Testament vom 16. Juni 1950 beweispflichtig ist. Auf Grund der Sachverständigengutachten, mit denen es sich im einzelnen auseinandersetzt, hält es jedoch weder diesen Beweis für erbracht, noch die dem alleinigen Erbrecht der Klägerin entgegenstehende Vermutung, die sich nach § 2365 BGB aus dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 13. Oktober 1955 ergibt, für widerlegt. 2. Die Revision greift diese Auffassung des Berufungsgerichts mit mehreren Verfahrensrügen an. a) Sie meint zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (WarnRspr 1913 Nr. 300 = Gruchot 3-7, 1021; DR 1944, 339 Nr. 15) und auf das diese Rechtsprechung billigende Schrifttum (Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 103 I Fußn. 4 S. 441/442; BGB RGRIC 11. Auf 1. § 2365 Anm. 4; Staudinger, BGB 10./11. Aufl. § 2365 Anm. 25; Palandt BGB 21. Aufl. § 2365 Anm. 2), der im Erbrechtsstreit gegen den Erbscheinserben Auftretende genüge seiner Pflicht zur Führung des Gegenbeweises dadurch, daß er nach allgemeinen Grundsätzen die Tatsachen für sein Erbrecht beweise-, während der beklagte Erbscheinserbe die zur Ausschließung des Erbrechts des Klägers dienenden Tatsachen beweisen müsse, und folgert hieraus, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Klägerin für die Echtheit, sondern die Beklagten für die Nichtechtheit der Unterschrift des Erblassers unter dem Testament vom 16. Juni 1950 beweispflichtig seien0 Die Rüge ist nicht begründet. In dem der Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRspr 1913 Nr. 300 zugrunde liegenden Pall war der Beklagten auf Grund eines privatschriftlichen Testaments ein auf sie als Alleinerbin lautender Erbschein erteilt worden. Die Kläger hatten demgegenüber die ihr gesetzliches Erbrecht ergebenden Tatsachen nachgewiesen. Dies hat das Reichsgericht zur Widerlegung der Vermutung des § 2365 BGB, da sie nur das Erbrecht und nicht auch die diesem zugrunde liegenden Tatsachen zu dem Gegenstand habe, als ausreichend angesehen und deshalb die Beklagte, dä> sie sich hierauf berufen habe, für die Echtheit des Testaments, auf Grund dessen der Erbschein erteilt wurde, als beweispflichtig erachtet. Hier liegt jedoch der Pall umgekehrt. Der Erbschein vom 13« Oktober 1955 ist den Beklagten auf Grund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden, während sich die Klägerin zur Widerlegung der hieraus für die Beklagten sich ergebenden Vermutung des § 2365 BGB auf das Testament vom 16. Juni 1950 stützt. Nach dem Grundsatz, daß derjenige, der sich auf ein Testament beruft, dessen Echtheit zu beweisen hat (Balandt, aap § 224? Anm. 4 a), ist daher das Berufungsgericht mit Recht von der Beweispflicht der Klägerin für die Echtheit des Testaments vom 16. Juni 1950 ausgegangen. Auch aus der Entscheidung des Reichsgerichts in DR 1944, 339 Nr. 15, in der es seine frühere Entscheidung bestätigt hat, ergibt sich nichts zugunsten der Revision. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Pall ist zwar, wie hier, den Beklagten ein auf der gesetzlichen Erbfolge beruhender Erbschein erteilt worden. Nach den von der Revision ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin, im Gegensatz zu dem vorliegenden Pall, den Beweis für das Vorhandensein eines gültigen privat-schriftlichen Testaments, aus dem sich ihr Erbrecht ergab, geführt. Bei diesem Ergebnis-bedarf es keines Eingehens mehr auf das vom Berufungsgericht zitierte, von den aufgeführten Entscheidungen des Reichsgerichts abweichende Urteil in RGZ 92^ 68, 71/72, wonach zur Führung des Gegenbeweises gegenüber der Rechtsvermutung des § 2365 BGB jede Möglichkeit ausgeräumt werden muß, daß das beurkundete Recht entstanden ist, und solange dies nicht geschehen ist, auch der Prozeßrichter an die gesetzliche Vermutung gebunden ist (vgl. hierzu Rosenberg, ie Beweislast 4. Aufl. § 16 II 4 b S. 235 ff). b) Soweit die Revision zur Nachprüfung stellt, ob das Berufungsgericht gegen den Widerspruch der Klägerin in der Berufungsbegründung (S. 2) die in den vorausgegangenen Verfahren erstatteten Gutachten Engelke, Dr. Franzheim und l)r. Deitigsmann verwerten durfte, übersieht sie, daß sich die Klägerin an der hier in Frage kommenden Stelle ihrer Berufungsbegründung lediglich damit nicht einverstanden erklärt hat, daß die Gutachten ohne weiteres, nämlich, wie sich aus dem weiteren Inhalt der Berufungsbegründung ergibt, ohne die Vernehmung des Sachverständigen Br. Beitigs-mann vor dem Prozeßgericht zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens verwertet werden. Ber Klägerin kam es daher nur auf die persönliche Vernehmung des Sachverständigen Dr. Deitigsmann an, die sie auch ausdrücklich beantragt hat. Im übrigen konnte das Berufungsgericht die Gutachten im Wege des Urkundenbev/eises auch ohne Zustimmung der Parteien verwerten (LM § 286 - E - ZPO Nr. 7 mit weiteren Nachw.; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. § 2B6 Anm. 4 B). c) Die Revision greift sodann die auf § 529 Abs. 2 ZPO gestutzte Zurückweisung des Antrags auf mündliche Erläuterung des Obergutachtens durch den Sachverständigen Dr. Deitigsmann an, die das Berufungsgericht damit begründet, daß die Berücksichtigung dieses Antrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und daß die Klägerin die gegen sie sprechende Vermutung, den Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz gestellt zu haben, nicht widerlegt habe. Sie bestreitet eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits mit dem Hinweis, daß der Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Berufungsgericht bereits am 6. Mai I960 auf den 20. September I960 bestimmt worden sei und daß in diesem mehr als vier Monate betragenden Zeitraum der Sachverständige nach § 272 Abs. 2 Nr. 5 ZPO hätte geladen werden können. Der Rüge ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen. Das Berufungsgericht hat zwar übersehen, daß die Verzögerung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die Möglichkeit, den Sachverständigen nach § 272 b Abs. 2 Nr. 5 ZPO zu der Berufungsverhandlung zu laden, entfallen kann (LM § 272 b ZPO Nr. 2 und 3) und daß es bei Anwendung dieses Grundsatzes möglich gewesen wäre, den Sachverständigen Dr. Deitigsmann* zu der auf über vier Monate hinaus angesetzten Berufungsverbandlung zu laden, ohne daß eine Verzögerung des Rechtsstreits hätte ein-treten müssen. Dem Antrag der Klägerin, das Erscheinen des Sachverständigen vor dem Berufungsgericht anzuordnen, brauchte indessen aus einem anderen Grunde nicht stattgegeben -zu werden. Die Parteien haben nämlich der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. Dezember 1959» wie sich aus der Niederschrift über diese Verhandlung ergibt, den ’’Beschluß der Beschwerdezivilkammer zur Akte T 760/58” zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um den Beschluß des Landgerichts in Oldenburg vom 5. Oktober 1959» durch den nach Einholung des Obergutachtens des Sachverständigen Dr. Deitigsmann und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses die Beschwerde der Klägerin gegen den die Einziehung des Erbscheins vom 13« Oktober 1955 ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts in ^ Varel vom 2. Juni 1958 zürückgewiesen wurde. Da somit das Gutachten des Sachverständigen Dr. Deitigsmann bereits in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgetragen worden war, hätte die Klägerin auch schon in dieser Verhandlung den Antrag auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen Dr. Deitigsmann stellen müssen. Da dies nicht geschah, konnte der erst in der Berufungsinstanz vorgebrachte Antrag in entsprechender Anwendung des § 398 Abs. 1 ZPO nach dem Ermessen des Gerichts abgelehnt werden (Urteil des Senats vom 20. September 1961,V*ZR 46/60, BGHZ 35, 370, 373). 1 d) Unbegründet sind auch die weiteren Rügen,das Berufungsgericht habe den Beweisanträgen der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht stattgegeben. Der Zeuge Asseln sollte bekunden, daß der Inhalt des Testaments vom 16. Juni 1950 voll inhaltlich dem entsprochen habe, was der Ei*blasser letztwillig habe bestimmen 1 10 - wollen und was dementsprechend der Zeuge für ihn entworfen gehabt habe, daß der Erblasser dem Zeugen etwa im Jahre 195^ anläßlich des Zeteler Marktes ausdrücklich bestätigt habe, er habe mit dem Testament alles so gemacht, wie es mit dem Zeugen besprochen worden sei, und daß die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemanns, und zwar einige Tage nach der am 19-Juli 1954 erfolgten Beerdigung, bei dem Zeugen angerufeh und ihn gefragt habe, ob das Testament bei ihm sei, Biese Tatsachenbehauptungen, die der Zeuge bereits in dem Strafverfahren gegen die Klägerin bestätigt hat, hat das Berufungsgericht jedoch nicht übersehen* Es hat sie vielmehr als nicht beweiserheblich erachtet, weil sie aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen nicht besagten, daß der Erblasser das Testament vom 16. Juni 1950 unterschrieben habe, Bas Berufungsgericht brauchte den Zeugen Asseln auch deshalb nicht zu vernehmen, weil es sich bei den von ihm zu bekundenden Tatsachen lediglich um Indizien handelte und das Berufungsgericht aus ihnen einen sicheren Schluß auf die zu beweisende Tatsache (Unterzeichnung des Testaments durch den Erblasser) nicht glaubte ziehen zu können (Urteil des Senats vom 22, Februar 1950, V ZR 179/58; LM § 539 At a, 1 ZPO Nr. 1). Dasselbe gilt für die in das Wissen der Zeugen Asseln und Barghop (Justizoberinspektor beim Amtsgericht in Varel) gestellte Behauptung der Klägerin, der Umschlag, in dem sich das Testament befunden habe, sei bei der Ablieferung unversehrt gewesen, Bas Berufungsgericht hat dies ausdrücklich dahingestellt gelassen und zur Begründung ausgefübrt, es sei auch bei der Unversehrtheit des Umschlags im Zeitpunkt der Ablieferung eine Fälschung der Unterschrift nicht aus- 11 j i j geschlossen, da sich das Testament in einem offenen Umschlag befunden haben könne, der erst vor der Ablieferung zugeklebt worden sei, oder daß das Testament vor der Ablieferung in einen neuen Umschlag gesteckt worden sein könne. Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, es sei durch den Zeugen R^mp unter Beweis gestellt worden, daß der Umschlag schon im Zeitpunkt des Auffindens des Testaments durch die Klägerin verschlossen gewesen sei, übersieht sie, daß die Klägerin nach ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung das Testament in Abwesen-heit des Zeugen aufgefunden hat und daß dieser nur bestätigen sollte, daß der Umschlag in dem Zeitpunkt, in dem er auf ihre Aufforderung hin bei ihr erschienen sei, unversehrt gewesen sei. Die Zeugen Bödeker, Siebeis und Behrens sollten bekunden, % daß der Erblasser ihnen gegenüber bestätigt habe, ein Testament errichtet zu haben, v/onach der Längstlebende der beiden Ehegatten machen könne, was er wolle. Hierauf ist das Berufungsgericht zwar nichtiausdrücklich eingegangen. Seine Auffassung, daß alle von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung für die Echtheit der Unterschrift aufgeführten und unter Beweis gestellten Umstände nicht geeignet seien, die nach den Gutachten der Sachverständigen bestehenden erheblichen Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift zu beseitigen und die Gültigkeit des Testaments nachzuweisen, gilt aber offensichtlich auch insoweit, zu demal die in das Wissen der Zeugen Bö^HB, SflHBund B^I^B gestellte Behauptung auf der gleichen Linie liegt wie die Behauptungen, die der Zeuge Aj^m bestätigen sollte« i 12 Bei diesem Ergebnis bedarf es keines Eingehens mehr darauf, daß das Berufungsgericht, sämtliche Beweisantritte der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung hilfsweise nach § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Insoweit hätten auch die bereits unter c aufgeführten, aus der Vorschrift des § 272 b Abs. 2 Kr. 4 ZPO sich ergebenden rechtlichen Bedenken bestanden. Die Ablehnung der Vernehmung der Klägerin als Partei nach § 448 ZPO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat sie zutreffend damit begründet, daß nach dem bisherigen Beweisergebnis kein Anlaß hierzu bestehe. 3. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Kachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Br. Augustin Rothe Dr. Freitag Br. Mattern Offterdinger