Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Koblenz vom 5« Oktober 1955 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird« Der Kläger verpachtete dem Beklagten seinen "Hälfteanteil*1 an diesem Grundstück; über die Höhe der Pacht sollte, falls keine Einigung erzielt werde, das Schiedsgericht entscheiden (Nr 12 des Vergleichs). "In allen aus diesem Vergleich auf Grund der Auseinandersetzung sich ergebenden Streitfällen ist das Schiedsgericht ermächtigt, endgültig zu entscheiden und die Rechtsbeziehungen für die Parteien rechtsverbindlich zu regeln und die Ausein-andeisetzung durchzuführen.M Er ist der Ansicht, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung; bei der Klage handele es sich in Wirklichkeit um einen unzulässigen Versuch, den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß nochmals aufzurollen , Außerdem sei das staatliche Gericht nicht befugt, über den Feststellungsanspruch zu entscheiden, dieser falle vielmehr unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts * jciä Der Kläger ist dem entgegengetreten» Er macht geltend, die Schiedsgerichtsvereinbarung erstrecke sich nicht auf den jetzigen Streit der Parteien, da die.Auseinandersetzung des GesellschaftsVermögens längst beendet sei> Der Beklagte handle arglistig, wenn er sich auf den Sohiedsvertrag berufe; denn er verweigere die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Schiedsrichter und verhindere damit das Zusammentreten des Schiedsgerichts . 1. Ob der Kläger nach Maßgabe von § 256 ZPO ein recht liches Interesse an der begehrten negativen Feststellung hat, ist auch in der Revisionsinstan2 von Amts wegen zu prüfen (RGZ 73,82 T85]; BGH Lind-Möhr Nr 12 zu § 123 BGB) In dieser Hinsicht bestehen keine Bedenken« Zwar könnte nicht, wie er nach den Ausführungen unter Nr 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 3* Januar 1955 ursprünglich anzunehmen schien, mit einem obsiegenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreit erfolgreich gegen die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Räumüngsurteil des VorprozesBcs angehen« Aber darauf kommt es ihm jetzt, nachdem er wohl inzwischen aus der Wohnung ausgezogen ist, nicht mehr entscheidend an, vielmehr wendet er sich in erster Linie dagegen, daß sich der Beklagte ihm gegenüber eines Verwendungsersatzanspruches berühmt (vgl Schriftsatz des Klägers vom 16, Februar 1955 unter Nr III)- Dies tut der Beklagte auch noch in der Revisions-instanp. Bas Feststellungsinteresse des Klägers ist infolge das sen zu bejahen (Baumbach-Lauterbach ZPO 24* Aufl § 256 Anm 3 C), Babel spielt es keine Rolle, ob der im Streit befindliche Teil des Anspruchs auch heute noch, wie bei Klageerhebung, 9 750 BM beträgt oder ob er sich inzwischen durch weitere Verwendungen des Beklagten erhöht haben sollte; die Schlüssigkeit der Klage wird jedenfalls dadurch, entgegen der vom Beklagten in der RevisionsVerhandlung geäußerten Ansicht, keineswegs in Frage gestellt» 2. Das Berufungsgericht erachtet den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache, den der Beklagte erhoben hat, nicht für durchgreifend; das Urteil im Vorprozeß sei nur hinsichtlich des Räumungsanspruches in Rechtskraft erwachsen, nicht dagegen hinsichtlich des vom Beklagten gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht des Klägers zur Aufrechnung gestellten Verwendungsersatzan-spruches (§ 322 Abs 1 und 2 ZPO), Die Klage scheitere jedoch lan der prozeßhindernden Einrede des Schiedsver-trags (§ 274 Abs 2 Nr 3 ZPO)* Dahingestellt könne bleiben, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den Klageanspruch sich bereits aus der ursprünglichen Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien im Gesellschaftsver->m Jahre 1942 ergebe oder ob diese Vereinbarung >h mit der späteren Auflösung der Gesellschaft .ig geworden se±0 Auf jeden Fall werde die Einrede trag vo zügleic hinfäll durch die in dem Schiedsvergleich vom 19*0 Februar 1951 enthaltene neue Schiedsgerichtsvereinbarung gerechtfertigt* Gegen die Rechtsgültigkeit der beiden Schiedsgerichtsklauseln in Nr 12 und Nr 17 dieses Vergleichs bestünden auf Grund der §§ 1025 ff ZPO keine Bedenken; ein etwaiger Formmangel des Vergleichs sei inzwischen durch die Grundbuchumschreibung geheilt (§ 313 Satz 2 BGB), falls nicht Überhaupt nach dem Willen der Parteien die Schiedsgerichtsvereinbarung von der* Wirksamkeit der AuflassungsVerpflichtungen habe unabhängig sein sollen (§ 139 BGB) « Bas Berufungsgericht läßt im weiteren Verlauf seiner Ausführungen unentschieden, ob die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über Unterhaltungskosten und Lasten des vom Beklagten pachtweise übernommenen Grundstücksanteils ein Streit über die Höhe des Pachtzinses im S:Lnne von Nr 12 des Schiedsvergleiches seien« Bie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 133, 157, 242 BGB, sowie der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 274, 286, 1025 ff ZPO« Sie wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Streit der Parteien unter die Klausel in Nr 17 des Schiedsvergleichs falle« Maßgebend für Bedeutung und Umfang einer solchen Schiedsgerichtsklausel sei der Parteiwille« Bieser sei im vorliegenden Falle dahin gegangen, daß das Schiedsgericht nur über Ansprüche, Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht, für den Streit d^r Parteien sei das Schiedsgericht zuständig, dadurch jgelangt, daß es die Vereinbarung in Nr 17 des Vergleichs vom 19- Februar 1951 ausgelegt hat». st Der Kläger hatte im zweiten Rechtszuge vorgetragen, der Sinn der Nr 17 des Schiedsvergleichs sei gewesen, für Streitigkeiten bei der Durchführung der Auseinandersetzung clie Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu vereinbaren; diese Zuständigkeit habe dagegen nicht auch auf solche Streitigkeiten erstreckt werden sollen, die mit der bereits durchgeführten Auseinandersetzung zusammenhingen. Mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten, die sich nach durchgeführter Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Miteigentum der Parteien ergeben würden, sollte das Schiedsgericht nichts mehr zu tun haben» Denn andernfalls würde seine Zuständigkeit ‘»sozusagen für alle Ewigkeit bestehen bleiben”0 An etwas Derartiges. Eine Auslegung wird hier gerade nicht für entbehrlich erachtet, das Berufungsgericht hat vielmehjr, wie erwähnt, die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parbeien selbst ausgelegt und damit ihre Auslegungs-fähigkelt und -bedürftigkeit an sich bejaht; nur meint es, sich hierbei auf den Inhalt des in dem Schiedsver-gleich schriftlich Niedergelegten beschränken zu dürfen, ohne noch über die Willensrichtung der Vergleichsschließenden Beweis erheben zu müssen. Das Grundstück gehörte ursprünglich den Parteien zur gesamten Hand (§ 718 BGB), sie haben es dann jedoch im Zuge cier Gesellschaftsauseinandersetzung in hälftiges Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) umgewandelt und ^er Kläger hat seine Miteigentumshälfte an den Beklagte^ verpachtet«, Grundlage des vom Beklagten jetzt geltend gemachten Ersatzanspruches ist somit die Vorschrift des § 748 BGB und daneben möglicherweise das Pachtverhältnis der Parteien«, Ob Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und die Hohe eines solchen Anspruches noch als ein Streitfall "aus" dem Vergleich, der sich "auf| Grund der Auseinandersetzung" ergeben hat, angesehen wterden können, ist immerhin zweifelhafte Das iat auch das Berufungsgericht nicht verkannt und dazu ausg'sführt, nach Nr 17 des Vergleichs solle das Schiedsgericht offenbar nicht für jede Streitigkeit zuständig sein, für die schlechthin in irgendeiner denkbaren Porin die Auseinandersetzung zwischen den Parteien ursächlich gewesen sei» Man würde aber - so heißt es in • dem Urteil weiter - der Schiedsgerichtsklausel Gewalt antun, weiin man ihre Anwendung auf Streitigkeiten um solche Ansprüche beschränken wollte, die allein in dem "Aus-einanders^tzungsbeschluß", ohne Beachtung der weitergehen- bend sei vielmehr "nach dem erkennbaren Willen der Parteien” und seiner Auslegung gemäß Treu und Glauben, ob eine Streitigkeit in einem natürlichen Zusammenhang zu der Auseinandersetzung sowie der im Vergleich vorgesehenen Art und Weise ihrer Durchführung im einzelnen stehe und ob der Streitpunkt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Auseinandersetzung für die| Parteien mit dieser und der gewählten Ausgestaltung ihter Durchführung notwendig verknüpft sei« Danach fielen auch Streitigkeiten über Instandhaltung und lasten de^'vom Beklagten übernommenen Grundstücksanteils des Klägersjunter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts 5 denn sie sei^n wirtschaftlich unlösbar mit der Übernahme des Anteils|verbunden und die Übernahme ihrerseits habe wiederum nich dem Willen der Parteien zu der Art und Weise der Durchführung der Auseinandersetzung im einzelnen gehört, s^i also in einem natürlichen Sinne mit der eigentlichen Auseinandersetzung äng verknüpft« Die Auseinandersetzung,! Vergleichs gehe hervor, daß die Auseinandersetzung "als unmittelbare Rechtsgrundlage" nieht der einzige Punkt sei, füri den das Schiedsgericht habe zuständig sein sollen« Dessen Aufgabe sei mit der Auseinandersetzung im engeren Sinne (Teilung des Gesellschaftsvermögens) noch nicht erfüllt; vielmehr könnten auch darüber hinaus und des Schiedsgerichts, vor dem der Vergleich vom 19= Februar 1951 abgeschlossen wurde, möglicherweise bei der Formulierung der streitigen Klausel mitgewirkt hat und deshalb über das, was die Parteien damit beabsichtigt haberj, am besten Auskunft erteilen könnte.'* gemäß 5 563 ZPO mit anderer Begründung aufrechterhalten, da das' Berufungsgericht die Präge, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts etwa aus der Schiedsgerichtsklausel de^ früheren Gesellschaftsvertrages oder aus der Vereinbarung in Nr 12 des Schiedsvergleicbs hergeleitet werden könne, unentschieden gelassen hat und dem Revisionsgerieht eine eigene Stellungnahme hierzu, mit der es sich auf das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung begeben würde, verwehrt ist«, Inj dem Vorhandensein dieser letzten Bestimmung glaubt bämlich der Kläger eine Bestätigung seiner Ansicht, Wonach die Schiedsgerichtsklausel in Nr 17 eng auszulejgen sei,'zu finden, weil es sich andernfalls erübrigt haben würde, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in der frage des Pachtzinses, die ebenfalls nicht unmittelbar Mt der Auseinandersetzung Zusammenhänge- in Nr 12 noch1 besonders zu vereinbaren (S 2 unten der Beru-fungsbe£ründung vom 14.
2355 047 V ZR 217'55 Verkünde am 20. März 1957 Ifirth.JustoAngest, als Ifrlcundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kauf: Weingut in W1 i(Ahr) f Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeß^evollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br« gegen i ufma den Kaufsann Paul straBe in Al Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßtyevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 20» März 1957 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br« Hückinghaus, Br«v„Werner, Br- Augustin* Br« Rothei und Br« Freitag für Rech erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Koblenz vom 5« Oktober 1955 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Brüder. Sie hatten sich im Jahre 1942 zu einer offenen Handelsgesellschaft zusammenge-schlossen^ Laut Gesellschaftsvertrag sollte über alle zwischen ihn^n w auf tretenden Schwierigkeiten*1 unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Später kam es zu Streitigkeiten. In einem Vergleich vor dem Schiedsgericht vereinbarten die Parteien am 19. Februar 1951 die Auflösung der Gesellschaft und trafen ins einzelne gehende Abmachungen über die Auseinandersetzung des GesellschaftsVermögens. Die vorhandenen Vermögenswerte wurden hälftig geteilt, wobei u.a. das bisherige Geejamthands eigen tum an dem von beiden Parteien bewohnten Grundstück - WflHNfetraße in AflHB - in Bruchteils|eigentum umgewandelt wurde. Der Kläger verpachtete dem Beklagten seinen "Hälfteanteil*1 an diesem Grundstück; über die Höhe der Pacht sollte, falls keine Einigung erzielt werde, das Schiedsgericht entscheiden (Nr 12 des Vergleichs). Ferner verpflichtete sich der Kläger, seine Wohnung Die Nr 17 bis Ende Februar 1952 zu räumen (Nr 14 aaO), des Vergleichs lautete* "In allen aus diesem Vergleich auf Grund der Auseinandersetzung sich ergebenden Streitfällen ist das Schiedsgericht ermächtigt, endgültig zu entscheiden und die Rechtsbeziehungen für die Parteien rechtsverbindlich zu regeln und die Ausein-andeisetzung durchzuführen.M Da dei)* nicht ausz<i rieht Ahrw antragte K Kläger innerhalb des vereinbarten Zeitraums g, verklagte ihn der Beklagte vor dem Amtsge-eiler auf Räumung (3 C 216/52). Der Kläger be-1 ageabWeisung und machte ein Zurückbehaltungs- Gri* recht w Pachtzift einer er auf gemacht der Ber punkt, Pachtzi rückbeh& Wohnung - 3- ogen rückständigen Pachtzinses geltende Diesem sanspruch gegenüber rechnete der Beklagte mit genforderung auf, die er daraus herleitete, daß £en Grundstücksanteil des Klägers Verwendungen habeDas Landgericht Koblenz stellte sich in ufungsinstanz des RäumungsProzesses auf den Stand-die Forderung des Beklagten sei höher als seine nsVerbindlichkeit ; demgemäß verneinte es ein Zu-Itungerecht des Klägers und verurteilte il:n, die zu räumen. In dem gegenwärtigen Hechtestreit bekämpft der Kläger die vom Berufungsgericht des Vorprozesses vorgenommene Forderungsberecbnung als unrichtig. Die Ersatzforderung ces Beklagten für die Unterhaltungskosten des gemeinschaftlichen Grundbesitzes sei dort um 9 750 DM zu hoch veranschlagt worden. Kürze man die Forderung um i diesen Betrag, so verbleibe zu seinen, des Klägers, Gunsten noch ein Restanspruch von über 7 000 DM, so daß sein Zurückbehaltungsrecht bei richtiger Berechnung hätte bejaht werden müssen. Der Kläger hat Feststellung dahin beantragt, daß dem Beklagten eine Forderung von 9 750 DM als anteilige Unterhaltungskosten des gemeinschaftlichen Grundbesitzes der Parteien in Ahrweiler, Wilhelmstraße 52, nicht zustehe. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung; bei der Klage handele es sich in Wirklichkeit um einen unzulässigen Versuch, den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß nochmals aufzurollen , Außerdem sei das staatliche Gericht nicht befugt, über den Feststellungsanspruch zu entscheiden, dieser falle vielmehr unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts * ■L i jciä Der Kläger ist dem entgegengetreten» Er macht geltend, die Schiedsgerichtsvereinbarung erstrecke sich nicht auf den jetzigen Streit der Parteien, da die.Auseinandersetzung des GesellschaftsVermögens längst beendet sei> Der Beklagte handle arglistig, wenn er sich auf den Sohiedsvertrag berufe; denn er verweigere die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Schiedsrichter und verhindere damit das Zusammentreten des Schiedsgerichts . Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ftlr den Rechtsstreit das Schiedsgericht zuständig sei« Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Peststellungsantrag weiter und bittet in erster Linie um Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile und Zurückverweisung. der Sache an das Landgericht« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe s 1. Ob der Kläger nach Maßgabe von § 256 ZPO ein recht liches Interesse an der begehrten negativen Feststellung hat, ist auch in der Revisionsinstan2 von Amts wegen zu prüfen (RGZ 73,82 T85]; BGH Lind-Möhr Nr 12 zu § 123 BGB) In dieser Hinsicht bestehen keine Bedenken« Zwar könnte nicht, wie er nach den Ausführungen unter Nr 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 3* Januar 1955 ursprünglich anzunehmen schien, mit einem obsiegenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreit erfolgreich gegen die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Räumüngsurteil des VorprozesBcs angehen« Aber darauf kommt es ihm jetzt, nachdem er wohl inzwischen aus der Wohnung ausgezogen ist, nicht mehr entscheidend an, vielmehr wendet er sich in erster Linie dagegen, daß sich der Beklagte ihm gegenüber eines Verwendungsersatzanspruches berühmt (vgl Schriftsatz des Klägers vom 16, Februar 1955 unter Nr III)- Dies tut der Beklagte auch noch in der Revisions-instanp. Bas Feststellungsinteresse des Klägers ist infolge das sen zu bejahen (Baumbach-Lauterbach ZPO 24* Aufl § 256 Anm 3 C), Babel spielt es keine Rolle, ob der im Streit befindliche Teil des Anspruchs auch heute noch, wie bei Klageerhebung, 9 750 BM beträgt oder ob er sich inzwischen durch weitere Verwendungen des Beklagten erhöht haben sollte; die Schlüssigkeit der Klage wird jedenfalls dadurch, entgegen der vom Beklagten in der RevisionsVerhandlung geäußerten Ansicht, keineswegs in Frage gestellt» 2. Das Berufungsgericht erachtet den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache, den der Beklagte erhoben hat, nicht für durchgreifend; das Urteil im Vorprozeß sei nur hinsichtlich des Räumungsanspruches in Rechtskraft erwachsen, nicht dagegen hinsichtlich des vom Beklagten gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht des Klägers zur Aufrechnung gestellten Verwendungsersatzan-spruches (§ 322 Abs 1 und 2 ZPO), Die Klage scheitere jedoch lan der prozeßhindernden Einrede des Schiedsver-trags (§ 274 Abs 2 Nr 3 ZPO)* Dahingestellt könne bleiben, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den Klageanspruch sich bereits aus der ursprünglichen Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien im Gesellschaftsver->m Jahre 1942 ergebe oder ob diese Vereinbarung >h mit der späteren Auflösung der Gesellschaft .ig geworden se±0 Auf jeden Fall werde die Einrede trag vo zügleic hinfäll durch die in dem Schiedsvergleich vom 19*0 Februar 1951 enthaltene neue Schiedsgerichtsvereinbarung gerechtfertigt* Gegen die Rechtsgültigkeit der beiden Schiedsgerichtsklauseln in Nr 12 und Nr 17 dieses Vergleichs bestünden auf Grund der §§ 1025 ff ZPO keine Bedenken; ein etwaiger Formmangel des Vergleichs sei inzwischen durch die Grundbuchumschreibung geheilt (§ 313 Satz 2 BGB), falls nicht Überhaupt nach dem Willen der Parteien die Schiedsgerichtsvereinbarung von der* Wirksamkeit der AuflassungsVerpflichtungen habe unabhängig sein sollen (§ 139 BGB) « Bas Berufungsgericht läßt im weiteren Verlauf seiner Ausführungen unentschieden, ob die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über Unterhaltungskosten und Lasten des vom Beklagten pachtweise übernommenen Grundstücksanteils ein Streit über die Höhe des Pachtzinses im S:Lnne von Nr 12 des Schiedsvergleiches seien« Auf alle Fälle komme die Schiedsgerichtsklausel in Nr 17 aaO zu dem Zuge« Es liege hier - so wird in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt - ein Streitfall vor, der sich geben habe«, Infolgedessen sei das Schiedsgericht zustän- dig. Ber sich auf auf Grund der Gesellschaftsauseinandersetzung er- Beklagte handele auch nicht arglistig, wenn er den Schiedsvertrag berufe« Bie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 133, 157, 242 BGB, sowie der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 274, 286, 1025 ff ZPO« Sie wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Streit der Parteien unter die Klausel in Nr 17 des Schiedsvergleichs falle« Maßgebend für Bedeutung und Umfang einer solchen Schiedsgerichtsklausel sei der Parteiwille« Bieser sei im vorliegenden Falle dahin gegangen, daß das Schiedsgericht nur über Ansprüche, die sio setzung nicht z Anschluß tende' behaupt^ ten, hoben w Der h unmittelbar aus der Gesellschaftsauseinanderergäben, entscheiden sollte; dagegen habe es inständig sein sollen für nachträgliche, erst im an die bereits erfolgte Auseinandersetzung auftre-Streitfragen* Das habe der Kläger ausdrücklich t und für seine Behauptung Zeugenbeweis angetre-Beweis sei aber vom Berufungsgericht nicht er- orden. 3« Die Rüge mußte Erfolg haben * i i Die einschlägige Aktenstelle ist zwar - worauf der Beklagt«! in der Revisions Verhandlung hingewiesen hat -in der 4chriftlichen Rechtsmittelbegründung unrichtig bezeichnet worden, denn der vom Berufungsgericht übergangene Beweisantrag findet sich nicht, wie es dort in einem in Klammern beigefügten Vermerk heißt, in dem Schriftsatz des Klägers vom 16„ Februar 1955 (Bl 27 GA), sondern erst in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 14. Mai 1955 (Bl 53 GA)> Durch dieses offensichtliche Versehen wird jedoch die Verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Rüge nicht berührt- Diese ist genügend substantiiert erhoben worden, |und der Zusammenhang der Revisionsbegründung läßt keinen Zweifel darüber, was beanstandet werden soll- i Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht, für den Streit d^r Parteien sei das Schiedsgericht zuständig, dadurch jgelangt, daß es die Vereinbarung in Nr 17 des Vergleichs vom 19- Februar 1951 ausgelegt hat». Die Auslegung von Schiedsverträgen kann in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden, nämlich lediglich nach der Richtung, ob sie von.unrichtigen Rechts-grundsätken ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht (Urteile vom 30 c liehen S V ZR 101 rieht bei laufen i des Senats vom 16* Januar 1957, V ZR 100/55, anuar 1957, V ZR 80/55 fzu dem Abdruck in der amt-«tmmlung vorgesehen], und vom 20» Februar 1957, / 55)« Es fragt sich daher, ob dem Berufungsge-seiner Auslegung ein Fehler dieser Art unter- st Der Kläger hatte im zweiten Rechtszuge vorgetragen, der Sinn der Nr 17 des Schiedsvergleichs sei gewesen, für Streitigkeiten bei der Durchführung der Auseinandersetzung clie Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu vereinbaren; diese Zuständigkeit habe dagegen nicht auch auf solche Streitigkeiten erstreckt werden sollen, die mit der bereits durchgeführten Auseinandersetzung zusammenhingen. Il[it dem Vergleichsabschluß sei aber die Auseinandersetzung der Parteien insoweit schon durchgeführt worden, als danach der Grundbesitz an die ehemaligen Gesellschafter je zur Hälfte aufzulassen und einzutragen war. Mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten, die sich nach durchgeführter Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Miteigentum der Parteien ergeben würden, sollte das Schiedsgericht nichts mehr zu tun haben» Denn andernfalls würde seine Zuständigkeit ‘»sozusagen für alle Ewigkeit bestehen bleiben”0 An etwas Derartiges. hätten die Parteien ”in keiner Weide gedacht”« Zum Beweise für diese Darstellung hat der Kläger sich auf das Zeugnis des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Senatspräsident Dr. berufen« Der Beweisantritt ist vom Berufungsgericht für unerheblich erachtet worden« In seinem Urteil wird dazu ausgefühlt, des Beweises des Parteiwillens hinsichtlich der Schiedsgerichtsklausel bedürfe es nicht, weil die Klausel der Auslegung in einem Sinne fähig sei, der es erlaube, in der Sache zu entscheiden. Das Berufungsgericht war also der Ansicht, daß der Umfang der schiedsrichterlichen Zuständigkeit sich aus dem schriftlichen Vergleich vom 19* Februar 1951 einwandfrei ergebe und daß deshalb von einer Heranziehung weiterer, außerhalb dieser Urkunde liegender Erkenntnismittel Abstand genommen werden,könne. Ihm hat dabei anscheinend vorgeschwebt, daß nach einem in Rechtsprechung und Schrift tum bei Erörterung der sogenannten Auslegungsfähigkeit von Willenserklärungen entwickelten Grundsatz nur das au8gele,£t werden kann, was irgendwie mißverständlich oder mehrdeutig ist; ist eine Erklärung, zu demal eine urkundliche, iso klar und zweifelsfrei, daß jede andere Deutung ausgeschlossen erscheint, dann ist für eine Auslegung kein Raum (RG Warn 1912 Nr 4; RGZ 82, 308 [316]; RG Grpch 70, 245; RG HRR 1928 Nr 206; RGRK BGB 10. Aufl § 133 Aim 1 Abs 1; Staudinger-Riezler 10. Aufl § 133 Randziffer 8). Dieser Grundsatz paßt indessen nicht auf den vorliegenden Fall. Eine Auslegung wird hier gerade nicht für entbehrlich erachtet, das Berufungsgericht hat vielmehjr, wie erwähnt, die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parbeien selbst ausgelegt und damit ihre Auslegungs-fähigkelt und -bedürftigkeit an sich bejaht; nur meint es, sich hierbei auf den Inhalt des in dem Schiedsver-gleich schriftlich Niedergelegten beschränken zu dürfen, ohne noch über die Willensrichtung der Vergleichsschließenden Beweis erheben zu müssen. Ob eine solche Verfahrensweise Zustimmung verdient, wenn die auszulegende Vertragsbestimmung eindeutig und aus sich selbst heraus völlig unmißverständlich ist, mag auf sich beruhen. Denn hier jedenfalls waren diese Voraussetzungen nicht gegeben» — 10 — ä liehe Gru zusteht Nach Nr 17 des SchiedsVergleichs ist das Schiedsgericht ermächtigt.. "in allen aus diesem Vergleich auf Grund der Auseinandersetzung sich ergehenden Streitfällen c,,„ endgültig zu entscheiden" . Bei dem gegenwärtigen Streit der Parteien geht es um die Präge, ob dem Beklagten wegen Verwendungen, die er auf das gemeinschaft- ndstück traßegemacht haben will, gegen den Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von 9 750 EM Das Grundstück gehörte ursprünglich den Parteien zur gesamten Hand (§ 718 BGB), sie haben es dann jedoch im Zuge cier Gesellschaftsauseinandersetzung in hälftiges Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) umgewandelt und ^er Kläger hat seine Miteigentumshälfte an den Beklagte^ verpachtet«, Grundlage des vom Beklagten jetzt geltend gemachten Ersatzanspruches ist somit die Vorschrift des § 748 BGB und daneben möglicherweise das Pachtverhältnis der Parteien«, Ob Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und die Hohe eines solchen Anspruches noch als ein Streitfall "aus" dem Vergleich, der sich "auf| Grund der Auseinandersetzung" ergeben hat, angesehen wterden können, ist immerhin zweifelhafte Das iat auch das Berufungsgericht nicht verkannt und dazu ausg'sführt, nach Nr 17 des Vergleichs solle das Schiedsgericht offenbar nicht für jede Streitigkeit zuständig sein, für die schlechthin in irgendeiner denkbaren Porin die Auseinandersetzung zwischen den Parteien ursächlich gewesen sei» Man würde aber - so heißt es in • dem Urteil weiter - der Schiedsgerichtsklausel Gewalt antun, weiin man ihre Anwendung auf Streitigkeiten um solche Ansprüche beschränken wollte, die allein in dem "Aus-einanders^tzungsbeschluß", ohne Beachtung der weitergehen- i den Vereinbarungen, ihre unmittelbare Grundlage hätteaund die noch ifor Beendigung der Auseinandersetzung in ihrer streng juristischen Bedeutung entstanden seien. Maßge- bend sei vielmehr "nach dem erkennbaren Willen der Parteien” und seiner Auslegung gemäß Treu und Glauben, ob eine Streitigkeit in einem natürlichen Zusammenhang zu der Auseinandersetzung sowie der im Vergleich vorgesehenen Art und Weise ihrer Durchführung im einzelnen stehe und ob der Streitpunkt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Auseinandersetzung für die| Parteien mit dieser und der gewählten Ausgestaltung ihter Durchführung notwendig verknüpft sei« Danach fielen auch Streitigkeiten über Instandhaltung und lasten de^'vom Beklagten übernommenen Grundstücksanteils des Klägersjunter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts 5 denn sie sei^n wirtschaftlich unlösbar mit der Übernahme des Anteils|verbunden und die Übernahme ihrerseits habe wiederum nich dem Willen der Parteien zu der Art und Weise der Durchführung der Auseinandersetzung im einzelnen gehört, s^i also in einem natürlichen Sinne mit der eigentlichen Auseinandersetzung äng verknüpft« Die Auseinandersetzung,! wie ®*e Parteien mit ihren Einzelheiten ab- 1 gewickelt wissen wollten, gehe über den Begriff der Auseinandersetzung in ihrer strengen Bedeutung hinaus« Möge sie auchj im letzteren Sinne bereits ihren Abschluß gefunden habein, so sei sie gleichwohl in dem vorstehend dar-gelegteni Sinn noch nicht beendet« Aus Br 17 des Schieds- 1 Vergleichs gehe hervor, daß die Auseinandersetzung "als unmittelbare Rechtsgrundlage" nieht der einzige Punkt sei, füri den das Schiedsgericht habe zuständig sein sollen« Dessen Aufgabe sei mit der Auseinandersetzung im engeren Sinne (Teilung des Gesellschaftsvermögens) noch nicht erfüllt; vielmehr könnten auch darüber hinaus und ( * danach noch Rechtsverhältnisse regelungsbedürftig werden, die nich-j unter den formalen Begriff der Auseinander- 12 - Setzung fielen* sondern darin lediglich ihren Ursprung hatten^ Die^e Ausführungen vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht ist sich,! wie aus ihnen hervorgeht, darüber im klaren gewesen, Idaß es den in der Schiedsgerichtsklausel verwendeten jßegriff der Auseinandersetzung nicht im eigentlichen Be|chtssinne (§§ 730 ff BGB, §§ 145 Abs 1, 158 HGB) auslegte,! sondern ihm eine weitergehende, "wirtschaftliche" Bedeutung beimaß; es stützt seine Auslegung ausdrücklich! auch auf den "erkennbaren Willen der Parteien". Unter diesen Umständen durfte aber der Beweisantritt des Klägers d^für, daß die Parteien eine solche Ausdehnung des Ausei^andersetzungsbegriffes gerade nicht gewollt hätten, keineswegs übergangen werden, und zwar umso weniger, als is sich bei dem benannten Zeugen um einen Juristen handelte, dem der erwähnte Begriff von Berufs wegen geläufig |st und der zudem in seiner Eigenschaft als Vorsitzender ! des Schiedsgerichts, vor dem der Vergleich vom 19= Februar 1951 abgeschlossen wurde, möglicherweise bei der Formulierung der streitigen Klausel mitgewirkt hat und deshalb über das, was die Parteien damit beabsichtigt haberj, am besten Auskunft erteilen könnte.'* Gegen die Zeugenvernehmung eines Schiedsrichters über Vorgänge, die - wie hlet - nicht dem Beratungsgeheimnis unterliegen, bestehen v|om verfahrensrechtlichen Standpunkt keine Bedenken (vgjl das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehene U|rteil des Senats vom 23- Januar 1957? V ZR 132/55).« I Die Njichterhebung dieses Beweises stellt somit einen Verstoß gejgen § 286 ZPO dar, auf dem das Berufungsurteil möglicherweise beruht® Das Urteil läßt sich auch nicht gemäß 5 563 ZPO mit anderer Begründung aufrechterhalten, da das' Berufungsgericht die Präge, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts etwa aus der Schiedsgerichtsklausel de^ früheren Gesellschaftsvertrages oder aus der Vereinbarung in Nr 12 des Schiedsvergleicbs hergeleitet werden könne, unentschieden gelassen hat und dem Revisionsgerieht eine eigene Stellungnahme hierzu, mit der es sich auf das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung begeben würde, verwehrt ist«, i i i 4*| Bach allem war das Berufungsurteil aufzuheben und did Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen« i i j Bdi seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zur Auslegung der Klausel in Nr 17 des Sch|iedsvergleichs auch dessen Nr 12 heranziehen müssen.. Inj dem Vorhandensein dieser letzten Bestimmung glaubt bämlich der Kläger eine Bestätigung seiner Ansicht, Wonach die Schiedsgerichtsklausel in Nr 17 eng auszulejgen sei,'zu finden, weil es sich andernfalls erübrigt haben würde, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in der frage des Pachtzinses, die ebenfalls nicht unmittelbar Mt der Auseinandersetzung Zusammenhänge- in Nr 12 noch1 besonders zu vereinbaren (S 2 unten der Beru-fungsbe£ründung vom 14. Mai 1955)« Zu diesem Gesichtspunkt, ben es im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt* hat das Berufungsgericht bisher keine Stellung genommen* i 14 - Die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz wai* ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen Dr. Hückj(.nghaus ! Rothe v0 Werner Dr.Augustin Dr. Freitag i I i t i i I I