Die Beklagten betrieben deshalb StflM Ausschluß aus der Gesellschaft, Diesen erstrebten sie zunächst mit einer (Ende Juni 1950 erhobenen) Klage vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen unter Angabe eines Streitwertes von 500 DM; indessen nahmen sie diese Klage wieder zurück. Er sei bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß man es bei der Gesellschaft mit einem kleinen Winkelunternehmen zu tun gehabt habe* Dieser Eindruck zwar insbesondere durch die Angabe des Streitwertes von 500 DM in der Ausschlußklage vor dem Amtsgericht sowie durch die Berufung der Beklagten auf den Verlustabschluß per 31» Dezem- ganz falsches Bild vom Umfang des Geschäfts insbesondere auch durch die Bilanz per 31 - Dezember 1949 erhalten, in der nur rund 18 000 DM Kundenanzahlungen ausgewiesen seien, während dieser Betrag tatsächlich nur einen Saldo darstelle in der Weise, daß rund 217 000 DM Kundenanzahlungen den rund 200 000 DM Kundenforderungen gegenübergestanden hätten. Es hat die Anfechtung der Nummern 4 - 6 des Vergleichs nach § 123 BGB für begründet erachtet, weil StflBl infolge Täuschung durch seine Mitgesellschafter von falschen Vorstellungen über den Umfang des Geschäfts wie überhaupt seine Entwicklung und seine Aussichten ausgegangen sei. -Im übrigen sei der Tag des Ausscheidens von St^m^irn Vergleich nur formell bestimmt, Steinkamp habe schon in den letzten Monaten des Jahres 1949 kein Interesse am Geschäft mehr gehabt, seine ihm obliegende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und sich zuletzt völlig zurückgezogen, Deshalb sei man allgemein davon ausgegangen, daß die Auseinandersetzungen nach dem Stande vom 31. Andererseits müsse auch berücksichtigt werden, daß 8t^m^ der Kommanditgesellschaft aus eigenmächtig vereinnahmten Geldern und aus Vorschüssen verschuldet gewesen sei, sodaß er bei seinem Ausscheiden gar kein Auseinandersetzungsguthaben, sondern eine Verbindlichkeit gehabt und mit dem Vergleich ein gutes Geschäft gemacht habe. Auf Grund der Beweisaufnahme stellt es fest, daß der verstorbene Kaufmann St^HIHl sich infolge arglistiger Täuschung durch die Beklagten bei Abschluß des Vergleichs von ganz falschen Vorstellungen über den Umfang und die Entwicklung des Geschäfts habe leiten lassen. Dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnimmt es* daß St^P-sich hierüber bei Abschluß des Vergleichs nicht klar gewesen, vielmehr davon ausgegangen sei, es habe sich immer noch um ein kleineres Geschäft gehandelt, jedenfalls von so geringem Umfang und Wert, daß die Abfindung von 5 000 DM für ihn noch eine sehr günstige Lösung dargestellt habe, Diese Feststellung stützt es auf die Zeugenaussagen der Rechtsanwälte Gr^B und Dabei sieht es das Beweisergebnis j Seiner Ansicht nach ist den Zeugenaussagen ferner nicht zu entnehmen, daß St^m^ schon Ende des Jahres ■1949 die Möglichkeit gehabt habe, sich von der günstigen Ent- ‘ Wicklung zu unterrichten. Bereits die Angabe des Streitwertes mit 500 DM in der Ausschlußklage vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen sei ein er- , hebliches, wenn auch allein nicht ausreichendes Indiz für die Täuschungsabsicht der Beklagten, Der Zeuge RaflHI^ habe (vorher) mit Schreiben vom 19» April 1950 "die Lösung des Ge- , sellschaftsverhältnisses" vorgeschlagen, die Belastung Stflfe-®it 5 190 DM errechnet, aber von einer sich anbahnenden Unstreitig seien die Kundenanzahlungen höher gewesen und hätte dieser Betrag nur den Saldo zwischen diesen und den Forderungen gegen Kunden därgestellt«, Hierdurch hätte der Geschäftsumfang geringer erscheinen müssen, als er in Wirklichkeit gewesen sei» Dabei komme es nicht darauf an, wie die Bilanz aufgestellt, sondern darauf, zu welchem Zwecke sie vorgelegt worden sei» Der eigenen Erklärung der Beklagten, dies sei geschehen, um den Verlust bis zu dem. Dezember 1949 (nicht 1950) nachzuweisen, sei das Eingeständnis zu entnehmen, daß die Vorlage der Bilanz den Eindruck erwecken sollte, es handele sich bei der Firma um ein Verlustgeschäft <> Mindestens im Vergleichstermin vom 23. November 1950 wären die Beklagten nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dies dahin richtig zu stellen, daß das Geschäft inzwischen gute Gewinne abgeworfen und einen erheblichen Umfang angenommen habe«, Wenn die Beklagten sich wegen dieser Unterlassung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Bfl^ ihres Prozeßbevollmäch- Dezember « 1949 hinaus nicht stellen, weil er sich seit dieser Zeit um 1 die Gesellschaft nicht mehr gekümmert gehabt habe, hätten sie sich sagen müssen und hätten sie sich nach Überzeugung des Berufungsgerichts auch gesagt, daß für St^HB^ bei Vereinbarung seiner Abfindung die Kenntnis der späteren Entwicklung doch von entscheidender Bedeutung hatte sein müssen. Abschließend beurteilt das Berufungsgericht das Verhalten, der Beklagten dahin, daß sie bewußt darauf ausgegangen seien, St^BHB^ie günstige'Entwicklung des Geschäfts nach dem 31 - Dezember 1949 zu verheimlichen, in ihm die Vorstellung seien, St könne für die Zeit über den 31« Dezember berücksichtigen, daß auch der Zeuge Ra erst mit Schrei- Unabhängig von den Angriffen der Revision bestehen kein Bedenken, die Anfechtung nur einzelner Bestimmungen des Vergleichs vom 23o November 1950 zuzulassen» Darin liegt weder ein Verstoß gegen § 139 BGB noch gegen die Grundsätze über die Behandlung von Willensmängeln bei Gesellschaftsverträgen von Fersonalgesellschaften» Der Bundesgerichtshof hat sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165> 195) angeschlossen, daß für die Frage nach der Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit eines Gesellschaftsvertrages sowohl für das Außenverhältnis wie für das Verhältnis der Gesellschafter zueinander grundsätzlich auf die zur sog. faktischen Gesellschaft entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden muß (BGHZ 3, 285 Z?87 ff/; 8, 157 /T667, '13, 320 £522 ffj), 'Das bedeutet, daß in der Regel ein Gesellschafter auch bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung weder im Außen- noch im Innenverhältnis eine Anfechtung erklären kann, die gemäß §§ 142, 139 BGB zur Nichtigkeit des ganzen Gesellschaftsvertrages führen und damit den Bestand der nach außen bereits in Erscheinung getretenen Gesellschaft rückwirkend in Frage stellen würde» Dem betroffenen Gesellschafter bleibt in diesem Falle, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen., nur der Weg offen, Schadensersatzansprüche zu stellen. Aufl § 105 Anm 7 b; Fischer, Die faktische Gesellschaft in NJW 1955, 849 /851 r.Sp7> auch wegen eines obligatorischen Anspruchs eines z.B. zufolge arglistiger Täuschung ausgeschiedenen Gesellschafters auf Wiederaufnähme; Erman, Personalgesellschäften auf mangelhafter Vertragsgrundlage, Münster 1947, S 38)« Insofern könnte hier in Betracht kommen, daß die erfolgreiche Anfechtung der Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gesellschafter an sich gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vergleiches vom 23o November 1950 herbeiführen würde und daß, da dieses Ergebnis mit den vorstehend angeführten Grundsätzen unverein-bar v/äre, die Anfechtung auch nur einzelner Vergleichsbestim- : mungen für unzulässig zu erachten wäre« Es braucht indessen hier nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob diese Grundsätze allgemein im Ergebnis zu einer Ausnahme von § 139 BGB führen, indem die Anfechtung einzelner Bestimmungen, die den Status der Personalgesellschaft nicht berühren, grundsätzlich ■ zuzulassen ist, der Eintritt der Nichtigkeit des ganzen Gesellschaftsvertrages aber, der an sich gemäß § 139 BGB erfolgen würde, eben zufolge dieser Grundsätze verhindert würde (vgl hierzu Weipert aaO § 105 Anm 73 a.E. S 50;‘Fischer aaO J S 850 r.Sp.unten)« Es war sehr wohl möglich, daß sich die damaligen Gesellschafter vor dem Schiedsgericht über die Tatsache und den Zeitpunkt des Ausscheidens St^m|p einigten, ihre Auseinandersetzung aber der Regelung nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz bzwo besonderer Vereinbarung überließen- Auch die Klage hätte bei ihrer Durchführung nur zun Ausschluß und nicht ^ur Regelung der Auseinandersetzung führen können« Das Berufungsgericht verweist in anderem Zusammenhänge auf den Schriftwechsel des Jahres 1950f, Aus ihm und dem sonstigen Vortrag beider Parteien geht hervor, daß alle damals Beteiligten das alsbaldige Ausscheiden StfllBft aus der Gesellschaft erstrebten. Daher rechtfertigt sich im Sinne des § 139 BGB eine selbständige Beurteilung der beiden wesentlichen Bestandteile des Vergleichs vom 23- November 1950., Dem steht auch nicht entgegen, daß St^mp im Schriftwechsel auch die Abfindungsfrage als Antwort auf das Angebot vom 19o April 1950 behandelte« Sein früherer Brief vom 160 Januar 1950 läßt die Dringlichkeit seines Wunsches einer Lösung mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand deutlich erkennen« Daß die anderen beiden Gesellschafter dasselbe Ziel erstrebten, offenbarte ihre Einstellung und ihr Vorgehen im Jahre 1950 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Anfechtung nur der Abfindungsvereinbarung und der mit ihr in Verbindung stehenden Bestimmungen des Vergleichs zuläßt - Nicht berechtigt ist der allgemeine Vorwurf, das Berufungsgericht lasse die gesamte Vorgeschichte der Ausschlußklage wie den Verlauf der Vergleichsverhandlungen außer acht und überspanne die Offenbarungspflicht der Beklagtem Objektiv ist dazu zuhächst zu sagen* daß die Gesellschaftsrechte Stmmm nicht dadurch endigten,, daß er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkam un'cl, wie die Beklagten behaupten«, in finanziellen Dingen eigenmächtig zu seinem Vorteil handelte« Waren die Vorwürfe^ der Beklagten begründet, j dann konnten sich wohl Ersatzansprüche der Gesellschaft er- j geben* doch blieb St^H^B^ Gesellschafterstellung als solche unberührt9 solange die Beklagten nicht die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe9wie z.B. den des § 140 HGB mit Erfolg ergrif- [ fen« Wenn die Gesellschafter dann im Vergleich ein Ausschei- j den StflBHK ^en 23o November 1950 vereinbarten«, so erkannten sie damit den Fortbestand seiner Gesellsohafterstel- j lung bis zu diesem Zeitpunkt an«, Einen Unterschied zwischen einem «nicht offiziellen« und einem «offiziellen« Ausscheiden ! kennt die Rechtsordnung nicht« Gewiß'hatten die Gesellschafter es in der Hand«, das Ausscheiden St^||B||^ im Vergleich auf einen früheren Zeitpunkt zurückzubeziehen etwa auch in der Weise, daß sie als Stichtag der Auseinandersetzung einen zurückliegenden Zeitpunkt bestimmten«, Das haben sie aber gerade nicht getan« Aus § 140 Abs 2 HGB ergibt sich hier kein solcher« Denn die vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen erhobene Ausschließungsklage haben die Beklagten wieder zurückgenommene Die Klage vor dem Schiedsgericht aber endete durch Vergleich, also durch eine Sondervereinbarung der Gesellschafter, Selbst • wenn man Düringer-Hachenburg (5* Aufl, § 140 Anm 10 S 870) folgen will, daß die Einverständniserklärung des Beklagten mit dem Klagbegehren aus § 140 HGB (etwa im Sinne eines Anerkenntnisses) die Anwendung des Abs 2 dieser Vorschrift auch Januar 1950 gemäß bestrebt war, sich von der Gesellschaft zu lösen« Ebensowenig ist ihm eine falsche Deutung des Briefes des Zeugen Raflü^P vom 19o April 1950 vorzuwerfen« Die ”nunmehr auch offizielle Lösung” des Gesellschaftsverhältnisses war eben die einzige, der rechtliche Bedeutung zuJtanu Hätten die Beklagten den Vergleich nicht geschlossen, sondern den Rechtsstreit durchführen müssen und dabei einen Schiedsspruch in ihrem Sinne erwirkt, dann wäre keinesfalls der 31 * Dezember 1949 Stichtag der Auseinandersetzung gewesen, sondern nach der Regel des § 140 Abs 2 HGB ein viel späterer Zeitpunkt wie vorstehend ausgeführt« In der Streitwertangabe von 500 DM in der Ausschließungsklage vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen erblickt das Berufungsgericht nur ein Indiz, aus dem es nur in Zusammenhang mit den übrigen Umständen und Vorgängen auf eine Täuschungsabsicht der Beklagten schließt* Daß das Landgericht als Beschwerdegericht diese Bewertung gebilligt und dabei ausgesprochen hat,' es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, daß die Beklagten (dort Kläger) mit der Angabe des Streitwertes den Zurückhaltung geübt wird, ist die Verpflichtung der Beklagten nicht zu übersehen, bei den Verhandlungen im Oktober 1950 darauf hinzuweisen, daß aus dieser Wertangabe keine Schlüsse auf die Bedeutung des Unternehmens zu ziehen seien«, Zu Unrecht will die Revision den Verhandlungen St^B-mit dem Zeugen Rafl^BP entnehmen, es sei damals (von allen Beteiligten) der 31« Lezember 1949 als Zeitpunkt des Ausscheidens StflHBB ins Auge gefaßt worden«, Laß Rafl|^ im Brief vom 20o Januar 1950 empfahl, die Aufstellung der Bilanz vom 31» Lezember 1949 abzuwarten,, besagt nichts Besonderes«, Lenn selbstverständlich wurde diese Bilanz als Unterlage für die Auseinandersetzung mit gebraucht« Im übrigen ist auf das nahe Latum dieses Briefes gegenüber dem Bilanzstichtag zu verweisen, Laß Stauf Grund dieser Unterlage allein nicht zur Verhandlung bereit war, brachte er in seinem Brief vom 15«. März 1950 verlangte« Die Auffassung ist daher zurückzuweisen, daß sich die Gesellschafter unabhängig von dem Vergleich vom 23° November 1950 auf den 31° Dezember 1949 als Stichtag des Ausscheidens von Stmtm geeinigt hätten, daß die spätere Entwicklung deshalb auch objektiv ohne Belang gewesen sei und daß somit dis Beklagten garnicht der Auffassung hätten sein können, für das Schiedsgericht könne die spätere Entwicklung rechtlich von Bedeutung sein. Die Revision kann sich auch nicht auf die Tatsache stützen, daß die Beklagten mit ihrer Klage vpr dem Schiedsgericht einen Ausschluß St^BIHl entgegen den zu § 140 HGB geltenden Grundsätzen für den 1« Januar 1950, also einen zurückliegenden Zeitpunkt, erstrebten, Ein solches Ergebnis konnten sie einseitig nicht durch Urteil des Gerichts oder durch einen Schiedsspruch, sondern nur im Wege freier Vereinbarung mit St^|^^ erreichenv Das Urteil gemäß § 140 HGB ist ein Gestaltungsurteil, dessen Wirkung mit der Rechtskraft eintritt. Unerheblich ist-weiter, ob die Bilanz für den 31° Dezember 1949 vom Finanzamt nicht beanstandet worden ist, wenn sie Forderungen und Schulden der Gesellschaft gegenüber Künden nur mit dem Saldo von 17 938,62 DM und nicht mit den vollen Zahlen beider Gesamtposten angabw Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es Wenn vor dem Schiedsgericht zunächst über verfahrensrechtliche Fragen und über die grundsätzliche Rechtsfrage verhandelt worden ist, ob sich die Gesellschaft bereits im Zustand der Abwicklung befunden habe, und wenn dann in einer privaten Verhandlung mit dem Vertreter der Beklagten, Hans die Vergleichssumme von 5 000 DM vereinbart-worden ist,- ohne daß die Entwicklung des Unternehmens überhaupt erörtert wurde, so ist daraus gerade zu erkennen, daß Stf^^fl eben auf die Unterlagen und Mitteilungen der Beklagten über den Stand des Geschäfts vertraute, wie sie ihm damals bekannt waren. Das Berufungsgericht verstößt gegen § 286 ZPO auch nicht deshalb, weil es aus der Zustimmung zur Vergleichssumme von 5 000 DM nicht den Schluß zieht, die Beklagten hätten damit selbst die günstige Entwicklung der Gesellschaft zu dem Ausdruck gebracht* Die Revision meint, andernfalls hätten die Beklagten unter Berücksichtigung seiner Einlage von nur 500 DM und seiner Schuld von 2 109 DM an die Gesellschaft nicht mehr als das Vierzehnfache seiner Einlage gebotene Ein solcher Schluß ist durchaus nicht zwingend* Denn es war durchaus möglich, diesem Angebot lediglich das Interesse der Beklagten zu entnehmen, mit St^HIHi ohne Rücksicht auf die Lage des Geschäfts schnell auseinanderzukommen, nachdem sich das Betreiben seines Ausschlusses fast ein Jahr lang hingezogen und vor dem Amtsgericht zunächst mit einem Mißerfolg geendet hatte*. Wenn es am 25c .November 1950 nicht zu einer Einigung gekommen wäre, hätten.idie Beklagten mit erhöhten Ansprüchen StBBHft rechnen müssen, der sein Fernbleiben im Geschäft mit Krankheit entschuldigt, auf die höheren Entnahmen der anderen Gesellschafter hingewiesen hatte und seinerseits Vorwürfe gegen den Beklagten zu 1) erhoben hatte* Jede weitere Verzögerung brachte aber die Gefahr, daß StBBB eine besondere Auseinandersetzungsbilanz für einen späteren, den Beklagten erheblich ungünstigeren Zeitpunkt ver- Im übrigen wird das angefochtene Urteil durch seine sonstige Begründung auch dann getragen, wenn man die vorstehend gerügte Feststellung über die Vorstellung St^H|^^ gerade von einem anhaltenden Geschäftsverlust ausschaltet«, Denn entscheidend ist der Umstand, daß sich das Geschäft inzwischen ganz anders entwickelt hatte, als die Bilanz für den 31c Dezember 1949 erkennen ließ, und zwar erhebliche Gewinne abwarf.. Dabei war es unerheblich, ob St^Ufe beim Vergleichsabschlufi: nun gerade mit dem Anhalten des Verlustes rechnetec Allen Unterlagen und Bekundungen von Seiten der Beklagten mußte er jedenfalls entnehmen, daß die weitere Entwicklung nicht ent- fernt so günstig war, wie es in Wirklichkeit der Pall war0 Y/enn das Berufungsgericht nun auch zu Gunsten der Beklagten unterstellt, sie hätten geglaubt, daß St^HHP für die Zeit über den 31» Dezember 1949 hinaus keine Ansprüche stellen dürfe, so ist seine weitere Beurteilung frei von Rechtsirrtum, daß bei der Abfindung eines Gesellschafters auch die weitere Entwicklungsfähigkeit und der Wert der Firma (der Goodwill) eine Rolle spielt» Seine Feststellung, daß sich die Beklagten dessen bewußt gewesen sind, liegt auf tatsächlichem Gebiet und gibt auch sonst den Angriffen der Revision keinen Raum» Hier kann ihr auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, nicht darauf komme es an, ob die Beklagten erkannt hätten, Stp^^pl würde bei Kenntnis, der günstigen Entwicklung höhere Ansprüche stellen, sondern allein darauf, ob sie in diesem Falle seine Ansprüche objektiv für berechtigt gehal. ten hätten oder nicht» Denn die vom Berufungsgericht festgestellte arglistige Täuschung St^m^ bezog sich ja gerade auf die Lenkung seines Willens» Die Arglist der Beklagten würde nicht dadurch ausgeschlossen worden sein, daß sie erweiterte Ansprüche St(HHH| für unberechtigt gehalten hatten» Denn hier kam es ja gerade darauf an, St^H^ von dem Geltendmachen weiterer Ansprüche abzuhalten, die zu einer vollständigen Aufrollung des Streitverhältnisses in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung geführt hätte» Dem Berufungsgericht ■ist durchaus zuzustimmen, wenn es hier eine entsprechende Offenbarungspflicht der Beklagten bejaht» § 242 BGB ist insofern nicht verletzt» Das Berufungsgericht prüft nicht im einzelnen, ob eine Ablehnung des Vergleichs für StPUm e:5-n günstigeres Auseinandersetzungsergebnis auch unter Berücksichtigung der ihm entgegengehaltenen Schulden an die Gesellschaft und der Übernahme der Kosten des Schiedsgerichts durch die Beklagten es dieser Prüfung auch nicht« Anders als im Palle der Irrtumsanfechtung, bei der gemäß § M9 BOB auch darauf abzustellen ist, ob der Anfechtende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben haben würde, genügt hier die Peststellung, daß durch arglistige Täuschung zu dem Vergleichsabschluß bestimmt worden ist (RGZ 81, 13 ZJö/) * Bei der hier gegebenen Größenordnung scheidet die Möglichkeit, St^m^ hätte auch bei Kenntnis der wahren Geschäftslage der Gesellschaft dem Vergleich in der geschlossenen Porm zugestimmt, aus« !
V ZB 217/54 Verkündet am 21, Oktober 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 . 2o des Kaufmanns Reinhold itraße in G der KauffrauLieselotte in GflHHHHHB«) Mi geb* Wi Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den früheren Rechtsanwalt Erwin H in G( Wa®^ Straße S, als Nac hl aß verwalt er über den Nachlaß des am 9° April 1952 verstorbenen Kaufmanns Friedrich Wilhelm St^lBHi in GfliHHHi^D* rMHM Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr.v. Normann, Schuster, Dr. Großmann und Dr, Spieler für Recht erkannt! Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29» Oktober 1954 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten 3© zur Hälfte zur Laste Von Rechts wegen L Tatbestand; die Am 25„ Mai 1949 wurde mit dem Sitz in G( Kommanditgesellschaft unter der Firma Einrichtungshaus & Co9 gegründet. Persönlich haftender Gesell- schafter war allein zunächst der Kaufmann Ludwig Tflü, der bereits am 18, Oktober 1949 starb und nur von seiner V/itwe, der Beklagten zu 2), beerbt wurde. Sie führte das Handelsgeschäft zunächst nur tatsächlich fort, Kommanditisten waren von der Gründung der Gesellschaft an der Kaufmann Friedrich StflP-und der Beklagte zu 1). Jede Kommanditeinlage betrug 5 000 DM, auf die zunächst nur 500 DM geleistet wurden, wäh^ ■ rend der Rest aus den Gewinnanteilen aufgefüllt werden sollte, Alle Gesellschafter waren zu dem Bienst in der Gesellschaft verpflichtet; den beiden Kommanditisten wurde Gesamtprokura erteilt. Im Innenverhältnis übernahmen der Kaufmann den Einkauf, der Ehemann der Beklagten zu 2) die Verkaufsorganisation und der Kaufmann St^Ü^ das Rechnungswesen, § 14 des Gesellschaftsvertrages bestimmte, daß Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten. Bereits im Jahre 1949 entstanden erhebliche Unstimmigkeiten zwischen und den beiden anderen Gesellschaf- tern bzw, der Beklagten zu 2). Die Beklagten betrieben deshalb StflM Ausschluß aus der Gesellschaft, Diesen erstrebten sie zunächst mit einer (Ende Juni 1950 erhobenen) Klage vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen unter Angabe eines Streitwertes von 500 DM; indessen nahmen sie diese Klage wieder zurück. Im Oktober 1950 erhoben sie sodann vor dem aus den Rechtsanwälten Dr, DflH^und Gr^^ gebildeten Schiedsgericht Klage auf Ausschluß Stggg/gß aus der Gesellschaft und auf seine Verurteilung, für den Betrag angeblich veruntreuter Gelder Schadensersatz zu leisten., -3.- Am 23i November 1950 kam vor diesem Schiedsgericht folgender Vergleich zustandes 1) Die Streitenden sind sich darüber einig, daß § 12 des G-esellschaftsvertrages vom 25.5 = 1950 vor dem 18.10., 1949 dahin geändert worden ists "Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit seinen Erben fortgesetzt.n 2) Sie sind sich weiter darüber einig, daß infolge-dessen am Todestage des Gesellschafters Herrn Lud-wig T#B> sein^befreite Vorerbin, Frau Lieselotte TfljjV geb, Wie®^P, als persönlich haftende Ge-sellschafterin in die Firma Einrichtungshaus Tfl| & Co eingetreten ist» 3) Herr St^HHl scheidet aus der Firma Einrichtsungs-haus T®|®&Co zu dem 23.1 1.1950 aus, 4) Unter Verzicht auf Feststellung seines Auseinandersetzungsguthabens erhält Herr eine Abfin- dung von .DM.5 OOOo— (fünftausend DM). 5) Die Kosten des Verfahrens (und auch die Kosten des Hechtsstreits 2 C 812/50 des AG in Gelsenkirchen) übernehmen die Kläger» ■6.) Damit sind alle Ansprüche zwischen den Streitenden und zwischen Herrn und der Firma Einrich- tungshaus TflP & Co erledigt* Mit Brief seines Bevollmächtigten, des Rechtsanwalts S^l^^in GflHHHHB? vom 26. März 1952 ließ der Kaufmann St^ffB^ indessen diesen Vergleich den anderen beiden Gesellschaftern gegenüber wegen arglistiger Täuschung an- / fechten* starb kurz danach am 9° April 1952. Es wurde die Verwaltung seines Nachlasses angeordnet und der Kläger zu dem Nachlaßverwalter bestellt. Der Kläger erhob zunächst Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs vom 23. November 1950 in seinem ganzen Umfange, beschränkte dieses Verlangen aber später auf die Bestimmungen unter Nr 4 bis 6* Zur Begründung hat er vorgetragen; Die Abfindung von 5 000 DM habe der wahren Vermögenslage der Gesellschaft und der Beteiligung des St Vergleichs durch ein groß angelegtes Betrugsmanöver der Beklagten bestimmt worden. Er sei bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß man es bei der Gesellschaft mit einem kleinen Winkelunternehmen zu tun gehabt habe* Dieser Eindruck zwar insbesondere durch die Angabe des Streitwertes von 500 DM in der Ausschlußklage vor dem Amtsgericht sowie durch die Berufung der Beklagten auf den Verlustabschluß per 31» Dezem- ganz falsches Bild vom Umfang des Geschäfts insbesondere auch durch die Bilanz per 31 - Dezember 1949 erhalten, in der nur rund 18 000 DM Kundenanzahlungen ausgewiesen seien, während dieser Betrag tatsächlich nur einen Saldo darstelle in der Weise, daß rund 217 000 DM Kundenanzahlungen den rund 200 000 DM Kundenforderungen gegenübergestanden hätten. Wie hieraus ersichtlich, habe das später unstreitig gut gehende Geschäft damals in Wahrheit bereits eine günstige Entwicklung mit einem beträchtlichen Bestand noch unerledigter Aufträge erkennen lassen. Am 31» Dezember 1950, also etwa 6 Wochen nach Abschluß des Vergleichs, habe die Gesellschaft denn auch einen Reihgewinn von 250 000 DM gehabt» Dies alles sei dem verstorbenen St^HI^ bei Abschluß des Vergleichs von dem Beklagten bewußt verschwiegen worden. Nur dadurch habe er das Geschäft für unbedeutend gehalten und sich mit 5 000 DM abfinden lassen. Die Täuschung sei St^mp erst Ende Februar 1952 bekannt geworden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und sind dem Vortrag des Klägers entgegengetreten. in keiner Weise entsprochen. St sei zu dem Abschluß de sei bei St von den Beklagten hervorgerufen worden, und ber 1949 in der Schiedsgerichtsklage, St habe ein * I Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Anfechtung der Nummern 4 - 6 des Vergleichs nach § 123 BGB für begründet erachtet, weil StflBl infolge Täuschung durch seine Mitgesellschafter von falschen Vorstellungen über den Umfang des Geschäfts wie überhaupt seine Entwicklung und seine Aussichten ausgegangen sei. Außerdem hat es den Vergleich auch gemäß § 779 BGB für nichtig angesehen, weil . 1. der als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe,, Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt und geltendgemachts Es sei höchst unwahrscheinlich, daß St( selbst jemals das Gefühl gehabt habe, beim Schiedsvergleich übervorteilt worden zu sein. Die Firma habe sich keineswegs so günstig entwickelt, wie vom Landgericht angenommen. St^P-habe sich - wenn auch selten - mindestens bis 13. Dezember 1949 laufend über den Stand des Geschäfts informiert. Schon aus diesem Grunde habe er durch die Angabe eines Streitwertes von 300 DM in der Ausschließungsklage garnicht getäuscht sein können. Überdies sei diese wegen der geringen Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage St^li^P berechtigt gewesen. Durch die Bilanz für den 31« Dezember 1949 habe nicht getäuscht werden sollen. Sie sei von ihrem Steuerberater Ha^HB für Steuer|zwecke und nicht zur Verwendung bei der späteren Ausschließungsklage aufgestellt worden. Bei dem Passivsaldo von etwa 18 000 DM als Unterschied zwischen Kundenanzahlungen und Forderungen gegen Kunden habe es sich vielleicht um einen "Schönheitsfehler” gehandelt; indessen sei diese Saldierung nicht unzulässig. Die Zahlen von 217 000 bzw. 200 000 DM aber seien vom Kläger aus der Luft gegriffen. Die gesamten Buchungen innerhalb des .iflk. Jahres auf den Kundenkonten betrügen 175 743 bzw. 157 800 DM, die Summe der Abschlußsalden jedes einzelnen Kontos am Bilanzstichtag 65 698*28 bzw, 47 756*94 DM, woraus sich unter Berücksichtigung eines geringfügigen Rechenfehlers der in der Bilanz eingesetzte Saldo ergebe«. Die Bilanz sei der Ausschlußklage überhaupt nur beigefügt worden, um den Verlust der Gesellschaft bis zu dem 31. Dezember 1949 nachzuweisen., -Im übrigen sei der Tag des Ausscheidens von St^m^irn Vergleich nur formell bestimmt, Steinkamp habe schon in den letzten Monaten des Jahres 1949 kein Interesse am Geschäft mehr gehabt, seine ihm obliegende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und sich zuletzt völlig zurückgezogen, Deshalb sei man allgemein davon ausgegangen, daß die Auseinandersetzungen nach dem Stande vom 31. Dezember 1949 zu erfolgen und St^^H^ Keinen Anteil an der späteren Entwicklung des Geschäfts mehr habe. Der 23. November 1950 sei nur deshalb als Tag des Ausscheidens im Vergleich festgelegt worden, weil an ihm die SchiedsgerichtsVerhandlung stattgefunden habe. Es habe deshalb keinerlei Verpflichtung bestanden, bei den Vergleichsverhandlungen den Geschäftsgang des Jahres 1950 zu offenbaren. Andererseits müsse auch berücksichtigt werden, daß 8t^m^ der Kommanditgesellschaft aus eigenmächtig vereinnahmten Geldern und aus Vorschüssen verschuldet gewesen sei, sodaß er bei seinem Ausscheiden gar kein Auseinandersetzungsguthaben, sondern eine Verbindlichkeit gehabt und mit dem Vergleich ein gutes Geschäft gemacht habe. Der Kläger hat dem widersprochen und insbesondere entgegnet? Der Kaufmann sei infolge schwerer Erkrankung, die später seinen Tod herbeigeführt habe, verhindert gewesen, . K .s y sich dem Geschäft zu widmen« Seine Krankheit hätte auch I eine ungünstige Entwicklung seiner anderen Geschäfte herbeigeführt, Die persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten seine Kraft, für seine Interessen zu kämpfen, geschwächt und die anderen Gesellschafter hätten sich seine Vergleichsbereitschaft zu Nutze gemacht« Seine Entnahmen seien geringer als die der anderen Gesellschafter t gewesen, sodaß die Vorwürfe gegen ihn unberechtigt seien« ! Nach seinem Ausscheiden hätten die anderen Gesellschafter ! dann auf großem Fuße gelebt (z.B. teure Wohnungen und Autos gehalten sowie Reisen unternommen). St^l^HB habe schon | nach dem Briefwechsel im Jahre 1950 das Geschäft für gering- ' wertig gehalten. Vor allem seien aber alle Beteiligten bei der Schiedsgerichtsverhandlung davon ausgegangen, daß es sich ‘ bei der Gesellschaft um ein kleines, unbedeutendes Unterneh- j men gehandelt habe. Diese Vorstellung sei von den Beklagten ; bewußt hervorgerufen worden und dazu hätten sie auch die Bilanz für 1949 benutzt, wobei deren Zustandekommen uner- • heblich sei. ! Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« ,< Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, während der Kläger ihr Rechtsmittel zurückgewiesen haben will» Entscheidungsgrundes I. ^ Das Berufungsgericht stützt die Entscheidungsbefugnis des ordentlichen Gerichts übereinstimmend mit dem Landgericht auf § 1046 ZPO (vgl auch § 1044 a Abs 3 ZPO)« Es läßt dahingestellt, ob der angegriffene Teil des Vergleichs A 8 vom 23 = November 1950 vor dem Schiedsgericht auch nach § 779 BGB unwirksam ist, und kommt zu dem Ergebnis, daß die Anfechtung der Vergleichsbestimmungen Nr A bis 6 wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123}, 142 BGB durchgreift. Auf Grund der Beweisaufnahme stellt es fest, daß der verstorbene Kaufmann St^HIHl sich infolge arglistiger Täuschung durch die Beklagten bei Abschluß des Vergleichs von ganz falschen Vorstellungen über den Umfang und die Entwicklung des Geschäfts habe leiten lassen. Es geht davon aus, daß das Geschäft bei Abschluß des Vergleichs einen beachtlichen Umfang, gehabt und erhebliche Gewinne abgeworfen hat sowie auch weiterhin in günstiger Aufwärtsentwicklung begriffen war. Dem Verlust des Teilgeschäftsjahres vom 15» Juni bis 31 Dezember 1949 von mehr als 10 000 DM stellt es den Reingewinn des Jahres 1950 von mehr als 65 000 DM gegenüber. Es verweist auf den Verkaufserlös von rund 1 388 000 DM dieses Jahres, die Kundenanzahlungen von rund 224 000 DM am Bilanzstichtage und die Forderungen gegen Kunden von rund 461 000 DM und folgert daraus, daß am 31« Dezember 1950 Geschäfte im Werte von rund 685 000 DM liefen. Unter Bezugnahme auf die Erklärung der Beklagten, daß ndas Geschäft schon im März 1950 im Anfang seiner allerdings später recht günstigen Entwicklung gestanden habe”„ meint es, Gewinn und Umfang des Geschäfts hätten am 23« November 1950 annähernd bereits dem entsprochen, was Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung am Ende des Jahres ausgewiesen hätten. Den Geschäftsergebnissen der folgenden Jahre (1950? rund 110 000 RM Reingewinn bei rund 2 349 000 DM Verkaufserlösen; 1952s entsprechende Zahlen mehr als 66 000 DM und rund 2 252 000 DM) entnimmt es, daß im Jahre 1950 nicht eine schnell vergehende Scheinblüte, sondern eine wirkliche Aufwärtsentwicklung Vorgelegen habe. Abschließend stellt es fest, daß das Geschäft am 23. November 1950 ein Unternehmen von erheblichem Wert dargestellt habe.. Dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnimmt es* daß St^P-sich hierüber bei Abschluß des Vergleichs nicht klar gewesen, vielmehr davon ausgegangen sei, es habe sich immer noch um ein kleineres Geschäft gehandelt, jedenfalls von so geringem Umfang und Wert, daß die Abfindung von 5 000 DM für ihn noch eine sehr günstige Lösung dargestellt habe, Diese Feststellung stützt es auf die Zeugenaussagen der Rechtsanwälte Gr^B und Dabei sieht es das Beweisergebnis j auch nicht durch die Aussagen der Zeugen PfliB und RaflH^P als widerlegt an, Nach diesen findet es eigene Informationen StfBHI im Geschäft unmittelbar nur bis zu dem Dezember 1949 als dargetan und Unterrichtung durch Monatsabschlüsse nicht als erwiesen. Seiner Ansicht nach ist den Zeugenaussagen ferner nicht zu entnehmen, daß St^m^ schon Ende des Jahres ■1949 die Möglichkeit gehabt habe, sich von der günstigen Ent- ‘ Wicklung zu unterrichten. Dabei verweist es noch auf die Aussage des Zeugen Rafll^^, der eine Abfindungsforderung von } 10 000 DM damit beantwortet habe, Mer, StfHI^B» sei wohl wahnsinnig, ein solcher Betrag sei völlig indiskutabel:" Die somit falschen Vorstellungen Steinkamps bei Abschluß des Vergleichs führt es auf arglistige Täuschung seiten» der Beklagten mit im wesentlichen folgenden Gedankengang zurück? Bereits die Angabe des Streitwertes mit 500 DM in der Ausschlußklage vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen sei ein er- , hebliches, wenn auch allein nicht ausreichendes Indiz für die Täuschungsabsicht der Beklagten, Der Zeuge RaflHI^ habe (vorher) mit Schreiben vom 19» April 1950 "die Lösung des Ge- , sellschaftsverhältnisses" vorgeschlagen, die Belastung Stflfe-®it 5 190 DM errechnet, aber von einer sich anbahnenden - 10- günstigeren Entwicklung des Geschäfts nichts erwähnt. Die Bereitschaft vom 15* Mai 1950sich eventuell mit 10 000 DM abfinden zu lassen, hätten die Beklagten durch Rechtsanwalt am 20» Mai 1950 mit einem Angebot von 1 000 DM mit dem Ausdruck, daß dies tein sehr gutes Angebot sei, beantworten lassen. Auch in diesem Schreiben sei von der sich anbahnenden oder bereits eingetretenen günstigeren Entwicklung nichts gesagt, obwohl diese bereits im März 1950 angefangen habe. Der Ausschlußklage hätten die Beklagten die Bilanz für den 31. Dezember 1949 mit dem Ver-lustabschluß beigefügt, ohne zu erwähnen, daß sie durch die günstigere Entwicklung bereits überholt gewesen sei«, Auffälligerweise seien in dieser Bilanz im Gegensatz zu allen späteren die Kundengeschäfte nur als “Anzahlungen von Kunden“ mit 17 958,62 DM ausgewiesen, was falsch gewesen sei. Unstreitig seien die Kundenanzahlungen höher gewesen und hätte dieser Betrag nur den Saldo zwischen diesen und den Forderungen gegen Kunden därgestellt«, Hierdurch hätte der Geschäftsumfang geringer erscheinen müssen, als er in Wirklichkeit gewesen sei» Dabei komme es nicht darauf an, wie die Bilanz aufgestellt, sondern darauf, zu welchem Zwecke sie vorgelegt worden sei» Der eigenen Erklärung der Beklagten, dies sei geschehen, um den Verlust bis zu dem. 31«. Dezember 1949 (nicht 1950) nachzuweisen, sei das Eingeständnis zu entnehmen, daß die Vorlage der Bilanz den Eindruck erwecken sollte, es handele sich bei der Firma um ein Verlustgeschäft <> Mindestens im Vergleichstermin vom 23. November 1950 wären die Beklagten nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dies dahin richtig zu stellen, daß das Geschäft inzwischen gute Gewinne abgeworfen und einen erheblichen Umfang angenommen habe«, Wenn die Beklagten sich wegen dieser Unterlassung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Bfl^ ihres Prozeßbevollmäch- 11 • } tigten im ersten Rechtszuge, bezogen hätten, daß sie noch nach Erheben der vorliegenden Klage und somit auch im Vergleichstermin vor dem Schiedsgericht der Auffassung gewesen 1949 hinaus Ansprüche nicht stellen, so müsse die Richtigkeit dieser Behauptung bereits angesichts der Geschäftstüchtigkeit, deren die Beklagten sich im Gegensatz zu St^B berühmten, erheblichen Zweifeln begegnen« Dabei sei zu sellschaftsverhaltnis "offiziell zu lösen", und daß die Be- | klagten durch Rechtsanwalt K^Bl am 20. Mai 1950 hätten mit-teilen lassen, sie hätten sich (jetzt erst!) entschlossen, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen"« Die Behauptung der Beklagten könne jedoch als richtig unterstellt werden« Selbst wenn die Beklagten wirklich geglaubt hätten, Steinkamp könne Ansprüche für die Zeit über den 31«. Dezember « 1949 hinaus nicht stellen, weil er sich seit dieser Zeit um 1 die Gesellschaft nicht mehr gekümmert gehabt habe, hätten sie sich sagen müssen und hätten sie sich nach Überzeugung des Berufungsgerichts auch gesagt, daß für St^HB^ bei Vereinbarung seiner Abfindung die Kenntnis der späteren Entwicklung doch von entscheidender Bedeutung hatte sein müssen. Denn regelmäßig spiele bei der Abfindung eines Gesellschafters außer den Ansprüchen aus der Zeit bis zu dem Ausscheiden auch die weitere Entwicklungsfähigkeit und der V/ert der Firma eine Rolle,« | Abschließend beurteilt das Berufungsgericht das Verhalten, der Beklagten dahin, daß sie bewußt darauf ausgegangen seien, St^BHB^ie günstige'Entwicklung des Geschäfts nach dem 31 - Dezember 1949 zu verheimlichen, in ihm die Vorstellung seien, St könne für die Zeit über den 31« Dezember berücksichtigen, daß auch der Zeuge Ra erst mit Schrei- ben vom 19° April 1950 StBHjlB vorgeschlagen habe, das Ge- JL zu erwecken; die Firma sei nach wie vor ein Verlustgeschäft, und hierdurch Vorteile bei der Aushandelung des Abfindungsbetrages zu erreichen* Daraus zieht es den Schluß., daß St^^ zur Abgabe der Erklärungen unter Nr 4 bis 6 des Vergleichs durch arglistige Täuschung der Beklagten bestimmt worden sei« Die Anfechtung Steinkamps hält es demgemäß zufol ge ihrer unstreitig fristgerechten Erklärung gemäß § 123 BGB mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 BGB für begründete II 0 Unabhängig von den Angriffen der Revision bestehen kein Bedenken, die Anfechtung nur einzelner Bestimmungen des Vergleichs vom 23o November 1950 zuzulassen» Darin liegt weder ein Verstoß gegen § 139 BGB noch gegen die Grundsätze über die Behandlung von Willensmängeln bei Gesellschaftsverträgen von Fersonalgesellschaften» Der Bundesgerichtshof hat sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165> 195) angeschlossen, daß für die Frage nach der Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit eines Gesellschaftsvertrages sowohl für das Außenverhältnis wie für das Verhältnis der Gesellschafter zueinander grundsätzlich auf die zur sog. faktischen Gesellschaft entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden muß (BGHZ 3, 285 Z?87 ff/; 8, 157 /T667, '13, 320 £522 ffj), 'Das bedeutet, daß in der Regel ein Gesellschafter auch bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung weder im Außen- noch im Innenverhältnis eine Anfechtung erklären kann, die gemäß §§ 142, 139 BGB zur Nichtigkeit des ganzen Gesellschaftsvertrages führen und damit den Bestand der nach außen bereits in Erscheinung getretenen Gesellschaft rückwirkend in Frage stellen würde» Dem betroffenen Gesellschafter bleibt in diesem Falle, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen., nur der Weg offen, Schadensersatzansprüche zu stellen. Daß diese Grundsätze auch für Abänderungen des Gesellschaftsvertrages gelten, die wie hier den Status der Gesellschaft betreffen, folgt aus dem Wesen dieser Auffassung (vgl auch Weipert, HGB RGRK 2. Aufl § 105 Anm 7 b; Fischer, Die faktische Gesellschaft in NJW 1955, 849 /851 r.Sp7> auch wegen eines obligatorischen Anspruchs eines z.B. zufolge arglistiger Täuschung ausgeschiedenen Gesellschafters auf Wiederaufnähme; Erman, Personalgesellschäften auf mangelhafter Vertragsgrundlage, Münster 1947, S 38)« Insofern könnte hier in Betracht kommen, daß die erfolgreiche Anfechtung der Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gesellschafter an sich gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Vergleiches vom 23o November 1950 herbeiführen würde und daß, da dieses Ergebnis mit den vorstehend angeführten Grundsätzen unverein-bar v/äre, die Anfechtung auch nur einzelner Vergleichsbestim- : mungen für unzulässig zu erachten wäre« Es braucht indessen hier nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob diese Grundsätze allgemein im Ergebnis zu einer Ausnahme von § 139 BGB führen, indem die Anfechtung einzelner Bestimmungen, die den Status der Personalgesellschaft nicht berühren, grundsätzlich ■ zuzulassen ist, der Eintritt der Nichtigkeit des ganzen Gesellschaftsvertrages aber, der an sich gemäß § 139 BGB erfolgen würde, eben zufolge dieser Grundsätze verhindert würde (vgl hierzu Weipert aaO § 105 Anm 73 a.E. S 50;‘Fischer aaO J S 850 r.Sp.unten)« Denn hier führt der Sachverhalt schon zu i ■einer getrennten Beurteilung der beiden Teile des Vergleichs | vom 23o November 1950. Das Berufungsgericht trifft zwar keine ! ausdrückliche Feststellung, daß die damaligen Gesellschafter \ i den Vergleich .auch ohne die Vereinbarung über die Abfindung j. geschlossen hätten. Eine solche Abfindungsverein- } barung hatte allerdings das Ausscheiden St^HHP aus der j Gesellschaft zur Voraussetzung, sodaß die erste nicht ohne , die zweite Abmachung denkbar ist. In umgekehrter Beziehung ; besteht aber dieses Bedingungsverhältnis nicht. Es war sehr wohl möglich, daß sich die damaligen Gesellschafter vor dem Schiedsgericht über die Tatsache und den Zeitpunkt des Ausscheidens St^m|p einigten, ihre Auseinandersetzung aber der Regelung nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz bzwo besonderer Vereinbarung überließen- Auch die Klage hätte bei ihrer Durchführung nur zun Ausschluß und nicht ^ur Regelung der Auseinandersetzung führen können« Das Berufungsgericht verweist in anderem Zusammenhänge auf den Schriftwechsel des Jahres 1950f, Aus ihm und dem sonstigen Vortrag beider Parteien geht hervor, daß alle damals Beteiligten das alsbaldige Ausscheiden StfllBft aus der Gesellschaft erstrebten. Daher rechtfertigt sich im Sinne des § 139 BGB eine selbständige Beurteilung der beiden wesentlichen Bestandteile des Vergleichs vom 23- November 1950., Dem steht auch nicht entgegen, daß St^mp im Schriftwechsel auch die Abfindungsfrage als Antwort auf das Angebot vom 19o April 1950 behandelte« Sein früherer Brief vom 160 Januar 1950 läßt die Dringlichkeit seines Wunsches einer Lösung mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand deutlich erkennen« Daß die anderen beiden Gesellschafter dasselbe Ziel erstrebten, offenbarte ihre Einstellung und ihr Vorgehen im Jahre 1950 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Anfechtung nur der Abfindungsvereinbarung und der mit ihr in Verbindung stehenden Bestimmungen des Vergleichs zuläßt - III. Die Revision sieht §§ 123? 133, 242 BGB als verletzt an und erhebt eine Reihe von Verfahrensrügen, Ihre Angriffe sind jedoch sämtlich unbegründet« 15 - Nicht berechtigt ist der allgemeine Vorwurf, das Berufungsgericht lasse die gesamte Vorgeschichte der Ausschlußklage wie den Verlauf der Vergleichsverhandlungen außer acht und überspanne die Offenbarungspflicht der Beklagtem Objektiv ist dazu zuhächst zu sagen* daß die Gesellschaftsrechte Stmmm nicht dadurch endigten,, daß er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkam un'cl, wie die Beklagten behaupten«, in finanziellen Dingen eigenmächtig zu seinem Vorteil handelte« Waren die Vorwürfe^ der Beklagten begründet, j dann konnten sich wohl Ersatzansprüche der Gesellschaft er- j geben* doch blieb St^H^B^ Gesellschafterstellung als solche unberührt9 solange die Beklagten nicht die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe9wie z.B. den des § 140 HGB mit Erfolg ergrif- [ fen« Wenn die Gesellschafter dann im Vergleich ein Ausschei- j den StflBHK ^en 23o November 1950 vereinbarten«, so erkannten sie damit den Fortbestand seiner Gesellsohafterstel- j lung bis zu diesem Zeitpunkt an«, Einen Unterschied zwischen einem «nicht offiziellen« und einem «offiziellen« Ausscheiden ! kennt die Rechtsordnung nicht« Gewiß'hatten die Gesellschafter es in der Hand«, das Ausscheiden St^||B||^ im Vergleich auf einen früheren Zeitpunkt zurückzubeziehen etwa auch in der Weise, daß sie als Stichtag der Auseinandersetzung einen zurückliegenden Zeitpunkt bestimmten«, Das haben sie aber gerade nicht getan« Aus § 140 Abs 2 HGB ergibt sich hier kein solcher« Denn die vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen erhobene Ausschließungsklage haben die Beklagten wieder zurückgenommene Die Klage vor dem Schiedsgericht aber endete durch Vergleich, also durch eine Sondervereinbarung der Gesellschafter, Selbst • wenn man Düringer-Hachenburg (5* Aufl, § 140 Anm 10 S 870) folgen will, daß die Einverständniserklärung des Beklagten mit dem Klagbegehren aus § 140 HGB (etwa im Sinne eines Anerkenntnisses) die Anwendung des Abs 2 dieser Vorschrift auch 16 - dann nicht ausschließt«, wenn wegen Erledigung der Hauptsache kein Urteil ergeht, und wenn man diesen Gedankengang auch auf einen Vergleich in einem solchen Rechtsstreit ausdehnen wollte, würde sich kein Zeitpunkt ergeben,« der wesentlich früher als der 23* November 1950 liegen würde.. Denn die Klage vor dem Schiedsgericht ist erst Ende Oktober 1950 rechtshängig geworden* Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich besonders mit der Tatsache zu befassen, daß St^m^seit Ende 1949 seinen Gesellschafterpflichten nicht mehr nachkam und bereits seinem Brief vom 16.. Januar 1950 gemäß bestrebt war, sich von der Gesellschaft zu lösen« Ebensowenig ist ihm eine falsche Deutung des Briefes des Zeugen Raflü^P vom 19o April 1950 vorzuwerfen« Die ”nunmehr auch offizielle Lösung” des Gesellschaftsverhältnisses war eben die einzige, der rechtliche Bedeutung zuJtanu Hätten die Beklagten den Vergleich nicht geschlossen, sondern den Rechtsstreit durchführen müssen und dabei einen Schiedsspruch in ihrem Sinne erwirkt, dann wäre keinesfalls der 31 * Dezember 1949 Stichtag der Auseinandersetzung gewesen, sondern nach der Regel des § 140 Abs 2 HGB ein viel späterer Zeitpunkt wie vorstehend ausgeführt« In der Streitwertangabe von 500 DM in der Ausschließungsklage vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen erblickt das Berufungsgericht nur ein Indiz, aus dem es nur in Zusammenhang mit den übrigen Umständen und Vorgängen auf eine Täuschungsabsicht der Beklagten schließt* Daß das Landgericht als Beschwerdegericht diese Bewertung gebilligt und dabei ausgesprochen hat,' es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, daß die Beklagten (dort Kläger) mit der Angabe des Streitwertes den 17 - angeblich hohen Gewinn der Gesellschaft hätten verschleiern wollen, brauchte das Berufungsgericht nicht besonders zu würdigen■ Las Landgericht war im Beschwerdeverfahren bzgl* des Streitv/ertes nicht in der Lage, hinsichtlich eines nur beiläufig behandelten Gesichtspunktes dieselben Feststellungen zu treffen wie das Gericht, dem die,§e Frage als einziger Streitpunkt zur Entscheidung im Rechtsstreit selbst später unterbreitet war» Im übrigen können die Beklagten ihren guten Glauben schon deshalb nicht auf den Beschluß des Landgerichts vom 13o August 1952 stützen, weil sie seine Begründung unmöglich bei den VergleichsVerhandlungen im Jahre 1950 kennen konntenc Selbst wenn man der Revision folgt, daß die Beklagten damals von einem so niedrigen Streitwert ausgehen durften und daß bei der Streitwertangabe vielfach zunächst • ( Zurückhaltung geübt wird, ist die Verpflichtung der Beklagten nicht zu übersehen, bei den Verhandlungen im Oktober 1950 darauf hinzuweisen, daß aus dieser Wertangabe keine Schlüsse auf die Bedeutung des Unternehmens zu ziehen seien«, Zu Unrecht will die Revision den Verhandlungen St^B-mit dem Zeugen Rafl^BP entnehmen, es sei damals (von allen Beteiligten) der 31« Lezember 1949 als Zeitpunkt des Ausscheidens StflHBB ins Auge gefaßt worden«, Laß Rafl|^ im Brief vom 20o Januar 1950 empfahl, die Aufstellung der Bilanz vom 31» Lezember 1949 abzuwarten,, besagt nichts Besonderes«, Lenn selbstverständlich wurde diese Bilanz als Unterlage für die Auseinandersetzung mit gebraucht« Im übrigen ist auf das nahe Latum dieses Briefes gegenüber dem Bilanzstichtag zu verweisen, Laß Stauf Grund dieser Unterlage allein nicht zur Verhandlung bereit war, brachte er in seinem Brief vom 15«. Mai 1950 deutlich zu dem Ausdruck, indem er Aufstellungen der Konten der anderen Gesellschaf- ter und Angaben über den Umsatz des Geschäfts für den 13. März 1950 verlangte« Die Auffassung ist daher zurückzuweisen, daß sich die Gesellschafter unabhängig von dem Vergleich vom 23° November 1950 auf den 31° Dezember 1949 als Stichtag des Ausscheidens von Stmtm geeinigt hätten, daß die spätere Entwicklung deshalb auch objektiv ohne Belang gewesen sei und daß somit dis Beklagten garnicht der Auffassung hätten sein können, für das Schiedsgericht könne die spätere Entwicklung rechtlich von Bedeutung sein. Die Revision kann sich auch nicht auf die Tatsache stützen, daß die Beklagten mit ihrer Klage vpr dem Schiedsgericht einen Ausschluß St^BIHl entgegen den zu § 140 HGB geltenden Grundsätzen für den 1« Januar 1950, also einen zurückliegenden Zeitpunkt, erstrebten, Ein solches Ergebnis konnten sie einseitig nicht durch Urteil des Gerichts oder durch einen Schiedsspruch, sondern nur im Wege freier Vereinbarung mit St^|^^ erreichenv Das Urteil gemäß § 140 HGB ist ein Gestaltungsurteil, dessen Wirkung mit der Rechtskraft eintritt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Stellung des auszuschließenden Gesellschafters erhalten. Nicht anders ist der Ausschluß durch Schiedsspruch zu beurteilen (vgl § 1040 ZPO), wobei für die hier in Betracht kommende Frage unerheblich ist, ob die Gestaltungswirkung bereits mit seinem Erlaß oder erst mit der rechtskräftigen Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1042 ZPO) eintritto Es liegt daher kein Rechtsverstoß vor, wenn das Berufungsgericht den Inhalt der Schiedsgerichtsklage nicht beachtet. Unerheblich ist-weiter, ob die Bilanz für den 31° Dezember 1949 vom Finanzamt nicht beanstandet worden ist, wenn sie Forderungen und Schulden der Gesellschaft gegenüber Künden nur mit dem Saldo von 17 938,62 DM und nicht mit den vollen Zahlen beider Gesamtposten angabw Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es 19 - nicht darauf ankam,, zu welchem Zwecke und nach welchen Grundsätzen diese Bilanz aufgestellt war, sondern darauf, zu welchem Zwecke sie von den Beklagten verwendet wurde,. Daß dies hier geschah, um die Entschließung St^m|^ zu beeinflussen und sei es nur, um den Verlust des Geschäfts nachzuwei- 4 • sen, stellt das Berufungsgericht in rechtsirrtumsfreier Weise feste Auf die Vernehmung des Betrieb'sprüf ers des Finanzamts kam es deshalb nicht an„ Ebensowenig war es erheblich, ob die Ausschließungsklage im einzelnen auf diese Bilanz Bezug nahm. Das Berufungsgericht verstößt auch nicht gegen § 286 ZPO, wenn es der Aussage des Zeugen PfliB nicht entnimmt, hätte durch diese Bilanz über den Umfang des Geschäfts nicht getäuscht werden können, weil er sich bis zur Weihnachtszeit 1949 persönlich über den Geschäftsgang unterrichtet hätte* Diese persönliche Unterrichtung konnte Stfm^kein genaues Bild über den Stand des Geschäfts vermitteln, das der Kaufmann eben erst aus der Bilanz gewinnt- Das gilt auch hinsichtlich der Monatsabschlüsse„ Die Bezugnahme der Revision auf den Verlauf der Verhandlung vor dem Schiedsgericht gemäß Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 26«, Juli 1954 rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Verstoßes gegen § 286 ZPO.. Wenn vor dem Schiedsgericht zunächst über verfahrensrechtliche Fragen und über die grundsätzliche Rechtsfrage verhandelt worden ist, ob sich die Gesellschaft bereits im Zustand der Abwicklung befunden habe, und wenn dann in einer privaten Verhandlung mit dem Vertreter der Beklagten, Hans die Vergleichssumme von 5 000 DM vereinbart-worden ist,- ohne daß die Entwicklung des Unternehmens überhaupt erörtert wurde, so ist daraus gerade zu erkennen, daß Stf^^fl eben auf die Unterlagen und Mitteilungen der Beklagten über den Stand des Geschäfts vertraute, wie sie ihm damals bekannt waren. 20- Der Vernehmung des Rechtsanwalts eines der Schieds- richter,. bedurfte es deshalb nicht., Unerheblich ist es, wenn bei den Verhandlungen Uber allgemeine Fragen vor dem Schieds- gen den Stichtag des 10 Januar 1950 für das Ausscheiden Widersprüche erhoben haben* Über die Verhandlungen St Das Berufungsgericht verstößt gegen § 286 ZPO auch nicht deshalb, weil es aus der Zustimmung zur Vergleichssumme von 5 000 DM nicht den Schluß zieht, die Beklagten hätten damit selbst die günstige Entwicklung der Gesellschaft zu dem Ausdruck gebracht* Die Revision meint, andernfalls hätten die Beklagten unter Berücksichtigung seiner Einlage von nur 500 DM und seiner Schuld von 2 109 DM an die Gesellschaft nicht mehr als das Vierzehnfache seiner Einlage gebotene Ein solcher Schluß ist durchaus nicht zwingend* Denn es war durchaus möglich, diesem Angebot lediglich das Interesse der Beklagten zu entnehmen, mit St^HIHi ohne Rücksicht auf die Lage des Geschäfts schnell auseinanderzukommen, nachdem sich das Betreiben seines Ausschlusses fast ein Jahr lang hingezogen und vor dem Amtsgericht zunächst mit einem Mißerfolg geendet hatte*. Wenn es am 25c .November 1950 nicht zu einer Einigung gekommen wäre, hätten.idie Beklagten mit erhöhten Ansprüchen StBBHft rechnen müssen, der sein Fernbleiben im Geschäft mit Krankheit entschuldigt, auf die höheren Entnahmen der anderen Gesellschafter hingewiesen hatte und seinerseits Vorwürfe gegen den Beklagten zu 1) erhoben hatte* Jede weitere Verzögerung brachte aber die Gefahr, daß StBBB eine besondere Auseinandersetzungsbilanz für einen späteren, den Beklagten erheblich ungünstigeren Zeitpunkt ver- gericht weder St noch sein Prozeßbevollmächtigter ge- rait Hans TflB aber, die unter vier Augen erfolgten, kann Rechtsanwalt Dfl|B) nichts bekunden* 21 i r langen und damit die Aufklärung über die weitere Entwick- t lung des Geschäfts erhalten würdec Der Revision kann daher nicht darin gefolgt werden, daß die Annahme des Berufungsgerichts gegen jede kaufmännische und anwaltschaftliche Erfahrung verstoße, StflHH) und sein Anwalt seien bei Abschluß des Vergleichs der Auffassung gewesen, das Geschäft j sei nach wie vor ein Verlustgeschäfto Unberechtigt ist auch ' die Rüge, St^H^ habe eine solche Behauptung nie aufge-stellt« Nicht son^ern der Nachlaßverwalter ist der Kläger, Seiner Klagschrift ist im Zusammenhang zu entnehmen, daß er die Zustimmung zu dem Vergleich auf die Annahme eines Verlustgeschäfts zurückführt, Die Feststellung des Berufungsgerichts ist somit nicht tatbestandswidrig«, Zudem ent-t spricht es der eigenen Darstellung der Beklagten, daß der Nachweis des Verlustabschlusses die Grundlage der Auseinandersetzung sein sollte. Davon abgesehen handelt es sich hier um ; t eine Gesamtwürdigung auf Grund des gesamten Sachverhalts, i sodaß es unerheblich ist, ob gerade diese Feststellung sich • aus der Aussage von Rechtsanwalt unmittelbar ergibt oder ob sie ihr mittelbar in Verbindung mit allen anderen Umständen zu entnehmen ist«, Im übrigen wird das angefochtene Urteil durch seine sonstige Begründung auch dann getragen, wenn man die vorstehend gerügte Feststellung über die Vorstellung St^H|^^ gerade von einem anhaltenden Geschäftsverlust ausschaltet«, Denn entscheidend ist der Umstand, daß sich das Geschäft inzwischen ganz anders entwickelt hatte, als die Bilanz für den 31c Dezember 1949 erkennen ließ, und zwar erhebliche Gewinne abwarf. . Dabei war es unerheblich, ob St^Ufe beim Vergleichsabschlufi: nun gerade mit dem Anhalten des Verlustes rechnetec Allen Unterlagen und Bekundungen von Seiten der Beklagten mußte er jedenfalls entnehmen, daß die weitere Entwicklung nicht ent- 22 - fernt so günstig war, wie es in Wirklichkeit der Pall war0 Y/enn das Berufungsgericht nun auch zu Gunsten der Beklagten unterstellt, sie hätten geglaubt, daß St^HHP für die Zeit über den 31» Dezember 1949 hinaus keine Ansprüche stellen dürfe, so ist seine weitere Beurteilung frei von Rechtsirrtum, daß bei der Abfindung eines Gesellschafters auch die weitere Entwicklungsfähigkeit und der Wert der Firma (der Goodwill) eine Rolle spielt» Seine Feststellung, daß sich die Beklagten dessen bewußt gewesen sind, liegt auf tatsächlichem Gebiet und gibt auch sonst den Angriffen der Revision keinen Raum» Hier kann ihr auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, nicht darauf komme es an, ob die Beklagten erkannt hätten, Stp^^pl würde bei Kenntnis, der günstigen Entwicklung höhere Ansprüche stellen, sondern allein darauf, ob sie in diesem Falle seine Ansprüche objektiv für berechtigt gehal. ten hätten oder nicht» Denn die vom Berufungsgericht festgestellte arglistige Täuschung St^m^ bezog sich ja gerade auf die Lenkung seines Willens» Die Arglist der Beklagten würde nicht dadurch ausgeschlossen worden sein, daß sie erweiterte Ansprüche St(HHH| für unberechtigt gehalten hatten» Denn hier kam es ja gerade darauf an, St^H^ von dem Geltendmachen weiterer Ansprüche abzuhalten, die zu einer vollständigen Aufrollung des Streitverhältnisses in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung geführt hätte» Dem Berufungsgericht ■ist durchaus zuzustimmen, wenn es hier eine entsprechende Offenbarungspflicht der Beklagten bejaht» § 242 BGB ist insofern nicht verletzt» Das Berufungsgericht prüft nicht im einzelnen, ob eine Ablehnung des Vergleichs für StPUm e:5-n günstigeres Auseinandersetzungsergebnis auch unter Berücksichtigung der ihm entgegengehaltenen Schulden an die Gesellschaft und der Übernahme der Kosten des Schiedsgerichts durch die Beklagten ... 23 - herbeigeführt hätteP Bei der gegebenen Sachlage bedurfte j es dieser Prüfung auch nicht« Anders als im Palle der Irrtumsanfechtung, bei der gemäß § M9 BOB auch darauf abzustellen ist, ob der Anfechtende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben haben würde, genügt hier die Peststellung, daß durch arglistige Täuschung zu dem Vergleichsabschluß bestimmt worden ist (RGZ 81, 13 ZJö/) * Bei der hier gegebenen Größenordnung scheidet die Möglichkeit, St^m^ hätte auch bei Kenntnis der wahren Geschäftslage der Gesellschaft dem Vergleich in der geschlossenen Porm zugestimmt, aus« ! Zu Unrecht rügt die Revision noch, die Peststellungen des Berufungsgerichts hätten die Begründung der Anfechtungserklärung nicht bestätigt«- Die Revision bezieht j sich hier indessen auf einen Schriftsatz von Rechtsanwalt ____________________________________________________________ i StHV zu dem Streitwert des Amtsgerichtsprozesses, der dasselbe Datum (26* März 1952) trägt und dem die Anfechtungs- 5 Erklärung als Anlage beigefügt ist. Im übrigen genügt zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung bei Vorliegen ihrer j sonstigen Voraussetzungen die deutliche Erklärung, das Geschäft von Anfang an nicht gelten lassen zu wollen, ohne daß es einer besonderen Begründung bedarf (BGB RGRK 10« Aufl § 143 Anm 1). Daß die Anfechtung auf arglistige Täuschung gestützt würde, war in der Anfechtungserklärung überdies ausdrücklich ausgesprochen« Es bedarf daher hier keiner Stellungnahme zu der allgemeinen Präge, ob in der Anfechtungserklärung auch die genauen tatsächlichen Grundlagen der Anfechtung anzugeben sind (vgl hierzu Oertmann, 3« Aufl, § 143 Anm 1 aß)« Ein Pall, wie er vom Reichsgericht in LZ 1922, 679 behandelt ist, daß der Anfechtende den wirklichen Anfechtungsgrund innerhalb der Anfechtungsfrist absichtlich verschweigt, liegt 24 - nicht vor.. Y/enn man hier überhaupt eine Abweichung in der Anfechtungsbegründung zwischen Anfechtungserklärung und Feststellungen des Berufungsurteils annehmen will, v/tirde diese nur eine solche dem Grade* nicht dem Grunde nach sein* Auch im übrigen vermögen die Revisionsrügen den Bestand des Berufungsurteils nicht zu gefährden* wie auch sonst kein Rechtsirrtum in seiner Begründung zu erkennen ist,, IV. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge der §§ 97* 100 ZPO zurückzuweisen« Drc Tasche Dr«,v0 Normann Schuster Drr Großmann Dr„ Spieler