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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nicht-

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
Darlegungunzulässig17AnhörungsrügeVorbringengründenZPO

Volltext der Entscheidung

VZR 217/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	nach	§ 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig
 zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nicht-
 
Zulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009-VZR 142/08, NJW2009, 1609 Rn. 6).
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 02.12.2011 -60 599/10 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.08.2012 - 9 U 18/12 -