Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nicht-
VZR 217/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2013 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nicht- Zulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009-VZR 142/08, NJW2009, 1609 Rn. 6). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 02.12.2011 -60 599/10 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.08.2012 - 9 U 18/12 -