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BGH · V ZR 216/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 216/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstrekkung aus dem Urteil des 6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (BGH, Beschl. Die Gründe, auf die der Kläger seinen Einstellungsantrag stützt, lagen, wie sich aus seiner dazu abgegebenen Erklärung ergibt, auch schon im Berufungsverfahren vor.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
22gründenZPOKlägerSchutzantragBerufungsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 216/97
BESCHLUSS
vom 22. April 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. April 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstrekkung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. September 1996 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe :
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (BGH, Beschl. v. 6. August 1991, XII ZR 17/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Schutzantrag 1 m.w.N.). Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils sowie der Niederschrift über die Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, hat es der Kläger versäumt, einen solchen Antrag zu stellen. Die Gründe, auf die der Kläger seinen Einstellungsantrag stützt, lagen, wie sich aus seiner dazu abgegebenen Erklärung ergibt, auch schon im Berufungsverfahren vor. Eine Ausnahme von dem Erfor-
dernis, um Vollstreckungsschutz zunächst im Berufungsverfahren nachzusuchen, ist mithin nicht veranlaßt.
Hagen
 Schneider
Lambert-Lang
 Krüger
Tropf