ten einen Umsatzrückgang seines Hotelbetriebs in Höhe von 23 000 DM und einen entsprechenden Reinverlust in Höhe von 7 000 IM verursacht» Er verlangt von der Beklagten Zahlung von 7 000 DM nebst Zinsen« Diesen zunächst im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren geltend gemachten Anspruch hat die Bezirkaregierung (Trier durch Bescheid vom 12* Dezember 1961 als in jenem Verfahren unzulässig abgelehnt* Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben» Er leitet seinen Zahlungsanspruch aus den Gesichtspunkten der Aufopferung und des enteignungsgleichen Eingriffs sowie aus nachbarrechtlichen Vorschriften her* Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt» Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgen die Beklagte und die Streithelfer ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet» Bern Kläger stehe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ein vom Nachweis eines Verschuldens unabhängiger, auf dem Rechtsgedanken der §§ 26 GewO und 904 BGB sowie der §§74 und 75 der Einleitung zu dem Allgemei~ nen Bandrecht beruhender EntSchädigungsanspruch zu* Die Bauarbeiten hätten, wie die Beklagte zugestanden habe, zeitweise übermäßigen Lärm verursacht* Es sei auch eine Erfahrungstatsache, daß von den Großbaustellen der Staustufen ein die nähere Umgebung erheblich belästigen-der Lärm ausgehe * Die mit übermäßigem Lärm verbundenen Arbeiten hätten zudem teilweise schon morgens um $*30 Uhr eingesetzt und sich bis 20*00 und 21*00 Uhr hingezogen* Der gegenüber der Baustelle liegende Hotelbetrieb des Klägers sei dadurch in dem engen Moseltal besonders in Mitleidenschaft gezogen worden* In Zeltlngeh, einem Erem-denverkehrsgebiet, in dem die Gäste Ruhe und Entspannung suchten, seien derartige Geräuscheinwirkungen auch nicht ortsüblich* spruch auf vollen Schadensersätze Dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte» Diese sei zwar im Jahr i960 noch nicht Eigentümerin der Ausbaugrundstücke, aber doch - auf Grund eines Enteignungsverfahrens in den Besitz der Grundstücke eingewiesen - Besitzerin und damit wirtschaftlich Eigentümerin gewesen* Davon abgesehen ergebe sich ihre Schadensersatzverpflichtung aber auch daraus, daß sie die Beeinträchtigung veranlaßt habe, übermäßige Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch entsprechende Weisungen an den Kebenin-tervenienton habe verhindern können und damit Störer im Sinne des § 1004 BGB sei» Dafür, daß dem Kläger ein Schaden entstanden sei, spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit, wie sie für ein Urteil über den Grund des Anspruchs genüge Q a) Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte als ''Störer11 im Sinne des § 1004 BGB anzusehen sei» Dafür genügt es, daß sie die den Baulärm verursachenden Arbeiten in Auftrag gegeben hatte und in der Lage gewesen wäre, die davon ausgehenden Einwirkungen zu verhindern, äußerstenfalls dadurch, daß sie die Arbeiten einstellen ließ (vgl» Entscheidung des Senats vom 30» Mai 1962 - V ZR 121/60 - NJW 1962, 1342 Für stärkere Beeinträchtigungen galt nach der Fassung des § 906, die bis zu dem 31» Mai i960 in Kraft war, das gleiche dann, wenn die Einwirkungen auf eine nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Art gewöhnliche Benutzung z^rückgingen» Biese ältere Fassung des § 906 kommt im vorliegenden Fall nur für die Einwirkungen im Mai i960 zur Anwendung«, Für die Zeit ab Io Juni I960 ist der rechtlichen Beurteilung die Neufassung des § 906 nach Art«, 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des bürgerlichen Rechts vom 22o Dezember 1959 (BGBl IS» 781) zugrundezulegeno Die Neufassung berücksichtigt weitgehend von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze» Sie stellt einmal klar, daß dem Grundstückseigentümer gegen wesentliche, durch eine ortsübliche Benutzung des andern Grundstücks herbeigeführte Beeinträchtigungen ein Abwehranspruch nur insoweit versagt ist, als die Beeinträchtigungen nicht durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen verhindert werden können» Sie gibt dem Grundstückseigentümer, der eine Einwirkung hiernach hinnehmen muß, bei nicht zu demutbarer Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks oder des GrundStücksertrags einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld» d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der durch die Ausbauarbeiten verursachte Baulärm die Benutzung des Grundstücks des fi Klägers als Hotel nicht nur unwesentlich beeinträchtigt hato Damit stellt sich nach beiden Fassungen des § 906 zunächst die weitere Frage, ob die Beeinträchtigungen auf eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks, von dem die Störungen ausgingen, zurttckzuführen waren,, Die Beantwortung dieser Frage ist in erster Linie Sache des Tatrichters« In der Revisionsinstanz ist lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter sich dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (BGHZ 30, 273, 277} RGZ 139, 29, 31 )• Auszugehen ist von der Prüfung der Frage, ob die Benutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, nach Art und Maß bei anderen Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist (BGB-RGRK, 11* Aufl« § 906 Anm» 18 $ BGHZ 30, 273, 277)o Die Grenzen des dabei zu berücksichtigenden Gebiets können je nach Lage des Falls enger oder weiter gezogen werden (RGZ 70, 150, 154) und brauchen sich nicht etwa mit den Gemeindegrenzen zu decken« Y/ie bei Störungen durch den Verkehr auf der Autobahn (RGZ 159, 129, 137) oder den Betrieb einer Bisenbahn (RGZ 70, 150, 153) kann es auch bei Störungen durch den Ausbau eines Flusses geboten sein, trotz rechtlicher oder wirtschaftlicher Einheit eines Bereichs eine Mehrheit von Grundstücken anzunehmen« Auch wenn man deshalb der Revision darin folgen wollte, daß es auf das Vorhandensein vergleichbar genutzter Grundstücke nicht nur innerhalb der Gemeinde Zeltingen, sondern darüber hinaus in einem größeren Bereich des Moseltals ankäme, so ergäben sich daraus den* noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verneinung der 0rt8üblichkeit durch den Tatrichter, Der Senat verkennt nicht, daß die Beurteilung der Ortsüb-lichkeit im Sinne des § 906 BOB der steten Änderung der Verhältnisse und Anschauungen infolge des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts angemessen Rechnung tragen muß und daß dies einer ein für allemal feststehenden Umgrenzung dieses Begriffs entge-genstehto Darum geht es hier jedoch nicht« Der Ausbau der Mosel zu einer Schiffahrtsstraße kann laufend vor-zunohmenden Flußunterhaltungsarbeiten und auch Ausbauarbeiten kleineren Ausmaßes nicht gleichgesetzt werden, sondern ging weit über diesen Rahmen hinaus« Daß es sich bei einem Ausbau dieses Umfangs um eine nach Art und Ausmaß einmalige Maßnahme handelte, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch an anderen Stellen des Moselbetts Staustufen ausgebaut worden sind und daß dadurch ähnliche Bärmbelästigungen verursacht worden sein mögen wie in 2eltingen« "Ortsüblich*1 wurden derart geräuschvolle Bauarbeiten dadurch nicht} denn dies hätte zur Voraussetzung, daß sie öfter vorkamen« Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die einmalige Maßnahme unvermeidbare Einwirkungen gerade in dieser Gegend hervorruft (BGH2 30, 273» 278)«
2042 075 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 906 Zur Frage der Qrtsübliehkeit von - erheblichen lärm verursachenden - Bauarbeiten beim Ausbau einer Mosel-Staustufe« BGH, Brt. Vo 28. April 196? - 7 25R 216/64 - OLG Koblenz; LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28* April 1967 Hirth, Justizangestellterr als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion MBB - Reubauabteilung für den Ausbau der Moael - in Trier, - Auabauunternehmerin - Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rochtsanwalt Dr 2T ebenint erveni ent en: 1. Firma Fo0o TBB? Wesel, B: 2» Firma \BBB& Tri 3o Firma Baugesellschaft B Kaißer-FBBBB-Straße - FrozeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Landstraße , Stahlbeton und Tiefbau, traße B> gegen den Hotelier Heribert "Zur PflF in K Inhaber des Hotels Kläger und Revisionsbeklagten, - Fro2eßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, Dr. und Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7° April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Augustin und der Bundesrichter Dr« Freitag, Dr« Mattem, Hill und DroGrell für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4« März 1964 wird zurückgewiesen» Die Kosten des Revisionsverfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der Rebenintervention, die die Nebenintervenienten zu tragen haben, der Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt auf einem ihm gehörigen Grundstück in Z0HHB^®sel unmittelbar gegenüber der Staustufe e^n Hotel« Nach Durchführung eines Plan- festst ellungsverfahrens haben die Nebenintervenienten im Auftrag der Beklagten in den Monaten Mai bis Oktober I960 die Staustufe ausgebaut« Die Bauarbeiten - insbesondere das Rammen der Spundwände - haben erheblichen Lärm verursacht « Der Kläger macht geltend, die Lärmbelästigungen hat- ten einen Umsatzrückgang seines Hotelbetriebs in Höhe von 23 000 DM und einen entsprechenden Reinverlust in Höhe von 7 000 IM verursacht» Er verlangt von der Beklagten Zahlung von 7 000 DM nebst Zinsen« Diesen zunächst im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren geltend gemachten Anspruch hat die Bezirkaregierung (Trier durch Bescheid vom 12* Dezember 1961 als in jenem Verfahren unzulässig abgelehnt* Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben» Er leitet seinen Zahlungsanspruch aus den Gesichtspunkten der Aufopferung und des enteignungsgleichen Eingriffs sowie aus nachbarrechtlichen Vorschriften her* Die Beklagte und die Hebenintervenienten haben den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten» Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt» Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgen die Beklagte und die Streithelfer ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet» I» 1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung , das der Beklagten hinsichtlich der Lärmbelästigungen zur Last gelegte Verhalten gehöre zu ihrem bürgerlichen? nicht zu ihrem hoheitlichen Rechtskreis* Daß die Beklagte sich durch einen völkerrechtlichen Vertrag, nämlich den zwischen ihr, der Französischen Republik und dem Großher-zogtuio Luxemburg abgeschlossenen Staatsvertrag vom 27o Oktober 1956 (BGBl II S* 1838) zu dem Ausbau der Mosel auf ihrem Staatsgebiet zu einer Schiffahrtsstraße verpflichtet habe, ändere daran nichts* In der Übertragung der Arbeiten auf eine aus den Nebenintervenienten bestehende Arbeitsgemeinschaft von Baufirmen unterschei-de sich die Beklagte nicht von einem privaten Bauherrn, der Bachfirmen einen Bauauftrag erteile* Bern Kläger stehe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ein vom Nachweis eines Verschuldens unabhängiger, auf dem Rechtsgedanken der §§ 26 GewO und 904 BGB sowie der §§74 und 75 der Einleitung zu dem Allgemei~ nen Bandrecht beruhender EntSchädigungsanspruch zu* Die Bauarbeiten hätten, wie die Beklagte zugestanden habe, zeitweise übermäßigen Lärm verursacht* Es sei auch eine Erfahrungstatsache, daß von den Großbaustellen der Staustufen ein die nähere Umgebung erheblich belästigen-der Lärm ausgehe * Die mit übermäßigem Lärm verbundenen Arbeiten hätten zudem teilweise schon morgens um $*30 Uhr eingesetzt und sich bis 20*00 und 21*00 Uhr hingezogen* Der gegenüber der Baustelle liegende Hotelbetrieb des Klägers sei dadurch in dem engen Moseltal besonders in Mitleidenschaft gezogen worden* In Zeltlngeh, einem Erem-denverkehrsgebiet, in dem die Gäste Ruhe und Entspannung suchten, seien derartige Geräuscheinwirkungen auch nicht ortsüblich* Ein Abwehranspruch habe dem Kläger nicht zugestanden, weil es sich bei dem Ausbau der Staustufe um eine behördlich genehmigte, dem Wohl der Allgemeinheit dienen-* de Maßnahme gehandelt habe* Der Kläger habe danach An- spruch auf vollen Schadensersätze Dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte» Diese sei zwar im Jahr i960 noch nicht Eigentümerin der Ausbaugrundstücke, aber doch - auf Grund eines Enteignungsverfahrens in den Besitz der Grundstücke eingewiesen - Besitzerin und damit wirtschaftlich Eigentümerin gewesen* Davon abgesehen ergebe sich ihre Schadensersatzverpflichtung aber auch daraus, daß sie die Beeinträchtigung veranlaßt habe, übermäßige Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch entsprechende Weisungen an den Kebenin-tervenienton habe verhindern können und damit Störer im Sinne des § 1004 BGB sei» Dafür, daß dem Kläger ein Schaden entstanden sei, spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit, wie sie für ein Urteil über den Grund des Anspruchs genüge Q 2» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten zu dem mindesten im Ergebnis den Angriffen der Hevision stand » a) Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte als ''Störer11 im Sinne des § 1004 BGB anzusehen sei» Dafür genügt es, daß sie die den Baulärm verursachenden Arbeiten in Auftrag gegeben hatte und in der Lage gewesen wäre, die davon ausgehenden Einwirkungen zu verhindern, äußerstenfalls dadurch, daß sie die Arbeiten einstellen ließ (vgl» Entscheidung des Senats vom 30» Mai 1962 - V ZR 121/60 - NJW 1962, 1342 mit weiteren Haohweisen)« b) Der Kläger hätte aus der Beeinträchtigung sei- - 6 nes Eigentums durch den Lärm der Bauarbeiten keinen Anspruch darauf herleiten können (§ 1004 BGB}, daß die Beklagte von dem Ausbau der Staustufe absah» Einem solchen Anspruch hätte entgegengestanden, daß der Ausbau in Erfüllung eines völkerrechtlichen Vertrages, in dem sich die Beklagte zur Schiffbarmachung der Mosel auf ihrem Gebieteverpflichtet hatte, auf Grund eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wurde und unmittelbar Öffentlichen, gemeinwichtigen Interessen diente (zur Versagung des Abwehranspruchs gegen den einem bedeutenden öffentlichen Interesse dienenden Ausbau eines Gewässers vgl» auch BayOblGZ 1962 S. 421, 439)» Soweit dem Eigentümer in derartigen Fällen der Abwehranspruoh versagt iot, steht ihm nach anerkannter Rechtsprechung, die dabei an die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang genannten Rechtsvorschriften und die ihnen zugrundeliegenden Rechtsgedanken anknüpft, ein vom Vorliegen eines Verschuldens unabhängiger Anspruch auf Schadloshaltung zu (vgl, RGZ 159, 129, 135? BGHZ 15, 146, 150$ BGB-RGRK 11. Aufl* § 906 Annu 29 ff? Palandt, BGB 26oAufl* § 906 Anm* 5 b bb, jeweils mit weiteren Nachweisen] „ Dieser Anspruch ist allerdings nur insoweit gegeben, als die Einwirkung über das nach § 906 BGB entschädigungslos zu duldende Maß hinausgeht (RGZ 159, 129, 136}. Es ist daher zunächst zu prüfen, inwieweit dem Kläger unabhängig von den oben dargelegten Gründen schon nach § 906 BGB ein Abwehr ans pruch versagt ist« g) Der Grundstückseigentümer kann nach § 906 BGB von einem anderen Grundstück ausgehende Geräuscheinwirkungen insoweit nicht verbieten, als er dadurch in der Be- nutzung seines Grundstücks überhaupt nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist* Für stärkere Beeinträchtigungen galt nach der Fassung des § 906, die bis zu dem 31» Mai i960 in Kraft war, das gleiche dann, wenn die Einwirkungen auf eine nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Art gewöhnliche Benutzung z^rückgingen» Biese ältere Fassung des § 906 kommt im vorliegenden Fall nur für die Einwirkungen im Mai i960 zur Anwendung«, Für die Zeit ab Io Juni I960 ist der rechtlichen Beurteilung die Neufassung des § 906 nach Art«, 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des bürgerlichen Rechts vom 22o Dezember 1959 (BGBl IS» 781) zugrundezulegeno Die Neufassung berücksichtigt weitgehend von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze» Sie stellt einmal klar, daß dem Grundstückseigentümer gegen wesentliche, durch eine ortsübliche Benutzung des andern Grundstücks herbeigeführte Beeinträchtigungen ein Abwehranspruch nur insoweit versagt ist, als die Beeinträchtigungen nicht durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen verhindert werden können» Sie gibt dem Grundstückseigentümer, der eine Einwirkung hiernach hinnehmen muß, bei nicht zu demutbarer Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks oder des GrundStücksertrags einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld» d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der durch die Ausbauarbeiten verursachte Baulärm die Benutzung des Grundstücks des - 8 fi Klägers als Hotel nicht nur unwesentlich beeinträchtigt hato Damit stellt sich nach beiden Fassungen des § 906 zunächst die weitere Frage, ob die Beeinträchtigungen auf eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks, von dem die Störungen ausgingen, zurttckzuführen waren,, Die Beantwortung dieser Frage ist in erster Linie Sache des Tatrichters« In der Revisionsinstanz ist lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter sich dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (BGHZ 30, 273, 277} RGZ 139, 29, 31 )• Auszugehen ist von der Prüfung der Frage, ob die Benutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, nach Art und Maß bei anderen Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist (BGB-RGRK, 11* Aufl« § 906 Anm» 18 $ BGHZ 30, 273, 277)o Die Grenzen des dabei zu berücksichtigenden Gebiets können je nach Lage des Falls enger oder weiter gezogen werden (RGZ 70, 150, 154) und brauchen sich nicht etwa mit den Gemeindegrenzen zu decken« Y/ie bei Störungen durch den Verkehr auf der Autobahn (RGZ 159, 129, 137) oder den Betrieb einer Bisenbahn (RGZ 70, 150, 153) kann es auch bei Störungen durch den Ausbau eines Flusses geboten sein, trotz rechtlicher oder wirtschaftlicher Einheit eines Bereichs eine Mehrheit von Grundstücken anzunehmen« : :j • •’ : - ■ . V" Auch wenn man deshalb der Revision darin folgen wollte, daß es auf das Vorhandensein vergleichbar genutzter Grundstücke nicht nur innerhalb der Gemeinde Zeltingen, sondern darüber hinaus in einem größeren Bereich des Moseltals ankäme, so ergäben sich daraus den* noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verneinung der 0rt8üblichkeit durch den Tatrichter, Der Senat verkennt nicht, daß die Beurteilung der Ortsüb-lichkeit im Sinne des § 906 BOB der steten Änderung der Verhältnisse und Anschauungen infolge des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts angemessen Rechnung tragen muß und daß dies einer ein für allemal feststehenden Umgrenzung dieses Begriffs entge-genstehto Darum geht es hier jedoch nicht« Der Ausbau der Mosel zu einer Schiffahrtsstraße kann laufend vor-zunohmenden Flußunterhaltungsarbeiten und auch Ausbauarbeiten kleineren Ausmaßes nicht gleichgesetzt werden, sondern ging weit über diesen Rahmen hinaus« Daß es sich bei einem Ausbau dieses Umfangs um eine nach Art und Ausmaß einmalige Maßnahme handelte, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch an anderen Stellen des Moselbetts Staustufen ausgebaut worden sind und daß dadurch ähnliche Bärmbelästigungen verursacht worden sein mögen wie in 2eltingen« "Ortsüblich*1 wurden derart geräuschvolle Bauarbeiten dadurch nicht} denn dies hätte zur Voraussetzung, daß sie öfter vorkamen« Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die einmalige Maßnahme unvermeidbare Einwirkungen gerade in dieser Gegend hervorruft (BGH2 30, 273» 278)« e) Da die Angriffe dar Revision gegen die tatrichterliche? .Feststellung der Ortsüblichkeit hiernach nicht begründet sind, kommt es nicht darauf an, ob der Baulärm durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen hätte verhindert werden können, Denn auch wenn dies nicht der Fäll sein sollte, würde dies dem mit der Klage geltend gemachten 10 AO / Anspruch nicht entgegenstehen» Das Berufungsgericht brauchte daher die vom Beklagten in dieser Richtung angetretenen Beweise nicht zu erheben» IIo Die Revision bittet ferner um Prüfung der Frage, ob nicht durch wasserrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder für Ansprüche der hier in Rede stehenden Art eine abschließende Regelung mit der Wirkung getroffen worden sei, daß in anderen Vorschriften wurzelnde Entschädigungsansprüche des Klägers entfielen» Diese Frage ist zu verneinen» § 11 WHO, auf den die: Revision in diesem Zusammenhang verweist, betrifft nicht den Ausbau, sondern die hier nicht zur Erörterung stehende Benutzung von Gewässern» § 31 WHG schreibt für den Ausbau von Gewässern grundsätzlich die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vor, in dem auch der Ausgleich von Schäden anzuordnen ist» Eine Beschränkung nachbarrechtlicher Ansprüche der hier in Rede stehenden Art liegt darin nicht, und sie ist auch nicht den von der Revision angeführten §§ 69 ff des Landeswassergesetzes Rheinland - Pfalz vom 1» August I960 (GVB1 S» 153) zu entnehmen» Iir. Keinen Bedenken unterliegt auch die Feststellung des Berufungsgerichts? es liege eine - für den Erlaß eines Grundurteils ausreichend hohe - Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Schadens aus den Einwirkungen des Baulärms vor (RGZ 151? 5? 8)» Pie Beweiserhebung darüber? inwieweit für Mindereinnahmen des Klägers in der Zeit der Durchführung der Bauarbeiten auch andere Ursachen in Betracht kommen? konnte das Berufungsgericht dem Verfahren über den Betrag Vorbehalten» TV« Die Revision des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 97? 101 ZPO zurückzuweisen» Dr» Augustin Dr» Freitag Mattern Hill Dr» Grell