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BGH · 5 U 80/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 U 80/14

Die Beklagte zu 2 hat der Klägerin 77 % der ihr in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz trägt die Klägerin 2 % und die Beklagte zu 2 98 %. Die Beklagte zu 2 hat der Klägerin 95 % der ihr in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Pflicht der Klägerin, die der Beklagten zu 1 in erster und in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, bleibt von dieser Kostenentscheidung unberührt.

Kosten25HammentstandenKostenentscheidungRichterinKlägerinAz

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 216/15
vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 1-5 U 80/14 vom 22.12.2014; LG Detmold - Az. 12 O 218/13 vom 30.04.2014
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Die Beklagte zu 2 trägt die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten nach einem Gegenstandswert von 106.488 €.
Die Kostenentscheidung im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 auferlegt worden sind. Es ergeht folgende Kostenentscheidung nach § 91a ZPO:
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 40 % und die Beklagte zu 2 60 %. Die Beklagte zu 2 hat der Klägerin 77 % der ihr in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz trägt die Klägerin 2 % und die Beklagte zu 2 98 %. Die Beklagte zu 2 hat der Klägerin 95 % der ihr in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Pflicht der Klägerin, die der Beklagten zu 1 in erster und in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, bleibt von dieser Kostenentscheidung unberührt.
Stresemann
 Kazele
Czub
 Haberkamp
Weinland