Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 19. Der Senat hat den Streitwert - wie schon das Berufungsgericht für die Vorinstanz - zutreffend auf 62.000 € festgesetzt. 2 Hinsichtlich der Räumung beruht die Festsetzung auf § 41 Abs. 2 GKG (12 x 2.000 € = 24.000 €).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 216/12 vom 25. Juli 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert - wie schon das Berufungsgericht für die Vorinstanz - zutreffend auf 62.000 € festgesetzt. 2 Hinsichtlich der Räumung beruht die Festsetzung auf § 41 Abs. 2 GKG (12 x 2.000 € = 24.000 €). Hinsichtlich der laufenden Nutzungsentschädigung bestanden im Zeitpunkt der Klageeinreichung Rückstände von sieben Monaten, die als bezifferter Klageantrag hinzuzurechnen sind (7 x 2.000 € = 14.000 €). Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nur ein Jahresbetrag anzusetzen (12 x 2.000 € = 24.000 €); dass das Berufungsgericht die rückständigen und die im Laufe des Verfahrens fällig gewordenen Beträge zusammengefasst hat, beeinflusst die Streitwertfestsetzung nicht. Czub Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.05.2010 - 14 C 147/09 -LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2012 - 63 S 359/10 -