* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 215/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 215/85

Auf die Revision der Klägerin wird - soweit nicht über das Rechtsmittel bereits durch Beschluß vom 28. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es hat u.a. eine von den Beklagten geltend gemachte Aufrechnungsforderung in Höhe von 10 000 DM für die Wegnahme einer angeblich zu dem Futtersilo gehörigen Entnahmefräse für gerechtfertigt gehalten; von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungen für die Viehversorgung hat es von 9 525 DM auf 6 825 DM gekürzt. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 45 022,06 DM über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung die Verurteilung der Beklagten auf einen Betrag von 72 072,76 DM ermäßigt. Es hat den Pachtzinserstattungsanspruch der Klägerin als Klageänderung nicht zugelassen, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Viehversorgung unter Verrechnung eines Betrages von 2 700 DM nur in Höhe von 480 DM zuerkannt und die Aufrechnungsforderung der Beklagten wegen der Entnahmefräse in Höhe von 10 000 DM für gerechtfertigt gehalten. Mit der Revision hat sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Pachtzinserstattungsforderung, die Aberkennung des überwiegenden Teils der Aufwendungen für die Viehversorgung und die Berücksichtigung der Aufrechnungsforderung gewandt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klage wegen der Aufrechnungsforderung der Beklagten in Höhe von 10 000 DM und wegen der Pachtzinserstattungsforderung in Höhe von 7 000 DM abgewiesen worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die von der Klägerin in der Berufungsinstanz mit der Anschlußberufung erstmals geltend gemachte Forderung auf Erstattung von Pachtzins in Höhe von 7 000 DM nicht zugelassen. 2. Hinsichtlich der Aufrechnungsforderung der Beklagten in Höhe von 10 000 DM hat das Berufungsgericht ausgeführt, ob die Entnahmefräse wesentlicher Bestandteil des Silos sei, könne offenbleiben, jedenfalls sei sie nach § 97 BGB Zubehör des ausdrücklich an die Beklagten verkauften Silos gewesen. Der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin, zwischen den Vertragspartnern habe Einigkeit darüber bestanden, nur die in den notariellen Verträgen ausdrücklich aufgeführten Zubehörteile sollten verkauft werden, sei unerheblich, da die Klägerin nicht behaupte, "man habe entgegen §314 BGB übereinstimmend alles andere Zubehör vom Vertrag ausgenommen". Die Verpflichtung zur Veräußerung erstreckt sich nur dann auf das Zubehör, wenn nichts anderes vereinbart oder aus den Umständen zu entnehmen ist. Für den Fall, daß die Entnahmefräse nicht als wesentlicher Bestandteil des Silos anzusehen ist, wäre der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Klägerin für die Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) erheblich.

Zitierte Normen: § 263 ZPO § 97 BGB
BGBBerufungsgerichtSacheKlägerinEntnahmefräseAufrechnungsforderung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 215/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1. Februar 1985 H i r t h ,
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klara
tetraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	Hans-Peter Hi
2.	Dr. Gisela Hl
 Straße fl), Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
4
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof.Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird - soweit nicht über das Rechtsmittel bereits durch Beschluß vom 28. Juni 1984 entschieden worden ist - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1983 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Teilbetrages von 10 000 DM (Aufrechnung der Beklagten wegen der Entnahme einer Fräse) und von 7 000 DM (Erstattung von Pachtzinszahlungen) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1979 verkaufte die Klägerin ihr landwirtschaftliches Anwesen an die Beklagten. Der Kaufpreis betrug 1 000 000 DM, davon sollten 800 000 DM auf Grundstücke und Gebäude und 200 000 DM auf mitverkaufte Maschinen entfallen. Die Beklagten verpflichteten sich außerdem, den Viehbestand gegen gesonderte Bezahlung zu übernehmen und der Verkäuferin eine Entschädigung für die von ihr für das angelaufene Wirtschaftsjahr erbrachten Aufwendungen für Düngung und Aussaat "einschließlich der Pacht” zu zahlen.
In der notariellen Urkunde vom 8. Mai 1979 trafen die Vertragspartner zusätzliche Vereinbarungen. Danach sollte das gemäß Vertrag vom 18. März 1979 zu dem Preis von 200 000 DM zu übernehmende Inventar zu dem Taxwert übernommen werden. Außerdem sollte das auf dem Hof befindliche Futtersilo als mitverkauft gelten.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 177 321,75 DM für Maschinen, Vieh, Feldbestellung, Übernahme von Futter- und Strohvorräten und für Viehversorgung geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 108 001,28 DM stattgegeben. Es hat u.a. eine von den Beklagten geltend gemachte Aufrechnungsforderung in Höhe von 10 000 DM für die Wegnahme einer angeblich zu dem Futtersilo gehörigen Entnahmefräse für gerechtfertigt gehalten; von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungen für die Viehversorgung hat es von 9 525 DM auf 6 825 DM gekürzt.
Die Beklagten haben mit der Berufung Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 45 022,06 DM über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus verlangt. In diesem Betrag sind u.a. die Aufwendungen für die Viehversorgung sowie - erstmals - eine Forderung auf Erstattung von Pachtzins in Höhe von 7 000 DM enthalten. Außerdem hat die Klägerin die Aufrechnungsforderung der Beklagten hinsichtlich der Entnahmefräse für unberechtigt gehalten.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung die Verurteilung der Beklagten auf einen Betrag von 72 072,76 DM ermäßigt. Es hat den Pachtzinserstattungsanspruch der Klägerin als Klageänderung nicht zugelassen, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Viehversorgung unter Verrechnung eines Betrages von 2 700 DM nur in Höhe von 480 DM zuerkannt und die Aufrechnungsforderung der Beklagten wegen der Entnahmefräse in Höhe von 10 000 DM für gerechtfertigt gehalten.
Mit der Revision hat sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Pachtzinserstattungsforderung, die Aberkennung des überwiegenden Teils der Aufwendungen für die Viehversorgung und die Berücksichtigung der Aufrechnungsforderung gewandt.
Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klage wegen der Aufrechnungsforderung der Beklagten in Höhe von 10 000 DM und wegen der Pachtzinserstattungsforderung in Höhe von 7 000 DM abgewiesen worden ist.
f
 
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat - im Umfang der Annahme - Erfolg:
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die von der Klägerin in der Berufungsinstanz mit der Anschlußberufung erstmals geltend gemachte Forderung auf Erstattung von Pachtzins in Höhe von 7 000 DM nicht zugelassen.
Die Erhebung der Pachtzinserstattungsforderung in der Berufungsinstanz stellt zwar eine Klageänderung dar.
Sie ist jedoch nach § 263 ZPO u.a. dann zulässig, wenn die Beklagten einwilligen. Gemäß § 267 ZPO wird die Einwilligung in die Änderung der Klage - unwiderleglich - angenommen, wenn die Beklagten, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1982 den in der Anschlußberufungsschrift angekündigten Antrag zur Verurteilung der Beklagten u.a. zur Zahlung einer Pachtzinserstattungsforderung in Höhe von 7 000 DM gestellt. Der Sitzungsniederschrift ist kein Widerspruch der Beklagten gegen die Änderung der Klage zu entnehmen. Die Parteien haben ausweislich der Sitzungsniederschrift im Anschluß an die Antragsverlesung zur Sache verhandelt. Die Beklagten haben sich demnach auf die geänderte Klage ohne Widerspruch eingelassen.
 
Die Klageänderung war damit zulässig.
Die gegenteilige Entscheidung des Berufungsgerichts ist folglich aufzuheben. Die Sache ist zur sachlichen Prüfung des Erstattungsanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2. Hinsichtlich der Aufrechnungsforderung der Beklagten in Höhe von 10 000 DM hat das Berufungsgericht ausgeführt, ob die Entnahmefräse wesentlicher Bestandteil des Silos sei, könne offenbleiben, jedenfalls sei sie nach § 97 BGB Zubehör des ausdrücklich an die Beklagten verkauften Silos gewesen. Die Verpflichtung zur Veräußerung des Silos erstrecke sich daher nach §314 BGB auch auf die Fräse. Der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin, zwischen den Vertragspartnern habe Einigkeit darüber bestanden, nur die in den notariellen Verträgen ausdrücklich aufgeführten Zubehörteile sollten verkauft werden, sei unerheblich, da die Klägerin nicht behaupte, "man habe entgegen §314 BGB übereinstimmend alles andere Zubehör vom Vertrag ausgenommen". Die Klägerin müsse daher Ersatz für die von ihr entnommene Fräse leisten.
Diese Begründung hält der Überprüfung nicht stand.
§ 314 BGB enthält nur eine Auslegungsregel. Die Verpflichtung zur Veräußerung erstreckt sich nur dann auf das Zubehör, wenn nichts anderes vereinbart oder aus den Umständen zu entnehmen ist. Wenn die Vertragspartner - wie die Klägerin unter Beweisantritt im Schriftsatz vom 23. August 1982 (GA Bd. III Bl. 422, 425) vorgetragen hat - beim Vertragsschluß darüber einig waren,
 
daß nur die in den Verträgen aufgeführten Zubehörstücke an die Beklagten verkauft sein sollten, dann sollte sich die Veräußerungsverpflichtung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen eben nicht auf die in der Vereinbarung nicht aufgeführte Entnahmefräse erstrecken.
Für den Fall, daß die Entnahmefräse nicht als wesentlicher Bestandteil des Silos anzusehen ist, wäre der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Klägerin für die Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) erheblich. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil die Frage nach der Bestandteilseigenschaft nicht abschließend beantworten kann, muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben und die Sache zur Prüfung dieser Frage und ggfls. zur Durchführung einer Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Thumm
 Vogt
Hagen
 Räfle
Linden